Urteil des BVerwG vom 09.03.2010

Universität, Genehmigung, Auskunft, Ausbildung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 9.09
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberleutnant der Reserve ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 9. März 2010 beschlossen:
Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist
unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht M.
verwiesen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller begehrt die Genehmigung zum Überschreiten der
Höchststudienzeit für ein Studium an der Universität der Bundeswehr M.
Der ... geborene Antragsteller war Soldat auf Zeit; seine zuletzt festgesetzte
Dienstzeit endete am ... 2009. Mit Urkunde vom ... 2008 wurde der Antragsteller
gemäß § 55 Abs. 2 SG wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig entlassen; wegen
dieser Entscheidung ist ein Klageverfahren beim Verwaltungsgericht M.
anhängig (Az.: M 21 K 09.2821).
Der Antragsteller war mit Verfügung des Personalamts der Bundeswehr vom
20. Juni 2002 mit Wirkung zum 1. Oktober 2002 für das Studium der ... an die
Universität der Bundeswehr M. versetzt worden. Mit Bescheid vom 23.
November 2005 ordnete das Personalamt den Antragsteller auf dessen Antrag
hin dem Studentenjahrgang ... 2003 zu.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2007 beantragte der Antragsteller die Genehmigung
zum Überschreiten der Höchststudienzeit von vier Jahren für den Abschluss
des Studiums. Zur Begründung verwies er darauf, dass er vom 15. Februar bis
15. Juni 2007 krank zu Hause gewesen sei und er das Studium voraussichtlich
im September oder Dezember 2007 sowie die Diplomarbeit voraussichtlich zum
Ende Januar 2008 abschließen werde.
Mit Bescheid vom 20. September 2007 lehnte das Personalamt der
Bundeswehr den Antrag ab. Das Gesuch um Genehmigung zum Überschreiten
der Höchststudienzeit sei dem Bundesministerium der Verteidigung - Fü
S/UniBw - zur Entscheidung vorgelegt worden. Dort sei für den Antragsteller die
hochschulrechtliche Genehmigung, die Höchststudienzeit zur Erlangung des
Hauptdiploms zu überschreiten, nicht erteilt worden. Trotz Zuordnung zum
nachfolgenden Jahrgang sei es dem Antragsteller nicht gelungen, seine Studien
und Prüfungen zeitgerecht fortzusetzen und sein Studium zu dem 2005 noch
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prognostizierten erfolgreichen Abschluss zu bringen. Inzwischen habe die
Begutachtung durch den zuständigen Truppenarzt an der Universität der
Bundeswehr M. nicht nur eine vorübergehende Störung der Studier- und
Prüfungsfähigkeit, sondern eine Dienst- und Verwendungsunfähigkeit auf Dauer
ergeben. Auch die Stellungnahmen von Prüfungsamt und Prüfungsausschuss
seien wegen der vorliegenden gesundheitlichen Prognose hinsichtlich eines
erfolgreichen Studienabschlusses negativ und befürworteten deshalb den
Antrag nicht.
Mit Bescheid vom 5. Oktober 2007 teilte die Universität der Bundeswehr M.
dem Antragsteller mit, dass er die Diplomprüfung im Fach ... endgültig nicht
bestanden habe. Hiergegen hat der Antragsteller nach erfolglosem Widerspruch
Klage zum Verwaltungsgericht M. erhoben (Az.: M 3 K 08.951), über die noch
nicht entschieden ist.
Gegen die Ablehnung der
Genehmigung zum Überschreiten der
Höchststudienzeit erhob der Antragsteller Beschwerde, die der Bundesminister
der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 13. Januar 2009 zurückwies. Mit
Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 29. Januar 2009 beantragte der
Antragsteller daraufhin die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der
Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - legte den Antrag zusammen mit
seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2009 dem Senat vor.
Zur Begründung verweist der Antragsteller insbesondere auf seine
Krankschreibung im Frühjahr 2007 sowie darauf, dass er vom 19. Februar bis
19. Juni 2007 unrechtmäßig exmatrikuliert gewesen sei. Wäre er nicht
unrechtmäßig exmatrikuliert gewesen, hätte er sein Studium, für das nur noch
die Erstwiederholung im Anwendungsfach ... sowie die Abgabe der
Diplomarbeit ausgestanden habe, zeitgerecht abschließen können. Mit der
Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung verliere er nunmehr
nicht nur an der Universität der Bundeswehr, sondern an jeder deutschen
Hochschule seinen Prüfungsanspruch. Insbesondere sei sein Antrag auf
Erteilung eines Studienplatzes am K. Institut für Technologie mit der
Begründung abgelehnt worden, dass er für den Studiengang ... die
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Prüfungsfrist, die mit der Studienhöchstdauer verbunden sei, überschritten und
er somit den Prüfungsanspruch verloren habe. Auch diese ablehnende
Entscheidung (Bescheid des K. Instituts für Technologie vom 9. Oktober 2009)
habe er mit einer Klage zum Verwaltungsgericht K. (Az.: 7 K 3370/09)
angefochten.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Seiner Auffassung nach sei bereits die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche
Entscheidung fraglich. Die strittige Genehmigung zum Überschreiten der
Höchststudienzeit stelle eine Vorfrage in dem beim Verwaltungsgericht M.
anhängigen Rechtsstreit über das endgültige Nichtbestehen der Diplomprüfung
dar; vor dem Hintergrund einer möglichen inzidenten Überprüfung dieser Frage
durch das Verwaltungsgericht M. und der Tatsache, dass es keinen
„sachnäheren Richter“ gebe, sei eine Zurückweisung des Antrags auf
gerichtliche Entscheidung als unzulässig bzw. eine Verweisung an das
Verwaltungsgericht M. überlegenswert. Im Übrigen sei der Antrag jedenfalls
unbegründet. Das Studium des Antragstellers habe sich seit Beginn im Oktober
2002 immer wieder aus gesundheitlichen Gründen verzögert. Nachdem der
Antragsteller im Frühjahr 2007 erneut erkrankt sei und schließlich ein
Dienstunfähigkeitsverfahren eingeleitet und abgeschlossen worden sei, sei der
Studienerfolg nach mehr als fünf Jahren nicht mehr zu erwarten gewesen. Eine
Verlängerung der Studienhöchstdauer sei daher nicht in Betracht gekommen.
Das Gericht hat mit Schreiben vom 1. Februar 2010 die Beteiligten darüber
unterrichtet, dass die Frage der Genehmigung zum Überschreiten der
Höchststudienzeit möglicherweise als hochschulrechtliche Streitigkeit zu
qualifizieren sei, für die der Verwaltungsrechtsweg und nicht der Rechtsweg zu
den Wehrdienstgerichten eröffnet sei, und den Beteiligten Gelegenheit zur
Stellungnahme zu einer möglichen Verweisung des Rechtsstreits an das
Verwaltungsgericht M. gegeben. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7
- und der Bundeswehrdisziplinaranwalt haben sich mit Schreiben vom 4.
Februar bzw. 15. Februar 2010 mit einer Verweisung einverstanden erklärt. Der
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Antragsteller hat mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 17. Februar 2010
für den Fall, dass sich der Wehrdienstsenat für nicht zuständig erachten sollte,
um Verweisung des Rechtsstreits gebeten und sich mit Schriftsatz vom 1. März
2010 nochmals zur Sache geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der
Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der
Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 90/09 - und die Personalgrundakte des
Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung
vorgelegen.
II
Für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der die Genehmigung zum
Überschreiten der Höchststudienzeit für ein Studium an der Universität der
Bundeswehr M. zum Gegenstand hat, ist der Rechtsweg nicht zu den
Wehrdienstgerichten, sondern zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten
eröffnet. Die Sache ist deshalb an das zuständige Verwaltungsgericht M. zu
verweisen. Über die Verweisung entscheidet der Senat in der Besetzung ohne
ehrenamtliche Richter (vgl. Beschluss vom 17. März 2009 - BVerwG 1 WB
77.08 - Buchholz 449 § 82 SG Nr. 4 = NVwZ-RR 2009, 541).
1. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen
öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben,
soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht
ausdrücklich zugewiesen ist. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 82 Abs. 1
SG auch für Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis eröffnet,
soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist
gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO für die Fälle vorgesehen, in denen Gegenstand
der Beschwerde des Soldaten eine Verletzung seiner Rechte oder eine
Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber ist, die im Zweiten
Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der
§§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Die Wehrdienstgerichte haben hiernach
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über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem
Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung beruhen, also in
truppendienstlichen Angelegenheiten (stRspr, vgl. Beschluss vom 6. April 2005
- BVerwG 1 WB 61.04 - m.w.N.
212>). Für die Bestimmung, ob es sich um eine truppendienstliche
Angelegenheit oder um eine Verwaltungsangelegenheit handelt, für die der
Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist, ist auf die wahre Natur
des geltend gemachten Anspruchs und auf die daraus abzuleitende
Rechtsfolge abzustellen (Beschlüsse vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 7.03 -
m.w.N. und vom 6. April 2005 a.a.O.).
Danach liegt hier keine den Wehrdienstgerichten zugewiesene
truppendienstliche Angelegenheit vor. Die vom Antragsteller begehrte
Genehmigung zum Überschreiten der Höchststudienzeit stellt eine
hochschulrechtliche Entscheidung dar, für die im Streitfall der Rechtsweg zu
den Verwaltungsgerichten eröffnet ist.
Der an einer Universität der Bundeswehr studierende Offizieranwärter oder
Offizier steht in einer doppelten - einerseits truppendienstlich, andererseits
hochschulrechtlich geprägten - Beziehung. Das Studium an einer Universität
der Bundeswehr ist einerseits regelmäßig ein wesentlicher Bestandteil der
Ausbildung des Berufsoffiziers und länger dienenden Offiziers auf Zeit (Nr. 1
Abs. 1 Satz 1 der Personellen Bestimmungen für das Studium von
Offizieranwärtern/ Offizieren an einer Universität der Bundeswehr vom 26. März
2002); dementsprechend erfolgt - wie auch im Falle des Antragstellers - die
Versetzung zum Studium „aus dienstlichen Gründen“; die studierenden
Soldaten werden während des Studiums durch den - dem Streitkräfteamt
unterstellten - Studentenbereich der Universität militärisch geführt und betreut.
Andererseits sind die Universitäten der Bundeswehr staatlich anerkannte
Hochschulen, die sich hinsichtlich ihrer Aufgaben in Lehre und Forschung nicht
wesentlich von öffentlichen (Landes-)Universitäten unterscheiden; das
wissenschaftliche Studium an den Universitäten der Bundeswehr und die dort
erworbenen Hochschulabschlüsse sind denen der öffentlichen Universitäten
gleichwertig; Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die an den
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Universitäten der Bundeswehr und an öffentlichen Universitäten erbracht
werden, unterliegen der wechselseitigen Anrechnung und Anerkennung nach
Maßgabe der hochschulrechtlichen Vorschriften.
Truppendienstliche und hochschulrechtliche (darüber hinaus nicht selten auch
statusrechtliche) Aspekte hängen zwar häufig - wie auch im vorliegenden Fall -
eng miteinander zusammen, weil Probleme auf der einen Seite mittelbar
Konsequenzen auch auf der jeweils anderen Seite der rechtlichen Beziehungen
nach sich ziehen können. Dies ändert jedoch nichts daran, dass insbesondere
für die Frage der Rechtswegbestimmung eine eindeutige Zuordnung des
konkreten Streitgegenstands zu treffen ist. So hat der Senat seine Zuständigkeit
beispielweise für Streitigkeiten über die Zulassung von Soldaten zu einer
Hochschulausbildung dann bejaht, wenn die Zulassung wegen eines fehlenden
dienstlichen Interesses an der vom Soldaten gewünschten Ausbildung
abgelehnt wurde; denn Gegenstand ist in diesem Fall nicht die Erfüllung
hochschulrechtlicher Studienvoraussetzungen, sondern die truppendienstliche
Verwendung des Soldaten (vgl. Beschlüsse vom 15. Juli 2008 - BVerwG 1 WB
1.08 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 73 = NZWehrr 2008, 259
Studium nach Bachelor-Abschluss> und vom 30. September 2008 - BVerwG 1
WB 31.08 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 48 ).
Ungeachtet der äußeren Einkleidung in einen Bescheid des Personalamts der
Bundeswehr hat die hier strittige Entscheidung über die Genehmigung zum
Überschreiten der Höchststudienzeit keine truppendienstliche, sondern eine
hochschulrechtliche Regelung zum Inhalt.
Nach § 3 Abs. 1 der für das Studium des Antragstellers maßgeblichen
Allgemeinen Diplomprüfungsordnung der Universität der Bundeswehr M.
(ADPO) vom 20. September 1992 (Fassung vom September 2000) beträgt die
Regelstudienzeit dreieinviertel Jahre; einschließlich aller Wiederholungen muss
die Diplomprüfung bis zum Ende des vierten Studienjahres abgelegt sein; hat
ein Student die Diplomprüfung aus von ihm nicht zu vertretenden
schwerwiegenden Gründen nicht innerhalb der Höchststudienzeit ablegen
können und will er deshalb die maßgebliche Höchststudienzeit überschreiten,
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entscheidet
über die Fortsetzung des Studiums der zuständige
Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Verteidigung. Ergänzend bestimmt hierzu Nr. 8 mit Fußnote 3 der genannten
Personellen Bestimmungen, dass die Genehmigung zum Überschreiten der
Höchststudienzeit gemäß den Prüfungsordnungen durch den Studenten über
das Personalamt der Bundeswehr beim Bundesministerium der Verteidigung -
Fü S/UniBw - einzuholen ist. Abgesehen davon, dass die Personellen
Bestimmungen als Verwaltungsvorschriften die Zuständigkeitsregelung des § 3
Abs. 1 ADPO schon aus Rechtsgründen nicht modifizieren könnten, ist dies
ersichtlich auch nicht beabsichtigt. Nach der vom Senat eingeholten Auskunft
vom 29. Januar 2010 wird auch aus Sicht des Bundesministers der
Verteidigung - PSZ I 7 - die maßgebliche materielle Entscheidung über die
hochschulrechtliche Fortführung des Studiums vom Prüfungsausschuss im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung - Fü S/UniBw -
getroffen; das Personalamt habe hinsichtlich der hochschulrechtlichen
Einschätzung keine Entscheidungskompetenz, sondern fungiere insoweit
lediglich als „Bote“.
Nach diesen Bestimmungen ist auch im Falle des Antragstellers verfahren
worden. Auf der Grundlage einer Stellungnahme des Prüfungsamts vom 18. Juli
2007, die den Antrag auf Genehmigung zum Überschreiten der
Höchststudienzeit nicht befürwortete, hat der zuständige Prüfungsausschuss
am 18. Juli 2007 entschieden, dass die Fortsetzung des Studiums des
Antragstellers nicht genehmigt werde und hierzu das Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Verteidigung - Fü S/UniBw - herzustellen sei. Das
Bundesministerium der Verteidigung - Fü S/UniBw - hat daraufhin unter dem
20. September 2007 erklärt, dass die hochschulrechtliche Genehmigung zum
Überschreiten der Höchststudienzeit von vier Jahren um vier Monate nicht
erteilt werde.
Unter Bezugnahme auf diese
Entscheidungen des
Prüfungsausschusses und des Bundesministeriums der Verteidigung - Fü
S/UniBw - und unter zum Teil wörtlicher Wiedergabe der dortigen Begründung
hat schließlich das Personalamt dem Antragsteller die Entscheidung, dass die
„hochschulrechtliche Genehmigung“ zum Überschreiten der Höchststudienzeit
nicht erteilt werde, mit Bescheid vom 20. September 2007 übermittelt.
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Für den materiellen Inhalt der Entscheidung, der für die Frage des Rechtswegs
maßgeblich ist, sind damit ausschließlich Stellen verantwortlich, die mit
hochschulrechtlichen und nicht mit truppendienstlichen Angelegenheiten
befasst sind. Dies gilt nicht nur für den Prüfungsausschuss der Universität der
Bundeswehr M., sondern auch für die im Bundesministerium der Verteidigung
zuständige Stelle „Fü S/UniBw“, die im Führungsstab der Streitkräfte mit der
Koordinierung und Steuerung aller akademischen Belange der beiden
Bundeswehruniversitäten betraut ist und dabei ausschließlich Aufgaben im
Bereich des Hochschulrechts sowie des Haushalts und teilweise der
Organisation wahrnimmt (Auskunft vom 29. Januar 2010). Hochschulrechtlicher
Natur sind auch die Wirkungen der Ablehnung der Genehmigung zum
Überschreiten der Höchststudienzeit. Sie betreffen nicht nur die unmittelbare
Folgeentscheidung, ob die Diplomprüfung an der Universität der Bundeswehr
M. wegen Überschreitens der Höchststudienzeit als endgültig nicht bestanden
gilt; insoweit wurde der Beschwer des Antragstellers durch den Bescheid der
Universität der Bundeswehr M. vom 30. Juli 2009 teilweise abgeholfen. Die
hochschulrechtliche Natur der hier strittigen Entscheidung zeigt sich vor allem
an ihren (potenziellen) Auswirkungen auf den generellen, ggf. also auch an
einer anderen Universität zu realisierenden Prüfungsanspruch
des
Antragstellers im Studiengang ...; so wurde dem Antragsteller das
Überschreiten der Höchststudienzeit an der Universität der Bundeswehr M.
auch bei seinem Antrag auf Zulassung zum Diplomstudiengang ... beim K.
Institut für Technologie entgegengehalten (Bescheid vom 9. Oktober 2009 und
das diesbezügliche Verfahren wegen Zulassung zum Studium beim
Verwaltungsgericht K., Az.: 7 K 3370/09).
2. Ist demnach der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten nicht eröffnet, war
das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 17a
Abs. 2 Satz 1 GVG) gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 3 WBO an das
zuständige Gericht des Verwaltungsrechtswegs zu verweisen.
Nach § 45 und § 52 Nr. 2 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des (b.)
Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (i.d.F. der Bek. vom
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20. Juni 1992 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.
Dezember 2007 ) ist sachlich und örtlich zuständig das
Verwaltungsgericht M.. Die örtliche Zuständigkeit bemisst sich nicht nach § 52
Nr. 4 VwGO, sondern nach § 52 Nr. 2 VwGO, weil der vom Antragsteller
geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zum
Überschreiten der Höchststudienzeit nach hochschulrechtlichen Vorschriften
und nicht nach den besonderen Bestimmungen
seines
früheren
Wehrdienstverhältnisses zu beurteilen ist (vgl. für die entsprechende
Zuständigkeitsproblematik bei der Anfechtung einer Prüfungsentscheidung im
Zweiten Juristischen Staatsexamen Urteil vom 30. Juni 1972 - BVerwG 7 C
22.71 - BVerwGE 40, 205 <207 f.> = Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 8). Zur
Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist dabei nicht auf das Personalamt der
Bundeswehr (in Kö.), sondern auf die Universität der Bundeswehr M.
abzustellen, die als Dienststelle der Bundeswehr und damit als
„Bundesbehörde“ (im Sinne von § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO) ihren Sitz in N. ... hat;
denn nach dem Ende des Wehrdienstverhältnisses des Antragstellers kommt
eine „Botenfunktion“ des Personalamts nicht mehr in Betracht, so dass die
begehrte Genehmigung - im Falle des Erfolgs der Verpflichtungsklage - von
dem gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 ADPO zuständigen Prüfungsausschuss der
Universität der Bundeswehr M. (im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Verteidigung) zu erteilen wäre.
Dr. Frentz Dr. Müller Dr. Langer