Urteil des BVerwG vom 24.04.2012

Beurlaubung, Wichtiger Grund, Amt, Expertise

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 73.11,
1 WB 74.11 und 1 WB 75.11
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberstleutnant …,
…,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte …,
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß,
den ehrenamtlichen Richter Oberstarzt Dr. Trapp und
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant i.G. Sengespeick
am 24. April 2012 beschlossen:
Die Verfahren BVerwG 1 WB 73.11, 1 WB 74.11 und
1 WB 75.11 werden zu gemeinsamer Beratung und Ent-
scheidung verbunden.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller begehrt, dass seine Beurlaubung für eine hauptberufliche Tä-
tigkeit bei der … GmbH verlängert wird, und wendet sich gegen seine Verset-
zung zum Amt ….
Der 1958 geborene Antragsteller ist Berufssoldat im Werdegang militärische
Flugsicherung und seit 9. Juni 1997 Oberstleutnant. Seine Dienstzeit endet vo-
raussichtlich am 31. Mai 2017. Im Anschluss an eine Verwendung im Amt …
wurde der Antragsteller ab 1. Januar 1994 auf seinen Antrag im dienstlichen
Interesse zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der … GmbH
unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt. Diese zunächst bis
31. Dezember 1998 befristete Beurlaubung wurde zweimal um je fünf Jahre und
zuletzt am 3. März 2007 um drei Jahre bis zum 31. Dezember 2011 verlängert.
Mit Schreiben vom 14. April 2010 beantragte der Antragsteller - nach einem in
Verlust geratenen Antrag nochmals - die Verlängerung seiner Beurlaubung bis
zum 31. Dezember 2014. Die … GmbH unterstützte den Antrag und erklärte,
der Antragsteller arbeite für das Projekt … und sei dort insbesondere auch mit
der Implementierung von grenzübergreifenden militärischen Übungslufträumen
befasst.
Mit Datum vom 20. April 2010 legte der Leiter des Amts … den Antrag dem Per-
sonalamt der Bundeswehr vor und erklärte, der Verbleib des Antragstellers in
seiner derzeitigen Verwendung bei der … GmbH liege zunächst bis
31. Dezember 2013 im militärischen Interesse. Mit Schreiben vom 10. Mai 2010
teilte er sodann mit, entgegen seiner Erklärung vom 20. April 2010 empfehle er
nun, die Beurlaubung noch nicht zu verlängern, da der Antragsteller ab
1. Januar 2012 als Regenerant im Amt … in Betracht komme. Das Personalamt
teilte dem Antragsteller hierauf mit Schreiben vom 28. Juni 2010 mit, es schlie-
ße sich der zuletzt abgegebenen Empfehlung an. Die Werdegangssystematik
sehe einen Wechsel zwischen militärischen Verwendungen und Verwendungen
in der Beurlaubung zur … GmbH vor. Damit solle die durch die Beurlaubung ge-
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wonnene Expertise und Erfahrung für die Streitkräfte genutzt werden. Er werde
daher für eine militärische Anschlussverwendung mitbetrachtet, weshalb über
die Verlängerung noch nicht entschieden werden könne.
Am 9. August 2011 führte das Personalamt mit dem Antragsteller ein Personal-
gespräch. In einem ihm zur Kenntnis gegebenen Vermerk über das Gespräch
wurde festgehalten, er, der Antragsteller, müsse vom Ende seiner Beurlaubung
und von einer militärischen Anschlussverwendung ausgehen. In Anbetracht
seiner Expertise werde er als Nachfolger des derzeitigen, am 29. Februar 2012
in den Ruhestand tretenden Dienstposteninhabers als Dezernent im Grund-
satzdezernat … des Amts … geplant. Entsprechend dem Wunsch des Antrag-
stellers könne die Planung einer Revision unterzogen werden, sollten sich
grundlegende Veränderungen durch Wegfall des Dienstpostens ergeben. Für
die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 29. Februar 2012 strebe das Personalamt eine
„z.b.V-Lösung“ an, unterstütze aber auch einen Antrag auf befristete Verlänge-
rung, wenn eine schriftliche Zusage der Weiterbeschäftigung durch die …
GmbH beigefügt werde.
Der Antragsteller erklärte, mit der geplanten Verwendung nicht einverstanden
zu sein, und wandte sich zudem mit einem undatierten Schreiben unmittelbar
an den Amtschef des Personalamts. In diesem Schreiben machte er insbeson-
dere geltend, dass die „Bestandssicherheit“ des geplanten Dienstpostens im
Lichte der Bundeswehrstrukturreform und der Dienstpostenbeschreibung frag-
lich erscheine. Er könne keinen Grund erkennen, der eine zwingende Nachbe-
setzung notwendig mache.
Mit Schreiben vom 15. September 2011 erklärte die … GmbH, die vom Antrag-
steller aktuell wahrgenommene Aufgabe sei für das Projekt … wesentlich und
wichtig. Seine Erfahrung sei kurzfristig nicht ersetzbar. Die Verlängerung seiner
Beurlaubung vorausgesetzt, könne der Antragsteller uneingeschränkt bis Ende
2014 beschäftigt werden. Sein Arbeitsverhältnis sei nicht befristet und ende le-
diglich, wenn der Verlängerung der Beurlaubung nicht zugestimmt werde.
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Mit Datum vom 21. September 2011 nahm der Leiter des Amts … erneut Stel-
lung. Nach Rücksprache mit der … GmbH sei deren Stellungnahme so zu ver-
stehen, dass mit ihr auch eine Weiterbeschäftigung bis zum 29. Februar 2012
erfasst werde. Er empfehle, den Antrag endgültig abzulehnen. Die ab 1. Januar
2012 angestrebte Verwendung auf einem Dienstposten „z.b.V.“ werde im Inte-
resse der Übergabe der Dienstgeschäfte ausdrücklich befürwortet, wenngleich
eine Verlängerung der Beurlaubung bis zum 29. Februar 2012 hinnehmbar sei.
Mit Schreiben vom 22. September 2010 teilte der Amtschef des Personalamts
dem Antragsteller auf seine Eingabe mit, der vorgesehene Dienstposten sei im
Jahr 2009 durch die Abteilung Haushalt detailliert überprüft und die Aufgaben-
beschreibung vollumfänglich gebilligt worden. Das Amt … nehme die Fachauf-
gabe der militärischen Flugsicherung für den Gesamtbereich des Bundesminis-
teriums der Verteidigung wahr. Eine Besetzung von Dienstposten insbesondere
im Bereich der konzeptionellen Weiterentwicklung der zivil-militärischen Zu-
sammenarbeit mit Offizieren, die über Expertise in beiden Bereichen verfügten,
sei deshalb umso wichtiger.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. September 2011 lehnte das Perso-
nalamt der Bundeswehr den Antrag auf Verlängerung der Beurlaubung mit der
Begründung ab, aufgrund seiner Expertise sowie der Dringlichkeit und Notwen-
digkeit, den frei werdenden Dienstposten wieder zu besetzen, sei der Antrag-
steller hierfür prädestiniert.
Mit Versetzungsverfügung Nr. 1100489074 vom 18. Oktober 2011 wurde der
Antragsteller mit Wirkung vom 1. Januar 2012 zum Amt … auf ein „dienstpos-
tenähnliches Konstrukt“ versetzt. Mit erster Korrektur vom 9. November 2011
wurden der vorgesehene Standort und der Bereich der Teileinheit dahin berich-
tigt, dass der Antragsteller zum Amt … in L. zum Dezernat … versetzt wurde.
Mit weiterer Versetzungsverfügung vom 18. Oktober 2011 (Nr. 1100489097)
wurde der Antragsteller ab 1. März 2012 auf den angekündigten Dienstposten
im Dezernat I 1 versetzt.
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Am 8. November 2011 legte der Antragsteller gegen den Ablehnungsbescheid
sowie die Versetzungsverfügungen Beschwerde ein und erstreckte diese mit
Schreiben vom 24. November 2011 zugleich auf die vorgenommene Korrektur
der Versetzungsverfügung Nr. 1100489074. Zur Begründung machte er gel-
tend, es bestehe unverändert ein militärisches Interesse an seiner Verwendung
bei der … GmbH. Die geänderte Auffassung des Leiters des Amts … sei unver-
ständlich und willkürlich. Bereits im April 2010 habe bekannt sein müssen, dass
der bisherige Inhaber des Dienstpostens ausscheiden werde. Die Beschreibung
des Dienstpostens sei überholt. Nahezu alle Inhalte seien nicht mehr gültig.
Soweit auf eine Organisationsprüfung im Jahr 2009 verwiesen werde, könne er
dies nicht nachvollziehen. In dem Stationierungskonzept 2011 habe der Bun-
desminister der Verteidigung festgelegt, dass die Dienstposten des Amts … der
Bundeswehr von 60 auf 40 verringert würden. Die Notwendigkeit, den strittigen
Dienstposten nachzubesetzen, begegne daher erheblichen Zweifeln. Durch die
Verkleinerung der Luftwaffe würden zudem ausreichend Flugsicherungsstabsof-
fiziere frei, mit denen der Dienstposten nachbesetzt werden könne. Es stehe
zwar außer Frage, dass er aufgrund seiner Expertise für den Dienstposten prä-
destiniert sei. Richtig sei aber auch, dass es in der … GmbH mehrere beurlaub-
te Stabsoffiziere mit gleicher Expertise gebe. Zumindest in einem Fall sei eine
Beurlaubung, die mehrere Monate nach seinem Antrag beantragt worden sei,
genehmigt worden. Somit sei erkennbar, dass nicht seine Expertise, sondern
andere, gegen ihn gerichtete Gründe entscheidend gewesen seien. Das Perso-
nalamt habe außerdem erklärt, eine bis zum 29. Februar 2012 befristete Ver-
längerung seiner Beurlaubung zu unterstützen, wenn die … GmbH seine Wei-
terbeschäftigung zusage. Die vorliegende schriftliche Zusage der … GmbH er-
fasse sogar die Zeit bis zum 31. Dezember 2014. Den zugleich von ihm ver-
langten veränderten Verlängerungsantrag werde er nicht stellen, da dies seiner
Beschwerde widerspreche. Diese Zusicherung werde ignoriert. Zudem werde
die Drei-Monats-Frist nicht eingehalten und es fehle eine Rechtsbehelfsbeleh-
rung.
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2011 lehnte der Bundesminister der Verteidi-
gung Anträge auf Erlass einer einstweiligen Maßnahme nach § 3 Abs. 2 WBO
ab. An der Rechtmäßigkeit der Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung der
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Beurlaubung und der Versetzungsverfügungen bestünden keine durchgreifen-
den Zweifel. Für die Versetzung des Antragstellers zum Amt … bestehe ein
dienstliches Bedürfnis, da der Dienstposten Flugsicherungsstabsoffizier zum
1. März 2012 nachzubesetzen sei. Die Versetzung sei notwendig, weil der An-
tragsteller der einzige qualifizierte Flugsicherungsstabsoffizier gewesen sei, der
in absehbarer Zeit für die Besetzung zur Verfügung stehe. Aufgrund seiner Ex-
pertise werde er auf dem Dienstposten dringend benötigt. Angesichts der lang-
jährigen Tätigkeit bei der … GmbH sei eine Einarbeitung notwendig, weshalb
zunächst die Versetzung zum Amt … unter Nutzung einer „Planstelle z.b.V.“ er-
folge.
Mit Beschwerdebescheid vom 19. Dezember 2011 wies der Bundesminister der
Verteidigung die Beschwerden zurück. Zur Begründung wird in dem Bescheid
ausgeführt:
Der Antragsteller habe keinen Anspruch darauf, dass sein Sonderurlaub weiter
verlängert werde. Eine Verlängerung sei nur dann möglich, wenn gemäß § 9
SUrlV i.V.m. Nr. 83 Abs. 1 und 3 der Ausführungsbestimmungen zur Soldaten-
urlaubsverordnung ein Interesse der Bundeswehr an der Fortführung der Tätig-
keit als wichtiger Grund für die Beurlaubung bestehe und dienstliche Gründe
der Verlängerung der Beurlaubung nicht entgegenstünden. Dies sei hier nicht
der Fall.
Das Personalamt habe übereinstimmend mit den „Bestimmungen über die Be-
urlaubung von Soldaten unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zur Wahr-
nehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der … GmbH (…)“ zeitgerecht vor
dem Ende der Beurlaubung eine militärische Anschlussverwendung festgelegt.
Aufgrund der im Einsatz relevanten Kernfähigkeiten im Bereich der örtlichen
militärischen Flugsicherung sei in Zukunft mit weniger Beurlaubungen zur …
GmbH zu rechnen. Es sei nunmehr geboten, die Erfahrungen und Kenntnisse
des Antragstellers gewinnbringend für die Bundeswehr zu nutzen, auch wenn er
mit Ablauf des 31. Mai 2017 in den Ruhestand trete. Ein wichtiger Grund für die
weitere Beurlaubung sei somit nicht mehr ersichtlich. Hieran könne das Schrei-
ben der … GmbH vom 15. September 2011 nichts ändern. Zudem stünden
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dienstliche Gründe einer Verlängerung der Beurlaubung entgegen. Zum 1. März
2012 sei der frei werdende Dienstposten beim Amt … nachzubesetzen. Für die-
sen Dienstposten sei der Antragsteller sehr gut geeignet und derzeit der einzige
Flugsicherungsstabsoffizier, der für die Besetzung zur Verfügung stehe. Zuvor
sei aufgrund der langjährigen Tätigkeit bei der … GmbH eine zweimonatige Ein-
arbeitung notwendig. Eine Verlängerung der Beurlaubung sei dem Antragsteller
nicht zugesichert worden. Aus der Stellungnahme des Leiters des Amts … vom
20. April 2010 und den mehrmaligen Verlängerungen der Beurlaubung lasse
sich ein Anspruch auf Verlängerung der Beurlaubung nicht ableiten.
Auch die Versetzungsverfügungen des Personalamts seien nicht zu beanstan-
den. Für die Versetzung zum Amt … bestehe ein dienstliches Bedürfnis, da der
Dienstposten des Flugsicherungsstabsoffiziers zum 1. März 2012 nachzubeset-
zen und zuvor eine Einarbeitung notwendig sei. Schwerwiegende persönliche
Gründe gemäß den Versetzungsrichtlinien seien weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich. Das Interesse des Antragstellers an seiner weiteren Beurlaubung
könne an dieser Bewertung nichts ändern. Soweit der Antragsteller ausführe, es
gebe bei der … GmbH mehrere beurlaubte Stabsoffiziere, die ebenfalls geeig-
net seien, könne dies zutreffen. Jedoch endeten deren Beurlaubungen nicht in
zeitlichem Zusammenhang mit der Dienstpostenbesetzung. Es gebe auch keine
Erkenntnisse über grundlegende Änderungen im Rahmen der Strukturreform
der Bundeswehr, weshalb es einer Revision der getroffenen Entscheidung nicht
bedürfe. Die Schutzfrist von drei Monaten nach Nr. 21 der Versetzungsrichtli-
nien sei nicht verletzt, da diese nur bei einem Wechsel des Standortverwal-
tungsbereichs gelte. Ein solcher Wechsel liege nicht vor, da der Antragsteller
sogar im gleichen Gebäude wie bisher verbleibe.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 27. Dezember 2011 hat der An-
tragsteller am 28. Dezember 2011 beim Bundesministerium der Verteidigung
die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Der Bundesminis-
ter der Verteidigung hat diesen Antrag mit seiner Stellungnahme vom
30. Dezember 2011 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
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Zur Begründung seines Antrags führt der Antragsteller insbesondere weiter aus:
Der Leiter des Amts … habe den Antrag auf Verlängerung der Beurlaubung am
20. April 2010 rechtlich verbindlich dahingehend beschieden, dass die Beurlau-
bung bis zum 31. Dezember 2013 im militärischen Interesse liege. Erst der Be-
scheid vom 30. September 2011 habe die Anschlussverwendung festgelegt.
Die Bundesrepublik Deutschland habe 2008 die Vereinbarung zur Schaffung
des … unterzeichnet. Er, der Antragsteller, habe in diesem Projekt die militäri-
schen Interessen der Bundeswehr wahrgenommen. Mangels personeller Alter-
native könnten diese Interessen in dem von ihm bearbeiteten Bereich nicht
mehr wahrgenommen werden. Dies stelle einen wichtigen Grund für die Be-
urlaubung dar. Die Erklärungen des Leiters des Amts … seien widersprüchlich,
weshalb die Maßnahmen zutreffend als willkürlich gerügt worden seien. Dies
gelte besonders mit Blick auf die nicht mehr zutreffende Beschreibung des
Dienstpostens. Die Qualitätskontrolle der überörtlichen militärischen Flugsiche-
rung obliege zwischenzeitlich der … GmbH. Im Jahr 2009 sei das Bundesauf-
sichtsamt für die Flugsicherung geschaffen worden. Die Restaufgabe des
Dienstpostens bestehe in der Fortschreibung des Konzepts der zivil-
militärischen Integration, die seit Jahren nicht mehr erfüllt werde. Entsprechen-
der Expertise bedürfe das Amt … der Bundeswehr daher nicht.Zudem seien
weitere Stabsoffiziere bei der … GmbH tätig, deren Beurlaubungen problemlos
verlängert worden seien. Damit seien Fakten geschaffen worden, was ein Aus-
wahlverschulden begründe. Bei der Entscheidung seien seine persönlichen und
finanziellen Belange nicht angemessen berücksichtigt worden, womit eine Er-
messensfehlentscheidung bewiesen sei. Es bedürfe besonderer, zwingender
Gründe, um ihn aus seiner besonderen Position herauszulösen. Solche Gründe
gebe es offensichtlich nicht. Die Dauer der Beurlaubung gehe schutzwürdig
über den Zeitraum hinaus, der in den Rahmenrichtlinien für den Verwendungs-
aufbau und die Verwendungsplanung der Truppenoffiziere des Truppendienstes
der Luftwaffe genannt werde und erfordere eine erhöhte Fürsorge. Er habe be-
reits vor seiner Beurlaubung die Aufgabe wahrgenommen, die er nunmehr er-
neut wahrnehmen solle. Nach der Tätigkeit bei der … GmbH sei dies in seinem
Verwendungsaufbau ein erheblicher Rückschritt, der ihn benachteilige. Auch sei
nicht substanziiert dargelegt, dass er seine Expertise auf dem Dienstposten
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auch nur ansatzweise anwenden könne. Der militärische Nutzen seiner Ver-
wendung bei der … GmbH sei weitaus höher. Der Dienstposten sei über Jahre
vakant gewesen und könne es auch weiterhin bleiben. Darauf deuteten die
Neuausrichtung der Streitkräfte und die Reduzierung der Luftwaffe hin.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Ablehnungsbescheid des Personalamts der Bundeswehr vom
30. September 2011, die Versetzungsverfügungen des Personalamts der
Bundeswehr Nr. 1100489074 und Nr. 1100489097 vom 18. Oktober
2011 sowie den Beschwerdebescheid vom 19. Dezember 2011 aufzuhe-
ben und den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, die Be-
urlaubung des Antragstellers zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen
Tätigkeit bei der … GmbH bis zum 31. Dezember 2013 zu verlängern,
hilfsweise, den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, über
den Antrag auf Verlängerung der Beurlaubung des Antragstellers zur
Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der … GmbH unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er verteidigt den Inhalt seines Beschwerdebescheids und trägt ergänzend vor,
die Stellungnahmen des Leiters des Amts … seien weder rechtlich verbindlich
noch widersprüchlich. Die Bewertung, ob eine Beurlaubung im dienstlichen Inte-
resse liege, hänge nicht allein von der Bereitschaft der … GmbH ab, das be-
stehende Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen. Der zu besetzende Dienstpos-
ten sei im Jahr 2009 umfassend geprüft worden. Es liege eine gebilligte und
wirksame Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) und eine diesbezügli-
che Aufgabenbeschreibung (Stand 12. Dezember 2009) vor. Daher sei der
Dienstposten mit einem geeigneten Stabsoffizier zu besetzen. Daran ändere
der Umstand nichts, dass der Antragsteller einzelne Tätigkeitsbeschreibungen
des Dienstpostens für nicht mehr zutreffend halte. Der Antragsteller erhalte ab
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2. Januar 2012 Besoldung und werde weiterhin im selben Dienstgebäude ein-
gesetzt. Die Dauer der Beurlaubung begründe keine besondere Schutzwürdig-
keit. Vielmehr begründe sie ein besonderes dienstliches Interesse, die insoweit
gewonnenen Erfahrungen auf einem geeigneten Dienstposten im Amt … nutz-
bar zu machen. Die Bewertung des militärischen Nutzens einer weiteren Be-
urlaubung obliege nicht den Bevollmächtigten des Antragstellers. Die Behaup-
tung, der Dienstposten sei über Jahre vakant gewesen und könne dies ohne
Weiteres bleiben, sei nicht nachvollziehbar, nachdem der Dienstposten auf-
grund der Zurruhesetzung des derzeitigen Dienstposteninhabers nachzubeset-
zen sei. Ob und inwieweit die Reduzierung der Luftwaffe im Rahmen der Neu-
ausrichtung der Streitkräfte sich auf den Dienstposten auswirken werde, lasse
sich derzeit nicht abschließend bewerten. Es dürfe jedoch davon auszugehen
sein, dass für den Antragsteller weiterhin geeignete Aufgaben in einem Grund-
satzreferat des Amts … vorhanden seien.
Mit Beschluss vom 9. Februar 2012 hat der Senat die Verfahren des Antragstel-
lers mit den Anträgen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu gemein-
samer Entscheidung verbunden und die Anträge abgelehnt (1 WDS-VR 10.11,
1 WDS-VR 11.11 und 1 WDS-VR 12.11).
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Be-
teiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Be-
schwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 1396/11 und
DL 1319/11 -, die Personalgrundakte des Antragstellers (Hauptteile A - D) und
die Akten der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes BVerwG 1 WDS-VR
10.11, 1 WDS-VR 11.11 und 1 WDS-VR 12.11 haben dem Senat bei der Bera-
tung vorgelegen.
II
Die auf die Verlängerung der Beurlaubung des Antragstellers für eine hauptbe-
rufliche Tätigkeit bei der … GmbH (BVerwG 1 WB 73.11) und gegen die Ver-
setzungsverfügungen des Personalamts der Bundeswehr Nr. 1100489074
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(BVerwG 1 WB 74.11) und Nr. 1100489097 (BVerwG 1 WB 75.11) vom 18. Ok-
tober 2011 gerichteten Verfahren beruhen auf einem einheitlichen Lebenssach-
verhalt und dienen dem gleichen Ziel. Sie werden daher zu gemeinsamer Bera-
tung und Entscheidung verbunden (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 93 Satz 1
VwGO).
1. Soweit sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verset-
zungsverfügung Nr. 1100489074 vom 18. Oktober 2011 richtet (BVerwG 1 WB
74.11), ist der Antrag unzulässig geworden. Diese Versetzungsverfügung, mit
der der Antragsteller zum 1. Januar 2012 zum Amt … auf ein „dienstpostenähn-
liches Konstrukt“ versetzt wurde, hat sich mit Ablauf des 29. Februar 2012 erle-
digt, da der Antragsteller seit 1. März 2012 aufgrund der weiteren Versetzungs-
verfügung vom 18. Oktober 2011 (Nr. 1100489097) auf einen Dienstposten des
Amts … im Dezernat … versetzt ist.
Hat sich eine truppendienstliche Maßnahme erledigt, so ist gemäß § 21 Abs. 2
Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 WBO gegebenenfalls auszusprechen,
dass die Maßnahme rechtswidrig war, wenn ein berechtigtes Interesse an die-
ser Feststellung besteht. Ein derartiges Feststellungsinteresse vermag der Se-
nat nicht zu erkennen. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse kann sich aus
einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der
Absicht ergeben, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, sofern
dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. Zusätzlich kommt auch
ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Betracht, wenn die erledigte Maß-
nahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich
zieht (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 29. April 2008 - BVerwG 1 WB 11.07 -
Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 31 S. 12 m.w.N., vom 24. März 2009
- BVerwG 1 WB 46.08 -
Nr. 52> und vom 26. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 13.11 -). Ob Umstände vorlie-
gen, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein berechtigtes Interes-
se an der begehrten Feststellung begründen, hat das Gericht von Amts wegen
zu prüfen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 2 WBO, vgl. BVerfG, Beschluss
vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 <90>, BVerwG, Beschluss
vom 30. April 1999 - BVerwG 1 B 36.99 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO
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Nr. 6, S. 12). Allerdings ist es Sache des Antragstellers, sein Feststellungsinte-
resse substanziiert geltend zu machen (stRspr, Beschlüsse vom 17. Februar
2009 - BVerwG 1 WB 76.08 -, vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 42.09 -
Buchholz 450.1 § 19 WBO Nr. 3 = NZWehrr 2010, 161 m.w.N. und vom 26. Juli
2011 - BVerwG 1 WB 13.11 -). Danach ist das erforderliche Feststellungsinte-
resse nicht gegeben, denn Umstände, die ein berechtigtes Feststellungsinte-
resse begründen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Ungeachtet
dessen hat der Senat in seinem Beschluss vom 9. Februar 2012 im Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes im Einzelnen dargelegt, dass (auch) die erle-
digte Versetzungsverfügung rechtmäßig ist, woran festgehalten wird.
2. Der im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Das Personalamt der Bun-
deswehr und der Bundesminister der Verteidigung haben es in rechtlich nicht zu
beanstandender Weise abgelehnt, die Beurlaubung des Antragstellers zur
Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der … GmbH weiter zu ver-
längern. Auch die Versetzungsverfügung Nr. 1100489097 vom 18. Oktober
2011, mit der der Antragsteller zum 1. März 2012 auf einen Dienstposten des
Amts …, Dezernat …, versetzt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Antrag-
steller nicht in seinen Rechten.
Das hat der Senat in seinem Beschluss vom 9. Februar 2012 im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes (BVerwG 1 WDS-VR 10.11, 1 WDS-VR 11.11 und
1 WDS-VR 12.11) im Einzelnen dargelegt. Eine neuerliche Prüfung der Sach-
und Rechtslage im vorliegenden Hauptsacheverfahren führt zu keiner anderen
Beurteilung. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf
die Begründung des genannten Beschlusses, an der er festhält. Mit Blick auf
das Vorbringen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 4. April 2012 ist er-
gänzend anzumerken:
a) Persönliche Gründe, die nach ihrer Bedeutung als wichtiger Grund im Sinne
von § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV die weitere Beurlaubung des Antragstellers recht-
fertigen könnten, ergeben sich weder aus der Gesamtdauer der bisherigen Be-
urlaubungen noch aus den nicht weiter substanziiert behaupteten nachteiligen
Auswirkungen auf den militärischen Werdegang des Antragstellers. Auch wenn
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die Beurlaubungen zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutschen Flugsi-
cherung ausschließlich im dienstlichen Interesse gewährt wurden, beruhen sie
auf entsprechenden Anträgen und damit jeweils freiwilligen Entscheidungen des
Antragstellers. Der Antragsteller wurde während seiner Beurlaubung 1997 be-
fördert und kann und konnte sich wie jeder andere Soldat auf Beförderungs-
dienstposten bewerben, über deren Besetzung nach Eignung, Befähigung und
Leistung entschieden wird. Wie bereits im Beschluss vom 9. Februar 2012
(Rn. 29) ausgeführt, musste der Antragsteller im Übrigen stets davon ausge-
hen, dass seine Beurlaubungen befristet sind und sich an diese eine militäri-
sche Verwendung anschließen werde. Danach liegen weder eine erhöhte Für-
sorgepflicht noch konkrete Nachteile vor, die gewichtig und schutzwürdig wären
und als persönlich wichtiger Grund eine weitere Beurlaubung rechtfertigen
könnten. Dies gilt auch mit Blick auf die vom Antragsteller geforderte besol-
dungs- und versorgungsrechtliche Betrachtung. Die Beurlaubungen wurden
gegen Zahlung eines Versorgungszuschlages als ruhegehaltsfähige Dienstzei-
ten anerkannt. Mit der Vergütung durch die … GmbH, die der Antragsteller an
Stelle seiner Besoldung während seiner Beurlaubung erhalten hat, mag er sich
wirtschaftlich besser gestellt und einen Vorteil aus der Beurlaubung gezogen
haben. Der Fortbestand eines solchen Vorteils ist jedoch im Lichte der bekann-
ten Befristung weder schutzwürdig noch hat er das Gewicht, als persönlich
wichtiger Grund eine weitere Beurlaubung zu rechtfertigen.
Soweit der Antragsteller weiter vorträgt, er sehe seine subjektiven Rechte
schon dadurch tangiert, dass der Verwendungswechsel nur bei ihm nach langer
Verwendungsdauer erfolge, steht dem das Vorbringen gegenüber, die „Befris-
tung“ sei in seinem Fall nach ungewöhnlich langer Beurlaubung zur … GmbH
erfolgt. Sollte der Antragsteller damit zum Ausdruck bringen wollen, dass seine
Beurlaubung nach ungewöhnlich langer Dauer gleichheitswidrig nicht weiter
verlängert worden sei, ist dieses Vorbringen nicht hinreichend substanziiert. Es
fehlt bereits an konkreten Anhaltspunkten für eine über den Einzelfall hinausge-
hende ständige Verwaltungspraxis dahin, auch ohne das Vorliegen eines per-
sönlichen wichtigen Grundes, gestützt auf hinreichend gewichtige dienstliche
Gründe (vgl. Beschluss vom 9. Februar 2012, Rn. 30) in vergleichbaren Fällen
einem Antrag auf Verlängerung der Beurlaubung zu entsprechen. Der Amtschef
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des Personalamts der Bundeswehr hat hierzu in seinem Schreiben vom 22.
September 2011 erklärt, auch andere Offiziere des Truppendienstes seien nach
Beendigung ihrer Beurlaubung wieder in eine militärische Verwendung geführt
worden. Eine militärische Anschlussverwendung fünf Jahre vor Erreichen der
persönlichen Altersgrenze sei kein außergewöhnlicher Vorgang und werde re-
gelmäßig praktiziert.
b) Auch soweit der Antragsteller das dienstliche Bedürfnis an seiner Verwen-
dung im Amt … in Abrede stellt, hält der Senat an seinen Ausführungen im Be-
schluss vom 9. Februar 2012 fest (Rn. 36 ff.). Das vom Antragsteller als planlos
und letztendlich als willkürlich empfundene Verhalten des Leiters des Amts …
stellt das im Beschluss vom 9. Februar 2012 dargelegte dienstliche Interesse
schon wegen der Vorgaben der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung nicht in
Frage. Im Übrigen lässt sich das Verhalten des Leiters des Amts … im Vorfeld
verbindlicher Entscheidungen des Personalamts zwanglos durch die in diesem
Stadium noch im Fluss befindliche Meinungsbildung erklären. Soweit der An-
tragsteller als Indiz für eine willkürliche Verwendungsentscheidung behauptet,
seine bei der … GmbH erworbene Expertise sei für seinen neuen Dienstposten
ohne jeden Nutzen, stellt er sich in Widerspruch zu seiner früheren Einlassung,
nach der er für den Dienstposten prädestiniert sei. Sein Vorbringen, seine Ex-
pertise als Führungskraft und aus dem Projekt … bleibe ungenutzt, erfasst nur
einen Teil der bei der … GmbH gesammelten Erfahrungen. Der Amtschef des
Personalamts hat in seinem Schreiben vom 22. September 2011 schlüssig er-
läutert, weshalb die Expertise des Antragstellers aus den Bereichen der militäri-
schen und zivilen Flugsicherung für die Besetzung von Dienstposten im Amt …
wichtig sei. Danach vermag der Senat eine gezielt willkürliche Behandlung des
Antragstellers unverändert nicht zu erkennen.
Dr. Frentz
Dr. Burmeister
Rothfuß
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