Urteil des BVerwG vom 03.08.2015

Wechsel, Bundesamt, Hauptsache, Ausbildung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 8.15
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
der Frau Oberleutnant ...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 3. August 2015 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
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G r ü n d e :
I
Der Rechtsstreit betraf den Antrag der Antragstellerin, für sie einen Truppengat-
tungswechsel von der Nachschubtruppe zur Panzertruppe zu genehmigen.
Die 1985 geborene Antragstellerin ist Soldatin auf Zeit im Dienstgrad Oberleut-
nant in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes des Heeres. Ihre
Dienstzeit ist gegenwärtig auf 14 Jahre mit einem Dienstzeitende am 30. Juni
2020 festgesetzt. Sie wurde zum 1. Juli 20.. dem ... Offizieranwärterjahrgang im
Ausbildungsgang mit Studium (Pädagogik) und aufgrund des damaligen Be-
darfs der Nachschubtruppe zugeordnet. Seit dem 1. September 20.. absolvierte
sie das Studium im Studiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaft an der
Universität der Bundeswehr .... Während des Studiums wurde sie auf ihren An-
trag in den Studentenjahrgang 20.. zurückgestuft. Am 19. April 20.. bestand sie
die Bachelor-Prüfung. Das Masterstudium hat die Antragstellerin noch nicht ab-
geschlossen.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2014 beantragte die Antragstellerin einen Wech-
sel der Truppengattung von der Nachschubtruppe zur Panzertruppe und be-
nannte dabei einen Tauschpartner. Zur Begründung erklärte sie, dass sie mit
ihren beiden Kindern 15 Kilometer vom Standort M. entfernt wohne. Ihr Leben-
spartner befinde sich zurzeit in der Ausbildung zum Panzergrenadierzugführer;
er sei bis Ende 2015 ausbildungsbedingt an weiter entfernt liegende Standorte
gebunden. Sie selbst übernehme die tägliche Fürsorge für die Kinder allein.
Durch den gewünschten Truppengattungswechsel könne sie die Ausbildung in
der 15 Kilometer entfernten Panzertruppenschule (Ausbildungszentrum M.)
heimatnah absolvieren und weiterhin für ihre Kinder sorgen.
Nach Mitteilung des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - stellte das
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden:
Bundesamt für das Personalmanagement) im Mai 2014 nach Auswertung aller
Anträge auf Truppengattungswechsel des Studentenjahrgangs 20.. fest, dass
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der Bedarf in der Panzertruppe zu 113 % gedeckt war. In der Nachschubtruppe
bestand eine Bedarfsdeckung von etwa 83 %; der Bedarf in der Panzergrena-
diertruppe war zu etwa 94 % gedeckt. Die Antragstellerin wurde im Hinblick auf
eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Bereich des Standorts M.
unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation der Panzergrenadiertruppe
zugeordnet, weil die weitere Ausbildung zum Offizier des Truppendienstes in
den Truppengattungen Panzertruppe und Panzergrenadiertruppe schwer-
punktmäßig am Ausbildungszentrum M. stattfindet und dort zudem für beide
Truppengattungen geeignete Dienstposten auf der Ebene der Besoldungsgrup-
pe A 9/A 10 zur Verfügung stehen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. Juni 2014 teilte das Bundesamt für
das Personalmanagement der Antragstellerin mit, dass sie der Panzergrena-
diertruppe neu zugeordnet werde. Dem Antrag auf Wechsel der Truppengat-
tung zur Panzertruppe könne nicht entsprochen werden.
Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 29. Juli
2014 "Widerspruch" ein, mit dem sie geltend machte, dass ihre Zuordnung zur
Panzergrenadiertruppe nur eine kurzfristige Lösung sei, um Familie und Dienst
zu vereinbaren. Langfristig resultiere aus dieser Neuzuordnung vor dem Hinter-
grund der aktuellen Dienstpostenstruktur der Panzergrenadiertruppe eine un-
verhältnismäßige Behinderung ihres beruflichen Aufstiegs. Sie wünsche daher
weiterhin einen Wechsel in die Panzertruppe.
Unter dem 9. November 2014 und erneut unter dem 17. Dezember 2014 legte
die Antragstellerin Untätigkeitsbeschwerde ein.
Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - teilte der Antragstellerin mit
Schreiben vom 9. Januar 2015 mit, dass der Rechtsbehelf vom 9. November
2014 als Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewertet
werde; der von ihr angestrebte Truppengattungswechsel stelle aber keine an-
fechtbare truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO dar.
Der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes werde dadurch genügt, dass sie
die Möglichkeit habe, gegen eine zukünftige konkrete Verwendungsentschei-
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dung eine Wehrbeschwerde einzulegen. In diesem Rahmen könne gegebenen-
falls auch überprüft werden, ob die Zuordnung zu einer bestimmten Truppen-
gattung, soweit dies bei der Verwendungsentscheidung eine entscheidungser-
hebliche Rolle gespielt habe, rechtmäßig war. In der Sache wies das Bundes-
ministerium der Verteidigung darauf hin, dass die Panzertruppe unverändert zu
113 % befüllt sei. Deshalb liege eine weitere Bedarfsüberdeckung nicht im
dienstlichen Interesse. In der Panzergrenadiertruppe sei die Bedarfsdeckung
hingegen mittlerweile von 93,8 % auf 88,8 % gesunken. Diese Unterdeckung
stehe der Zuordnung der Antragstellerin zur Panzertruppe ebenfalls entgegen.
Mit der Zuordnung zur Panzergrenadiertruppe sei aber - trotz eines relativ hö-
heren Bedarfs in der Nachschubtruppe - der persönlichen Situation der Antrag-
stellerin Rechnung getragen worden.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 21. Januar 2015 beantragte die An-
tragstellerin die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Den Antrag hat
das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme
vom 24. Februar 2015 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Begründung ihres Rechtsschutzbegehrens hat die Antragstellerin insbe-
sondere vorgetragen:
Sie beanstande in erster Linie, dass die mit ihrem Antrag auf Wechsel zur Pan-
zertruppe verbundene Angabe eines adäquaten Tauschpartners bei der Ent-
scheidung keine Beachtung gefunden habe. Der Bundesrepublik Deutschland
entstehe kein Nachteil, weil lediglich zwei Personen eine Rochade durchzufüh-
ren hätten.
Die Antragstellerin hat beantragt, das Bundesministerium der Verteidigung zu
verpflichten, sie auf ihren Antrag vom 7. Februar 2014 auf Truppengattungs-
wechsel unter Aufhebung der Zuordnung zur Panzergrenadiertruppe der Pan-
zertruppe zuzuordnen, hilfsweise, unter Aufhebung ihrer Zuordnung zur Pan-
zergrenadiertruppe über den Antrag vom 7. Februar 2014 auf Truppengat-
tungswechsel von der Nachschubtruppe zur Panzertruppe unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
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Das Bundesministerium der Verteidigung hat beantragt, den Antrag zurückzu-
weisen.
Es hat die Bedarfslage in den drei betroffenen Truppengattungen im Einzelnen
dargestellt, aber an seiner Auffassung festgehalten, dass der Wechsel der
Truppengattung nicht Gegenstand einer wehrdienstgerichtlichen Anfechtung
sein könne.
Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2015 hat das Bundesministerium der Verteidigung
- R II 2 - mitgeteilt, dass die Antragstellerin zum 1. Juli 2015 wunschgemäß in
die Truppengattung Panzertruppe umgeplant worden sei; es hat dazu die Ver-
setzungsverfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement vom
29. Juni 2015 vorgelegt. Anlass dafür sei gewesen, dass für den Ausbildungs-
gang der Panzertruppe im Offizierlehrgang ... (2016) nunmehr eine Deckung
von 116 % und für die Panzergrenadiertruppe eine Deckung von 132 % hin-
sichtlich des prognostizierten Bedarfs der Truppengattungen für das Jahr 2017
bestehe. Die Umplanung sei nicht aufgrund des Rechtsbehelfs der Antragstelle-
rin erfolgt, sondern in Reaktion auf die erst am 16. Juni 2015 festgestellten Än-
derungen der aktuellen Bedarfslage in den drei betroffenen Truppengattungen.
Vor diesem Hintergrund werde die Erledigung der Hauptsache erklärt.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 29. Juli 2015
ebenfalls die Hauptsache für erledigt erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten
Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidi-
gung - R II 2 - 1327/14 - und die Personalgrundakte der Antragstellerin haben
dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
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Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend
für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
§ 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für
die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grund-
sätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung
über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3
WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom
22. April 2008 - 1 WB 4.08 - m.w.N. und vom 17. Oktober 2013 - 1 WB 43.13 -).
Billigem Ermessen entspricht es, die der Antragstellerin erwachsenen notwen-
digen Aufwendungen nicht dem Bund aufzuerlegen.
Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BVerwG, Be-
schlüsse vom 5. August 2010 - 1 WDS-VR 3.10 -, vom 27. Juli 2011 - 1 WB
21.11 -, vom 17. Juli 2012 - 1 WB 35.12 - Buchholz 450.1 § 20 WBO Nr. 4
Rn. 17 - und vom 17. Oktober 2013 - 1 WB 43.13 -) in der Regel die notwendi-
gen Aufwendungen (vollständig) dem Bund aufzuerlegen, wenn die überein-
stimmenden Erledigungserklärungen darauf beruhen, dass der Antragsteller
klaglos gestellt worden ist, indem das Bundesministerium der Verteidigung oder
die in seinem Auftrag handelnde Stelle der Bundeswehr aus eigener Veranlas-
sung dem mit dem Rechtsschutzantrag verfolgten Begehren stattgegeben hat.
Resultiert dieses Nachgeben bei gleichgebliebener Sach- und Rechtslage allein
auf einer geänderten Rechtsauffassung des Entscheidungsträgers der Bun-
deswehr, ist es billig, den Bund mit sämtlichen notwendigen Aufwendungen des
jeweiligen Antragstellers zu belasten (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom
9. Mai 2014 - 1 WB 60.13 - juris Rn. 13).
Diese Voraussetzung liegt im Fall der Antragstellerin nicht vor. Der nunmehr für
die Antragstellerin zum 1. Juli 2015 verfügte Wechsel der Truppengattung von
der Panzergrenadiertruppe zur Panzertruppe stellt sich nicht als Ausdruck einer
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- bei gleichgebliebener Sach- und Rechtslage - revidierten Rechtsauffassung
des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgen-
den: Bundesamt für das Personalmanagement) dar, sondern ist eine Reaktion
auf eine neue Sachlage, nämlich auf die aktuell geänderte Bedarfslage in der
Panzergrenadiertruppe. Dies hat das Bundesministerium der Verteidigung
- R II 2 - in seinem Schreiben vom 16. Juli 2015 hervorgehoben und dazu vor-
getragen, dass sich der Deckungsgrad in der Panzergrenadiertruppe, in der
sich die Antragstellerin aufgrund des Bescheids des Bundesamtes für das Per-
sonalmanagement vom 26. Juni 2014 bis zum 30. Juni 2015 befand, von ledig-
lich 88,8 % (festgestellt im Januar 2015) inzwischen auf 132 % hinsichtlich des
prognostizierten Bedarfs dieser Truppengattung für das Jahr 2017 erhöht hat.
Angesichts dieser aktuell veränderten Bedarfslage in der von der Antragstellerin
innegehabten Truppengattung hat das Bundesamt für das Personalmanage-
ment dem Truppengattungswechselantrag der Antragstellerin hinsichtlich der
Panzertruppe stattgeben können.
Ohne Erledigung des Rechtsstreits durch diese geänderte Bedarfslage wäre
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei summarischer Prüfung voraus-
sichtlich erfolglos geblieben.
Der Senat kann dabei offenlassen, ob der von der Antragstellerin angestrebte
Wechsel der Truppengattung - ähnlich wie der Wechsel der Teilstreitkraft oder
des Uniformträgerbereichs (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2008
- 1 WB 46.07 - Buchholz 449 § 82 SG Nr. 3 Rn. 17, 18) - eine anfechtbare
dienstliche Maßnahme darstellt, die gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 WBO
(hier in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) zum Gegenstand eines wehr-
dienstgerichtlichen Verfahrens gemacht werden kann.
Selbst wenn dies zu bejahen wäre, hätte die Antragstellerin ohne die Verände-
rung der Bedarfslage im Juni 2015 keinen Anspruch auf den begehrten Trup-
pengattungswechsel gehabt.
Ein Soldat bzw. eine Soldatin hat im Rahmen des § 3 Abs. 1 SG keinen An-
spruch auf eine bestimmte Verwendung, auch nicht in einer bestimmten Trup-
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pengattung. Die von dem zuständigen militärischen Vorgesetzten bzw. der zu-
ständigen personalbearbeitenden Stelle zu treffende Verwendungsentschei-
dung stellt eine Ermessensentscheidung dar, die ihrerseits durch Festlegungen
vorgeprägt ist, die auf der Organisationshoheit des Bundesministeriums der
Verteidigung (bzw. der von ihm beauftragten Stelle) beruhen. Dazu gehört der
Bedarf in den einzelnen Verwendungsbereichen, Truppengattungen und Lauf-
bahnen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Bedarfsermittlung
und Bedarfsfeststellung wehrdienstgerichtlich nicht überprüfbar (vgl. - auch zum
Folgenden - z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 - 1 WB 51.12 -
Buchholz 449 § 3 SG Nr. 67 Rn. 26 m.w.N. und vom 5. Februar 2015 - 1 WB
19.14 - juris Rn. 32). Die Bedarfsermittlung dient der Verwirklichung planeri-
scher Vorstellungen; sie ist eine von militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen
geprägte organisatorische Maßnahme, mit deren Hilfe das Bundesministerium
der Verteidigung die erforderlichen und verfassungsrechtlich zulässigen Aufga-
ben der Bundeswehr realisieren will. Es gehört nicht zu den Aufgaben der
Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellungen über die Organisation der Streitkräfte an
die Stelle der dazu berufenen Organe zu setzen. Die Bedarfsfeststellung ist als
Ausübung der Organisationsgewalt den jeweiligen Auswahl- und Stellenbeset-
zungsverfahren in den einzelnen Verwendungsbereichen und Truppengattun-
gen vorgelagert und berührt noch nicht geschützte subjektive Rechte eines Sol-
daten.
Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat die für den vorliegenden
Fall maßgebliche Bedarfslage, wie sie sich vor der Erledigung des Rechtsstreits
darstellte, substantiiert und nachvollziehbar dargelegt. Das ergibt sich im Ein-
zelnen aus dem Schreiben vom 9. Januar 2015 und aus der Vorlage an den
Senat vom 24. Februar 2015. Wegen der bis zur Feststellung des aktuellen Be-
darfs im Juni 2015 zugrunde zu legenden erheblichen Unterdeckung der Pan-
zergrenadiertruppe (88,8 % Deckungsgrad) war es nicht ermessensfehlerhaft,
die Antragstellerin unter fürsorglicher Berücksichtigung ihrer familiären Belange
der Panzergrenadiertruppe zuzuordnen und ihren Wechsel in die Panzertruppe,
die einen Deckungsgrad von 113 % aufwies, abzulehnen.
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Das von der Antragstellerin thematisierte Angebot eines Tauschpartners führt
zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Insoweit hat das Bundesministerium
der Verteidigung - R II 2 - im Schriftsatz vom 24. Februar 2015 im Einzelnen
erläutert, dass die Hörsäle der ... Inspektion beim Ausbildungszentrum M. für
jeweils 20 Lehrgangsteilnehmer ausgeplant seien. Im Hörsaal für die Panzer-
truppe seien bereits 22 Lehrgangsteilnehmer eingeplant. Damit sind insbeson-
dere in der von der Antragstellerin angestrebten Truppengattung die Hörsäle
durch das Bundesamt für das Personalmanagement bereits überplant gewesen.
Weitere Teilnehmer konnten aus Kapazitätsgründen nicht aufgenommen wer-
den. Dieser Umstand rechtfertigte es, den von der Antragstellerin angebotenen
Tausch nicht zu akzeptieren.
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Dr. Frentz
Dr. Langer
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