Urteil des BVerwG vom 09.02.2012

Beurlaubung, Wichtiger Grund, Expertise, Versetzung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WDS-VR 10.11,
1 WDS-VR 11.11 und 1 WDS-VR 12.11
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberstleutnant …,
…,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte …,
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß
am 9. Februar 2012 beschlossen:
Die Verfahren BVerwG 1 WDS-VR 10.11, 1 WDS-VR
11.11 und 1 WDS-VR 12.11 werden zu gemeinsamer Be-
ratung und Entscheidung verbunden.
Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz werden abge-
lehnt.
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G r ü n d e :
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Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Versetzung
zum … und möchte erreichen, dass seine Beurlaubung für eine hauptberufliche
Tätigkeit bei der … GmbH vorläufig verlängert wird.
Der 1958 geborene Antragsteller ist Berufssoldat im Werdegang militärische
Flugsicherung und seit 9. Juni 1997 Oberstleutnant. Seine Dienstzeit endet vo-
raussichtlich am 31. Mai 2017. Im Anschluss an eine Verwendung im … wurde
der Antragsteller ab 1. Januar 1994 im dienstlichen Interesse zur Wahrneh-
mung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der … GmbH unter Wegfall der Geld-
und Sachbezüge beurlaubt. Diese zunächst bis 31. Dezember 1998 befristete
Beurlaubung wurde zweimal um je fünf Jahre und zuletzt am 3. März 2007 um
drei Jahre bis zum 31. Dezember 2011 verlängert.
Mit Schreiben vom 14. April 2010 beantragte der Antragsteller - nach einem in
Verlust geratenen Antrag nochmals - die Verlängerung seiner Beurlaubung bis
zum 31. Dezember 2014. Die … GmbH unterstützte den Antrag und erklärte,
der Antragsteller arbeite für das Projekt … und sei dort insbesondere auch mit
der Implementierung von grenzübergreifenden militärischen Übungslufträumen
befasst.
Mit Datum vom 20. April 2010 legte der Leiter des … den Antrag dem Perso-
nalamt der Bundeswehr vor und erklärte, der Verbleib des Antragstellers in sei-
ner derzeitigen Verwendung bei der …GmbH liege zunächst bis 31. Dezember
2013 im militärischen Interesse. Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 teilte der Lei-
ter des … sodann mit, entgegen seiner Erklärung vom 20. April 2010 empfehle
er nun, die Beurlaubung noch nicht zu verlängern, da der Antragsteller ab
1. Januar 2012 als Regenerant im … in Betracht komme. Das Personalamt teil-
te dem Antragsteller hierauf mit Schreiben vom 28. Juni 2010 mit, es schließe
sich der zuletzt abgegebenen Empfehlung an. Die Werdegangssystematik sehe
einen Wechsel zwischen militärischen Verwendungen und Verwendungen in
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der Beurlaubung zur … GmbH vor. Damit solle die durch die Beurlaubung ge-
wonnene Expertise und Erfahrung für die Streitkräfte genutzt werden. Er werde
daher für eine militärische Anschlussverwendung mitbetrachtet, weshalb über
die Verlängerung noch nicht entschieden werden könne.
Am 9. August 2011 führte das Personalamt mit dem Antragsteller ein Personal-
gespräch. In dem Vermerk über das Gespräch wurde festgehalten, der Antrag-
steller müsse vom Ende seiner Beurlaubung und von einer militärischen An-
schlussverwendung ausgehen. In Anbetracht seiner Expertise werde er als
Nachfolger des derzeitigen, am 29. Februar 2012 in den Ruhestand tretenden
Dienstposteninhabers als Dezernent im Grundsatzdezernat … des … geplant.
Entsprechend dem Wunsch des Antragstellers könne die Planung einer Revi-
sion unterzogen werden, sollten sich grundlegende Veränderungen durch
Wegfall des Dienstpostens ergeben. Für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis
29. Februar 2012 strebe das Personalamt eine „z.b.V-Lösung“ an, unterstütze
aber auch einen Antrag auf befristete Verlängerung, wenn eine schriftliche
Zusage der Weiterbeschäftigung durch die … GmbH beigefügt werde.
Der Antragsteller erklärte sich mit der geplanten Verwendung nicht einverstan-
den und wandte sich nachfolgend mit einem undatierten Schreiben unmittelbar
an den Amtschef des Personalamts. Dabei machte er insbesondere geltend,
dass die „Bestandssicherheit“ des geplanten Dienstpostens im Lichte der Bun-
deswehrstrukturreform und der Dienstpostenbeschreibung fraglich erscheine.
Er könne keinen Grund erkennen, der eine zwingende Nachbesetzung notwen-
dig mache.
Mit Schreiben vom 15. September 2011 erklärte die … GmbH, die vom Antrag-
steller aktuell wahrgenommene Aufgabe sei für das Projekt … wesentlich und
wichtig. Seine Erfahrung sei kurzfristig nicht ersetzbar. Die Verlängerung seiner
Beurlaubung vorausgesetzt, könne der Antragsteller uneingeschränkt bis Ende
2014 beschäftigt werden. Sein Arbeitsverhältnis sei nicht befristet und ende le-
diglich, wenn der Verlängerung der Beurlaubung nicht zugestimmt werde.
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Mit Datum vom 21. September 2011 nahm der Leiter des … erneut Stellung.
Nach Rücksprache mit der … GmbH sei deren Stellungnahme so zu verstehen,
dass mit ihr auch eine Weiterbeschäftigung bis zum 29. Februar 2012 erfasst
werde. Er empfehle, den Antrag endgültig abzulehnen. Die ab 1. Januar 2012
angestrebte Verwendung auf einem Dienstposten „z.b.V.“ werde im Interesse
der Übergabe der Dienstgeschäfte ausdrücklich befürwortet, wenngleich eine
Verlängerung der Beurlaubung bis zum 29. Februar 2012 hinnehmbar sei.
Mit Schreiben vom 22. September 2010 teilte der Amtschef des Personalamts
dem Antragsteller auf seine Eingabe mit, der vorgesehene Dienstposten sei im
Jahr 2009 durch die Abteilung Haushalt detailliert überprüft worden. Die Aufga-
benbeschreibung sei vollumfänglich gebilligt. Das … nehme die Fachaufgabe
der militärischen Flugsicherung für den Gesamtbereich des Bundesministe-
riums der Verteidigung wahr. Eine Besetzung von Dienstposten insbesondere
im Bereich der konzeptionellen Weiterentwicklung der zivil-militärischen Zusam-
menarbeit mit Offizieren, die über Expertise in beiden Bereichen verfügten, sei
deshalb umso wichtiger.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. September 2011 lehnte das Perso-
nalamt der Bundeswehr den Antrag auf Verlängerung der Beurlaubung mit der
Begründung ab, aufgrund seiner Expertise sowie der Dringlichkeit und Notwen-
digkeit, den frei werdenden Dienstposten wieder zu besetzen, sei der Antrag-
steller hierfür prädestiniert.
Mit Versetzungsverfügung vom 18. Oktober 2011 (Nr. …) wurde der Antragstel-
ler mit Wirkung vom 1. Januar 2012 zum … auf ein „dienstpostenähnliches Kon-
strukt“ versetzt. Mit erster Korrektur vom 9. November 2011 wurden der vorge-
sehene Standort und der Bereich der Teileinheit dahin berichtigt, dass der An-
tragsteller zum … in L. zum Dezernat … versetzt wurde. Mit weiterer Verset-
zungsverfügung vom 18. Oktober 2011 (Nr. 1100489097) wurde der Antragstel-
ler ab 1. März 2012 auf den angekündigten Dienstposten im Dezernat … ver-
setzt.
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Am 8. November 2011 legte der Antragsteller gegen den Ablehnungsbescheid
sowie die Versetzungsverfügungen Beschwerde ein und erstreckte diese mit
Schreiben vom 24. November 2011 zugleich auf die vorgenommene Korrektur
der Versetzungsverfügung (Nr. …). Sinngemäß beantragte er zugleich, die Voll-
ziehung der Maßnahmen einstweilen nach § 3 Abs. 2 WBO auszusetzen. Zur
Begründung machte er geltend, es bestehe unverändert ein militärisches Inte-
resse an seiner Verwendung bei der … GmbH. Die geänderte Auffassung des
Leiters des … sei unverständlich und willkürlich. Bereits im April 2010 habe be-
kannt sein müssen, dass der bisherige Inhaber des Dienstpostens ausscheiden
werde. Die Beschreibung des Dienstpostens sei überholt. Nahezu alle Inhalte
seien nicht mehr gültig. Soweit auf eine Organisationsprüfung im Jahr 2009
verwiesen werde, könne er dies nicht nachvollziehen. In dem Stationierungs-
konzept 2011 habe der Bundesminister der Verteidigung festgelegt, dass die
Dienstposten des … der Bundeswehr von 60 auf 40 verringert würden. Die Not-
wendigkeit, den strittigen Dienstposten nachzubesetzen, begegne daher erheb-
lichen Zweifeln. Durch die Verkleinerung der Luftwaffe würden zudem ausrei-
chend Flugsicherungsstabsoffiziere frei, mit denen der Dienstposten nachbe-
setzt werden könne. Es stehe zwar außer Frage, dass er aufgrund seiner Ex-
pertise für den Dienstposten prädestiniert sei. Richtig sei aber auch, dass es in
der … GmbH mehrere beurlaubte Stabsoffiziere mit gleicher Expertise gebe.
Zumindest in einem Fall sei eine Beurlaubung, die mehrere Monate nach sei-
nem Antrag beantragt worden sei, genehmigt worden. Somit sei erkennbar,
dass nicht seine Expertise, sondern andere, gegen ihn gerichtete Gründe ent-
scheidend gewesen seien. Das Personalamt habe außerdem erklärt, eine bis
zum 29. Februar 2012 befristete Verlängerung seiner Beurlaubung zu unter-
stützen, wenn die … GmbH seine Weiterbeschäftigung zusage. Die vorliegende
schriftliche Zusage der … GmbH erfasse sogar die Zeit bis zum 31. Dezember
2014. Den zugleich von ihm verlangten veränderten Verlängerungsantrag wer-
de er nicht stellen, da dies seiner Beschwerde widerspräche. Diese Zusiche-
rung werde ignoriert. Zudem werde die Drei-Monats-Frist nicht eingehalten und
es fehle eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2011 lehnte der Bundesminister der Verteidi-
gung die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Maßnahme nach § 3 Abs. 2
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WBO ab. An der Rechtmäßigkeit der Ablehnung seines Antrags auf Verlänge-
rung der Beurlaubung und der Versetzungsverfügungen bestünden keine
durchgreifenden Zweifel. Für die Versetzung des Antragstellers zum … bestehe
ein dienstliches Bedürfnis, da der Dienstposten Flugsicherungsstabsoffizier zum
1. März 2012 nachzubesetzen sei. Seine Versetzung sei notwendig geworden,
weil er der einzige qualifizierte Flugsicherungsstabsoffizier gewesen sei, der in
absehbarer Zeit für eine Besetzung zur Verfügung stehe. Aufgrund seiner Ex-
pertise werde er auf dem Dienstposten dringend benötigt. Angesichts der lang-
jährigen Tätigkeit bei der … GmbH sei eine Einarbeitung notwendig, weshalb
zunächst die Versetzung zum … unter Nutzung einer „Planstelle z.b.V.“ erfolge.
Mit Beschwerdebescheid vom 19. Dezember 2011 wies der Bundesminister der
Verteidigung die Beschwerden zurück. Zur Begründung wird im Bescheid aus-
geführt:
Der Antragsteller habe keinen Anspruch darauf, dass sein Sonderurlaub weiter
verlängert werde. Eine Verlängerung sei nur dann möglich, wenn gemäß § 9
SUrlV i.V.m. Nr. 83 Abs. 1 und 3 der Ausführungsbestimmungen zur Soldaten-
urlaubsverordnung ein Interesse der Bundeswehr an der Fortführung der Tätig-
keit als wichtiger Grund für die Beurlaubung bestehe und dienstliche Gründe
der Verlängerung der Beurlaubung nicht entgegenstünden. Dies sei hier nicht
der Fall.
Das Personalamt habe übereinstimmend mit den „Bestimmungen über die Be-
urlaubung von Soldaten unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zur Wahr-
nehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der … GmbH (…)“ zeitgerecht vor
dem Ende der Beurlaubung eine militärische Anschlussverwendung festgelegt.
Aufgrund der im Einsatz relevanten Kernfähigkeiten im Bereich der örtlichen
militärischen Flugsicherung sei in Zukunft mit weniger Beurlaubungen zur
…GmbH zu rechnen. Es sei nunmehr geboten, die Erfahrungen und Kenntnisse
des Antragstellers gewinnbringend für die Bundeswehr zu nutzen, auch wenn er
mit Ablauf des 31. Mai 2017 in den Ruhestand versetzt werde. Ein wichtiger
Grund für die weitere Beurlaubung sei somit nicht mehr ersichtlich. Hieran kön-
ne das Schreiben der … GmbH vom 15. September 2011 nichts ändern. Zudem
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stünden dienstliche Gründe einer Verlängerung der Beurlaubung entgegen.
Zum 1. März 2012 sei der frei werdende Dienstposten beim … nachzubesetzen.
Für diesen Dienstposten sei der Antragsteller sehr gut geeignet und derzeit der
einzige Flugsicherungsstabsoffizier, der für die Besetzung zur Verfügung stehe.
Zuvor sei aufgrund der langjährigen Tätigkeit bei der … GmbH eine zweimona-
tige Einarbeitung notwendig. Eine Verlängerung der Beurlaubung sei dem An-
tragsteller nicht zugesichert worden. Auch aus der Stellungnahme des Leiters
des … vom 20. April 2010 und den mehrmaligen Verlängerungen der Beurlau-
bung lasse sich ein Anspruch auf Verlängerung der Beurlaubung nicht ableiten.
Auch die Versetzungsverfügungen des Personalamts seien nicht zu beanstan-
den. Für die Versetzung zum … bestehe ein dienstliches Bedürfnis, da der
Dienstposten des Flugsicherungsstabsoffiziers zum 1. März 2012 nachzubeset-
zen und zuvor eine Einarbeitung notwendig sei. Schwerwiegende persönliche
Gründe gemäß den Versetzungsrichtlinien seien weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich. Das Interesse des Antragstellers an seiner weiteren Beurlaubung
zur … GmbH könne an dieser Bewertung nichts ändern. Soweit der Antragstel-
ler ausführe, es gebe bei der … GmbH mehrere beurlaubte Stabsoffiziere, die
ebenfalls geeignet seien, könne dies zutreffen. Jedoch endeten deren Beurlau-
bungen nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Dienstpostenbesetzung. Da
es sich auch nicht um eine förderliche Verwendung handele, bedürfe es keines
Auswahlverfahrens. Es gebe auch keine Erkenntnisse über grundlegende Än-
derungen im Rahmen der Strukturreform der Bundeswehr, weshalb es einer
Revision der getroffenen Entscheidung nicht bedürfe. Die Schutzfrist von drei
Monaten nach Nr. 21 der Versetzungsrichtlinien sei nicht verletzt, da diese nur
bei einem Wechsel des Standortverwaltungsbereichs gelte. Ein solcher Wech-
sel liege nicht vor, da der Antragsteller sogar im gleichen Gebäude wie bisher
verbleibe.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 27. Dezember 2011 hat der An-
tragsteller am 28. Dezember 2011 beim Bundesministerium der Verteidigung
die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt und zugleich An-
trag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung führt er aus:
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Der Leiter des … habe den Antrag auf Verlängerung der Beurlaubung am
20. April 2010 rechtlich verbindlich dahingehend beschieden, dass die Beurlau-
bung bis zum 31. Dezember 2013 im militärischen Interesse liege. Die Bundes-
republik Deutschland habe 2008 die Vereinbarung zur Schaffung des … unter-
zeichnet. Der Antragsteller habe in diesem Projekt die militärischen Interessen
der Bundeswehr wahrgenommen. Mangels personeller Alternative könnten die-
se Interessen in dem vom Antragsteller bearbeiteten Bereich nicht mehr wahr-
genommen werden. Dies stelle einen wichtigen Grund für die Beurlaubung dar.
Die Erklärungen des Leiters des … seien widersprüchlich, weshalb die Maß-
nahmen zutreffend als willkürlich gerügt worden seien. Dies gelte besonders mit
Blick auf die nicht mehr zutreffende Beschreibung des Dienstpostens. Die Qua-
litätskontrolle der überörtlichen militärischen Flugsicherung obliege zwischen-
zeitlich der … GmbH. Im Jahr 2009 sei das Bundesaufsichtsamt für die Flugsi-
cherung geschaffen worden. Die Restaufgabe des Dienstpostens bestehe in
der Fortschreibung des Konzepts der zivil-militärischen Integration, die seit Jah-
ren nicht mehr erfüllt werde. Entsprechender Expertise bedürfe das … der Bun-
deswehr daher nicht.Zudem seien weitere Stabsoffiziere bei der … GmbH tätig,
deren Beurlaubungen problemlos verlängert worden seien. Damit seien Fakten
geschaffen worden, was ein Auswahlverschulden begründe. Bei der Entschei-
dung seien die persönlichen und finanziellen Belange des Antragstellers nicht
angemessen berücksichtigt worden, womit eine Ermessensfehlentscheidung
bewiesen sei. Es bedürfe besonderer, zwingender Gründe, um den Antragstel-
ler aus seiner besonderen Position herauszulösen. Solche Gründe gebe es of-
fensichtlich nicht. Die Dauer der Beurlaubung gehe schutzwürdig über den Zeit-
raum hinaus, der in den Rahmenrichtlinien für den Verwendungsaufbau und die
Verwendungsplanung der Truppenoffiziere des Truppendienstes der Luftwaffe
genannt würden. Der Antragsteller habe bereits vor seiner Beurlaubung die
Aufgabe wahrgenommen, die er nunmehr erneut wahrnehmen solle. Nach der
Tätigkeit bei der … GmbH sei dies in seinem Verwendungsaufbau ein erhebli-
cher Rückschritt, der ihn benachteilige. Auch sei nicht substanziiert dargelegt,
dass der Antragsteller seine Expertise auf dem Dienstposten auch nur ansatz-
weise anwenden könne. Der militärische Nutzen seiner Verwendung bei der …
GmbH sei weitaus höher. Der Dienstposten sei über Jahre vakant gewesen und
könne es auch weiterhin bleiben. Darauf deuteten die Neuausrichtung der
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Streitkräfte und die Reduzierung der Luftwaffe. Der Antrag auf einstweiligen
Rechtsschutz sei zur Sicherung des Rechts auf Aufrechterhaltung der Beurlau-
bung geboten, weil zu befürchten sei, dass der Posten umgehend wieder be-
setzt werde. Zudem entstünden mit dem Vollzug der Maßnahmen unzumutbare
Nachteile, weil der zu besetzende Dienstposten der Rahmenrichtlinie Verwen-
dungsaufbau nicht entspreche.
Der Bundesminister der Verteidigung hat die Anträge mit seiner Stellungnahme
vom 30. Dezember 2011 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend
trägt er vor, die Stellungnahmen des Leiters des … seien weder rechtlich ver-
bindlich noch widersprüchlich. Die Bewertung, ob eine Beurlaubung im dienstli-
chen Interesse liege, hänge nicht allein von der Bereitschaft der … GmbH ab,
das bestehende Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen. Der zu besetzende
Dienstposten sei im Jahr 2009 umfassend geprüft worden. Es liege eine gebil-
ligte und wirksame Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) und eine
diesbezügliche Aufgabenbeschreibung (Stand 12. Dezember 2009) vor. Daher
sei der Dienstposten mit einem geeigneten Stabsoffizier zu besetzen. Daran
ändere der Umstand nichts, dass der Antragsteller einzelne Tätigkeitsbeschrei-
bungen des Dienstpostens für nicht mehr zutreffend halte. Der Antragsteller
erhalte ab 2. Januar 2012 Besoldung und werde weiterhin im selben Dienstge-
bäude eingesetzt. Die Dauer der Beurlaubung begründe keine besondere
Schutzwürdigkeit. Vielmehr begründe sie ein besonderes dienstliches Interesse,
die insoweit gewonnenen Erfahrungen auf einem geeigneten Dienstposten im
… nutzbar zu machen. Die Bewertung des militärischen Nutzens einer weiteren
Beurlaubung obliege nicht den Bevollmächtigten des Antragstellers. Die Be-
hauptung, der Dienstposten sei über Jahre verkant gewesen und könne dies
ohne Weiteres bleiben, sei nicht nachvollziehbar, nachdem der Dienstposten
aufgrund der Zurruhesetzung des derzeitigen Dienstposteninhabers nachzube-
setzen sei. Ob und inwieweit die Reduzierung der Luftwaffe im Rahmen der
Neuausrichtung der Streitkräfte sich auf den Dienstposten auswirken werde,
lasse sich derzeit nicht abschließend bewerten. Es dürfe jedoch davon auszu-
gehen sein, dass für den Antragsteller weiterhin geeignete Aufgaben in einem
Grundsatzreferat des … vorhanden seien.
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Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Be-
teiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Be-
schwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 … und DL … -,
die Personalgrundakten des Antragstellers und die Akten der Hauptsachever-
fahren BVerwG 1 WB 73.11, 1 WB 74.11 und 1 WB 75.11 haben dem Senat bei
der Beratung vorgelegen.
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Mit dem auf seine Beurlaubung und die Versetzungsverfügungen bezogenen
Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begehrt der Antragsteller sachdienlich ver-
standen, dem Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen An-
ordnung aufzugeben, seine Beurlaubung bis zur Entscheidung in der Hauptsa-
che zu verlängern (1 WDS-VR 10.11) und die Vollziehung der Versetzungsver-
fügungen vom 18. Oktober 2011 auszusetzen (1 WDS-VR 11.11 und
1 WDS-VR 12.11). Diese Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beruhen
auf demselben Lebenssachverhalt und dienen dem gleichen Ziel. Sie werden
daher zur gemeinsamer Beratung und Entscheidung verbunden (§ 23a Abs. 2
WBO i.V.m. § 93 Satz 1 VwGO).
Das Begehren hat keinen Erfolg.
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1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (1 WDS-VR 10.11) ist in
entsprechender Anwendung von § 123 VwGO im wehrdienstgerichtlichen Ver-
fahren grundsätzlich statthaft (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 24. August 1993
- BVerwG 1 WB 56.93 - BVerwGE 93, 389 <390> = NZWehrr 1994, 211 und
vom 28. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 5.07 - Buchholz 449.3 § 9 SUV Nr. 8
m.w.N.). Allerdings begehrt der Antragsteller mit seinem Antrag keine bloß si-
chernde oder vorläufig regelnde Maßnahme, sondern - für den betroffenen Zeit-
raum - die Vorwegnahme der Hauptsache. Dies widerspricht grundsätzlich der
Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes und kommt daher nur ausnahmswei-
se dann in Betracht, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache
schlechthin unzumutbar wäre (vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 1989
- BVerwG 2 ER 301.89 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15, vom 13. August
1999 - BVerwG 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258 <262> = Buchholz 11 Art. 44
GG Nr. 2 und vom 28. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 5.07 - a.a.O. m.w.N.).
Für die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs setzt dies voraus, dass
das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prü-
fung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkenn-
bar Erfolg haben wird (vgl. Beschlüsse vom 24. August 1993 - BVerwG 1 WB
56.93 - a.a.O. und vom 13. August 1999 - BVerwG 2 VR 1.99 - a.a.O.). Darüber
hinaus muss der Antragsteller als Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) glaubhaft machen, dass ihm ohne die
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders
nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die
Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, Be-
schluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 <74>;
BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 5.07 - a.a.O.,
m.w.N.).
Danach ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen,
weil bereits ein Anordnungsanspruch nicht besteht.
Für den Sonderurlaub der Soldaten gelten gemäß § 28 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1
SG i.V.m. § 9 SUrlV die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte
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entsprechend, sofern sich aus den Bestimmungen der Soldatenurlaubsverord-
nung nichts anderes ergibt. Mangels Regelung durch die Soldatenurlaubsver-
ordnung bestimmt sich der begehrte Sonderurlaub nach der Verordnung über
den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und
Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV). Danach kann einem
Soldaten Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, § 13
Abs. 1 Satz 1 SUrlV. Eine entsprechende Regelung enthält Nr. 83 Abs. 1 Satz 1
AusfBestSUV (ZDv 14/5 F 511).
Für die begehrte weitere Gewährung von Sonderurlaub kann sich der Antrag-
steller auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht berufen.
Die Frage, ob ein wichtiger Grund für die Gewährung von Sonderurlaub anzu-
nehmen ist, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. Be-
schlüsse vom 26. Oktober 1973 - BVerwG 1 WB 85.73 - BVerwGE 46, 173,
vom 19. Mai 1992 - BVerwG 1 WB 137.91 - ZBR 1992, 310 und vom 30. Januar
1996 - BVerwG 1 WB 46.95 - Buchholz 236.12 § 9 Nr. 1 = NZWehrr 1996, 162
m.w.N.). Der Verteidigungsauftrag der Bundeswehr erfordert grundsätzlich,
dass Soldatinnen und Soldaten ihre freiwillig übernommene Verpflichtung zum
Dienst voll erfüllen. Stehen dem persönliche Gründe entgegen, so können sie
ausnahmsweise als wichtiger Grund für eine Beurlaubung dann anerkannt wer-
den, wenn sie bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig sind (vgl.
Beschlüsse vom 7. September 1988 - BVerwG 1 WB 104.87 - BVerwGE 86, 65,
vom 24. August 1993 - BVerwG 1 WB 56.93 - a.a.O. und vom 28. Juni 2007
- BVerwG 1 WDS-VR 5.07 -). Je länger der aus persönlichen Gründen bean-
tragte Sonderurlaub dauern soll, umso stärker wird das öffentliche Interesse an
der vollen Dienstleistung des Soldaten berührt und umso höhere Anforderungen
sind an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit der geltend gemachten Be-
urlaubungsgründe zu stellen. Handelt es sich um einen besonders langen Son-
derurlaub können persönliche Belange als wichtiger Grund nur dann anerkannt
werden, wenn sich der Soldat in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als
wirkliche Zwangslage darstellt (Beschlüsse vom 15. März 1989 - BVerwG 1 WB
161.88 - DokBer B 1989, 241, vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 46.95 -
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a.a.O., vom 1. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 37.99 - Buchholz 236.12 § 9 SUV
Nr. 6 und vom 30. Juni 2005 - BVerwG 1 WDS-VR 2.05 -).
Persönliche Gründe, die nach ihrer Bedeutung die weitere Beurlaubung des An-
tragstellers rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Die Dauer der bisherigen
Beurlaubung stellt von vornherein keinen wichtigen Grund dafür dar, diese er-
neut zu verlängern. Die Beurlaubungen waren jeweils - und so auch zuletzt bis
zum 31. Dezember 2011 - befristet. Der Antragsteller musste sich schon des-
halb darauf einstellen, im Anschluss an die Beurlaubung seinen Dienst in der
Bundeswehr wieder aufzunehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht da-
raus, dass der Leiter des … in seiner ersten Stellungnahme vom 20. April 2010
geäußert hat, es bestehe ein dienstliches Interesse an der Verlängerung der
Beurlaubung bis zum 31. Dezember 2013. Hierbei handelt es sich lediglich um
eine erste, kurze Zeit später korrigierte tatsächliche Bewertung gegenüber dem
für die Beurlaubung zuständigen Personalamt. Alleine der Umstand, dass diese
Stellungnahme dem Antragsteller eröffnet wurde, ändert hieran nichts. Ein Ver-
trauenstatbestand, auf den sich der Antragsteller berufen könnte, ist damit
ebenso wenig gegeben wie eine in diesem Zusammenhang getroffene persönli-
che Disposition, die ihrer Bedeutung nach geeignet wäre, einen wichtigen per-
sönlichen Grund für eine weitere Beurlaubung zu begründen. Darüber hinaus
hat sich der Antragsteller lediglich allgemein auf seine persönlichen und wirt-
schaftlichen Verhältnisse berufen. Damit ist ein wichtiger Grund nicht dargetan.
Mit Aufnahme seines Dienstes zum 1. Januar 2012 erhält der Antragsteller ent-
sprechend seiner Besoldungsgruppe Sach- und Geldleistungen. Auch eine
Ortsveränderung ist mit der Beendigung der Beurlaubung nicht verbunden,
nachdem der Antragsteller weiterhin in L. - nach dem unbestrittenen Vortrag
des Bundesministers der Verteidigung sogar im selben Gebäude - eingesetzt
wird. Eine wirtschaftliche oder sonstige persönliche Zwangslage, die einen
wichtigen Grund für eine weitere Beurlaubung darstellen würde, ist damit offen-
sichtlich nicht gegeben.
Soweit darüber hinaus Sonderurlaub auch aus hinreichend gewichtigen dienst-
lichen Gründen gewährt werden kann, vermag sich der Antragsteller auf der-
artige Gründe nicht zu berufen. Allerdings spricht manches dafür, dass es dem
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Bundesminister der Verteidigung nicht schon deshalb verwehrt gewesen wäre,
die Beurlaubung zu verlängern, weil ein wichtiger dienstlicher Grund für eine
Beurlaubung und damit die erste Voraussetzung des § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV
nicht gegeben wäre. So geht der Erlass zur „Beurlaubung von Soldatinnen und
Soldaten unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zur Wahrnehmung hauptbe-
ruflicher Tätigkeiten bei der … GmbH (…)“ allgemein von einem dienstlichen
Interesse zur Beurlaubung aus. Hierzu fügt sich das Vorbringen des Antragstel-
lers und der … GmbH über die konkrete Tätigkeit des Antragstellers im Rah-
men des Projekts …. Auch die Stellungnahme des Leiters des … vom 10. Mai
2010 steht dem nicht entgegen, da er das zuvor bestätigte Interesse für die Be-
urlaubung nicht verneint, sondern diesem gegenüberstellt, dass der Antragstel-
ler als Regenerant im … in Betracht komme. Sonderurlaub, der allein aus
dienstlichen Gründen in Betracht kommt, dient jedoch ausschließlich öffentli-
chen Interessen und nicht der Gewährleistung eigener Rechte des Soldaten.
Der Antragsteller kann aus diesen Gründen weder einen Anspruch auf Beurlau-
bung herleiten noch hierauf seine Wehrbeschwerde stützen (§ 17 Abs. 1 Satz 1
WBO), weil er insoweit keine eigenen Rechte geltend machen kann (vgl. Be-
schluss vom 21. April 1993 - BVerwG 1 WB 48.92 - NZWehrr 1993, 243 und
vom 28. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 5.07 - Buchholz 449.3 § 9 SUV Nr. 8).
Der vom Antragsteller begehrten Gewährung von Sonderurlaub stehen darüber
hinaus auch dienstliche Gründe im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV ent-
gegen, weil der Bundesminister der Verteidigung in rechtlich nicht zu beanstan-
dender Weise entschieden hat, den Antragsteller nach einer zweimonatigen
Einarbeitung auf dem zum 1. März 2012 frei werdenden Dienstposten eines
Flugsicherungsstabsoffiziers im Dezernat … des … zu versetzen (siehe unten
2.).
Der Antragsteller kann seine weitere Beurlaubung auch nicht deshalb verlan-
gen, weil der Personalführer in dem Personalgespräch vom 9. August 2010 er-
klärt hat, die Verlängerung der Beurlaubung bis zum 29. Februar 2012 zu un-
terstützen, falls der Antragsteller eine entsprechende Zusage über die Weiter-
beschäftigung der … GmbH vorlege. Eine bindende Zusicherung für eine weite-
re, zweimonatige Beurlaubung ist damit nicht gegeben.
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Eine bindende Zusicherung liegt nach der Rechtsprechung des Senats nur
dann vor, wenn eine eindeutige und auf ein bestimmtes Verhalten gerichtete
Erklärung mit Bindungswillen von einem Vorgesetzten abgegeben wird, der zu
dieser Erklärung aufgrund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und
seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle rechtlich befugt ist (vgl. Beschlüs-
se vom 22. März 1995 - BVerwG 1 WB 81.94 - BVerwGE 103, 219 <220> =
Buchholz 316 § 38 VwVfG Nr. 12, vom 28. März 2006 - BVerwG 1 WB 30.05 -
und vom 20. September 2006 - BVerwG 1 WB 25.06 - Rn. 28
veröffentlich in Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 2>). An einer solchen ein-
deutigen Erklärung fehlt es hier. Die Ankündigung des Personalführers, die Be-
urlaubung bis zum 29. Februar 2012 zu „unterstützen“ macht deutlich, dass ei-
ne abschließende Entscheidung hierzu von ihm allein nicht getroffen wird. Da-
rüber hinaus bedarf keiner Vertiefung, welche genaue Bedeutung die für die
Unterstützung vorausgesetzte Erklärung der … GmbH zur Weiterbeschäftigung
hat. Möglicherweise ging es dem Personalführer darum, eine spezifische Erklä-
rung zu dem Interesse der … GmbH an einer nur zweimonatigen Verlängerung
der Beurlaubung zu erhalten. Gleiches gilt für das Vorbringen des Antragstel-
lers, darüber hinaus sei von ihm ein abgeänderter Beurlaubungsantrag erbeten
worden, was darauf hindeuten könnte, dass auf diese Weise eine einvernehmli-
che Lösung erwogen wurde. Beide Umstände verstärken jedoch, dass mit der
erklärten Unterstützung des Personalführers eine verbindliche Erklärung über
die Verlängerung der Beurlaubung nicht gegeben wurde. Nachdem der Leiter
des … mit seiner Stellungnahme vom 2011 seine deutliche Präferenz hat er-
kennen lassen, dass der Antragsteller bereits zum 1. Januar 2012 seinen
Dienst im … aufnimmt, ist es daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass die
Beurlaubung auch insoweit nicht bewilligt wurde.
2. Die Anträge, die aufschiebende Wirkung der gegen die Versetzungsverfü-
gungen vom 18. Oktober 2011 gerichteten Anträge auf gerichtliche Entschei-
dung anzuordnen (1 WDS-VR 11.11 und 1 WDS-VR 12.11), sind statthaft und
auch im Übrigen zulässig (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 6 WBO). Sie sind
jedoch unbegründet, denn es bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Be-
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denken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügun-
gen.
Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbar-
keit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten
Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschie-
benden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summa-
rischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochte-
nen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung
unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden
(stRspr, vgl. Beschlüsse vom 13. Juni 2007- BVerwG 1 WDS-VR 1.07 - Rn. 23
m.w.N.
und in NZWehrr 2008, 39> und vom 26. Mai 2011 - BVerwG 1 WDS-VR 4.11 -
Rn. 22).
Soldatinnen und Soldaten haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine be-
stimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem
bestimmten Dienstposten. Vielmehr entscheidet die zuständige personalbe-
arbeitende Dienststelle über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein
Bedürfnis besteht, nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. Beschlüsse
vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 - m.w.N.
fentlicht in Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30>, und vom 28. Juni 2011 - BVerwG
1 WB 16.11 und 25.11 - Rn. 24). Das Bundesministerium der Verteidigung hat
das ihm zustehende Verwendungsermessen in den „Richtlinien zur Versetzung,
zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten“ vom 3. März
1988 (VMBl S. 76) in der zuletzt geänderten Fassung vom 9. Juni 2009 (VMBl
S. 86) - im Folgenden: Versetzungsrichtlinien - in rechtlich nicht zu beanstan-
dender Weise konkretisiert und gebunden (vgl. Beschlüsse vom 14. September
1999 - BVerwG 1 WB 35.99 -
2000, 36 = ZBR 2000, 168>, und vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB
19.03 -). Die Versetzungsrichtlinien sehen vor, dass jede Versetzung grundsätz-
lich dem dienstlichen Bedürfnis folgt (Nr. 4 und 5 der Versetzungsrichtlinien).
Das dienstliche Bedürfnis für die streitgegenständlichen Versetzungsverfügun-
gen ist gegeben. Es folgt aus der Notwendigkeit, mit Blick auf die befristete Be-
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urlaubung über die weitere Verwendung zu entscheiden und aus dem Erforder-
nis, den zum 1. März 2012 frei werdenden Dienstposten im … zu besetzen (Nr.
5 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien).
Soweit der Antragsteller vorträgt, die Dienstpostenbeschreibung sei nicht mehr
aktuell und es sei darüber hinaus fraglich, ob eine Nachbesetzung notwendig
sei, kann er eigene Rechte nicht geltend machen. Der mit der Stärke- und Aus-
rüstungsnachweisung (STAN) vorgegebene Dienstposten beruht auf einer Ent-
scheidung des Bundesministers der Verteidigung im Rahmen seiner Organisa-
tionshoheit, die einer Rechtskontrolle nicht unterworfen ist. Der so vorgegebene
Bedarf ist vielmehr als Ausgangspunkt des dienstlichen Bedürfnisses hinzu-
nehmen (Beschlüsse vom 30. September 1993 - BVerwG 1 WB 29.93 -
BVerwGE 103, 4 <7> und vom 1. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 37.99 - Buchholz
236.12 § 9 Nr. 6 m.w.N.). Das dienstliche Bedürfnis für die Zuversetzung zum
1. März 2012 ist damit gegeben, denn der Dienstposten ist zu diesem Zeitpunkt
durch die Zurruhesetzung des derzeitigen Dienstposteninhabers frei und zu be-
setzen.
Das dienstliche Bedürfnis entfällt auch nicht dadurch, dass im Zuge der Streit-
kräftereform die Luftwaffe verkleinert werden und hiervon auch das … betroffen
sein wird. Diese in der Organisationshoheit des Bundesministers stehenden
Maßnahmen stehen in ihren Einzelheiten noch nicht fest und haben schon des-
halb für das derzeit gegebene dienstliche Bedürfnis keine Vorwirkung. Soweit
der Antragsteller darüber hinaus geltend macht, es bedürfe zwingender Gründe,
um ihn aus seiner besonderen Position herauszulösen, ergibt sich hieraus
nichts anderes. Zwar hat der Senat entschieden, dass bei einer verbindlich
festgesetzten Auslandsverwendungsdauer verbunden mit der Selbstbindung,
hiervon nur ausnahmsweise abzuweichen, abweichend von der Regel im Rah-
men der Ermessenskontrolle auch zu prüfen sei, ob ohne die Zuversetzung die
Einsatzbereitschaft der aufnehmenden Dienststelle merklich tangiert werde
(Beschluss vom 30. September 1993 - BVerwG 1 WB 29.93 - a.a.O.). Eine die-
sem Fall vergleichbare Situation läge allerdings nur dann vor, wäre die Be-
urlaubung des Antragstellers vorzeitig durch Widerruf beendet worden (vgl. Nr.
2.5 des Erlasses zur „Beurlaubung von Soldatinnen und Soldaten unter Wegfall
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der Geld- und Sachbezüge zur Wahrnehmung hauptberuflicher Tätigkeiten bei
der … GmbH […]“). Unter den hier vorliegenden Umständen musste sich der
Antragsteller hingegen darauf einstellen, mit dem Ende seiner Beurlaubung auf
einen militärischen Dienstposten versetzt zu werden, weshalb es hier ohne wei-
teres bei den vom Bundesminister der Verteidigung im Rahmen seiner Organi-
sationshoheit getroffenen Vorgaben bleibt. Vor diesem Hintergrund hat der
Bundesminister der Verteidigung auch in rechtlich nicht zu beanstandender
Weise entschieden, den Antragsteller für die Übergangszeit vom 1. Januar bis
zum 29. Februar 2012 zum Zwecke der gebotenen Einarbeitung auf ein
„dienstpostenähnliches Konstrukt“ im Dezernat … des … zu verwenden.
Die angefochtenen Versetzungsverfügungen erweisen sich auch im Übrigen
nicht als ermessensfehlerhaft. Der Antragsteller ist, was er mit seiner Aussage,
er sei für den Dienstposten prädestiniert, selbst eingeräumt und zuletzt nicht
substanziiert in Abrede gestellt hat, für den Dienstposten geeignet. Der Dienst-
posten ist mit den Besoldungsstufen A 13/14 dotiert, womit der Antragsteller
seinem Dienstgrad entsprechend eingesetzt wird. Soweit er sich darüber hinaus
auf die Rahmenrichtlinien für den Verwendungsaufbau und die Verwendungs-
planung der Truppenoffiziere des Truppendienstes der Luftwaffe beruft, lassen
sich hieraus Ermessensfehler nicht ableiten. Aus der dort angestrebten Ver-
weildauer bei der … GmbH von grundsätzlich (nur) drei bis fünf Jahre, folgt kein
Umstand, der gegen die militärische Anschlussverwendung sprechen würde.
Was seine weitere berufliche Förderung angeht, bleibt dem Antragsteller unbe-
nommen, sich auf für ihn weiter förderliche Dienstposten zu bewerben. Der
Umstand, dass der Antragsteller in der Phase vor seiner Beurlaubung bereits
auf einem gleichwertigen Dienstposten im … eingesetzt wurde, macht die Ent-
scheidung nicht ermessensfehlerhaft (vgl. Beschluss vom 23. Juni 1988 -
BVerwG 1 WB 43.88 -).
Die Versetzungsverfügungen sind auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Be-
urlaubung anderer geeigneter Flugsicherungsstabsoffiziere verlängert wurde
und damit zum Zeitpunkt der Nachbesetzung des Dienstpostens lediglich der
Antragsteller als erfahrener und geeigneter Nachfolger in Betracht kam. Unter
dem Gesichtspunkt des Ermessensfehlgebrauchs kann zwar im Einzelfall die
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Frage, ob ein anderer Soldat für die Besetzung eines Dienstpostens zur Verfü-
gung steht, einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegen (Be-
schlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - BVerwGE 43, 216 <217 f.>,
vom 29. November 1988 - BVerwG 1 WB 91.88 -, vom 20. Juli 1993 - BVerwG
1 WB 5.93 - und vom 30. September 1993 - BVerwG 1 WB 29.93 - a.a.O.
m.w.N.). Ein Auswahlverfahren mit einem Eignungs- und Leistungsvergleich
nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG war hier allerdings nicht erforderlich,
weil nicht über die Bewerbung mehrerer Soldaten um eine höherwertige Ver-
wendung zu entscheiden war (vgl. z.B. Beschluss vom 25. März 2010 - BVerwG
1 WB 37.09 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 56). Die Versetzungsverfügungen sind
daher allein nach den Ermessenskriterien der Versetzungsrichtlinien zu beurtei-
len. Dabei ist auf die Verhältnisse zu dem für die Rechtmäßigkeit der Verset-
zungsverfügungen maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen. Das ist hier der Zeit-
punkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung am 30. Dezember
2011 an den Senat (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 28. Oktober 2008 -
BVerwG 1 WB 49.07 - BVerwGE 132, 234 <243> m.w.N.), zu dem auch nach
dem Vorbringen des Antragstellers nur noch er für die Nachbesetzung in Be-
tracht kam. Hingegen ist der Bundesminister der Verteidigung beziehungsweise
das Personalamt nicht verpflichtet, mit Blick auf bevorstehende Verwendungs-
entscheidungen andere anstehende Verwendungsentscheidungen zurückzu-
stellen. Dass das Personalamt aus dienstlichen Gründen die Beurlaubung an-
derer Fugsicherheitsstabsoffiziere verlängert hat und diese damit für den
Dienstposten nicht mehr zur Verfügung stehen, berührt keine Rechte des An-
tragstellers. Etwas anderes könnte allenfalls dann in Betracht zu ziehen sein,
wären diese Verwendungsentscheidungen gezielt und willkürlich vorgezogen
worden, um den Antragsteller zu benachteiligen. Dafür bestehen jedoch keine
Anhaltspunkte, nachdem der Antragsteller aus sachlich nachvollziehbaren
Gründen auf der Grundlage seiner langjährigen Erfahrung bei der … GmbH als
besonders geeignet eingeschätzt wird.
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Vor diesem Hintergrund waren die geltend gemachten persönlichen Umstände
mit den dienstlichen Belangen nicht zu vereinbaren (Nr. 7 der Versetzungsricht-
linien). Schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne von Nr. 6 der Verset-
zungsrichtlinien liegen offensichtlich nicht vor. Ermessensfehler der angefoch-
tenen Versetzungsverfügungen sind danach nicht ersichtlich.
Im Übrigen hat der Bundesminister der Verteidigung zutreffend darauf hinge-
wiesen, dass die Drei-Monats-Frist zwischen Bekanntgabe einer Versetzung
und Dienstantritt hier jedenfalls schon deshalb nicht zu beachten war, weil mit
der Versetzung ein Wechsel des Standortverwaltungsbereichs bzw. ein ent-
sprechender Ortswechsel nicht verbunden ist. Gleiches gilt hinsichtlich der
Rechtbehelfsbelehrung, die hier nicht notwendig war und die im Übrigen für die
Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügungen nicht erheblich ist.
Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch
die sofortige Vollziehung der Versetzungsverfügungen Nachteile entstünden,
die ihm nicht zuzumuten wären.
Golze
Dr. Frentz
Rothfuß
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