Urteil des BVerwG vom 20.03.2012

Luftwaffe, Versetzung, Wechsel, Marine

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 70.11, 1 WB 71.11, 1 WB 72.11
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
der Frau Hauptbootsmann …,
…,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte …,
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß,
die ehrenamtliche Richterin Flottillenarzt Dr. Dr. Kollenda und
den ehrenamtlichen Richter Stabsbootsmann Kratzenberg
am 20. März 2012 beschlossen:
Die Verfahren BVerwG 1 WB 70.11, BVerwG 1 WB 71.11
und BVerwG 1 WB 72.11 werden zu gemeinsamer Bera-
tung und Entscheidung verbunden.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
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Die Antragstellerin wendet sich gegen drei Entscheidungen der Stammdienst-
stelle der Bundeswehr, mit denen ihre Anträge auf Versetzung auf den Dienst-
posten Rechnungsführerfeldwebel Streitkräfte, Kennnummer: 8350 (Verfahren
BVerwG 1 WB 70.11), auf den Dienstposten Stabsdienstfeldwebel Streitkräfte,
Kennnummer: 8331 (Verfahren BVerwG 1 WB 71.11) und auf den Dienstposten
Personalfeldwebel Streitkräfte, Kennnummer: 8325 (Verfahren BVerwG 1 WB
72.11) beim Fliegerischen Ausbildungszentrum der Luftwaffe in …, abgelehnt
worden sind.
Die 1981 geborene Antragstellerin ist Soldatin auf Zeit; ihre auf zwölf Jahre
festgesetzte Dienstzeit wird nach Mitteilung des Bundesministers der Verteidi-
gung - PSZ I 7 - voraussichtlich mit Ablauf des 21. Januar 2019 enden. Mit Wir-
kung vom 1. Oktober 2010 wurde sie zum Hauptbootsmann ernannt und in eine
Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 Z eingewiesen. Seit dem 9. März 2007 ist
sie mit dem (jetzigen) Oberleutnant … verheiratet. Sie hat einen im August 20…
geborenen Sohn und eine im April 20… geborene Tochter. Seit dem 1. Oktober
2009 wurde die Antragstellerin auf einem nach Besoldungsgruppe A 9 M / A 7
bewerteten Dienstposten als Personalfeldwebel Streitkräfte beim … in K. ver-
wendet.
Nach Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - genehmigte
die Stammdienststelle der Bundeswehr der Antragstellerin mit Bescheid vom
27. April 20… für die Betreuung ihrer Tochter Elternzeit vom 20. Juni 20… bis
einschließlich 11. April 20…; mit weiterem Schreiben der Stammdienststelle
vom 18. Januar 20… wurde die Elternzeit bis zum 11. April 20… verlängert. Die
Stammdienststelle teilte der Antragstellerin mit Bescheid vom 19. Januar 20…
mit, dass ihr antragsgemäß über das dritte Lebensjahr ihres erstgeborenen
Sohnes hinaus ein Anteil von sieben Monaten und 23 Tagen der Elternzeit
übertragen werde und sie diesen in der Zeit vom 12. April 20… bis einschließ-
lich 4. Dezember 2013 nehmen könne. Nach Mitteilung des Bundesministers
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der Verteidigung - PSZ I 7 - wurde die Elternzeit später entsprechend verlän-
gert.
Mit Schreiben vom 29. April 2010 informierte die Antragstellerin die Stamm-
dienststelle, dass ihrem Ehemann seine bevorstehende Versetzung zum Fliege-
rischen Ausbildungszentrum der Luftwaffe in … angekündigt worden sei. Damit
sei der Umzug der Familie an den neuen Standort zum 1. Juli 2010 verbunden.
Die geplante Verwendungsdauer von drei Jahren werde regelmäßig auf bis zu
sechs Jahre verlängert, so dass sich ihre Familie auf einen Aufenthalt bis min-
destens 30. Juni 2013 einstelle. Um keinerlei laufbahnrechtliche Nachteile zu
erleiden, bitte sie um Prüfung, ob die Möglichkeit ihrer Weiterverwendung beim
Fliegerischen Ausbildungszentrum der Luftwaffe bestehe. Vielleicht ergebe sich
die Möglichkeit einer Verwendung als Stabsdienstfeldwebel, Personalfeldwebel
oder Rechnungsführer. Einem Wechsel der Teilstreitkraft oder der Ausbildungs-
und Verwendungsreihe stehe sie offen gegenüber. Sofern eine zeitnahe Ein-
planung nicht möglich sei, bitte sie auch für eine Auswahl in den Jahren 2012,
2013 oder 2014 berücksichtigt zu werden.
Mit Schreiben an die Stammdienststelle vom 16. Dezember 2010 bekräftigte die
Antragstellerin ihren Wunsch nach einer Verwendung beim Fliegerischen Aus-
bildungszentrum der Luftwaffe. Ihren zusätzlich gestellten Antrag, sie statt dem
… in Deutschland dem Fliegerischen Ausbildungszentrum der Luftwaffe diszi-
plinar zu unterstellen, lehnte die Stammdienststelle mit Bescheid vom 28. März
2011 ab. Im Rahmen eines weiteren Schriftwechsels informierte die Stamm-
dienststelle die Antragstellerin außerdem mit Schreiben vom 6. April 2011, dass
sie bisher für in Betracht kommende Dienstposten nicht habe ausgewählt wer-
den können, weil genügend Bewerber aus der Teilstreitkraft Luftwaffe zur Ver-
fügung gestanden hätten und eine uniformträgerbereichsübergreifende Dienst-
postenbesetzung beziehungsweise ein Teilstreitkraftwechsel nicht notwendig
gewesen seien.
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Mit Bescheid vom 17. Mai 2011 lehnte die Stammdienststelle die Bewerbung
der Antragstellerin auf den Dienstposten Rechnungsführerfeldwebel Streitkräfte,
Kennnummer: 8350, beim Fliegerischen Ausbildungszentrum der Luftwaffe mit
der Begründung ab, dass sich die Antragstellerin im Eignungs- und Leistungs-
vergleich nicht habe durchsetzen können. Diesen Bescheid hob die Stamm-
dienststelle am 28. Juli 2011 wieder auf und kündigte eine neue Entscheidung
an.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 25. August 2011 lehnte die Stamm-
dienststelle die Bewerbungen der Antragstellerin auf die Dienstposten Rech-
nungsführerfeldwebel Streitkräfte (Kennnummer: 8350), Stabsdienstfeldwebel
Streitkräfte (Kennnummer: 8331) und Personalfeldwebel Streitkräfte (Kenn-
nummer: 8325) beim Fliegerischen Ausbildungszentrum der Luftwaffe mit der
Begründung ab, dass diese Dienstposten mit besser qualifizierten Soldaten der
Luftwaffe besetzt würden.
Mit ihren dagegen gerichteten zeitgleichen Beschwerden vom 24. Oktober 2011
machte die Antragstellerin geltend, sie sei zu Unrecht aufgrund ihrer Teilstreit-
kraft-Zugehörigkeit bei der Dienstpostenvergabe nicht betrachtet worden. In
Art. 33 Abs. 2 GG sei festgeschrieben, dass jeder Deutsche nach seiner Eig-
nung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentli-
chen Amt erhalte. Das Soldatengesetz nenne hierzu keine weiteren limitieren-
den Fakten. Auch die ZDv 20/1 betone in Nr. 109 das Gebot der Chancen-
gleichheit und stelle eine direkte Ableitung aus dem Grundgesetz dar. Ein um-
fangreicher Erfahrungsschatz im Bereich des Bundesministeriums der Verteidi-
gung, vor allem aber im Stab sowie in der technischen Gruppe eines Fliegen-
den Verbandes der Marine qualifizierten sie viel mehr als viele Luftwaffenuni-
formträger mit einer Vorverwendung außerhalb der „fliegenden Luftwaffe“ für
eine Tätigkeit am Standort …. Ihre aktuelle Beurteilung sei Zeugnis dafür, dass
sie mit der Note 7,6 zur Spitze ihrer Dienstgradgruppe gehöre und in einem fai-
ren Auswahlverfahren einen der vorderen Plätze belegen könne. Eine Verwen-
dung am Standort ihres Ehemannes und am aktuellen Lebensmittelpunkt der
Familie sei für sie die einzige Möglichkeit, in den aktiven Dienst zurückzukeh-
ren. Der Ausschluss aus dem Auswahlverfahren benachteilige sie in inakzep-
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tabler Weise und zwinge sie, die Verwendungsdauer ihres Ehemannes vor Ort
mit Elternzeit und gegebenenfalls mit Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sach-
bezüge zu überbrücken. Dies wiederum führe zu einer erheblichen Verlänge-
rung ihrer Dienstzeit und erschwere ihre Rückkehr in das zivile Berufsleben
enorm. Ihre Benachteiligung allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Marine sei
eine Art „Kasten-Denken“, welches längst vergangenen Tagen angehören soll-
te.
Der Bundesminister der Verteidigung verband im Beschwerdebescheid vom
15. November 2011 die drei Beschwerden der Antragstellerin zur gemeinsamen
Entscheidung und wies sie zugleich zurück. Zur Begründung legte er dar, dass
der beantragten Versetzung dienstliche Belange im Sinne der Nr. 4 der Verset-
zungsrichtlinien entgegenstünden. Nach Nr. 4.1 der „Richtlinien für die Bewirt-
schaftung der Planstellen und Leerstellen für Offiziere, für Offizier- und Reser-
veoffizieranwärter, Unteroffiziere und Mannschaften sowie für die Zuweisung
der Stellen für Grundwehrdienstleistende“ (BMVg PSZ I 1 (60) - Az. 16-25-02)
vom 4. Juni 2007 dürften zugewiesene Planstellen nur entsprechend der erfolg-
ten Zuteilung (Uniformträgerbereich, Zuordnung zu einer Laufbahn) genutzt
werden. Nur wenn eine zentrale personalbearbeitende Stelle einen Dienstpos-
ten nicht zeitgerecht mit einem Angehörigen des festgelegten Uniformträgerbe-
reiches besetzen könne, dürfe dieser Dienstposten nach Nr. 5.2 der genannten
Richtlinie einem anderen Uniformträgerbereich zur Besetzung angeboten wer-
den. Die Stammdienststelle habe richtigerweise mitgeteilt, dass dies bei den
von der Antragstellerin angestrebten Dienstposten nicht der Fall sei.
Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 21. Dezember 2011 durch
ihren Bevollmächtigten die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bean-
tragt. Den Antrag hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner
Stellungnahme vom 23. Dezember 2011 dem Senat zur Entscheidung vorge-
legt.
Zur Begründung ihres Rechtsschutzbegehrens vertieft die Antragstellerin ihr
Beschwerdevorbringen und trägt ergänzend insbesondere vor:
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Ihre Nichtberücksichtigung für die strittigen Dienstposten allein im Hinblick auf
ihre Zugehörigkeit zur Marine sei rechtswidrig. Die Regelung über das teilstreit-
kraftbezogene Besetzungsrecht in Nr. 4.1 der im Beschwerdebescheid zitierten
Richtlinie sei mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu vereinbaren. Davon abgesehen
seien nach ihrer Kenntnis die Voraussetzungen der Nr. 5.2 der Richtlinie erfüllt,
sodass die Luftwaffe die strittigen Dienstposten der Marine zur Besetzung hätte
anbieten müssen. Sie gehe davon aus, dass die von der Luftwaffe ausgewähl-
ten Bewerber schlechter für die Dienstposten qualifiziert seien als sie selbst. Sie
könne sich darüber hinaus wegen ihrer familiären Situation auf persönliche
Gründe für die Notwendigkeit der Versetzung im Sinne der Nr. 7 der Verset-
zungsrichtlinien berufen. In den angefochtenen Bescheiden sei ermessensfeh-
lerhaft unberücksichtigt geblieben, dass sie wiederholt zum Ausdruck gebracht
habe, einem Wechsel der Teilstreitkraft oder der Ausbildungs- und Verwen-
dungsreihe offen gegenüber zu stehen.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er verteidigt den Inhalt seines Beschwerdebescheids und betont, dass die von
der Antragstellerin angestrebten Dienstposten sämtlich der Luftwaffe zugeord-
net seien. Das Fliegerische Ausbildungszentrum der Luftwaffe gehöre ebenfalls
zu dieser Teilstreitkraft und nicht etwa zur Marine oder zur Streitkräftebasis, in
der Angehörige aller Teilstreitkräfte Dienst leisteten. Die Besetzung von Dienst-
posten einer bestimmten Teilstreitkraft mit Angehörigen einer fremden Teil-
streitkraft sei nur im absoluten Ausnahmefall zulässig, der hier nicht vorliege,
weil die Luftwaffe über ausreichend qualifiziertes Personal zur Besetzung ihrer
eigenen Dienststelle verfüge. Art. 33 Abs. 2 GG sei entgegen der Auffassung
der Antragstellerin nicht verletzt, wenn für die Besetzung der strittigen Dienst-
posten bestimmte dienstrechtliche und/oder haushaltsrechtliche Voraussetzun-
gen aufgestellt seien. Diese Voraussetzungen unterlägen der organisatorischen
Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Dazu gehöre auch die Festlegung, wie die
Dienstposten den einzelnen Teilstreitkräften zur Besetzung zuzuweisen seien.
Die von der Antragstellerin gewünschten Dienstposten würden sämtlich mit ge-
eigneten Soldaten der Luftwaffe besetzt. Dabei handele es sich um zwei Haupt-
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feldwebel und einen Feldwebel. Im Übrigen sei der Dienstherr nicht gehalten,
einer Soldatin den Wechsel der Teilstreitkraft zu ermöglichen, um ihr einen zeit-
lich befristeten Verwendungswunsch zu erfüllen. Ein Wechsel der Teilstreitkraft
richte sich an langfristigen Überlegungen aus, weil nur auf diese Art und Weise
ein angemessenes Verhältnis zwischen spezifischer Ausbildungs- und Nut-
zungsdauer zu realisieren sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten
Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung
- PSZ I 7 - sowie die Personalgrundakte der Antragstellerin haben dem Senat
bei der Beratung vorgelegen.
II
Die Verbindung der Verfahren zu gemeinsamer Beratung und Entscheidung
beruht auf § 23a Abs. 2 WBO in Verbindung mit § 93 Satz 1 VwGO.
Die Antragstellerin hat lediglich den prozessualen Antrag auf Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts gestellt, jedoch keinen konkreten Sachantrag for-
muliert. Bei sach- und interessengerechter Auslegung ihres Rechtsschutzbe-
gehrens beantragt sie die Aufhebung der Ablehnungsbescheide der Stamm-
dienststelle der Bundeswehr vom 25. August 2011 sowie des Beschwerdebe-
scheids des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - vom 15. November
2011 und die Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung, ihren Antrag
auf Versetzung auf die Dienstposten Rechnungsführerfeldwebel Streitkräfte
(Kennnummer: 8350), Stabsdienstfeldwebel Streitkräfte (Kennnummer: 8331)
oder Personalfeldwebel Streitkräfte (Kennnummer: 8325) jeweils beim Fliegeri-
schen Ausbildungszentrum der Luftwaffe in …, unter Beachtung der Rechtsauf-
fassung des Gerichts neu zu bescheiden. Den Antrag der Antragstellerin auch
auf die Aufhebung des ersten Ablehnungsbescheids der Stammdienststelle
vom 17. Mai 2011 zu beziehen, ist hingegen nicht sachgerecht, denn dieser
Bescheid ist von der Stammdienststelle bereits am 28. Juli 2011 aufgehoben
worden.
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Der Antrag ist mit diesem Inhalt zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Die Entscheidung der Stammdienststelle in den Bescheiden vom 25. August
2011, die Versetzung der Antragstellerin auf die drei strittigen Dienstposten ab-
zulehnen, ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.
Diese hat keinen Anspruch auf Einbeziehung in das Auswahlverfahren für diese
Dienstposten; auch ein Anspruch auf Neubescheidung steht ihr nicht zu.
Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder
örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstpos-
ten. Über die Verwendung entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zu-
ständige personalbearbeitende Stelle vielmehr, sofern hierfür ein dienstliches
Bedürfnis besteht, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist zu beachten,
dass Art. 33 Abs. 2 GG jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf
gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und
fachlicher Leistung gewährt. Der sich hieraus ergebende Leistungsgrundsatz
oder Grundsatz der Bestenauslese gilt nicht nur bei der Einstellung in den öf-
fentlichen Dienst, sondern auch bei Beförderungsentscheidungen; mit ihm kor-
respondiert ein Anspruch des Einstellungs- oder Beförderungsbewerbers auf
ermessens- und beurteilungsfehlerfreier Entscheidung über seine Bewerbung
(vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007,
1178; stRspr.: vgl. z.B. Beschlüsse vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 37.09 -
BVerwGE 136, 204 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 56, Rn. 21 und vom 21. Oktober
2010 - BVerwG 1 WB 18.10 - Rn. 25, insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE
138, 70 und in Buchholz 449 § 3 SG Nr. 59). Nach der Regelung des § 3 Abs. 1
SG gilt Entsprechendes auch für Verwendungsentscheidungen im militärischen
Bereich (stRspr vgl. z.B. Beschluss vom 21. Oktober 2010 a.a.O. Rn. 25).
Die von der Antragstellerin gewünschte Überprüfung der Auswahlentscheidun-
gen der Stammdienststelle für die strittigen Dienstposten an den Maßstäben
des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG in Form eines Eignungs- und
Leistungsvergleiches zwischen konkurrierenden Soldaten ist allerdings nicht
geboten, wenn der von einem Antragsteller angestrebte und der von ihm inne-
gehabte Dienstposten besoldungsmäßig gleich bewertet sind, es also nicht
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- wie bei Beförderungsbewerbern - um eine höherwertige Verwendung geht
(stRspr.: vgl. z.B. Beschlüsse vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 73.00 -
Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 23 und vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB
52.08 - BVerwGE 136, 36 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 54, jeweils Rn. 26). Die
Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass es bei den strittigen Dienstposten in
diesem Sinne um eine höherwertige Verwendung geht. Auch der Bundesminis-
ter der Verteidigung ist im Beschwerdebescheid nicht auf einen Eignungs- und
Leistungsvergleich der Bewerber eingegangen, sondern hat das Versetzungs-
begehren der Antragstellerin ausschließlich an den Kriterien der „Richtlinien zur
Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten“
vom 3. März 1988 (VMBl S. 76), zuletzt geändert durch Erlass vom 9. Juni 2009
(VMBl 2009, S. 86), gemessen. Er hat im Übrigen mitgeteilt, dass zwei Haupt-
feldwebel und ein Feldwebel ausgewählt worden seien. Deshalb geht der Senat
davon aus, dass es sich bei den strittigen Vorgängen lediglich um „Querverset-
zungen“ auf Dienstposten handelt, die derselben Besoldungsgruppe zugeordnet
sind wie der von der Antragstellerin beim … in K. besetzte Dienstposten (Be-
soldungsgruppe A 9 M / A 7).
Unabhängig davon hängt der Anspruch eines Bewerbers oder einer Bewerberin
auf fehlerfreie Entscheidung über den Bewerbungsantrag jedenfalls davon ab,
dass ein freier und besetzbarer Dienstposten bereitsteht und dass der Dienst-
herr diesen Dienstposten besetzen will. Dabei liegt es im Organisationsermes-
sen des Dienstherrn, nach welchen Kriterien er diesen zu besetzenden Dienst-
posten beschreibt. Insbesondere die Bestimmung der Art des Dienstpostens
unterliegt ebenso wie die Bewirtschaftung der ihm hinterlegten Planstelle der
organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Art. 33 Abs. 2 GG wird
nicht verletzt, wenn für die Besetzung des Dienstpostens bestimmte dienst-
rechtliche und/oder haushaltsrechtliche Voraussetzungen aufgestellt sind (dazu
im Einzelnen: Beschlüsse vom 6. Januar 2012 - BVerwG 1 WDS-VR 7.11 -
Rn. 31 und vom 24. Januar 2012 - BVerwG 1 WB 53.11 - Rn. 26; ebenso für
das Beamtenrecht: Urteile vom 26. Oktober 2000 - BVerwG 2 C 31.99 - Buch-
holz 11 Art. 33 Abs. 4 GG Nr. 4 und vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C
22.09 - BVerwGE 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45).
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Die Organisationsfreiheit des Dienstherrn erstreckt sich in diesem Zusammen-
hang nicht nur auf inhaltliche Anforderungen an die Dienstpostenbesetzung,
sondern auch und gegebenenfalls zuvor auf strukturbezogene Voraussetzun-
gen. Zum Organisationsermessen des Bundesministers der Verteidigung bei
der Festlegung der Voraussetzungen für einen zu besetzenden Dienstposten
gehört deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch die Festle-
gung, wie er die Dienstposten - auch die nicht teilstreitkraftspezifischen - den
einzelnen Teilstreitkräften zur Besetzung zuweist. Diese Entscheidung stellt
eine Maßnahme des Bundesministers der Verteidigung zur Gestaltung der
Streitkräfte dar, die nicht der gerichtlichen Kontrolle auf ihre Zweckmäßigkeit
unterliegt. Das folgt aus dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatz der
Gewaltenteilung (stRspr.: Beschlüsse vom 25. Januar 1995 - BVerwG 1 WB
80.94 - Buchholz 236.1 § 10 Nr. 4, vom 9. April 1997 - BVerwG 1 WB 100.96 -,
vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 32.97 -, vom 6. Januar 2012 - BVerwG 1
WDS-VR 7.11 - und vom 24. Januar 2012 - BVerwG 1 WB 53.11 -).
In Konkretisierung seines diesbezüglichen Organisationsermessens hat das
Bundesministerium der Verteidigung die zitierte „Richtlinie für die Bewirtschaf-
tung der Planstellen und Leerstellen für Offiziere, Offizier- und Reserveoffizier-
anwärter, Unteroffiziere und Mannschaften sowie für die Zuweisung der Stellen
für Grundwehrdienstleistende“ vom 4. Juni 2007 erlassen. Die darin in Nr. 4.1
getroffene Regelung unterstreicht das Besetzungsrecht für Dienstposten nach
Uniformträgerbereichen beziehungsweise Teilstreitkräften. Diese Entscheidung
ist - wie dargelegt - vom Senat inhaltlich nicht zu überprüfen. Die drei strittigen
Dienstposten sind aufgrund einer in der Organisationshoheit des Bundesminis-
ters der Verteidigung liegenden Entscheidung nur für die Besetzung mit einem
Luftwaffenuniformträger zur Verfügung gestellt worden. Da die Antragstellerin
subjektive Rechte bezüglich dieses Besetzungsrechts der Luftwaffe nicht gel-
tend machen kann, hat sie keinen Anspruch auf Einbeziehung in das Auswahl-
und Besetzungsverfahren für die drei Dienstposten. Die Stammdienststelle hät-
te Marineuniformträger wie die Antragstellerin nur dann in das Auswahlverfah-
ren einbeziehen dürfen, wenn die Luftwaffe - entweder generell oder für die
konkreten Auswahlentscheidungen - gegenüber der Stammdienststelle aus-
drücklich auf ihr Besetzungsrecht verzichtet und die (oder einen der) strittigen
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Dienstposten zur Besetzung durch eine andere Teilstreitkraft angeboten hätte.
Das war hier nicht der Fall, zumal es sich beim Fliegerischen Ausbildungszen-
trum der Luftwaffe um eine originäre Dienststelle der Luftwaffe handelt.
Auf einen Eignungs- und Leistungsvergleich mit den ausgewählten Soldaten
kommt es deshalb ebenso wenig an wie auf die Frage, ob sich die Antragstelle-
rin erfolgreich auf persönliche Gründe für ihr Versetzungsbegehren im Sinne
der Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien berufen kann. Die Antragstellerin hat auch
keinen Anspruch auf Zulassung eines Wechsels in die Teilstreitkraft Luftwaffe.
Der Begründung der angefochtenen Bescheide ist unmissverständlich zu ent-
nehmen, dass für die strittigen Dienstposten seitens der Luftwaffe das Beset-
zungsrecht wahrgenommen worden ist und Soldaten der Luftwaffe ausgewählt
wurden. Vor diesem Hintergrund bestand für die Stammdienststelle - über den
Bescheid vom 6. April 2011 hinaus - nicht die Verpflichtung zu einer erneuten
und gesonderten Prüfung, ob der Antragstellerin nur für den Zweck der Bewer-
bung um die drei strittigen Dienstposten ein Teilstreitkraft-Wechsel ermöglicht
werden könnte.
Golze Dr. Frentz Rothfuß
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