Urteil des BVerwG vom 27.03.2013

Aufschiebende Wirkung, Beurlaubung, Verfügung, See

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WDS-VR 11.12
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberfähnrich zur See (SanOA) ...,
...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
... -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 27. März 2013 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Antrag, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorge-
richtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwen-
dungen dem Bund aufzuerlegen, wird abgelehnt.
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G r ü n d e :
I
Der 1990 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit und Sanitätsoffizier-
Anwärter. Seine Dienstzeit ist aufgrund seiner Verpflichtungserklärung vom 22.
April 2009 auf 17 Jahre mit Dienstzeitende zum 30. Juni 2026 festgesetzt. Zu-
letzt wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 2012 zum Oberfähnrich zur See be-
fördert.
Mit Bescheid vom 22. Juli 2009 beurlaubte das Personalamt der Bundeswehr
den Antragsteller ab 1. Oktober 2009 (Wintersemester 2009/2010) zum Stu-
dium der Humanmedizin und versetzte ihn mit Verfügung vom 13. August 2009
auf eine Planstelle des Etats z.b.V.-Schüler zur Sanitätsakademie der Bundes-
wehr in M. Am 24. August 2011 schloss der Antragsteller den Ersten Abschnitt
der Ärztlichen Prüfung an der Ludwig-Maximilians-Universität München mit der
Note „sehr gut“ ab.
Mit einem am 24. September 2012 beim Kreiswehrersatzamt H. eingegangenen
Schreiben beantragte der Antragsteller die Anerkennung als Kriegsdienstver-
weigerer. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2012 hob das Personalamt daraufhin
die Beurlaubung des Antragstellers zum Studium ab dem 15. Oktober 2012 auf
und versetzte ihn mit Verfügung vom 8. Oktober 2012 unter Nutzung einer
Planstelle des Etats z.b.V.-Schüler zum 15. Oktober 2012 (mit Dienstantritt am
selben Tage) zum Sanitätszentrum N.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 17. Oktober 2012 erhob der An-
tragsteller gegen die Aufhebung der Beurlaubung zum Studium Beschwerde,
die der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - mit Bescheid vom 11. De-
zember 2012 zurückwies. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung durch das Bundesverwaltungsgericht ist Gegenstand des Hauptsa-
cheverfahrens BVerwG 1 WB 61.12.
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Mit der Beschwerde vom 17. Oktober 2012 beantragte der Antragsteller außer-
dem, „zumindest bis zur Klärung der Angelegenheit die Vollziehung der Verfü-
gung auszusetzen, um dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des Studiums
bis zum Zeitpunkt einer endgültigen Entscheidung zu ermöglichen“. Diesen An-
trag lehnte der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - unter dem 12. No-
vember 2012 mit einer Entscheidung gemäß § 3 Abs. 2 WBO ab.
Bezugnehmend auf diese Entscheidung beantragte der Antragsteller mit Schrift-
satz seiner Bevollmächtigten vom 11. Dezember 2012 die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts. Der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - leg-
te den Antrag zusammen mit seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2012
dem Senat vor.
Unter dem 18. Februar 2013 teilte der Antragsteller mit, dass er mit Bescheid
des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 13. Fe-
bruar 2013 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden und daher aus dem
Wehrdienstverhältnis zu entlassen sei. Im Hinblick darauf erklärte er das Ver-
fahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Hauptsache für erledigt und bean-
tragte,
der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzu-
erlegen und die Hinzuziehung eines Verfahrensbevoll-
mächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklä-
ren.
Der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - schloss sich mit Schreiben vom
1. März 2013 der Erledigungserklärung des Antragstellers unter Protest gegen
die Auferlegung von Verfahrenskosten an.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug
genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - R II 2
- Az.: ... -, die Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens (BVerwG 1 WB 61.12)
und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Bera-
tung vorgelegen.
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II
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend
für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §
20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für
die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grund-
sätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung
über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1
VwGO; stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 -
Rn. 8 m.w.N.).
Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die dem Antragsteller erwachsenen
notwendigen Auslagen nicht dem Bund aufzuerlegen, weil der Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz war bei sachgerechter Auslegung da-
rauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Ent-
scheidung vom 11. Dezember 2012 gegen die Aufhebung der Beurlaubung zum
Studium durch das Personalamt der Bundeswehr vom 8. Oktober 2012 anzu-
ordnen. Dieser gemäß § 17 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO zu-
lässige Antrag war unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung des Per-
sonalamts vom 8. Oktober 2012 rechtmäßig war. Wegen aller Einzelheiten wird
auf die Gründe des Beschlusses vom 27. März 2013 im Hauptsacheverfahren
BVerwG 1 WB 61.12 verwiesen.
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Dr. Langer
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