Urteil des BVerwG vom 09.01.2008

Versetzung, Schwiegermutter, Verfügung, Aufschiebende Wirkung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WDS-VR 10.07
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptmann ...,
..., ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 9. Januar 2008 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung
seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom
9. November 2007 gegen die Versetzungsverfügung des
Personalamtes der Bundeswehr vom 18. September 2007
(in der Fassung vom 12. Dezember 2007) anzuordnen,
wird abgelehnt.
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G r ü n d e :
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Der Antragsteller wendet sich gegen seine vom Personalamt der Bundeswehr
mit Verfügung vom 18. September 2007 angeordnete Versetzung vom
...zentrum ..., ..., in B. (...) zum ...zentrum ... in ... N. zum 1. Oktober 2007 mit
Dienstantritt am 14. Januar 2008. Er ist ... geboren. Seine Dienstzeit als Be-
rufssoldat wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. Januar 2024 enden. Er wurde
am 28. Januar 1997 zum Hauptmann ernannt und mit Wirkung vom 1. Januar
2002 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Vom 1. April
2002 bis zum 31. Dezember 2004 wurde er als Instandsetzungsoffizier beim
...kommando in K. verwendet. Seit dem 3. Januar 2005 ist er als Instandset-
zungsoffizier beim ...zentrum ..., ..., in B. eingesetzt. Seine auf diesem Dienst-
posten ursprünglich auf den 31. Dezember 2006 festgesetzte Verwendungs-
dauer wurde am 21. Dezember 2006 durch die 1. Korrektur zur Versetzungs-
verfügung vom 25. Januar 2006 auf den 31. Dezember 2007 neu festgesetzt.
Der verheiratete Antragsteller verfügt seit dem 1. April 2002 über einen
- dienstlich gemeldeten - ersten Wohnsitz in ... Ba., ..., den er bisher nicht auf-
gegeben hat. Seine Kinder wurden im April 2001 in Berlin und im Februar 2005
in Bonn geboren.
Das Personalamt der Bundeswehr plante zum 1. Juli 2007 die Versetzung des
Antragstellers zum ...bataillon ... in H., nahm von dieser Planung jedoch mit
Rücksicht auf die vom Antragsteller geltend gemachte und vom Beratenden
Arzt des Personalamts der Bundeswehr am 22. August 2007 bescheinigte Pfle-
gebedürftigkeit der in Ha. lebenden Schwiegermutter des Antragstellers wieder
Abstand.
Mit Fernschreiben vom 3. September 2007 kündigte das Personalamt der Bun-
deswehr dem Antragsteller die Absicht an, ihn zum 1. Oktober 2007 zum
...zentrum ... nach ... N. zu versetzen. Diese Absicht wurde dem Antragsteller
außerdem persönlich in Personalgesprächen am 13. September 2007 in K. und
am 14. September 2007 in seiner Dienststelle in B. eröffnet. Bei diesen Perso-
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nalgesprächen trug der Antragsteller vor, er wohne inzwischen mit seiner Fami-
lie in A., um die Pflege seiner Schwiegermutter zu gewährleisten. Seine Tochter
sei in A. eingeschult worden. Er habe den moralischen und gesetzlichen Auf-
trag, seine Kinder zu erziehen sowie seiner Ehefrau zu helfen und seine
Schwiegermutter zu unterstützen. Dies sei bei einer Versetzung auf den vorge-
sehenen Dienstposten nicht möglich. Seine Einwendungen gegen die geplante
Versetzung bekräftigte der Antragsteller ergänzend in einer Stellungnahme vom
14. September 2007.
Mit der angefochtenen fernschriftlichen Verfügung vom 18. September 2007
ordnete das Personalamt der Bundeswehr die Versetzung des Antragstellers
auf den nach Besoldungsgruppe A 13/A 14 bewerteten Dienstposten eines In-
standsetzungsstabsoffiziers und Datenverarbeitungsorganisationsstabsoffiziers
beim ...zentrum ... in ... N. zum 1. Oktober 2007 mit Dienstantritt am
18. Dezember 2007 an. Gegen diese Verfügung legte der Antragsteller mit
Schreiben vom 24. September 2006 (gemeint: 2007) Beschwerde und mit
Schreiben vom 9. November 2007 weitere Beschwerde ein. Mit der weiteren
Beschwerde beantragte er zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschut-
zes.
Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat die weitere Beschwerde als
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und diesen Antrag (nunmehr
BVerwG 1 WB 47.07) sowie den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechts-
schutzes mit seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2007 dem Senat vorge-
legt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die angeordnete Versetzung sei rechtswidrig und müsse aufgehoben werden.
Der Beratende Arzt des Personalamtes der Bundeswehr habe in seinen Stel-
lungnahmen vom 1. Dezember 2003, vom 22. August 2007 und vom 15. No-
vember 2007 eindeutig festgestellt, dass seine Schwiegermutter auf die Hilfe
und Unterstützung durch ihn selbst und durch seine Ehefrau angewiesen sei.
Seine Schwiegermutter sei schwerbehindert und stark pflegebedürftig. Die
Pflege übernehme ein Pflegedienst und werde außerdem durch ihn selbst und
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seine Ehefrau geleistet. Der Zeitbedarf für die Pflege und die organisatorischen
Maßnahmen sei sehr hoch. Schriftstücke, Überweisungen u.ä. könnten von
seiner Schwiegermutter nicht mehr gefertigt werden. Die Erziehung seiner Kin-
der stelle eine verfassungsmäßige und grundsätzliche Pflicht dar, von der er
nicht entbunden werden wolle und die er wahrnehmen müsse. Die Hilfe und
Unterstützung seiner Schwiegermutter durch seine Ehefrau und ihn selbst bilde
eine sittliche, moralische und rechtliche Aufgabe für ihn. Sie könne ohne ihn
nicht realisiert werden. Insoweit befände er sich in einem Gewissenskonflikt.
Die angefochtene Versetzungsverfügung verstoße gegen Art. 4 Abs. 1 GG.
Außerdem sei sie nicht mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar. Denn bei einer Verset-
zung zum ...zentrum ... könne er seinen elterlichen Pflichten nicht mehr annä-
hernd nachkommen. Die Funktionsfähigkeit seiner Familie sei nicht mehr gege-
ben. Auf seine Bitten um eine gewissensschonende Handlungsalternative habe
das Bundesministerium der Verteidigung nicht reagiert. Überdies habe das
Personalamt der Bundeswehr gegen die „Teilkonzeption Vereinbarkeit von Fa-
milie und Dienst in den Streitkräften“ verstoßen. Nach dieser Teilkonzeption
seien Vorkehrungen des Dienstherrn zu treffen und die betroffenen Soldaten in
die Lage zu versetzen, Pflegeleistungen zu erbringen. Die angeordnete Verset-
zung bewirke genau das Gegenteil. Er bezweifle, ob es eine gesetzliche Grund-
lage für eine Versetzung gebe, bei der er in Bezug auf die Funktionsfähigkeit
der Streitkräfte völlig auf seine Grundrechte verzichten müsse. Überdies habe
das Personalamt der Bundeswehr die Versetzung verfügt, ohne zuvor - wie zu-
gesagt - alle Stellungnahmen auszuwerten.
Der Antragsteller beantragt,
„meinem Hauptantrag stattzugeben und die Versetzung
rückgängig zu machen“.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
abzulehnen.
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Die Versetzungsverfügung sei rechtmäßig. Für die Versetzung bestehe ein
dienstliches Bedürfnis. Der in Aussicht genommene Dienstposten in ... N. sei
frei und zu besetzen. Der Antragsteller sei der im Moment einzige geeignete
Offizier, der auf diesen Dienstposten versetzt werden könne. Andere Offiziere
seiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe stünden nicht für die - für den An-
tragsteller sogar förderliche - Verwendung zur Verfügung. Die Pflegebedürftig-
keit der Schwiegermutter des Antragstellers stelle - gegenüber dem mit Verfas-
sungsrang ausgestatteten Ziel, die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte auch
durch Maßnahmen der Personalführung zu sichern - lediglich einen sonstigen
persönlichen Grund im Sinne der Ziff. 7 der Versetzungsrichtlinien dar, der bei
der Personalentscheidung zu berücksichtigten sei, deren Ergebnis jedoch nicht
vorgebe. Der Antragsteller habe keine weiteren Unterlagen zur Pflegebedürftig-
keit seiner Schwiegermutter wie ärztliche Atteste oder Untersuchungsergebnis-
se vorgelegt, die eine weitergehende Beurteilung des Falles auch unter militär-
ärztlichen Gesichtspunkten hätten sicherstellen können. Eine Entbindung von
der ärztlichen Schweigepflicht bezüglich der Weitergabe von ärztlichen Unterla-
gen an Bearbeiter im Bundesministerium der Verteidigung habe der Antragstel-
ler abgelehnt. Soweit er geltend mache, dass die pflegerische Unterstützung
organisatorisch aufwendig sei, weil seine Schwiegermutter nicht mehr selbst
Schriftstücke oder Überweisungen fertigen könne, sei der Antragsteller nicht
darauf angewiesen, diese zwingend vor Ort zu fertigen. Angesichts moderner
Kommunikationsmöglichkeiten sei insoweit auch von seiner neuen dienstlichen
Verwendung aus eine Unterstützung möglich. Außerdem verfüge der An-
tragsteller nach wie vor über einen Familienwohnsitz in Ba., sodass die Mög-
lichkeit der Dienstaufnahme am neuen Dienstort für ihn ohne größeren Aufwand
möglich sei. Der erste Wohnsitz des Antragstellers in Ba. sei von dem neuen
Dienstort in ... N. 26 km entfernt. Dem vom Antragsteller geltend gemachten
Gewissenskonflikt stehe entgegen, dass dieser sich nicht aus der
Wahrnehmung des soldatischen Dienstes an sich ergebe. Selbst wenn aber
dem Antragsteller eine Gewissensentscheidung der Gestalt möglich sei, einen
Dienstort abzulehnen, von dem aus eine Unterstützung in der Pflege der
Schwiegermutter schwieriger zu realisieren sei, folge hieraus nicht die Notwen-
digkeit einer gewissensschonenden Handlungsalternative. Der Antragsteller
müsse sich selbst um eine Lösung des Konflikts bemühen, also gegebenenfalls
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einen Umzug der Familie mit der Schwiegermutter erwägen, zumal die Famili-
enwohnung in Ba. weiterhin zur Verfügung stehe. Vor diesem Hintergrund grei-
fe die Versetzungsverfügung auch nicht in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1
GG ein. Ein Verstoß gegen die „Teilkonzeption Vereinbarkeit von Familie und
Dienst in den Streitkräften“ durch die Versetzungsverfügung liege nicht vor. Die
Versetzung des Antragstellers nach B. habe bereits ein Entgegenkommen der
Personalführung gegenüber seinen persönlichen Interessen dargestellt. Auch
durch die Verlängerung seiner Verwendungszeit auf dem Dienstposten in B. sei
nochmals den persönlichen Belangen des Antragstellers entsprochen worden.
Hierdurch habe sich die Personalführung jedoch nicht in der Weise gebunden,
dass die persönliche Situation des Antragstellers allen dienstlichen Belangen
auch in Zukunft vorgehen müsse.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 hat das Personalamt der Bundeswehr
den Termin des Dienstantritts des Antragstellers beim ...zentrum ... in ... N. auf
den 14. Januar 2008 festgesetzt.
Die mit Versetzungsverfügung vom 18. November 2004 aus Anlass der Verset-
zung des Antragstellers zum ...zentrum ... erteilte Zusage der Umzugskosten-
vergütung hat das Personalamt der Bundeswehr mit Bescheid vom
26. November 2007 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Be-
teiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Be-
schwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 1064/07 und
1021/07 -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, und
die Gerichtsakten BVerwG 1 WB 47.07, BVerwG 1 WB 35.04, BVerwG 1 WB
39.04 und BVerwG 1 WDS-VR 4.04 haben dem Senat bei der Beratung vorge-
legen.
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II
Der Antrag des Antragstellers, „meinem Hauptantrag stattzugeben und die Ver-
setzung rückgängig zu machen“, ist in Verbindung mit den in seinem Schreiben
vom 9. November 2007 geäußerten Bitten „um eine Eilentscheidung des Ge-
richts“ und „um vorläufigen Rechtsschutz“ als Antrag auf Anordnung der auf-
schiebenden Wirkung seiner Beschwerde vom 24. September 2007 und seines
Rechtsbehelfs vom 9. November 2007 gegen die Versetzungsverfügung des
Personalamtes der Bundeswehr vom 18. September 2007 (in der Fassung vom
12. Dezember 2007) auszulegen.
Dieser Antrag ist gemäß § 17 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO zu-
lässig. Die „weitere Beschwerde“ des Antragstellers vom 9. November 2007 ist
als Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 i.V.m.
§ 21 Abs. 2 Satz 1 WBO zu werten. Entscheidet der Bundesminister der Ver-
teidigung als zuständige Beschwerdestelle für Rechtsbehelfe gegen Entschei-
dungen des Personalamtes der Bundeswehr über eine Beschwerde, kommt
eine „weitere Beschwerde“ als Rechtsbehelf nicht mehr in Betracht; an ihre
Stelle tritt als statthafter Rechtsbehelf der Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Das gilt auch dann, wenn der Bundesminister der Verteidigung nicht innerhalb
eines Monats (vgl. § 16 Abs. 2 WBO) über die Beschwerde entschieden hat
(Beschluss vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 32.03 - BVerwGE 120, 188 =
Buchholz 403.11 § 20 BDSG Nr. 1 = NZWehrr 2007, 165
fentlicht>).
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbar-
keit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten
Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschie-
benden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summa-
rischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochte-
nen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung
unzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden
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(stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 22. November 2005 - BVerwG 1 WDS-VR
5.05 -).
Bei summarischer Prüfung bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Verset-
zungsverfügung vom 18. September 2007 in der Fassung der Verfügung vom
12. Dezember 2007 keine rechtlichen Bedenken.
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche
oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienst-
posten (stRspr, vgl. - auch zum Folgenden - Beschlüsse vom 25. September
2002 - BVerwG 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 und vom 10. Okto-
ber 2002 - BVerwG 1 WB 40.02 - jeweils mit zahlreichen Nachweisen). Ein da-
hingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten.
Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines
Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflicht-
gemäßen Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als un-
bestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschlie-
ßende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf
überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder
Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3
Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden
Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächti-
gung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO in ent-
sprechender Anwendung).
Die Anfechtung einer Versetzungsverfügung erfasst grundsätzlich sowohl die
Weg- als auch die Zuversetzung. Das dienstliche Bedürfnis für eine Zu- und
Wegversetzung liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt
werden muss (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. September 2002 a.a.O., vom
10. Oktober 2002 a.a.O. und vom 18. Oktober 2007 - BVerwG 1 WB 56.06 -;
Nr. 5 Buchst. a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und
zur Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten vom 3. März 1988
S. 76> in der zuletzt am 11. August 1998 geänderten Fassung
- Versetzungsrichtlinien -). Der nach Besoldungsgruppe A 13/A 14 bewertete
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Dienstposten eines Instandsetzungsoffiziers und Datenverarbeitungsorganisa-
tionsstabsoffiziers, Teileinheit/Zeile ..., beim ...zentrum ... in ... N. ist - was zwi-
schen den Beteiligten nicht streitig ist - frei und zu besetzen. Für diesen Dienst-
posten ist der Antragsteller nach Darlegung des Bundesministers der Verteidi-
gung uneingeschränkt geeignet und zur Zeit der einzige in Betracht kommende
Offizier, der auf diesen Dienstposten versetzt werden kann; andere Offiziere der
einschlägigen Ausbildungs- und Verwendungsreihe stehen nach Darstellung
des Bundesministers der Verteidigung für diese Verwendung nicht zur Ver-
fügung. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Eine Prüfung von
alternativen Möglichkeiten der Versetzung, insbesondere an vom Antragsteller
bevorzugte andere Standorte, ist unter dem Gesichtspunkt des dienstlichen
Bedürfnisses nicht erforderlich; das für eine Versetzung notwendige dienstliche
Bedürfnis kann sich allein daraus ergeben, dass ein Dienstposten frei ist und
besetzt werden muss (Beschlüsse vom 10. Oktober 2002 a.a.O., m.w.N. und
vom 18. Oktober 2007 a.a.O.).
Die am 18. September 2007 eröffnete Versetzungsverfügung ist auch im Hin-
blick auf die Regelung in Nr. 21 der Versetzungsrichtlinien rechtlich nicht zu
beanstanden. Danach sind Versetzungen, die, wie im Falle des Antragstellers,
mit einem Wechsel des Standortverwaltungsbereichs verbunden sind, dem
Soldaten spätestens drei Monate vor Dienstantritt bei der neuen Einheit oder
Dienststelle bekanntzugeben. Nach der Rechtsprechung des Senats berührt
eine mögliche Verletzung dieser Vorschrift ohnehin allenfalls den Dienstantritts-
zeitpunkt, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Maßnahme als solche (Beschluss
vom 14. November 2002 - BVerwG 1 WB 33.02 - m.w.N.). Die Versetzungsver-
fügung wahrt mit der Anordnung des Dienstantritts am 18. Dezember 2007
(auch in der geänderten Fassung am 14. Januar 2008) die Drei-Monats-Frist.
Dem Antragsteller ist unter dem Aspekt seines Anspruchs auf rechtliches Gehör
hinreichend Gelegenheit gegeben worden, sich zu der beabsichtigten Ver-
wendung in ... N. in den Personalgesprächen am 13. und 14. September 2007
zu äußern. Zusätzlich hat sich der Antragsteller in seiner schriftlichen Stellung-
nahme vom 14. September 2007 erklären können.
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Bei summarischer Prüfung leidet die Versetzungsverfügung auch im Hinblick
auf die persönlichen und familiären Belange des Antragstellers nicht an Rechts-
oder Ermessenfehlern. Soweit - wie hier - die Versetzung mit einem Ortswech-
sel verbunden ist, müssen zwar aus Fürsorgegründen (§ 10 Abs. 3 SG) sowie
wegen der aus § 6 SG folgenden Schutzpflichten für Ehe und Familie (Art. 6
Abs. 1 GG) auch die persönlichen und familiären Interessen des Soldaten an-
gemessen berücksichtigt werden. Allerdings darf die für die Versetzungsent-
scheidung zuständige Stelle von der jederzeitigen Versetzbarkeit des Soldaten
sowie davon ausgehen, dass ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine
bestimmte örtliche Verwendung hat (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 14. Juli
2004 - BVerwG 1 WB 16.04 - m.w.N.). Bei einem Berufssoldaten gehört seine
jederzeitige Versetzbarkeit zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten
und zum prägenden Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Er muss es deshalb
hinnehmen, wenn durch seine Versetzung seine persönlichen Belange
beeinträchtigt werden und für ihn daraus Härten entstehen. Erst wenn die mit
einer Versetzung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend
sind, dass sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden
können, muss das grundsätzlich vorrangige Interesse des Dienstherrn, den Sol-
daten dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, im Rahmen des dienstlich
Möglichen ausnahmsweise hintangestellt werden (stRspr, u.a. Beschlüsse vom
12. Juni 1996 - BVerwG 1 WB 21.95 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 15 =
NZWehrr 1996, 253 = ZBR 1996, 395, vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB
37.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 45 und vom 14. November 2002 a.a.O.
jeweils m.w.N.). Erfährt die Fürsorgepflicht - wie in den Versetzungsrichtlinien
geschehen - eine allgemeine Regelung in Verwaltungsvorschriften, so sind die-
se schon im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG)
grundsätzlich für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenzen maßgeblich, so-
weit im Übrigen der gesetzliche Rahmen nicht überschritten wird.
Schwerwiegende persönliche Gründe, die im Sinne der Nr. 6 der Versetzungs-
richtlinien einen Versetzungshinderungsgrund rechtfertigen könnten, hat der
Antragsteller nicht dargelegt.
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Auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Schwiegermutter des An-
tragstellers und ihre Pflegebedürftigkeit ist die vom Personalamt der Bundes-
wehr getroffene Ermessensentscheidung rechtsfehlerfrei. Die gesundheitliche
Situation der Schwiegermutter des Antragstellers, die nicht zu dem in Nr. 6 der
Versetzungsrichtlinien genannten Personenkreis zählt, stellt keinen - eine Ver-
setzung hindernden - anderen Grund im Sinne von Nr. 7 der Versetzungsricht-
linien dar. Danach kann von einer Versetzung abgesehen werden, wenn andere
Gründe vorliegen, die der Person des Soldaten oder seinen privaten Le-
bensumständen zugerechnet werden müssen, und wenn ein solches Absehen
mit den dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden kann. Diese Vor-
aussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Sorge eines
Soldaten für seine kranken oder gebrechlichen Eltern oder Schwiegereltern eine
- wie hier - aus dienstlichen Gründen gebotene Versetzung grundsätzlich
rechtlich nicht zu hindern vermag (vgl. z.B. Beschlüsse vom 14. November
2002 a.a.O. m.w.N. und vom 27. März 2003 - BVerwG 1 WB 52.02 - m.w.N.).
Es kann offenbleiben, ob eine andere Beurteilung in Betracht kommt, wenn die
pflegebedürftigen Eltern oder Schwiegereltern des betroffenen Soldaten auf
diesen als einzige Bezugsperson im Sinne eines persönlichen Betreuungser-
fordernisses zwingend angewiesen sind (vgl. dazu Beschlüsse vom 27. März
1995 - BVerwG 1 WB 24.95 -, vom 14. November 2002 a.a.O. und vom
27. März 2002 a.a.O.). Denn ein derartiges „Angewiesensein“ der Schwieger-
mutter des Antragstellers auf dessen persönliche Betreuungsdienste als einzige
Bezugsperson ist nicht nachgewiesen. Der Beratende Arzt des Personalamtes
der Bundeswehr hat in seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2003 zum Ge-
sundheitszustand der Schwiegermutter des Antragstellers, Frau X, ausgeführt,
diese leide an einem Grad der Behinderung von 100, der nicht überwiegend auf
Alterserscheinungen beruhe. Zusätzlich seien erhebliche Gehbehinderung, au-
ßergewöhnliche Gehbehinderung, Notwendigkeit ständiger Begleitung, Hilflo-
sigkeit festgestellt worden. Die ... Krankenkasse habe Frau X in die Pflegestu-
fe II eingestuft; ihr würden Leistungen aus der Pflegeversicherung gewährt. Mit
der Pflege sei die Ehefrau des Antragstellers betraut. Aus militärärztlicher Sicht
sei eine Entlastung in der Haushaltsführung und Unterstützung von Frau X
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durch ihre Tochter erforderlich. Der Beratende Arzt empfahl deshalb, den (da-
maligen) Versetzungsantrag des Antragstellers wohlwollend zu prüfen und eine
Versetzung in den Raum Ha. anzustreben.
An dieser Einschätzung hat der Beratende Arzt in seinen ergänzenden Stel-
lungnahmen vom 22. August 2007 und vom 15. November 2007 ausdrücklich
festgehalten und konstatiert, gegenüber dem Befund vom 1. Dezember 2003
sei keine wesentliche Änderung eingetreten. Ohne nähere Begründung hat er in
diesen Stellungnahmen eine Unterstützung und Hilfe sowohl durch den An-
tragsteller als auch durch dessen Ehefrau für erforderlich gehalten. Auch diese
aktuelleren Äußerungen des Beratenden Arztes belegen jedoch nicht, dass
Frau X auf die persönliche Betreuung durch den Antragsteller zwingend ange-
wiesen ist. So betonte der Antragsteller in der Vergangenheit zwar stets, zur
besseren Pflege seiner Schwiegermutter mit seiner Familie „im Herbst dieses
Jahres“ (Personalgespräch vom 27. Januar 2004) „schnellstmöglich“ (Perso-
nalgespräch vom 18. Dezember 2006) bzw. „noch in diesem Jahr“ (Personal-
gespräch vom 14. September 2007) in den Raum Ha. bzw. nach A. umziehen
zu wollen. Er hat dieses als dringlich und unabweisbar dargestellte Vorhaben
indes - trotz seiner Versetzung nach B. zum Jahresbeginn 2005 - offenbar nicht
vollständig verwirklicht, wobei der Antragsteller eine nachvollziehbare Erklärung
dafür, warum der dienstlich gemeldete erste Wohnsitz der Familie immer noch
in Ba. liegt und ein Umzug im Sinne der im November 2004 anlässlich der Ver-
setzung nach B. erteilten Zusage der Umzugskostenvergütung bis heute nicht
stattgefunden hat, jedenfalls in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschut-
zes gegenüber dem Senat weder dargetan noch glaubhaft gemacht hat.
Der Antragsteller hat auch nicht substantiiert dargelegt, welche Pflegeleistun-
gen oder sonstige Unterstützungen er für seine Schwiegermutter erbringt, die
ihm bei Wechsel des Dienstortes nicht mehr möglich wären und die von ande-
ren Personen nicht geleistet werden könnten.
Insoweit ist ferner das eigene Vorbringen des Antragstellers zu berücksichtigen,
demzufolge die laufende Pflege seiner Schwiegermutter durch einen Pflege-
dienst geleistet werde. Seine Schwiegermutter wohnt nicht in A., dem derzeiti-
gen Aufenthaltsort der Familie des Antragstellers, sondern im 31 km entfernten
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Ha. in einem eigenen Haushalt. Schon angesichts dieser Sachlage kann von
der Notwendigkeit ständiger persönlicher Betreuung der Schwiegermutter des
Antragstellers speziell durch diesen selbst nicht die Rede sein.
Unabhängig davon ist im vorliegenden Fall nach der insoweit maßgeblichen Be-
urteilung des Personalamtes der Bundeswehr und des Bundesministers der
Verteidigung ein Absehen von der Versetzung des Antragstellers - auch unter
Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der Schwiegermutter - nicht im
Sinne der Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien mit dienstlichen Belangen in Einklang
zu bringen. Nach den - vom Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel
gezogenen - Darlegungen des Bundesministers der Verteidigung ist davon
auszugehen, dass für die Besetzung des Dienstpostens Instandsetzungsoffizier
und Datenverarbeitungsorganisationsstabsoffizier, Teileinheit/Zeile ..., beim
...zentrum ... in ... N. ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht, weil der
Antragsteller zurzeit für die Wahrnehmung dieses Dienstpostens der einzige
geeignete Offizier ist und der Dienstposten auch nicht durch einen anderen
Soldaten wahrgenommen wird. Diese dienstliche Situation hat das Personalamt
der Bundeswehr rechtsfehlerfrei als einen dienstlichen Belang gewertet, der
dem Absehen von der Versetzung des Antragstellers entgegensteht.
Aus dieser Entscheidung folgt entgegen der Annahme des Antragstellers auch
keine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG, seine Gewissens-
freiheit unbeeinträchtigt verwirklichen zu können. Denn die von ihm geltend
gemachte Gewissensnot wird nicht unmittelbar durch die Versetzungsanord-
nung vom 18. September 2007 ausgelöst, sondern beruht auf der persönlichen
Entscheidung des Antragstellers, nicht mit seiner Familie und seiner Schwie-
germutter an den absichtlich von ihm aufrechterhaltenen und beibehaltenen
(ersten) Familienwohnsitz in Ba. zu ziehen. Es fehlt damit seitens des Bundes-
ministers der Verteidigung an einem Eingriff in den Schutzbereich des Art. 4
Abs. 1 GG. Selbst wenn im Sinne des Antragstellers von einer Berührung des
Schutzbereichs dieser Grundrechtsnorm auszugehen wäre, stünde ihm eine
gewissensschonende Handlungsalternative zur Verfügung, indem er - wie dar-
gelegt - mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern unter Einschluss seiner
Schwiegermutter an den Familienwohnsitz in Ba. umzieht. Er selbst betont nach
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wie vor, dass ein vollständiger Umzug seiner Familie nach A. bisher nicht
stattgefunden hat. Er hat mit keinem Satz plausibel erläutert und für den Senat
ist auch nicht ersichtlich, warum eine Rückverlagerung des Aufenthaltsortes der
Familie nach Ba. nicht möglich sein soll.
Auch unter dem Aspekt des Schutzbereichs des Art. 6 Abs. 1 GG ist deshalb
die Möglichkeit für den Antragsteller eröffnet, eine gemeinsame Lebensführung
seiner Familie am beibehaltenen Familienwohnsitz in Ba. zu realisieren. Der
Senat kann angesichts dieser Sachlage offenlassen, ob sich gewissensscho-
nende Handlungsalternativen und familienförderliche Maßnahmen auch aus der
Möglichkeit ergeben, zur Betreuung insbesondere seiner Kinder Elternzeit
gemäß § 28 Abs. 7 SG zu beantragen.
Die Ermessensentscheidung des Personalamtes der Bundeswehr leidet ferner
nicht im Hinblick auf die Prüfung von alternativen Versetzungsmöglichkeiten an
rechtlichen Fehlern. Denn die vom Antragsteller genannten anderen Dienstpos-
ten in S., die für seine Verwendung in Frage kämen, hat er nicht zum Gegens-
tand eines ausdrücklichen Versetzungsantrages gemacht.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die angefochtene Versetzungs-
entscheidung auch mit der „Teilkonzeption Vereinbarkeit von Familie und Dienst
in den Streitkräften“ vereinbar, die der Generalinspekteur der Bundeswehr am
21. Mai 2007 erlassen hat. Diese Teilkonzeption stellt - wie bereits der Titel
dokumentiert - ein Konzept zur „Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie
und Dienst“ dar und sieht unter Nr. 4.1 (Personalführung) u.a. vor, familien-
freundliche Verwendungskonzepte bzw. Werdegangsmodelle zu entwickeln und
anzustreben. Speziell für Dienstleistungen für Familien ist in Nr. 4.5.1 der
Teilkonzeption vorgesehen, dass „durch geeignete, den Dienst begleitende or-
ganisatorische und personelle Maßnahmen ... entsprechende Vorkehrungen zu
treffen (sind), um die Betroffenen hierzu in die Lage zu versetzen“. Aus der
Teilkonzeption folgt kein konkreter Rechtsanspruch eines einzelnen Soldaten
auf bestimmte Maßnahmen, die die Vereinbarkeit von Familienbetreuung und
Dienst fördern. Ebenso wenig steht die Teilkonzeption der Anordnung einer
notwendigen Versetzungsverfügung entgegen. Vielmehr überlässt es die Teil-
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konzeption den zuständigen Stellen, im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung
„geeignete“ Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels zu treffen. Im Zusammen-
hang mit der angefochtenen Versetzungsverfügung ist der Antragsteller in er-
heblichem Maße in den Genuss derartiger Fürsorgemaßnahmen gekommen.
Das Personalamt der Bundeswehr hat seine Versetzung nach B. verfügt, um
ihm und seiner Ehefrau die (Mit-)Betreuung der Schwiegermutter zu erleichtern.
Darüber hinaus ist die ursprünglich für die Verwendung in B. vorgesehene Ver-
wendungsdauer um ein Jahr auf den 31. Dezember 2007 verlängert worden,
um dem Antragsteller noch einmal Gelegenheit zu geben, seine persönlichen
und familiären Angelegenheiten - im Einklang mit dienstlichen Erfordernissen -
zu planen und zu ordnen. In gleicher Weise dokumentiert der Verzicht des Per-
sonalamtes darauf, den Antragsteller nach H. zu versetzen, dass das Perso-
nalamt zur Zeit den Antragsteller für Standorte vorsieht, zu denen seine Familie
durch einen Wohnsitz eine örtliche Beziehung hat.
Die vom Antragsteller geltend gemachten Umzugsschäden aus seinem Umzug
im Jahr 2002 stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der jetzt ver-
fügten Versetzung und vermögen die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfü-
gung nicht in Frage zu stellen. Insoweit ist dem Antragsteller unbenommen ge-
wesen, mögliche Beeinträchtigungen oder Schäden in einem Beweissiche-
rungsverfahren dokumentieren zu lassen.
Der vom Antragsteller außerdem erklärte Verzicht auf eine Förderung schränkt
das Ermessen der personalbearbeitenden Stelle im übrigen nicht derart ein,
dass von einer aus dienstlichen Gründen für notwendig gehaltenen Versetzung
Abstand genommen werden müsste (Beschluss vom 3. September 1996
- BVerwG 1 WB 10.96 -).
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Es ist weder substantiiert dargetan noch für den Senat ersichtlich, dass dem
Antragsteller durch die sofortige Vollziehung der Versetzungsverfügung unzu-
mutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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