Urteil des BVerwG vom 25.09.2014

Bestimmtheit, Versetzung, Konkretisierung, Fürsorgepflicht

Sachgebiet:
Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in
truppendienstl. Angelegenheiten
Rechtsquelle/n:
WBO § 17 Abs. 1
SG § 3 Abs. 1
BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Stichwort/e:
Bestimmtheit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung; Förderliche
Verwendung; Versetzung; Ausschreibungspflicht.
Leitsatz/-sätze:
Der nicht weiter konkretisierte Antrag auf eine förderliche Verwendung durch
Versetzung auf einen von der personalbearbeitenden Stelle zu bestimmenden
höherwertigen (höher dotierten) Dienstposten genügt nicht den Anforderungen an
die Bestimmtheit eines Antrags im gerichtlichen Wehrbeschwerdeverfahren.
Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 25. September 2014 - BVerwG 1 WB
7.14
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 7.14
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberstleutnant ...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Kretzer und
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Manthey
am 25. September 2014 beschlossen:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller begehrt seine förderliche Verwendung auf einem nach Besol-
dungsgruppe A 15 dotierten Dienstposten.
Der 19.. geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraus-
sichtlich mit Ablauf des 31. Juli 20... Am 22. September 19.. wurde er zum
Oberstleutnant befördert und mit Wirkung vom 1. September 19.. in eine Plan-
stelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Derzeit wird der Antragsteller
auf einem nach Besoldungsgruppe A 14 dotierten Dienstposten als Leiter des
Bereichs ... in I. verwendet.
Mit Schreiben an das Personalamt der Bundeswehr vom 25. Januar 2013 bean-
tragte der Antragsteller seine weitere Förderung auf einen nach Besoldungs-
gruppe A 15 dotierten Dienstposten. Er erfülle seit mehreren Jahren alle Be-
darfsträgerforderungen (u.a. Einsatzerfahrung, SLP Englisch, Führungsverwen-
dungen, aktuell Disziplinarstufe 2). Seit 1991 habe er in allen dienstlichen Be-
urteilungen durchgängig Verwendungsvorschläge auf die Ebene A 15 erhalten.
Mit Bescheid vom 12. Februar 2013 lehnte das Personalamt der Bundeswehr
den Antrag ab. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass dem
Antragsteller in der Perspektivkonferenz I 2008 die individuelle Förderperspekti-
ve A 14 zuerkannt worden sei. Seitdem sei er im Rahmen der Perspektivkonfe-
renzen turnusgemäß alle zwei Jahre betrachtet worden, habe sich bislang je-
doch für eine Zuerkennung der individuellen Förderperspektive A 15 im Leis-
tungsvergleich und gemessen am jeweils aktuellen strukturellen Beratungsbe-
darf nicht durchsetzen können. Eine letztmalige Betrachtung für eine Förderung
oberhalb der Laufbahnperspektive, die spätestens fünf Jahre vor der Zurruhe-
setzung stattfinde, habe für den Antragsteller im Jahre 2012 stattgefunden, wo-
bei die bisherige individuelle Förderperspektive bestätigt worden sei. Eine späte
Förderung auf einen Dienstposten der Dotierung A 15 sei unter Beachtung von
Nr. 113 Buchst. a ZDv 20/7 für den Antragsteller nicht mehr realistisch.
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Mit Schreiben vom 26. Februar 2013 erhob der Antragsteller hiergegen Be-
schwerde. Zur Begründung führte er mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten
vom 4. Juni 2013 unter anderem aus, dass er nach seinen planmäßigen Be-
urteilungen zum 30. September 2007, 30. September 2009 und 30. September
2011 auf eine A 15-Stelle gefördert werden solle. Dementsprechend sei er für
die Perspektivkonferenz von seinem Dezernat für eine A 15-Förderung vorge-
schlagen worden. In den Perspektivkonferenzen sei er nicht nach den Vorga-
ben des Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG betrachtet worden. Deren Ergebnisse
seien zudem nicht hinreichend dokumentiert und verstießen gegen das Urteil
vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 2 C 11.11 -, wonach das Aufrufen einzelner
Geburtsjahrgänge kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium darstelle.
Mit Bescheid vom 16. Juli 2013 wies das Bundesministerium der Verteidigung
- R II 2 - die Beschwerde als unzulässig zurück. Soweit sich die Beschwerde
gegen die Nichtzuerkennung einer Förderperspektive A 15 im Rahmen einer
Perspektivkonferenz richte, fehle es an einer Beschwer; die Mitteilung einer
Förderperspektive habe keinen Maßnahmecharakter und stelle keine unmittel-
bare Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers dar. Soweit sich die Be-
schwerde auf die Versetzung auf einen nach Besoldungsgruppe A 15 dotierten
Dienstposten beziehe, fehle es an der Bestimmtheit. Ein derartiger Verset-
zungsantrag müsse den begehrten Dienstposten zumindest der Funktion und
der örtlichen Lage nach bestimmen. Je mehr Dienstposten mit unterschiedli-
chen Funktionen in der jeweiligen Dotierungshöhe vorhanden seien, desto
strengere Anforderungen seien an die Bestimmtheit des Antrags zu stellen.
Dem Antrag und der Beschwerde sei lediglich die Dotierungshöhe zu entneh-
men. Dienstposten in dieser Dotierungshöhe seien in der Truppengattung und
dem Kompetenzbereich des Antragstellers jedoch an einer Vielzahl von Stand-
orten in unterschiedlichen Dienststellen und in großer Zahl vorhanden.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 9. August 2013 beantragte der An-
tragsteller hiergegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der
Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - legte den Antrag mit seiner Stellung-
nahme vom 28. Januar 2014 dem Senat vor.
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Zur Begründung führt der Antragsteller ergänzend insbesondere aus:
Sein Antrag sei hinreichend bestimmt. Unklarheiten in der Antragstellung seien
kein Grund zur Ablehnung. Es sei dem Dienstherrn möglich und zumutbar, die-
se zu beseitigen und im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu bestimmen, auf wel-
chen Dienstposten eine förderliche Verwendung in Betracht komme. Die Auffor-
derung an ihn, den Antragsteller, einen konkreten Dienstposten zu benennen,
sei nicht nur überzogen, sondern im derzeitigen System überhaupt nicht vorge-
sehen. Aufgrund mangelnder Transparenz bei Besetzungsverfahren für höher-
wertige Dienstposten bleibe nur die Möglichkeit, einen Antrag auf Verwendung
auf einem höherwertigen Dienstposten schlechthin zu stellen. Derzeit erfahre
ein Interessent weder, welche Dienstposten zur Nachbesetzung anstünden,
noch erfahre er die dafür maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen oder werde
er in irgendeiner Art und Weise zur Bewerbung aufgefordert. Eine Ausschrei-
bung von Dienstposten wie etwa bei Beamten sei in der gegenwärtigen Beset-
zungspraxis des Antragsgegners nicht existent.
In der Sache habe er nach § 3 Abs. 1 SG Anspruch auf förderliche Verwendung
auf einem nach Besoldungsgruppe A 15 dotierten Dienstposten. Weil die Er-
gebnisse der Perspektivkonferenzen nicht unmittelbar angreifbar seien, müsse
deren Rechtmäßigkeit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens überprüft wer-
den. Aus seinen planmäßigen dienstlichen Beurteilungen ergebe sich, dass er
die Voraussetzungen für eine Förderung in die A 15-Ebene erfülle. Nach den
Beurteilungen von 2007, 2009 und 2011 sowie dem Beurteilungsbeitrag des
Kommandeurs des Deutschen Einsatzkontingents UNIFIL vom 19. Juli 2009
verdiene er eine Förderung in die A 15-Ebene. So könne ihn sich der Beurteiler
in der Beurteilung vom 17. November 2009 gut als Studienfachbereichsleiter an
einer Bundeswehruniversität vorstellen. Auch von seinen höheren Vorgesetzten
werde er als ein leistungsstarker Stabsoffizier eingestuft, der die Eignung für
eine herausgehobene Verwendung/Förderung bereits mehrfach unter Beweis
gestellt habe. Gerade deshalb werde auch in der Stellungnahme des nächsthö-
heren Vorgesetzten mit besonderem Nachdruck eine Förderung in die
A 15-Ebene unterstrichen. All dies sei in den Perspektivkonferenzen, beginnend
mit dem Jahre 2008, nicht zutreffend gewürdigt worden. Die Entscheidungen
dieser Konferenzen seien zudem nicht hinreichend dokumentiert; der Antrags-
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gegner sei aufzufordern, dem Gericht überprüfbare Unterlagen über die Per-
spektivkonferenzen seit dem Jahre 2008 vorzulegen.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheids des
Personalamts der Bundeswehr vom 12. Februar 2013 in
der Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesminis-
teriums der Verteidigung vom 16. Juli 2013 zu verpflich-
ten, ihn, den Antragsteller, auf einem vom Antragsgegner
zu bestimmenden, nach Besoldungsgruppe A 15 dotierten
Dienstposten förderlich zu verwenden,
hilfsweise,
den Antragsgegner unter Aufhebung der genannten Be-
scheide zu verpflichten, den Antrag vom 25. Januar 2013
auf förderliche Verwendung auf einem nach Besoldungs-
gruppe A 15 dotierten Dienstposten unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei aus den im Beschwerdebescheid dargelegten Gründen unzuläs-
sig. Er enthalte nicht den erforderlichen Mindestinhalt, um der personalbearbei-
tenden Stelle eine sachgerechte Bearbeitung und Prüfung zu ermöglichen; die
personalbearbeitende Stelle könne deshalb auch ihrer Sachverhaltsermittlungs-
pflicht nicht in ausreichendem Maße nachkommen. Dem Antragsteller sei als
erfahrenem Stabsoffizier mit einer fast 35-jährigen Dienstzeit zumutbar, einen
Dienstposten zu identifizieren, auf den er versetzt werden wolle. Dass er dazu
in der Lage sei, zeigten auch die von ihm betriebenen Parallelverfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Ak-
ten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Ver-
teidigung - R II 2 - Az.: 879/13, die Personalgrundakte des Antragstellers,
Hauptteile A bis D, und die Gerichtsakten (samt Beiakten) der Parallelverfahren
des Antragstellers BVerwG 1 WB 14.14 und BVerwG 1 WB 33.14 haben dem
Senat bei der Beratung vorgelegen.
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II
Der Antrag ist mangels hinreichender Bestimmtheit insgesamt unzulässig.
Die gerichtliche Kontrolle der Frage, ob der Bundesminister der Verteidigung
oder die personalbearbeitende Dienststelle bei der Ablehnung eines Verset-
zungsantrags rechtmäßig gehandelt hat, ist, da Versetzungen dienstpostenbe-
zogen erfolgen, nur möglich, wenn der Soldat einen bestimmten Dienstposten
bezeichnet. Nur bei einer Konkretisierung des angestrebten Dienstpostens kann
das Wehrdienstgericht etwa die Eignung des Antragstellers für den Dienstpos-
ten, das jeweils in Betracht kommende dienstliche Bedürfnis oder die in Frage
stehenden dienstlichen Belange überprüfen. Auch die Beurteilung einer eventu-
ellen Konkurrenzsituation anhand des Prinzips der Bestenauslese (Art. 33
Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) kann nur bezogen auf einen bestimmten Dienstpos-
ten erfolgen.
Der Senat verlangt deshalb bei streitigen Versetzungsanträgen in ständiger
Rechtsprechung, dass der Antragsteller spätestens im Beschwerdeverfahren
oder - wenn nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO unmittelbar die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts beantragt werden kann - spätestens in diesem An-
trag konkrete Dienstposten bezeichnen muss (vgl. Beschlüsse vom 29. April
2008 - BVerwG 1 WB 42.07 - Rn. 18, vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 1 WB
43.11 - juris Rn. 18, vom 24. Januar 2012 - BVerwG 1 WB 32.11 und 1 WB
33.11 - juris Rn. 18 sowie vom 27. Mai 2014 - BVerwG 1 WB 41.13 - juris
Rn. 29; Beispiel für einen hinreichend bestimmten Antrag: Beschluss vom
19. Juni 2014 - BVerwG 1 WB 52.13 - juris Rn. 9 und 20). Sofern der Antrag-
steller über keine ausreichenden eigenen Kenntnisse von in Betracht kommen-
den Dienstposten verfügt, kann und muss er sich die entsprechenden Informa-
tionen gegebenenfalls in einem Personalgespräch (im Sinne der „Richtlinien für
Gespräche in Personalangelegenheiten“ vom 1. Juli 2003) verschaffen, in dem
er zugleich die praktischen Möglichkeiten einer Versetzung abklären kann, be-
vor er den Beschwerdeweg beschreitet.
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Der Antragsteller hat im gesamten Verfahren nur allgemein seine förderliche
Verwendung auf einem höherwertigen, d.h. nach Besoldungsgruppe A 15 do-
tierten Dienstposten verlangt und - abgesehen von der Dotierungshöhe des
Dienstpostens - keine Konkretisierung vorgenommen. Er hat, soweit es das vor-
liegende Verfahren betrifft, auch keine ersichtlichen Bemühungen zu einer wei-
tergehenden Klärung in einem Personalgespräch unternommen. Sein Antrag
genügt damit nicht den geschilderten Anforderungen an die Bestimmtheit.
Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass es Sache des
Dienstherrn gewesen wäre, ihm gleichsam im Sinne einer Bringschuld geeigne-
te förderliche Dienstposten zu benennen. Eine solche pauschale Verpflichtung
ergibt sich nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG. Diese Bestimmun-
gen lassen das Verfahren, mittels dessen der materielle Grundsatz der Besten-
auslese umgesetzt wird, offen (vgl. hierzu und zum Folgenden Beschlüsse vom
22. April 1992 - BVerwG 1 WB 134.91 - juris Rn. 3 ff. = PersV 1992, 453 f. und
vom 23. April 1992 - BVerwG 1 WB 132.91- juris Rn. 3 ff. = NZWehrr 1992, 256
<257>). Das Soldatenrecht enthält weder allgemein noch hinsichtlich höherwer-
tiger Dienstposten eine Ausschreibungspflicht; die Normen des Beamtenrechts,
die Ausschreibungen vorsehen (§ 8 BBG, § 4 BLV), gelten nicht für Soldaten.
Das für Soldaten praktizierte Verfahren einer durch die personalbearbeitenden
Stellen von Amts wegen durchgeführten Bestenauslese ist als solches rechtlich
nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller in diesem Rahmen anmahnt,
dass ihn der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht mit Informationen über
konkrete förderliche Dienstposten zu versorgen habe, ist er - neben seinem
eigenen Erfahrungswissen oder den in seinen dienstlichen Beurteilungen gege-
benen Verwendungshinweisen - wiederum auf die bereits genannte Möglichkeit
des Personalgesprächs zu verweisen, wo er mit seinem Personalführer
- insbesondere auch vorausschauend - die Verwendungschancen auf freien o-
der frei werdenden Dienstposten erörtern kann. Dem Senat ist aus zahlreichen
anderen, namentlich Konkurrentenstreitverfahren bekannt, dass Bewerber, die
sich um konkrete förderliche Dienstposten beworben oder eine entsprechende
Versetzung beantragt haben, in der Auswahl für die Besetzung dieses Dienst-
postens unabhängig davon mitbetrachtet werden, ob sie auch von Amts wegen,
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insbesondere nach der ihnen zuerkannten Förderperspektive, zum engeren
Kandidatenkreis gezählt hätten. Im Falle der Ablehnung einer solchen Bewer-
bung bzw. eines solchen Antrags kann die Rechtmäßigkeit der Auswahlent-
scheidung, die sich - wenn mehrere Bewerber grundsätzlich für den Dienstpos-
ten geeignet sind - wesentlich nach den Bewertungen in den aktuellen dienstli-
chen Beurteilungen bemisst, im Beschwerdeweg zur Nachprüfung gestellt wer-
den.
Da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits unzulässig ist, ist den Be-
weisanregungen des Antragstellers, insbesondere zur Vorlage von Unterlagen
aus den Perspektivkonferenzen, nicht nachzugehen.
Dr. von Heimburg Dr. Frentz Dr. Langer
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