Urteil des BVerwG vom 13.06.2007

Aufschiebende Wirkung, Kanada, Rückversetzung, Unbestimmter Rechtsbegriff

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WDS-VR 1.07
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Stabsgefreiten ...,
Bundeswehrkommando USA und Kanada, R. (USA),
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt ...,
... -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 13. Juni 2007 beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des An-
tragstellers vom 7. Mai 2007 gegen die Versetzungsverfü-
gung der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 4. Mai
2007 wird angeordnet.
Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen
werden dem Bund auferlegt.
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G r ü n d e :
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Der 1981 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer festgesetzten
Dienstzeit von acht Jahren, die voraussichtlich mit Ablauf des 30. Juni 2009
enden wird. Zum Stabsgefreiten wurde er am 3. November 2004 ernannt. Seit
dem 4. Oktober 2005 wird er beim Bundeswehrkommando USA und Kanada in
R. (USA) als Angehöriger der Wachgruppe verwendet; in der zugrunde liegen-
den Versetzungsverfügung der Stammdienststelle der Luftwaffe vom 4. Oktober
2005 war seine voraussichtliche Verwendungsdauer ursprünglich bis zum
31. März 2008 festgesetzt worden.
Am 26. Oktober 2006 eröffnete der Kommandant Stabsquartier Bundeswehr-
kommando USA und Kanada dem Antragsteller den Entwurf eines Antrages auf
dessen sofortige vorzeitige Rückversetzung in das Inland. Der Antrag war auf
einen nicht mehr hinzunehmenden großen Vertrauensverlust mit der Begrün-
dung gestützt, es bestehe der Verdacht, dass der Antragsteller am
16. September 2006 um ca. 1.00 Uhr zusammen mit zwei anderen Soldaten
versucht habe, die verschlossene Zimmertür des Stabsgefreiten B. zu öffnen,
wobei die Soldaten ein Luftgewehr mit Zielfernrohr und eine Halogenstehlampe
mit sich geführt hätten; der Öffnungsversuch sei mittels einer Scheckkarte und
- durch einen der anderen beteiligten Soldaten - mittels eines nicht näher identi-
fizierbaren Gegenstandes erfolgt.
Auf der Grundlage der Endfassungen dieses Versetzungsantrages und eines
aktualisierten Versetzungsantrages vom 3. November 2006 sowie der Stellung-
nahmen des Antragstellers und seiner nächsthöheren Vorgesetzten ordnete die
Stammdienststelle der Luftwaffe mit Kommandierungs- und Versetzungsverfü-
gung vom 8. Dezember 2006 die Versetzung des Antragstellers zur
.../Flugabwehrraketengruppe ... in P. zum 1. Januar 2007 an. Mit Beschluss
vom 11. Januar 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.06 - hat der Senat die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde des Antragstellers vom 14. Dezember 2006
gegen diese Kommandierungs- und Versetzungsverfügung angeordnet, weil vor
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ihrem Erlass keine rechtsfehlerfreie Anhörung der zuständigen Personalvertre-
tung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 SBG erfolgt war.
Am 8. Januar 2007 verhängte der Stellvertreter des Kommandeurs und Chef
des Stabes des Bundeswehrkommandos USA und Kanada gegen den An-
tragsteller einen Disziplinararrest von 14 Tagen, dem der Vorsitzende der
6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd durch Beschluss vom 20. Dezember
2006 zugestimmt hatte. Dieser Disziplinarmaßnahme lag folgender Sachverhalt
zugrunde:
„Er (Stabsgefreiter ... ...) hat am 16.09.2006 in H., ..., ... R.
Avenue, zusammen mit zwei weiteren Soldaten gegen
01:00 Uhr morgens versucht, die verschlossene Tür der
dienstlichen Unterkunft des Stabsgefreiten B. unter An-
wendung physischer Gewalt mittels einer Scheckkarte und
eines zweiten, nicht identifizierten Gegenstandes zu öff-
nen, und dabei ein Luftgewehr mit Zielfernrohr militärisch
richtig auf diese Tür in Anschlag gebracht.“
Der Kommandant Stabsquartier des Bundeswehrkommandos USA und Kanada
beantragte mit Schreiben vom 22. März 2007 bei der Stammdienststelle der
Bundeswehr erneut die vorzeitige Ablösung des Antragstellers von seinem
Dienstposten und dessen Rückversetzung nach Deutschland. Der Antrag war
auf Störungen und Spannungen im Dienstbetrieb sowie auf mangelhafte Eig-
nung des Antragstellers für seinen Dienstposten gestützt. Der Antragsteller ha-
be gemeinsam mit zwei weiteren Soldaten in der Nacht zum 16. September
2006 einen Kameraden, den Stabsgefreiten B., die ganze Nacht lang schika-
niert. Nach wiederholtem heftigen Klopfen an der Tür der dienstlichen Unter-
kunft des Stabsgefreiten B. sei unter Ausleuchtung der Szene mittels einer mit-
geführten Halogenlampe ein Luftgewehr mit Zielfernrohr militärisch richtig auf
die Tür in Anschlag gebracht und versucht worden, die Tür unter Zuhilfenahme
einer Scheckkarte sowie eines nicht näher identifizierbaren Gegenstandes ge-
waltsam zu öffnen. Dieses Vorgehen sei von einem der Tatbeteiligten, dem
Hauptgefreiten K., gefilmt worden. Auf diese Weise habe der Stabsgefreite B.
vor laufender Kamera mit einer Schreck- und Bedrohungssituation konfrontiert
werden sollen; die Filmaufnahmen seien dazu bestimmt gewesen, ihn später
damit bloßzustellen oder sich an seiner festgehaltenen Reaktion zumindest
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dauerhaft belustigen zu können. Diese Tat des Antragstellers sei als außeror-
dentlich schwerwiegender Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht nach § 12
SG zu werten. Aufgrund der kleinen Wachstärken und des hoheitlichen Um-
ganges mit Waffen auf dem Staatsgebiet einer befreundeten Nation müsse je-
der Angehörige der Wache des Bundeswehrkommandos absolut zuverlässig
und vertrauenswürdig sein. Der Antragsteller sei in Ermangelung einer Einsicht
in sein unbestreitbares Fehlverhalten für seinen Dienstposten charakterlich
nicht mehr geeignet. Sein Verhalten habe das innere Gefüge der aus
18 Soldaten bestehenden Wachgruppe erheblich erschüttert und unter den Sol-
daten zu Unsicherheit und zu gegenseitigem Misstrauen geführt.
Dieser Antrag war dem Antragsteller am 19. März 2007 im Entwurf eröffnet wor-
den. Er hatte am selben Tag die Anhörung des Personalrats beantragt und am
22. März 2007 eine Stellungnahme abgegeben.
Der Stellvertreter des Kommandeurs und Chef des Stabes sowie der Komman-
deur des Bundeswehrkommandos USA und Kanada befürworteten in ihren
Stellungnahmen vom 23. und 26. März 2007 als höhere Vorgesetzte die vorzei-
tige Rückversetzung des Antragstellers in das Inland. Dabei betonte der Stell-
vertreter des Kommandeurs, dass es im Bundeswehrkommando USA und Ka-
nada für Soldaten des Dienstgrades und des Vorlaufes des Antragstellers keine
andere Aufgabe als den Wachdienst gebe; mit dem entstandenen Verlust des
Vertrauens in dessen Fähigkeit zur verantwortungsvollen Erfüllung seines Auf-
trages sei auch sein Einsatz auf dem Dienstposten nicht mehr vorstellbar. Zu
dieser Stellungnahme gab der Bevollmächtigte des Antragstellers unter dem
26. März 2007 eine Äußerung ab.
Der Gemeinsame Örtliche Personalrat des Bundeswehrkommandos USA und
Kanada und der Bundeswehrverwaltungsstelle in den USA und Kanada teilte
mit Schreiben vom 21. März 2007 dem Kommandanten Stabsquartier mit, dass
die Soldatengruppe des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats der vorzeitigen
Rückversetzung des Antragstellers zustimme.
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Nachdem die Stammdienststelle der Bundeswehr mit E-Mail vom 2. Mai 2007
die Absicht mitgeteilt hatte, den Antragsteller zur .../Flugabwehrraketen-
gruppe ... in P. zu versetzen, und um die Beteiligung des Gemeinsamen Örtli-
chen Personalrats gebeten hatte, erklärte dieser in seiner Stellungnahme vom
3. Mai 2007, dass die Soldatengruppe der vorzeitigen Rückversetzung des An-
tragstellers zustimme. Diese Erklärung war vom Stellvertretenden Vorsitzenden
der Personalvertretung, Regierungsamtmann K., unterzeichnet.
Mit Versetzungsverfügung vom 4. Mai 2007 ordnete die Stammdienststelle der
Bundeswehr anschließend die Versetzung des Antragstellers zur 2./Flugab-
wehrraketengruppe ... in P. zum 4. Mai 2007 mit Dienstantritt am 18. Juni 2007
an. Diese Verfügung wurde dem Antragsteller am 4. Mai 2007 bekanntgegeben.
Gegen die Versetzungsentscheidung legte der Antragsteller mit Schreiben sei-
nes Bevollmächtigten vom 7. Mai 2007 Beschwerde ein und beantragte, die
Vollziehung der Verfügung bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszu-
setzen, ferner die Aufhebung der Verfügung sowie gleichzeitig „die Entschei-
dung des Bundesverwaltungsgerichts“.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 14. Mai 2007 beantragte der An-
tragsteller beim Senat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Zu diesem
Antrag hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Schreiben vom
29. Mai 2007 Stellung genommen, nachdem er zuvor mit Bescheid vom 25. Mai
2007 den Antrag auf Erlass einer vorläufigen Maßnahme nach § 3 Abs. 2 WBO
abgelehnt hatte.
Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller insbe-
sondere vor:
Für seine Wegversetzung bestehe kein dienstliches Bedürfnis. Die Behauptung,
er habe den Stabsgefreiten B. die ganze Nacht lang schikaniert und über meh-
rere Stunden lang an dessen Tür geklopft, sei falsch. Zum Tatzeitpunkt habe er,
der Antragsteller, sich „andernorts“ aufgehalten. Spannungen seien nicht einge-
treten. Die Soldaten des Wachzuges bekämpften sich nicht. Die Versetzungs-
verfügung sei auch formell rechtswidrig, weil der zuständige Personalrat nicht
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ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Nur die Gruppe der Soldatenvertreter sei
beteiligt worden und habe beraten. Die Personalratsmitglieder H. und M. hätten
an der Sitzung des Personalrats am 3. Mai 2007 nicht teilgenommen. Damit sei
eine Beschlussfähigkeit des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats am 3. Mai
2007 nicht gegeben gewesen. Darüber hinaus kandidiere er, der Antragsteller,
für die am 6. Juni 2007 stattfindende Neuwahl des Personalrats; er habe am
2. Mai 2007 alle erforderlichen Stützungsunterschriften für seinen Wahlvor-
schlag eingeholt und sei seitdem als Wahlbewerber vor einer Versetzung ge-
schützt.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 7. Mai
2007 gegen die Versetzungsverfügung der Stammdienst-
stelle der Bundeswehr vom 4. Mai 2007 anzuordnen.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Gegen die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung vom 4. Mai 2007 bestün-
den weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bedenken.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2007 hat der Bundesminister der Verteidigung
- PSZ I 7 - mitgeteilt, dass der Antragsteller nach öffentlicher Auszählung der
Stimmzettel durch den Wahlvorstand nicht in den Personalrat gewählt worden
ist.
Auf gerichtliche Anfrage hat der Gemeinsame Örtliche Personalrat mit Schrei-
ben vom 12. Juni 2007 bestätigt, dass er in den Sitzungen vom 18. April und
3. Mai 2007 die vorzeitigen Rückversetzungen des Antragstellers, des Stabsge-
freiten P. und des Hauptgefreiten K. im gesamten Plenum beraten habe und
dass anschließend durch die Gruppe der Soldaten die Beschlüsse 21/07, 24/07
und 25/07 gefasst worden seien.
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Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Be-
teiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Be-
schwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 390/07 -, die
Gerichtsakte - BVerwG 1 WDS-VR 7.06 - sowie die Personalgrundakte des An-
tragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag ist nach § 17 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO zulässig.
Da der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - den mit der Beschwerde
vom 7. Mai 2007 gestellten Antrag nach § 3 Abs. 2 WBO mit Bescheid vom
25. Mai 2007 abgelehnt hat, ist im Ergebnis auch die Zulassungsvoraussetzung
des § 17 Abs. 6 Satz 3 WBO erfüllt.
Der Antrag ist auch begründet.
Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbar-
keit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten
Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschie-
benden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summa-
rischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochte-
nen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung
unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden
(stRspr: vgl. Beschlüsse vom 22. November 2005 - BVerwG 1 WDS-VR 5.05 -,
vom 1. Juni 2006 - BVerwG 1 WDS-VR 1.06 - und vom 11. Januar 2007
- BVerwG 1 WDS-VR 9.06 -).
Die erstgenannte Voraussetzung ist hier erfüllt, weil auf der Grundlage einer im
vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung durchgrei-
fende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Versetzungsver-
fügung bestehen.
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Die Verfügung der Stammdienststelle der Bundeswehr ist wegen eines Ermes-
sensfehlers rechtswidrig, weil vor ihrem Erlass keine wirksam erklärte Äußerung
des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats zu der beabsichtigten Personalmaß-
nahme im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1
SBG vorlag.
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche
oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienst-
posten.
Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ablei-
ten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte bzw. die zuständige Stel-
le über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürf-
nis besteht, nach seinem/ihrem pflichtgemäßen Ermessen (Beschlüsse vom
6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - BVerwGE 43, 215 <217>, vom 17. Mai 1988
- BVerwG 1 WB 53.87 - BVerwGE 86, 25 <26> und vom 3. Juli 2001 - BVerwG
1 WB 24.01 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 26 = NVwZ-RR 2001, 75). Das Vorlie-
gen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gericht-
lich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung
kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorge-
setzte oder die zuständige Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Miss-
brauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2
WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm/ihr insoweit zustehenden Ermes-
sens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht
entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr,
zuletzt Beschlüsse vom 3. Juli 2001 a.a.O. und vom 30. August 2001 - BVerwG
1 WB 37.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 45). In diesem Zusammenhang ist
insbesondere zu prüfen, ob die gesetzlich vorgegebenen oder vom Bundesmi-
nisterium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtli-
nien festgelegten Verfahrensvorschriften eingehalten sind (Beschluss vom
11. Januar 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 8.06 - m.w.N.).
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Für die vorzeitige Wegversetzung des Antragstellers von seinem Dienstposten
beim Bundeswehrkommando USA und Kanada in R. (USA) besteht allerdings
ein dienstliches Bedürfnis.
Das dienstliche Bedürfnis für eine (vorzeitige) Versetzung liegt u.a. dann vor,
wenn Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste, die den Dienstbe-
trieb unannehmbar belasten, nur durch Versetzung eines der beteiligten Solda-
ten behoben werden können (Nr. 5 Buchst. h der Richtlinien zur Versetzung,
zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März
1988 i.d.F. vom 11. August 1998 - Versetzungs-
richtlinien -; stRspr: vgl. z.B. Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB
14.01 - und vom 27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB 22.06 - DokBer 2007, 6 m.w.N.).
Dieser Rechtfertigungsgrund des dienstlichen Bedürfnisses gilt auch, wie sich
aus Nr. 24 der Versetzungsrichtlinien ergibt, für Versetzungen vom Ausland in
das Inland.
Danach ist die Einschätzung der Stammdienststelle der Bundeswehr - auf der
Grundlage der Stellungnahmen der Vorgesetzten des Antragstellers im Bun-
deswehrkommando USA und Kanada - rechtlich nicht zu beanstanden, dass in
der Wachgruppe dieser Dienststelle im Anschluss an die Vorfälle vom
16. September 2006 Störungen und Vertrauensverluste eingetreten sind, die
den Dienstbetrieb unannehmbar belasten und an denen der Antragsteller betei-
ligt ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kann eine Wegversetzung
nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien darauf gestützt werden, dass
gegen den betroffenen Soldaten der Verdacht einer schuldhaften Dienstpflicht-
verletzung besteht (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 2.00 -
und vom 27. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.). Gegen den Antragsteller wurde mit Ver-
fügung vom 8. Januar 2007 ein Disziplinararrest von 14 Tagen wegen seines
unter I näher dargestellten Verhaltens verhängt. Diese Disziplinarmaßnahme
belegt den hinreichend konkreten Verdacht, der Antragsteller habe am
16. September 2006 gegen seine Pflicht zur Kameradschaft nach § 12 SG ver-
stoßen. Dieser Verdacht stellt eine Störung des Dienstbetriebes dar, denn er ist
objektiv geeignet, das Vertrauen der Vorgesetzten des Antragstellers in dessen
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uneingeschränkte Integrität und Zuverlässigkeit gegenüber Kameraden in einer
kleinen Wachgruppe in der exponierten Situation auf dem Staatsgebiet einer
befreundeten Nation und beim Umgang mit Waffen zu beeinträchtigen. In die-
sem Zusammenhang ist unerheblich, ob die verhängte Disziplinarmaßnahme
bereits bestandskräftig geworden ist oder der hier zugrunde gelegte - vom An-
tragsteller bestrittene - Sachverhalt rechtskräftig festgestellt ist. Da Versetzun-
gen nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien grundsätzlich nicht den
Charakter diskriminierender Maßnahmen tragen, reicht der bloße Verdacht der
dem betroffenen Soldaten zur Last gelegten schuldhaften Dienstpflichtverlet-
zung aus, um ein dienstliches Bedürfnis für seine Wegversetzung zu begründen
(Beschluss vom 27. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.).
Störungen des Dienstbetriebes und Vertrauensverluste ergeben sich außerdem
aus den präzisen, in sich schlüssigen und ausführlichen Darlegungen des
Kommandanten Stabsquartier des Bundeswehrkommandos USA und Kanada
in der Endfassung seines Versetzungsantrages vom 22. März 2007. Dieser be-
tont besonders, dass im Hinblick auf die geringe Größe der aus 18 Soldaten
bestehenden Wachgruppe die Tat des Antragstellers - neben den physischen
und psychischen Auswirkungen auf das Opfer - das innere Gefüge der Gruppe
erheblich erschüttert und unter den Soldaten zu Unsicherheit und zum gegen-
seitigen Misstrauen geführt habe. Der Stellvertreter des Kommandeurs und
Chef des Stabes des Bundeswehrkommandos USA und Kanada hat in seiner
Stellungnahme vom 23. März 2007 ergänzend unterstrichen, dass durch das
ungewöhnlich lange weitere Verbleiben des Antragstellers bei der Dienststelle
nach seinem schwerwiegenden Dienstvergehen unter den Soldaten des Stabs-
quartiers inzwischen unhaltbare Zustände eingetreten seien, welche die militäri-
sche Ordnung und das menschliche Miteinander auf das Tiefste zerrüttet und
eine Zersplitterung der Wachgruppe herbeigeführt hätten. Innerhalb der Mann-
schaftsdienstgrade existierten seit dem Vorfall im September 2006 mindestens
zwei voneinander abgeschottete Gruppen, die sich bekämpften und vor der
Anwendung körperlicher Gewalt nicht zurückschreckten.
Die Einschätzung der Stammdienststelle der Bundeswehr, dass die aufgetrete-
nen Störungen und Vertrauensverluste den Dienstbetrieb in der Wachgruppe im
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Bundeswehrkommando USA und Kanada unannehmbar belasten und nur
durch eine (Weg-)Versetzung des Antragstellers behoben werden können, ist
nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Der konkrete Verdacht ei-
nes Dienstvergehens, gegen die Kameradschaftspflicht verstoßen zu haben,
stellt in Verbindung mit den von den Vorgesetzten des Antragstellers dargeleg-
ten Spannungen innerhalb der Wachgruppe erkennbar die weitere dienstliche
Zusammenarbeit mit dem Antragsteller in der Wachgruppe grundsätzlich in
Frage. Außerdem hat der Kommandant Stabsquartier ausdrücklich betont, der
Antragsteller habe aus der Wache herausgenommen werden müssen; ihm sei
der dienstliche Zugang zu Waffen untersagt worden. Ferner habe gegen den
Antragsteller ein Hausverbot für die dienstlichen Unterkünfte der Angehörigen
der Wachgruppe ausgesprochen werden müssen, um dem Opfer der Übergriffe
in seiner Stube einen sicheren Rückzugsraum zu bieten. Am Standort gebe es
außerhalb des Wachdienstes keine Aufgabe für den Antragsteller. Der Stellver-
treter des Kommandeurs und Chef des Stabes hat in seiner Äußerung vom
23. März 2007 erklärt, für Soldaten des Dienstgrades und des Vorlaufes des
Antragstellers gebe es im Bundeswehrkommando USA und Kanada keine an-
dere Aufgabe als den Wachdienst.
Die dargelegten Umstände reichen aus, um ein dienstliches Bedürfnis für die
Wegversetzung des Antragstellers zu begründen. Dabei kommt es nach ständi-
ger Rechtsprechung des Senats nicht darauf an, wer an der Entstehung der
Störungen, Spannungen oder des Vertrauensverlusts „schuld“ ist, bzw. ob dar-
an einem der Beteiligten überhaupt eine „Schuld“ im Rechtssinne zugewiesen
werden kann oder ob die objektiv gegebenen Störungen, Spannungen und Ver-
trauensverluste auf Gründe zurückzuführen sind, die sich der Zuweisung von
„Schuld“ entziehen (Beschlüsse vom 13. Februar 1985 - BVerwG 1 WB
173.82 -, vom 25. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 51.94 -, vom 30. Januar 1996
- BVerwG 1 WB 70.95 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 8, vom 18. Dezember 1998
- BVerwG 1 WB 86.98 -, vom 24. Mai 2000 a.a.O. und vom 8. Mai 2001 a.a.O.).
Für eine Wegversetzung genügt es vielmehr, dass der von dieser Maßnahme
betroffene Soldat an den entstandenen Störungen und Vertrauensverlusten be-
teiligt war (Beschluss vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 58.97 -). Dass dies
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hier objektiv der Fall war, wird bereits durch die verhängte Disziplinarmaßnah-
me hinreichend belegt.
Besteht danach ein dienstliches Bedürfnis für die Wegversetzung des An-
tragstellers von seinem Dienstposten im Bundeswehrkommando USA und
Kanada nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien, begründet dieser Um-
stand zugleich das dienstliche Bedürfnis für seine Zuversetzung zur
.../Flugabwehrraketengruppe ... in P.
Angesichts dieser Sach- und Rechtslage kann der Senat offenlassen, ob die
Wegversetzung des Antragstellers außerdem nach Nr. 5 Buchst. g der Verset-
zungsrichtlinien mit der Einschätzung seiner fehlenden Eignung für den von ihm
innegehabten Dienstposten begründet werden kann.
Die angefochtene Versetzungsverfügung verstößt auch nicht gegen Nr. 21 der
Versetzungsrichtlinien. Danach sind zwar Versetzungen mit Wechsel des
Standortverwaltungsbereichs dem Soldaten spätestens drei Monate vor Dienst-
antritt bei der neuen Einheit/Dienststelle bekanntzugeben. Dies gilt jedoch nicht
bei Versetzungen nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien.
Die Versetzungsverfügung verstößt bei summarischer Prüfung auch nicht ge-
gen § 24 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 BPersVG. Diese Vor-
schriften gelten gemäß § 48 Satz 1 SBG auch für die Soldaten, die Wahlbewer-
ber für eine Personalvertretung in einer personalratsfähigen Dienststelle im
Sinne des § 49 Abs. 1 SBG sind. Nach § 48 SBG gilt für die Beteiligung der
Soldaten durch Personalvertretungen das Bundespersonalvertretungsgesetz,
wobei dessen grundsätzliche Geltung nach Satz 1 lediglich durch die §§ 49 bis
52 SBG abgewandelt wird (Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, BPersVG,
5. Aufl., § 48 SBG Rn. 1; Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauensper-
sonen in der Bundeswehr, 5. Aufl., § 48 SBG Rn. 3); § 51 Abs. 3 Satz 1 SBG
erklärt die §§ 46, 47 BPersVG im Übrigen ausdrücklich für anwendbar. Bei dem
Bundeswehrkommando USA und Kanada handelt es sich um eine personalrats-
fähige Dienststelle im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 1 und 2 SBG (Beschluss vom
11. Januar 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 9.06 -). Im Verfahren BVerwG 1 WDS-
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VR 8.06 hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - vorgetragen, dass
beim Bundeswehrkommando USA und Kanada und der Bundeswehrverwal-
tungsstelle USA und Kanada ein Gemeinsamer Örtlicher Personalrat gebildet
worden ist. Dies ist durch die im vorliegenden Verfahren vorgelegten Unterla-
gen des Gremiums bestätigt worden. Ein Wahlbewerber für diesen Gemeinsa-
men Örtlichen Personalrat kann deshalb grundsätzlich den Versetzungsschutz
nach § 48 Satz 1 SBG i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 3 und § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2
BPersVG geltend machen.
Dieser Versetzungsschutz setzt ein, wenn ein Wahlvorstand besteht und für
den Wahlbewerber entweder ein ordnungsgemäß unterzeichneter Wahlvor-
schlag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder ein Wahlvor-
schlag der wahlberechtigten Beschäftigten vorliegt, der die erforderliche Min-
destzahl von Unterschriften aufweist. Der Versetzungsschutz endet mit der Be-
kanntgabe des Wahlergebnisses (Altvater u.a., a.a.O., § 24 Rn. 9 und 10;
Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 10. Aufl., § 24 Rn. 11). Der
Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass er im Zeitpunkt der Eröff-
nung der Versetzungsverfügung vom 4. Mai 2007 am 4. Mai 2007 bereits die
Voraussetzungen des Versetzungsschutzes als Wahlbewerber erfüllte. Seine
erstmalig im gerichtlichen Verfahren (im Schriftsatz seines Bevollmächtigten
vom 14. Mai 2007) erhobene Behauptung, er habe „am 2. Mai 2007 alle erfor-
derlichen Stützungsunterschriften für seinen Wahlvorschlag eingeholt“, hat er
nicht belegt. Die von ihm vorgelegte „Bekanntmachung der gültigen Wahlvor-
schläge für die Wahl der Soldatenvertreter des Gemeinsamen Örtlichen Perso-
nalrates“ vom 8. Mai 2007 weist keinen Nachweis über den Tag auf, an dem
der Antragsteller die Voraussetzungen für den Beginn des Versetzungsschut-
zes erfüllte. Überdies liegt der angeordnete Dienstantrittstermin am 18. Juni
2007 außerhalb des Schutzzeitraums, auf den sich die Gewährleistung des
§ 24 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 BPersVG bezieht. Nach
Nr. 12 Abs. 1 ZDv 14/5 B 171 in der Fassung vom 1. Januar 2007 ist bei Ver-
setzungen der Tag des tatsächlichen Dienstantritts für die Rechtsstellung von
Soldatinnen und Soldaten maßgeblich. Hiernach wird die Versetzung des An-
tragstellers erst am 18. Juni 2007 wirksam. Bezogen auf diesen Zeitpunkt be-
steht ebenfalls kein Versetzungsschutz als Wahlbewerber. Der Bundesminister
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der Verteidigung - PSZ I 7 - hat im Übrigen mit Schreiben vom 8. Juni 2007 mit-
geteilt, dass der Antragsteller bei der Personalratswahl am 6. Juni 2007 nicht in
den Gemeinsamen Örtlichen Personalrat gewählt worden ist.
Allerdings ist die Ermessensausübung der Stammdienststelle der Bundeswehr
im Rahmen der Versetzungsverfügung fehlerhaft, weil vor ihrem Erlass keine
wirksame Äußerung des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats eingeholt wor-
den ist.
Die beabsichtigte Rückversetzung des Antragstellers aus dem Ausland nach
Deutschland löste eine Beteiligungspflicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG
für den Gemeinsamen Örtlichen Personalrat aus (vgl. im Einzelnen: Beschluss
vom 11. Januar 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.06 -). Der hier maßgebliche § 52
Abs. 1 Satz 1 SBG knüpft an die Regelung in § 38 BPersVG an, die gemäß
§ 48 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 3 SBG (mit Ausnahme von Angelegenheiten
nach der Wehrbeschwerdeordnung und der Wehrdisziplinarordnung) auch in
den personalratsfähigen Dienststellen der Bundeswehr anzuwenden ist. § 38
Abs. 2 Satz 1 BPersVG bestimmt, dass in Angelegenheiten, die lediglich die
Angehörigen einer Gruppe betreffen (wie hier die beabsichtigte Versetzung),
nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe zur
Beschlussfassung berufen sind. Damit werden durch § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG
dem Personalrat in Gestalt der zur Entscheidung berufenen Soldatenvertreter
Beteiligungsrechte nach § 23 SBG zugewiesen (Beschlüsse vom 20. Juni 2005
- BVerwG 1 WB 60.04 - Buchholz 252 § 20 SBG Nr. 1 = BPersV 2005, 388 und
vom 20. Juni 2005 - BVerwG 1 WB 28.05 -). Aus der Äußerung des Gemein-
samen Örtlichen Personalrats vom 3. Mai 2007 in Verbindung mit der klarstel-
lenden Bestätigung vom 12. Juni 2007 ergibt sich, dass der Gemeinsame Örtli-
che Personalrat am 3. Mai 2007 die vorzeitige Rückversetzung des Antragstel-
lers im gesamten Plenum beraten hat und anschließend durch die Gruppe der
Soldatenvertreter der entsprechende Beschluss 24/07 über die vorzeitige Rück-
versetzung des Antragstellers gefasst worden ist. Maßgeblich ist hier auf die
Beschlussfassung vom 3. Mai 2007 (und nicht auf die vom 21. März 2007) ab-
zustellen, denn nach § 23 Abs. 2 Satz 1 SBG muss die Äußerung der zuständi-
gen Personalvertretung „zu der beabsichtigten Personalmaßnahme“ erfolgen.
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Die beabsichtigte Maßnahme in diesem Sinne stand erst mit der Anfrage der
Stammdienststelle der Bundeswehr vom 2. Mai 2007 und der Aufforderung zur
Beteiligung des Personalrats fest.
Der Senat kann offenlassen, ob diese Beteiligung des Gemeinsamen Örtlichen
Personalrats am 3. Mai 2007, insbesondere die Willensbildung dieses Beteili-
gungsorgans, an formellen Fehlern litt.
Denn jedenfalls ist die „Äußerung“ des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats
vom 3. Mai 2007, die gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG als Er-
gebnis der Anhörung der Personalvertretung in die Personalentscheidung der
Stammdienststelle der Bundeswehr einzubeziehen war, wegen Verstoßes ge-
gen Vertretungsbestimmungen unwirksam.
Nach § 48 Satz 1 SBG i.V.m. § 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG wird der Personalrat
auch in Angelegenheiten, die nur eine Gruppe (hier: die der Soldaten) des Per-
sonalrats betreffen, durch seinen Vorsitzenden, und wenn dieser nicht der
Gruppe (der Soldaten) angehört, durch diesen gemeinsam mit einem der Grup-
pe angehörenden Vorstandsmitglied vertreten. Die von den Soldatenvertretern
- nach der Beratung im Plenum des Personalrats - (allein) beschlossene Stel-
lungnahme zu der Personalmaßnahme ist durch die nach § 32 Abs. 3 Satz 2
BPersVG Vertretungsberechtigten, nämlich durch den Vorsitzenden des Perso-
nalrats gegebenenfalls gemeinsam mit einem der Gruppe der Soldaten angehö-
renden Vorstandsmitglied, an die anhörende Stelle zu übermitteln (Beschluss
vom 20. Juni 2005 a.a.O.). Dabei vertritt der Vorsitzende einer Personalvertre-
tung diese nicht in der Willensbildung, sondern in der Erklärung. Die Beschluss-
fassung in Bezug auf Beteiligungsangelegenheiten stellt einen Akt interner Wil-
lensbildung dar; zur Rechtserheblichkeit gegenüber Dritten bedarf sie einer be-
sonderen Erklärung, die durch den Vorsitzenden - gegebenenfalls mit einem
der Gruppe (der Soldaten) angehörenden Vorstandsmitglied gemeinsam - ab-
gegeben wird (Ilbertz/Widmaier, a.a.O. § 32 Rn. 23; Altvater u.a., a.a.O. § 32
Rn. 30).
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Die Äußerung des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats vom 3. Mai 2007 ist
allein von dem Stellvertretenden Vorsitzenden dieser Personalvertretung, Re-
gierungsamtmann K., unterzeichnet worden. Dieser gehört nicht der Gruppe der
Soldatenvertreter an. Deshalb hätte es zusätzlich der Unterzeichnung eines
dieser Gruppe angehörenden Vorstandsmitglieds bedurft. Das ist unterblieben.
Erklärungen, die unter Missachtung der gemeinsamen Vertretungsbefugnis
nach § 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG i.V.m. § 48 Satz 1 SBG abgegeben werden,
sind unwirksam (Altvater u.a., a.a.O. § 32 Rn. 40 m.w.N.; Ilbertz/Widmaier,
a.a.O. § 32 Rn. 35).
Der Umstand, dass der damalige erste Vorsitzende des Gemeinsamen Örtli-
chen Personalrats, Stabsfeldwebel M., der auch Angehöriger der Gruppe der
Soldatenvertreter war, gemeinsam mit Regierungsamtmann K. am 12. Juni
2007 mitgeteilt hat, die Soldatengruppe der Personalvertretung habe in ihrer
Sitzung am 3. Mai 2007 der vorzeitigen Rückversetzung des Antragstellers zu-
gestimmt, ändert an der Unwirksamkeit der am 3. Mai 2007 abgegebenen Er-
klärung nichts. Denn die Äußerung vom 12. Juni 2007 ist nicht in die angefoch-
tene Versetzungsverfügung der Stammdienststelle der Bundeswehr eingeflos-
sen. Vor diesem Hintergrund kommt eine Heilung des Beteiligungsmangels
nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1
WBO.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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