Urteil des BVerwG vom 21.07.2010

Dienstliche Tätigkeit, Straftat, Armee, Begriff

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 68.09
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptfeldwebel ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Major Heinrichs und
die ehrenamtliche Richterin Oberfeldwebel Kuhnt
am 21. Juli 2010 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e :
I
Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in
seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)
durch den Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung.
Der 1971 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit
voraussichtlich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 endet. Zum Hauptfeldwebel
wurde er am 23. Mai 2003 ernannt. Vom 1. März 2005 bis zum 30. September
2009 wurde er im ...kommando in K. verwendet. Seit dem 1. Oktober 2009
(Dienstantritt: 2. November 2009) ist er als Stabsdienstfeldwebel ... im Bereich
Controlling beim ...amt, ..., in nicht sicherheitsempfindlicher Tätigkeit in E.
eingesetzt.
Für den Antragsteller wurde nach Mitteilung des Bundesministers der
Verteidigung - PSZ I 7 - zuletzt am 11. April 2003 eine erweiterte
Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) ohne Einschränkungen abgeschlossen.
Im Hinblick auf die geplante Versetzung des Antragstellers zum ...stab USA ...,
..., leitete der zuständige Sicherheitsbeauftragte am 9. Juni 2008 eine erweiterte
Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) ein. Dabei wurde
bekannt, dass das Amtsgericht ... am 29. Mai 2006 einen Strafbefehl (Az.:
.../06, rechtskräftig seit dem 22. Juni 2006) erlassen hatte, mit dem gegen den
Antragsteller wegen Urkundenfälschung eine Geldstrafe in Höhe von 40
Tagessätzen zu je 35 € festgesetzt worden war. Dem Strafbefehl lag zugrunde,
dass der Antragsteller am 18. Januar 2006 oder zu einem nicht mehr näher
feststellbaren Tatzeitpunkt in nicht rechtsverjährter Zeit zuvor ein Schriftstück
seiner damaligen Rechtsanwältin gefälscht und es genutzt hatte, um seiner
Forderung auf Erhalt von ausstehenden Monatsmieten Nachdruck zu verleihen.
1
2
3
4
- 3 -
Nach Darlegung des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - räumte der
Antragsteller in seiner Befragung durch den Militärischen Abschirmdienst am
16. Dezember 2008 die Tat ein und führte aus, er sei irrtümlich davon
ausgegangen, dass seine Rechtsschutzversicherung auch einen
Vermieterrechtsschutz umfasse. Um das Anwaltshonorar zu sparen, habe er
sich entschlossen, die in einem in seinem Eigentum stehenden Haus bis Anfang
2006 angefallenen Mietrückstände in Höhe von etwa vier Monatsmieten
gegenüber dem Mieter durch Fälschung der Unterschrift der Rechtsanwältin
geltend zu machen.
Mit Schreiben vom 16. April 2009 hörte der Geheimschutzbeauftragte im
Bundesministerium der Verteidigung den Antragsteller zu den vom Militärischen
Abschirmdienst ermittelten sicherheitserheblichen Erkenntnissen an.
In seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2009 erklärte der Antragsteller, es sei das
erste und letzte Mal gewesen, dass er etwas Gesetzwidriges unternommen
habe. Er würde die Tat gerne rückgängig machen. Er habe aus dem Fehler
gelernt. Bis heute sei gegen ihn keine Disziplinarmaßnahme verhängt worden.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2009 teilte der Geheimschutzbeauftragte dem
Antragsteller mit, dass er aufgrund der festgestellten sicherheitserheblichen
Erkenntnisse gehalten sei, die Sicherheitsüberprüfung mit der Feststellung
eines Sicherheitsrisikos abzuschließen. Die begangene Urkundenfälschung
stelle die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers
nachhaltig in Frage, insbesondere weil es sich um eine Straftat handele, die für
den Verschlusssachenschutz von besonderer Bedeutung sei. Seine Erklärung
gegenüber dem Militärischen Abschirmdienst, er wisse bis heute nicht, was ihn
„damals geritten habe“, sei nicht überzeugend, denn er habe eindeutig finanziell
zielgerichtet gehandelt. Das werde durch seine Einlassung belegt, dass seine
Rechtsschutzversicherung keine Anwaltskosten übernommen habe und er das
Anwaltshonorar aus eigener Tasche habe zahlen müssen, wobei die Anwältin
etwa 200 € pro Schreiben „kassiert“ habe. Sein rechtswidriges Handeln
begründe die Besorgnis, dass er seine eigenen Interessen vor die
Rechtsordnung stellen und somit bereit sein könnte, auch in Bezug auf den
5
6
7
8
- 4 -
Verschlusssachenschutz gegen die Interessen des Dienstherrn zu handeln.
Seine Tat und die Art ihrer Durchführung seien nicht als Kurzschlusshandlung
oder Spontantat zu entschuldigen. Auch wenn es sich nach den Erläuterungen
des Antragstellers um ein erstmaliges gesetzwidriges Handeln gehandelt habe,
könne aufgrund der Intensität der Tat eine Wiederholung noch nicht
ausgeschlossen werden. Daran ändere sich nichts durch den Umstand, dass
sein Disziplinarvorgesetzter von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme
wegen dieses Vorfalls abgesehen habe. Der Antragsteller müsse erst über
einen längeren Zeitraum beweisen, dass sich der Dienstherr uneingeschränkt
auf ihn verlassen könne. Zurzeit sei noch keine Grundlage für eine positive
Prognose gegeben. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller seit der Tat nicht
mit weiteren sicherheitserheblichen Erkenntnissen aufgefallen war und mit
Rücksicht auf die positive Beurteilung durch seinen Vorgesetzten, ließ der
Geheimschutzbeauftragte die Einleitung eines neuen
Sicherheitsüberprüfungsverfahrens nicht erst in fünf Jahren, sondern schon
zum 1. Juni 2011 zu.
Mit Bescheid vom 19. Juni 2009 stellte der Geheimschutzbeauftragte fest, dass
die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)
Umstände ergeben habe, die ein Sicherheitsrisiko darstellten. Die Entscheidung
schließe auch einen Einsatz in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach Ü
1/Ü 2 aus. Diese Feststellung eines Sicherheitsrisikos gelte bis zum 31. Mai
2011.
Gegen das ihm am 25. Juni 2009 eröffnete Begründungsschreiben des
Geheimschutzbeauftragten richtet sich der Antrag des Antragstellers vom 15.
Juli 2009 auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Diesen Antrag hat
der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom
2. Dezember 2009 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Der Bundesminister der Verteidigung habe die sicherheitserheblichen
Erkenntnisse zwar zutreffend wiedergegeben. Zu wenig sei jedoch
berücksichtigt worden, dass es sich um eine außerdienstliche Tat und um ein
9
10
11
- 5 -
einmaliges Fehlverhalten gehandelt habe. Darüber hinaus sei seine persönliche
Zuverlässigkeit nicht nachhaltig in Frage gestellt. Bei der Prognose habe man
nicht hinreichend beachtet, dass er gute dienstliche Leistungen erbracht habe,
die durch ein positives Beurteilungsbild belegt würden. Er habe sich in der
Zwischenzeit weiter bewährt. Außerdem sei er nach dem Vorfall nicht sofort von
seinem Dienstposten abgelöst worden, sondern weitere vier Jahre in besonders
vertrauensrelevanten Verwendungen eingesetzt gewesen. Im ...kommando sei
er in der Abteilung ... im Dezernat ... verwendet worden und habe seinen Dienst
in dieser Zeit sozusagen als „rechte Hand“ der ... des Deutschen Heeres
geleistet. Außerdem sei er vom 12. Juli bis zum 12. Dezember 2008 als
Repräsentant und Ausbilder des Deutschen Heeres bei der chilenischen Armee
eingesetzt gewesen und habe dort auf der Ebene Zugführer bis auf die Ebene
Bataillonskommandeur chilenische Soldaten ausgebildet. Dass er für diesen
Einsatz ausgesucht worden sei, zeige erneut, welches Vertrauen seine
unmittelbaren Vorgesetzten in ihn setzten.
Der Antragsteller beantragt,
den Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im
Bundesministerium der Verteidigung vom 19. Juni 2009
aufzuheben.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er macht geltend, im Rahmen der sicherheitsmäßigen Beurteilung komme einer
Straftat grundsätzlich eine erhebliche Bedeutung zu. Verstöße des Betroffenen
gegen geltende Rechtsnormen ließen wesentliche Mängel im Hinblick auf
dessen Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit sowie ein gestörtes Verhältnis
zur Rechtsordnung erkennen. Hier wiege besonders schwer, dass es sich bei
der Urkundenfälschung um eine Straftat handele, die für den
Verschlusssachenschutz von besonderer Bedeutung sei, weil mit der
Unterschrift jeweils der Erhalt oder die Rückgabe von Verschlusssachen
bestätigt werde. Selbst wenn dem Vorbringen des Antragstellers zu einer
angeblich fehlenden finanziellen Zielrichtung seines Handelns gefolgt würde,
12
13
14
- 6 -
bleibe es dabei, dass die Urkundenfälschung der Durchsetzung seiner
Individualinteressen gedient habe. Das beschreibe die Bereitschaft des
Antragstellers, sich über strafbewehrte Normen hinwegzusetzen. Die Tatsache,
dass sich die Urkundenfälschung im privatgeschäftlichen Bereich abgespielt
habe, sei für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos ohne Bedeutung. Eine
Differenzierung zwischen Handeln und Unterlassen im dienstlichen oder
außerdienstlichen Bereich sei bei der Bewertung der Frage, ob ein
Sicherheitsrisiko vorliege, nicht möglich. Die Straftat des Antragstellers habe
auf einem planvollen Vorgehen beruht. Seine dienstlichen Leistungen, seine
Tätigkeit beim ...kommando im Dezernat ... und seine Ausbildungstätigkeit bei
der chilenischen Armee dokumentierten die unbestritten vorhandenen
fachlichen Qualifikationen und Kompetenzen des Antragstellers. Die
persönliche Eignung für die jeweilige Verwendung beziehe sich auf den Status
und die Laufbahn. Damit sei jedoch keine Aussage hinsichtlich der
Zuverlässigkeit im Umgang mit Verschlusssachen getroffen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die
Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 788/09 - und
die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung
vorgelegen.
II
Der Antrag ist zulässig.
Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach
ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche
Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des
entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai
2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - BVerwGE 111, 219 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG
Nr. 9 und vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - m.w.N.).
15
16
17
- 7 -
Anzufechtende Maßnahme ist bei der Feststellung eines Sicherheitsrisikos nicht
das Schreiben des Geheimschutzbeauftragten, das dem Betroffenen die
Eröffnung des Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfung ankündigt und ihm die
Gründe für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos erläutert, sondern die auf
dem Formblatt nach Anlage C 10 zu Nr. 2710 ZDv 2/30 Teil C getroffene
Entscheidung. Verfahrensgegenstand und Beschwerdeanlass im Sinne von § 6
Abs. 1 WBO ist im vorliegenden Fall also nicht das dem Antragsteller am 25.
Juni 2009 ausgehändigte Begründungsschreiben des
Geheimschutzbeauftragten vom 19. Juni 2009, sondern der auf denselben Tag
datierte förmliche Bescheid auf dem genannten Formblatt. Dieser Bescheid ist
dem Antragsteller nach Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I
7 - ebenfalls am 25. Juni 2009 durch den G 1 im ...kommando eröffnet worden.
Damit hatte der Antragsteller an diesem Tag Kenntnis von der Entscheidung
des Geheimschutzbeauftragten, und zwar unabhängig von der Frage, ob ihm
diese Entscheidung durch die personalbearbeitende Stelle oder (in deren
Auftrag) durch einen Vorgesetzten in seiner damaligen Dienststelle bekannt
gegeben worden ist. Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung bezieht sich
zwar nur auf das Begründungsschreiben des Geheimschutzbeauftragten, kann
hier aber auch auf die Anfechtung des förmlichen Bescheids vom selben Tag
erstreckt werden, ohne dass der Antragsteller dagegen einen weiteren
gesonderten Rechtsschutzantrag stellen müsste. Denn er befindet sich insoweit
in der - vergleichbaren - Situation wie ein Betroffener, der zunächst (verfrüht)
das Begründungsschreiben des Geheimschutzbeauftragten anficht und dem
nachträglich, aber noch vor Rechtshängigkeit seines Antrags auf gerichtliche
Entscheidung der förmliche Bescheid über die Feststellung eines
Sicherheitsrisikos bekannt gegeben wird; dieser Betroffene ist nach der
Rechtsprechung des Senats nicht genötigt, gegen den förmlichen Bescheid den
Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wiederholen (vgl. dazu im Einzelnen
Beschlüsse vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 62.06 - Buchholz 450.1 §
17 WBO Nr. 65 und vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - BVerwGE 130,
291 <292 f.> = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 14).
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
18
19
- 8 -
Der Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der
Verteidigung vom 19. Juni 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller
nicht in seinen Rechten.
Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle dieses Bescheides ist die Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Verfahrens durch den Bundesminister
der Verteidigung an den Senat (stRspr, Beschlüsse vom 27. September 2007 -
BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13, vom 13.
November 2009 - BVerwG 1 WDS-VR 6.09 -, vom 15. Dezember 2009 -
BVerwG 1 WB 58.09 - und vom 11. März 2008 a.a.O. jeweils m.w.N.). Bis zu
diesem Zeitpunkt - und damit auch im Vorlageschreiben selbst - können weitere
tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos oder
neue Sachverhaltsaspekte und die insoweit zu treffende Prognose des
künftigen Verhaltens des betroffenen Soldaten zur Ergänzung der
angefochtenen Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten in das Verfahren
eingeführt werden. Eine solche Ergänzung bedarf allerdings der Zustimmung
des Geheimschutzbeauftragten nach dessen neuerlicher Beurteilung des
Sachverhalts. Das kann unter anderem dadurch gewährleistet werden, dass der
Geheimschutzbeauftragte die Vorlage des Bundesministers der Verteidigung an
den Senat im Entwurf mitzeichnet (vgl. dazu im Einzelnen: Beschluss vom 11.
März 2008 a.a.O.).
Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist
eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit
ausschließen soll (stRspr, vgl. Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O. S. 293 f.
m.w.N.). Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose der
künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse
darstellt, darf sich dabei nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte
Besorgnis stützen, sondern muss auf der Grundlage tatsächlicher
Anhaltspunkte getroffen werden. Dabei gibt es keine „Beweislast”, weder für
den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr
bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass
der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig
nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 -
20
21
22
23
- 9 -
BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11, vom 8. März 2007 -
BVerwG 1 WB 63.06 - und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 -; vgl. auch
BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <353>).
Dem Geheimschutzbeauftragten steht bei der ihm hiernach obliegenden
Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle
beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem richtigen
Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den
gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, nicht verkannt,
allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet, keine sachfremden Erwägungen
angestellt und nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl.
Beschlüsse vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 -
veröffentlicht in Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 18 m.w.N.> und vom 22. Juli 2009
- BVerwG 1 WB 53.08 -).
Die Feststellung des - hier zuständigen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG i.V.m. Nr.
2416 ZDv 2/30 Teil C) - Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der
Verteidigung, dass in der Person des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko
vorliegt, hält diese Grenzen des Beurteilungsspielraums ein.
Der Geheimschutzbeauftragte ist nicht von einem unrichtigen oder
unvollständigen Sachverhalt ausgegangen.
Bei der Sachverhaltserfassung hat er die genannte strafrechtliche Verfehlung
des Antragstellers, außerdem dessen positive Beurteilung durch seinen
Vorgesetzten und die beanstandungsfreie dienstliche Tätigkeit seit dem Vorfall
berücksichtigt. Ferner hat er - wie aus Seite 6 der von ihm mitgezeichneten
Vorlage des Bundesministers der Verteidigung hervorgeht - die Tätigkeit des
Antragstellers beim ...kommando - Dezernat ... -, seine Ausbildungstätigkeit bei
der chilenischen Armee sowie seine vorläufige Weiterverwendung in
sicherheitsempfindlicher Tätigkeit in seine sicherheitsrechtliche Beurteilung
einbezogen.
24
25
26
27
28
- 10 -
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte in der
strafrechtlich geahndeten Verfehlung des Antragstellers hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an dessen Zuverlässigkeit bei der
Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erkannt hat. Der
Geheimschutzbeauftragte hat mit dieser Einschätzung weder den
anzuwendenden Begriff noch den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei
bewegen kann, verkannt; er hat insoweit auch nicht allgemein gültige
Wertmaßstäbe missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt.
Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG in
Verbindung mit Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Teil C Zweifel an der
Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer
sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen,
können sich nach der Rechtsprechung des Senats auch daraus ergeben, dass
der Betroffene eine Straftat begangen hat, die ohne speziellen Bezug zu
Geheimhaltungsvorschriften oder zur dienstlichen Tätigkeit ein gestörtes
Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lässt (vgl. Beschlüsse vom 12. April
2000 - BVerwG 1 WB 12.00 -, vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 15.03 -
Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 16 = NZWehrr 2004, 168 und vom 20. Januar
2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - m.w.N.; s. auch Hinweis Nr. 9 zu Nr. 2414 Satz 1
Nr. 1 ZDv 2/30 ).
Bei der sicherheitsmäßigen Beurteilung der vom Antragsteller begangenen
Straftat hat der Geheimschutzbeauftragte die Grenzen des ihm zustehenden
Beurteilungsspielraums nicht überschritten. Ohne Rechtsfehler hat er das
Verhalten des Antragstellers als ein ernstzunehmendes Fehlverhalten gewertet,
das Zweifel an dessen Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
SÜG in Verbindung mit Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Teil C begründet.
Urkundenfälschung im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB stellt ein schwerwiegendes
kriminelles Unrecht dar (Urteil vom 28. November 2007 - BVerwG 2 WD 28.06 -
Buchholz 450.2 § 124 WDO 2002 Nr. 1). Auch eine lediglich einmalige
Urkundenfälschung im außerdienstlichen Bereich oder eine einmalige
außerdienstliche Verwendung einer zuvor gefälschten Urkunde im
Rechtsverkehr dokumentiert ein nicht geringes Maß an krimineller Energie und
29
30
- 11 -
lässt Rückschlüsse auf gravierende Charaktermängel des Täters zu (Urteile
vom 27. Juni 1990 - BVerwG 2 WD 44.89 - BVerwGE 86, 293 und vom 25.
Januar 2006 - BVerwG 2 WD 1.05 -). Mit der Bewertung der Urkundenfälschung
als erhebliches Indiz für mangelnde Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit
des Antragstellers auch und insbesondere beim Umgang mit Verschlusssachen
hat der Geheimschutzbeauftragte den gesetzlichen Begriff der „Zuverlässigkeit“
nicht verkannt oder fehlerhaft gewichtet. Denn für einen mit Verschlusssachen
betrauten Soldaten müssen Urkunden in ihrer körperlichen Gestalt absolut
unantastbar sein; dieser Soldat darf im Umgang mit Urkunden keinen Zweifeln
hinsichtlich seiner persönlichen Integrität und Aufrichtigkeit unterliegen. Insofern
hat ein Urkundsdelikt gerade für die sicherheitsrechtliche Beurteilung ganz
besondere Bedeutung.
Nicht zu beanstanden ist ferner die vor diesem Hintergrund vom
Geheimschutzbeauftragten getroffene Prognose der künftigen Entwicklung der
Persönlichkeit des Antragstellers und seiner Verhältnisse (zu den
Voraussetzungen der Prognose vgl. Beschlüsse vom 8. März 2007 - BVerwG 1
WB 63.06 -, vom 27. September 2007 a.a.O. und vom 20. Januar 2009 -
BVerwG 1 WB 22.08 -). Der Geheimschutzbeauftragte hat im einzelnen
dargelegt, dass die strafrechtliche Verfehlung des Antragstellers - auch in
Abwägung mit den für ihn sprechenden Umständen und der Äußerung seines
Disziplinarvorgesetzten - noch nicht die bestehenden Zweifel an seiner
Zuverlässigkeit habe ausräumen können. Dabei hat der
Geheimschutzbeauftragte einen gewissen Zeitraum der Bewährung für
erforderlich gehalten, aus dem sich ergeben soll, dass der Antragsteller die
Rechtsordnung achtet und Verantwortungsbewusstsein zeigt. Diese
prognostische Bewertung begründet keine Verletzung des
Verhältnismäßigkeitsprinzips als eines allgemeinen Wertmaßstabs; vielmehr
darf einem Betroffenen noch über längere Zeit eine Bewährung abverlangt
werden, die belegt, dass die von ihm geltend gemachte Verhaltensänderung
eine nachhaltige Bestätigung finden und von Bestand sein wird (vgl. Beschlüsse
vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - und vom 17. Februar 2009 -
BVerwG 1 WB 64.08 -).
31
- 12 -
Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, seine verantwortungsvolle
Tätigkeit beim ...kommando und als Ausbilder in der chilenischen Armee belege
seine besondere Eignung, die - ähnlich wie vom Senat im Beschluss vom 18.
August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - (Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 18)
ausgeführt - als Anhaltspunkt für eine Beförderungseignung auch zugunsten
des Betroffenen einer Sicherheitsüberprüfung gewertet werden müsse. Zwar
hat der Senat in der zitierten Entscheidung im Fall eines Oberstleutnants
ausgesprochen, dass die Beförderung in einen hohen Dienstgrad, der in der
Regel mit einer Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit verbunden ist,
implizit auch eine Aussage über die persönliche Zuverlässigkeit des Soldaten in
sicherheitsrechtlicher Hinsicht enthalten kann. Zu berücksichtigen bleibt jedoch,
dass das einer Beförderung zugrunde liegende „Zuverlässigkeitsurteil“ über den
Soldaten nicht zu dem (in Bestandskraft erwachsenden) Inhalt dieser
Beförderungsentscheidung gehört und deshalb nicht bindend für die
sicherheitsrechtliche Beurteilung ist; die Entscheidung, ob die tatbestandlichen
Voraussetzungen für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos vorliegen, hat die
dazu berufene Stelle - hier der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium
der Verteidigung - vielmehr in eigener Zuständigkeit und Verantwortung zu
treffen (Beschluss vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 -).
Der Umstand, dass ein Betroffener nach dem sicherheitsrechtlich
beanstandeten Vorfall weiter in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit verwendet
worden ist, muss nach der Rechtsprechung des Senats sowohl in die
Sachverhaltserfassung als auch in die prognostische Einschätzung der
Persönlichkeit des Betroffenen einfließen (Beschlüsse vom 13. November 2009
- BVerwG 1 WDS-VR 6.09 - und vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB
58.09 -). Die Weiterverwendung des Antragstellers in sicherheitsempfindlicher
Tätigkeit bis zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist hier als Tatsache
berücksichtigt und bei der Prognose gewürdigt worden. Dazu hat der
Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - in der vom
Geheimschutzbeauftragten mitgezeichneten Vorlage an den Senat ausgeführt,
dass eine sofortige Ablösung des betroffenen Soldaten aus
sicherheitsempfindlicher Tätigkeit unmittelbar nach Bekanntwerden eines
sicherheitserheblichen Umstandes zur Folge habe, dass vor dem Entstehen
32
33
- 13 -
einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage Fakten geschaffen würden, die
zum Nachteil des Einzelnen wirken könnten; unter dem Aspekt der Fürsorge sei
es vielmehr angemessen, die Entscheidung über die Feststellung eines
Sicherheitsrisikos auf einer gefestigten Erkenntnisgrundlage zu treffen. Diese
Ausführungen tragen einerseits dem Umstand Rechnung, dass der
Geheimschutzbeauftragte gegenüber dem betroffenen Soldaten keine originäre
Kompetenz für eine Verwendungsänderung besitzt. Sie stehen andererseits im
Ergebnis im Einklang mit der Erwägung, dass der vorläufige Verbleib des
Betroffenen in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit vom
Geheimschutzbeauftragten im Einzelfall dazu genutzt werden kann, die -
einsetzende - Bewährung dieses Betroffenen als wesentlichen Aspekt für die
Anordnung einer verkürzten Geltungsdauer der Feststellung eines
Sicherheitsrisikos zu würdigen. Genau das ist im vorliegenden Verfahren
geschehen. Nach Darstellung des Bundesministers der Verteidigung hat der
Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers von einer disziplinaren Ahndung des
Urkundendelikts abgesehen. Mit der zeitlichen Geltungsbeschränkung der
Feststellung eines Sicherheitsrisikos bis zum 31. Mai 2011 hat der
Geheimschutzbeauftragte im Sinne einer deutlichen Verkürzung der
regelmäßigen Frist von fünf Jahren (Nr. 2710 Abs. 2 Satz 1 ZDv 2/30 Teil C) die
nicht strittige Bewährung des Antragstellers in seine Prognose einbezogen,
zugleich aber auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen
und die für den Antragsteller sprechenden Gesichtspunkte individuell gewürdigt.
Keine rechtlichen Bedenken bestehen schließlich dagegen, dass der
Geheimschutzbeauftragte die Feststellung eines Sicherheitsrisikos auch auf die
Verwendung des Antragstellers in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit der
Überprüfungsarten Ü 1 und Ü 2 erstreckt hat. Für die Beurteilung der
Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Risikoeinschätzung ergeben sich im
vorliegenden Fall insoweit keine von der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit
Sicherheitsermittlungen (Ü 3) abweichenden Gesichtspunkte.
Weitere Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 19. Juni
2009, wie etwa eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sind weder geltend
gemacht noch sonst ersichtlich.
34
35
- 14 -
Golze Dr. Frentz Dr. Langer