Urteil des BVerwG vom 13.07.2015

Bataillon, Versetzung, Soldat, Auflösung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 63.14
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Stabsunteroffizier …,
…,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
die ehrenamtliche Richterin Oberfeldveterinär Dr. Wolff und
den ehrenamtlichen Richter Stabsunteroffizier Oesterle
am 13. Juli 2015 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller wendet sich gegen seine Versetzung zur 2./…bataillon … in
B1.
Der 1990 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Unterof-
fiziere des allgemeinen Fachdienstes; nach seinen Angaben endet seine derzeit
festgesetzte Dienstzeit am 30. Juni 2016. Zum Stabsunteroffizier wurde er am
23. Januar 2014 befördert. Der Antragsteller war seit dem 1. Oktober 2011 als
Nachschubunteroffizier Streitkräfte und Kraftfahrer CE bei der 2./…bataillon …
in D. verwendet.
Im Zuge der Umstrukturierung der Bundeswehr wurde das …bataillon … am
Standort D. zum 30. September 2014 aufgelöst. In Vorbereitung dieser Maß-
nahme wurde im Mai 2014 eine Dienstpostenbesetzungsvorschlagsliste erstellt.
In dieser ist für den Antragsteller vermerkt, dass er eine Anschlussverwendung
in K., M. oder Rh.-Pf. wünsche.
Nach mehreren vorangegangenen Telefonaten zwischen dem Antragsteller und
seinem Personalführer fand am 21. Juli 2014 ein Personalgespräch statt, in
dem dem Antragsteller die Planung eröffnet wurde, ihn zum 1. Oktober 2014
auf einen Dienstposten als Transportunteroffizier Streitkräfte bei der
2./…bataillon … in B1 zu versetzen. Der Antragsteller erklärte hierzu, dass er
mit dieser Personalmaßnahme nicht einverstanden sei und auf die dreimonatige
Schutzfrist im Sinne der Versetzungsrichtlinien nicht verzichte.
Mit Verfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr
Nr. … vom 21. Juli 2014, eröffnet am selben Tage, wurde der Antragsteller zum
1. Oktober 2014 mit Dienstantritt am 22. Oktober 2014 auf den Dienstposten
eines Transportunteroffiziers Streitkräfte und … bei der 2./…bataillon … in B1
versetzt.
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Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 24. Juli 2014 Beschwer-
de. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass er seit über sie-
ben Jahren eine Lebensgefährtin habe, mit der er eine Familie gründen wolle.
Er habe deshalb die Standorte K. und M. sowie das Bundesland Rh.-Pf. ange-
geben, weil diese nahe zu seinem Wohnort M. lägen. Mit dem Standort B1, der
etwa 330 km entfernt liege, sei er nicht einverstanden. Er habe sich seit rund
zwei Jahren vergeblich bemüht, nach Auflösung seiner Einheit an einem hei-
matnahen Standort zu verbleiben. Nicht nachvollziehbar sei ihm, warum ein
anderer Kamerad, der sich erst später bei demselben Personalführer um eine
Anschlussverwendung im Raum K./M. bemüht habe, eine diesem Wunsch ent-
sprechende Versetzung nach B2 erhalten habe. Darüber hinaus habe er durch
eigene Recherche einen Dienstposten beim Bundeswehrzentralkrankenhaus K.
ausfindig gemacht, der ihm jedoch verwehrt werde. Er habe den Eindruck, dass
seine persönlichen Belange keine ausreichende Berücksichtigung gefunden
hätten.
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2014 wies das Bundesministerium der Verteidi-
gung - R II 2 - die Beschwerde zurück. Die Entscheidung, den Antragsteller zur
2./…bataillon … nach B1 zu versetzen, sei rechtmäßig. Der dortige Dienstpos-
ten sei frei und zu besetzen gewesen. Zudem sei für den Antragsteller wegen
der Auflösung des …bataillons … am Standort D. ein neuer Dienstposten zu
finden gewesen. Mit der Verwendung auf einem struktursicheren Dienstposten
am regional nächstgelegenen Standort sei den Vorstellungen des Antragstellers
hinsichtlich einer heimatnahen Verwendung so weit wie möglich Rechnung ge-
tragen worden. Die Entfernung zwischen Wohnort und neuem Dienstort betrage
etwa 240 km. Eine Verwendung im Bereich K./M. bzw. im Tagespendlerbereich
habe auch nach nochmaliger Prüfung mangels verfügbarer Dienstposten nicht
realisiert werden können. Der vom Antragsteller benannte, nach B2 versetzte
Kamerad habe den Versetzungsantrag, dem mit Wirkung zum 1. April 2014
entsprochen worden sei, bereits am 23. August 2013 gestellt; die Personal-
maßnahme sei damit bereits abgeschlossen gewesen, bevor die Versetzung
des Antragstellers nach B1 erstmalig geplant worden sei. In Bezug auf den
Dienstposten beim Bundeswehrzentralkrankenhaus K. habe der hierfür ausge-
wählte Soldat im Gegensatz zum Antragsteller seine Laufbahnausbildung be-
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reits erfolgreich abgeschlossen und sei daher vorrangig für diesen sofort zu be-
setzenden Dienstposten in Betracht gekommen. Schwerwiegende persönliche
Gründe im Sinne der Versetzungsrichtlinien lägen im Falle des Antragstellers
nicht vor.
Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 die Ent-
scheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium
der Verteidigung - R II 2 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 8. De-
zember 2014 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung seines Antrags wiederholt und vertieft der Antragsteller im We-
sentlichen sein Beschwerdevorbringen. Ergänzend führt er aus, dass nach sei-
nen Recherchen im Tagespendlerbereich mindestens zwei Dienstposten für ihn
in Frage gekommen wären, nämlich der Dienstposten ID-Nr. … (Materialbewirt-
schaftungsunteroffizier Streitkräfte) in R. und der Dienstposten ID-Nr. … in D.
Er, der Antragsteller, vermute, dass es sich hierbei nicht um die einzigen mögli-
chen Dienstposten handele. Nach Abschluss seiner Ausbildung kämen für ihn
außerdem noch die Dienstposten ID-Nr. … und ID-Nr. … in Betracht.
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei aus den im Beschwerdebescheid dargelegten Gründen unbe-
gründet. Die vom Antragsteller benannten Dienstposten seien nicht mehr zu
besetzen. Der Dienstposten Nr. … in R. sei seit dem 1. Oktober 2014 mit Stabs-
unteroffizier W. besetzt; die Besetzungsentscheidung sei bereits am 26. März
2014 verbindlich getroffen worden. Der Dienstposten Nr. … in D. sei am
29. Oktober 2014 verbindlich mit dem Oberstabsgefreiten J. regeneriert worden;
die Bewerbungssofortmeldung für diesen Dienstposten datiere bereits vom
16. September 2014, wobei die Stellenbekanntgabe gezielt im Hinblick auf das
anstehende Bewerbungsverfahren dieses Soldaten erfolgt sei. Ein seit dem
18. November 2014 dem Bundesamt für das Personalmanagement vorliegen-
der Antrag des Antragstellers, zum 1. August oder 1. Oktober 2015 nach G.
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oder Ka. versetzt zu werden, sei mit Bescheid vom 1. Dezember 2014 abge-
lehnt worden. Eine heimatnahe Verwendung außerhalb der Ausbildungs- und
Verwendungsreihe des Antragstellers (27612 Umschlag und Transport) scheide
aus Bedarfsgründen aus. In der Ausbildungs- und Verwendungsreihe des An-
tragstellers seien im Bereich der Unteroffiziere ohne Portepee insgesamt
819 Dienstposten zu besetzen, von denen jedoch lediglich 522 faktisch besetzt
seien. Beim …bataillon … in B1 seien von 18 Dienstposten noch sechs unbe-
setzt. Vor diesem Hintergrund bestehe auch weiterhin ein dienstliches Interesse
an der Verwendung des Antragstellers am Standort B1.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug
genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidi-
gung - R II 2 - Az.: 1302/14 - und die Personalgrundakte des Antragstellers ha-
ben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
Der Antragsteller hat keinen konkreten Sachantrag gestellt. Aus dem Gesamt-
zusammenhang seines Beschwerdeschreibens vom 24. Juli 2014 ergibt sich
jedoch eindeutig, dass er sich gegen seine ihm drei Tage zuvor eröffnete Ver-
setzung zur 2./…bataillon … in B1 wendet. Der Antrag ist deshalb sach- und
interessengerecht dahin auszulegen, dass der Antragsteller die Aufhebung der
Versetzungsverfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der
Bundeswehr Nr. … vom 21. Juli 2014 und des Beschwerdebescheids des Bun-
desministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 16. Oktober 2014 begehrt.
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Für dieses Anfechtungsbegehren ist auch noch keine Erledigung eingetreten.
Im Falle des Erfolgs des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wäre zwar nicht
automatisch die ursprüngliche Position des Antragstellers wiederhergestellt,
weil seine frühere Einheit (2./…bataillon …) am Standort D. nicht mehr besteht.
Es wäre dann jedoch Sache der personalbearbeitenden Stelle, über die Ver-
wendung des Antragstellers unter Berücksichtigung seiner Standortwünsche
neu zu entscheiden.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Antrag des Antragstel-
lers vom 27. Oktober 2014 auf (Weiter-)Versetzung von seinem aktuellen
Dienstposten in B1 auf den Dienstposten ID-Nr. … bei der 1./…bataillon … in K.
oder den Dienstposten ID-Nr. … bei der 1./…bataillon … in G., der mit Bescheid
des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom
1. Dezember 2014 abgelehnt wurde. Dieses Versetzungsbegehren ist - schon
aus zeitlichen Gründen - nicht von der Beschwerde vom 24. Juli 2014 erfasst
und wäre ggf. vom Antragsteller in einem gesonderten Wehrbeschwerdeverfah-
ren weiterzuverfolgen.
2. Der Antrag ist unbegründet.
Die Versetzungsverfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der
Bundeswehr Nr. … vom 21. Juli 2014 und der Beschwerdebescheid des Bun-
desministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 16. Oktober 2014 sind recht-
mäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen
Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Ver-
wendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch
lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung
eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige
personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl.
BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1
§ 3 SG Nr. 30 S. 24 und vom 10. Oktober 2002 - 1 WB 40.02 - jeweils m.w.N.).
Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf über-
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prüft werden, ob der Vorgesetzte bzw. die personalbearbeitende Stelle den
Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in sei-
nen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen
des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in ei-
ner dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch ge-
macht hat (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprü-
fung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung
im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben
und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom
27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27>), wie sie sich hier ins-
besondere aus den Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und
zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl. S. 76, zuletzt ge-
ändert am 9. Juni 2009, VMBl. S. 86 - Versetzungsrichtlinien -) ergeben.
Nach diesen Maßstäben ist die Versetzung des Antragstellers rechtlich nicht zu
beanstanden.
Gemäß Nr. 4 Spiegelstrich 1 der Versetzungsrichtlinien kann ein Soldat versetzt
werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Das dienstliche Bedürfnis
ergibt sich vorliegend aus der - in der Versetzungsverfügung auch in Bezug ge-
nommenen - Umstrukturierung aufgrund der Auflösung des …bataillons … am
Standort D. zum 30. September 2014, mit der zugleich der bisherige Dienstpos-
ten des Antragstellers bei der 2./…bataillon … weggefallen ist (Nr. 5 Buchst. c
der Versetzungsrichtlinien). Bei der 2./…bataillon … in B1 war dagegen der
Dienstposten eines Transportunteroffizier Streitkräfte und … frei und zu beset-
zen (Nr. 5 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien). Der Antragsteller ist für diesen
Dienstposten unstreitig geeignet.
Es liegen auch keine Ermessensfehler bei der Entscheidung über die Verset-
zung vor.
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Die personalbearbeitende Stelle hat bei Versetzungen ein grundsätzlich weites
Ermessen. Dies gilt namentlich dann, wenn aufgrund ihr vorgegebener organi-
satorischer Änderungen und Neugliederungen die Versetzung von Soldaten
zwangsläufig erforderlich wird. Dabei sind zwar aus Fürsorgegründen sowie
wegen der gemäß § 6 Satz 1 SG auch für Soldaten geltenden Schutzpflichten
für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) auch die persönlichen und familiären
Interessen des Soldaten angemessen zu berücksichtigen. Bei einem Berufssol-
daten und einem Soldaten auf Zeit gehören jedoch seine jederzeitige Versetz-
barkeit und damit die Möglichkeit, ihn dort einzusetzen, wo er gebraucht wird,
zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und zum prägenden Inhalt
seines Wehrdienstverhältnisses. Er muss es deshalb hinnehmen, wenn seine
persönlichen Belange beeinträchtigt werden und für ihn daraus Härten entste-
hen. Erst wenn die mit einer konkreten örtlichen Verwendung verbundenen
Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, dass sie ihm unter Fürsor-
gegesichtspunkten nicht zugemutet werden können, muss das grundsätzlich
vorrangige Interesse des Dienstherrn, den Soldaten dort zu verwenden, wo er
gebraucht wird, im Rahmen des dienstlich Möglichen ausnahmsweise hintan-
gestellt werden (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 2. Februar
2015 - 1 WDS-VR 3.14 - Rn. 24 m.w.N.).
Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass er seit über sieben Jahren eine
Lebensgefährtin habe, mit der er eine Familie gründen wolle, liegt darin kein
schwerwiegender persönlicher Grund im Sinne von Nr. 6 der Versetzungsricht-
linien. Die personalbearbeitende Stelle musste auch nicht aus anderen Grün-
den, die den privaten Lebensumständen des Antragstellers zuzurechnen sind,
von einer Versetzung absehen (Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien); das Bundes-
ministerium der Verteidigung hat hierzu dargelegt, dass der Wunsch des An-
tragstellers nach einer heimatnäheren Verwendung wegen der Vakanzen beim
…bataillon … in B1 (sechs von 18 Dienstposten unbesetzt) nicht mit dienstli-
chen Belangen in Einklang zu bringen ist. Soweit der Antragsteller mit seiner
Beschwerde zwei Dienstposten (am Standort B2 und beim Bundeswehrzentral-
krankenhaus K.) und mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zwei weitere
Dienstposten (ID-Nr. … in R. und ID-Nr. … in D.) benannt hat, auf die er vor-
zugsweise versetzt werden möchte, hat das Bundesministerium der Verteidi-
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gung in dem Beschwerdebescheid und im Vorlageschreiben im Einzelnen aus-
geführt, dass und warum diese Dienstposten mit anderen Soldaten besetzt
wurden und deshalb nicht für den Antragsteller zur Verfügung standen; Ge-
sichtspunkte, die bei diesen Besetzungsentscheidungen auf eine sachwidrige
Benachteiligung des Antragstellers hindeuten könnten, sind weder vorgetragen
noch sonst ersichtlich.
Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vor. Insbeson-
dere wurde die dreimonatige Schutzfrist nach Nr. 21 der Versetzungsrichtlinien
beachtet, deren Verletzung ohnehin nur den Dienstantrittszeitpunkt, nicht aber
die Rechtmäßigkeit der Versetzung als solche berühren würde (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 WB 43.04 - m.w.N.
in BVerwGE 123, 346>). Die Versetzungsverfügung wurde dem Antragsteller
am 21. Juli 2014 eröffnet; der Dienstantritt in B1 war auf den 22. Oktober 2014
festgesetzt.
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