Urteil des BVerwG vom 19.06.2014

Genehmigung, Anwärter, Zahnmedizin, Ausbildung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 8.14
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Leutnant (SanOA)…,
…,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte …,
…-
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Hahn und
die ehrenamtliche Richterin Leutnant Neufeld
am 19. Juni 2014 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller begehrt die Genehmigung eines Studiums der Zahnmedizin
als Zweitstudium zur Erlangung der Doppelapprobation im Fachgebiet Mund-,
Kiefer- und Gesichtschirurgie.
Der 19.. geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere
des Sanitätsdienstes. Seine auf 17 Jahre festgesetzte Dienstzeit wird voraus-
sichtlich mit Ablauf des 30. Juni 20.. enden. Er wurde mit Wirkung vom 1. Juli
20.. zum Leutnant ernannt. Das Personalamt der Bundeswehr beurlaubte den
Antragsteller mit Bescheid vom 4. August 2008 gemäß § 11 Soldatenurlaubs-
verordnung ab dem 1. Oktober 2008 zum Studium der Medizin. Mit Verfügung
vom 11. August 2008 erfolgte seine Versetzung aus dienstlichen Gründen zum
Fachsanitätszentrum K. zum Studienbeginn ab 1. Oktober 2008. Seitdem ab-
solviert der Antragsteller das Studium der Humanmedizin an der Universität K. .
Mit Schreiben vom 20. Januar 2012 beantragte der Antragsteller die Genehmi-
gung eines Zweitstudiums Zahnmedizin mit dem Ziel der Gebietsweiterbildung
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Juni 2012 lehnte das Personalamt
diesen Antrag ab. Es führte zur Begründung aus, dass die Weiterbildung im
Fachgebiet Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie die Doppelapprobation als
Arzt und Zahnarzt voraussetze. Aufgrund der geltenden Erlasslage sei ein Dop-
pelstudium für einen Offizieranwärter der Studienfachrichtungen Medizin, Zahn-
oder Veterinärmedizin jedoch grundsätzlich nicht zulässig. Mit Rücksicht auf die
Einsatzrelevanz dieses Fachgebiets könne allerdings einzelnen Sanitätsoffi-
zieranwärtern ausnahmsweise die Genehmigung zum Zweitstudium erteilt wer-
den. Die Auswahl erfolge bedarfsorientiert und müsse im Rahmen der Besten-
auslese auf wenige Personen beschränkt bleiben. Nach Prüfung aller vorlie-
genden Erkenntnisse habe sich der Antragsteller im Leistungsvergleich nicht
durchsetzen können.
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Gegen diesen ihm am 27. Juni 2012 eröffneten Bescheid legte der Antragsteller
mit Schreiben vom 8. Juni 2013 Beschwerde ein, die am 11. Juni 2013 bei sei-
nem nächsten Disziplinarvorgesetzten einging. Er machte geltend, dass er sich
wegen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung auf die Jahresfrist des § 58 Abs. 2
VwGO berufen könne; zugleich kündigte er Anträge und Begründung in einem
gesonderten Schreiben an. Die Beschwerde wies das Bundesministerium der
Verteidigung - R II 2 - mit Beschwerdebescheid vom 17. Juli 2013 wegen Ver-
säumung der Beschwerdefrist als unzulässig zurück.
Dagegen hat der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom
8. August 2013 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt.
Den Antrag hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit seiner
Stellungnahme vom 3. Februar 2014 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller insbe-
sondere vor:
Bei der von ihm angestrebten Genehmigung eines Zweitstudiums handele es
sich nicht um eine truppendienstliche Verwendungsentscheidung, sondern um
eine statusrechtliche und hochschulzulassungsrechtliche Angelegenheit. Des-
halb gelte nicht die Regel, dass für truppendienstliche Erstmaßnahmen eine
Rechtsbehelfsbelehrung entbehrlich sei. Vielmehr könne er sich wegen einer
unterlassenen Rechtsbehelfsbelehrung auf § 58 Abs. 2 VwGO berufen. In der
Sache handele es sich um einen Antrag auf ein neues Studium. Dem angefoch-
tenen Ausgangsbescheid könne man die insoweit maßgeblichen Auswahl-
erwägungen nicht entnehmen. Daher sei die Dokumentationspflicht für Aus-
wahlentscheidungen verletzt. Überdies habe das Personalamt bei der Ableh-
nung seines Antrags seine herausragenden Ergebnisse bei der Ableistung des
Truppenpraktikums nicht berücksichtigt. Auch gegen den Grundsatz der Bes-
tenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und gegen das grundrechtsgleiche Recht
eines Bewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in
die Bewerberauswahl habe das Personalamt verstoßen, weil es die ihm erteil-
ten hervorragenden Beurteilungen nicht in die Auswahlentscheidung einbezo-
gen habe. Nicht zuletzt müsse es aus seiner Sicht zu einer Neubetrachtung
kommen, weil ein bereits bewilligter Bewerber seine Bewerbung nachträglich
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zurückgenommen habe, sodass ein dritter zu besetzender Studienplatz verfüg-
bar sei.
Der Antragsteller beantragt,
den Bundesminister der Verteidigung unter Aufhebung
des Bescheides des Personalamts der Bundeswehr vom
19. Juni 2012 in der Gestalt der Entscheidung des Bun-
desministeriums der Verteidigung vom 17. Juli 2013 zu
verpflichten, ihm, dem Antragsteller, ein Zweitstudium
Zahnmedizin zur Erlangung der Doppelapprobation im
Fachgebiet Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zu ge-
nehmigen,
hilfsweise,
den Bundesminister der Verteidigung unter Aufhebung der
beiden genannten Bescheide zu verpflichten, den Antrag
vom 20. Januar 2012 auf Genehmigung eines Zweitstudi-
ums Zahnmedizin zur Erlangung der Doppelapprobation
im Fachgebiet Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu be-
scheiden.
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Es verteidigt den Inhalt des angefochtenen Beschwerdebescheids und betont,
dass die Ablehnung eines Antrags auf Genehmigung eines Zweitstudiums eine
Entscheidung über die Verwendung eines Soldaten darstelle, die sein Status-
verhältnis nicht unmittelbar berühre.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Ak-
ten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Ver-
teidigung - R II 2 - Az.: … - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben
dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
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II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
Der vom Antragsteller gestellte Sachantrag ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 19. Juni
2012 ist bestandskräftig geworden, weil der Antragsteller gegen ihn nicht recht-
zeitig Beschwerde eingelegt hat. Das hat das Bundesministerium der Verteidi-
gung ohne Rechtsfehler im Beschwerdebescheid vom 17. Juli 2013 festgestellt.
1. Der Ablehnungsbescheid vom 19. Juni 2012 wurde dem Antragsteller akten-
kundig am 27. Juni 2012 eröffnet. Damit endete die einmonatige Beschwerde-
frist (§ 6 Abs. 1 WBO) mit Ablauf des 27. Juli 2012. Das Fristende wurde nicht
dadurch hinausgeschoben, dass eine vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung
unterblieben oder unrichtig erteilt worden wäre (§ 7 Abs. 2 WBO). Denn als
truppendienstliche Erstmaßnahme bedurfte die Verfügung des Personalamts
keiner Rechtsbehelfsbelehrung (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 14. Dezem-
ber 2010 - BVerwG 1 WB 26.10 - Rn. 30 m.w.N. und vom 26. November 2013
- BVerwG 1 WB 40.13 - juris Rn. 21 m.w.N.).
Bis zum 27. Juli 2012 ist eine Beschwerde des Antragstellers weder bei dessen
nächstem Disziplinarvorgesetzten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 WBO) noch beim Bun-
desministerium der Verteidigung als der für die Entscheidung über die Be-
schwerde zuständigen Stelle (§ 5 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 WBO) eingegangen.
2. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, dass es sich bei der von ihm
angestrebten Genehmigung eines Zweitstudiums Zahnmedizin um eine Verwal-
tungsangelegenheit handele. Der Senat kann offenlassen, ob bei Verwaltungs-
angelegenheiten, die nach § 23 Abs. 1 WBO zu behandeln sind, § 58 Abs. 2
VwGO Anwendung findet (abgelehnt von Dau, WBO, 6. Aufl. 2009, § 23 Rn. 6).
Jedenfalls gilt für den Rechtsbehelf des Antragstellers nicht die Jahresfrist des
§ 58 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VwGO, denn die angefochtene Entschei-
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dung des Personalamts stellt eine truppendienstliche Maßnahme dar, gegen die
nur Beschwerde und gegebenenfalls der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
nach den Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung eingelegt werden kann. Zu
diesen truppendienstlichen Maßnahmen, deren vorgerichtliche und gerichtliche
Kontrolle sich ausschließlich nach den Maßgaben der Wehrbeschwerdeord-
nung vollzieht, gehören nach ständiger Rechtsprechung des Senats Entschei-
dungen über die dienstliche Verwendung eines Soldaten (dazu grundlegend:
Beschlüsse vom 17. Januar 1974 - BVerwG 1 WB 89.72 - BVerwGE 46, 220
<222> = NZWehrr 1974, 114 und vom 11. Juli 1984 - BVerwG 1 WB 176.82 -
BVerwGE 76, 243 <244> = NZWehrr 1986, 172; vgl. ausführlich auch Be-
schluss vom 26. Oktober 2012 - BVerwG 1 WDS-VR 6.12 und 7.12 - BVerwGE
145, 24 = Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 85, jeweils Rn. 23 m.w.N. = NZWehrr
2013, 34).
Die hier strittige Genehmigung eines Zweitstudiums Zahnmedizin stellt keine
hochschulrechtliche und auch keine statusrechtliche Angelegenheit dar, son-
dern eine truppendienstliche Entscheidung über die Verwendung des Antrag-
stellers. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Ausbildung eines
Soldaten Teil seiner dienstlichen Verwendung (grundlegend: Beschluss vom
26. September 1972 - BVerwG 1 WB 183.71 und 1 WB 128.72 - BVerwGE 46,
20 <22>). Das Studium ist auch für Sanitätsoffizier-Anwärter ein wesentlicher
Bestandteil der Ausbildung des Berufsoffiziers bzw. des länger dienenden Offi-
ziers auf Zeit (Beschluss vom 16. Juli 2013 - BVerwG 1 WB 33.13 - Rn. 25).
Dabei steht ein an einer Universität studierender Offizieranwärter oder Offizier
in einer doppelten - einerseits truppendienstlich, andererseits hochschulrecht-
lich geprägten - Beziehung. Für Sanitätsoffizier-Anwärter stellt das Studium der
verschiedenen medizinischen Disziplinen bzw. Approbationsrichtungen nach
und neben der allgemein-militärischen Ausbildung regelmäßig den zentralen
Bestandteil der Ausbildung dar (vgl. dazu den „Rahmenerlass für die Einstel-
lung, rechtliche Stellung, Ausbildung, Betreuung und Fürsorge der Sanitätsoffi-
zier-Anwärter und Sanitätsoffizier-Anwärterinnen“ vom 17. Oktober 2007
). Dementsprechend erfolgt - wie
auch im Fall des Antragstellers - die Versetzung eines Sanitätsoffizier-
Anwärters zum Studium „aus dienstlichen Gründen“. Die Beurlaubung zum Stu-
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dium dient ebenfalls der Wahrung dienstlicher Interessen. Das wird auch im
Beurlaubungsbescheid des Personalamts vom 4. August 2008 ausdrücklich be-
tont. Die studierenden Soldaten werden während des Medizinstudiums durch
Betreuungsoffiziere militärisch geführt und betreut (vgl. Nrn. 3.7 und 5.5 des
zitierten Rahmenerlasses). Alle diese Komponenten sind elementar truppen-
dienstlicher Natur.
Andererseits sind die studierenden Sanitätsoffizier-Anwärter bzw. Sanitätsoffi-
ziere im Rahmen des wissenschaftlichen Studiums in Prüfungsordnungen ein-
gebunden und insoweit unter anderem verpflichtet, festgelegte Studienzeiten
einzuhalten und bestimmte Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. In
diesem Bereich ist die rechtliche Situation des studierenden Sanitätsoffizier-
Anwärters bzw. Sanitätsoffiziers hochschulrechtlich determiniert. Das hat den
Senat veranlasst, in einem Rechtsstreit über die Genehmigung des Überschrei-
tens der Höchststudienzeit die entsprechende Entscheidung des originär zu-
ständigen Prüfungsausschusses, die im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Verteidigung erfolgen musste, nicht als truppendienstliche Maßnahme
einzustufen (Beschluss vom 9. März 2010 - BVerwG 1 WB 9.09 - Buch-
holz 450.1 § 17 WBO Nr. 78 Rn. 18 ff. = NZWehrr 2010, 159).
Vor dem Hintergrund dieser Abgrenzung ist die Genehmigung für ein Zweitstu-
dium als truppendienstliche Maßnahme zu qualifizieren. Mit der Entscheidung,
ob einem Sanitätsoffizier-Anwärter ein Zweitstudium ermöglicht oder ob von der
Regelbestimmung über die Versagung der Genehmigung eines Zweitstudiums
in Nr. 5.7 Abs. 3 des zitierten Rahmenerlasses Gebrauch gemacht werden soll,
legt die zuständige personalbearbeitende Stelle (seinerzeit das Personalamt
der Bundeswehr) im Kernbereich ihres truppendienstlichen Verwendungser-
messens fest, ob sie einem Sanitätsoffizier-Anwärter eine zweite - kosten-
intensive - Ausbildung gestattet und für diesen Zeitraum weiter auf seinen Ein-
satz auf verantwortlichen STAN-Dienstposten im sanitätsdienstlichen Bereich
verzichtet. Deshalb entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats,
dass die Zulassung eines Soldaten zum Studium und zu einem zweiten Stu-
dium als truppendienstliche Verwendungsentscheidungen zu qualifizieren sind
(grundlegend: Beschlüsse vom 14. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 109.77 -
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BVerwGE 63, 1 und vom 12. April 1994 - BVerwG 1 WB 75.93 - NZWehrr
1994, 2010 = juris Rn. 4 und 5). Daran hält der Senat auch im vorliegenden
Verfahren fest.
b) Die Genehmigung eines Zweitstudiums stellt entgegen der Auffassung des
Antragstellers keine statusrechtliche Entscheidung dar. Mit der Zulassung bzw.
Genehmigung eines Zweitstudiums geht nicht automatisch eine Statusänderung
einher. Erst erfolgreich absolvierte Ausbildungsabschnitte und der Abschluss
des Studiums können nach Maßgabe der laufbahnrechtlichen Vorschriften zu
einer Statusänderung in der Person des betroffenen Sanitätsoffizier-Anwärters
bzw. Sanitätsoffiziers führen.
3. Da der Antragsteller hiernach die truppendienstliche Verwendungsentschei-
dung des Personalamts vom 19. Juni 2012 nicht fristgerecht mit der Beschwer-
de angefochten hat, kommt es auf die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit
dieser Entscheidung nicht an.
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Dr. Langer
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