Urteil des BVerwG vom 17.07.2012

Luftwaffe, Verfügung, Erstausbildung, Gleichstellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 66.11
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptmann …,
…,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte…,
…-
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Kuhnke und
den ehrenamtlichen Richter Hauptmann Skuljan
am 17. Juli 2012 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
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Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Bundesministers der Verteidi-
gung, ihn rückwirkend für Zeiträume bis zum 31. März 2011 nach Maßgabe der
vom Inspekteur erlassenen Weisung für die Luftwaffe Nr. 3/2002 vom 19. Juli
2002 in die Luftfahrzeugbesatzungsgruppe A und ab 1. April 2011 nach Maß-
gabe der neuen Weisung für die Luftwaffe Nr. 1/2011 vom 11. Februar 2011 in
die Luftfahrzeugbesatzungsgruppe E einzustufen.
Der 1975 geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere
des Truppendienstes im Fliegerischen Dienst der Luftwaffe. Er ist ausgebildeter
Waffensystemoffizier für das Waffensystem TORNADO. Seine Dienstzeit wird
unter Berücksichtigung der besonderen verwendungsbezogenen Altersgrenze
des 41. Lebensjahres (BO 41) voraussichtlich mit Ablauf des 30. September
2016 enden. Er wurde am 8. Juli 2003 zum Hauptmann ernannt.
Das Personalamt der Bundeswehr versetzte den zuvor als Waffensystemoffizier
eingesetzten Antragsteller mit Verfügung vom 10. November 2008 zum 1. April
2009 auf einen Dienstposten als Lehroffizier (Erstverwendung) und Waffensys-
temoffizier - SFT (Zweitverwendung) bei der …/Offizierschule der Luftwaffe … .
Im Hinblick auf diesen Dienstposten und unter Bezugnahme auf die Weisung
für die Luftwaffe Nr. 3/2002, die der Inspekteur der Luftwaffe am 19. Juli 2002
als Rahmenrichtlinie für die Ausübung des fliegerischen Dienstes des zur In-
übunghaltung verpflichteten Personenkreises erlassen hatte, teilte das Luftwaf-
fenführungskommando dem Antragsteller mit Schreiben vom 26. Februar 2009
mit, dass er mit Wirkung vom 16. Februar 2009 in die Gruppe B I des fliegenden
Personals eingestuft und zur Durchführung des Flugdienstes dem Jagdbom-
bergeschwader ... zugeteilt werde; diese Verpflichtung ende spätestens mit Ab-
lauf seiner derzeitigen Verwendung. Über eine vorzeitige Aufhebung ergehe ein
gesonderter Bescheid. Die Fliegerische Akte werde durch das Jagdbomberge-
schwader ... geführt. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 12. März
2009 aktenkundig eröffnet.
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Mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 wies der Inspekteur der Luftwaffe unter
anderem den Befehlshaber des Luftwaffenführungskommandos und den Amts-
chef des Luftwaffenamtes darauf hin, dass die dramatische Entwicklung der
Flugstundensituation ab 2011 die Luftwaffe vor große Herausforderungen stelle.
Um die verfügbaren Flugstunden soweit wie möglich den Einsatzbesatzungen
der fliegenden Verbände zur Verfügung zu stellen und zugleich die Zukunftsfä-
higkeit der Luftwaffe zu erhalten, habe er entschieden, den Flugdienst aller Luft-
fahrzeugbesatzungen der Luftwaffe, die nicht in den Einsatzverbänden verwen-
det würden, neu zu regeln. Zum Stichtag 1. April 2011 würden sowohl der
Gleichstellungserlass der Luftwaffe als auch die Vorgaben zur Inübunghaltung
im Sinne eines Kompetenzerhalts für zukünftiges fliegerisches Führungsperso-
nal neu geregelt.
Mit der im Intranet der Bundeswehr bekanntgegebenen „Jahresweisung 2011“
gab der Inspekteur der Luftwaffe bekannt, dass die reduzierten Flugstundenum-
fänge u.a. eine Priorisierung der Einsatzbesatzungen bei der Ressourcenzu-
weisung erfordere. Dies habe zur Folge, dass nicht mehr alle Luftfahrzeugbe-
satzungen im aktiven Flugdienst verbleiben könnten. Er habe darüber hinaus
entschieden, ab dem 1. April 2011 die Anzahl der Luftfahrzeugbesatzungen auf
Dienstposten außerhalb fliegender Verbände deutlich zu reduzieren und die
Inübunghaltung auf eine eng begrenzte Anzahl zukünftigen fliegerischen Füh-
rungspersonals zu beschränken.
Mit der zum 1. April 2011 in Kraft getretenen Weisung für die Luftwaffe
Nr. 1/2011 vom 11. Februar 2011 hob der Inspekteur der Luftwaffe seine Wei-
sung Nr. 3/2002 auf und regelte in Form einer neuen Rahmenrichtlinie die Teil-
nahme am Flugdienst für Personal der Luftwaffe, das auf Dienstposten außer-
halb fliegender Verbände verwendet wird. In Nr. 2 der Weisung Nr. 1/2011 wer-
den auf Grund der unterschiedlichen Rahmenvorgaben zur Teilnahme am Flug-
dienst die neuen Luftfahrzeugbesatzungsgruppen E (Einsatzbesatzung), G
(Gleichstellung) und K (Kompetenzerhalt) definiert. Die Luftfahrzeugbesat-
zungsgruppe E erstreckt sich auf Angehörige fliegender Verbände bzw. fliegeri-
scher Ausbildungseinrichtungen, in denen gemäß Organisationsweisung Flug-
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dienst oder Ausbildung für fliegerische Verwendungen durchgeführt wird. Den
Luftfahrzeugbesatzungsgruppen G und K sind die Luftfahrzeugbesatzungen
zugeordnet, die auf Dienstposten außerhalb dieser Verbände bzw. Dienststellen
verwendet werden, jedoch an deren Flugdienst teilnehmen.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2011 wies der Stabsabteilungsleiter III des Füh-
rungsstabs der Luftwaffe im Bundesministerium der Verteidigung die zentralen
personalbearbeitenden Stellen an, die Luftfahrzeugbesatzungen der Gruppen
B I und B II zum Stichtag 1. April 2011 zu entpflichten und die Angehörigen der
(neuen) Luftfahrzeugbesatzungsgruppe K im Sinne eines Kompetenzerhalts für
zukünftiges fliegerisches Führungspersonal erneut zur Teilnahme am Flug-
dienst zu verpflichten.
Mit der 1. Korrektur vom 21. Februar 2011 zur Verfügung vom 10. November
2008 hob das Personalamt die Verpflichtung des Antragstellers zur fliegeri-
schen Inübunghaltung unter Hinweis auf den Erlass „Verpflichtung zur Erhal-
tung der Erlaubnisse und Berechtigungen im fliegerischen Dienst der Bundes-
wehr“ vom 26. Juni 2008 (BMVg Fü S I 1 - Az. 19-02-08 -; VMBl. 2008, 142)
- im Folgenden: Inübunghaltungserlass - und mit Rücksicht auf die Weisung für
die Luftwaffe Nr. 1/2011 mit Ablauf des 31. März 2011 auf. Zugleich teilte das
Personalamt mit, dass der Militärluftfahrzeugführerschein/Militärluftfahrzeug-
besatzungsschein (MFS/MBS) einzuziehen sei; die Fliegerische Akte sei abzu-
schließen und inklusive Teil V - Flugzeitennachweis - an PersABw II zu senden.
Mit drei Schreiben vom 18. März 2011 legte der Antragsteller Beschwerde ein
und machte geltend, die Entpflichtungsentscheidung sei rechtswidrig. Seine
Verwendung als Ausbilder in der fliegerischen Ausbildung an der …/Offizier-
schule der Luftwaffe verlange zwingend eine fliegerische Kompetenz. Er bean-
stande den Verlust der „fliegenden Stelle“ und die damit verbundenen finanziel-
len Nachteile. Außerdem beschwere er sich gegen die Art und Weise der Be-
kanntgabe der Korrekturverfügung vom 21. Februar 2011. Die Einziehung sei-
nes gültigen Militärluftfahrzeugbesatzungsscheins nebst Beiblatt sei ebenfalls
rechtswidrig. Diese drei Beschwerden sind Gegenstand des Verfahrens
BVerwG 1 WB 56.11.
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Mit Schreiben vom 13. Mai 2011 beantragte der Antragsteller auf dem Dienst-
weg, ihn nach Maßgabe der Weisung für die Luftwaffe Nr. 1/2011 der Luftfahr-
zeugbesatzungsgruppe E zuzuordnen. Zur Begründung wies er auf seine Tätig-
keit bei der …/Offizierschule der Luftwaffe hin und betonte, er sei dort mit der
fliegerischen Ausbildung beauftragt. Um auch in Zukunft seine fliegerische Ex-
pertise in vollem Umfang der Bundeswehr zur Verfügung stellen zu können,
bitte er um die formal richtige Zuerkennung des LCR Einsatzstatus. Eine ent-
sprechende Korrektur der Luftfahrzeugbesatzungsgruppen-Einteilung für seine
zurückliegenden Tätigkeiten bei der …/Offizierschule der Luftwaffe ergäben
sich aus den entsprechenden Vorschriften und Weisungen, darunter aus der
Weisung für die Luftwaffe Nr. 3/2002.
Zu diesem Antrag nahmen der nächste und der nächsthöhere Disziplinarvorge-
setzte des Antragstellers befürwortend Stellung.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. August 2011 lehnte das Personalamt
den Antrag mit der Begründung ab, dass die Gleichstellung des Dienstpostens
des Antragstellers und damit die rückwirkende Änderung seiner Teilnahme am
Flugdienst nicht möglich seien. Im Hinblick auf die Fachtätigkeitsbenennung
seines Dienstpostens („Lehroffizier“), auf den Auftrag der …/Offizierschule der
Luftwaffe aus der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) sowie unter
Berücksichtigung der Festlegungen in der Besonderen Anweisung für die Aus-
bildung könne der Antragsteller auch nicht der Luftfahrzeugbesatzungsgruppe E
zugeordnet werden. Nach der Besonderen Anweisung für die Ausbildung Nr.
603/1504 handele es sich bei der …/Offizierschule der Luftwaffe um eine Aus-
bildungseinrichtung der „Fliegerischen Erstausbildung Teil I“, an deren Ende die
Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen die notwendigen flieger
Kenntnisse zur Teilnahme an der flieger Ausbildung in der „Fliegeri-
schen Erstausbildung Teil II“ besäßen. Im Übrigen lägen die Gründe, die zu der
Neuregelung geführt hätten, ebenso wenig in der fachlichen Zuständigkeit des
Personalamts - II 3 - wie die Festlegungen des Bedarfsträgers, welche Dienst-
posten in der Luftwaffe gleichzustellen seien. Gleiches gelte für die Gewährung
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von Stellen- oder Erschwerniszulagen; die Entscheidung über Zulagenansprü-
che gehöre regelmäßig nicht zur Personalverfügung.
Gegen diesen ihm am 18. August 2011 bekanntgegebenen Bescheid legte der
Antragsteller mit Schreiben vom 13. September 2011 Beschwerde ein. Er
machte geltend, dass sich an dem Status der …/Offizierschule der Luftwaffe
zum 1. April 2011 nichts geändert habe. Bis zum 31. März 2011 habe er das
Recht und die Pflicht zur fliegerischen Inübunghaltung auf der Basis des alten
Gleichstellungserlasses der Luftwaffe vom 20. November 2008 sowie der Wei-
sung für die Luftwaffe Nr. 3/2002 gehabt. Ein Vergleich des Gleichstellungser-
lasses in der alten und der neuen Fassung (vom 18. Februar 2011) sowie der
Weisungen für die Luftwaffe Nr. 3/2002 und Nr. 1/2011 lasse für ihn keine neue
oder unterschiedliche Bewertung der …/Offizierschule der Luftwaffe erkennen.
Jedenfalls führe die …/Offizierschule der Luftwaffe Ausbildung für fliegerische
Verwendung durch. Er sei deshalb zu Unrecht nicht in die Luftfahrzeugbesat-
zungsgruppe E eingruppiert worden.
Die Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - (ab
1. April 2012: R II 2) - mit Beschwerdebescheid vom 18. Oktober 2011 zurück.
Er erstreckte die Beschwerde des Antragstellers auch auf die rückwirkende Zu-
ordnung zur Luftfahrzeugbesatzungsgruppe A für Zeiträume vor dem 31. März
2011. Zur Begründung seiner Entscheidung führte er aus, dass die rückwirken-
de Zuordnung zu einer Luftfahrzeugbesatzungsgruppe unzulässig sei, weil die-
ses Rechtsschutzbegehren auf ein rechtlich und tatsächlich unmögliches Ziel
gerichtet sei. Die Zuordnung zu den Luftfahrzeugbesatzungsgruppen E oder A
und eine damit einhergehende Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung
könnten als Maßnahme in Bezug auf die konkrete militärische Verwendung des
Antragstellers nur für die Zukunft und nicht rückwirkend für in der Vergangen-
heit liegende, bereits abgeschlossene Zeiträume erfolgen. Soweit der Antrag-
steller seine schnellstmögliche Zuordnung zur Luftfahrzeugbesatzungsgruppe E
anstrebe, sei die Ablehnungsentscheidung des Personalamts rechtlich nicht zu
beanstanden. Nach dem Inübunghaltungserlass vom 26. Juni 2008 seien die
Voraussetzungen für eine weitere Verpflichtung des Antragstellers zur fliegeri-
schen Inübunghaltung nicht mehr erfüllt. Dazu werde auf den Inhalt des Be-
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schwerdebescheids vom 20. Mai 2011 (im Verfahren BVerwG 1 WB 56.11) Be-
zug genommen. Soweit der Antragsteller vortrage, dass sich am „Status“ der
…/Offizierschule der Luftwaffe zum 1. April 2011 nichts geändert habe und er
sowohl nach der alten Weisung für die Luftwaffe Nr. 3/2002 als auch nach der
neuen Weisung für die Luftwaffe Nr. 1/2011 in einer fliegerischen Ausbildungs-
einrichtung tätig sei, treffe dies nicht zu. Die …/Offizierschule der Luftwaffe sei
nach wie vor eine Ausbildungseinrichtung der fliegerischen Erstausbildung, die
nach dem STAN-Auftrag keinen Flugdienst auf militärischen Luftfahrzeugmus-
tern/Waffensystemen und keine Ausbildung für fliegerische Verwendungen
durchführe. Daher sei sie keine fliegerische Ausbildungseinrichtung im Sinne
der beiden Weisungen. Zwar sei es richtig, dass die …/Offizierschule der Luft-
waffe in den Gleichstellungserlassen der Luftwaffe noch nie aufgeführt worden
sei. Nach Nr. 4 Abs. 2, Abs. 3 des Gleichstellungserlasses der Luftwaffe (BMVg
FüL I 1) vom 20. November 2008 (in der jeweils gültigen Fassung) sei aber Vo-
raussetzung für die Aufnahme eines Dienstpostens in die Anlage zum Gleich-
stellungserlass der Luftwaffe, dass ein STAN-Dienstposten übertragen sei, der
eine fliegerische Verwendung in der 1. Fachtätigkeit/1. Ausbildungs- und Tätig-
keitsnummer bzw. Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung oder werdegangs-
teuernden Fachtätigkeit vorsehe und dass die Einrichtung, Einheit oder Dienst-
stelle den fliegenden Verbänden und fliegerischen Ausbildungseinrichtungen
gleichgestellt sei. Diese Voraussetzungen lägen beim Antragsteller weder
dienstpostenbezogen noch hinsichtlich der Gleichstellung vor.
Gegen diese ihm am 24. Oktober 2011 eröffnete Entscheidung hat der Antrag-
steller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 18. November 2011 die Ent-
scheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Den Antrag hat der Bun-
desminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom
21. Dezember 2011 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens wiederholt und vertieft der An-
tragsteller sein Beschwerdevorbringen und betont, dass es ihm auch um eine
rückwirkende Eingruppierung in die Luftfahrzeugbesatzungsgruppe A nach
Maßgabe der Weisung für die Luftwaffe Nr. 3/2002 gehe. Der nächsthöhere
Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers habe sich ausdrücklich für seinen An-
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trag ausgesprochen. Die Weisung für die Luftwaffe Nr. 1/2011 verstoße als
Rahmenrichtlinie aufgrund der deutlich erkennbaren Kompetenzeinbußen ge-
gen Art. 87a GG.
Der Antragsteller beantragt,
die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung
vom 18. November 2011 aufzuheben,
hilfsweise,
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die
Beschwerde vom 13. September 2011 erneut zu beschei-
den.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er verteidigt den Inhalt seines Beschwerdebescheids vom 18. Oktober 2011
und trägt ergänzend vor, dass Anträge auf gerichtliche Entscheidung, die sich
gegen die Entbindung eines Soldaten von der Verpflichtung zur fliegerischen
Inübunghaltung richten, unter Berücksichtigung des Senatsbeschlusses vom
24. Januar 2012 - BVerwG 1 WB 6.11 - unzulässig seien. Zudem sei die Wei-
sung für die Luftwaffe Nr. 3/2002 mit Wirkung vom 1. April 2011 außer Kraft
gesetzt worden. Daher sei im Zusammenhang mit der Entpflichtung des An-
tragstellers von der Inübunghaltung mit Wirkung vom 1. April 2011 nicht mehr
die zuvor geltende Weisung maßgeblich. Die Zuordnung des Antragstellers zur
Luftfahrzeugbesatzungsgruppe E komme nicht in Betracht, weil nach Maßgabe
der Weisung für die Luftwaffe Nr. 1/2011 nur solche Einrichtungen fliegerische
Ausbildungseinrichtungen seien, die tatsächlich „fliegen“ können, weil sie selber
über entsprechende Luftfahrzeuge verfügen. Dies sei bei den Dienstposten der
…/Offizierschule der Luftwaffe jedoch nicht der Fall. Die auf den dortigen
Dienstposten eingesetzten Lehroffiziere könnten nur am Flugdienst anderer
fliegender Verbände bzw. Dienststellen teilnehmen. Soweit die Bevollmächtig-
ten des Antragstellers eine Verfassungswidrigkeit der Weisung für die Luftwaffe
Nr. 1/2011 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
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richts in BVerfGE 48, 160 und BVerfGE 105, 72 behaupteten, sei das nicht
nachvollziehbar. Diese Entscheidungen beschäftigten sich mit der Verfas-
sungsmäßigkeit von Änderungen des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienst-
gesetzes bzw. mit der Verfassungsmäßigkeit der Wehrpflicht und der Strafbar-
keit der Dienstflucht. Ein Bezug zum vorliegenden Verfahren sei nicht erkenn-
bar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Ak-
ten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidi-
gung - PSZ I 7 - 1268/11 - und die Personalgrundakte des Antragstellers,
Hauptteile A - D, die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung
- PSZ I 7 - 699, 700, 701/11 - und die Gerichtsakte BVerwG 1 WB 56.11 haben
dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
1. Der Hauptantrag, die „Entscheidung“ des Bundesministers der Verteidigung
vom 18. November (richtig: Oktober) 2011 aufzuheben, bezieht sich ersichtlich
auf den Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung. Dieser
Antrag ist unzulässig.
In der Regel ist Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach
§ 17 Abs. 1, Abs. 3 WBO - hier in Verbindung mit § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1
WBO - die ursprünglich mit der Beschwerde (bzw. mit der weiteren Beschwer-
de) angefochtene Maßnahme oder Unterlassung in der Gestalt, die sie durch
den Beschwerdebescheid gefunden hat. Ausnahmsweise ist allein der Be-
schwerdebescheid Gegenstand des Antrags, wenn er den Beschwerdeführer
erstmalig beschwert (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 8. März 2006 - BVerwG
1 WB 61.05 -, vom 9. März 2006 - BVerwG 1 WB 52.05 - und vom 26. Juni
2012 - BVerwG 1 WB 18.12 -). Die hier strittige Zuordnung zu den Luftfahr-
zeugbesatzungsgruppen A und E war bereits Regelungsinhalt des angefochte-
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nen Ausgangsbescheids des Personalamts. Deshalb beschwert der Beschwer-
debescheid vom 18. Oktober 2011 den Antragsteller nicht erstmalig. Vielmehr
wird im Bescheid ausgeführt, dass die Beschwerde des Antragstellers unbe-
gründet sei. In dieser rechtlichen Bewertung des Bundesministers der Verteidi-
gung liegt keine - gegenüber dem Bescheid des Personalamts vom 5. August
2011 - erstmalige Beschwer des Antragstellers, sondern die Darlegung und Be-
gründung der vorgenommenen rechtlichen Einschätzung der (fehlenden) Be-
gründetheit des eingelegten und zu bescheidenden Rechtsbehelfs. Das gilt
auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Personalamt in seinem
Bescheid nicht im Einzelnen auf die Frage der Zuordnung zur Luftfahrzeugbe-
satzungsgruppe A, sondern nur zusammenfassend auf die „rückwirkende Kor-
rektur“ der Luftfahrzeugbesatzungseinteilung eingegangen ist. Die Zuordnung
zur Gruppe A hatte der Antragsteller aber unter Hinweis auf die Weisung für die
Luftwaffe Nr. 3/2002 schon in seinen Antrag vom 13. Mai 2011 einbezogen.
2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bleibt auch dann ohne Erfolg, wenn
der Hilfsantrag dahin auszulegen wäre, dass der Antragsteller begehrt, den Be-
scheid des Personalamts der Bundeswehr vom 5. August 2011 und den Be-
schwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 18. Oktober
2011 aufzuheben und den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, ihn,
den Antragsteller ab 1. April 2011 nach Maßgabe der Weisung für die Luftwaffe
Nr. 1/2011 vom 11. Februar 2011 der Luftfahrzeugbesatzungsgruppe E und für
die Zeit davor nach Maßgabe der Weisung für die Luftwaffe Nr. 3/2002 vom
19. Februar 2002 der Luftfahrzeugbesatzungsgruppe A zuzuordnen.
a) Der auf die Zuordnung zur Luftfahrzeugbesatzungsgruppe E bezogene Ver-
pflichtungsantrag ist unzulässig.
Aus Nr. 2 der Weisung Nr. 1/2011 folgt, dass die Zuordnung zu und die Katego-
risierung in verschiedene Luftfahrzeugbesatzungsgruppen nicht personenbezo-
gen, sondern dienstpostenbezogen durchzuführen ist. Speziell für die Luftfahr-
zeugbesatzungsgruppe E ist dort festgelegt, dass die Zuordnung zu dieser
Gruppe davon abhängt, ob bzw. mit welchen Schwerpunkten die maßgebliche
Organisationsweisung Flugdienst oder Ausbildung für fliegerische Verwendun-
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gen vorsieht. Damit ist die Entscheidung der zentralen personalbearbeitenden
Dienststellen, ob bestimmte Dienstposten der Luftfahrzeugbesatzungsgruppe E
zuzuordnen sind, ausschließlich von organisatorischen Vor- bzw. Grundsatz-
entscheidungen über Struktur und Aufgaben der zuzuordnenden Dienstposten
abhängig. Diese Entscheidung betrifft den Antragsteller nicht als Träger subjek-
tiver Rechte, sondern als Teil der militärischen Organisation; sie greift infolge-
dessen nicht in seine persönliche Rechtssphäre ein. Entscheidungen dieser Art
sind militärische Zweckmäßigkeitsentscheidungen, die sich einer inhaltlichen
gerichtlichen Kontrolle entziehen (vgl. Beschlüsse vom 22. Juli 1999 - BVerwG
1 WB 6.99 -, vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 36.94 - und vom 26. Juni
2012 - BVerwG 1 WB 42.11 -). Insofern gilt für die Zuordnung bestimmter
Dienstposten zu den Luftfahrzeugbesatzungsgruppen im Ergebnis nichts ande-
res als für die Festlegung der Anforderungen für die Wahrnehmung eines
Dienstpostens. Diese Festlegung stellt nach ständiger Rechtsprechung des Se-
nats ebenfalls eine organisatorische Maßnahme des Bundesministers der Ver-
teidigung dar, mit deren Hilfe er den Auftrag der Bundeswehr realisieren will.
Auch sie ist einer gerichtlichen Anfechtung oder inhaltlichen gerichtlichen Kon-
trolle nicht zugänglich (vgl. z.B. Beschlüsse vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB
24.01 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 26 und vom 11. Dezember 2003 - BVerwG
1 WB 26.03 -).
b) Der auf die rückwirkende Zuordnung zur Luftfahrzeugbesatzungsgruppe A
bezogene Verpflichtungsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg.
Der Antrag ist - ungeachtet möglicher Zulässigkeitsbedenken - jedenfalls unbe-
gründet, weil die vom Antragsteller in Anspruch genommene Rechtsgrundlage,
die Weisung Nr. 3/2002, vom Inspekteur der Luftwaffe mit Ablauf des 31. März
2011 außer Kraft gesetzt worden ist. Sie galt damit schon im Zeitpunkt der An-
tragstellung am 13. Mai 2011 nicht mehr.
Unabhängig davon ist dieses Rechtsschutzbegehren einer Entscheidung des
Senats entzogen, weil der Antragsteller die Zuordnungsentscheidung nicht an-
gefochten hat, mit der er mit Wirkung vom 16. Februar 2009 in die Gruppe B 1
des fliegenden Personals eingestuft worden ist und die ihm das Luftwaffenfüh-
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rungskommando - als gemäß Nr. 302 der Weisung Nr. 3/2002 zuständige Stel-
le - mit Schreiben vom 26. Februar 2009 mitgeteilt hat. Damit ist diese Zuwei-
sungsentscheidung bestandskräftig geworden.
Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers lässt auch nicht die Möglichkeit
eines Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG zu. Der An-
tragsteller strebt erkennbar die nachträgliche Zuordnung zur Luftfahrzeugbesat-
zungsgruppe A nur deshalb an, weil er dieser Einstufung eine präjudizierende
Wirkung im Hinblick auf die aus seiner Sicht gebotene Zuordnung zur neuen
Luftfahrzeugbesatzungsgruppe E beimisst. Ein derartiges Bestreben ist aber
von den Wiederaufnahmegründen des § 51 Abs. 1 VwVfG nicht gedeckt.
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