Urteil des BVerwG vom 28.04.2009

Datenschutz, See, Erfüllung, Soldat

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 78.08
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberleutnant zur See …,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Kapitän zur See Koch und
den ehrenamtlichen Richter Oberleutnant zur See Prüße
am 28. April 2009 beschlossen:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die Stellungnahme des Kom-
mandeurs des S…kommandos I gegenüber dem Wehrbeauftragten des Deut-
schen Bundestages in einem Petitionsverfahren rechtswidrig sei.
Der 1981 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit auf
17 Jahre mit einem Dienstzeitende am 30. Juni 2016 festgesetzt ist. Er wurde
mit Wirkung zum 1. Januar 2008 zum Oberleutnant zur See ernannt. Seit dem
31. März 2008 wird er in der …unteroffizierschule, Lehrgruppe …/... Inspektion
in P. verwendet. Er ist verheiratet und Vater eines am … 2006 geborenen Kin-
des.
In einer Eingabe an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages vom
10. Juli 2007 machte der Antragsteller im Wesentlichen geltend, seine Ehefrau
Hauptbootsmann … S. habe im Juni 2007 wegen einer Erkrankung des ge-
meinsamen Sohnes Sonderurlaub zur Betreuung des Kindes beantragt. Er, der
Antragsteller, habe das vom Dienststellenleiter für bestimmte Abwesenheitstage
geforderte ärztliche Attest zur Post gegeben; es sei jedoch nicht in der Einheit
eingetroffen. Eine Neubeschaffung des Attests auf seine Kosten habe er
abgelehnt. Daraufhin habe der Disziplinarvorgesetzte seiner Ehefrau in einem
Telefonat mit der Kinderarztpraxis veranlasst, das Attest neu auszustellen und
an ihn, den Antragsteller, und an seine Ehefrau zu versenden. Er beanstande,
dass auf seine Kosten ein Oberstabsapotheker Unterlagen außerhalb der ihm
eingeräumten Kompetenz anfordere. Darüber hinaus rügte der Antragsteller
Drangsalierungen seiner Ehefrau durch deren Disziplinarvorgesetzten.
Auf Anforderung des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages nahm der
(damalige) Kommandeur des S…kommandos I, Generalarzt Dr. R., am 3. Au-
gust 2007 zu der Eingabe Stellung und berichtete darin über seine dienstauf-
sichtlichen Ermittlungen. Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme schloss
der Wehrbeauftragte das Eingabeverfahren des Antragstellers am 24. August
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2007 ab, ohne ein kritikwürdiges Verhalten der Vorgesetzten der Frau S. fest-
zustellen.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 erhob der Antragsteller eine Wehrbe-
schwerde und trug vor, der Kommandeur des S…kommandos I habe im Rah-
men seiner Stellungnahme im Petitionsverfahren seine Pflichten als Vorgesetz-
ter verfehlt, weil er den der Eingabe zugrunde liegenden Sachverhalt im Wege
der Dienstaufsicht nicht ausreichend ermittelt habe. Die Äußerung gegenüber
dem Wehrbeauftragten stütze sich auf unwahre Sachverhalte, die dem Kom-
mandeur im Rahmen der Dienstaufsicht hätten bekannt sein müssen; vor des-
sen Stellungnahme sei eine detaillierte Recherche erforderlich gewesen. So sei
es u.a. falsch, dass der Disziplinarvorgesetzte seiner Ehefrau ein neues Attest
von ihr gefordert habe. Trotz seines, des Antragstellers, ausdrücklich entge-
genstehenden Willens habe der Disziplinarvorgesetzte seiner Ehefrau bei dem
Arzt des Kindes angerufen und auf Kosten der Eltern ein neues Attest bestellt.
Dies sei durch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht mehr gedeckt. Vielmehr
liege darin ein nicht legitimierter Eingriff in seine eigene Privatsphäre und in die
seines Kindes, der von Seiten des Kommandeurs verharmlost und abgewiegelt
werde. Der Kommandeur habe im Übrigen im Rahmen eines Dienstauf-
sichtsbesuchs versucht, Frau S. im Hinblick auf das Petitionsverfahren zu
drangsalieren. Er habe ihr in einem persönlichen Gespräch vermittelt, dass
derartige Eingaben einen schlechten Einfluss auf ihr Versetzungsgesuch hät-
ten. Offen sei außerdem, wie die Kostenübernahme für die Neuausstellung des
Attests (7 €) geregelt werden solle.
Am 4. Januar 2008 legte der Antragsteller dem S…kommando die an ihn ge-
richtete Mitteilung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Infor-
mationsfreiheit vom 19. Dezember 2007, ferner die Rechnung für die Erstellung
des neuen Attests und Anmerkungen der Beihilfestelle zur Erstattungsfähigkeit
von ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Rahmen der Beihilfe vor.
Unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesbeauftragten für den Daten-
schutz erklärte er nochmals, dass die Prüfung von Seiten des Kommandeurs
des S…kommandos I unsachlich erfolgt sei. Ferner bitte er um Klärung, aus
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welchem Titel die Kosten für das in „Amtsfunktion“ georderte Attest erstattet
würden.
Nach Einholung einer Äußerung des Kommandeurs des S…kommandos I vom
17. Januar 2008 wies der Befehlshaber des S…kommandos die Beschwerde
mit Bescheid vom 15. April 2008 als unzulässig zurück. Zur Begründung führte
er aus, dass dem Antragsteller ein Beschwerderecht wegen vermeintlicher
Dienstpflichtverletzungen des Kommandeurs gegenüber der Ehefrau des An-
tragstellers nicht zustehe, weil eine Popularbeschwerde nicht zulässig sei. Dar-
über hinaus stellten Überprüfungen anlässlich einer Stellungnahme zu einer
Eingabe oder Petition keine anfechtbaren Maßnahmen im Sinne der Wehrbe-
schwerdeordnung dar.
Die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 21. Mai 2008 wies der Inspek-
teur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr mit Beschwerdebescheid vom
24. September 2008 zurück. Darin legte er u.a. dar, dass sich aus der Ver-
pflichtung der Vorgesetzten zur Dienstaufsicht keine subjektiv-öffentlichen
Rechte für einzelne Soldaten ergäben. Mit der Mitteilung seiner dienstaufsichtli-
chen Ermittlungsergebnisse und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen in
einem Bericht an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages greife ein
Vorgesetzter nicht unmittelbar in die Rechte des Petenten ein. Behauptete Be-
einträchtigungen seiner Ehegattin könne der Antragsteller nicht geltend ma-
chen, weil er insoweit nicht persönlich beschwert sei.
Gegen diese ihm am 26. September 2008 eröffnete Entscheidung richtet sich
der Antrag des Antragstellers auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 30. September 2008. Diesen Antrag hat der Inspekteur des Sanitätsdiens-
tes der Bundeswehr mit seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2008 dem Se-
nat vorgelegt.
Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller ergän-
zend insbesondere vor:
Die Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz stelle zwei-
felsfrei heraus, dass die Ansicht des Kommandeurs des S…kommandos I
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falsch sei und der vom Disziplinarvorgesetzten seiner Ehefrau getätigte Anruf
bei dem Kinderarzt einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz dar-
stelle. Vermeintliche Fürsorgeaspekte könnten dieses Vorgehen nicht rechtfer-
tigen. Die Äußerung des Kommandeurs sei auch deshalb nicht glaubwürdig,
weil er seine Stellungnahme gegenüber dem Wehrbeauftragten zur Frage der
tatsächlichen Abmeldepraxis zu einem Zeitpunkt abgegeben habe, als gegen
Frau S. ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs unerlaubter Abwesenheit
vom Dienst geführt worden sei. Die Kosten für die Neuausstellung des Attests
in Höhe von 7 € seien trotz eines nachweislichen Gesetzesverstoßes bisher
nicht erstattet worden.
Der Antragsteller beantragt,
die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung des Generalarztes
Dr. R. in der von ihm, dem Antragsteller, vorgebrachten
Petition an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bun-
destages festzustellen.
Der Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält den Antrag für unzulässig, weil eine Verletzung der Rechte des An-
tragstellers im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO nicht ersichtlich sei. Der An-
tragsteller verkenne, dass das Beschwerderecht nicht dazu diene, allgemein
das Handeln von Vorgesetzten auf Mängel oder Missstände hin zu überprüfen,
sondern den Schutz der höchstpersönlichen Rechtssphäre vor unmittelbaren
pflichtwidrigen dienstlichen Eingriffen sicherstellen solle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Ak-
ten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Inspekteurs des Sanitäts-
dienstes der Bundeswehr - FüSan/RB 25-05-11 WB 9/08 - und die Personal-
grundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
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II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
Der Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist sach- und interessengerecht
dahin auszulegen, dass er die gerichtliche Feststellung beantragt, die Stellung-
nahme des Kommandeurs des S…kommandos I, Generalarzt Dr. R., vom
3. August 2007 gegenüber dem Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages
in seinem Petitionsverfahren sei rechtswidrig gewesen. Diese Auslegung ist
dem Antragsteller mit gerichtlicher Verfügung vom 27. Januar 2009 bekannt
gegeben worden. Er hat sie in seinem Schriftsatz vom 30. März 2009 sinnge-
mäß bestätigt.
1. Soweit sich der Antrag unmittelbar gegen den Inhalt der Stellungnahme des
Kommandeurs vom 3. August 2007 gegenüber dem Wehrbeauftragen des
Deutschen Bundestages richtet, ist der Antrag unzulässig.
Mit der Abgabe dieser Stellungnahme ist der vom Antragsteller beanstandete
Äußerungsvorgang beendet und erledigt. Der auf die Feststellung ihrer
Rechtswidrigkeit gerichtete Antrag ist unzulässig, weil Erklärungen des Bun-
desministers der Verteidigung oder der ihm unterstellten Vorgesetzten gegen-
über dem Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages in einem Eingabe-
verfahren nach § 7 Satz 1 des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Deut-
schen Bundestages - Gesetz zu Art. 45b GG - (WBeauftrG) (in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Juni 1982 - BGBl I S. 677 -, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 5. Februar 2009 - BGBl I S. 160 -) für den als Petenten auftreten-
den Soldaten keine dienstlichen Maßnahmen darstellen, die gemäß § 17 Abs. 1
Satz 1, Abs. 3 Satz 1 WBO (ggf. i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO) zum
Gegenstand eines Verfahrens vor den Wehrdienstgerichten gemacht werden
können.
Der Begriff der Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO und des § 21
Abs. 1 WBO setzt eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines
Vorgesetzten (oder einer Dienststelle der Bundeswehr) voraus, die im Verhält-
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nis der Über- und Unterordnung getroffen oder erbeten wird; dabei kommt es
nicht darauf an, ob sie auch auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen abzielt
(stRspr, vgl. Beschlüsse vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 27.05 -
Buchholz 236.1 § 29 SG Nr. 7 = NZWehrr 2006, 154 und vom 9. August 2007
- BVerwG 1 WB 16.07 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 64 = NZWehrr 2008,
122).
In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass Erklärungen des Bundes-
ministers der Verteidigung in einem Petitionsverfahren vor dem Petitionsaus-
schuss des Deutschen Bundestages nicht in einem Über- und Unterordnungs-
verhältnis erfolgen und deshalb für den Petenten keine anfechtbaren Maßnah-
men im Sinne des Wehrbeschwerdeordnung darstellen (Beschluss vom
9. August 2007 a.a.O.).
Für Erklärungen des Bundesministers der Verteidigung oder eines ihm unter-
stellten Vorgesetzten gegenüber dem Wehrbeauftragten des Deutschen Bun-
destages im Eingabeverfahren eines Soldaten nach § 7 WBeauftrG gilt nichts
anderes.
Nach § 3 Nr. 1 WBeauftrG ist der Wehrbeauftragte zur Erfüllung seiner Aufga-
ben nach § 1 WBeauftrG berechtigt, vom Bundesminister der Verteidigung und
von allen diesem unterstellten Dienststellen und Personen Auskunft und Akten-
einsicht zu verlangen. Diese Rechte können ihm nur verweigert werden, soweit
zwingende Geheimhaltungsgründe entgegenstehen. Aufgrund einer Eingabe,
der eine Beschwer des Einsenders zugrunde liegt, ist der Wehrbeauftragte
auch berechtigt, den Einsender sowie Zeugen und Sachverständige anzuhören.
Nur aufgrund dieser Befugnisse ist der Wehrbeauftragte in der Lage, sich die
Tatsachengrundlage für eine effektive Überprüfung von vermuteten oder be-
haupteten Missständen zu verschaffen (zu den Auskunfts- und Akteneinsichts-
rechten des Wehrbeauftragten im Einzelnen: Achterberg/Schulte, in: von
Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 5. Aufl. 2005, Art. 45b Rn. 88 ff.).
Nimmt der Bundesminister der Verteidigung oder ein ihm unterstellter Vorge-
setzter gegenüber dem Wehrbeauftragten nach § 7 Satz 1 i.V.m. § 3 Nr. 1
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WBeauftrG zu einer Eingabe Stellung, so handelt er nicht aufgrund einer Vor-
gesetztenstellung, sondern allein in Erfüllung der ihm im Petitionsverfahren ob-
liegenden Verpflichtungen, insbesondere der Auskunftspflicht nach § 3 Abs. 1
WBeauftrG. Bei der Einschätzung dieser Stellungnahme ist der Wehrbeauftrag-
te - wie generell bei der Ermittlung und Bewertung von Tatsachen und der sach-
lichen Prüfung der Eingabe - frei (vgl. § 5 Abs. 2 WBeauftrG).
Der Hoheitsträger, der sich zu einer Eingabe bzw. Petition äußert, hat bei seiner
Stellungnahme nicht mehr Rechte als der der Hoheitsgewalt Unterworfene, der
sein Anliegen mit dem Petitionsschreiben vorgetragen hat. Der Petent und die
Stelle, gegen die sich die Beschwerde richtet, stehen sich daher grundsätzlich
gleichberechtigt und nicht in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung
gegenüber. Dies hat der Senat für Stellungnahmen gegenüber dem Petitions-
ausschuss des Deutschen Bundestages in dem zitierten Beschluss vom 9. Au-
gust 2007 (a.a.O.) im Einzelnen ausgeführt.
Das gilt ebenso für das Petitionsverfahren nach § 7 Satz 1 WBeauftrG. Diese
Vorschrift ergänzt das Grundrecht der Soldaten aus Art. 17 GG (i.V.m. § 6 SG)
dahingehend, dass dem Soldaten als Absender einer Eingabe eine weitere „zu-
ständige Stelle“ im Sinne des Art. 17 GG zur Verfügung gestellt wird. Das Ein-
gaberecht an den Wehrbeauftragten ist demgemäß kein spezielles Petitions-
recht, sondern der Wehrbeauftragte stellt für Soldaten eine zusätzliche Petiti-
onsinstanz dar; in seiner Eigenschaft als Petitionsinstanz gelten für ihn die glei-
chen Grundsätze wie für die sonstigen Petitionsinstanzen (Achterberg/Schulte,
a.a.O. Rn. 85; vgl. ferner Dau, WBO, 5. Aufl. 2009, Einf., Rn. 129, 130). Ein
Vorgesetzter, der im Rahmen des § 3 Nr. 1 WBeauftrG gegenüber dem Wehr-
beauftragten Erklärungen oder Stellungnahmen abgibt, handelt damit gegen-
über dem als Petenten auftretenden Soldaten nicht in dem von § 17 Abs. 1
WBO vorausgesetzten Vorgesetztenverhältnis; diese Erklärungen sind keine
anfechtbaren Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 WBO
(ebenso: F.-H. Hartenstein, Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages,
1977, S. 192, Fn. 2; Beschluss vom 1. August 1968 - BVerwG 1 WB 28.67 -
BVerwGE 33, 177).
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Etwas anderes kann lediglich dann gelten, wenn der Bundesminister der Ver-
teidigung oder ein ihm unterstellter Vorgesetzter bei der Erfüllung seiner Aus-
kunftspflicht durch eine tatsächliche Handlung unmittelbar in geschützte indivi-
duelle (Grund-)Rechte des Petenten eingreift und damit eine anfechtbare Maß-
nahme verwirklicht (vgl. Beschluss vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB
14.03 - BVerwGE 119, 341 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 52 = NZWehrr 2004,
163).
Für den Senat ist nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht geltend
gemacht, dass der Kommandeur mit seiner Stellungnahme vom 3. August 2007
in diesem Sinne in geschützte individuelle Rechte des Antragstellers eingegrif-
fen hätte. Derartiges legt auch nicht die Mitteilung des Bundesbeauftragten für
den Datenschutz vom 19. Dezember 2007 nahe. Darin wird lediglich die Hand-
lungsweise des nächsten Disziplinarvorgesetzten der Frau S. beanstandet. Auf
datenschutzrechtlich relevante Rechte des Antragstellers bezieht
sich diese Mitteilung indessen nicht. Mit seiner Stellungnahme (u.a. zu diesem
Vorgang) hat der Kommandeur gegenüber dem Wehrbeauftragten lediglich
seine Ermittlungen berichtet und eine Rechtsmeinung geäußert, ohne im Ver-
hältnis zum Antragsteller in irgendeiner Weise als Vorgesetzter eine Entschei-
dung zu treffen oder eine Maßnahme zu verwirklichen.
Die Äußerung des Kommandeurs des S…kommandos I gegenüber dem Wehr-
beauftragten vom 3. August 2007 ist vor diesem Hintergrund nicht in einem mili-
tärischen Über- und Unterordnungsverhältnis im Sinne des § 17 Abs. 1, Abs. 3
Satz 1 WBO erfolgt.
2. Soweit der Antragsteller eine fehlerhafte Ausübung der Dienstaufsicht durch
den Kommandeur vor Abgabe seiner Stellungnahme vom 3. August 2007 rügt,
ist der Antrag ebenfalls unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erfolgt die Dienstaufsicht allein im
öffentlichen Interesse. Das Ergebnis oder die Durchführung einer dienstauf-
sichtlichen Prüfung sind grundsätzlich der wehrdienstgerichtlichen Nachprüfung
entzogen. Die Dienstaufsicht obliegt dem zuständigen Vorgesetzten nicht ge-
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genüber den Untergebenen und dient damit nicht der Wahrung der individuellen
Rechte eines Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (Beschlüsse vom
9. August 2007 - BVerwG 1 WB 51.06 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 62 =
NZWehrr 2007, 252, vom 29. Januar 2008 - BVerwGE 1 WB 4.07 -
nicht veröffentlicht in Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 69> und vom 28. Mai 2008
- BVerwG 1 WB 50.07 - PersV 2008, 428). Der einzelne Soldat hat deshalb
keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Maßnahmen der Dienstaufsicht ge-
troffen werden, dienstaufsichtliche Prüfungen intensiviert oder korrigiert werden
oder seitens des Bundesministers der Verteidigung gegen die Unterlassung
einer (vollständigen) dienstaufsichtlichen Prüfung eingeschritten wird (vgl. Be-
schluss vom 28. Mai 2008 a.a.O.).
3. Der Senat geht davon aus, dass sich der Antrag des Antragstellers im
Verfahren nicht mehr auf das von ihm beanstandete Verhalten des
Kommandeurs des S…kommandos I gegenüber Frau S. erstreckt. Insoweit
weist der Senat lediglich darauf hin, dass das Wehrbeschwerdeverfahren nach
§ 17 Abs. 1, Abs. 3, § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO nur dazu dient, Verletzungen ei-
nes Soldaten in eigenen Rechten gerichtlich zu überprüfen; deshalb hätte allein
die Ehefrau des Antragstellers die Möglichkeit gehabt, von ihr als Beschwer
empfundene Verhaltensweisen des Kommandeurs im Beschwerdewege geltend
zu machen.
4. Dem Antragsteller sind keine Kosten aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen
des § 20 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht vorliegen.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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