Urteil des BVerwG vom 12.08.2009

Stellvertreter, Hauptsache, Ermessen, Billigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 79.08
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptmann ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 12. August 2009 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Ver-
fahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden
dem Bund auferlegt.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat und Angehöriger des ...amts in P.
Unter dem 7. März 2008 erstellte der stellvertretende Amtschef und Leiter der
Abteilung Ausbildung, Information, Fachstudien des ...amts eine planmäßige
Beurteilung für den Antragsteller (Vorlagetermin 31. März 2008) nach den neu-
gefassten „Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten
der Bundeswehr“ (ZDv 20/6) vom 17. Januar 2007. Unter dem 17. März 2008
nahm der Amtschef des ...amts hierzu Stellung und erklärte sich mit der
Beurteilung einverstanden.
Mit Schreiben vom 19. März 2008 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen
die Beurteilung und wandte sich (unter anderem) gegen die Bewertung der Auf-
gabenerfüllung auf dem Dienstposten mit dem Durchschnittswert „5,30“ sowie
gegen seine Einordnung in die „80 %-Gruppe“ (im Sinne der Nr. 610 Buchst. a
Satz 3 ZDv 20/6). Der Amtschef des Streitkräfteamts (mit Bescheid vom 9. Mai
2008) und der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und In-
spekteur der Streitkräftebasis (mit Bescheid vom 18. September 2008) wiesen
die Beschwerde bzw. weitere Beschwerde zurück. Hiergegen beantragte der
Antragsteller die gerichtliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsge-
richt.
Mit Beschluss vom 26. Mai 2009 hat der Senat in dem Verfahren BVerwG 1 WB
48.07 entschieden, dass für das durch die Beurteilungsbestimmungen vom
17. Januar 2007 eingeführte Richtwertesystem keine hinreichende normative
Grundlage bestehe; dienstliche Beurteilungen und Stellungnahmen nächst-
höherer Vorgesetzter, die auf der Anwendung dieses Richtwertesystems beruh-
ten, seien daher rechtswidrig.
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Im Hinblick auf diese Entscheidung hat der Inspekteur der Streitkräftebasis die
vorliegend angefochtene Beurteilung sowie die hierzu ergangenen Beschwer-
debescheide aufgehoben und mit Schreiben vom 3. Juli 2009 einer etwaigen
Erledigungserklärung des Antragstellers zugestimmt. Unter dem 22. Juli 2009
hat der Antragsteller seinen Antrag für in der Hauptsache erledigt erklärt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug
genommen. Die Beschwerdeakten des Streitkräfteamts (Az.: B 32/08 und
45/08) und des Inspekteurs der Streitkräftebasis (Az.: 37/08 und 49/09) sowie
die Personalgrundakte des Antragstellers (Hauptteile A bis D) haben dem Senat
bei der Beratung vorgelegen.
II
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend
für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
§ 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für
die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden
Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklä-
rung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bis-
herigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m.
§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 22. April 2008
- BVerwG 1 WB 4.08 - m.w.N.).
Der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der
Streitkräftebasis hat mit Bescheid vom 3. Juli 2009 die angefochtene Beurtei-
lung und die im Beschwerdeverfahren ergangenen Bescheide aufgehoben und
den Antragsteller damit klaglos gestellt. In einem solchen Fall entspricht es
nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 6. November
2007 - BVerwG 1 WB 27.07 - und vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 -) in
der Regel der Billigkeit, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen.
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Darüber hinaus hätte, wovon auch der Aufhebungsbescheid vom 3. Juli 2009
ausgeht, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei streitiger Entscheidung
voraussichtlich aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 26. Mai 2009
(BVerwG 1 WB 48.07) in der Sache Erfolg gehabt.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer