Urteil des BVerwG vom 08.03.2007

Fremder, Gefährdung, Unterhalt, Soldat

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 63.06
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptmann ...,
...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt ...,
... -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberstleutnant Wölpern und
Stabshauptmann Leipholz
als ehrenamtliche Richter
:
Der Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundes-
ministerium der Verteidigung vom 22. Mai 2006 wird auf-
gehoben.
Der Bundesminister der Verteidigung wird verpflichtet,
über die Frage, ob in der Person des Antragstellers ein
Sicherheitsrisiko vorliegt, unter Beachtung der Rechtsauf-
fassung des Senats neu zu entscheiden.
- 2 -
Die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht entstandenen notwendigen Auslagen
werden dem Bund auferlegt.
G r ü n d e :
I
Der 1966 geborene Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Si-
cherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheits-
ermittlungen (Ü 3) durch den Geheimschutzbeauftragen im Bundesministerium
der Verteidigung (GB/BMVg) vom 22. Mai 2006. Der Antragsteller ist Berufssol-
dat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. Januar 2021 enden
wird. Zum Hauptmann wurde er ... 2006 ernannt. Seit dem 1. April 2001 wurde
er bei der D... in B. als N...offizier verwendet. Aufgrund des Entzuges der Er-
mächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen der Stufe „Streng geheim“ wur-
de der Antragsteller von seinem Tätigkeitsbereich entbunden und vom 1. März
2004 bis zum 28. Februar 2005 zur Dienstleistung in das S... in B. komman-
diert. Zum 1. Januar 2006 wurde er zum K... in R. versetzt, wo er keine sicher-
heitsempfindlichen Aufgaben wahrnahm. Seit dem 4. Oktober 2006 wird er im
S... in B. als Personalorganisationsoffizier in einer nicht sicherheitsempfindli-
chen Tätigkeit verwendet.
Für den Antragsteller wurde zuletzt am 5. Oktober 1998 eine erweiterte Sicher-
heitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) ohne Erkenntnisse abge-
schlossen.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2005 teilte der GB/BMVg dem Antragsteller fol-
gende sicherheitserheblichen Umstände mit, die der Militärische Abschirmdienst
ermittelt hatte: Aus einer Mitteilung der Wehrbereichsverwaltung (WBV) West
vom 2. März 2005 ergäben sich insgesamt 14 gegen den Antragsteller
ergangene Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, von denen der Antrag-
steller drei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse mit monatlichen Raten-
zahlungen bediene. Der Gesamtbetrag der ruhenden Pfändungs- und Über-
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weisungsbeschlüsse belaufe sich auf 32 449 €. Zusätzlich zu dem durch das
Landgericht Aurich festgesetzten pfändungsfreien monatlichen Betrag in Höhe
von ca. 700 € verfüge der Antragsteller über ein monatliches Trennungsgeld in
Höhe von ca. 300 €; seine Lebensgefährtin verdiene monatlich netto etwa
1 700 €. Damit verfüge er mit seiner Lebensgefährtin über ein Einkommen von
monatlich ca. 2 700 €, dem monatlich feste Gesamtausgaben von ca. 1 582 €
gegenüberstünden. Die gegen den Antragsteller erwirkten Pfändungs- und
Überweisungsbeschlüsse stellten tatsächliche Anhaltspunkte dar, die Zweifel an
seiner Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit begründeten, weil sie do-
kumentierten, dass er insbesondere hohe Rückstände bei den Unterhaltszah-
lungen für seine Kinder fürsorgepflichtwidrig habe auflaufen lassen. Seine hohe
Verschuldung, welche durch auflaufende Zinsen stetig ansteige, und der Um-
stand, dass er wegen der bis zur Pfändungsfreigrenze verminderten Dienstbe-
züge auf absehbare Zeit zu einem Schuldenabbau außerstande sein werde,
stellten überdies Anhaltspunkte dafür dar, dass eine besondere Gefährdung
durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste be-
stehe. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Der Antragsteller äußerte sich schriftlich am 28. Oktober 2005 sowie am 3. Ja-
nuar, am 4. und am 12. Februar 2006; er wurde persönlich durch den GB/
BMVg am 25. Januar 2006 angehört. Dabei machte er im Wesentlichen gel-
tend, dass er trotz verminderter Dienstbezüge in sehr guten gefestigten Struktu-
ren lebe und seine Schulden stetig reduziere. Aufgrund der häufigen Aus-
landseinsätze habe er die häusliche Finanzlage nicht mehr richtig erfasst.
Nachdem sich seine frühere Ehefrau 1999 von ihm getrennt habe und mit den
Kindern ausgezogen sei, habe er einen Zusammenbruch erlitten; nach seiner
Genesung habe er sich aber nach Aussprache mit seiner früheren Ehefrau um
eine Reduzierung seiner Verschuldung bemüht. Hinsichtlich des rückständigen
Ehegattenunterhalts wies der Antragsteller darauf hin, dass dieser sich auf ca.
10 000 € reduziert habe und bei weiterer Tilgung in 15 Monaten „schuldbefrei-
end ausgekehrt“ sei.
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Mit Bescheid vom 22. Mai 2006, der an den Sicherheitsbeauftragten des Kom-
mandos Strategische Aufklärung gerichtet war, schloss der GB/BMVg für den
Antragsteller die erweiterte Sicherheitsprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)
mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos ab. Dieser - nicht mit einer Rechts-
behelfsbelehrung versehene - Bescheid wurde dem Antragsteller in Absprache
mit dem P... am 29. Mai 2006 durch den Personalstabsoffizier des K... eröffnet.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2006 teilte der GB/BMVg dem Antragsteller die be-
vorstehende Feststellung eines Sicherheitsrisikos mit und führte aus, dass des-
sen Ausführungen nicht geeignet gewesen seien, die sicherheitserheblichen
Bedenken auszuräumen. Nach Zusammenfassung aller finanziellen Verpflich-
tungen in Verbindung mit den vom Antragsteller geleisteten Zahlungen und
noch zu leistenden Restschulden (ohne Zinsen) in Höhe von 32 269 € bleibe bei
einer monatlichen Rate von 184 € ein Zeitraum von 174 Monaten, d.h. ungefähr
14 Jahren, um die ausstehenden Forderungen zu tilgen. Dieser Zeitraum
errechne sich aus der angegebenen Summe der Pfändungs- und Über-
weisungsbeschlüsse nach Zusammenstellung der WBV West vom 21. De-
zember 2005; er sei für die Tilgung der Verbindlichkeiten derartig lang bemes-
sen, dass für den Antragsteller die Besorgnis einer besonderen Gefährdung
durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste be-
stehe. Der Umstand, dass er von September 1999 bis Juni 2003 keinen Kin-
desunterhalt gezahlt habe, lasse auf einen charakterlichen Mangel schließen
und begründe erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers so-
wie an dessen Eignung als Geheimnisträger. Deshalb sei die Sicherheitsüber-
prüfung mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach Nr. 2414 Nr. 1 und 2
SÜG (gemeint: ZDv 2/30 Teil C) abzuschließen. Dieses mit einer Rechtsbe-
helfsbelehrung versehene Schreiben wurde dem Antragsteller nach dessen
Mitteilung am 22. Juni 2006 eröffnet. In der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es
u.a.:
„Nach Eröffnung des Ergebnisses der Sicherheitsüberprü-
fung durch die personalbearbeitende Dienststelle können
Sie das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - in
Leipzig anrufen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen
nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Bundesministe-
rium der Verteidigung - PSZ I 7 … einzulegen und zu be-
gründen.“
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Mit Schreiben vom 5. Juli 2006, welches am 6. Juli 2006 beim Bundesminister
der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - einging, beantragte der Antragsteller die
gerichtliche Entscheidung. Diesen Antrag hat der BMVg - PSZ I 7 - mit seiner
Stellungnahme vom 9. November 2006 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei nicht verfristet. Die zweiwöchige
Antragsfrist sei erst mit der Aushändigung des Schreibens des GB/BMVg vom
22. Mai 2006 am 22. Juni 2006 in Gang gesetzt worden. Der am 29. Mai 2006
eröffnete Bescheid vom 22. Mai 2006 habe keine Rechtsmittelbelehrung ent-
halten und deshalb die Antragsfrist nicht eröffnen können. In der Sache belege
die Zusammenstellung der WBV West vom 14. Juni 2006, dass er seinen
Schuldenstand inzwischen deutlich reduziert habe. Dies gelte insbesondere für
den rückständigen Unterhalt gegenüber seiner früheren Ehefrau. Die Forderung
der Rechtsanwälte W. in Höhe von 305,59 € sei getilgt. Die Forderung des
Rechtsanwalts Dr. S. in Höhe von 184,78 € sei ebenfalls bezahlt. Die Forderung
der V...-Bank werde laufend monatlich bedient. Es werde ihm gelingen, die
gesamte Schuldenlast spätestens bis Ende 2008 vollständig abzubauen, ohne
auf eine angemessene Lebensführung verzichten zu müssen. Aus einer
Kostenaufstellung (Stand: 4. Februar 2006) ergebe sich, dass einem monatli-
chen Gesamteinkommen von rund 2 700 € (einschließlich der Einnahmen sei-
ner Lebensgefährtin) ein Kostenbetrag von monatlich 2 233 € gegenüberstehe.
Dabei seien einerseits die Schuldverpflichtungen, andererseits ein geplantes
Haushaltsgeld (ca. 500 €) bereits berücksichtigt.
Er beantragt,
den Bundesminister der Verteidigung unter Aufhebung des
Bescheides des Geheimschutzbeauftragten des Bundes-
ministeriums der Verteidigung vom 22. Mai 2006 zu ver-
pflichten, ihn, den Antragsteller, über das Bestehen eines
Sicherheitsrisikos unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts mit der Maßgabe neu zu bescheiden, ihm die
Sicherheitsstufe Ü 3, hilfsweise die Sicherheitsstufe Ü 2 zu
erteilen.
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Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält den Antrag auf gerichtliche Entscheidung für unzulässig, weil der An-
tragsteller die Rechtsbehelfsfrist von zwei Wochen nicht eingehalten habe. Als
truppendienstliche Erstmaßnahme habe die Mitteilung des GB/BMVg über das
Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung einer Rechtsbehelfsbelehrung bedurft, die
nicht mit der am 29. Mai 2006 eröffneten Mitteilung erfolgt sei, sondern dem
persönlichen Anschreiben des GB/BMVg an den Antragsteller beigefügt gewe-
sen sei, das dieser am 22. Juni 2006 erhalten habe. An diesem Tag sei die
Drei-Tages-Frist des § 7 Abs. 1 und 2 WBO in Gang gesetzt worden, so dass
unter Berücksichtigung des 25. Juni 2006 (Sonntag) die Rechtsbehelfsfrist am
26. Juni 2006 um 24:00 Uhr abgelaufen sei. Bis zu diesem Datum sei ein An-
trag auf gerichtliche Entscheidung bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten
oder beim BMVg nicht eingegangen. Entgegen der Auffassung des Antragstel-
lers sei mit der Aushändigung des Schreibens vom 22. Mai 2006 am 22. Juni
2006 nicht die volle Antragsfrist von zwei Wochen in Gang gesetzt worden. In
der Sache sei der Antrag offensichtlich unbegründet, weil die über mehrere
Jahre vom Antragsteller unterlassene Zahlung des Kindesunterhaltes erhebli-
che Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Eignung als Geheimnisträger be-
gründe. Der Antragsteller sei derzeit noch nicht in der Lage, seinen gesamten
finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Selbst bei unterstelltem optimalen
Verlauf werde er noch mindestens zwei Jahre benötigen, um seine Verbindlich-
keiten zu tilgen. Er müsse sich Leichtfertigkeit im Umgang mit Geld sowie Sorg-
losigkeit im Hinblick auf rechtliche Vorgänge vorhalten lassen. Er müsse erst
über einen längeren Zeitraum nachweisen, dass er tatsächlich in der Lage sei,
seine Finanzlage dauerhaft in geordnete Bahnen zu bringen. Die Finanzlage
des Antragstellers lasse im Übrigen die Befürchtung zu, dass er in den Focus
fremder Nachrichtendienste gelangen könne, die seine prekäre finanzielle Situ-
ation ausnutzen könnten. Der Umstand, dass der Antragsteller ... 2006 zum
Hauptmann befördert worden sei, räume die vorliegenden Zweifel an seiner
Zuverlässigkeit nicht aus.
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Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Be-
teiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Be-
schwerdeakte des BMVg - PSZ I 7 - 457/06 - und die Personalgrundakte des
Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgele-
gen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.
Seiner Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Antragsteller den Antrag
nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 4
Satz 1 WBO eingelegt und begründet hat.
Der an den Sicherheitsbeauftragten des K... gerichtete Bescheid des GB/BMVg
vom 22. Mai 2006 über die Feststellung eines Sicherheitsrisikos wurde dem
Antragsteller nach den Vorgaben gemäß § 35 Abs. 3 SÜG i.V.m. Nr. 2710
Abs. 1 und 3 i.w.V.m. Nr. 2712 Abs. 1 ZDv 2/30 Teil C im Auftrag des P... am
29. Mai 2006 durch den Personalstabsoffizier des K... eröffnet. Diese Mitteilung
enthielt als truppendienstliche Erstmaßnahme keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Art. 19 Abs. 4 GG verlangt jedoch, wenn die truppendienstliche Erstmaßnahme
unmittelbar vom BMVg - wie hier in Gestalt des GB/BMVg - erlassen wird und
dem Antragsteller dagegen als Rechtsbehelf nur der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung zu Gebote steht, eine ausdrückliche Belehrung darüber, dass ein
solcher innerhalb der Frist von zwei Wochen gestellt und begründet werden
muss (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 15.05 -
BVerwGE 125, 56 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 11).
Die Unterlassung einer gebotenen Rechtsbehelfsbelehrung stellt hinsichtlich der
Hinderung an der Einhaltung einer Frist nach § 7 Abs. 2 WBO einen unab-
wendbaren Zufall im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO dar. Diese Bestimmung ist auf
Anträge auf gerichtliche Entscheidung entsprechend anzuwenden (vgl. Be-
schluss vom 24. Januar 2006 a.a.O.; Böttcher/Dau, WBO, 4. Aufl., § 7 Rn. 4).
Die mit dem Wegfall dieses unabwendbaren Zufalls grundsätzlich einsetzende
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Nachfrist von drei Tagen im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO beginnt im konkreten
Einzelfall jedoch nur dann zu laufen, wenn dem betroffenen Soldaten nachträg-
lich eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wird. Eine derartige
ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung ist dem Antragsteller mit dem an ihn
gerichteten - begründeten - Schreiben des GB/BMVg vom 22. Mai 2006 nicht
bekannt gegeben worden. Der GB/BMVg hat grundsätzlich die Möglichkeit, den
- nicht mit Gründen versehenen - Bescheid über die Feststellung eines Sicher-
heitsrisikos und das an den Betroffenen zu richtende Begründungsschreiben
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zeitgleich dem Betroffenen eröffnen zu las-
sen und damit die Frist des § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO
in Gang zu setzen. Das ist hier nicht geschehen. Der GB/BMVg hatte in seinem
Bescheid vom 22. Mai 2006 an den Sicherheitsbeauftragten des K... ausdrück-
lich die Bitte an die personalbearbeitende Stelle vermerkt, das Datum der Er-
öffnung dem GB/BMVg mitzuteilen. Angesichts des getrennt laufenden Schrei-
bens an den Antragsteller vom 22. Mai 2006 musste dem GB/BMVg die Not-
wendigkeit einer Koordinierung der Rechtsbehelfsbelehrung bewusst sein.
Deshalb hätte - angesichts der hier vom GB/BMVg gewählten getrennten Eröff-
nung des Bescheides vom 22. Mai 2006 - in dem Schreiben an den Antragstel-
ler vom 22. Mai 2006 in der Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich darauf hin-
gewiesen werden müssen, dass sich nunmehr durch die nachgeholte Rechts-
behelfsbelehrung die Antrags- und Begründungsfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1
WBO nicht mehr auf zwei Wochen, sondern - unter Berücksichtigung des § 7
Abs. 1 WBO - nur noch auf drei Tage belief. Eine derartige spezifizierte
Rechtsbehelfsbelehrung hat der Antragsteller nicht erhalten; die ihm erteilte
Rechtsbehelfsbelehrung war unrichtig. Deshalb ist sein Antrag auf gerichtliche
Entscheidung nicht verfristet.
Der Antrag ist in der Form des Anfechtungsantrages zulässig. Die Feststellung
über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann
durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten
mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden feststellenden Schreibens
oder Bescheides angefochten werden (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom
24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - BVerwGE 111, 219 = Buchholz 402.8 § 5
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SÜG Nr. 9 und vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - Buchholz 402.8
§ 5 SÜG Nr. 18).
Auch der Verpflichtungsantrag auf Neubescheidung ist zulässig. Zwar ist die
zuständige Stelle, wenn die Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos
gerichtlich aufgehoben wird, grundsätzlich (von Amts wegen) verpflichtet, eine
neue Sachentscheidung zu treffen (Beschluss vom 24. Mai 2000 a.a.O.
m.w.N.). Gleichwohl kann der von einer solchen Feststellung Betroffene zusätz-
lich beantragen, den BMVg zu verpflichten, über die Frage des Bestehens eines
Sicherheitsrisikos neu zu entscheiden (vgl. Beschluss vom 12. Juni 1996
- BVerwG 1 WB 41.95 - BVerwGE 103, 335 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 2 =
NZWehrr 1996, 250).
Der Antrag ist auch begründet.
Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Bescheid des GB/BMVg vom
22. Mai 2006 ist rechtswidrig mit der Folge, dass sie aufzuheben ist und über
die Frage des Bestehens eines Sicherheitsrisikos - mangels Spruchreife - vom
GB/BMVg neu entschieden werden muss.
Der Anfechtungsantrag des Antragstellers ist nach der im Zeitpunkt der Vorlage
durch den BMVg - PSZ I 7 - maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu beurteilen
(Beschlüsse vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - BVerwGE 103,
182 <183> und vom 18. August 2004 a.a.O.).
Ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
eines Soldaten entgegensteht, entscheidet die zuständige Stelle. Die dazu not-
wendige Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbeden-
ken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit
ausschließen soll (stRspr, u.a. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG
1 WB 13.99 - BVerwGE 111, 30 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 7 = NZWehrr
2000, 31, vom 24. Mai 2000 a.a.O., vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB
119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG
1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11). Die Beurteilung des Sicher-
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heitsrisikos, die zugleich eine Prognose der künftigen Entwicklung der Persön-
lichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse darstellt, obliegt der zuständigen
Stelle, die ihre Entscheidung aber nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein
abstrakte Besorgnis stützen darf, sondern auf der Grundlage tatsächlicher An-
haltspunkte zu treffen hat. Dabei gibt es keine „Beweislast”, weder für den Sol-
daten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher
gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der
Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht
gerecht werden wird (stRspr, u.a. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 a.a.O. und
vom 24. Januar 2006 a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975
- 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <353>).
Der zuständigen Stelle steht bei der ihr hiernach obliegenden Entscheidung ein
Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich
demgemäß darauf zu beschränken, ob diese Stelle von einem unrichtigen
Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzli-
chen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige
Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen
Verfahrensvorschriften verstoßen hat (Beschluss vom 18. August 2004 a.a.O.
m.w.N.). Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen, insbe-
sondere persönlichen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG).
Zuständige Stelle für die Beurteilung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt (§ 14
Abs. 3 Satz 1 SÜG), ist im Verfahren der erweiterten Sicherheitsüberprüfung
mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) der GB/BMVg (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG
i.V.m. § 35 Abs. 3 SÜG i.w.V.m. Nr. 2416, 2705 ZDv 2/30 Teil C). Grundlage für
die nach § 14 Abs. 3 SÜG zu treffende Entscheidung der zuständigen Stelle
sind die Ermittlungen und Maßnahmen der mitwirkenden Behörde nach Maß-
gabe des § 14 Abs. 1 und 2 SÜG. Mitwirkende Behörde im Sicherheitsüberprü-
fungsverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
ist nach § 3 Abs. 2 SÜG und § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b MADG der
Militärische Abschirmdienst.
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Der GB/BMVg hat die Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos in
der Person des Antragstellers damit begründet, dessen erheblicher Restschul-
denstand in Höhe von 32 269 € begründe die Besorgnis einer besonderen Ge-
fährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichten-
dienste. Die Tatsache unterlassener Kindesunterhaltszahlungen zwischen Sep-
tember 1999 bis Juni 2003 dokumentiere einen charakterlichen Mangel und
begründe erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Eignung des An-
tragstellers als Geheimnisträger. Diese Feststellung ist rechtswidrig, weil der
GB/BMVg dabei von einem unvollständigen und damit unrichtigen Sachverhalt
ausgegangen ist. In der Folge dieses Mangels erweist sich die erforderliche
Prognose als fehlerhaft; darüber hinaus enthält die Entscheidung des GB/BMVg
einen Verfahrensmangel.
Zwar können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
SÜG i.V.m. Nr. 2414 Nr. 2 ZDv 2/30 Teil C die Gefährdung des Betroffenen für
Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste nahelegen,
aus einem erheblichen Schuldenstand und erheblichen Zahlungsverpflichtun-
gen des Betroffenen ergeben (Beschluss vom 22. Juli 1999 - BVerwG 1 WB
28.99 -; vgl. auch Beschluss vom 30. Januar 2001 a.a.O.). Nach der Recht-
sprechung des Senats kann jedoch aus der Tatsache einer erheblichen Schul-
denlast allein noch nicht zwingend auf das Bestehen eines Sicherheitsrisikos
geschlossen werden, jedenfalls solange nicht, wie der Soldat seinen finanziellen
Verpflichtungen nachkommt und eine seiner Dienststellung entsprechende
Lebensführung sicherstellen kann. Erst wenn der Schuldenstand einen Umfang
erreicht, der einen Abbau in überschaubarer Zeit auch bei sparsamster Lebens-
führung als ausgeschlossen erscheinen lässt, und Finanzmittel für eine ange-
messene Lebensführung kaum noch in ausreichendem Maße vorhanden sind,
kann dies durchaus die Annahme eines Sicherheitsrisikos rechtfertigen (Be-
schlüsse vom 8. November 1994 a.a.O. und vom 30. Januar 2001 a.a.O.
m.w.N.).
Unter Beachtung dieser differenzierenden Rechtsprechung ist es bei der Sach-
verhaltsermittlung vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos erforderlich,
präzise den zu beurteilenden aktuellen Schuldenstand und die laufenden Ver-
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pflichtungen des Betroffenen aufzuklären und diese in der entsprechenden - zu
begründenden - Mitteilung an den Betroffenen zu dokumentieren. Daran fehlt es
hier.
Der GB/BMVg stützt sich insoweit in dem Schreiben an den Antragsteller vom
22. Mai 2006 pauschal auf die Aufstellung der WBV West über die Summe der
Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom Stand 21. Dezember 2005.
Dieser Stand war in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt
(9. November 2006) überholt.
Aufgrund der aktuelleren Mitteilung der WBV West vom 14. Juni 2006 belief
sich die Gesamtsumme der offenen Forderungen nicht mehr auf 32 269,10 €,
sondern auf 21 338,79 €. Außerdem ergibt sich aus der Mitteilung der WBV
West vom 18. Juli 2006, dass sich der von der Rechtsanwältin F. (offensichtlich
zugunsten seiner früheren Ehefrau K.) geforderte Restschuldbetrag von
10 029,33 € unter Berücksichtigung fortlaufender Tilgung im August 2006 nur
noch auf 4 940,51 € belaufen werde. Ferner ist bei der Beurteilung des
GB/BMVg unberücksichtigt geblieben, dass die Forderungen der Rechtsanwälte
Dr. S. bzw. W. nach unbestrittener Darstellung des Antragstellers vor dem
9. November 2006 getilgt worden sind. Außerdem hat der Bevollmächtigte des
Antragstellers mit Schreiben vom 28. August bzw. 2. November 2006 Be-
schlüsse des Amtsgerichts L. vom 22. August 2006 und vom 20. Oktober 2006
zur Beschwerdeakte des BMVg gereicht, denen zufolge dieses Gericht die
Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller für rückständigen Unterhalt im
Rahmen einer einstweiligen Anordnung einstweilen eingestellt hat, weil der An-
tragsteller glaubhaft vorgetragen habe, dass der rückständige Unterhalt getilgt
bzw. rückständiger Kindesunterhalt in Höhe von 8 962,18 € überzahlt worden
sei.
Diese neue Sachlage, die dem BMVg ausweislich der vorgelegten Akten im
Beschwerdeverfahren (vor der Vorlage des Verfahrens beim Senat) bekannt
wurde, ist bis zum Zeitpunkt der Vorlage nicht erkennbar berücksichtigt worden.
In der Vorlage des BMVg - PSZ I 7 - werden keine präzisen Zahlen genannt,
von denen der GB/BMVg - nunmehr - für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos
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in der Person des Antragstellers ausgeht. Um eine Grundlage für die Prüfung
und Einschätzung zu erlangen, ob beim Antragsteller ein Abbau der - redu-
zierten - Schulden in überschaubarer Zeit bei Erhaltung einer angemessenen
Lebensführung zu erwarten ist, hätte es einer präzisen Aufgliederung des aktu-
ellen Schuldenstandes bedurft. Dabei wären auch die Aufstellung des An-
tragstellers vom 4. Februar 2006 über die ihm zur Verfügung stehenden Mittel
und sein erhöhtes Gehalt infolge seiner Beförderung zum Hauptmann in die
Bewertung einzustellen gewesen.
Da eine derartige spezifizierte aktuelle Sachverhaltsermittlung als Grundlage
der Sicherheitsrisikoeinschätzung bis zur Vorlage des Verfahrens an den Senat
unterblieben ist, erweist sich auch die getroffene Prognoseentscheidung als
fehlerhaft.
Grundsätzlich hat sich der zuständige Geheimschutzbeauftragte bei der Beur-
teilung eines Sicherheitsrisikos prognostisch zur künftigen Entwicklung der Per-
sönlichkeit des betroffenen Soldaten und seiner Verhältnisse zu äußern, denn
das Sicherheitsüberprüfungsverfahren dient in besonderem Maße einer vor-
beugenden Risikoeinschätzung (Beschluss vom 18. August 2004 a.a.O.). Das
Schreiben des GB/BMVg vom 22. Mai 2006 an den Antragsteller erschöpft sich
ebenso wie die Äußerung des BMVg - PSZ I 7 - in seiner Vorlage entscheidend
in einer retrospektiven Betrachtung, in der insbesondere das Verhalten des An-
tragstellers in den Jahren 1999 bis 2003 und die daraus abgeleiteten Zuverläs-
sigkeitsbedenken in den Mittelpunkt gestellt werden. Eine ordnungsgemäße
Prognose, die auf einem aktuellen Sachstand beruhen muss, hat sich hingegen
dezidiert darauf zu konzentrieren, wie das Verhalten des Antragstellers und
seine finanziellen Verhältnisse für die absehbare Zukunft einzuschätzen sind.
Bereits diese beiden Mängel rechtfertigen die Aufhebung des Bescheides des
GB/BMVg vom 22. Mai 2006.
Darüber hinaus wurde die Verfahrensbestimmung in Nr. 2709 ZDv 2/30 Teil C
nicht zureichend berücksichtigt. Aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in
§ 35 Abs. 3 SÜG hat der BMVg in dieser Bestimmung die ermessensbindende
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Regelung getroffen, dass der Geheimschutzbeauftragte zwingend zu prüfen
hat, ob ein vorliegendes (oder zu erwartendes) Sicherheitsrisiko durch Fürsor-
ge- oder andere Maßnahmen beseitigt oder gemindert werden kann. Der BMVg
- PSZ I 7 - hat in seiner Vorlage ausgeführt, dass derartige mildere Mittel für
den Antragsteller nicht in Betracht kämen. Angesichts der vorbezeichneten bei-
den Mängel und des Umstandes, dass der BMVg selber bei „unterstelltem op-
timalen Verlauf“ eine noch zweijährige Frist zur Tilgung aller Verbindlichkeiten
beim Antragsteller für möglich hält, hätte im Rahmen der Nr. 2709 ZDv 2/30
Teil C im Zeitpunkt der Vorlage geprüft werden müssen, ob eine Verkürzung
der Frist zur Überprüfung des Antragstellers auf Sicherheitsrisiken in Betracht
kommt. Hierzu enthält die Vorlage keine Ausführungen und damit keine hinrei-
chende und nachvollziehbare Begründung der insoweit getroffenen Entschei-
dung.
Der Bescheid des GB/BMVg vom 22. Mai 2006 ist infolgedessen aufzuheben
und dem Verpflichtungsantrag auf Neubescheidung stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 WBO.
Dr. Frentz
Prof. Dr. Widmaier
Dr. Deiseroth
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