Urteil des BVerwG vom 25.04.2007

Vorläufige Dienstenthebung, Verkehr mit Betäubungsmitteln, Beschwerdefrist, Versetzung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 66.06
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptmann ... G.,
Kommando ... Luftwaffendivision, ...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
..., ... -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Major Neubauer und
Hauptmann Richter
als ehrenamtliche Richter
am 25. April 2007 beschlossen:
Hinsichtlich des Antrages, die Versetzungsverfügung
Nr. 1363 des Personalamtes der Bundeswehr vom
6. Februar 2006 in der Gestalt des Beschwerdebeschei-
des des Bundesministers der Verteidigung vom 13. No-
vember 2006 aufzuheben, soweit darin die Wegverset-
zung des Antragstellers von dem Dienstposten Jagdbom-
berflugzeugführerstabsoffizier Tornado, Teileinheit/Zeile
060/003, bei der 2./Jagdbombergeschwader ... angeord-
net worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
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Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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Der 1968 geborene Antragsteller ist Berufssoldat mit der verwendungsbezoge-
nen besonderen Altersgrenze der Vollendung des 41. Lebensjahres (BO 41). Er
wendet sich gegen eine Verfügung des Personalamtes der Bundeswehr, mit der
- neben seiner Wegversetzung von einem Dienstposten als Jagdbomber-
flugzeugführerstabsoffizier Tornado - seine Zuversetzung auf einen nach Be-
soldungsgruppe A 11 bewerteten Dienstposten des zbV-Etats angeordnet wor-
den ist. Die Dienstzeit des Antragstellers wird voraussichtlich mit Ablauf des
31. Januar 2009 enden. Er wurde am 30. Januar 2002 zum Hauptmann ernannt
und rückwirkend zum 1. Dezember 2001 in eine Planstelle der Besol-
dungsgruppe A 11 eingewiesen. Zum 1. August 2005 wurde er auf den nach
Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Dienstposten Jagdbomberflugzeugführer-
stabsoffizier Tornado, Teileinheit/Zeile 060/003, bei der 2./Jagdbomberge-
schwader ... in B. versetzt.
Mit Schreiben vom 3. August 2005 beschwerte sich der Antragsteller gegen den
stellvertretenden Kommodore sowie gegen den Kommandeur der Fliegenden
Gruppe und den zuständigen Fliegerarzt dieses Geschwaders. Die erstge-
nannten Offiziere hätten ihn am Tage seines Dienstantritts mit den Anschuldi-
gungen zweier Personen konfrontiert, die behaupteten, er, der Antragsteller,
habe beide geschlagen und mit ihnen Drogen konsumiert. Man habe ihn ge-
drängt, sich ohne Rechtsberatung einem Drogenscreening und einem Flugver-
bot zu unterwerfen. Er bestehe auf einer Abgabe an die Staatsanwaltschaft und
entziehe dem Fliegerarzt des Jagdbombergeschwaders ... das Vertrauen. Er
bitte darum, bis zur Klärung dieser Beschwerde nicht im Verband belassen zu
werden.
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Am 8. und 12. August 2005 gab das Jagdbombergeschwader ... die den An-
tragsteller betreffenden Sachen wegen Verdachts der Begehung unter anderem
einer gefährlichen Körperverletzung sowie einer Straftat bzw. Ordnungs-
widrigkeit nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln an die
Staatsanwaltschaft ab und setzte die disziplinare Erledigung bis zur Beendigung
des Strafverfahrens aus.
Aufgrund der genannten Vorwürfe wurde der Antragsteller am 24. August 2005
im Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe auf Wehrfliegerverwendungsfähig-
keit untersucht. Das Untersuchungsergebnis dieses Instituts lautete ausweislich
der Feststellung vom 29. August 2005 „nicht wehrfliegerverwendungsfähig“.
Dieses Untersuchungsergebnis stellte am 31. August 2005 auch der Fliegerarzt
des Jagdbombergeschwaders ... fest.
Daraufhin kommandierte das Jagdbombergeschwader ... den Antragsteller vom
5. September 2005 bis zum 31. Januar 2006 zur Dienstleistung zum Komman-
do ... Luftwaffendivision.
Mit Verfügung vom 29. September 2005, dem Antragsteller am 30. September
2005 ausgehändigt, leitete der Kommandeur ... Luftwaffendivision ein gerichtli-
ches Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller mit der Begründung ein, die-
ser sei hinreichend verdächtig, folgende Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu
haben:
„1. Sie befolgten am 20.09.2005 in der ...-Kaserne in B.
den Ihnen mehrfach erteilten und wiederholten Befehl Ih-
rer Vorgesetzten, i.V. Chef des Stabes Oberstleutnant i.G.
L., Oberstabsarzt Dr. H. sowie Major K. nicht, sich im Sa-
nitätsbereich der vollständigen Untersuchung hinsichtlich
Ihrer allgemeinen Dienst- und Verwendungsfähigkeit zu
unterziehen, die auch die Duldung der Abnahme von Fin-
gernagelmaterial beinhaltete.
2. Sie nahmen im Zeitraum März 2003 bis Februar 2005
an im Einzelnen nicht mehr feststellbaren Tagen in Köln
gemeinsam mit den Eheleuten B. Betäubungsmittel in
Form von Speed und Kokain zu sich, obwohl Sie zumin-
dest hätten erkennen können und müssen, dass Ihnen der
Konsum von Betäubungsmitteln auch außer Dienst
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verboten war, und erwarben im August/September 2004,
im Oktober 2004 sowie am 31.12.2004 in Köln käuflich
Betäubungsmittel, obwohl Sie zumindest hätten erkennen
können und müssen, dass Ihnen der Besitz von Betäu-
bungsmitteln dienstrechtlich verboten war.“
Zugleich wurde das gerichtliche Disziplinarverfahren bis zum rechtskräftigen
Abschluss des sachgleichen Strafverfahrens ausgesetzt. Ferner enthob die Ein-
leitungsbehörde in der Einleitungsverfügung den Antragsteller vorläufig des
Dienstes und verbot ihm das Tragen der Uniform (§ 126 Abs. 1 WDO) und ord-
nete an, dass die Hälfte seiner jeweiligen Dienstbezüge einbehalten wird (§ 126
Abs. 2 Satz 1 WDO).
Den gegen diese drei Anordnungen gerichteten Antrag wies die 5. Kammer des
Truppendienstgerichts Süd mit Beschluss vom 10. Januar 2006 - S 5 GL
12/05 - zurück. Diesen Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht mit Be-
schluss vom 7. Dezember 2006 - BVerwG 2 WDB 3.06 - aufgehoben und die
genannten Anordnungen aufgehoben.
Am 14. Dezember 2005 hatte der Staffelkapitän der 2./Jagdbombergeschwa-
der ... die Wegversetzung des Antragstellers von seinem Dienstposten wegen
fehlender Eignung beantragt und zur Begründung ausgeführt, dass der An-
tragsteller seit dem 31. August 2005 nicht mehr über die für die Wahrnehmung
seines Dienstpostens zwingend erforderliche Wehrfliegerverwendungsfähigkeit
verfüge. Diesem Antrag stimmte der Kommandeur Fliegende Gruppe mit
Schreiben vom 14. Dezember 2005 zu. Im Rahmen seiner Anhörung nahm der
Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 22. Dezember 2005
zu dem Versetzungsantrag Stellung. Mit Schreiben vom 6. Januar 2006 hielt
der Staffelkapitän an seinem Wegversetzungsantrag fest. Dem stimmte der
Kommandeur Fliegende Gruppe in seiner Stellungnahme als nächsthöherer
Vorgesetzter am 6. Januar 2006 zu.
Daraufhin ordnete das Personalamt der Bundeswehr zum 1. Februar 2006 mit
der angefochtenen Versetzungsverfügung Nr. 1363 vom 6. Februar 2006 die
Versetzung des Antragstellers von seinem bisherigen Dienstposten bei der
2./Jagdbombergeschwader ... auf einen nach Besoldungsgruppe A 11 bewerte-
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ten Dienstposten des zbV-Etats beim Kommando ... Luftwaffendivision an. Ge-
gen diese ihm am 3. März 2006 zugestellte Entscheidung legte der Antragstel-
ler mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 9. März 2006 Beschwerde ein,
die an das Personalamt der Bundeswehr adressiert war und dort am 13. März
2006 einging.
Die Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Be-
scheid vom 13. November 2006 als unzulässig zurück und führte zur Begrün-
dung aus, die Beschwerde sei bei der unzuständigen Stelle eingelegt worden.
Sie sei erst nach Ablauf der Beschwerdefrist am 20. März 2006 beim Bundes-
minister der Verteidigung als zuständiger Stelle eingegangen und habe die Frist
des § 6 Abs. 1 WBO nicht gewahrt. Anhaltspunkte für eine Verlängerung der
Beschwerdefrist nach § 7 WBO lägen nicht vor.
Gegen diese am 14. November 2006 zugestellte Entscheidung richtet sich der
Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 22. November 2006, den der Bun-
desminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 1. De-
zember 2006 dem Senat vorgelegt hat.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Er wende sich nicht gegen seine Wegversetzung von seinem bisherigen
Dienstposten, sondern dagegen, dass er „auf eine A 11-Stelle versetzt“ werde
und „nicht in der Besoldungsstelle bleibe, in der er vorher“ gewesen sei. Dies
stelle eine unzulässige Verschlechterungsmaßnahme dar, welche nur zulässig
sei, wenn tatsächlich erhebliche Gründe in seiner Person vorlägen, die dies
zuließen. Zu berücksichtigen sei, dass er durch Urteil des Amtsgerichts I. vom
12. Juli 2006 vom Vorwurf der Gehorsamsverweigerung freigesprochen worden
sei. Gegen seine anschließende Verurteilung in der Berufungsinstanz habe er
Revision eingelegt, weil die Berufungsentscheidung mehrere schwere Rechts-
mängel enthalte. Ferner sei er durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom
16. November 2006 rechtskräftig vom Verdacht der Körperverletzung gegen-
über dem Anzeigeerstatter B. freigesprochen worden. Damit dürften Zweifel an
seiner charakterlichen Eignung wegfallen. Er bestreite nicht, dass mittlerweile
seine Lizenz zum Führen eines Luftfahrzeugs Tornado abgelaufen sei. Dies sei
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ein Grund, ihn auf seinem alten Dienstposten nicht verwenden zu können. Das
Bundesministerium der Verteidigung sei jedoch unproblematisch in der Lage,
ihn, den Antragsteller, auf einen nach Besoldungsgruppe A 13 bewerteten
Dienstposten zu versetzen. Seine Beschwerde sei im Übrigen nicht verspätet
eingelegt.
Hinsichtlich der Entscheidung des Personalamtes der Bundeswehr über die
Wegversetzung des Antragstellers von seinem bisherigen Dienstposten beim
Jagdbombergeschwader ... haben der Antragsteller durch Schreiben seiner
Bevollmächtigten vom 9. und 27. Februar 2007 und der Bundesminister der
Verteidigung mit Schreiben vom 16. Februar 2007 das Verfahren teilweise für
erledigt erklärt.
Der Antragsteller beantragt nunmehr sinngemäß,
die Versetzungsverfügung Nr. 1363 des Personalamtes
der Bundeswehr vom 6. Februar 2006 in der Gestalt des
Beschwerdebescheides des Bundesministers der Vertei-
digung vom 13. November 2006 aufzuheben, soweit darin
die Zuversetzung auf einen nach Besoldungsgruppe A 11
bewerteten Dienstposten des zbV-Etats beim Kommando
... Luftwaffendivision angeordnet worden ist.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Für die Zuversetzung des Antragstellers auf einen zbV-Dienstposten der Be-
soldungsgruppe A 11 habe ein dienstliches Bedürfnis bestanden. Eine zbV-
Stelle stehe grundsätzlich außerhalb des allgemeinen Dienstpostenplanes bzw.
der ausgewiesenen Haushaltsstellen. Sie werde daher prinzipiell nur in Über-
einstimmung mit dem gegenwärtigen Dienstgrad bzw. der Besoldungsgruppe
des Soldaten - in diesem Fall A 11 - zugewiesen. Eine Beförderung auf dieser
Stelle sei grundsätzlich nicht möglich. Eine zbV-Stelle könne nach Ziff. 2.2.5 der
„Richtlinien für die Inanspruchnahme von Planstellen ‚zbV’ und Planstellen zbV-
(Schülteretat)“ (Erlass Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 1 R 04/05
vom 20. Mai 2005) unter anderem in Anspruch genommen werden, wenn ein
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Soldat nicht mehr wehrfliegerverwendungsfähig sei und nicht sofort auf einen
seinem Dienstgrad/seiner Besoldungsgruppe oder seiner Ausbildung ent-
sprechenden Dienstposten versetzt werden könne. Dies sei beim Antragsteller
der Fall. Er sei nicht mehr wehrfliegerverwendungsfähig und könne wegen der
bei ihm nach wie vor bestehenden Zweifel an seiner charakterlichen Eignung
auch nicht auf einem anderen Dienstposten verwendet werden. Dem An-
tragsteller als diensterfahrenem Offizier habe zudem bewusst sein müssen,
dass der von ihm gegenüber seinen damaligen Vorgesetzten geäußerte
Wunsch nach einer vorübergehenden Verwendung auf einem Dienstposten
außerhalb des Jagdbombergeschwaders ... grundsätzlich unter Nutzung einer
zbV-Stelle der Besoldungsgruppe A 11 vom Personalamt der Bundeswehr rea-
lisiert werden würde.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der
Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bun-
desministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 851/06 -, die Akte des Truppendienst-
gerichts Süd - S 5 GL 12/05 -, die Gerichtsakte BVerwG 2 WDB 3.06 sowie die
Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei
der Beratung vorgelegen.
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Die Versetzung eines Soldaten gliedert sich nach ständiger Rechtsprechung
des Senats in die Gegenstände der Weg- sowie der Zuversetzung (vgl. u.a.
Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - BVerwGE 76, 255 f.
und vom 28. März 2006 - BVerwG 1 WB 30.05 - m.w.N.; vgl. ferner Nr. 5 der
Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung
von Soldaten vom 3. März 1988 i.d.F. vom 11. August 1998
- im Folgenden: Versetzungsrichtlinien). Diese beiden Kompo-
nenten einer Versetzung können deshalb selbständig Gegenstand einer Teiler-
ledigung sein.
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Soweit der Antragsteller und der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 -
hinsichtlich des ursprünglich auch auf die Wegversetzung bezogenen Anfech-
tungsantrages den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache teilweise
für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Ein Anlass, gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO und in entspre-
chender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 WBO die dem Antragsteller in dem
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Aus-
lagen dem Bund teilweise aufzuerlegen, besteht nicht. Denn die Erklärung des
Antragstellers im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 9. Februar 2007 stellt
in der Sache eine teilweise Rücknahme des Antrages dar, soweit dieser die
Wegversetzung zum Gegenstand hat. Damit hat der Antragsteller insoweit auf
gerichtlichen Rechtsschutz verzichtet und zugleich sinngemäß eingeräumt,
dass für die Wegversetzungsentscheidung des Personalamtes der Bundeswehr
ein dienstliches Bedürfnis besteht.
Der verbleibende Antrag, der sich gegen die Zuversetzung des Antragstellers
auf einen nach Besoldungsgruppe A 11 bewerteten Dienstposten des zbV-Etats
beim Kommando ... Luftwaffendivision richtet, ist zulässig.
Für ihn besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Entgegen der Auffas-
sung des Bundesministers der Verteidigung ist dem Schreiben des Antragstel-
lers vom 3. August 2005 nicht dessen Einverständnis mit einer Versetzung auf
einen Dienstposten des zbV-Etats zu entnehmen. Überdies beschränkt sich der
Wunsch des Antragstellers, aus seinem Geschwader versetzt zu werden, nach
dem unmissverständlichen Wortlaut dieses Schriftsatzes lediglich auf den Zeit-
raum bis zur Erledigung „dieser Beschwerde“.
Der danach zulässige verbliebene Antrag ist jedoch in der Sache nicht begrün-
det.
Die Versetzungsverfügung des Personalamtes der Bundeswehr vom 6. Februar
2006 mit der beanstandeten Zuversetzungsentscheidung ist unanfechtbar ge-
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worden, weil der Antragsteller gegen sie nicht fristgerecht Beschwerde einge-
legt hat. Die Rechtmäßigkeit des Beschwerdebescheides des Bundesministers
der Verteidigung, mit dem die Beschwerde vom 9. März 2006 als unzulässig
zurückgewiesen worden ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die Versetzungsverfügung vom 6. Februar 2006 wurde dem Antragsteller am
3. März 2006 zugestellt. Nach § 6 Abs. 1 WBO muss eine Beschwerde binnen
zwei Wochen, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass
Kenntnis erhalten hat, eingelegt werden. Unter Berücksichtigung der Vorschrif-
ten in § 186 BGB sowie §§ 187 bis 193 BGB endete die Frist für die Einlegung
der Beschwerde hier mit Ablauf des 17. März 2006. Innerhalb dieser Frist ist die
Beschwerde lediglich am 13. März 2006 beim Personalamt der Bundeswehr
eingegangen. Dieses erfüllte jedoch nicht die Voraussetzungen einer emp-
fangsberechtigten Stelle nach § 5 Abs. 1 WBO. In Anwendung dieser Vorschrift
hätte die Beschwerde entweder bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des
Antragstellers im Kommando 2. Luftwaffendivision oder beim Bundesminister
der Verteidigung als der für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen
Stelle eingelegt werden müssen. Der Umstand, dass der Antragsteller im
Zeitpunkt der Zustellung der Versetzungsverfügung nach § 126 Abs. 1 WBO
vorläufig des Dienstes enthoben war, änderte hieran nichts. Denn die vorläufige
Dienstenthebung berührt das truppendienstliche Unterstellungsverhältnis nicht
(Dau, WDO, 4. Aufl., § 126 Rn. 7).
Auf die Ausnahmebestimmung in § 23 Abs. 2 Satz 1 WBO kann sich der An-
tragsteller nicht berufen. Die hiernach mögliche Einlegung der Beschwerde
auch bei der Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, beschränkt sich auf
Fälle, die das Wehrdienstverhältnis betreffen. § 23 Abs. 2 Satz 1 WBO erfasst
hingegen nicht Beschwerden in truppendienstlichen Angelegenheiten (Be-
schluss vom 20. Juli 2004 - BVerwG 1 WDS-VR 3.04 - Buchholz 311 § 23 WBO
Nr. 1 = NZWehrr 2004, 258).
Die streitbefangene Versetzungsverfügung stellt in diesem Sinne eine truppen-
dienstliche Maßnahme dar, die nach Maßgabe der §§ 5, 11 WBO mit der Be-
schwerde angegriffen werden kann. Entgegen der Auffassung des Bundesmi-
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nisters der Verteidigung handelt es sich bei ihr nicht um eine - nicht angreifba-
re - innerdienstliche Maßnahme. Zwar erging die Versetzungsverfügung wäh-
rend der vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers, die erst mit dem Be-
schluss des 2. Wehrdienstsenats vom 7. Dezember 2006 - BVerwG 2 WDB
3.06 - endete, durch den auf die Beschwerde des Soldaten der Beschluss der
5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 10. Januar 2006 aufgehoben
worden ist. Zu berücksichtigen ist indessen, dass die vorläufige Dienstenthe-
bung den Soldaten lediglich vorübergehend an der A u s ü b u n g seines
Dienstes hindert; sein truppendienstliches Rechtsverhältnis bleibt hingegen un-
berührt (Dau, a.a.O.). Damit bleibt auch die Zuordnung des - lediglich zeitweise
an der Ausübung des Dienstes gehinderten - Soldaten zu einem bestimmten
Dienstposten bzw. zu einer bestimmten Einheit erhalten, auf dem bzw. wo er
- nach dem Ende der vorläufigen Dienstenthebung - (weiter) Dienst zu leisten
hat. Die während einer vorläufigen Dienstenthebung erlassene - ändernde -
Verwendungsentscheidung hat insofern die Rechtsnatur einer truppendienstli-
chen Maßnahme.
Entscheidend für die fristgerechte Einlegung der Beschwerde vom 9. März 2006
ist demnach der Zeitpunkt, zu dem dieser Rechtsbehelf bei einer der in § 5
Abs. 1 WBO vorgesehenen Stellen eingeht. Der hier vom Bundesminister der
Verteidigung schon im Beschwerdebescheid mitgeteilte und vom Antragsteller
nicht in Frage gestellte Tag des Eingangs der Beschwerde dort, der 20. März
2006, lag außerhalb der Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 WBO.
Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller an der Einhaltung der Frist nach § 7
Abs. 1 WBO oder durch unabwendbare Zufälle im Sinne des § 7 Abs. 1 i.V.m.
Abs. 2 WBO gehindert war, sind nicht gegeben.
Eine Verlängerung der Beschwerdefrist nach § 7 Abs. 2 WBO wegen fehlender
Rechtsbehelfsbelehrung kommt nicht in Betracht, weil die angefochtene Verfü-
gung als truppendienstliche Erstmaßnahme keiner Rechtsbehelfsbelehrung
bedurfte. Den Antragsteller auf die Frist des § 6 Abs. 1 WBO hinzuweisen, be-
stand rechtlich keine Veranlassung, weil diese Frist bei allen Soldaten als be-
kannt vorausgesetzt werden kann (Beschluss vom 20. Juli 2004 a.a.O. m.w.N.).
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Gleiches gilt für die Frage, wer „nächster Disziplinarvorgesetzter“ ist, bei dem
die Beschwerde eingelegt werden kann. Überdies war der Antragsteller schon
seit seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2005 zum Versetzungsantrag an-
waltlich vertreten. Deshalb gab es keine Veranlassung für das Personalamt der
Bundeswehr, ihn in gesonderter Form auf die Erfordernisse des § 5 Abs. 1
WBO im Hinblick auf die empfangszuständige Stelle für eine Beschwerde hin-
zuweisen.
Ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO ist ferner nicht darin zu
sehen, dass die Bevollmächtigten des Antragstellers die Beschwerde innerhalb
der Beschwerdefrist nur an das Personalamt der Bundeswehr und damit nicht
an eine zuständige Stelle im Sinne des § 5 Abs. 1 WBO adressiert und
übermittelt haben. Diese Vorgehensweise hat ihre Ursache im Verantwortungs-
bereich der Bevollmächtigten des Antragstellers, zu deren Aufgabe es gehört,
einen von ihnen entworfenen Rechtsmittelschriftsatz vor der Unterzeichnung
durchzulesen und darauf zu achten, ob dieser Schriftsatz an diejenige Stelle
adressiert ist, bei der der Rechtsbehelf eingelegt werden muss. Im Wehrbe-
schwerdeverfahren geht ein derartiges von den Bevollmächtigten zu vertreten-
des Versäumnis zu Lasten des jeweiligen Antragstellers (Beschluss vom
20. Juli 2004 a.a.O.).
Für eine sofortige Weiterleitung des Rechtsbehelfs des Antragstellers an die
zuständige Stelle bestand im vorliegenden Verfahren nach Maßgabe der
Rechtsprechung des Senats (u.a. im Beschluss vom 20. Juli 2004 a.a.O.) für
das Personalamt kein Anlass. Eine Behörde ist nicht verpflichtet, jedes Schrift-
stück nach seinem Eingang sofort darauf zu überprüfen, ob die eigene Zustän-
digkeit gegeben ist oder ob das Schriftstück an eine zuständige andere Stelle
weiterzuleiten ist. Die unzuständige Behörde hat den eingegangenen Vorgang
vielmehr im regulären Geschäftsablauf - unter Umständen mit Hinweis auf die
Eilbedürftigkeit - an die zuständige Stelle abzugeben (Beschluss vom 20. Juli
2004 a.a.O.). Im vorliegenden Fall konnte sich dem Personalamt der Bundes-
wehr als der irrtümlich angegangenen unzuständigen Stelle die Eilbedürftigkeit
des Rechtsbehelfs wegen drohenden Fristablaufs nicht aufdrängen. Nur bei
einer derartigen Situation wäre das Personalamt der Bundeswehr verpflichtet
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gewesen, entweder den Absender auf die drohende Fristversäumung aufmerk-
sam zu machen oder selbst notwendige Maßnahmen zu treffen, um eine Frist-
versäumung zu vermeiden (Beschluss vom 20. Juli 2004 a.a.O.). Dem Be-
schwerdeschreiben vom 9. März 2006 war weder das Datum der angefochte-
nen Versetzungsverfügung noch der Zeitpunkt ihrer Zustellung zu entnehmen.
Deshalb ließ dieser Rechtsbehelf nicht erkennen, wann die Beschwerdefrist
ablief. Er enthielt auch keine Zusätze wie etwa „Eilt - sofort vorlegen“ oder ähn-
liches. Damit liegen die Voraussetzungen für eine - entsprechende - Anwen-
dung des § 7 Abs. 1 WBO nicht vor.
Im Übrigen ist die Zuversetzung auf einen zbV-Dienstposten beim Kommando
2. Luftwaffendivision auch rechtmäßig.
Das dienstliche Bedürfnis für eine Zuversetzung liegt regelmäßig vor, wenn ein
Soldat in einer Einheit (Dienststelle) oder an einem anderen Standort unter vo-
rübergehender Nutzung einer Planstelle z.b.V. verwendet werden soll (Nr. 5
Buchst. e der Versetzungsrichtlinien). Diese Voraussetzung ist hier gegeben.
Die angefochtene Versetzungsverfügung beruht auf dem Wegversetzungsan-
trag vom 14. Dezember 2005, der - allein - auf die fehlende gesundheitliche
Eignung des Antragstellers gestützt ist, weil dieser nicht mehr die Wehrflieger-
verwendungsfähigkeit besitzt, die für die Wahrnehmung seines Dienstpostens
beim Jagdbombergeschwader ... unabdingbar ist. Dies hat der Bundesminister
der Verteidigung im Beschwerdebescheid ausdrücklich bekräftigt. Die in diesem
Rahmen vom Personalamt der Bundeswehr innerhalb seines Beurteilungsspiel-
raums getroffene Entscheidung, die gesundheitliche Eignung des Antragstellers
für seinen zuletzt inne gehabten Dienstposten nicht mehr als gegeben anzuse-
hen, begegnet in der Sache keinen rechtlichen Bedenken und wird auch vom
Antragsteller selbst nicht in Zweifel gezogen.
Die Inanspruchnahme einer Planstelle des zbv-Etats rechtfertigt sich hier nach
Nr. 2.2.5 des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung vom 26. No-
vember 1996 (VMBl 1997, S. 1) über die „Richtlinien zur Inanspruchnahme von
Planstellen ‚zbV’ und Planstellen ‚zbV-(Schüleretat)’“ - gleichlautend in der vom
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Bundesminister der Verteidigung zitierten Fassung vom 20. Mai 2005 -. Danach
können Planstellen „zbV“ für Soldaten in Anspruch genommen werden, die vor-
aussichtlich länger als vier Monate nicht wehrfliegerverwendungsfähig sind und
nicht sofort auf andere ihrem Dienstgrad/ihrer Besoldungsgruppe oder ihrer
Ausbildung entsprechende Dienstposten umgesetzt werden können. Der An-
tragsteller stellt nicht in Frage, dass er seit dem 31. August 2005 und auch wei-
terhin nicht wehrfliegerverwendungsfähig ist und dass er deshalb nicht auf ei-
nen Dienstposten umgesetzt werden kann, der seiner Ausbildung als Jagd-
bomberflugzeugführerstabsoffizier Tornado entspricht. Darüber hinaus hat der
Antragsteller die Darlegung des Bundesministers der Verteidigung nicht sub-
stantiiert bestritten, dass eine anderweitige Verwendung auf einem seinem
Dienstgrad bzw. seiner Besoldungsgruppe (A 11) entsprechenden Dienstposten
nicht möglich ist, solange - wegen der disziplinarrechtlichen Ermittlungen -
Zweifel an seiner charakterlichen Eignung bestehen.
Dem Antragsteller geht es ausschließlich um die Versetzung auf einen nach
Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Dienstposten. Abgesehen davon, dass
nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Bundesministers der Ver-
teidigung eine zbV-Stelle nur in Übereinstimmung mit dem gegenwärtigen
Dienstgrad bzw. der gegenwärtigen Besoldungsgruppe eines Soldaten zuge-
wiesen wird, kam eine förderliche Verwendung auf einer höher bewerteten Stel-
le hier mit Rücksicht auf Nr. 135 ZDv 20/7 nicht in Betracht. Nach Satz 1 dieser
Vorschrift sollen die betroffenen Soldaten während der Ermittlungen der Diszip-
linarvorgesetzten, disziplinarer Vorermittlungen gemäß § 92 WDO, eines ge-
richtlichen Disziplinarverfahrens oder eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder
Gerichtsverfahrens nicht gefördert werden. Der Antragsteller verkennt im Übri-
gen, dass die zeitweise Verwendung auf einem höher bewerteten Dienstposten
keinen Rechtsanspruch darauf eröffnet, auf einem derartigen Dienstposten
auch - unbegrenzt - weiterverwendet zu werden.
Die angefochtene Zuversetzungsentscheidung ist auch formell rechtmäßig.
Hinsichtlich der beabsichtigten Zuversetzung auf einen Dienstposten des zbV-
Etats ist eine spezielle Anhörung nach Nr. 9 der Versetzungsrichtlinien nicht
erforderlich. Insoweit war dem Antragsteller in entsprechender Anwendung des
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§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG (Beschlüsse vom 19. November 1998 - BVerwG 1 WB
33.98 - und vom 27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB 22.06 -) die Möglichkeit eröffnet,
im Rahmen seiner Beschwerde seine Bedenken gegen seine Verwendung auf
einem nach Besoldungsgruppe A 11 bewerteten Dienstposten des zbV-Etats
vorzubringen. Die Versetzungsverfügung ist auch im Hinblick auf die Regelung
in Nr. 21 der Versetzungsrichtlinien im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
Zwar ist angesichts des in der Verfügung festgelegten Dienstantrittstermins
(1. Februar 2006) die Drei-Monats-Frist nicht gewahrt. Eine Beeinträchtigung
der Schutzvorschrift in Nr. 21 der Versetzungsrichtlinien könnte jedoch nur noch
entscheidungsrelevant sein, wenn der Antragsteller im gerichtlichen An-
tragsverfahren insoweit spezifiziert dargelegt hätte, inwieweit er durch die Frist-
verletzung (weiterhin) in eigenen Rechten im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO ver-
letzt wird. Das ist jedoch nicht geschehen. Darüber hinaus würde die Nichtein-
haltung der Drei-Monats-Frist ausschließlich den in der Verfügung genannten
Zeitpunkt des Dienstantritts berühren, jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der
Maßnahme selbst (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Dezember 1994
- BVerwG 1 WB 105.94 -, vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 21.01 - und
vom 27. März 2003 - BVerwG 1 WB 52.02 -).
Ferner ist vom Antragsteller nicht dargetan und für den Senat auch nicht er-
sichtlich, dass das Personalamt der Bundeswehr bei seiner Versetzungsent-
scheidung ermessensfehlerhaft gehandelt hätte.
Golze Dr. Frentz Dr. Deiseroth
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