Urteil des BVerwG vom 30.09.2009

Ausbildung, Veranstaltung, Form, Einweisung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 73.08
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptmann …,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberfeldarzt Brumm und
die ehrenamtliche Richterin Hauptmann Weindl
am 30. September 2009 beschlossen:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
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G r ü n d e :
I
Das Wehrbeschwerdeverfahren betrifft die Ausbildung der Mitglieder des Ge-
samtvertrauenspersonenausschusses gemäß § 45 Abs. 3 SBG.
Der Antragsteller war seit 1. Februar … als Nachrücker Mitglied des Hauptper-
sonalrats beim Bundesministerium der Verteidigung und in seiner Eigenschaft
als Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat zugleich Mitglied des Gesamtver-
trauenspersonenausschusses. Aus beiden Funktionen schied der Antragsteller
zum 31. Mai … aus, nachdem er bei der Wahl zum Hauptpersonalrat vom 6. bis
8. Mai … nicht gewählt wurde. Nach seinen Angaben ist er seit Ende März 2009
erneut als Nachrücker Mitglied des Hauptpersonalrats beim Bundesministerium
der Verteidigung und damit wiederum zugleich Mitglied des Gesamtver-
trauenspersonenausschusses.
Im Februar 2008 erfolgte die Wahl der Mitglieder des 5. Gesamtvertrauens-
personenausschusses. Im Anschluss daran fand vom 10. bis 14. März 2008 im
Zentrum Innere Führung in Koblenz eine „Ausbildung des 5. Gesamtver-
trauenspersonenausschusses (GVPA) inkl. konstituierende Sitzung/1. Sitzung“
statt. Der Antragsteller hatte - ebenso wie die übrigen Soldatenvertreter im
Hauptpersonalrat - keine Einladung zu dem ersten Teil der Veranstaltung, der
vom 10. bis 12. März 2008 mittags stattfindenden Ausbildung gemäß § 45
Abs. 3 SBG, erhalten. Er nahm erst an dem zweiten Teil der Veranstaltung teil,
der insbesondere die konstituierende Sitzung (mit der Wahl des Vorstandes)
sowie die erste Sitzung des 5. Gesamtvertrauenspersonenausschusses um-
fasste.
Mit Schreiben vom 13. März 2008 an das Bundesministerium der Verteidigung
erhob der Antragsteller Beschwerde wegen der Umstände, unter denen die
Veranstaltung vom 10. bis 12. März 2008 stattgefunden habe. Der Bundesmi-
nister der Verteidigung - PSZ I 7 - wertete die Beschwerde als Antrag auf ge-
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richtliche Entscheidung und legte diesen zusammen mit seiner Stellungnahme
vom 16. September 2008 dem Senat vor.
Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:
Das Bundesministerium der Verteidigung habe ihn in der Ausübung seiner Mit-
gliedschaftsrechte behindert und die für den 13./14. März 2008 angesetzten
Vorstandswahlen manipuliert. Gemäß § 45 Abs. 3 SBG hätten alle Mitglieder
des Gesamtvertrauenspersonenausschusses und damit auch die Soldatenver-
treter im Hauptpersonalrat einen Ausbildungsanspruch. Da er vor kurzem in den
Hauptpersonalrat und damit zugleich in den Gesamtvertrauenspersonen-
ausschuss als ordentliches Mitglied nachgerückt sei, stehe auch ihm dieser
Ausbildungsanspruch zu. Tatsächlich seien zu der Ausbildung beim Zentrum
Innere Führung jedoch nur die nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SBG im Februar 2008
gewählten Mitglieder eingeladen worden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob
sie bereits eine Einweisung erhalten hätten oder erstmals gewählt worden sei-
en. Zum Ausgleich seien die 16 Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat „ausge-
sperrt“ worden, und zwar wiederum ohne Rücksicht darauf, ob sie neu im Amt
oder bereits längere Zeit im Gesamtvertrauenspersonenausschuss tätig gewe-
sen seien. Damit habe augenscheinlich den wiedergewählten Mitgliedern des
4. Gesamtvertrauenspersonenausschusses die Gelegenheit gegeben werden
sollen, auf Kosten der Steuerzahler ungestört für ihre Kandidaturen zu werben.
Nachdem der Vorstand des Hauptpersonalrats erklärt habe, dass er eine solche
Diskriminierung und Schikanierung der Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat
für rechtswidrig halte, habe das Bundesministerium der Verteidigung am
4. März 2008 mitgeteilt, dass an der Ausbildung nur neu gewählte Mitglieder
teilnehmen dürften und gegebenenfalls anderslautende Einladungen aufzu-
heben seien. Gleichwohl sei Stabsfeldwebel D. am 7. März 2008 zu der Ausbil-
dung zugelassen worden, obwohl er bereits mehrere Jahre Mitglied des
4. Gesamtvertrauenspersonenausschusses gewesen sei. Auf erneute Interven-
tion des Hauptpersonalrats hin habe das Bundesministerium der Verteidigung
am 10. März 2008 entschieden, dass an der Regelung vom 4. März 2008 fest-
zuhalten sei. Er, der Antragsteller, habe sich dem gefügt, obwohl gerade er als
noch neues Mitglied im Gesamtvertrauenspersonenausschuss der Einweisung
ebenso bedurft habe wie die gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SBG neu gewählten
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Mitglieder. Daher empfinde er es als ungeheuerlich, dass er in Koblenz habe
feststellen müssen, dass sich auf der Veranstaltung auch wiedergewählte Mit-
glieder des 4. Gesamtvertrauenspersonenausschusses „getummelt“ hätten.
Sogar ein gerade abgewähltes Mitglied des 4. Gesamtvertrauenspersonenaus-
schusses (Oberstabsfeldwebel M.) sei eingeladen und zugelassen worden. Da-
für sei aber sehr verbissen weiter dafür gesorgt worden, dass die Soldatenver-
treter im Hauptpersonalrat „ausgesperrt“ geblieben seien.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei unzulässig. Der Antragsteller habe sich, wie er selbst einräume,
dem Vorgehen am Zentrum Innere Führung widerspruchslos gefügt. Er habe
erst nach Ende des Ausbildungsteils und damit nach Erledigung der behaupte-
ten Beeinträchtigung seiner Rechtsposition Beschwerde eingelegt. Die Rechts-
ordnung gebe demjenigen, der einen zulässigen und zumutbaren Rechtsbehelf
unterlasse, kein Rechtsschutzbedürfnis für ein Feststellungsbegehren, mit dem
er im Nachhinein die Richtigkeit seiner Rechtsmeinung geprüft haben wolle.
Unabhängig davon sei der Antrag auch deswegen unzulässig, weil der An-
tragsteller Ende Mai 2008 aus dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss
ausgeschieden sei. Im Übrigen habe dem Antragsteller kein materieller Schu-
lungsanspruch zugestanden. Als Nachrücker im Hauptpersonalrat habe er sein
Mandat noch für maximal zwei Sitzungen des Gesamtvertrauenspersonenaus-
schusses ausüben können. Ein Anspruch auf Schulung müsse sich auch daran
messen lassen, inwiefern sich diese noch maßgeblich auf die Mandatswahr-
nehmung auswirken könne, was bei einem möglichen Verbleib im Gremium von
wenigen Wochen nicht mehr anzunehmen sei. Ein objektives wie subjektives
Schulungsbedürfnis habe unter diesen Umständen nicht vorgelegen, zumal für
die im Mai 2008 neu gewählten Mitglieder des Hauptpersonalrats im Gesamt-
vertrauenspersonenausschuss eine Ausbildung am Zentrum Innere Führung im
September 2008 vorgesehen gewesen sei. Hieran hätte der Antragsteller, wenn
er im Mai 2008 in den Hauptpersonalrat gewählt worden wäre, teilnehmen kön-
nen. Soweit sich der Antragsteller gegen die Wahlen zum Vorstand im Gesamt-
vertrauenspersonenausschuss wende, seien diese nicht Gegenstand des an-
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hängigen Verfahrens, das allein den Ausbildungsanspruch nach § 45 Abs. 3
SBG betreffe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Ak-
ten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidi-
gung - PSZ I 7 - Az.: 241/08 - sowie die Akten des Verfahrens BVerwG 1 WB
66.08 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat die Beschwerde des An-
tragstellers vom 13. März 2008 zurecht als Antrag auf Entscheidung durch das
Bundesverwaltungsgericht gewertet, weil sie sich gegen Maßnahmen des Bun-
desministers der Verteidigung bzw. deren Unterlassung richtet (§ 21 Abs. 1
Satz 1 WBO).
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.
1. Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass an der Ausbildung der
Mitglieder des 5. Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Zentrum Innere
Führung in Koblenz vom 10. bis 12. März 2008 einerseits Personen teilge-
nommen hätten, die seiner Auffassung nach nicht teilnahmeberechtigt gewesen
seien, während andererseits - außer ihm, dem Antragsteller selbst - weitere
Personen ausgeschlossen gewesen seien, die seiner Auffassung nach hätten
teilnehmen dürfen, ist der Antrag unzulässig, weil der Antragsteller insoweit kei-
ne Verletzung Rechte bzw. Befugnisse geltend macht.
Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses können - ggf. nach er-
folglos durchgeführtem Beschwerdeverfahren - gemäß § 36 Abs. 5 SBG i.V.m.
§ 16 SBG und § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO die Entscheidung des Wehrdienstge-
richts beantragen, wenn sie glauben, in der Ausübung ihrer Befugnisse behin-
dert oder wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt zu werden (vgl. Beschlüsse vom
17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 17.08 - und vom 18. August 2009 - BVerwG
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1 WB 51.09 - ). Der An-
tragsteller war im Zeitraum der hier strittigen Ausbildungsveranstaltung Mitglied
des Hauptpersonalrats beim Bundesministerium der Verteidigung und in seiner
Eigenschaft als Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat zugleich Mitglied des
Gesamtvertrauenspersonenausschusses (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SBG). Auch stellt
der Ausbildungsanspruch gemäß § 45 Abs. 3 SBG, dessen Verletzung der An-
tragsteller rügt, grundsätzlich eine Rechtsposition dar, die der wehrdienstge-
richtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. Beschluss vom 17. Februar 2009 - BVerwG
1 WB 17.08 -).
Ebenso wie der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Soldaten voraussetzt,
dass dieser eine Verletzung Rechte geltend macht (vgl. § 17 Abs. 1
Satz 1 WBO: „Verletzung Rechte“ bzw. „Verletzung von Pflichten eines
Vorgesetzten gegenüber“), kann jedoch auch das Mitglied des Gesamtver-
trauenspersonenausschusses seinen Antrag nur auf die (substanziierte) Be-
hauptung stützen, in einer , ihm nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz
zustehenden Rechtsposition beeinträchtigt zu sein (vgl. § 16 SBG: „in der Aus-
übung Befugnisse behindert“ bzw. „wegen Tätigkeit benachteiligt“).
Die Wehrdienstgerichte können - anders gewendet - nicht zur Geltendmachung
fremder Rechte und Befugnisse oder zur Klärung abstrakter Rechtsfragen an-
gerufen werden (stRspr, vgl. Beschluss vom 16. Januar 2008 - BVerwG 1 WB
29.07 - Rn. 35
Nr. 67>).
An der Geltendmachung einer Verletzung Rechte bzw. Befugnisse fehlt
es, soweit der Antragsteller beanstandet, dass an der Ausbildungsveranstaltung
für die Mitglieder des 5. Gesamtvertrauenspersonenausschusses auch
wiedergewählte Mitglieder des 4. Gesamtvertrauenspersonenausschusses, für
die kein Schulungsbedürfnis bestanden habe, und darüber hinaus sogar ein
nicht wiedergewähltes Mitglied des 4. Gesamtvertrauenspersonenausschusses
teilgenommen hätten. Der von dem Antragsteller für sich reklamierte Ausbil-
dungsanspruch hängt nicht davon ab, ob andere Personen zu Recht oder zu
Unrecht zu der Ausbildung zugelassen worden sind. Es ist auch nicht ersicht-
lich, dass die Zulassung der Personen, die der Antragsteller für nicht teilnah-
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meberechtigt hält, einen eventuellen Ausbildungsanspruch des Antragstellers
mittelbar beeinträchtigt haben könnte; insbesondere ist die Teilnahme des An-
tragstellers an der Veranstaltung beim Zentrum Innere Führung nicht etwa dar-
an gescheitert, dass die Ausbildungskapazitäten erschöpft gewesen wären.
Nicht um eine Geltendmachung einer Verletzung Rechte bzw. Befug-
nisse handelt es sich auch bei dem Vortrag des Antragstellers, dass – außer
ihm selbst – auch die übrigen Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat, obwohl
gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 SBG gleichberechtigte Mitglieder des Gesamtver-
trauenspersonenausschusses, von der Ausbildungsveranstaltung „ausgesperrt“
worden seien. Sofern sich die übrigen Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat in
der Ausübung ihrer Befugnisse behindert gesehen hätten, wäre es allein ihre
Sache gewesen, ihre Rechte mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung
geltend zu machen.
Soweit der Antragsteller generell festgestellt wissen will, dass ohne eine aus-
drückliche gesetzliche Ermächtigung eine unterschiedliche Behandlung der
nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SBG gewählten Mitglieder des Gesamtvertrauensper-
sonenausschusses und der nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SBG als weitere Mitglieder
hinzutretenden Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat verboten ist, begehrt er
die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, die in dieser Form gleichfalls nicht
Gegenstand eines zulässigen Antrags auf gerichtliche Entscheidung sein kann.
2. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass ihm selbst gemäß § 45 Abs. 3 SBG
ein Anspruch auf Teilnahme an der Ausbildung der Mitglieder des Gesamtver-
trauenspersonenausschusses vom 10. bis 12. März 2008 zugestanden habe,
macht er zwar eine Verletzung eigener Rechte geltend. Der Antrag auf gericht-
liche Entscheidung ist insoweit jedoch un-
zulässig.
Nach Beendigung der Ausbildungsveranstaltung kommt Rechtsschutz nur noch
in Form eines Antrags in Betracht, festzustellen, dass der Antragsteller zu der
Ausbildung vom 10. bis 12. März 2008 zuzulassen war. Das in dieser Weise
auszulegende Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist grundsätzlich als
Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO statthaft. Da-
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bei ist es unschädlich, dass das erledigende Ereignis, also das Ende der Aus-
bildungsveranstaltung am 12. März 2008, nicht erst während des gerichtlichen
Verfahrens eingetreten ist, sondern bereits eingetreten war, bevor der Antrag-
steller mit seinem Schreiben vom 13. März 2008 die gerichtliche Entscheidung
beantragt hat. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass auch in
einer solchen Konstellation dem Soldaten grundsätzlich eine nachträgliche Klä-
rung der Rechtmäßigkeit eröffnet ist, sofern die Zulässigkeitsvoraussetzungen
im Übrigen vorliegen (vgl. Beschluss vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 8.07
- Rn. 17).
Im vorliegenden Fall fehlt es allerdings an der Zulässigkeitsvoraussetzung des
allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses. Als ungeschriebene Prozessvoraus-
setzung verlangt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis unter anderem, dass
das Gericht nicht unnötig oder vorschnell in Anspruch genommen werden darf,
wenn ein - zumindest zunächst - einfacherer Weg zur Verfügung steht. Im Ver-
waltungsprozessrecht entspricht es deshalb für die Verpflichtungsklage der
herrschenden und für die allgemeine Leistungsklage der überwiegenden Mei-
nung, dass ein gerichtliches Rechtsschutzbegehren unzulässig ist, wenn nicht
der Kläger zuvor das von ihm Begehrte bei der zuständigen Behörde beantragt
oder sein Anliegen sonst in geeigneter Weise vorgebracht hat (vgl. z.B. Ren-
nert, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, vor § 40 Rn. 13; ausführlich Stein,
Die Sachentscheidungsvoraussetzung des allgemeinen Rechtsschutzbedürf-
nisses im Verwaltungsprozess, 2000, S. 97 ff. und speziell zur Feststellungs-
und allgemeinen Leistungsklage aus dem Dienstverhältnis Urteil vom 28. Juni
2001 - BVerwG 2 C 48.00 - BVerwGE 114, 350 <355, 356> = Buchholz 230
§ 126 BRRG Nr. 21). Dieser allgemeine Prozessgrundsatz gilt auch für das
Wehrbeschwerdeverfahren. Das Erfordernis eines vorherigen Antrags oder
Vorbringens bei der zuständigen Stelle wird insoweit noch durch das aus dem
Wehrdienstverhältnis folgende besondere Dienst- und Treueverhältnis des Sol-
daten und - für den Bereich des Soldatenbeteiligungsgesetzes - durch die dort
herrschende besondere Beziehung der Zusammenarbeit verstärkt. Aus diesen
gegenüber dem allgemeinen Staat-Bürger-Verhältnis gesteigerten Sonderbe-
ziehungen folgt umso mehr die Obliegenheit, die jeweilige Gegenseite über ei-
gene Forderungen in Kenntnis zu setzen und ihr Gelegenheit zu einer außerge-
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richtlichen Reaktion, insbesondere auch zur Abhilfe, zu geben, bevor der
Rechtsweg beschritten wird.
Nach diesen Maßstäben fehlt dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis für
seinen nachträglichen Feststellungsantrag.
Nach Überzeugung des Senats war dem Antragsteller eine hinreichende Zeit
vor dem Beginn der Ausbildung für die Mitglieder des 5. Gesamtvertrauensper-
sonenausschusses bekannt, dass diese Ausbildung unmittelbar vor der konsti-
tuierenden Sitzung des 5. Gesamtvertrauenspersonenausschusses, zu der der
Antragsteller eingeladen war, in der Zeit vom 10. bis 12. März 2008 stattfinden
würde und dass seine, des Antragstellers, Teilnahme daran nicht vorgesehen
war. Der Senat schließt dies aus dem Vortrag des Antragstellers in seinem Be-
schwerdeschreiben vom 13. März 2008 sowie aus der Tatsache, dass der An-
tragsteller als Mitglied sowohl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses als
auch des Hauptpersonalrats über die Planung der Ausbildung, die Gegenstand
vielfältiger Erörterungen in und zwischen diesen Gremien sowie mit dem Bun-
desministerium der Verteidigung war, orientiert war. Der Antragsteller schildert
in dem Schreiben vom 13. März 2008 den Planungsablauf, der zunächst eine
Einladung aller gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SBG gewählten Mitglieder des 5. Ge-
samtvertrauenspersonenausschusses - ohne die gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3
SBG hinzutretenden Mitglieder des Hauptpersonalrats - vorsah, von denen
nach Intervention des Hauptpersonalrats aufgrund einer Entscheidung des
Bundesministeriums der Verteidigung - Fü S I 3 - vom 4. März 2008 diejenigen
gewählten Mitglieder, die bereits dem 4. Gesamtvertrauenspersonenausschuss
angehört hatten, wieder ausgenommen wurden. Weiter schildert der Antragstel-
ler den Fall des Stabsfeldwebels D. - ein gewähltes Mitglied, das bereits dem
4. Gesamtvertrauenspersonenausschuss angehört hatte -, der auf seine Be-
schwerde vom 7. März 2008 hin zunächst wieder zu der Ausbildung zugelas-
sen, jedoch am 10. März 2008 - in Bestätigung der Entscheidung vom 4. März
2008 - erneut ausgeladen wurde. Der Antragsteller beschließt die Darstellung
mit dem Satz: „Ich habe mich dem gefügt, obwohl gerade ich als noch neues
GVPA-Mitglied dieser Einweisung ebenso bedarf wie die im Februar neu ge-
wählten Mitglieder, und auch ich ‚unverzüglich’ in meine Aufgaben einzuweisen
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bin“. Nach Auffassung des Senats lässt sich dieser Vortrag in dem eben wie-
dergegebenen Zusammenhang nur so verstehen, dass dem Antragsteller die
Tatsache, dass vom 10. bis 12. März 2008 eine Ausbildung gemäß § 45 Abs. 3
SBG stattfinden würde, an der seine Teilnahme nicht vorgesehen war, bekannt
gewesen ist und er sich - sei es im Hinblick auf Entscheidung des Bundesminis-
teriums der Verteidigung vom 4. März 2008, sei es aus Solidarität mit den übri-
gen, ebenfalls nicht eingeladenen Mitgliedern des Hauptpersonalrats oder sei
es aus anderen Gründen - „dem gefügt“ hat. Soweit der Antragsteller mit dem
bei Gericht am 31. August 2009 eingegangenen (undatierten) Schreiben erklärt
hat, er habe „von dem Vorgang, der dem Senat vorliegt, … in konkreter Form
erst bei Anreise in Koblenz am 12.3.2008“ erfahren, bezieht sich dies nicht auf
die Kenntnis von der Veranstaltung als solcher, sondern von deren konkreten
Ablauf, insbesondere den von dem Antragsteller beanstandeten und zum An-
lass seiner Beschwerde genommenen Umstand, dass an der Ausbildung auch
seiner Auffassung nach nichtberechtigte Personen teilgenommen hätten (dazu
bereits oben 1.).
Trotz seiner Kenntnis von der Veranstaltung hat der Antragsteller den nunmehr
für sich reklamierten Ausbildungsanspruch vor dem Ende der Veranstaltung am
12. März 2008 nicht gegenüber dem Bundesministerium der Verteidigung (als
dem zur Ausbildung Verpflichteten) geltend gemacht. Weder der beigezogenen
Beschwerdeakte noch dem Schriftwechsel im gerichtlichen Verfahren lässt sich
entnehmen, dass sich der Antragsteller vor dem Beschwerdeschreiben vom
13. März 2008 mit seinem Anliegen an das Bundesministerium der Verteidigung
gewandt hätte. Das Gericht hat dem Antragsteller mit Schreiben vom
9. September 2009 Gelegenheit gegeben, seinen Vortrag insoweit zu ergänzen;
der Antragsteller hat hiervon keinen Gebrauch gemacht.
Der Antragsteller konnte auch nicht deshalb darauf verzichten, seinen Ausbil-
dungswunsch beim Bundesministerium anzumelden, weil § 45 Abs. 3 SBG kein
förmliches Antragserfordernis vorsieht. Dass das Bundesministerium der Ver-
teidigung grundsätzlich bereit war, seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 45
Abs. 3 SBG von Amts wegen nachzukommen, steht im Hinblick auf die Organi-
sation und Durchführung der Veranstaltung vom 10. bis 12. März 2008 außer
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Frage; dies war auch für den Antragsteller ersichtlich. Für den Antragsteller war
nach dem oben Gesagten darüber hinaus klar, dass das Bundesministerium -
seiner bisherigen, mit dem Wortlaut des § 45 Abs. 3 SBG („unverzüglich nach
ihrer Wahl“) begründeten Praxis folgend - nur gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SBG
gewählte Mitglieder und nicht auch gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 SBG hinzutre-
tende Mitglieder des Hauptpersonalrats als Ausbildungsteilnehmer in Betracht
ziehen würde. Diese Praxis hat offenbar bis zu dem vorliegenden Antrag des
Antragstellers keine rechtlichen Auseinandersetzungen ausgelöst und ist auch
bei der hier strittigen Ausbildung von den übrigen Mitgliedern des Hauptperso-
nalrats - anders als von dem Antragsteller - nicht mit einem Rechtsbehelf ange-
fochten worden. Unter diesen Umständen wäre es, wenn er tatsächlich an der
Ausbildung teilnehmen und nicht bloß nach der Veranstaltung (behauptete)
Missstände hätte anprangern wollen, Sache des Antragstellers gewesen, das
Bundesministerium der Verteidigung rechtzeitig auf sein persönliches Anliegen
und Interesse aufmerksam zu machen. Dass er dies unterlassen hat, nimmt ihm
für seinen nachträglich unvermittelt gestellten Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung das Rechtsschutzbedürfnis.
3. Soweit der Antragsteller im Hinblick auf seine erneute Mitgliedschaft im Ge-
samtvertrauenspersonenausschuss seit Ende März 2009 (als Nachrücker für
einen ausgeschiedenen Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat) die Verpflich-
tung des Bundesministeriums der Verteidigung begehrt, nunmehr unverzüglich
seine Ausbildung nach § 45 Abs. 3 SBG durchzuführen (undatiertes Schreiben
des Antragstellers, beim Gericht eingegangen am 31. August 2009, Seite 3), ist
dieser Antrag unzulässig, weil er - schon aus zeitlichen Gründen - nicht Ge-
genstand des vorliegenden, durch das Antragsschreiben vom 13. März 2008
bestimmten Verfahrens ist. Die Wehrbeschwerdeordnung kennt kein der Kla-
geänderung oder Klageerweiterung vergleichbares Rechtsinstitut (stRspr, vgl.
z.B. Beschluss vom 15. Juli 2008 - BVerwG 1 WB 25.07 – m.w.N.).
4. Soweit der Antragsteller schließlich rügt, dass die Zusammensetzung der
Teilnehmer an der Ausbildung vom 10. bis 12. März 2008 wegen der dortigen
Möglichkeiten der Wahlwerbung Auswirkungen auf die anschließende Wahl des
Vorstands des Gesamtvertrauenspersonenausschusses am 13. März 2008
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gehabt habe, ergibt sich daraus kein weiterer eigenständiger Sachantrag. Für
die vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung von § 45 Abs. 3 SBG durch
die Auswahl der Veranstaltungsteilnehmer gilt das bereits oben zu 1. Gesagte.
Der Vortrag des Antragstellers, der weder auf den Ablauf noch auf das Ergebnis
der Vorstandswahlen am 13. März 2008 eingeht, gibt keinen Anhaltspunkt
dafür, dass der Antragsteller darüber hinausgehend auch die Vorstandswahlen
selbst anfechten wollte.
5. Dem Antragsteller sind keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die
Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht vorlie-
gen.
Golze
RiBVerwG Dr. Deiseroth
Dr. Langer
ist wegen Krankheit
gehindert zu unterschreiben
Golze
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