Urteil des BVerwG vom 21.02.2008

Ausbildung, Slv, Amt, Zusicherung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WDS-VR 1.08
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberfeldwebel ... H.,
... Lufttransportgeschwader ..., A.,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Schulte, Prof. Schönrath & Schmid,
Kaiser-Wilhelm-Ring 17, 40545 Düsseldorf -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 21. Februar 2008 beschlossen:
Der Antrag, den Bundesminister der Verteidigung im We-
ge der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den An-
tragsteller an der seit dem 1. Oktober 2007 stattfindenden
Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes
Wetterberater teilnehmen zu lassen, hilfsweise, ihn für die
am 1. April 2008 beginnende Ausbildung an der Fach-
hochschule des Bundes (Laufbahnausbildung des geho-
benen Wetterdienstes) einzuplanen, wird abgelehnt.
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G r ü n d e :
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Der Antragsteller begehrt, den Bundesminister der Verteidigung im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn an der seit 1. Oktober 2007 statt-
findenden Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes Wetterberater
teilnehmen zu lassen, hilfsweise ihn für die am 1. April 2008 beginnende Lauf-
bahnausbildung des gehobenen Wetterdienstes des Bundes einzuplanen.
Der 1975 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit
von zwölf Jahren, die voraussichtlich mit Ablauf des 31. Mai 2010 enden wird.
Zum Oberfeldwebel wurde er am 23. April 2004 ernannt. Der Antragsteller ge-
hört dem Verwendungsbereich 33DB00 Flugberatungsdienst der Luftwaffe an.
Seit dem 1. November 2003 wird er als Flugberaterfeldwebel bei der ...staffel
des Lufttransportgeschwaders ... am Standort A. verwendet.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 bewarb sich der Antragsteller beim Amt
für Geoinformationswesen der Bundeswehr für eine zum 1. April 2007 geplante
Laufbahnausbildung des gehobenen Wetterdienstes des Bundes mit der Mög-
lichkeit einer späteren Verwendung als Offizier in der Laufbahn Geoinformati-
onsdienst der Bundeswehr. Diese Ausbildung sollte gemeinsam mit dem Deut-
schen Wetterdienst als Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen
Wetterdienstes (dreijähriges Fachhochschulstudium) durchgeführt werden. Am
16. November 2006 nahm der Antragsteller an einem fachlichen Auswahlver-
fahren beim Amt für Geoinformationswesen teil; die gemeinsame Auswahlkom-
mission des Amts für Geoinformationswesen und des Deutschen Wetterdiens-
tes schlug den Antragsteller zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor. Am
12. Februar 2007 nahm der Antragsteller außerdem beim Personalamt der
Bundeswehr - Offizierbewerberprüfzentrale - an einem Verfahren zur Feststel-
lung seiner Eignung zum Offizier teil; der Ergebnisbericht vom 12. Februar 2007
stellte fest, dass der Antragsteller für eine Ausbildung zum Offizier „nicht geeig-
net“ sei.
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Mit Schreiben vom 27. Februar 2007 (dort unter Nr. 3) teilte das Bundesminis-
terium der Verteidigung - Fü S II 6 - zur „Einstellung in den Vorbereitungsdienst
für die Laufbahnausbildung gehobener Wetterdienst mit späterer möglicher
Verwendung als Offz im GeoInfoDBw (§ 39 SLV)“ und zur „Ausbildung zum Offz
MilFD Wetterberatung“ die folgende weitere Vorgehensweise mit:
„+ Die zum 01.04.2007 geplante FH-Bund-Ausbildung wird
durchgeführt.
+ Ab 01.10.2007 ist eine Ausbildung für Offz MilFD Wet-
terberater durchzuführen. Neben den durch die Fü TSK
bereits ausgewählten Bewerbern erfolgt die Auswahl
weiterer Bewerber im Rahmen eines Sonderaufrufs
durch BMVg PSZ I 4.
+ Die gemäß Bezug 6 vorgeschlagenen Kandidaten
OffzTr für die FH-Bund-Ausbildung sind für die Ausbil-
dung ab 01.04.2008 vorzusehen.
+ Die Einzelfestlegungen zu den vorgelegten Bewerbern
enthält die Anlage.“
Bei den genannten Einzelfestlegungen findet sich für den Antragsteller in der
Rubrik „weitere Maßnahmen/Ausbildungseinplanung“ der Vermerk „Umplanen/
Vorsehen für Offz MilFD Ausbildung Wetterberater, Beginn 01.10.2007“.
Mit Schreiben vom 2. März 2007 informierte das Amt für Geoinformationswesen
den Antragsteller über die geänderte Sachlage. Der Antragsteller erklärte dar-
aufhin, seine Bewerbung auch für die Ausbildung zum Offizier des militärfachli-
chen Dienstes Wetterberater aufrechtzuerhalten.
Mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 4 - vom
14. März 2007 und mit Besonderer Weisung der Stammdienststelle der Bun-
deswehr vom 4. April 2007 wurde das Auswahlverfahren für die „Zulassung zur
Laufbahn der Offiziere des Militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) gemäß § 40
SLV für den Geoinformationsdienst (GeoInfoDBw) zum 01.10.2007“ im Einzel-
nen geregelt. Für das Bewerbungsverfahren wurde unter anderem festgelegt,
dass teilnahmeberechtigt nur die Geburtsjahrgänge 1966 bis 1976 aus dem
Geoinformationsdienst der Bundeswehr (Personalstrukturkennung Luftwaffe
17A - Verwendungsbereich 37DE/Ausbildungs- und Verwendungsreihe 25510/
Verwendungsreihe 6505) seien; ein Wechsel des Verwendungsbereichs/der
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Ausbildungs- und Verwendungsreihe/der Verwendungsreihe zum Zwecke der
Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes sei nicht
möglich.
Im Hinblick auf die Besondere Weisung vom 4. April 2007 gab der Antragsteller
unter dem 19. April 2007 nochmals einen entsprechenden Zulassungsantrag
ab.
Mit Bescheid vom 30. Juli 2007, dem Antragsteller ausgehändigt am 21. August
2007, lehnte das Personalamt der Bundeswehr den Antrag vom 19. April 2007
ab. Der Antragsteller, der dem Verwendungsbereich 33DB00 zugeordnet sei,
könne am Auswahlverfahren 2007 nicht teilnehmen, weil hierzu nach der Son-
derausschreibung nur Soldaten aus dem Geoinformationsdienst der Bundes-
wehr berechtigt und Umsetzungen von Bewerbern nicht vorgesehen seien.
Gegen die Entscheidung erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 22. August
2007 Beschwerde. Im Hinblick auf die Einplanung in den Schreiben des Bun-
desministeriums der Verteidigung vom 27. Februar 2007 und des Amts für Geo-
informationswesen vom 2. März 2007 sei er davon ausgegangen, dass er ver-
bindlich für die Ausbildung der Offiziere des militärfachlichen Dienstes Wetter-
berater mit Beginn am 1. Oktober 2007 vorgesehen sei. Die spätere nochmalige
Bewerbung habe er erst „nach gutem Zureden“ abgegeben, weil er der Meinung
gewesen sei, schon ausgewählt zu sein. Gegebenenfalls sei er auch mit einer
Zulassung zum 1. Oktober 2008 einverstanden.
Mit Bescheid vom 30. November 2007 wies der Bundesminister der Verteidi-
gung - PSZ I 7 - die Beschwerde zurück. Aufgrund der speziellen Anforderun-
gen und Aufgaben in der Laufbahn des Geoinformationsdienstes sei es sach-
und ermessensgerecht, wenn zur Bedarfsdeckung der Offiziere des militärfach-
lichen Dienstes ausschließlich Feldwebel aus dieser Laufbahn und nicht auch
aus anderen Laufbahnen betrachtet würden. Die erfolgreiche Teilnahme an ei-
nem fachlichen Auswahlverfahren allein begründe keinen Anspruch, zur Lauf-
bahn des Geoinformationsdienstes zugelassen zu werden. Dem Antragsteller
sei auch keine „Ausbildungszusage“ erteilt worden. Die Schreiben des Bundes-
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ministeriums der Verteidigung vom 27. Februar 2007 und des Amts für Geoin-
formationswesen vom 2. März 2007 enthielten keine verbindliche Zusage der
Laufbahnzulassung, sondern lediglich Vorschläge und Planungsabsichten zum
weiteren Verfahren. Auch eine Zulassung zum 1. Oktober 2008 sei nicht ver-
tretbar.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20. Dezember 2007 beantragte der
Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts; dieses Verfah-
ren ist unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 9.08 beim Senat anhängig. Mit
demselben Schriftsatz beantragte der Antragsteller außerdem den Erlass einer
einstweiligen Anordnung durch das Bundesverwaltungsgericht. Nach Rückspra-
che mit den Bevollmächtigten des Antragstellers traf der Bundesminister der
Verteidigung - PSZ I 7 - zunächst eine Entscheidung nach § 3 Abs. 2 WBO und
lehnte mit Bescheid vom 10. Januar 2008 den Antrag auf Erlass einer einstwei-
ligen Maßnahme ab. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
durch das Bundesverwaltungsgericht legte er sodann mit seiner Stellungnahme
vom 21. Januar 2008 dem Senat vor.
Zur Begründung des Antrags trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Bereits aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom
27. Februar 2007 ergebe sich die auch ihn selbst erfassende Auswahl der Be-
werber für die Ausbildung der Offiziere des militärfachlichen Dienstes Wetterbe-
rater. Die Auswahl weiterer Bewerber im Rahmen eines Sonderaufrufs habe
ihn, den Antragsteller, nicht betroffen. Er werde in der Anlage des Schreibens
vom 27. Februar 2007 namentlich mit der Maßnahme „Umplanen/Vorsehen für
Offz MilFD Ausbildung Wetterberater, Beginn 01.10.2007“ erwähnt. Nachdem
gemäß dem Schreiben vom 27. Februar 2007 alle zuständigen Dienststellen an
der Ausbildungsplanung, Auswahl und Zulassung beteiligt gewesen seien, sei
er durch deren Zustimmung rechtswirksam zugelassen, ausgewählt und einge-
plant. Die Festlegungen „Umplanen/Vorsehen“ seien klare und von allen betei-
ligten Dienststellen getragene zusichernde Weisungen und nicht nur Vorschläge
und Planungsabsichten. Es seien auch nicht nur Feldwebel aus der Laufbahn
des Geoinformationsdienstes, sondern - allein aufgrund der erfolgreichen
Teilnahme an dem fachlichen Auswahlverfahren - auch andere Bewerber für die
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Ausbildung zum Wetterberater ausgewählt worden. Der Hinweis, der
Rechtsbehelf sei - bezogen auf die aufgehobene Ausbildung an der Fachhoch-
schule des Bundes zum 1. April 2007 - auf ein rechtlich unmögliches Ziel ge-
richtet, gehe fehl; seine Bewerbung als solche sei bestehen geblieben und er-
fasse auch die im April 2008 beginnende Ausbildung an der Fachhochschule
des Bundes. Im Übrigen habe er sich erneut beworben, sei jedoch ohne die
Möglichkeit der erneuten Teilnahme an einem Auswahlverfahren abgelehnt
worden. Die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung ergebe sich daraus,
dass die Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes Wetterberater
bereits stattfinde und sich ein weiterer Lehrgang für den Jahrgang 1975 nicht
abzeichne. Das gelte auch für den Hilfsantrag, wobei die Planung für diese
Ausbildung bereits abgeschlossen sei.
Der Antragsteller beantragt,
den Bundesminister der Verteidigung im Wege der einst-
weiligen Anordnung zu verpflichten, ihn, den Antragsteller,
an der seit dem 1. Oktober 2007 stattfindenden Ausbil-
dung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes Wetter-
berater teilnehmen zu lassen,
hilfsweise, ihn für die am 1. April 2008 beginnende Aus-
bildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes
Wetterberater und FH-Bund-Ausbildung einzuplanen.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei aus den im Beschwerdebescheid und in der Entscheidung ge-
mäß § 3 Abs. 2 WBO genannten Gründen offensichtlich unbegründet. Ein An-
ordnungsgrund liege nicht vor, da der Antragsteller auch rückwirkend zur Lauf-
bahn zugelassen werden könne, so dass ihm kein Nachteil entstünde, wenn die
Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheides im Hauptsacheverfahren fest-
gestellt würde. Es bestehe auch kein Anordnungsanspruch. Das Schreiben des
Bundesministeriums der Verteidigung vom 27. Februar 2007 enthalte keine
Auswahl des Antragstellers. Inwiefern durch die Übermittlung des Schreibens
an das Amt für Geoinformationswesen, das Personalamt und verschiedene Re-
ferate des Bundesministeriums die beteiligten Ämter und Referate zugestimmt
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haben sollen, sodass der Antragsteller „rechtswirksam zugelassen, ausgewählt
und eingeplant“ worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Bewerbung des An-
tragstellers vom 17. Oktober 2006 für die zum 1. April 2007 geplante Ausbil-
dung sei seitens des Personalamts der Bundeswehr nach der negativen Eig-
nungsfeststellung durch die Offizierbewerberprüfzentrale nur deshalb nicht
mehr mit einem förmlichen Bescheid abgelehnt worden, weil sich die Bewer-
bung aufgrund der Entscheidung, die Ausbildung tatsächlich nicht durchzufüh-
ren, erledigt habe. Für die zum 1. April 2008 beginnende Laufbahnausbildung
des gehobenen Wetterdienstes des Bundes (Fachhochschulstudium) habe sich
der Antragsteller nicht erneut beworben. Selbst im Falle eines erfolgreichen Ab-
schlusses des Fachhochschulstudiums bestünde für die anschließende Über-
nahme/Zulassung des Antragstellers als Offizier des Geoinformationsdienstes
der Bundeswehr wegen der negativen Eignungsfeststellung kein dienstliches
Interesse.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der
Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bun-
desministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 1149/07 - und die Personalgrund-
akte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Der Hauptantrag, den Bundesminister der Verteidigung im Wege der einst-
weiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller an der seit dem 1. Okto-
ber 2007 stattfindenden Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes
Wetterberater teilnehmen zu lassen, hat keinen Erfolg, weil ein Anordnungsan-
spruch nicht glaubhaft gemacht ist.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in entsprechender An-
wendung von § 123 VwGO im wehrdienstgerichtlichen Verfahren grundsätzlich
statthaft (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 17. Juni 1992 - BVerwG 1 WB 46.92 -
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DokBer B 1993, 197 und vom 24. August 1993 - BVerwG 1 WB 56.93 -
BVerwGE 93, 389 <390> = NZWehrr 1994, 211).
Dem Antrag steht nicht entgegen, dass die Ausbildung zum Offizier des militär-
fachlichen Dienstes Wetterberater bereits am 1. Oktober 2007 begonnen hat.
Eine rückwirkende Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen
Dienstes ist rechtlich zulässig und könnte aufgrund einer Ausnahmegenehmi-
gung erfolgen, wenn der Antragsteller in der Sache erfolgreich wäre (vgl. Be-
schluss vom 20. September 2006 - BVerwG 1 WB 25.06 - Buchholz 449.2
§ 40 SLV 2002 Nr. 2).
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller mit dem Antrag, ihn an der
laufenden Ausbildung teilnehmen zu lassen, bezogen auf seinen gleichlauten-
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (BVerwG 1 WB 9.08) eine (zumindest
teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache oder aber - bezogen auf die ange-
strebte Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes -
eine bloß sichernde Maßnahme begehrt. Ersteres widerspräche grundsätzlich
der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Beschlüsse vom 14. Dezem-
ber 1989 - BVerwG 2 ER 301.89 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15 und vom
13. August 1999 - BVerwG 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258 <262> = Buchholz
11 Art. 44 GG Nr. 2) und käme daher nur ausnahmsweise aus Gründen des ef-
fektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn
das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller
schlechthin unzumutbar wäre (vgl. hierzu im Einzelnen zuletzt Beschlüsse vom
28. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 5.07 - Buchholz 449.3 § 9 SUV Nr. 8
soweit nicht veröffentlicht> und vom 12. Oktober 2007 - BVerwG 1 WDS-VR
9.07 - jeweils m.w.N.).
Unabhängig davon hat der Antragsteller jedenfalls einen Anordnungsanspruch
nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller kann nach der im Verfahren des vor-
läufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung nicht verlan-
gen, an der seit dem 1. Oktober 2007 stattfindenden Ausbildung zum Offizier
des militärfachlichen Dienstes Wetterberatung (Fachschulausbildung nach
Ausbildungsweisung Nr. 128 941) teilzunehmen.
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Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder
fachliche Verwendung. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Zulassung
zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (stRspr, vgl. Be-
schlüsse vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 9.05 - Buchholz 449.2 § 40 SLV
2002 Nr. 1 m.w.N. und vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 25.05 -). Ein
dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Vor-
gesetzten ableiten. Gemäß § 40 Abs. 1 SLV und Nr. 801 der - aufgrund der
Ermächtigung in § 44 SLV erlassenen - ZDv 20/7 steht die Zulassung zur Lauf-
bahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes vielmehr im Ermessen der zu-
ständigen Stellen und setzt Bedarf und Eignung der Bewerber voraus. Das
Wehrdienstgericht kann daher nur überprüfen, ob der zuständige Vorgesetzte
mit der Ablehnung der Zulassung zu der angestrebten Laufbahn die gesetzli-
chen Grenzen des Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem
Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat
(§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung; vgl. Beschlüsse vom 24. Januar
2006 jeweils a.a.O.). Hat der Bundesminister der Verteidigung oder eine von
ihm beauftragte Stelle das ihm bzw. ihr eingeräumte Ermessen in Richtlinien
oder Verwaltungsvorschriften gebunden, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob
diese unter dem Blickwinkel des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1
GG) eingehalten worden sind.
Für das hier strittige Auswahlverfahren sind neben den Bestimmungen des Ka-
pitels 8 der ZDv 20/7 und den Richtlinien des Bundesministeriums der Verteidi-
gung - PSZ I 1 - Az. 16-05-12/16 für die Auswahl von Unteroffizieren für die Zu-
lassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (vom 23. Juli
2002 i.d.F. vom 29. Dezember 2006) vor allem das Schreiben des Bundesmini-
steriums der Verteidigung - PSZ I 4 - vom 14. März 2007 und die dieses Schrei-
ben ausführende Besondere Weisung der Stammdienststelle der Bundeswehr
vom 4. April 2007 maßgeblich. Die dortige „Sonderausschreibung“ beschränkt
den Bewerberkreis auf Feldwebel, die bereits dem Geoinformationsdienst an-
gehören, und schließt einen Wechsel des Verwendungsbereichs, der Ausbil-
dungs- und Verwendungsreihe oder der Verwendungsreihe zum Zwecke der
Laufbahnzulassung aus. Ausweislich der Begründung des Beschwerdebe-
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scheids (Seite 5, Absatz 2, 3 und 6) liegt dieser Regelung zum einen die allge-
meine Erwägung zugrunde, dass die Laufbahn der Offiziere des militärfachli-
chen Dienstes eine Aufstiegslaufbahn für Feldwebel der jeweiligen Laufbahn
- hier: der Laufbahn des Geoinformationsdienstes (§ 3 Abs. 3 SLV) - darstellt;
zum anderen soll - nicht nur in dem Auswahlverfahren 2007, sondern auch in
den Auswahlverfahren der Folgejahre - der Bedarf an Offizieren des militärfach-
lichen Dienstes wegen der speziellen Aufgaben und Anforderungen des Geoin-
formationsdienstes (nur) durch Bewerber aus dieser Laufbahn selbst gedeckt
werden. Die Konkretisierung der eignungsbezogenen Zulassungsvorausset-
zungen durch die „Sonderausschreibung“ ist damit von sachgerechten Erwä-
gungen getragen und unter Ermessensgesichtspunkten jedenfalls nicht zu be-
anstanden. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass das Personalamt der
Bundeswehr den Zulassungsantrag des Antragstellers schon deshalb ablehnte,
weil dieser nicht der Laufbahn des Geoinformationsdienstes (sondern der des
allgemeinen Fachdienstes) angehört.
Es bestehen nach dem Erkenntnisstand im Verfahren des vorläufigen Rechts-
schutzes auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Personalamt die ihm mit
der „Sonderausschreibung“ vorgegebene Ermessensbindung bei der Auswahl
der Bewerber nicht konsequent und gleichmäßig beachtet hat. Der Bundesmi-
nister der Verteidigung hat in dem Beschwerdebescheid vom 30. November
2007 erklärt, dass der Bedarf an Offizieren des militärfachlichen Dienstes im
laufenden Auswahlverfahren ausschließlich durch Feldwebel aus der Laufbahn
des Geoinformationsdienstes gedeckt worden sei. Dies hat der Antragsteller
nicht substantiiert in Frage gestellt. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom
12. Februar 2008 behauptet, dass ein anderer Bewerber (Oberfeldwebel
Drisler) allein aufgrund der erfolgreichen Teilnahme an dem fachlichen Aus-
wahlverfahren beim Amt für Geoinformationswesen zur Ausbildung zum
Wetterberater zugelassen worden sei, ist dem der Bundesminister der Verteidi-
gung mit der glaubhaften Erklärung entgegengetreten, dass der bezeichnete
Bewerber der Laufbahn des Geoinformationsdienstes angehöre, über den Aus-
bildungs- und Tätigkeitsnachweis eines Geoinformationsfeldwebels verfüge und
damit die Voraussetzungen der „Sonderausschreibung“ erfülle.
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Der Antragsteller kann eine Teilnahme an der Ausbildung zum Offizier des mili-
tärfachlichen Dienstes Wetterberater schließlich nicht unabhängig von den Zu-
lassungsvoraussetzungen der „Sonderausschreibung“ verlangen. Er gehört
nicht zu den Bewerbern, die durch die Führungsstäbe der Teilstreitkräfte bereits
vor dem Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung - Fü S II 6 - vom
27. Februar 2007 (siehe dort Nr. 3 Unterpunkt 2) ausgewählt waren. Er hat
auch weder durch das Schreiben vom 27. Februar 2007 (und dessen Anlage)
noch durch das Schreiben des Amts für Geoinformationswesen der Bundes-
wehr vom 2. März 2007 eine bindende Zusicherung erhalten, zur Ausbildung
zugelassen zu werden.
Eine bindende Zusicherung liegt nach der Rechtsprechung des Senats nur
dann vor, wenn eine eindeutige und auf ein bestimmtes Verhalten gerichtete
Erklärung mit Bindungswillen von einem Vorgesetzten abgegeben wird, der zu
dieser Erklärung aufgrund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und
seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle rechtlich befugt ist (vgl. Beschlüs-
se vom 22. März 1995 - BVerwG 1 WB 81.94 - BVerwGE 103, 219 <220> =
Buchholz 316 § 38 VwVfG Nr. 12, vom 28. März 2006 - BVerwG 1 WB 30.05 -
und vom 20. September 2006 - BVerwG 1 WB 25.06 - Buchholz 449.2 § 40
SLV 2002 Nr. 2). Daran fehlt es hier. Über die Zulassung zur Laufbahn der Of-
fiziere des militärfachlichen Dienstes entscheidet der Amtschef des Personal-
amts der Bundeswehr (Nr. 806 ZDv 20/7); nur dieser, und nicht das Bundesmi-
nisterium der Verteidigung - Fü S II 6 - oder das Amt für Geoinformationswesen,
könnte daher eine bindende Zusicherung abgeben. Es ist offensichtlich, dass
sich eine Zusicherung durch den Amtschef des Personalamts auch nicht daraus
ergeben kann, dass das Schreiben vom 27. Februar 2007 - zudem bloß
nachrichtlich - an das Personalamt der Bundeswehr - Dezernat I 1 - übermittelt
wurde. Unabhängig von der mangelnden Zuständigkeit lässt sich den Schreiben
des Bundesministeriums der Verteidigung vom 27. Februar 2007 und des Amts
für Geoinformationswesen vom 2. März 2007 aber auch inhaltlich keine
Zusicherung entnehmen, den Antragsteller zur Ausbildung der Offiziere des mi-
litärfachlichen Dienstes Wetterberater zuzulassen. Das Schreiben vom
27. Februar 2007 (Nr. 3 Unterpunkt 2) legt fest, dass „die Auswahl weiterer Be-
werber“, zu denen auch der Antragsteller gehört, „im Rahmen eines Sonderauf-
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rufs“, also im Rahmen eines erst noch durchzuführenden Verfahrens, erfolgt.
Entsprechend trägt auch die Anlage zu diesem Schreiben, auf die sich der An-
tragsteller hauptsächlich stützt, die Überschrift „Übersicht Bewerber“ - und nicht
etwa: Übersicht ausgewählte Teilnehmer - „für die Ausbildung zum Wetterbe-
obachter“. Der den Antragsteller betreffende Vermerk „Umplanen/Vorsehen für
Offz MilFD Ausbildung Wetterberater, Beginn 01.10.2007“ bezieht sich daher
nach dem Gesamtzusammenhang des Schreibens auf ein noch durchzufüh-
rendes Bewerbungsverfahren, nicht auf eine schon getroffene Auswahlent-
scheidung.
2. Der Hilfsantrag, den Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstwei-
ligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller für die am 1. April 2008 be-
ginnende „Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes Wetterberater
und FH-Bund-Ausbildung“ - d.h. für die Laufbahnausbildung des gehobenen
Wetterdienstes des Bundes (Fachhochschulstudium) mit späterer möglicher
Verwendung als Offizier im Geoinformationsdienst der Bundeswehr (§ 39
SLV) - einzuplanen, ist unzulässig.
Bei jährlich stattfindenden Laufbahnausbildungen ist für jeden Auswahltermin
ein gesonderter Zulassungsantrag zu stellen. Der Bundesminister der Verteidi-
gung - PSZ I 7 - hat erklärt, dass sich der Antragsteller für die zum 1. April 2008
beginnende Laufbahnausbildung des gehobenen Wetterdienstes nicht bewor-
ben habe. Der Antragsteller widerspricht dieser Darstellung; er habe sich zwar
beworben, sei jedoch ohne die Möglichkeit der erneuten Teilnahme an einem
Auswahlverfahren abgelehnt worden. Der Antragsteller hat allerdings nicht vor-
getragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass er gegen eine eventuelle
ablehnende Entscheidung Beschwerde erhoben hat. Im einen wie im anderen
Falle fehlt es daher an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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