Urteil des BVerwG vom 20.07.2005

Praktische Ausbildung, Aufschiebende Wirkung, Unbestimmter Rechtsbegriff, Verfügung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
BVerwG 1 WDS-VR 1.05
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
… ,
…, …, …,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwältin …,
…, … -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
am 20. Juli 2005
b e s c h l o s s e n :
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der 1980 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer auf drei Jahre und
sieben Monate festgesetzten Dienstzeit, die voraussichtlich mit Ablauf des
30. April 2006 enden wird. Zum Maat wurde er am 1. April 2004 ernannt.
Mit Kommandierungsverfügung Nr. 7310 der Stammdienststelle der Marine (SDM)
vom 25. Juni 2004 wurde er für die Zeit vom 14. April 2004 bis 7. Oktober 2005
zur Berufsausbildung/Umschulung zum Berufskraftfahrer vom Marinestützpunkt-
kommando E. zur Betreuungsstelle des Verteidigungsbezirkskommandos
(VBK) … in S. kommandiert. Von dort aus sollte er im Rahmen der „Zivilberufli-
chen Aus- und Weiterbildung“ (ZAW) zum Berufskraftfahrer ausgebildet werden.
Seit dem 21. Mai 2005 wird er beim Marinefliegergeschwader (MFG) … in der
Elektronik/Unterstützungsstaffel (Elo/UstgStff) in K. verwendet.
Das Amtsgericht R. verurteilte den Antragsteller mit Strafbefehl vom 14. Oktober
2004 (Az.: 9 Cs 551 Js 47528/04 - 909) wegen einer am 27. August 2004 began-
genen fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB zu
einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 €, insgesamt 1.200 €. Es entzog
dem Antragsteller die Fahrerlaubnis, zog den Führerschein ein und untersagte der
zuständigen Verwaltungsbehörde, ihm vor Ablauf einer Frist von noch neun Mona-
ten ab Rechtskraft des Strafbefehls eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen (§§ 69,
69 a StGB). Nach form- und fristgerechtem Einspruch des Antragstellers, der in
der Hauptverhandlung darauf beschränkt wurde, dass von der Sperre Kraftfahr-
zeuge der Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE und C1E ausgenommen werden, än-
derte das Amtsgericht R. den Rechtsfolgenausspruch des Strafbefehls mit Urteil
vom 16. Dezember 2004 (Az.: 9 Cs 551 Js 47528/04 - <465/04> -), rechtskräftig
seit dem 8. März 2005, dahin ab, dass davon Kraftfahrzeuge der (Fahrerlaub-
nis-)Klassen C, C1, CE, C1E ausgenommen werden. Der Verwaltungsbehörde
wurde erlaubt, dem Antragsteller eine Fahrerlaubnis für diese ausgenommenen
Fahrerlaubnisklassen zu erteilen. In den Gründen der Entscheidung heißt es u.a.,
dass der Antragsteller in der Zeit von Januar bis Juli 2005 als Zeitsoldat eine
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Schulungsmaßnahme zum Berufskraftfahrer bei der DEKRA durchführe und dazu
auf Kraftfahrzeugen der im Tenor genannten Klassen geschult werde; deshalb
erscheine es angemessen, gemäß § 69 a Abs. 2 StGB von der Fahrerlaubnisent-
ziehung Kraftfahrzeuge der im Tenor genannten Klassen auszunehmen. Durch
diese Ausnahmeregelung könne sichergestellt werden, dass der Antragsteller
nicht allgemein Kraftfahrzeuge, z.B. Personenkraftwagen, führen dürfe.
Die SDM beendete mit Fernschreiben vom 21. April 2005 die Kommandierung des
Antragstellers zur ZAW-Betreuungsstelle des VBK … mit Wirkung zum 26. April
2005 und versetzte ihn zur Elo/UstgStff MFG ... Diese Anordnung hob die SDM
mit Bescheid vom 11. Mai 2005 wegen unterbliebener Anhörung des Antragstel-
lers wieder auf und kündigte ihm zugleich seine Ablösung vom Lehrgang ZAW
Berufskraftfahrer an. Sie gab ihm Gelegenheit zur Äußerung, die der Antragsteller
jedoch nicht wahrnahm.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2005 löste die SDM den Antragsteller mit Wirkung vom
20. Mai 2005 von der ZAW zum Berufskraftfahrer ab. Sie ordnete seine an-
schließende Verwendung bei der Elo/UstgStff MFG … bis zu seinem Entlas-
sungszeitpunkt (30. April 2006) an.
Gegen die Verfügungen vom 11. und vom 19. Mai 2005 legte der Antragsteller mit
Telefax-Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 23. Mai 2005 Beschwerde ein und
beantragte, die Vollziehung der Maßnahme vom 19. Mai 2005 bis zur Ent-
scheidung über die Beschwerde auszusetzen. Diesen Antrag lehnte der Bundes-
minister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 1. Juni 2005 ab.
Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom
6. Juni 2005 „Rechtsmittel“ ein. Dieses Schreiben hat der BMVg - PSZ I 7 - als
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gewertet und mit seiner Stel-
lungnahme vom 10. Juni 2005 dem Senat vorgelegt.
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Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die angeordnete Versetzung sei rechtswidrig. Insbesondere sei der Vorwurf seiner
mangelnden Eignung zum Berufskraftfahrer nicht berechtigt. Seit dem 24. Januar
2005 habe er sich in der praktischen Ausbildung befunden, die bis zum 22. Juli
2005 habe dauern sollen. Mit der Aufhebung seiner Kommandierung zur ZAW sei
diese Ausbildung kurz vor ihrem Abschluss abgebrochen worden. Das Urteil des
Amtsgerichts R. vom 16. Dezember 2004 habe zum Ziel gehabt, von der Entzie-
hung der Fahrerlaubnis die Kraftfahrzeuge der Klassen C, C1, CE, C1E auszu-
nehmen, damit er seine praktische Ausbildung durchführen könne. Das Amtsge-
richt habe auch die erforderliche charakterliche Eignung überprüft; die von der
Staatsanwaltschaft eingelegte und im Gerichtstermin zurückgezogene Berufung
ändere daran nichts. Bis zum heutigen Tage habe er sich weder im Zivilleben noch
bei der Bundeswehr etwas zu schulden kommen lassen. Der Abbruch der
Ausbildung kurz vor deren Ende werde nach dem Ende seiner Dienstzeit zu mas-
siven Nachteilen bei der Wiedereingliederung führen. Außerdem werde diese
Ausbildung dann ohne Nutzen für die Bundeswehr bleiben. Er sei sich der Folgen
seines einmaligen Fehlverhaltens wohl bewusst; er habe deshalb im Rahmen ei-
ner freiwilligen Maßnahme an einem achtwöchigen Kurs zur Förderung der Fahr-
eignung teilgenommen. Im Übrigen sei der vom Amtsgericht R. erlassene Strafbe-
fehl am 14. Oktober 2004 rechtskräftig geworden. Die angeordnete „Fahrerlaub-
nisentziehungsfrist“ laufe deshalb am 14. Juli 2005 ab. Er habe inzwischen die
Erteilung sowohl des zivilen als auch des Dienstführerscheins beantragt.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei offensichtlich unbegründet, weil sich bei summarischer Prüfung die
angefochtene Ablösung von der ZAW-Maßnahme durch die SDM als rechtmäßig
erweise. Mit der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts R. am 8. März 2005 sei
die Dienstfahrerlaubnis des Antragstellers nach Nr. 632 ZDv 43/1 erloschen. Die
Entscheidung des Amtsgerichts R. vom 16. Dezember 2004 ändere daran nichts,
weil sich die in diesem Urteil ausgesprochene Ausnahme lediglich auf die allge-
meine Fahrerlaubnis beziehe, jedoch nicht auf die Dienstfahrerlaubnis der Bun-
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deswehr. Die Zentrale Militärkraftfahrstelle (ZMK) habe daher auch nicht die Mög-
lichkeit, auf Antrag der Einheit bzw. der Dienststelle nach Nr. 629 ZDv 43/1 für die
von der Sperrfrist ausgenommenen Klassen eine Dienstfahrerlaubnis neu zu ertei-
len. Mit der rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts R. sei zugleich die
Eignung des Antragstellers für seine ZAW-Maßnahme als Berufskraftfahrer entfal-
len, weil er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe.
An der Fortführung der Ausbildung bestehe kein dienstliches Interesse, weil der
Antragsteller zumindest bis zum Ablauf der Sperrfrist im Dezember 2005 nicht
mehr befugt sein werde, Dienstfahrzeuge zu führen. Der SDM sei es nicht zuzu-
muten, das Risiko einzugehen, ihn eine förderliche Ausbildung fortführen zu las-
sen, wenn andererseits noch nicht abzusehen sei, ob dem Antragsteller nach Ab-
lauf der neunmonatigen Sperrfrist eine Dienstfahrerlaubnis tatsächlich neu erteilt
werde. Die Zweifel an der Eignung des Antragstellers seien schwerwiegend, weil
sich die Verfehlung gerade während der Ausbildung zum Berufskraftfahrer ereig-
net habe. Im Rahmen der theoretischen Ausbildung werde das Problem Alkohol
und dessen rechtliche Folgen im Straßenverkehr thematisiert; das Verhalten des
Antragstellers gerade während der ihm vom Dienstherrn ermöglichten Ausbildung
offenbare einen Grad der Gedankenlosigkeit oder Gleichgültigkeit, der insgesamt
seine Eignung für die vorgesehene Verwendung in Zweifel ziehe. Außerdem sei
nach Neuerteilung der allgemeinen Fahrerlaubnis nicht gesichert, dass dem An-
tragsteller auch die für seine weitere Verwendung als Kraftfahrer erforderliche
Dienstfahrerlaubnis neu erteilt werde. Denn bei der festgestellten hohen Blutalko-
holkonzentration von 1,55 Promille könne bereits auf eine bedenkliche Alkoholge-
wöhnung geschlossen werden, die eine Neuerteilung der Dienstfahrerlaubnis
durch die ZMK nach den Vorgaben der Nr. 633 Abs. 5 i.V.m. Nr. 607 Abs. 2
2. Strichaufzählung ZDv 43/1 nicht als sicher erscheinen lasse. Die Behauptung
des Antragstellers, seine Ablösung sei kurz vor Ende des Lehrgangs erfolgt, sei
nicht nachvollziehbar. Die praktische Ausbildung ende regulär erst am 7. Oktober
2005 und die Ablösung sei schon zum 20. Mai 2005 erfolgt. Mögliche Nachteile bei
der Wiedereingliederung in das zivile Leben habe sich der Antragsteller aufgrund
seines Fehlverhaltens selbst zuzuschreiben.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Betei-
ligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfah-
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rensakte des BMVg - PSZ I 7 - DL 417/05 hat dem Senat bei der Beratung vorge-
legen.
II
Der Antragsteller hat keinen förmlichen Antrag gestellt. Das Vorbringen in den
Schriftsätzen seiner Bevollmächtigten vom 23. Mai und 27. Juni 2005 ist sachge-
recht dahin auszulegen, dass er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Be-
schwerde vom 23. Mai 2005 gegen die Verfügung der SDM vom 19. Mai 2005
anzuordnen.
Dieser Antrag ist gemäß § 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2
Satz 1 WBO zulässig. Er konnte schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche
Entscheidung gestellt werden, weil der BMVg - PSZ I 7 - als zur Entscheidung
über die Beschwerde berufener Disziplinarvorgesetzter durch Bescheid vom
1. Juni 2005 die Aussetzung der Vollziehung nach § 3 Abs. 2 WBO abgelehnt hat
(zu dieser Voraussetzung vgl. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB
193.78 - und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB
40.02 -).
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit
truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen
eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wir-
kung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung
durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme er-
geben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbe-
sondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden (stRspr.: u.a. Be-
schlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - , vom 4. Dezem-
ber 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - und vom
13. November 2003 - BVerwG 1 WB 40.03 -). Diese Voraussetzungen sind nicht
erfüllt.
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Die Rechtmäßigkeit der Verfügung der SDM vom 19. Mai 2005 begegnet bei
summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Zweifeln.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung durch den Senat ist der
Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
durch den BMVg (vgl. Beschluss vom 18. Mai 2004 - BVerwG 1 WDS-VR 1.04 -
),
hier der 15. Juni 2005.
Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Ver-
wendung. Das gilt nicht nur für Entscheidungen über die Zulassung zu einer be-
stimmten Laufbahn oder über den Wechsel einer Laufbahn sowie über die Ver-
wendung auf einem bestimmten Dienstposten, in einem bestimmten Dienstbereich
oder in einem bestimmten Werdegang, sondern auch für die Entscheidung über
die weitere Ausbildung eines Soldaten in einem bereits eingeschlagenen
Ausbildungsgang; denn diese ist Bestandteil einer Verwendungsentscheidung
(Beschlüsse vom 4. November 2004 - BVerwG 1 WB 28.04 - und - BVerwG 1 WB
29.04 - jeweils m.w.N.). Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Ausbildungen
handelt, die ihre Grundlage in den laufbahnrechtlichen Vorschriften nach § 27 SG
und der darauf beruhenden Soldatenlaufbahnverordnung haben oder ob es um
verwendungsbezogene Ausbildungen geht (stRspr.: Beschlüsse vom 4. November
2004 - BVerwG 1 WB 28.04 - und - BVerwG 1 WB 29.04 -). Zu den Ausbildungen,
die ihre Grundlage in den laufbahnrechtlichen Vorschriften finden, gehört auch die
„Zivilberufliche Aus- und Weiterbildung der Soldatinnen auf Zeit und der Soldaten
auf Zeit im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung“ (ZAW), die nach dem hierzu
ergangenen Erlass des BMVg - PSZ III 5 - vom 3. Juni 2002 (VMBl 2002, S. 278)
innerhalb der militärfachlichen Ausbildung - neben der fachtätigkeitsbezogenen
Ausbildung - absolviert wird. Ein Anspruch auf eine Verwendung innerhalb der
ZAW lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3
SG) ableiten. Über diese Verwendung entscheidet vielmehr der zuständige militä-
rische Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis hierfür besteht, nach seinem
pflichtgemäßen Ermessen (stRspr.: vgl. u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971
- BVerwG 1 WB 8.70 - , vom 3. Juli 2001 - BVerwG
1 WB 24.01 -
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183 = PersV 2002, 286> und vom 4. November 2004 - BVerwG 1 WB 28.04 - und
- BVerwG 1 WB 29.04 -).
Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff
gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentschei-
dung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der zu-
ständige Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreitung oder Missbrauch
dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO),
d.h., ob er die gesetzlichen Grenzen des eingeräumten Ermessens überschritten
oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entspre-
chenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO analog; stRspr.: zu-
letzt Beschluss vom 10. März 2005 - BVerwG 1 WB 55.04 -).
Die vorzeitige Beendigung der Kommandierung des Antragstellers zur - gesamten,
nicht nur praktischen - Ausbildung zum Berufskraftfahrer im Rahmen der ZAW fin-
det ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 SG i.V.m. Nr. 5 Buchst. g und Nr. 23 der
Richtlinien zu Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von
Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der Fassung vom 11. August 1998
(VMBl S. 242) - im Folgenden: Versetzungsrichtlinien - sowie außerdem in Nr. 314
(1) Abs. 1 ZDv 3/6 („Das Prüfungswesen der Streitkräfte“). Nr. 314 ZDv 3/6 findet
auf Fälle der Ausbildung im Rahmen der ZAW entsprechende Anwendung, weil
Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach Nr. 5.1 des zitierten Erlasses des
BMVg vom 3. Juni 2002 in der Regel in Lehrgangsform durchgeführt werden.
Für eine vorzeitige Beendigung der Kommandierung des Antragstellers zur Aus-
bildung im Rahmen der ZAW besteht ein dienstliches Bedürfnis, weil der Antrag-
steller für seine konkrete Ausbildung zum Berufskraftfahrer im Sinne der Nr. 5
Buchst. g der Versetzungsrichtlinien sowie der Nr. 314 (1) Abs. 2 1. Halbsatz
ZDv 3/6 nicht geeignet ist.
Bei der Entscheidung über die Eignung eines Soldaten für eine bestimmte Ausbil-
dung oder eine bestimmte Verwendung steht der zuständigen Stelle ein Beurtei-
lungsspielraum zu. Die Gerichte müssen sich deshalb auf die Prüfung beschrän-
ken, ob der zuständige Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff der Eignung oder
den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er
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von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewer-
tungsmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder Verfah-
rensvorschriften nicht eingehalten hat (stRspr.: vgl. Beschluss vom 11. Dezember
2003 - BVerwG 1 WB 28.03 -
2005, 119 = ZBR 2004, 146 [LS]> m.w.N.). Die SDM hat sich bei summarischer
Prüfung innerhalb dieses Beurteilungsspielraums bewegt, wenn sie davon aus-
geht, dass die Verhaltensweise des Antragstellers bei dem strafgerichtlich geahn-
deten Vorfall vom 27. August 2004 auf charakterliche Mängel schließen lässt, die
der Fortsetzung seiner Ausbildung zum Berufskraftfahrer im Rahmen der ZAW
entgegenstehen. Sie ist insoweit von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegan-
gen und hat weder den anzuwendenden Begriff der Eignung noch den ihr eröffne-
ten gesetzlichen Rahmen verkannt. Auch ein Verstoß gegen allgemeingültige Be-
wertungsmaßstäbe und gegen Verfahrensvorschriften oder sachfremde Erwägun-
gen sind nicht festzustellen.
Die SDM durfte in der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2005 i.V.m. ihren
Äußerungen in der Verfügung vom 11. Mai 2005 berücksichtigen, dass der An-
tragsteller am 27. August 2004 ein Verhalten gezeigt hat, das seine charakterliche
Eignung für eine Verwendung im Bereich des militärischen Kraftfahrwesens und
für die im Zusammenhang damit stehende - vollständige - Ausbildung zum Be-
rufskraftfahrer grundsätzlich in Frage stellt. Der Begriff dieser Eignung orientiert
sich an der Legaldefinition des § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG. Danach ist zum Führen
von Kraftfahrzeugen geeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen
Voraussetzungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrs-
rechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Der Begriff der
„Erheblichkeit“ ist dabei auf die Kraftfahreignung bezogen und nicht ohne Weiteres
mit „schwerwiegend“ gleichzusetzen (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl.,
§ 2 StVG, RNr. 13). Die Straftat nach § 316 StGB stellt danach in diesem Sinne
wegen offenbar werdender Mängel der charakterlichen Zuverlässigkeit einen er-
heblichen Verstoß gegen ein Strafgesetz dar. Denn eine Person, die im Straßen-
verkehr ein Kraftfahrzeug unter nicht unerheblichem Alkoholeinfluss führt, zeigt
neben erkennbarer Gleichgültigkeit gegenüber straßenverkehrsrechtlichen und
strafrechtlichen Vorschriften auch und gerade eine zu häufigen Unfällen führende
Verantwortungslosigkeit gegenüber Leben und Gesundheit anderer Ver-
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kehrsteilnehmer, die durch die eingeschränkte Fahrtüchtigkeit dieses Kraftfahr-
zeugführers besonderen Gefährdungen und Risiken ausgesetzt sind. Darüber hi-
naus ist § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB eine Regelvermutung für die Ungeeignetheit zum
Führen von Kraftfahrzeugen zu entnehmen. Deshalb ist bei Begehung einer Trun-
kenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB von einer grundsätzlichen Unge-
eignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen (vgl. auch Hentschel,
a.a.O., RNr. 16).
Bei der Auslegung des Begriffs der Eignung hat im vorliegenden Fall zusätzlich
der Ausbildungsinhalt Beachtung zu finden. Von einem (zukünftigen) Berufskraft-
fahrer ist die Beachtung der Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr in besonderem
Maße zu verlangen, weil für ihn das Führen von Kraftfahrzeugen den Hauptinhalt
seiner (beruflichen) Tätigkeit darstellt und er sich nahezu jeden Tag über längere
Zeit im Straßenverkehr bewegt.
Unter Beachtung dieser Grundsätze hat die SDM bei summarischer Prüfung zu-
treffend eine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Person
des Antragstellers angenommen. Denn der Antragsteller fuhr - während seiner
Ausbildung zum Berufskraftfahrer - am 27. August 2004 gegen 1.15 Uhr in S. mit
einem PKW im öffentlichen Straßenverkehr, obwohl er infolge Alkoholgenusses
fahruntüchtig war (Blutalkoholkonzentration um 2.10 Uhr: 1,55 Promille). Diese
Handlung ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts R. vom 14. Oktober 2004 mit
einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 €, insgesamt 1.200 €, geahndet
worden; seine Fahrerlaubnis ist ihm nach § 69 StGB entzogen worden. Von einer
unbedachten Wirkung des Alkohols kann bei einer Blutalkoholkonzentration von
1,55 Promille jedenfalls nicht gesprochen werden.
Außergewöhnliche Umstände, die ausnahmsweise für eine andere Wertung spre-
chen, sind im vorliegenden Fall bei summarischer Prüfung nicht erkennbar. Dass
der Antragsteller - wie er vortragen lässt - Alkohol auf nüchternen Magen und „in
der Sommerhitze“ getrunken habe, ist in dieser Hinsicht rechtlich nicht relevant,
weil davon die Verantwortung für die Alkoholmenge nicht berührt wird.
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Die Ablösungsverfügung der SDM gibt auch im Übrigen nach der im Verfahren zur
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Beurteilung
keinen Anlass zur rechtlichen Beanstandung. Dies gilt insbesondere für die von
der SDM getroffene Ermessensentscheidung. Die Ablösung von der Ausbildung
steht nach Nr. 4 i.V.m. Nr. 23 der Versetzungsrichtlinien sowie nach Nr. 314 (1)
Abs. 1 Satz 1 ZDv 3/6 im Ermessen des zuständigen Vorgesetzten. Die SDM hat
in der Verfügung vom 19. Mai 2005 unter ausdrücklicher ergänzender Bezugnah-
me auf ihre Verfügung vom 11. Mai 2005 nicht nur im Einzelnen die Kriterien der
fehlenden Eignung des Antragstellers für die weitere Ausbildung im Rahmen der
ZAW dargelegt, sondern ist auch in ausreichendem Maße auf die Folgen seines
Handelns generell für seine beabsichtigte Verwendung als Berufskraftfahrer und
als Kraftfahrer im Bereich des militärischen Kraftfahrwesens eingegangen. Dies
steht im Einklang mit den ermessensbindenden Bestimmungen in dem zitierten
Erlass des BMVg zur Konzeption der ZAW vom 3. Juni 2002, nach dessen Nr. 2.3
bei der Planung, Steuerung und Durchführung der ZAW berufsbildungsrechtliche
Vorgaben sowie spezifische Erfordernisse der militärischen Organisationsbereiche
beachtet und berücksichtigt werden müssen. Zur Zielsetzung der ZAW gehört es
nach Nr. 3.1 dieses Erlasses, im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung insbe-
sondere zur Verbesserung der Auftragserfüllung und Effektivität sowie zur Steige-
rung der Attraktivität des Dienstes in den Streitkräften beizutragen, im Übrigen
auch eine günstige Voraussetzung für die dauerhafte und angemessene Einglie-
derung der Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in das zivile Berufsleben zu schaf-
fen. Diese Kriterien der Ermessensentscheidung hat die SDM in der Weise be-
rücksichtigt, dass sie die persönliche Situation des Antragstellers in der bereits
begonnenen Ausbildung in ihre Entscheidung einbezogen und betont hat, dem
Antragsteller sei bekannt gewesen, dass sein Verhalten auch Folgen bezüglich
dienstlicher Belange nach sich ziehen könne. Hieraus hat sie bei summarischer
Prüfung ohne Rechtsfehler den Schluss gezogen, dass sich das vom Antragsteller
gezeigte Verhalten mit einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer und - im Anschluss
daran - einer Verwendung im Bereich des militärischen Kraftfahrwesens nicht ver-
einbaren lässt.
Die Ablösungsentscheidung der SDM ist auch unter formellrechtlichen Gesichts-
punkten nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller wurde durch das Schreiben der
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SDM vom 11. Mai 2005 entsprechend Nr. 9 Abs. 3 und 4 der Versetzungsrichtli-
nien ausreichend Gelegenheit zur Äußerung und Stellungnahme gegeben.
Dem Antragsteller entstehen mit der sofortigen Vollziehung der Ablösung von der
Kommandierung keine unzumutbaren, insbesondere keine nicht wieder gutzuma-
chenden Nachteile. Anhaltspunkte für persönliche oder wirtschaftliche Härten hat
der Antragsteller nicht substantiiert glaubhaft gemacht; solche sind für den Senat
auch nicht ersichtlich. Die Frage, ob der Antragsteller durch den Abbruch der
Ausbildung „massive Nachteile“ bei der Wiedereingliederung habe, ist im Verfah-
ren des vorläufigen Rechtsschutzes ohne substantiierte Hinweise seitens des An-
tragstellers nicht zu beantworten.
Von der Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten hat der Senat abge-
sehen, weil er die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gege-
ben erachtet.
Dr. Frentz
Prof. Dr. Widmaier Dr. Deiseroth