Urteil des BVerwG vom 18.08.2009

Nachrücken

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 66.08
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptmann Martin …,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 18. August 2009 beschlossen:
Das Verfahren wird hinsichtlich des Antrags, festzustellen,
dass das Schreiben des Hauptmann B., stellvertretender
Sprecher des 5. Gesamtvertrauenspersonenausschusses,
vom 17. März 2008 („Nachrücken nach § 39 Abs. 1 SBG,
hier: zwei vakante Mandate“) unwirksam ist, sowie des
Hilfsantrags, festzustellen, dass die Erklärung der Kame-
raden Mac., Mau. und Mas. zu ordentlichen Mitgliedern
des
Gesamtvertrauenspersonenausschusses
für die
113. Sitzung vom 15. bis 19. September 2008 durch
Hauptmann B., stellvertretender Sprecher des
5. Gesamtvertrauenspersonenausschusses, rechtswidrig
ist, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 51.09 fortgeführt (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m.
§ 93 Satz 2 VwGO).
Golze Dr. Frentz Dr. Langer