Urteil des BVerwG vom 30.04.2008

Ausbildung, Slv, Zusicherung, Amt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 9.08
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberfeldwebel …,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Major Eichhorn und
den ehrenamtlichen Richter Stabsfeldwebel Lüddens
am 30. April 2008 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller begehrt die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militär-
fachlichen Dienstes Wetterberater, hilfsweise seine Einplanung für die Lauf-
bahnausbildung des gehobenen Wetterdienstes des Bundes.
Der 1975 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit
von zwölf Jahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2010 endet. Zum Oberfeldwebel
wurde er am 23. April 2004 ernannt. Der Antragsteller gehört dem Verwen-
dungsbereich … F… der Luftwaffe an. Seit dem 1. November 2003 wird er als
Flugberaterfeldwebel bei der Flugbetriebsstaffel des L…geschwaders … am
Standort A… verwendet.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 bewarb sich der Antragsteller beim Amt
für Geoinformationswesen der Bundeswehr für eine zum 1. April 2007 geplante
Laufbahnausbildung des gehobenen Wetterdienstes des Bundes mit der Mög-
lichkeit einer späteren Verwendung als Offizier in der Laufbahn Geoinformati-
onsdienst der Bundeswehr. Diese Ausbildung sollte gemeinsam mit dem Deut-
schen Wetterdienst als Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen
Wetterdienstes (dreijähriges Fachhochschulstudium) durchgeführt werden.
Nach Teilnahme an einem fachlichen Auswahlverfahren schlug die gemeinsa-
me Auswahlkommission des Amts für Geoinformationswesen und des Deut-
schen Wetterdienstes den Antragsteller zur Einstellung in den Vorbereitungs-
dienst vor (Niederschrift vom 28. November 2006). Am 12. Februar 2007 nahm
der Antragsteller außerdem beim Personalamt der Bundeswehr - Offizierbe-
werberprüfzentrale - an einem Verfahren zur Feststellung seiner Eignung zum
Offizier teil; der Ergebnisbericht vom 12. Februar 2007 stellte fest, dass der An-
tragsteller für eine Ausbildung zum Offizier „nicht geeignet“ sei.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2007 teilte das Bundesministerium der Verteidi-
gung - … - zur „Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnausbil-
dung gehobener Wetterdienst mit späterer möglicher Verwendung als Offz im
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GeoInfoDBw (§ 39 SLV)“ und zur „Ausbildung zum Offz MilFD Wetterberatung“
die folgende weitere Vorgehensweise mit:
„+ Die zum 01.04.2007 geplante FH-Bund-Ausbildung wird
durchgeführt.
+ Ab 01.10.2007 ist eine Ausbildung für Offz MilFD Wet-
terberater durchzuführen. Neben den durch die Fü TSK
bereits ausgewählten Bewerbern erfolgt die Auswahl
weiterer Bewerber im Rahmen eines Sonderaufrufs
durch BMVg PSZ I 4.
+ Die gemäß Bezug 6 vorgeschlagenen Kandidaten
OffzTr für die FH-Bund-Ausbildung sind für die Ausbil-
dung ab 01.04.2008 vorzusehen.
+ Die Einzelfestlegungen zu den vorgelegten Bewerbern
enthält die Anlage.“
Bei den genannten Einzelfestlegungen findet sich für den Antragsteller in der
Rubrik „weitere Maßnahmen/Ausbildungseinplanung“ der Vermerk „Umplanen/
Vorsehen für Offz MilFD Ausbildung Wetterberater, Beginn 01.10.2007“.
Mit Schreiben vom 2. März 2007 informierte das Amt für Geoinformationswesen
den Antragsteller über die geänderte Sachlage. Der Antragsteller erklärte dar-
aufhin, seine Bewerbung auch für die Ausbildung zum Offizier des militärfachli-
chen Dienstes Wetterberater aufrechtzuerhalten.
Mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung - … - vom 14. März
2007 und mit Besonderer Weisung der Stammdienststelle der Bundeswehr vom
4. April 2007 wurde das Auswahlverfahren für die „Zulassung zur Laufbahn der
Offiziere des Militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) gemäß § 40 SLV für den
Geoinformationsdienst (GeoInfoDBw) zum 01.10.2007“ im Einzelnen geregelt.
Für das Bewerbungsverfahren wurde unter anderem festgelegt, dass
teilnahmeberechtigt nur die Geburtsjahrgänge 1966 bis 1976 aus dem Geoin-
formationsdienst der Bundeswehr (Personalstrukturkennung Luftwaffe 17A -
Verwendungsbereich 37DE/Ausbildungs- und Verwendungsreihe 25510/ Ver-
wendungsreihe 6505) seien; ein Wechsel des Verwendungsbereichs/der Aus-
bildungs- und Verwendungsreihe/der Verwendungsreihe zum Zwecke der Zu-
lassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes sei nicht mög-
lich.
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Im Hinblick auf die Besondere Weisung vom 4. April 2007 gab der Antragsteller
unter dem 19. April 2007 nochmals einen entsprechenden Zulassungsantrag
ab.
Mit Bescheid vom 30. Juli 2007, dem Antragsteller ausgehändigt am 21. August
2007, lehnte das Personalamt der Bundeswehr den Antrag vom 19. April 2007
ab. Der Antragsteller, der dem Verwendungsbereich … zugeordnet sei, könne
am Auswahlverfahren 2007 nicht teilnehmen, weil hierzu nach der Sonderaus-
schreibung nur Soldaten aus dem Geoinformationsdienst der Bundeswehr be-
rechtigt und Umsetzungen von Bewerbern nicht vorgesehen seien.
Gegen die Entscheidung erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 22. August
2007 Beschwerde. Im Hinblick auf die Einplanung in den Schreiben des Bun-
desministeriums der Verteidigung vom 27. Februar 2007 und des Amts für Geo-
informationswesen vom 2. März 2007 sei er davon ausgegangen, dass er ver-
bindlich für die Ausbildung der Offiziere des militärfachlichen Dienstes Wetter-
berater mit Beginn am 1. Oktober 2007 vorgesehen sei. Die spätere nochmalige
Bewerbung habe er erst „nach gutem Zureden“ abgegeben, weil er der Meinung
gewesen sei, schon ausgewählt zu sein. Gegebenenfalls sei er auch mit einer
Zulassung zum 1. Oktober 2008 einverstanden.
Mit Bescheid vom 30. November 2007 wies der Bundesminister der Verteidi-
gung - PSZ I 7 - die Beschwerde zurück. Wegen der speziellen Anforderungen
und Aufgaben in der Laufbahn des Geoinformationsdienstes sei es sach- und
ermessensgerecht, wenn zur Bedarfsdeckung der Offiziere des militärfachlichen
Dienstes ausschließlich Feldwebel aus dieser Laufbahn und nicht auch aus
anderen Laufbahnen betrachtet würden. Die erfolgreiche Teilnahme an einem
fachlichen Auswahlverfahren allein begründe keinen Anspruch, zur Laufbahn
des Geoinformationsdienstes zugelassen zu werden. Dem Antragsteller sei
auch keine „Ausbildungszusage“ erteilt worden. Die Schreiben des Bundes-
ministeriums der Verteidigung vom 27. Februar 2007 und des Amts für Geoin-
formationswesen vom 2. März 2007 enthielten keine verbindliche Zusage der
Laufbahnzulassung, sondern lediglich Vorschläge und Planungsabsichten zum
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weiteren Verfahren. Auch eine Zulassung zum 1. Oktober 2008 sei nicht ver-
tretbar.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20. Dezember 2007 beantragte der
Antragsteller die gerichtliche Entscheidung sowie den Erlass einer einstweiligen
Anordnung durch das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesminister der Ver-
teidigung - PSZ I 7 - hat die Anträge mit Stellungnahmen vom 21. Januar und
28. Januar 2008 dem Senat vorgelegt.
Mit Beschluss vom 21. Februar 2008 (BVerwG 1 WDS-VR 1.08) hat der Senat
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Zur Begründung seines Begehrens in der Hauptsache trägt der Antragsteller
insbesondere vor:
Die Auswahl weiterer Bewerber im Rahmen des Sonderaufrufs habe ihn nicht
betroffen, weil sich bereits aus dem Schreiben des Bundesministeriums der
Verteidigung vom 27. Februar 2007 ergebe, dass er für die Ausbildung der Offi-
ziere des militärfachlichen Dienstes Wetterberater ausgewählt sei. Er werde in
der Anlage dieses Schreibens namentlich mit der Maßnahme „Umplanen/Vor-
sehen für Offz MilFD Ausbildung Wetterberater, Beginn 01.10.2007“ erwähnt.
Nachdem gemäß dem Schreiben vom 27. Februar 2007 alle zuständigen
Dienststellen an der Ausbildungsplanung, Auswahl und Zulassung beteiligt ge-
wesen seien, sei er durch deren Zustimmung rechtswirksam zugelassen, aus-
gewählt und eingeplant. Die Festlegungen „Umplanen/Vorsehen“ seien klare
und von allen beteiligten Dienststellen getragene zusichernde Weisungen und
nicht nur Vorschläge und Planungsabsichten. Eine „Umwandlungszusage“ er-
gebe sich ferner aus der Niederschrift der Auswahlkommission vom 28. No-
vember 2006. Es seien auch nicht nur Feldwebel aus der Laufbahn des Geoin-
formationsdienstes, sondern - allein aufgrund der erfolgreichen Teilnahme an
dem fachlichen Auswahlverfahren - auch andere Bewerber für die Ausbildung
zum Wetterberater ausgewählt worden. Schließlich sei seine Bewerbung für die
zum 1. April 2007 geplante und später aufgehobene Fachhochschulausbildung
als solche bestehen geblieben und erfasse nunmehr die entsprechende, im Ap-
ril 2008 beginnende Ausbildung. Für diese habe er sich außerdem erneut be-
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worben, sei jedoch ohne die Möglichkeit der erneuten Teilnahme an einem
Auswahlverfahren abgelehnt worden.
Der Antragsteller beantragt,
den Bundesminister der Verteidigung unter Aufhebung
des Bescheids vom 30. November 2007 zu verpflichten,
ihn, den Antragsteller, an der seit dem 1. Oktober 2007
stattfindenden Ausbildung zum Offizier des militärfachli-
chen Dienstes Wetterberater teilnehmen zu lassen,
hilfsweise, ihn für die am 1. April 2008 beginnende Aus-
bildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes Wet-
terdienst und FH-Bund-Ausbildung einzuplanen.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei aus den im Beschwerdebescheid genannten Gründen offen-
sichtlich unbegründet. Das Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung
vom 27. Februar 2007 enthalte keine Auswahl des Antragstellers. Inwiefern
durch die Übermittlung des Schreibens an das Amt für Geoinformationswesen,
das Personalamt und verschiedene Referate des Bundesministeriums die
beteiligten Ämter und Referate zugestimmt haben sollen, sodass der An-
tragsteller „rechtswirksam zugelassen, ausgewählt und eingeplant“ worden sei,
sei nicht nachvollziehbar. Die Bewerbung des Antragstellers vom 17. Oktober
2006 für die zum 1. April 2007 geplante Ausbildung sei nach der negativen Eig-
nungsfeststellung durch die Offizierbewerberprüfzentrale nur deshalb nicht
mehr mit einem förmlichen Bescheid abgelehnt worden, weil sich die Bewer-
bung aufgrund der Entscheidung, die Ausbildung tatsächlich nicht durchzufüh-
ren, erledigt habe. Für die zum 1. April 2008 beginnende Laufbahnausbildung
des gehobenen Wetterdienstes des Bundes habe sich der Antragsteller nicht
erneut beworben. Selbst im Falle eines erfolgreichen Abschlusses des Fach-
hochschulstudiums bestünde für die anschließende Übernahme/Zulassung des
Antragstellers als Offizier des Geoinformationsdienstes wegen der negativen
Eignungsfeststellung kein dienstliches Interesse.
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Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der
Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bun-
desministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 1149/07 -, die Gerichtsakte des
Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (BVerwG 1 WDS-VR 1.08) und die
Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vor-
gelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
1. Bei sach- und interessengerechter Auslegung ist der Hauptantrag darauf ge-
richtet, den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, den Antragsteller
zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (Wetterberater) zuzu-
lassen. Die Laufbahnzulassung umfasst die Berechtigung zur Teilnahme an der
entsprechenden Ausbildung.
Dieser Antrag ist zulässig.
Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass die Ausbildung be-
reits am 1. Oktober 2007 begonnen hat. Eine rückwirkende Zulassung zur
Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ist rechtlich zulässig und
könnte aufgrund einer Ausnahmegenehmigung erfolgen, wenn der Antragsteller
in der Sache erfolgreich wäre (vgl. Beschluss vom 20. September 2006
- BVerwG 1 WB 25.06 - Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 2 sowie zuletzt vom
11. März 2008 - BVerwG 1 WB 8.08 - m.w.N.).
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Bescheide des Personalamts der Bun-
deswehr vom 30. Juli 2007 und des Bundesministers der Verteidigung vom
30. November 2007 sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in
seinen Rechten.
Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder
fachliche Verwendung. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Zulassung
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zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (stRspr, vgl. Be-
schluss vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 9.05 - Buchholz 449.2 § 40 SLV
2002 Nr. 1 m.w.N.). Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der
Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Gemäß § 40 Abs. 1 SLV und Nr. 801
der - aufgrund der Ermächtigung in § 44 SLV erlassenen - ZDv 20/7 steht die
Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes vielmehr im
Ermessen der zuständigen Stellen und setzt Bedarf und Eignung der Bewerber
voraus. Das Wehrdienstgericht kann daher nur überprüfen, ob der zuständige
Vorgesetzte mit der Ablehnung der Zulassung zu der angestrebten Laufbahn
die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von diesem in
einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch
gemacht hat (§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung; vgl. Beschluss vom
24. Januar 2006 a.a.O.). Hat der Bundesminister der Verteidigung das
Ermessen in Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften gebunden, ist vom
Gericht auch zu prüfen, ob diese unter dem Blickwinkel des allgemeinen
Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) eingehalten worden sind.
Für das hier strittige Auswahlverfahren sind neben den Bestimmungen des Ka-
pitels 8 der ZDv 20/7 und den Richtlinien des Bundesministeriums der Verteidi-
gung - PSZ I 1 - Az. 16-05-12/16 für die Auswahl von Unteroffizieren für die Zu-
lassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (vom 23. Juli
2002 i.d.F. vom 29. Dezember 2006) vor allem das Schreiben des Bundesmi-
nisteriums der Verteidigung - PSZ I 4 - vom 14. März 2007 und die dieses
Schreiben ausführende Besondere Weisung der Stammdienststelle der Bun-
deswehr vom 4. April 2007 maßgeblich. Die dortige „Sonderausschreibung“ be-
schränkt den Bewerberkreis auf Feldwebel, die bereits dem Geoinformations-
dienst angehören, und schließt einen Wechsel des Verwendungsbereichs, der
Ausbildungs- und Verwendungsreihe oder der Verwendungsreihe zum Zwecke
der Laufbahnzulassung aus. Ausweislich der Begründung des Beschwerdebe-
scheids liegt dieser Regelung zum einen die allgemeine Erwägung zugrunde,
dass die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes eine Aufstiegs-
laufbahn für Feldwebel der jeweiligen Laufbahn - hier: der Laufbahn des Geoin-
formationsdienstes (§ 3 Abs. 3 SLV) - darstellt; zum anderen soll - nicht nur in
dem Auswahlverfahren 2007, sondern auch in den Auswahlverfahren der Fol-
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gejahre - der Bedarf an Offizieren des militärfachlichen Dienstes wegen der
speziellen Aufgaben und Anforderungen des Geoinformationsdienstes (nur)
durch Bewerber aus dieser Laufbahn selbst gedeckt werden. Die Konkretisie-
rung der eignungsbezogenen Zulassungsvoraussetzungen durch die „Sonder-
ausschreibung“ ist damit von sachgerechten Erwägungen getragen und unter
Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Es ist daher auch nicht zu
beanstanden, dass das Personalamt den Zulassungsantrag des Antragstellers
schon deshalb ablehnte, weil dieser nicht der Laufbahn des Geoinformations-
dienstes (sondern der des allgemeinen Fachdienstes) angehört.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Personalamt die ihm mit
der „Sonderausschreibung“ vorgegebene Ermessensbindung bei der Auswahl
der Bewerber nicht konsequent und gleichmäßig beachtet hat. Der Bun-
desminister der Verteidigung hat in dem Beschwerdebescheid vom 30. Novem-
ber 2007 erklärt, dass der Bedarf an Offizieren des militärfachlichen Dienstes im
laufenden Auswahlverfahren ausschließlich durch Feldwebel aus der Laufbahn
des Geoinformationsdienstes gedeckt worden sei. Soweit der Antragsteller mit
Schriftsatz vom 12. Februar 2008 behauptet, dass ein anderer Bewerber
(Oberfeldwebel D.) allein aufgrund der erfolgreichen Teilnahme an dem fachli-
chen Auswahlverfahren beim Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr
zur Ausbildung zum Wetterberater zugelassen worden sei, ist dem der Bun-
desminister der Verteidigung mit der Erklärung entgegengetreten, dass der be-
zeichnete Bewerber der Laufbahn des Geoinformationsdienstes angehöre, über
den Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweis eines Geoinformationsfeldwebels
verfüge und damit die Voraussetzungen der „Sonderausschreibung“ erfülle;
diese Erklärung hat der Antragsteller nicht bestritten.
Der Antragsteller kann seine Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militär-
fachlichen Dienstes Wetterberater schließlich nicht unabhängig von den Vor-
aussetzungen der „Sonderausschreibung“ verlangen. Er gehört nicht zu den
Bewerbern, die durch die Führungsstäbe der Teilstreitkräfte bereits vor dem
Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 27. Februar 2007
(siehe dort Nr. 3 Unterpunkt 2) ausgewählt waren. Er hat auch weder durch
dieses Schreiben (und dessen Anlage) noch durch das Schreiben des Amts für
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Geoinformationswesen vom 2. März 2007 eine bindende Zusicherung erhalten,
zur Laufbahn und der damit verbundenen Ausbildung zugelassen zu werden.
Ebensowenig ist der Niederschrift der Auswahlkommission vom 28. November
2006 die vom Antragsteller behauptete „Umwandlungszusage“ zu entnehmen.
Eine bindende Zusicherung liegt nach der Rechtsprechung des Senats nur
dann vor, wenn eine eindeutige und auf ein bestimmtes Verhalten gerichtete
Erklärung mit Bindungswillen von einem Vorgesetzten abgegeben wird, der zu
dieser Erklärung aufgrund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und
seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle rechtlich befugt ist (vgl. Beschlüs-
se vom 22. März 1995 - BVerwG 1 WB 81.94 - BVerwGE 103, 219 <220> =
Buchholz 316 § 38 VwVfG Nr. 12, vom 28. März 2006 - BVerwG 1 WB 30.05 -
und vom 20. September 2006 - BVerwG 1 WB 25.06 - Buchholz 449.2 § 40
SLV 2002 Nr. 2). Daran fehlt es hier.
Über die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes
entscheidet der Amtschef des Personalamts der Bundeswehr (Nr. 806
ZDv 20/7). Nur dieser - und nicht das Bundesministerium der Verteidigung
- … -, das Amt für Geoinformationswesen oder die „Auswahlkommission für die
Einstellung von Bewerbern/-innen in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn
des gehobenen Wetterdienstes (mil) mit späterer Verwendung beim Geoinfor-
mationsdienst der Bundeswehr“ - könnte daher eine bindende Zusicherung ab-
geben. Eine Zusicherung durch den Amtschef des Personalamts kann sich
auch keinesfalls daraus ergeben, dass das Schreiben vom 27. Februar 2007
- zudem bloß nachrichtlich - an das Personalamt der Bundeswehr
- Dezernat … - übermittelt wurde.
Unabhängig von der mangelnden Zuständigkeit lässt sich den Schreiben des
Bundesministeriums der Verteidigung vom 27. Februar 2007 und des Amts für
Geoinformationswesen vom 2. März 2007 aber auch inhaltlich keine Zusiche-
rung entnehmen, den Antragsteller zur Laufbahn der Offiziere des militärfachli-
chen Dienstes Wetterberater zuzulassen. Das Schreiben vom 27. Februar 2007
(Nr. 3 Unterpunkt 2) legt fest, dass „die Auswahl weiterer Bewerber“, zu denen
auch der Antragsteller gehört, „im Rahmen eines Sonderaufrufs“, also im Rah-
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men eines erst noch durchzuführenden Verfahrens, erfolgt. Entsprechend trägt
auch die Anlage zu diesem Schreiben, auf die sich der Antragsteller hauptsäch-
lich stützt, die Überschrift „Übersicht Bewerber“ - und nicht etwa: Übersicht
ausgewählte Teilnehmer - „für die Ausbildung zum Wetterbeobachter“. Der den
Antragsteller betreffende Vermerk „Umplanen/Vorsehen für Offz MilFD Ausbil-
dung Wetterberater, Beginn 01.10.2007“ bezieht sich daher nach dem Gesamt-
zusammenhang des Schreibens auf ein noch durchzuführendes Bewerbungs-
verfahren, nicht auf eine schon getroffene Auswahlentscheidung. Schließlich
enthält auch die Niederschrift der Auswahlkommission vom 28. November 2006
(nur) einen Vorschlag an das Personalamt, den Antragsteller in die - abgesag-
te - Laufbahnausbildung des gehobenen Wetterdienstes aufzunehmen, nicht
jedoch eine Zusage der Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachli-
chen Dienstes Wetterberater oder eine entsprechende „Umwandlungszusage“.
2. Der Hilfsantrag, den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, den
Antragsteller für die am 1. April 2008 beginnende „Ausbildung zum Offizier des
militärfachlichen Dienstes Wetterdienst und FH-Bund-Ausbildung“ - d.h. für die
Laufbahnausbildung des gehobenen Wetterdienstes des Bundes (Fachhoch-
schulstudium) mit späterer möglicher Verwendung als Offizier im Geoinformati-
onsdienst der Bundeswehr (§ 39 SLV) - einzuplanen, ist unzulässig.
Bei jährlich stattfindenden Laufbahnausbildungen ist für jeden Auswahltermin
ein gesonderter Zulassungsantrag zu stellen. Der Bundesminister der Verteidi-
gung - PSZ I 7 - hat erklärt, dass sich der Antragsteller für die zum 1. April 2008
beginnende Laufbahnausbildung des gehobenen Wetterdienstes nicht bewor-
ben habe. Der Antragsteller widerspricht dieser Darstellung; er habe sich zwar
beworben, sei jedoch ohne die Möglichkeit der erneuten Teilnahme an einem
Auswahlverfahren abgelehnt worden. Der Antragsteller hat allerdings nicht vor-
getragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass er gegen eine eventuell
ablehnende Entscheidung Beschwerde erhoben hat. Im einen wie im anderen
Fall fehlt es daher insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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