Urteil des BVerwG vom 27.09.2006

Hauptsache, Ermessen, Prozessrecht, Verfügung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 7.06
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
der Frau Leutnant …,
…,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte …,
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze als Vorsitzenden,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz
am 27. September 2006 beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die der Antragstellerin im Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Ausla-
gen werden zur Hälfte dem Bund auferlegt.
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G r ü n d e :
I
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Versetzung auf den Dienstposten „Sa-
nitätsdienstoffizier/S 3-Offizier“ im Sanitätszentrum N. in Form einer Teilzeitbe-
schäftigung.
Nachdem die Antragstellerin zunächst auf ihren Hilfsantrag zum 24. Februar
2006 auf den genannten Dienstposten mit vollem Dienstumfang versetzt wor-
den war, wurde sie mit Verfügung des Personalamtes der Bundeswehr vom
22. März 2006 auf ihren Antrag vom 11. März 2006 für die Zeit vom … bis …
zur Betreuung ihrer Tochter unter Wegfall der Bezüge beurlaubt.
Die Beteiligten haben daraufhin übereinstimmend den Rechtsstreit in der
Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die ihr im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuer-
legen.
Der BMVg beantragt,
der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerle-
gen.
II
Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für
erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
§ 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für
die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden
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Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklä-
rung über die Kosten nach billigem Ermessen und Heranziehung des bisherigen
Sach- und Streitstandes zu entscheiden (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20
Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 91a ZPO; Beschluss vom 7. Januar 1974
- BVerwG 1 WB 30.72 - BVerwGE 46, 215 <217>).
Billigem Ermessen entspricht es, die der Antragstellerin im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen zur Hälfte dem
Bund aufzuerlegen, denn der Ausgang des Verfahrens war im Zeitpunkt
der übereinstimmenden Erledigungserklärungen offen. Das Verfahren hätte
Rechtsfragen aufgeworfen, über die in der bisherigen Rechtsprechung des Se-
nats noch nicht entschieden wurde. Dafür ist im Rahmen einer Kostenentschei-
dung nach übereinstimmender Erledigungserklärung kein Raum.
Golze Prof. Dr. Widmaier Dr. Frentz
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