Urteil des BVerwG vom 20.01.2009

Beförderung, Beratung, Herbst, Rechtsstaatsprinzip

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 69.08 und 1 WB 74.08
In den Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptmann ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Becker und
den ehrenamtlichen Richter Hauptmann Forster
am 20. Januar 2009 beschlossen:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Beratung und
Entscheidung verbunden.
Die Anträge werden als unzulässig verworfen.
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G r ü n d e :
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Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Bundesministers der Verteidi-
gung, ihm das Ergebnis der Perspektivkonferenz für die Offiziere des militär-
fachlichen Dienstes des Heeres vom Herbst 2006 vollständig zu eröffnen, sowie
die Feststellung, dass die ihm in dieser Konferenz zuerkannte individuelle För-
derperspektive rechtswidrig ist.
Der Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ab-
lauf des 31. Juli 2010. Zum Hauptmann wurde er am 1. Dezember 1995 er-
nannt und mit Wirkung vom 1. Mai 2004 in eine Planstelle der Besoldungsgrup-
pe A 12 eingewiesen. Derzeit wird der Antragsteller als System-/Nutzerbetreuer
IT Logistik beim ...kommando verwendet.
Mit Schreiben vom 13. September 2006 beantragte der Antragsteller beim Per-
sonalamt der Bundeswehr, ihm seine aktuelle individuelle Förderperspektive
mitzuteilen. Das Personalamt antwortete dem Antragsteller, dass eine schriftli-
che Mitteilung nicht direkt an den betroffenen Offizier erfolge, sondern das Er-
gebnis der Perspektivkonferenz dem Bundesministerium der Verteidigung und
den höheren Kommandobehörden jeweils für die Offiziere ihres Verantwor-
tungsbereichs übermittelt werde.
Mit Schreiben vom 18. März 2008 erhob der Antragsteller Beschwerde, weil ihm
trotz der erheblichen Wartezeit seine individuelle Förderperspektive nach wie
vor nicht mitgeteilt worden sei.
Am 7. April 2008 eröffnete der Dezernatsleiter ... beim ...kommando dem An-
tragsteller, dass ihm in der Perspektivkonferenz für die Offiziere des militärfach-
lichen Dienstes des Heeres für das Jahr 2006 die individuelle Förderperspektive
A 12 zuerkannt worden sei.
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Mit Bescheid vom 14. Mai 2008, eröffnet am 5. Juni 2008, wies der Inspekteur
der Streitkräftebasis die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig zurück.
Angesichts der inzwischen erfolgten Eröffnung der individuellen Förderperspek-
tive sei der Beschwerdegrund entfallen, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis
mehr bestehe. Im dienstaufsichtlichen Teil des Bescheids stellte der Inspekteur
fest, dass nach Eingang des Ergebnisses der Perspektivkonferenz beim
...kommando am 21. November 2006 dem Antragsteller zeitnah seine Förder-
perspektive hätte eröffnet werden sollen. Es sei nicht mehr zu ermitteln gewe-
sen, wer für das Unterlassen letztlich verantwortlich sei. Das ...kommando G 1
sei jedoch angewiesen worden, durch geeignete Maßnahmen zukünftig Ver-
säumnisse dieser Art auszuschließen.
Hiergegen legte der Antragsteller unter dem 9. Juni 2008 weitere Beschwerde
ein, die er mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11. Juli 2008 im Einzel-
nen begründete. Sein Ziel sei es, auf einen Dienstposten der Gehaltsstufe
A 13g befördert zu werden. Er wende sich daher dagegen, dass er in der Per-
spektivkonferenz 2006 nicht für eine Verwendung als Stabshauptmann ausge-
wählt bzw. ihm nicht die Perspektive Stabshauptmann zuerkannt worden sei.
Die Auswahl sei insgesamt intransparent erfolgt. Weder habe er zeitnah eine
rechtsmittelfähige Benachrichtigung über die Entscheidung der Perspektivkon-
ferenz erhalten noch sei ihm mitgeteilt worden, welcher Offizier statt seiner
ausgewählt worden sei. Die Entscheidung der Perspektivkonferenz sei zudem
gerichtlich nicht überprüfbar; es sei im System nicht vorgesehen, dass sich Mit-
bewerber gegen die Auswahl eines anderen Offiziers vor dessen Beförderung
zur Wehr setzen könnten. Dies sei weder mit dem Rechtsstaatsprinzip noch mit
Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Mit dem Grundsatz der Bestenauslese sei die
Richtlinie für die Perspektivbestimmung und die langfristige Verwendungspla-
nung der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nur dann vereinbar, wenn ihm
auch diejenigen Informationen zugänglich gemacht würden, die für die Beurtei-
lung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung erforderlich seien. Insofern sei ihm
das vollständige Ergebnis der Perspektivkonferenz, insbesondere auch die
Qualifizierung und Auswahl der Mitbewerber, mitzuteilen.
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Mit Bescheid vom 24. Juli 2008 wies der Bundesminister der Verteidigung
- PSZ I 7 - die weitere Beschwerde zurück. Gegenstand der weiteren Be-
schwerde könne nur der Sachverhalt sein, den der Antragsteller mit seiner Be-
schwerde vom 18. März 2008 vorgetragen habe, also der Umstand, dass ihm
bis dahin das Ergebnis der Perspektivkonferenz nicht mitgeteilt worden sei. Die
weitere Beschwerde sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil
dem Antragsteller inzwischen seine individuelle Förderperspektive eröffnet wor-
den sei. Soweit er sich auch gegen das Ergebnis der Perspektivkonferenz und
dessen Zustandekommen wende, werde das neue Vorbringen abgetrennt und
als Erstbeschwerde gewertet; hierzu werde der Antragsteller einen gesonderten
Beschwerdebescheid erhalten.
Gegen den Bescheid vom 24. Juli 2008 beantragte der Antragsteller mit Schrift-
satz seiner Bevollmächtigten vom 6. August 2008 die Entscheidung des Bun-
desverwaltungsgerichts. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - legte
den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 3. September 2008 dem Senat vor.
Zur Begründung wiederholt der Antragsteller im Wesentlichen sein Vorbringen
im Beschwerdeverfahren und führt ergänzend insbesondere aus:
Die weitere Beschwerde sei nicht unzulässig gewesen, weil er Anspruch auf
weitere Informationen habe, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der
Entscheidung der Perspektivkonferenz maßgeblich seien. Es sei mit rechts-
staatlichen Grundsätzen und mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar, dass er bis
heute über das Ergebnis der Perspektivkonferenz 2006 nicht ausreichend und
vollständig informiert worden sei. Er habe Anspruch auf die Mitteilung sämtli-
cher Offiziere, die statt seiner die individuelle Förderperspektive A 13 zuerkannt
bekommen hätten bzw. für eine Beförderung ausgewählt worden seien, sowie
auf Mitteilung, wie viele Stellen insgesamt besetzt worden seien.
Der Antragsteller beantragt,
das Personalamt der Bundeswehr zu verpflichten, ihm das
Ergebnis der Perspektivkonferenz für die Offiziere des mi-
litärfachlichen Dienstes des Heeres vom Herbst 2006 voll-
ständig zu eröffnen, indem es ihm sämtliche statt seiner
berücksichtigten Offiziere mitteilt.
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Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei erledigt, weil dem Antragsteller bereits am 7. April 2008 sein in-
dividuelles Ergebnis der Perspektivkonferenz eröffnet worden sei. Außerdem
sei ihm im dienstaufsichtlichen Teil des Bescheids vom 2. September 2008
(siehe dazu unten zu BVerwG 1 WB 74.08) mitgeteilt worden, dass in der Per-
spektivkonferenz 2006 nur einem einzigen Offizier seines Geburtsjahrgangs die
Perspektive als A 13-Kandidat zuerkannt worden sei. Dieser weise, wie sich aus
dem Vergleich der Beurteilungen 2000, 2002 und 2004 ergebe, gegenüber dem
Antragsteller ein besseres Eignungs- und Leistungsbild auf.
Mit Bescheid vom 2. September 2008 wies der Bundesminister der Verteidi-
gung - PSZ I 7 - die Beschwerde des Antragstellers hinsichtlich des in dem Be-
scheid vom 24. Juli 2008 abgetrennten Teils des Vorbringens zurück. Die ge-
gen die Zuerkennung der individuellen Förderperspektive gerichtete Beschwer-
de sei unzulässig, weil die Ergebnisse der Beratungen von Personalkonferen-
zen keine anfechtbaren Maßnahmen darstellten. Im dienstaufsichtlichen Teil
des Bescheids äußerte sich der Bundesminister der Verteidigung zu der bereits
erwähnten Zuerkennung der individuellen Förderperspektive A 13 an einen
Konkurrenten des Antragstellers.
Hiergegen beantragte der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten
vom 18. September 2008 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
Der Antrag wurde vom Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - zusammen
mit seiner Stellungnahme vom 22. September 2008 dem Senat vorgelegt.
Ergänzend zum Vorbringen im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11. Juli
2008 trägt der Antragsteller zur Begründung insbesondere vor:
Für die Beförderung komme es allein auf die Qualifikation der Bewerber an.
Hiergegen verstoße die Praxis, pro Geburtsjahrgang nur einem Offizier die Per-
spektive A 13g zuzuerkennen; das Kriterium der Altersschichtung sei im Grund-
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gesetz nicht vorgesehen. Wesentlich sei daher, welche Offiziere im Rahmen
der Perspektivkonferenz 2006 befördert worden seien und ob diese bessere
Beurteilungen vorweisen könnten als er, der Antragsteller. Es sei ferner nicht
dargestellt, auf welchen Dienstposten der ausgewählte Konkurrent befördert
worden und welches das Anforderungsprofil dieses Dienstpostens gewesen sei.
Zu Unrecht habe das Personalamt ihn, den Antragsteller, auch nur im Vergleich
mit anderen Offizieren seines Jahrgangs bewertet. Wegen der fehlerhaften
Bewertungsgrundlage sei die ihm zuerkannte individuelle Förderperspektive
rechtswidrig.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass die ihm zuerkannte individuelle Förder-
perspektive als Ergebnis der Perspektivkonferenz im Sep-
tember 2006 rechtswidrig war.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei gemäß den Darlegungen im Beschwerdebescheid unzulässig.
Die Ergebnisse der Beratungen von Perspektivkonferenzen und die Zuerken-
nung einer individuellen Förderperspektive berührten als Elemente innerdienst-
licher Willensbildung noch nicht unmittelbar die Rechte eines Soldaten. Die Be-
trachtung der Offiziere in der Perspektivkonferenz erfolge im Übrigen nicht jahr-
gangsweise, sondern in einem Jahrgangsband, das auch die „Nachbarjahrgän-
ge“ umfasse.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der
Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bun-
desministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 784/08 und 910/08 -, die Perso-
nalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, sowie die Akten des weite-
ren Verfahrens des Antragstellers BVerwG 1 WB 80.08 haben dem Senat bei
der Beratung vorgelegen.
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II
Die wegen des sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und
Entscheidung verbundenen (§ 93 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung)
Anträge auf gerichtliche Entscheidung haben keinen Erfolg.
1. Der Antrag, das Personalamt der Bundeswehr zu verpflichten, dem Antrag-
steller das Ergebnis der Perspektivkonferenz für die Offiziere des militärfachli-
chen Dienstes des Heeres vom Herbst 2006 „vollständig zu eröffnen, indem es
ihm sämtliche statt seiner berücksichtigten Offiziere mitteilt“ (BVerwG 1 WB
69.08), ist unzulässig.
Hinsichtlich des Gegenstands seiner Beschwerde vom 18. März 2008 ist der
Antrag unzulässig, weil dem Antragsteller bereits am 7. April 2008 durch den
Dezernatsleiter ... beim ...kommando eröffnet worden ist, dass ihm in der Per-
spektivkonferenz für die Offiziere des militärfachlichen Dienstes des Heeres für
das Jahr 2006 die individuelle Förderperspektive A 12 zuerkannt worden sei.
Der Antrag ist damit in der Hauptsache erledigt, für eine Fortführung des Wehr-
beschwerdeverfahrens fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Einen Fortsetzungs-
feststellungsantrag (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung)
hat der Antragsteller nicht gestellt.
Soweit der Antragsteller sein Auskunftsbegehren über die Mitteilung seiner in-
dividuellen Förderperspektive hinaus erweitert hat, ist der Antrag auf gerichtli-
che Entscheidung unzulässig, weil dieses Begehren nicht von der Beschwerde
vom 18. März 2008 umfasst ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats
wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Wehrdienstgerichts allein
durch die Beschwerdeschrift bestimmt. Gegenstand des Antrags ist die ur-
sprünglich mit der Beschwerde angefochtene Maßnahme oder Unterlassung,
hier also die zunächst unterbliebene Mitteilung der individuellen Förderperspek-
tive. Die rechtliche Würdigung eines hiervon abweichenden Vortrags im gericht-
lichen Verfahren kommt nicht in Betracht, weil die Wehrbeschwerdeordnung ein
der Klageänderung oder Klageerweiterung vergleichbares Rechtsinstitut nicht
kennt (vgl. Beschlüsse vom 27. Juli 1977 - BVerwG 1 WB 19.76 - BVerwGE 53,
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321 <325> = NZWehrr 1978, 26 <28>, vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB
55.02 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 51 = NZWehrr 2003, 171 sowie zuletzt vom
15. Juli 2008 - BVerwG 1 WB 25.07 - m.w.N.).
2. Der Antrag, festzustellen, dass die dem Antragsteller in der Perspektivkonfe-
renz 2006 zuerkannte individuelle Förderperspektive rechtswidrig ist (BVerwG
1 WB 74.08), ist unzulässig, weil er nicht eine gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m.
§ 21 Abs. 2 Satz 1 WBO anfechtbare Maßnahme betrifft.
Die Ergebnisse der Beratungen von Perspektivkonferenzen und die Zuerken-
nung einer individuellen Förderperspektive sind nach ständiger Rechtsprechung
des Senats keine - gerichtlich isoliert angreifbaren - Maßnahmen im Sinne des
§ 17 Abs. 3 WBO, weil sie als Elemente innerdienstlicher Willens- und Mei-
nungsbildung im Rahmen der Vorbereitung von Personalentscheidungen noch
nicht unmittelbar die Rechte eines Soldaten berühren (Beschlüsse vom 9. No-
vember 2005 - BVerwG 1 WB 34.05 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 59 =
NZWehrr 2006, 209 und vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 -
nicht veröffentlicht in BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41> sowie
ausführlich zuletzt Beschluss vom 30. April 2008 - BVerwG 1 WB 44.07 - juris
Rn. 18 bis 24 ).
Nach der Richtlinie für die Perspektivbestimmung und die langfristige Verwen-
dungsplanung der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (R 5/05) des Bun-
desministeriums der Verteidigung (PSZ I 1 <40> - Az.: 16-30-01/5) vom 21. Juli
2005 ist die Entscheidung über die individuelle Förderperspektive eines Offi-
ziers des militärfachlichen Dienstes das Ergebnis einer Bestenauslese auf der
Grundlage eines Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleiches im Rah-
men regelmäßig stattfindender Perspektivkonferenzen; aus den Konferenzent-
scheidungen ergibt sich jedoch kein Rechtsanspruch, die jeweils festgelegte
Förderperspektive zu erreichen (Nr. 4.1.1 der Richtlinie). Die in der Perspektiv-
konferenz festgestellte individuelle Förderperspektive bildet nach Nr. 4.2 der
Richtlinie die Basis für die Verwendungsentscheidungen, begründet jedoch we-
der einen Anspruch auf noch die Einbeziehung in Entscheidungen über be-
stimmte Verwendungen. Bei den Ergebnissen einer Perspektivkonferenz han-
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delt es sich somit lediglich um Vorbereitungshandlungen, die noch keine Ent-
scheidungen über die konkrete Verwendung oder über die Besetzung eines
konkreten Dienstpostens beinhalten und auch sonst keine unmittelbaren Wir-
kungen für die Rechtssphäre eines Soldaten haben.
Gleiches ergibt sich aus der Teilkonzeption Personalmanagement der Bundes-
wehr (TK PersMgmtBw) des Bundesministeriums der Verteidigung (PSZ I 1 -
Az.: 09-10-10/8) vom 2. April 2004 (Nr. 2.4.4.3, Seite 25 f.). Danach ist die indi-
viduelle Förderperspektive, die bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in re-
gelmäßig stattfindenden Perspektivkonferenzen festgelegt wird und das Ergeb-
nis eines umfassenden ganzheitlichen Eignungs- und Leistungsvergleichs dar-
stellt, so frühzeitig und differenziert zu bestimmen, dass „zeitgerecht die Pla-
nung und Einsteuerung in die verschiedenen Dotierungshöhen und entspre-
chende Verwendungen erfolgen kann“. Die „so festgestellte individuelle Förder-
perspektive ist die Grundlage für die individuelle Verwendungsplanung“. Sie bil-
det damit „regelmäßig die Basis, ist jedoch kein Präjudiz für Verwendungsent-
scheidungen“. Sie begründet überdies „weder einen Anspruch auf entsprechen-
de Verwendungen noch ergibt sich daraus ein genereller Ausschluss von zu-
künftigen entsprechenden Verwendungen“.
Der Antragsteller verkennt insoweit, dass in der Perspektivkonferenz nicht über
die Besetzung bestimmter Dienstposten und schon gar nicht über die Beförde-
rung der für die jeweilige individuelle Perspektive ausgewählten Soldaten ent-
schieden wird. Schon deswegen können ihm auch entgegen seiner Forderung
die entsprechenden „Entscheidungen“ nicht mitgeteilt werden.
Schließlich gebieten auch weder Art. 33 Abs. 2 GG bzw. § 3 Abs. 1 SG noch
das Rechtsstaatsprinzip die selbständige Anfechtbarkeit der Zuerkennung einer
individuellen Förderperspektive. Zwar wirken das Prinzip der Bestenauslese
und die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens auch auf die Vorberei-
tung militärischer Verwendungsentscheidungen ein; gerade diesem Zweck die-
nen ersichtlich die zitierte Richtlinie und die Teilkonzeption Personalmanage-
ment der Bundeswehr. Hieraus folgt jedoch nicht, dass auch der Rechtsschutz
des Soldaten entsprechend vorzulagern wäre. Es genügt - auch unter dem
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Blickwinkel der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1
GG) -, dass der Soldat gegen eine ihn belastende Verwendungsentscheidung
zugunsten eines Konkurrenten oder gegen die Ablehnung eines eigenen An-
trags auf eine bestimmte förderliche Verwendung im Wehrbeschwerdeverfahren
vorgehen kann und in diesem Rahmen gegebenenfalls auch überprüft wird, ob
die Zuerkennung der individuellen Förderperspektive, soweit sie bei der Ver-
wendungsentscheidung eine entscheidungserhebliche Rolle gespielt hat, recht-
mäßig war.
3. Dem Antragsteller sind keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die
Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht vorlie-
gen.
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