Urteil des BVerwG vom 01.06.2006

Aufschiebende Wirkung, Beendigung, Vollziehung, Unbestimmter Rechtsbegriff

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WDS-VR 1.06
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Oberstleutnants der Reserve …,
…,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt …,
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
am 1. Juni 2006 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der 1951 geborene Antragsteller ist Beamter des höheren Dienstes in der Wehr-
bereichsverwaltung … - … -. Mit Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes
W… vom 6. Januar 2006 wurde er zu einer besonderen Auslandsverwendung in
R… für den Zeitraum vom 16. Januar 2006 bis 20. Juni 2006 einberufen. Er war
dort im Dienstgrad eines Oberstleutnants als Verwaltungsstabsoffizier … des
... Deutschen Einsatzkontingents (DtEinsKtgt) … eingesetzt. Aufgrund der den
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Vorfälle wurde durch Ände-
rungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes W… vom 17. März 2006 zum oben ge-
nannten Einberufungsbescheid der Beendigungszeitpunkt der besonderen Aus-
landsverwendung auf den 27. März 2006 vorverlegt. Gegen diesen Bescheid er-
hob der Antragsteller durch Schreiben seines Bevollmächtigten vom 21. März
2006 Widerspruch.
Mit Schreiben vom 12. März 2006 hatte bereits zuvor der Kommandeur (Kdr)
... DtEinsKtgt … die vorzeitige Beendigung des Auslandseinsatzes des Antragstel-
lers beantragt. Der Antrag wurde - unter Verweis auf sein Schreiben an den An-
tragsteller vom 7. März 2006 - wie folgt begründet:
„Sehr geehrter Herr Oberstleutnant …!
Ich beabsichtige, die vorzeitige Beendigung Ihrer Komman-
dierung zu verfügen. Ich habe das Vertrauen in Sie als einen
mir unmittelbar unterstellten Offizier verloren. Der Vertrau-
ensverlust gründet sich auf die nachstehend ausführlich dar-
gelegten Vorfälle und Verhaltensweisen:
Sie haben am Abend des 25.02.2006 den OFw A… und am
darauffolgenden Tag erneut den OFw und zusätzlich den H
S… mit der Begründung gemaßregelt, man habe mit der
Rückfahrt des Shuttle-Busses aus S… ins Feldlager nicht auf
Sie und Ihre Sie begleitende Ehefrau gewartet.
Die Maßregelung war unzulässig. Der Bus fuhr am
25.02.2006 weisungsgemäß eine Stunde früher in das Feld-
lager zurück, um allen Insassen die rechtzeitige Teilnahme
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an dem abendlichen Kontingentfest zu ermöglichen. Die vor-
verlegte Rückfahrt ergab sich eindeutig aus der Bus-
Passagierliste, in die Sie sich, unmittelbar neben den Zeitan-
gaben, selbst eingetragen haben. Bei Ihrem Einsteigen wur-
den Sie durch OFw A… noch gesondert über die geänderte
Rückfahrtzeit informiert. Zusätzlich wies der Busfahrer alle
Insassen vor dem Aussteigen noch einmal auf Abfahrtzeit
hin. Dem gemäß haben sich alle Businsassen, bis auf Sie,
pünktlich an der Haltestelle eingefunden.
Der Bus hat 10 Minuten auf Sie gewartet. Eine weitere Ver-
schiebung der angeordneten Rückkehrzeit durch OFw A…
oder H S… ausschließlich wegen Ihrer eigenen Verspätung
hätte einen Befehlsverstoß bedeutet, abgesehen davon,
dass keiner der beiden Busverantwortlicher war und sie dies
deshalb auch nicht hätten anordnen können.
Mit der Maßregelung haben Sie Ihnen unterstellte Soldaten
für Ihr eigenes Fehlverhalten verantwortlich gemacht.
Die Maßregelung selbst erfolgte darüber hinaus, insbesonde-
re gegenüber dem OFw A…, in beleidigender und entwürdi-
gender Weise. So haben Sie nach Aussage des Zeugen OLt
W… auf dem Kontingentfest gegenüber dem OFw geäußert:
‚Sie sind zu blöd, Sie können nicht mal mit Scheiße umge-
hen, so blöd sind Sie!’ Dies ist von dem Zeugen OLt B…
sinngemäß bestätigt worden. Sodann haben Sie ihn mit den
Worten ‚Gehen Sie mir aus den Augen, ich kann Sie nicht
mehr ertragen!’ zum Verlassen des Raumes aufgefordert.
Bei der Maßregelung am nächsten Tag haben Sie ihn als
‚Schwätzer’ tituliert.
Besonders erschwerend kommt hinzu, dass diese ungerecht-
fertigten Maßregelungen im Beisein weiterer Soldaten und
vor allem in Gegenwart Ihrer Ehefrau vorgenommen wurden.
H S… haben Sie zu der Maßregelung am 26.02.0. zu sich
befohlen, obgleich sich Ihre Ehefrau in Ihrem Dienstzimmer
befand und dort auch während der Maßregelung blieb. Dies
legt den Verdacht nahe, dass Ihr Verhalten bewusst darauf
angelegt war, durch diese ostentativen Maßregelungen Ihre
vermeintlich beschädigte Reputation gegenüber Ihrer Ehe-
frau zulasten Ihnen unterstellter Soldaten wiederherzustellen.
Schließlich haben Sie, entgegen der geltenden Ausgangsre-
gelung und ohne nachvollziehbaren Grund, beiden Soldaten
verboten, innerhalb der nächsten 2 Wochen nach S… zu fah-
ren.
Am 04.03.2006 habe ich Sie unter Hinweis auf Zeugnisver-
weigerungsrecht und Wahrheitspflicht als Soldaten zu den
Vorfällen vernommen. Ihre dabei gemachten Angaben, die
teilweise in Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen ste-
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hen und im Übrigen Beschönigungstendenz aufweisen, wer-
te ich im Hinblick auf die eindeutigen Zeugenaussagen als
Schutzbehauptungen.
Am 27.02.06 haben Sie über den CdS dem Abteilungsleiter
S 2 eine dienstliche Meldung zugeleitet, die die Ihnen unter-
stellten Soldaten H S… und OFw A... betrifft. Darin äußern
Sie den Verdacht mehrerer Dienstvergehen, so u.a. Miss-
brauch dienstlicher Transportmittel, korruptives Verhalten,
Verletzung von Sicherheitsbestimmungen.
Werden Ihnen Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines
Dienstvergehens Ihnen unterstellter Soldaten rechtfertigen,
sind Sie als Disziplinarvorgesetzter (der Sie zu diesem Zeit-
punkt waren!) verpflichtet, den Sachverhalt durch die erfor-
derlichen Ermittlungen aufzuklären und gegebenenfalls dis-
ziplinar zu würdigen. Die Abgabe einer dienstlichen Meldung
über Sachverhalte, deren Aufklärung Ihnen obliegt, ist dage-
gen unzulässig.
Die dann von mir angeordnete und von Ihnen auf Ihren De-
zernatsleiter 1 übertragene Überprüfung ergab keinerlei An-
haltspunkte für etwaige Dienstvergehen der beschuldigten
Soldaten. Die Ermittlungen wurden daher eingestellt.
Da bereits die Meldung erkennen lässt, dass offensichtlich
keine konkreten Anhaltspunkte für Dienstvergehen vorlagen,
musste Ihnen klar sein, dass die von Ihnen dort vorgebrach-
ten, unsubstantiierten Beschuldigungen bzw. Verdachtsmo-
mente unbegründet und Ihre daraus gezogenen Schlüsse
rein spekulativer Natur waren. In Verbindung mit der Tatsa-
che, dass Ihnen die gemaßregelten Soldaten zuvor ange-
kündigt hatten, Beschwerde gegen Sie einlegen zu wollen,
rechtfertigt das die Annahme, dass die dienstliche Meldung
in der Absicht erstattet wurde, die betroffenen Soldaten zu
diffamieren und ihrer Beschwerde damit von vornherein die
Glaubwürdigkeit zu entziehen, zumal das ausweislich Ihrer
Meldung von Ihnen angeblich schon länger beobachtete
Verhalten der Soldaten bisher weder zu einer Belehrung, ge-
schweige denn zu einer Disziplinarmaßnahme geführt hatte.
Zur Dienstaufsicht gehört auch die Pflicht, Untergebene
- wenn insoweit Anhaltspunkte bestehen sollten - vor dem
Begehen von Pflichtverletzungen und vor der Gefahr diszipli-
narer Ahndung zu bewahren.
Bei Ihrer Vernehmung vom 04.03.06 haben Sie mir gegen-
über und im Beisein des Rechtsberaters, Oberst Br…, sowie
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des Protokollführers, OLt Sc…, über die Ihnen unterstellten
Soldaten H S… und OFw A… geäußert, sie repräsentierten
für Sie ‚das Bild des hässlichen Deutschen’. Darüber hinaus
haben sie den OFw A… als ‚Geschwür’ bezeichnet.
Bereits aufgrund Ihrer eigenen Angaben bei der Vernehmung
vom 04.03.06 muß ich von weiteren zu beanstandenden Ver-
haltensweisen ausgehen. So haben Sie entgegen der jeweils
bis 22:00 Uhr begrenzten Besuchserlaubnis für den 25. und
26.02.06 Ihre Ehefrau in der Nacht vom 25. auf den 26.02.
im Feldlager übernachten lassen, Sie haben sich verbotswid-
rigerweise am 25.02.06 eines öffentlichen Verkehrsmittels
bedient und sich außerhalb des Feldlagers ohne den vorge-
schriebenen zweiten Soldaten bewegt.
Aufgrund Ihres Verhaltens ist mein Vertrauen in Ihre Zuver-
lässigkeit, insbesondere als Vorgesetzter und Abteilungslei-
ter, so stark beeinträchtigt, dass Ihr weiteres Verbleiben im
Einsatzland nicht mehr zumutbar ist.
Als Kontingentführer muss ich mich darauf verlassen kön-
nen, dass insbesondere bei den mir unmittelbar unterstellten
Offizieren keinerlei Zweifel an ihrer uneingeschränkten Ach-
tungs- und Vertrauenswürdigkeit vorliegen.
Gerade im Auslandseinsatz, bei monatelangem Zusammen-
leben auf engstem Raum und unter erschwerten Bedingun-
gen, ist es Aufgabe eines Vorgesetzten und Abteilungslei-
ters, in Auftreten und Verhalten beispielhaft zu wirken.
Diesen Anforderungen an einen Offizier und Vorgesetzten
werden Sie nicht gerecht. Ihr Verhalten ist alles andere als
beispielhaft. Erkennbar bestehende Autoritätsprobleme mit
einigen der Ihnen unterstellten Soldaten vermögen Sie nicht
angemessen und beherrscht zu bewältigen, sondern suchen
diese durch teilweise diskriminierende und entwürdigende
Behandlung, noch dazu im Beisein Dritter und Dienstfrem-
der, einseitig zulasten der Soldaten zu kompensieren. Ein
solches Verhalten kann nicht hingenommen werden. Auch
wenn ich zu Ihren Gunsten die erschwerenden Einsatzbe-
dingungen berücksichtige, muß ich von einem Offizier mit Ih-
rem Dienstgrad und in Ihrer Dienststellung hohe Disziplin, die
Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung und insbeson-
dere die Beachtung der Menschenwürde erwarten können.
Ich beabsichtige daher, dem Befehlshaber EinsFüKdoBw Ih-
re Ablösung vorzuschlagen. Hierzu räume ich Ihnen, frühes-
tens zum 08.03.06 und spätestens bis zum 11.03.06, die Ge-
legenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellung-
nahme ein.
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Eine gesonderte disziplinare Würdigung Ihres Verhaltens
behalte ich mir vor.“
Den Entwurf dieses Antrags händigte er dem Antragsteller am 7. März 2006 aus
und gab ihm Gelegenheit zur Äußerung. Die Erörterung erfolgte am 9. März 2006
in einem persönlichen Gespräch. Die zuständige Vertrauensperson hatte bei ihrer
Anhörung am 12. März 2006 geäußert, der Sachverhalt des Vorwurfs sei für sie
eindeutig; sie halte deshalb die vorzeitige Beendigung der Kommandierung für
gerechtfertigt.
Mit Schreiben vom 14. März 2006 löste daraufhin der Befehlshaber (Befh) des
Einsatzführungskommandos der Bundeswehr (EinsFüKdo) den Antragsteller mit
sofortiger Wirkung von dessen Dienstposten beim ... DtEinsKtgt … ab und verfüg-
te zugleich dessen Rückführung nach Deutschland. Zur Begründung führte er an,
der Antragsteller habe am 25., 26. Februar und 4. März 2006 die ihm unterstellten
Soldaten Hauptmann S… und Oberfeldwebel A… mehrfach ungerechtfertigt ge-
maßregelt. Dabei sei insbesondere die Maßregelung gegenüber Oberfeldwebel
A… in beleidigender und entwürdigender Weise erfolgt. Erschwerend komme hin-
zu, dass diese ungerechtfertigten Maßregelungen im Beisein weiterer Soldaten
und vor allem in Gegenwart der Ehefrau des Antragstellers vorgenommen worden
seien. Weiterhin habe der Antragsteller gegen die begrenzte Besuchererlaubnis
verstoßen, indem er seine Ehefrau vom 25. auf den 26. Februar 2006 im Feldlager
habe übernachten lassen, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass die Besucherer-
laubnis jeweils bis 22 Uhr begrenzt gewesen sei. Zudem habe er sich am
25. Februar 2006 verbotswidrig eines öffentlichen Verkehrsmittels bedient und
sich außerhalb des Feldlagers ohne die vorgeschriebene Begleitung durch einen
zweiten Soldaten bewegt. Dadurch habe der Antragsteller das Vertrauen seiner
Vorgesetzten in seine Zuverlässigkeit und Vorbildfunktion so nachhaltig gestört,
dass eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr gegeben sei. Seine
Dienstpflichtverletzungen seien von einer solchen Art und Schwere, dass sein wei-
teres Verbleiben im Einsatzland die Disziplin, die militärische Ordnung und das
Zusammenleben in der militärischen Gemeinschaft gefährden würde.
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Gegen diesen ihm am selben Tag ausgehändigten Bescheid legte der Antragstel-
ler mit Schreiben vom 16. März 2006 beim Stellvertreter des Generalinspekteurs
der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis (StvGenInsp/InspSKB) - dort
eingegangen am 21. März 2006 - Beschwerde ein und beantragte die Fortführung
seines Auslandseinsatzes.
Sein Bevollmächtigter machte im Schriftsatz vom 28. März 2006 geltend, durch die
eingelegte Beschwerde sei die Vollziehung der Verfügung vom 14. März 2006 bis
zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich auszusetzen. Dabei
verwies er auf den Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom
14. Dezember 1972 (VMBl 1973 S. 29). Gründe dafür, die Vollziehung des Verwal-
tungsaktes nicht auszusetzen, lägen nicht vor und seien auch nicht im Bescheid
enthalten. Er bat dringend darum, das EinsFüKdo anzuweisen, die entsprechen-
den Maßnahmen einzuleiten.
Mit Bescheid vom 27. April 2006 wies der StvGenInsp/InspSKB die „weitere Be-
schwerde vom 31. Januar 2006“ (gemeint: Beschwerde vom 16. März 2006) des
Antragstellers zurück.
Das weitere Rechtsschutzbegehren des Antragstellers im Schriftsatz des Bevoll-
mächtigten vom 28. März 2006 wertete der StvGenInsp/InspSKB als Antrag nach
§ 3 Abs. 2 WBO, die Vollziehung der Rückführungsentscheidung vom 14. März
2006 bis zur Beschwerde auszusetzen. Diesen Antrag lehnte er mit Bescheid vom
10. April 2006 ab. Er begründete dies insbesondere damit, dass bei einer Be-
schwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten die sofortige Vollziehung der
angefochtenen Maßnahme im öffentlichen Interesse grundsätzlich Vorrang habe.
Das öffentliche Interesse müsse nur dann zurücktreten, wenn sich bereits bei
summarischer Prüfung des Beschwerdevorbringens durchgreifende Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergäben oder wenn dem Be-
schwerdeführer durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht
wieder gutzumachende Nachteile entstünden. Diese Voraussetzungen lägen hier
nicht vor. Der vom Bevollmächtigten des Antragstellers genannte Erlass des Bun-
desministeriums der Verteidigung vom 14. Dezember 1972 sei nicht einschlägig,
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weil dieser sich lediglich auf Beschwerden in Verwaltungsangelegenheiten bezie-
he.
Mit Schriftsatz vom 28. April 2006 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers beim
Verwaltungsgericht Wiesbaden beantragt,
„1. die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die
Verfügung des EinsFüKdoBw vom 14. März 2006 anzuord-
nen;
2. hilfsweise: die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
gegen den Bescheid des Kreiswehrersatzamtes Wiesbaden
vom 17. März 2006 anzuordnen.“
Als Begründung ist im Wesentlichen angeführt:
Die Interessen des Antragstellers an der Aufrechterhaltung seines Status als Sol-
dat und der ordnungsgemäßen Abwicklung des Verfahrens wögen schwerer als
die Interessen des Antragsgegners am Sofortvollzug der getroffenen Maßnahmen.
Denn die Rückführung des Antragstellers nach Deutschland stelle sich als Ver-
such dar, endgültige Tatsachen zu schaffen; damit werde die Möglichkeit der
Wahrnehmung seiner Rechte praktisch vernichtet und die Hauptsache werde
gleichsam vorweggenommen. So sei es ihm nicht mehr möglich, eigene Ermittlun-
gen vor Ort (gemeint ist im Einsatzland) anzustellen und eigene Zeugen beizu-
bringen. Die Ermittlungen vor Ort seien lediglich zu Ungunsten des Antragstellers
durchgeführt worden. Das führe dazu, dass die Behördenentscheidung auf unzu-
treffender Tatsachengrundlage erfolgt sei. Der Vorwurf von Dienstpflichtverletzun-
gen sei zu Unrecht erhoben worden; wegen der diesbezüglichen Einzelheiten des
Vorbringens wird auf die Seiten 4 - 12 des Schriftsatzes vom 28. April 2006 ver-
wiesen. Darüber hinaus sei nach der geltenden Erlasslage grundsätzlich die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen. Eine ausreichende Begrün-
dung dafür, warum das im vorliegenden Fall anders sein solle, liefere der Antrags-
gegner nicht. Außerdem sei keine Anhörung wegen der Änderung des Einberu-
fungsbescheides erfolgt, obwohl keine Gründe für einen diesbezüglichen Verzicht
gegeben seien. Schließlich lägen auch nicht die Voraussetzungen für die Beendi-
gung der Wehrübung nach § 29 Wehrpflichtgesetz (WPflG) vor.
Mit Telefax-Schreiben vom 31. Mai 2006 hat der Bevollmächtigte des Antragstel-
lers gegenüber dem Senat den oben bezeichneten Hilfsantrag zurückgenommen.
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Mit Beschluss vom 5. Mai 2006 - 7 G 592/06 (V) - hat sich das Verwaltungsgericht
Wiesbaden für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit insgesamt an das Bun-
desverwaltungsgericht - Wehrdienstsenat - verwiesen.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2006 hat der StvGenInsp/InspSKB in seiner Stellung-
nahme zum Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er insbesondere vor:
Bei einer Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten habe die sofortige
Vollziehung der angefochtenen Maßnahmen im öffentlichen Interesse grundsätz-
lich den Vorrang. Das öffentliche Interesse müsse nur dann zurücktreten, wenn
sich bereits bei summarischer Prüfung des Beschwerdevorbringens durchgreifen-
de Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergäben oder
wenn dem Beschwerdeführer durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbe-
sondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden. Diese Voraussetzun-
gen lägen hier nicht vor. Dies folge schon daraus, dass die Ablösungsentschei-
dung des Befh EinsFüKdo vom 14. März 2006 offensichtlich rechtmäßig sei. Hier-
zu werde auf die Ausführungen im Beschwerdebescheid vom 27. April 2006 ver-
wiesen.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Betei-
ligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwer-
deakte des StvGenInsp/InspSKB - Fü S/RB 25-05-11/8.06 - sowie die Personal-
grundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der verbliebene (Haupt-) Antrag, die aufschiebende Wirkung des gegen die Ver-
fügung des EinsFüKdo vom 14. März 2006 eingelegten Rechtsbehelfs anzuord-
nen, ist zulässig (§ 22 i.V.m. § 21 Abs. 1, 2 Satz 1 und § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO).
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 15. Mai 2006 einen Antrag auf gerichtli-
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che Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gegen die Entscheidung des
Befh EinsFüKdo und gegen den Beschwerdebescheid des StvGenInsp/ InspSKB
gestellt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist jedoch unbegründet.
Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit
truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen
eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wir-
kung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung
durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme er-
geben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbe-
sondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, zuletzt Be-
schluss vom 22. November 2005 - BVerwG 1 WDS-VR 5.05 -).
Daran vermag auch der vom Bevollmächtigten des Antragstellers in den Schrift-
sätzen vom 28. März und 28. April 2006 vorgebrachte Hinweis auf den Erlass des
Bundesministeriums der Verteidigung vom 14. Dezember 1972 (VMBl 1973 S. 29)
nichts zu ändern. Dieser ist ohnehin auf Beschwerden in Verwaltungsangelegen-
heiten beschränkt, während es sich vorliegend um eine Beschwerde in truppen-
dienstlichen Angelegenheiten handelt.
Die dargelegten Voraussetzungen für die vom Antragsteller begehrte Anordnung
der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs liegen hier nicht vor.
Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Beendigung
der besonderen Auslandsverwendung des Antragstellers bestehen nach summari-
scher Prüfung nicht.
Eine solche Entscheidung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nach
den Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandie-
rung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der Fassung vom 11. August
1998 (VMBl S. 242) - Versetzungsrichtlinien - zu beurteilen (vgl. zuletzt Beschluss
vom 14. Juli 2005 - BVerwG 1 WB 66.04 -).
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Hiernach hat der Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachli-
che oder örtliche Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten.
Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ablei-
ten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines
Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflicht-
gemäßen Ermessen (Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 -
BVerwGE 43, 215 <217>, vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - BVerwGE
86, 25 <26> und vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - Buchholz 236.1 § 3 SG
Nr. 26 = NVwZ-RR 2001, 675). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist
als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran an-
schließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur dar-
auf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder
Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2
WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens
überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht ent-
sprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr, zuletzt
Beschluss vom 28. März 2006 - BVerwG 1 WB 30.05 -).
Für die vorzeitige Beendigung des Auslandseinsatzes des Antragstellers bestand
bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Betrachtungsweise
ein dienstliches Bedürfnis.
Nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien ist das dienstliche Bedürfnis für
eine (vorzeitige) Versetzung (Zu- und/oder Wegversetzung) gegeben, wenn Stö-
rungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste, die den Dienst unannehmbar
belasten, nur durch eine Versetzung eines (der beteiligten) Soldaten behoben wer-
den können. Diesen Rechtfertigungsgrund des dienstlichen Bedürfnisses hat der
Senat in ständiger Rechtsprechung auch für Kommandierungen und deren Been-
digung gebilligt (ebenso Nr. 23 der Versetzungsrichtlinien), und zwar auch dann,
wenn es um die (vorzeitige) Beendigung einer Kommandierung ins Ausland geht
(vgl. zuletzt Beschluss vom 14. Juli 2005 - BVerwG 1 WB 66.04 -).
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann eine Wegversetzung oder
(vorzeitige) Beendigung der Kommandierung nach Nr. 5 Buchst. h der Verset-
zungsrichtlinien damit gerechtfertigt werden, dass gegen den betroffenen Soldaten
der Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung besteht (vgl. Beschlüsse
vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 - und vom 14. Juli 2005 - BVerwG 1 WB
66.04 -).
Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn es ist davon auszugehen, dass zum hier maß-
geblichen Zeitpunkt im Stab 4. DtEinsKtgt … den Dienst unannehmbar belastende
Störungen und Vertrauensverluste objektiv eingetreten waren, an denen der An-
tragsteller maßgeblich beteiligt war. Davon sind der Befh EinsFüKdo bei seiner
Entscheidung am 14. März 2006 sowie der StvGenInsp/InspSKB in dem ange-
fochtenen Beschwerdebescheid vom 27. April 2006 und im zuvor durch ihn zum
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Rückführungsentscheidung erlassenen
Bescheid vom 10. April 2006 zu Recht ausgegangen. Diese Störungen und Ver-
trauensverluste resultierten aus dem Verdacht eines vom Antragsteller begange-
nen Dienstvergehens.
Nach den Anfang März 2006 vom Rechtsberater im Auftrag des Kdr 4. DtEinsKtgt
… durchgeführten Ermittlungen besteht der begründete Verdacht, dass der An-
tragsteller zumindest einzelne (Punkte 1, 3 und 4) der ihm im Schreiben des Kdr
vom 7. März 2006 im Einzelnen dargelegten Dienstpflichtverletzungen schuldhaft
begangen hat.
Für die Richtigkeit des ersten Vorwurfs („Maßregelungen H S…, OFw A… am
25.02. und am 26.02.2006“), den der Antragsteller in seiner zweiten Vernehmung
vom 6. März 2006 sowie im Schreiben seines Bevollmächtigten vom 28. April
2006 bestritten hat, sprechen insbesondere die detaillierten Aussagen des (dama-
ligen) Oberfeldwebels A… und des (damaligen) Hauptmanns S… in ihren Be-
schwerdeschreiben - jeweils - vom 27. Februar 2006. Sie belegen - bei der im vor-
liegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung und Bewertung - den
dringenden Verdacht, dass der Antragsteller tatsächlich das ihm zur Last gelegte
Verhalten begangen hat. Auch wenn der Antragsteller durch seinen Bevollmäch-
tigten Umstände vorgetragen hat, die ein damals gespanntes Verhältnis des An-
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tragstellers zu Oberfeldwebel A… möglich erscheinen lassen, ergibt sich daraus
nicht dessen Unglaubwürdigkeit und die Unrichtigkeit der in Rede stehenden Aus-
sagen, zumal diese Aussagen durch die des Hauptmanns S… bestätigt worden
sind. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Richtigkeit der Angaben des An-
tragstellers sowohl durch die Zeugenaussagen mehrerer Angehöriger der albani-
schen Sicherungskompanie … vom 5. und 6. März 2006 und den Inhalt mehrerer
durch sie gefertigter Schriftstücke (u.a. Eintragung im Kontrollbuch für Lieferfirmen
und Besucher) als auch durch die Zeugenaussagen des (damaligen) Oberleut-
nants d.R. W…
und des (damaligen) Oberleutnants d.R. B… erschüttert wird. Eine
nähere Prüfung muss freilich einem gerichtlichen Disziplinarverfahren vorbehalten
bleiben.
Der dritte Vorwurf („Beleidigende Äußerungen über Kameraden“), der sich bereits
aus dem vom Antragsteller selbst unterschriebenen Vernehmungsprotokoll vom
4. März 2006 ergibt, wird in der Einlassung des Bevollmächtigten vom 28. April
2006 in tatsächlicher Hinsicht bestätigt.
Auch die als „weitere Verfehlungen“ bezeichneten Vorwürfe werden durch den
Antragsteller in seinen Vernehmungen vom 4. und 6. März 2006 in tatsächlicher
Hinsicht letztlich eingeräumt.
Die dargelegten Umstände reichen aus, um ein dienstliches Bedürfnis für die vor-
zeitige Beendigung der Kommandierung des Antragstellers zu begründen.
Die Einschätzung des Befh EinsFüKdo, dass die aufgetretenen Störungen und
Vertrauensverluste den Dienstbetrieb unannehmbar belastet haben und nur durch
eine umgehende Beendigung der Kommandierung des Antragstellers behoben
werden konnten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Angesichts der herausgeho-
benen Stellung des Antragstellers als … - insoweit dem Kdr ... DtEinsKtgt … direkt
unterstellt - und als … ist es nachvollziehbar und rechtsfehlerfrei, wenn der zu-
ständige Vorgesetzte daraus die Schlussfolgerung gezogen hat, es sei unvertret-
bar, wenn der Antragsteller als Inhaber dieses Dienstpostens weiter Dienst in sei-
ner Einheit verrichte, obwohl der Verdacht eines Dienstvergehens gegen ihn be-
stand und das erforderliche Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört war.
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Das gilt umso mehr, als es nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Fall
einer Wegversetzung oder (vorzeitigen) Beendigung der Kommandierung nach
Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien nicht darauf ankommt, wer an der Ent-
stehung der Störungen, Spannungen oder des Vertrauensverlustes „schuld“ ist,
oder ob die objektiv gegebenen Störungen, Spannungen und Vertrauensverluste
auf Gründe zurückzuführen sind, die sich der Zuweisung von Schuld entziehen
(stRspr, vgl. zuletzt Beschlüsse vom 10. März 2004 - BVerwG 1 WB 54.03 - und
vom 14. Juli 2005 - BVerwG 1 WB 66.04 -).
Konkrete Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch oder eine Überschrei-
tung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind weder dargetan noch sonst
ersichtlich.
Die angefochtene vorzeitige Beendigung der Kommandierung ist auch formell-
rechtlich nicht zu beanstanden.
Zwar war der entscheidende Befh EinsFüKdo nach dem „Befehl für Personalfüh-
rung und Personalbearbeitung bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr“ vom
13. März 2002 (Stand: 28. Oktober 2003), mit dem das EinsFüKdo die Verset-
zungsrichtlinien hinsichtlich des Verfahrens und der Zuständigkeiten näher konkre-
tisiert hat, nicht selbst zur Entscheidung über die vorzeitige Beendigung der Kom-
mandierung berufen, sondern - auch im dort genannten Ausnahmefall - der Kon-
tingentführer (Nr. 14.1 des Befehls). Diese Verfahrensweise ist aber im vorliegen-
den Falle rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Nr. 14.2 des Befehls wird eine vor-
zeitige Beendigung der Kommandierung regelmäßig vom nächsten Disziplinarvor-
gesetzten vorgeschlagen, wobei den weiteren höheren Vorgesetzten eine Stel-
lungnahme freigestellt ist. Da der Antragsteller in seiner Funktion als … dem
Kdr ... DtEinsKtgt … direkt unterstellt war und jener den Antrag auf vorzeitige Be-
endigung der Kommandierung stellte, hätte dieser bei wörtlicher Auslegung der
Nr. 14.1 des Befehls über seinen eigenen Vorschlag entscheiden müssen. Damit
wäre die bezweckte objektive Bewertung des Sachverhalts, wie sie von dem Be-
fehl vorgesehen ist, nicht sichergestellt gewesen. Außerdem ist zu berücksichti-
gen, dass der oben genannte Befehl vom EinsFüKdo erlassen wurde und er damit
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von dessen Befh - aus sachlichen Gründen - im Einzelfall abgeändert werden durf-
te.
Das Verfahren nach Nr. 14.2 des Befehls in Verbindung mit Nr. 9 der Verset-
zungsrichtlinien ist eingehalten worden. Der Vorschlag zur vorzeitigen Beendigung
des Auslandseinsatzes ist vom nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstel-
lers, dem Kdr ... DtEinsKtgt …, formuliert und dem Antragsteller im Entwurf am
7. März 2006 eröffnet worden. Der Antragsteller hatte Gelegenheit, dazu Stellung
zu nehmen und hat diese Möglichkeit im persönlichen Gespräch am 9. März 2006
auch wahrgenommen. Auch die Vertrauensperson ist (am 12. März 2006) ange-
hört worden. Der Antragsteller hat handschriftlich bestätigt, dass ihm sowohl der
Entwurf als auch der endgültige Antrag auf vorzeitige Beendigung seines Aus-
landseinsatzes ausgehändigt, eröffnet und mit ihm besprochen worden sind. Da-
mit war dem Anhörungs- und Beteiligungsverfahren nach Nr. 9 der Versetzungs-
richtlinien i.V.m. Nr. 14.2 des zitierten Befehls des EinsFüKdo vom 13. März 2002
Rechnung getragen. Auch die nach Nr. 20 der Versetzungsrichtlinien vorgeschrie-
bene Bekanntgabe ist erfolgt, hier durch Aushändigung der Entscheidung des
Befh EinsFüKdo vom 14. März 2006 am selben Tag.
Die vom Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 28. April
2006 behauptete fehlende Anhörung vor Änderung des Einberufungsbescheides
betrifft nicht die hier angegriffene Entscheidung des Befh EinsFüKdo vom
14. März 2006 und bedarf deshalb hier keiner näheren Prüfung.
Dem Antragsteller entstehen durch die sofortige Vollziehung auch keine unzumut-
baren, insbesondere keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile. Die vom An-
tragsteller durch seinen Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 28. April 2006 be-
hauptete Behinderung seiner Rechte infolge der durch die Rückführung bewirkten
Schwierigkeiten für eigene Ermittlungen im Einsatzland vermag eine gegenteilige
Schlussfolgerung nicht zu begründen. Er kann rechtlich nicht beanspruchen, dass
ihm trotz des dargelegten dienstlichen Bedürfnisses an seiner Ablösung und Rück-
führung eine weitere Dienstausübung im Einsatzland ermöglicht wird. Bei einer
vorzeitigen Beendigung einer Kommandierung aufgrund eines eingetretenen Ver-
trauensverlustes kommt es, wie bereits oben ausgeführt, nicht auf die „Schuldfra-
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ge“ im Einzelnen an. Das Gesamtverhalten des Antragstellers rechtfertigt - bei
summarischer Prüfung - jedenfalls die getroffene Maßnahme.
Der (Haupt-) Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz war daher zurückzuweisen.
Über den ursprünglich gestellten Hilfsantrag war wegen dessen wirksamer Rück-
nahme nicht mehr zu entscheiden.
Von der Belastung des Antragstellers mit den Verfahrenskosten hat der Senat ab-
gesehen, weil er die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO mangels of-
fensichtlicher Unbegründetheit nicht für gegeben erachtet.
Dr. Frentz
Prof. Dr. Widmaier
Dr. Deiseroth
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