Urteil des BVerwG vom 18.07.2012

Verfügung, Hauptsache, Dienstleistung, Ermessen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WDS-VR 1.12
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptmann …,
…,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte …,
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 18. Juli 2012 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
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G r ü n d e :
I
Der 1966 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet vo-
raussichtlich mit Ablauf des 31. März 2022. Nach Ausbildung zum Flugsiche-
rungskontrolloffizier wurde der Antragsteller seit dem 1. Oktober 1992 - unter-
brochen von einer dreijährigen Auslandsverwendung in Italien (1. Oktober 1998
bis 1. Oktober 2001) - bei der Flugbetriebsstaffel Jagdbombergeschwader … in
… verwendet.
Gemäß Verfügung Nr. 500006746 vom 19. Dezember 2005 sollte der Antrag-
steller mit Wirkung vom 1. April 2006 von einem nach Besoldungsgruppe
A 9/A 10 dotierten Dienstposten bei der Flugbetriebsstaffel Jagdbomberge-
schwader … förderlich auf einen nach Besoldungsgruppe A 11 dotierten Dienst-
posten beim Luftwaffenführungskommando in … versetzt werden. Ausweislich
eines Zusatzes auf dem in der Personalgrundakte befindlichen Exemplar wurde
diese Verfügung am 27. Januar 2006 wieder aufgehoben, ein Dienstantritt des
Antragstellers beim Luftwaffenführungskommando hat tatsächlich nicht stattge-
funden. Anlass für die Änderung der Verwendungsplanung war, dass der An-
tragsteller für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 10. Februar 2008 zur Wahrneh-
mung der Tätigkeit des … des 4. Gesamtvertrauenspersonenausschusses frei-
gestellt wurde. Auch im nachfolgenden 5. Gesamtvertrauenspersonen-
ausschuss wurde der Antragsteller zur Wahrnehmung der Tätigkeit als stellver-
tretender … dieses Gremiums vom 13. März 2008 an freigestellt. Die ursprüng-
lich bis zum 12. März 2012 vorgesehene Freistellung endete aufgrund der
Neuwahl zum 6. Gesamtvertrauenspersonenausschuss mit Ablauf des 24. Mai
2011. Anschließend wurde der Antragsteller nochmals vom 25. Mai 2011 bis
31. Oktober 2011 zur Dienstleistung in das Bundesministerium der Verteidigung
(Gesamtvertrauenspersonenausschuss) kommandiert.
Im Rahmen eines Personalgesprächs am 15. September 2011 wurde der An-
tragsteller darüber informiert, dass beabsichtigt sei, ihn im Anschluss an die zu-
letzt erfolgte Kommandierung zum Gesamtvertrauenspersonenausschuss wie-
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der bei der Flugbetriebsstaffel Jagdbombergeschwader … zu verwenden. Hier-
gegen wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 und
machte geltend, dass er nach dem Benachteiligungsverbot des Soldatenbeteili-
gungsgesetzes auf einem nach Besoldungsgruppe A 11 dotierten Dienstposten
beim Luftwaffenführungskommando zu verwenden sei. Dieses Begehren lehnte
das Personalamt der Bundeswehr mit Bescheid vom 18. Oktober 2011 ab. Zur
Begründung wurde darauf verwiesen, dass die ursprünglich vorgesehene Ver-
setzung zum Luftwaffenführungskommando aufgehoben und die für den An-
tragsteller zuständige Einheit deshalb nach wie vor die Flugbetriebsstaffel beim
Jagdbombergeschwader … sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des An-
tragstellers vom 26. Oktober 2011 wies der Bundesminister der Verteidigung
- PSZ I 7 - mit Bescheid vom 9. Januar 2012 zurück. Er wies ergänzend darauf
hin, dass für die Verwendung des Antragstellers bei der Flugbetriebsstaffel
Jagdbombergeschwader … ein dienstliches Bedürfnis bestehe, weil der Antrag-
steller dort in seiner Funktion als Flugsicherheitskontrolloffizier benötigt werde;
demgegenüber bestehe beim Luftwaffenführungskommando derzeit keine Ver-
wendungsmöglichkeit.
Hiergegen beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 12. Februar 2012 die
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Hauptsacheverfahren BVerwG
1 WB 11.12). Mit dem gleichen Schreiben begehrte er - als Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens - sinngemäß, bis zur Entscheidung im Hauptsachever-
fahren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zum Luftwaffenführungs-
kommando versetzt zu werden, so wie das vor seinen Freistellungen für die Tä-
tigkeit im Gesamtvertrauenspersonenausschuss geplant und ursprünglich ver-
fügt gewesen sei. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - ist dem mit
seiner Stellungnahme vom 14. März 2012 entgegengetreten. Er erläutert insbe-
sondere nochmals, dass beim Luftwaffenführungskommando für den Antrag-
steller keine Möglichkeit der Verwendung bestehe, während die Personalsitua-
tion bei der Flugbetriebsstaffel Jagdbombergeschwader … weiterhin ange-
spannt sei.
Mit Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung - P I 3 - vom 26. April
2012 wurde der Antragsteller erneut für die Zeit vom 21. März 2012 bis 24. Mai
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2015 zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Geschäftsführung des 6. Gesamt-
vertrauenspersonenausschusses freigestellt. Mit Verfügung vom 4. Mai 2012
wurde er für den gleichen Zeitraum zur Dienstleistung an das Bundesministe-
rium der Verteidigung kommandiert.
Unter Bezugnahme hierauf erklärte der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Be-
vollmächtigten vom 5. Juli 2012 - neben dem Hauptsacheverfahren - auch das
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in der Hauptsache für erledigt. Mit
Schreiben vom 11. Juli 2012 schloss sich der Bundesminister der Verteidigung
- R II 2 - der Erledigungserklärung an und beantragte, die Kosten des Verfah-
rens dem Antragsteller aufzuerlegen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug
genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung
- PSZ I 7 (jetzt: R II 2) - Az.: … -, die Personalgrundakte des Antragstellers,
Hauptteile A bis D, und die Akten des Hauptsacheverfahrens (BVerwG 1 WB
11.12) haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend
für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
§ 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für
die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grund-
sätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung
über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1
VwGO; stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 -
Rn. 8 m.w.N.).
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Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die dem Antragsteller erwachsenen
notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, weil der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wäre.
Zwar ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 23a
Abs. 2 WBO i.V.m. § 123 VwGO im wehrdienstgerichtlichen Verfahren grund-
sätzlich statthaft (stRspr, vgl. Beschluss vom 29. April 2010 - BVerwG
1 WDS-VR 2.10 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 28 m.w.N.). Unabhängig da-
von, dass der Antragsteller keine bloß sichernde oder vorläufig regelnde Maß-
nahme, sondern die Vorwegnahme der Hauptsache begehrte, was grundsätz-
lich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes widerspricht und nur aus-
nahmsweise in Betracht kommt (stRspr, vgl. im Einzelnen Beschluss vom
14. Juli 2009 - BVerwG 1 WDS-VR 3.09 - Rn. 21 m.w.N.), hat der Antragsteller
jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach dem bisherigen
Sach- und Streitstand ist vielmehr davon auszugehen, dass der Antragsteller
die von ihm begehrte Verwendung beim Luftwaffenführungskommando nicht
verlangen kann. Wegen aller Einzelheiten wird hierzu auf die Gründe des Be-
schlusses zur Einstellung des Hauptsacheverfahrens (BVerwG 1 WB 11.12)
verwiesen.
Dr. von Heimburg Dr. Frentz Dr. Langer
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