Urteil des BVerwG vom 14.07.2005

Vertrauensperson, Anhörung, Versetzung, Unterrichtung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
BVerwG 1 WB 63.04
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
…, …,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt …,
…, … -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
sowie
Oberst Kern und
Oberstleutnant i. G. Tegtmeier
als ehrenamtliche Richter
am 14. Juli 2005
b e s c h l o s s e n :
Die Versetzungsverfügung Nr. 1064 des Personalamtes der Bun-
deswehr vom 23. Juni 2004 und der Beschwerdebescheid des
Bundesministers der Verteidigung vom 18. November 2004 wer-
den aufgehoben.
Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund
auferlegt.
- 2 -
G r ü n d e :
I
Der 1950 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussicht-
lich mit Ablauf des 31. Dezember 2009 enden wird. Er wurde am 4. Januar 1993
zum Oberstleutnant (OTL) ernannt und mit Wirkung vom 1. Mai 2001 in eine
Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Zum 1. Juli 2002 wurde er
- mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis zum 30. September 2004 -
vom Stab des Logistikregiments … in D. zur Logistischen Steuerstelle
(LogStSt) … des Logistikzentrums der Bundeswehr (LogZBw) in U. als deren Lei-
ter (Ltr) versetzt. Seit dem 29. November 2004 wird er auf dem Dienstposten In-
standsetzungsstabsoffizier und Dezernatsleiter, Teileinheit/Zeile …, bei der Tech-
nischen Schule des Heeres/Fachschule des Heeres für Technik (TSH/FSHT),
Gruppe Weiterentwicklung, in A. verwendet.
Die beabsichtigte Versetzung zum 1. Oktober 2004 auf den vorbezeichneten
Dienstposten in A. teilte das Personalamt der Bundeswehr (PersABw) dem An-
tragsteller mit Vororientierungs-Fernschreiben vom 3. Mai 2004 mit. Der An-
tragsteller lehnte die Versetzung in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2004 ab.
Bereits am 19. April 2004 hatte er im Hinblick auf diese Versetzung die Beteiligung
der Vertrauensperson beantragt.
Nach einer weiteren Vororientierung mit Fernschreiben vom 4. Juni 2004 ordnete
das PersABw mit Fernschreiben vom 24. Juni 2004 sowie mit Versetzungsverfü-
gung Nr. 1064 vom 23. Juni 2004 die Versetzung des Antragstellers auf den ge-
nannten Dienstposten Instandsetzungsoffizier und Dezernatsleiter bei der
TSH/FSHT, Gruppe Weiterentwicklung, mit Dienstantritt am 4. Oktober 2004 an
und legte die voraussichtliche Verwendungsdauer bis zum 30. Juni 2007 fest.
Gegen das Versetzungsfernschreiben und die am 15. Juli 2004 eröffnete Verset-
zungsverfügung legte der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten
vom 6. und vom 26. Juli 2004 jeweils Beschwerde ein.
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Im personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren führte der örtliche Per-
sonalrat (ÖPR) bei der LogStSt … im Schreiben vom 26. April 2004 an den Chef
des Stabes (ChdSt) des LogZBw aus, dass eine Stellungnahme im Rahmen des
§ 23 SBG nur erfolgen könne, wenn folgende Fragen beantwortet würden:
„1. Nach welchen Kriterien wurde die Auswahl von Herrn Oberstlt …
für eine Versetzung getroffen?
2.
Wer hat die Entscheidung getroffen?
3.
Sind Sie als Disziplinarvorgesetzter von Anfang an in den Ent-
scheidungsprozess der geplanten Versetzungskette einbezogen
worden?
4.
Gibt es für den geplanten Nachfolger von Oberstlt … eine andere
Einplanungsmöglichkeit als die Verwendung als Leiter LogStSt …
in U.?
5.
Wer hat Einfluss auf diese Verwendungsentscheidung genom-
men?
6.
Welches sind die Voraussetzungen zur Besetzung der Stelle an
der TSH?
7.
Wie viele Betroffene/Bewerber wurden für die Besetzung der freien
Stelle an der TSH ermittelt?
8.
Gibt es eine Möglichkeit, Oberstlt … entsprechend seinen örtlichen
Vorstellungen zu versetzen?“
Diese Äußerung hatte Hauptmann M. als Vorsitzender des ÖPR und Sprecher der
Gruppe der Soldaten im ÖPR unterzeichnet.
Dem Antrag des Antragstellers vom 22. September 2004, die Ausführung der an-
gefochtenen Versetzungsverfügung bis zur Entscheidung über die Beschwerden
auszusetzen, gab der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - mit Be-
scheid vom 23. September 2004 teilweise statt und setzte den Vollzug der Verset-
zung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens der Gruppe der Soldaten im
ÖPR bei der LogStSt … aus. Das Datum des Dienstantritts wurde daraufhin auf
den 8. November 2004 abgeändert.
Die Beantwortung der vorbezeichneten acht Fragen lehnte der stellvertretende
(stv) Kommandeur (Kdr) und ChdSt LogZBw mit Schreiben vom 10. Mai 2004 ab.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2004 erklärte Hauptfeldwebel H. als Vorsitzender des
(neu gewählten) ÖPR und Sprecher der Gruppe der Soldaten im ÖPR bei der
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LogStSt … gegenüber dem Kdr LogZBw, dass er sich außer Stande sehe, eine
sachgerechte Stellungnahme ohne weitergehende Informationen abzugeben.
Nachdem der BMVg - PSZ I 7 - mit Schreiben vom 11. August 2004 auf die erfor-
derliche Anhörung durch den stvLtr der LogStSt … als verselbständigter Neben-
stelle im Sinne des § 6 Abs. 3 BPersVG hingewiesen hatte, erklärte der ÖPR bei
der LogStSt … mit Schreiben vom 25. August 2004 an den stvLtr LogStSt …, eine
sachgerechte Stellungnahme sei nur nach schriftlicher Beantwortung von zehn
nachfolgenden Fragen möglich. Dabei wiederholte der ÖPR, vertreten durch sei-
nen Vorsitzenden Hauptfeldwebel H., die bereits im Schreiben vom 26. April 2004
gestellten acht Fragen und bat ergänzend um Beantwortung folgender Fragen:
„9. Welche Förderungsmöglichkeiten ergeben sich für Oberstleutnant
… auf der Stelle bei der TSH/FSHT?
10. Über welche fachlichen Qualifikationen verfügt der geplante Nach-
folger, um die Konsolidierung der Verfahrenslandschaft der logisti-
schen Steuerstellen sowie die im Rahmen der WW SKB Nr. 1 be-
fohlene Planung der Zielstruktur zu Ende zu bringen?“
Nach weiteren Äußerungen des ÖPR bei der LogStSt … vom 29. Oktober und
4. November 2004, in denen eine unzureichende Beteiligung der Personalvertre-
tung gerügt wurde, wies der BMVg - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 18. November
2004 die Beschwerden des Antragstellers zurück.
Gegen diese am 23. November 2004 zugestellte Entscheidung richtet sich der
Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 25. November 2004, den der BMVg
- PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 29. November 2004 dem Senat vorge-
legt hat.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Seine Versetzung sei rechtswidrig, weil die Beteiligung des zuständigen Personal-
rats nicht dem Gesetz entsprochen habe. Das Schreiben des ÖPR vom
4. November 2004 könne nicht als Abbruch des Anhörungsverfahrens unter Ver-
weigerung einer Stellungnahme gewertet werden. Wer als Personalrat die erfor-
derlichen Informationen nicht erhalte, könne auch keine sachliche Stellungnahme
abgeben. Zumindest liege die Ursache für die unzureichende Beteiligung des Per-
- 5 -
sonalrats nicht auf Seiten des Antragstellers oder der Personalvertretung. Das
umfängliche Informationsrecht aus § 18 Abs. 3 SBG sei nicht auf den Kenntnis-
stand des nächsten Disziplinarvorgesetzten beschränkt. Der Disziplinarvorgesetz-
te vermittle lediglich die geforderten Informationen, die er gegebenenfalls der Per-
sonalvertretung verschaffen müsse. Anderenfalls trete das widersinnige Ergebnis
ein, dass mit zunehmender Höhe des Disziplinarvorgesetzten in der militärischen
Hierarchie eine umso umfangreichere Informationspflicht bestehe. Eine derartige
Abstufung des Informationsrechtes der Personalvertretung sei gesetzes- und
sinnwidrig. Der Ansicht des BMVg, dass die Gruppe der Soldaten im Personalrat
auch nicht mittelbar über den Dienststellenleiter einen Anspruch auf Information
gegenüber der personalbearbeitenden Stelle wahrnehmen könne, sei nicht zu fol-
gen. Denn die Intension des Gesetzgebers gehe nicht dahin, der Personalvertre-
tung einen Status zu verleihen, der nicht weit über den einer Schülermitverwaltung
hinausgehe. Sachgemäßerweise gehöre auch die Frage der Rechtmäßigkeit einer
Maßnahme, hier der angefochtenen Versetzung, zu den von den Beteiligungs-
rechten der Personalvertretung umfassten Bereichen.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die fernschriftlich und förmlich verfügte Versetzung sei rechtlich nicht zu bean-
standen. Das PersABw habe im Rahmen der vorliegenden Verwendungsent-
scheidung bei der Abwägung der dienstlichen und privaten Belange ermessens-
fehlerfrei gehandelt. Für die Versetzung des Antragstellers bestehe ein dienstli-
ches Bedürfnis. Für den Dienstposten an der TSH/FSHT sei der Antragsteller au-
ßerordentlich gut geeignet. Persönliche Härtegründe seien nicht gegeben. Insbe-
sondere liege der Familienwohnort des Antragstellers in fast gleicher Entfernung
zum neuen Dienstort wie zu dem bisherigen. Die Gruppe der Soldaten im Perso-
nalrat sei ordnungsgemäß angehört worden. Zwar sei die erste Anhörung fehler-
haft gewesen; dieser Fehler sei jedoch dadurch geheilt worden, dass der zustän-
dige stvLtr LogStSt … mit der Gruppe der Soldaten des ÖPR ein Anhörungsver-
fahren durchgeführt habe. Die Gruppe der Soldaten habe Gelegenheit zur Stel-
lungnahme gehabt. Sie habe jedoch den Abschluss des Beteiligungsverfahrens
- 6 -
ohne triftigen Grund verweigert. Die Personalvertretung habe keinen Auskunfts-
anspruch nach §§ 18, 20 SBG, der über die Kenntnis und Unterlagen des Dienst-
stellenleiters hinausreiche. Insbesondere könne ein derartiger Auskunfts- oder
Informationsanspruch auch nicht mittelbar über den Dienststellenleiter gegenüber
der personalbearbeitenden Stelle geltend gemacht werden. Das folge aus dem
systematischen Zusammenhang zwischen § 18 Abs. 2 und 3 SBG. § 18 Abs. 3
SBG enthalte keinen Informationsverschaffungsanspruch der Vertrauensperson
bzw. der Gruppe der Soldaten im Personalrat gegen den Disziplinarvorgesetzten
bzw. den Dienststellenleiter. Ein Informationsrecht gegen dritte Dienststellen er-
öffne das Soldatenbeteiligungsgesetz nicht. Mit dem Dialogprinzip, wie es sich ins-
besondere im Anhörungsverfahren widerspiegele, sei es nicht vereinbar, wenn
Streitigkeiten über den Umfang und die Berechtigung von Informationen über den
Dienststellenleiter zwischen der Gruppe der Soldaten im Personalrat und den per-
sonalbearbeitenden Stellen ausgetragen werden könnten. Außerdem könne ein
Disziplinarvorgesetzter bzw. ein Dienststellenleiter die Hintergründe einer beab-
sichtigten Personalentscheidung nicht mit der notwendigen Qualifikation vermit-
teln, weil der dafür erforderliche Verwendungsaufbau und die erforderliche Ausbil-
dung fehlten. Der ÖPR habe nicht das Mandat, die Rechtmäßigkeit von Personal-
entscheidungen des PersABw zu prüfen.
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom
26. November 2004 ist erfolglos geblieben (Beschluss vom 30. November 2004
- BVerwG 1 WDS-VR 10.04 -).
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Be-
teiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg
- PSZ I 7 - 1043/04 - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A
bis C, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
- 7 -
II
Der Antragsteller hat keinen förmlichen Antrag gestellt. Bei sachgemäßer Ausle-
gung seines Antragsvorbringens ist sein Rechtsschutzbegehren dahin auszulegen,
dass er die Aufhebung der Versetzungsverfügung Nr. 1064 des PersABw vom
23. Juni 2004 in Gestalt des Beschwerdebescheides des BMVg vom
18. November 2004 begehrt.
Dieser Antrag ist zulässig und begründet.
Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige militärische Vor-
gesetzte, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflicht-
gemäßen Ermessen (vgl. u.a. Beschlüsse vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB
24.01 -
PersV 2002, 286> und vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 -
118, 25 = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 = NZWehrr 2003, 212 = DVBl 2003, 754 =
NVwZ-RR 2003, 512>). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als
unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschlie-
ßende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf ü-
berprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Miss-
brauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2
WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens
überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht ent-
sprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: u.a.
Beschlüsse vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - und vom
27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - ). In diesem Zusammenhang ist
insbesondere zu überprüfen, ob der Vorgesetzte die gesetzlich vorgegebenen
Verfahrensvorschriften eingehalten hat.
Die angefochtene Versetzungsverfügung des PersABw vom 23. Juni 2004 in Ges-
talt des Beschwerdebescheides des BMVg vom 18. November 2004 ist wegen
eines Ermessensfehlers rechtswidrig. Denn vor der Verwendungsentscheidung
- 8 -
erfolgte keine rechtsfehlerfreie Anhörung nach § 20 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
SBG zu der für den Antragsteller vorgesehenen und von ihm abgelehnten
Versetzung; deshalb sind die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht ein-
gehalten worden.
Die beabsichtigte Versetzung des Antragstellers an die TSH/FSHT löste - auf den
ausdrücklichen Antrag des Antragstellers vom 19. April 2004 - eine Beteiligungs-
pflicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG aus. Eine Versetzung stellt nach dieser
Vorschrift nicht nur eine beteiligungsfähige, sondern in der Regel auch eine betei-
ligungspflichtige Maßnahme dar (Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - BVerwG
1 WB 57.02 - und vom 20. Juni 2005 - BVerwG 1 WB 28.05 -). Gründe
für die Annahme eines Ausnahmefalles bzw. für ein nur in engen Grenzen zuläs-
siges (vgl. Nr. 232 ZDv 10/2) Absehen von der Anhörung lagen hier nicht vor.
Auf das Schreiben des stvKdr/ChdSt LogZBw vom 21. April 2004 hat der ÖPR bei
der LogStSt … mit dem vom Vorsitzenden des ÖPR und Sprecher der Gruppe der
Soldaten im ÖPR unterzeichneten Schreiben vom 26. April 2004 eine Erklärung
abgegeben und um Beantwortung von acht einzelnen Fragen gebeten. Bei seiner
persönlichen Anhörung durch den stvKdr LogZBw am 27. Mai 2004 hat der Vor-
sitzende des ÖPR auf die Zuständigkeit der Gruppe der Soldaten im ÖPR verwie-
sen und erklärt, dass eine Äußerung zur Versetzung des Antragstellers ohne die
Beantwortung der gestellten Fragen nicht möglich sei.
Diese Anhörung entsprach nicht den gesetzlichen Voraussetzungen. Beim
LogZBw handelt es sich gemäß Anlage 4/1 - Abschnitt 1 („Dienststellen des
OrgBereiches Streitkräftebasis (SKB)“ 17. Spiegelstrich - der ZDv 10/2 um eine
Dienststelle im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG, sodass nach § 52 Abs. 1
Satz 1 SBG die Soldatenvertreter, also die in dieser Dienststelle in den Personal-
rat gewählten Soldaten, in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, die
Befugnisse der Vertrauensperson haben. Eine solche „Angelegenheit“ ist die Ver-
setzung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG. § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG
knüpft an die Regelung in § 38 BPersVG an, die gemäß § 48 Satz 1 und § 49
Abs. 2 Satz 3 SBG (mit Ausnahme von Angelegenheiten nach der Wehrbe-
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schwerdeordnung und der Wehrdisziplinarordnung) auch in den personalratsfähi-
gen Dienststellen der Bundeswehr anzuwenden ist. § 38 Abs. 2 Satz 1 BPersVG
bestimmt, dass in Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe
betreffen, nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser
Gruppe zur Beschlussfassung berufen sind. Damit werden durch § 52 Abs. 1
Satz 1 SBG dem Personalrat in Gestalt der zur Entscheidung berufenen Solda-
tenvertreter Beteiligungsrechte nach § 23 SBG zugewiesen (Beschluss vom
20. Juni 2005 - BVerwG 1 WB 28.05 - m.w.N.).
Die LogStSt … in U. ist als Nebenstelle der Hauptdienststelle des LogZBw in W.
von dieser Hauptdienststelle 227 km entfernt; angesichts der erheblichen Ver-
kehrsdichte auf den zwischen diesen beiden Städten bestehenden Verkehrsver-
bindungen besteht zwischen der LogStSt … und dem LogZBw eine „räumlich wei-
te“ Entfernung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 BPersVG. Ausweislich des Proto-
kolls des Abstimmungsvorstandes im LogZBw - LogStSt …, vom 17. November
2003 weist diese Dienststelle 27 stimmberechtigte Angehörige auf. Am
30. Oktober/14. November 2003 erfolgte in geheimer Abstimmung ein Verselb-
ständigungsbeschluss im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 BPersVG durch die stimm-
berechtigten Angehörigen der LogStSt …. Auch kann nach dem Protokoll des Ab-
stimmungsvorstandes vom 17. November 2003 davon ausgegangen werden, dass
die in § 4 Abs. 1 Satz 1 BPersVWO genannte Frist von sechs Arbeitstagen ein-
gehalten worden ist. Damit gilt die LogStSt … als selbständige Dienststelle im Sin-
ne des § 6 Abs. 3 Satz 1 BPersVG. Demzufolge war nach § 52 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG der ÖPR bei der LogStSt … in Gestalt der zur
Entscheidung berufenen Soldatenvertreter anzuhören.
Diese Anhörung hatte nicht durch den grundsätzlich dazu verpflichteten Dienst-
stellenleiter (§ 52 Abs. 1 Satz 2 SBG i.V.m. § 7 Satz 1 BPersVG) zu erfolgen.
Denn im vorliegenden Fall ist der Antragsteller selbst Ltr LogStSt … gewesen,
sodass wegen dessen persönlicher Betroffenheit und der damit gegebenen Ver-
hinderung aus rechtlichen Gründen nach § 7 Satz 2 BPersVG sein ständiger Ver-
treter zuständig war (vgl. Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, BPersVG, 5. Aufl.,
§ 7 RNr. 3). Daher hatte der ständige Vertreter des Antragstellers, hier der Ltr Ma-
- 10 -
terialbewirtschaftung (MatBew) der LogStSt …, als stv Dienststellenleiter (§ 52
Abs. 1 Satz 2 SBG i.V.m. § 7 Satz 1 BPersVG) und als nächster Disziplinarvorge-
setzter (§ 20 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG) in dem Wahlbereich, in dem die
Vertrauensperson bzw. der Personalrat zu wählen ist (Beschluss vom 18. Januar
1994 - BVerwG 1 WB 14.93 -
1994, 256>), die Anhörung durchzuführen. Der stvKdr/ChdSt LogZBw, der am
21. April bzw. am 27. Mai 2004 die Anhörung der Vertrauensperson bzw. des Per-
sonalrats eingeleitet hat, war hiernach nicht der zur Anhörung berufene Dienststel-
lenleiter.
Auch die - zulässige (Beschluss vom 20. Juni 2005 - BVerwG 1 WB 60.04 -) -
Nachholung der Anhörung entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen in
§ 20 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG.
Zwar hat der Ltr MatBew und stvLtr LogStSt … am 16. August 2004 den ÖPR bei
der LogStSt … zur Stellungnahme aufgefordert und dieser hat unter dem
25. August 2004 eine Erklärung abgegeben. Damit haben die insoweit zuständi-
gen anhörungspflichtigen bzw. anzuhörenden Personen gehandelt. Der ÖPR bei
der LogStSt … hat jedoch mit dem genannten Schreiben vom 25. August 2004 zur
sachgerechten Vorbereitung einer Stellungnahme um weitere Informationen zu
insgesamt zehn Fragen und damit um eine umfassende Unterrichtung im Sinne
des § 52 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 20 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG gebeten.
Diese Unterrichtung ist nicht erfolgt.
Nach den vorbezeichneten Vorschriften haben die Soldatenvertreter (im Personal-
rat) in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, mithin also auch bei einer
Versetzung, „die Befugnisse einer Vertrauensperson“. Sie bilden gemäß § 49
Abs. 2 Satz 1 SBG eine weitere Gruppe im Sinne des § 5 BPersVG. Auch wenn
gemäß der Vorschrift des § 38 Abs. 2 BPersVG, die nach § 49 Abs. 2 Satz 3 SBG
(außer in Angelegenheiten nach der Wehrbeschwerde- und der Wehrdisziplinar-
ordnung) für die in den Personalrat gewählte Gruppe der Soldaten Anwendung
findet, nur die „Vertreter dieser Gruppe“, also die Soldatenvertreter im Personalrat
zur Beschlussfassung berufen sind, wird durch die in § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG er-
- 11 -
folgte Befugniszuweisung der Status der Soldatenvertreter als Gruppe innerhalb
des Personalrates nicht geändert. Sie sind integrierter Teil des Personalrates (Be-
schlüsse vom 24. September 1985 - BVerwG 6 P 21.83 -
BPersVG Nr. 4 = PersV 88, 353>, vom 19. Februar 1987 - BVerwG 6 P 11.85 -
und vom 20. Juni 2005
- BVerwG 1 WB 28.05 -) und kein eigenständiges Vertretungsorgan im Sinne des
§ 1 Abs. 2 SGB. Demgemäß wird nach § 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG auch in An-
gelegenheiten, die nur eine Gruppe (hier: die der Soldaten) des Personalrates
betreffen, der Personalrat durch seinen Vorsitzenden, und wenn dieser nicht der
Gruppe (der Soldaten) angehört, durch diesen gemeinsam mit einem der Gruppe
angehörenden Vorstandsmitglied vertreten. Das Anhörungsbegehren ist demzu-
folge in einer von § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 SBG erfassten
Angelegenheit von der anhörenden Stelle an den in der genannten Weise vertre-
tenen Personalrat zu richten, wobei dann allein die in ihm vertretenen Soldaten-
vertreter zur Beschlussfassung über die abzugebende Stellungnahme befugt sind.
Anschließend ist die von den Soldatenvertretern (allein) beschlossene Stellung-
nahme durch die nach § 49 Abs. 2 Satz 2 SBG i.V.m. § 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG
Vertretungsberechtigten, nämlich den Vorsitzenden des Personalrates
gegebenenfalls gemeinsam mit einem der Gruppe der Soldaten angehörenden
Vorstandsmitglied, an die anhörende Stelle zu übermitteln.
Die Befugnis, wie eine Vertrauensperson bei beteiligungspflichtigen Maßnahmen
und Entscheidungen „rechtzeitig und umfassend“ unterrichtet zu werden, steht
dem Personalrat in Gestalt der Soldatenvertreter zu. Diese Verpflichtung trifft, wie
sich aus § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG unzweideutig ergibt, „den nächsten Disziplinar-
vorgesetzten“ (vgl. Beschluss vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 46.03 -
),
hier also den stvLtr LogStSt 21. Der nächste Disziplinarvorgesetzte ist nach § 20
Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG für die ordnungsgemäße Information und Beteili-
gung der Vertrauensperson und damit auch gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG des
Personalrates in Gestalt der Soldatenvertreter verantwortlich. Dies gilt ohne Rück-
sicht darauf, welche Stelle in der Sache die Personalentscheidung trifft. Denn das
Gesetz hat in Abwägung der damit verbundenen Vor- und Nachteile bewusst die
- 12 -
anhörende Stelle von der personalbearbeitenden Stelle getrennt. § 23 Abs. 1
Satz 1 SBG begründet freilich keinen Anspruch auf ein Anhörungs- und Informati-
onsrecht im Sinne des § 20 Satz 1 SBG gegenüber anderen Personen/Stellen als
dem nächsten Disziplinarvorgesetzten; anderes ergibt sich auch nicht aus § 18
SBG (Beschluss vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 46.03 - m.w.N.).
Die sich aus § 20 Satz 1 SBG ergebende Verpflichtung, die Vertrauensperson und
damit gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG in Angelegenheiten, die nur die Soldaten
betreffen, auch den Personalrat in Gestalt der Soldatenvertreter rechtzeitig und
umfassend zu unterrichten, erfordert die Mitteilung sämtlicher Informationen, die
im Hinblick auf die Aufgaben und Befugnisse der anzuhörenden Stelle innerhalb
ihres Zuständigkeitsbereichs für eine sachgerechte Beurteilung der beteiligungs-
pflichtigen Maßnahme und des dieser zugrunde liegenden Sachverhalts von Be-
deutung sind. Der genaue Gegenstand und Umfang der mitzuteilenden Informati-
onen richten sich nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgeblich sind dabei
neben den Aufgaben und Befugnissen der anzuhörenden Stelle die rechtlichen
Voraussetzungen sowie diejenigen Kriterien der beteiligungspflichtigen Maßnah-
me, die voraussichtlich für die spätere Entscheidung - hier für die in Aussicht ge-
nommene Personalmaßnahme - maßgeblich sind. Nicht von der Pflicht zur recht-
zeitigen und umfassenden Information erfasst sind damit Umstände, die sich nicht
auf die konkret zu treffende Maßnahme beziehen, dafür ohne jede Relevanz sind
oder lediglich die (vorbereitende) interne Entscheidungsfindung auf Seiten des
Dienstherrn betreffen (z.B. Aktenvermerke zu Telefonaten mit der vorgesetzten
Dienststelle). Maßgebend ist dabei ein objektiver Maßstab. Außerdem stehen der
Vertrauensperson bzw. dem Personalrat in Gestalt der Soldatenvertreter keine
Informationsrechte über personenbezogene Daten zu, die datenschutzrechtlich für
dritte Personen geschützt sind.
Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang als
auch aus der Entstehungsgeschichte und dem daraus ableitbaren Zweck der Re-
gelung.
Hierzu hat der Senat in seinen Beschlüssen vom 20. Juni 2005 - BVerwG 1 WB
28.05 - und - BVerwG 1 WB 60.04 - im Einzelnen ausgeführt:
- 13 -
„Die im Gesetz normierte Verpflichtung, die Vertrauensperson und damit
auch den Personalrat in Gestalt der Soldatenvertreter nicht nur rechtzei-
tig, sondern auch ‚umfassend’ zu unterrichten, verlangt zwingend, alle
Informationen zur Verfügung zu stellen, die den Gegenstandsbereich
der anhörungspflichtigen Maßnahme betreffen und - im Hinblick auf die
Aufgaben und Befugnisse nach einem objektiven Maßstab - für die Ab-
gabe der Stellungnahme zu der anstehenden Personalentscheidung von
Relevanz sind. Die gesetzliche Regelung schließt nach dem Normtext
mithin eine Verweigerung solcher entscheidungsrelevanter Informa-
tionen aus, die nach der subjektiven Einschätzung des Dienststellenlei-
ters, der personalbearbeitenden Stelle oder des BMVg nur unwesentli-
che Bedeutung für die anhörungspflichtige Maßnahme haben. Maßgeb-
lich ist vielmehr eine objektive Betrachtung, die die erforderliche Voll-
ständigkeit (‚umfassend’) der mitzuteilenden Informationen nach ihrer
objektiven Entscheidungsrelevanz unter Berücksichtigung der Aufgaben
und Befugnisse der anzuhörenden Stelle bemisst.
Auch der Regelungszusammenhang spricht für diese Auslegung. Da die
umfassende Unterrichtungspflicht eine besondere Ausprägung der in
§ 18 SBG verankerten allgemeinen Grundsätze zur engen Zusammen-
arbeit (Abs. 2) und zur Unterstützungspflicht (Abs. 3) darstellt, darf der
Disziplinarvorgesetzte keine objektiv entscheidungsrelevanten Informa-
tionen zurückhalten. Aus § 18 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SBG, wonach
auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die ‚erforderlichen Unterla-
gen’ zu eröffnen ist, folgt zudem, dass selbst hinsichtlich der schriftli-
chen Informationsgrundlagen, die in der Regel nur eine Teilmenge aus
der Gesamtheit aller zur Verfügung stehenden Informationen darstellen,
lediglich eine Beschränkung auf das Erforderliche, nicht jedoch darüber
hinaus erfolgen darf. Zudem ist die in § 20 Satz 1 SBG normierte Pflicht
zur rechtzeitigen und umfassenden Information mit der in den folgenden
Sätzen 2 und 3 des § 20 SBG zum Ausdruck kommenden Zielsetzung
verknüpft: Die rechtzeitige und umfassende Informationsgewährung soll
die Grundlage dafür schaffen, dass die anzuhörende Stelle die ihr vom
Gesetz eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme (Satz 2) zu den
beabsichtigten Maßnahmen und zu deren Erörterung (Satz 3) hinrei-
chend wahrnehmen kann. Eine sachgerechte Stellungnahme und eine
sachdienliche Erörterung setzen eine entsprechende Auseinanderset-
zung mit dem Anhörungstatbestand voraus, die aber nur bei hinreichen-
der, vorausgehender Durchdringung des Sachverhalts und unter Be-
rücksichtigung aller entscheidungsrelevanten Umstände erreicht werden
kann. Das in § 18 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 SBG normierte Einwilli-
gungserfordernis des Betroffenen hinsichtlich der Einsichtnahme in sei-
ne Personalakte macht außerdem deutlich, dass sich der Gesetzgeber
mit der Frage der Einschränkung der Pflicht zur Weitergabe von Infor-
mationen an die Vertrauensperson auseinander gesetzt hat. Dem lässt
sich entnehmen, dass er die Erfüllung der Pflicht zur (rechtzeitigen und)
umfassenden Unterrichtung im Übrigen nicht vom Willen und der Ent-
- 14 -
scheidung anderer (namentlich der personalbearbeitenden Stelle) ab-
hängig machen wollte.
Auch die Entstehungsgeschichte der genannten Regelungen spricht für
diese Auslegung. In der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf
eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes
vom 9. Oktober 1996 heißt es:
‚Dem Disziplinarvorgesetzten wird die Pflicht auferlegt, die
Vertrauensperson nicht nur rechtzeitig, sondern auch umfas-
send zu informieren. Durch das Merkmal ‚umfassend’ soll er-
reicht werden, dass die Vertrauensperson vor Abgabe einer
Stellungnahme zu einer beabsichtigten Maßnahme über die
entscheidungserheblichen Tatsachen unterrichtet ist. Diesem
Ziel dient auch die Einräumung der Möglichkeit, in die erfor-
derlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Die Pflicht des Vor-
gesetzten, die Stellungnahme der Vertrauensperson in seine
Überlegungen einzubeziehen, wird durch die Erörterung ver-
stärkt.’ (BTDrucks 13/5740, S. 18 zu Nr. 17 <§ 20>).
Im weiteren Gesetzgebungsverfahren ist diese Zielsetzung nicht in Fra-
ge gestellt worden. Die Anknüpfung an das Merkmal der Entschei-
dungserheblichkeit demonstriert, dass der Gesetzgeber den Umfang der
Unterrichtung nicht dem Belieben des Anhörenden, dessen vorgesetz-
ten Dienststellen oder der personalbearbeitenden Stelle anheim gestellt
sehen wollte. Zugleich wird damit zum Ausdruck gebracht, dass nicht al-
le mit dem in Rede stehenden Sachverhalt in irgendeiner Weise in Ver-
bindung stehenden, sondern eben ‚lediglich’ diejenigen Tatsachen mit-
zuteilen sind, die für die Entscheidung von Relevanz sind. Mit dieser
Regelung war ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung (BTDrucks 13/5740 S. 1) ausdrücklich namentlich die
Zielsetzung einer ‚Stärkung der Beteiligungsmöglichkeiten der Vertrau-
ensperson in den Streitkräften durch qualitative und quantitative Erwei-
terung der Beteiligungstatbestände’ sowie einer ‚vertiefte(n) Integration
der Vertreter der Soldaten in die Regelungen des Bundespersonalver-
tretungsgesetzes’ verbunden. In § 20 SBG alter Fassung (a.F.) vom
16. Januar 1991 (BGBl I S. 47) war eine solche umfassende Unterrich-
tungspflicht im Normtext noch nicht vorgesehen; die Anhörung war le-
diglich mit einer rechtzeitigen (nicht: umfassenden) Mitteilung der anhö-
rungspflichtigen Maßnahmen und Entscheidungen verbunden. Aller-
dings war in § 18 Abs. 3 Satz 2 SBG a.F. bereits die allgemeine Pflicht
zur umfassenden Unterrichtung der Vertrauensperson als ein Grundsatz
für die Zusammenarbeit normiert. Sie war der damaligen Vorgängerre-
gelung in § 35 Abs. 5 Satz 2 SG (in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. August 1975, BGBl I S. 2273) entnommen worden, wonach der
Vertrauensmann über Angelegenheiten, die seine Aufgaben betreffen,
rechtzeitig und umfassend zu unterrichten war. Die sich auch auf die
Neuregelung des § 20 SBG beziehende allgemeine Zielsetzung, die Be-
teiligungsmöglichkeiten der Vertrauensperson zu stärken, belegt mithin,
- 15 -
dass der Gesetzgeber die frühere gesetzliche Regelung jedenfalls im
Rahmen der Anhörung der Vertrauensperson bzw. des Personalrates in
Gestalt der Soldatenvertreter durch den Disziplinarvorgesetzten für un-
zureichend hielt und deshalb durch Einfügung des Tatbestandsmerk-
mals ‚umfassend’ erweitern wollte. Eine restriktive Interpretation der
Vorschrift wäre mit dieser Regelungsabsicht nicht zu vereinbaren.
Für die dargelegte Auslegung spricht letztlich auch der erkennbare Re-
gelungszweck. Wie sich aus § 1 Abs. 1 SBG ergibt, soll die Beteiligung
der Soldaten, die gemäß § 1 Abs. 2 SBG durch Vertrauenspersonen,
Gremien der Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen vertreten
werden, nach den Bestimmungen des Gesetzes zu einer wirkungsvollen
Dienstgestaltung und zu einer fürsorglichen Berücksichtigung der Be-
lange des Einzelnen beitragen. Dieser doppelten gesetzlichen Zielset-
zung, sowohl zu einer wirkungsvollen Dienstgestaltung als auch zu einer
fürsorglichen Berücksichtigung der Belange des Einzelnen beizutragen,
können die Vertrauensperson bzw. der Personalrat in Gestalt der Solda-
tenvertreter nur gerecht werden, wenn die dafür erforderlichen Informa-
tionen nicht vorenthalten werden. Auch die in § 18 Abs. 2 SBG normier-
te Grundsatzverpflichtung der Vertrauensperson (bzw. des Personalra-
tes in Gestalt der Soldatenvertreter) und des Disziplinarvorgesetzten, im
Interesse der Soldaten des Wahlbereiches und zur Erfüllung des Auf-
trages der Streitkräfte mit dem Ziel der Verständigung ‚eng zusammen’
zu arbeiten, kann nur dann sachgerecht erfüllt werden, wenn die Infor-
mationsgewährung nicht einseitig durch den Disziplinarvorgesetzten o-
der andere Dienststellen der Bundeswehr beschränkt wird. Aufgrund der
teilweise unterschiedlichen Interessenlage beider Seiten ist es von be-
sonderer Bedeutung, dass die Vertrauensperson (bzw. der Personalrat
in Gestalt der Soldatenvertreter), die gegenüber der anhörenden Stelle
gleichgeordnet ist (vgl. Beschluss vom 5. März 1981 - BVerwG 1 WB
155.80 -; Wolf, SBG, 2005, § 18 RNr. 10), hinsichtlich der anhörungs-
pflichtigen Maßnahme über ein Informationsniveau verfügt, das eine
verantwortliche Stellungnahme im Hinblick auf die in § 1 Abs. 1 und § 18
Abs. 2 SBG normierten Zielsetzungen gewährleistet. Demzufolge
erfordert der Regelungszweck der rechtzeitigen und umfassenden Un-
terrichtungspflicht im Rahmen der Anhörung nach § 20 SBG, die Ver-
trauensperson bzw. den Personalrat in Gestalt der Soldatenvertreter
über jede anhörungspflichtige Maßnahme so in Kenntnis zu setzen,
dass sie sich bei der gebotenen objektiven Betrachtung ein hinreichend
genaues eigenes Bild von der Sach- und Rechtslage als Grundlage für
ihre anschließend abzugebende Stellungnahme machen können. Es soll
ihnen damit ferner ermöglicht werden, die erhaltenen Informationen zu
prüfen und gegebenenfalls auch mit der/dem betroffenen Solda-
tin/Soldaten zu erörtern (vgl. auch Nr. 237 ZDv 10/2; ebenso Truppen-
dienstgericht Süd, Beschluss vom 22. März 1995 - S 6 BLb 3/95 -; Mül-
ler, Die Beteiligungsrechte der Soldaten in den Streitkräften der Bun-
deswehr, 2001, S. 82). Die Vertrauensperson bzw. der Personalrat in
Gestalt der Soldatenvertreter sollen so in die Lage versetzt werden, im
Rahmen der Anhörung und der dabei abzugebenden Stellungnahme
- 16 -
selbstverantwortlich einen fundierten Beitrag in der Sache hinsichtlich
der anhörungspflichtigen Maßnahme zu leisten. Dadurch soll der per-
sonalbearbeitenden Stelle zu einer möglichst umfassenden Beurteilung
der Sach- und Rechtslage verholfen werden. Werden die Vertrauens-
person bzw. der Personalrat in Gestalt der Soldatenvertreter in diesem
Sinne umfassend unterrichtet, können sie entsprechend des § 1 Abs. 1
SBG nicht nur zu einer wirkungsvollen Dienstgestaltung, sondern auch
zu einer fürsorglichen Berücksichtigung der Belange des betroffenen
Soldaten beitragen. Dies fördert in aller Regel beim Betroffenen auch
die Akzeptanz der später unter Berücksichtigung des Anhörungsergeb-
nisses getroffenen Entscheidung der zuständigen Stelle. Das setzt frei-
lich voraus, dass der betroffene Soldat die Gewissheit hat, dass seine
Interessenlage bei der zu treffenden Entscheidung hinsichtlich aller re-
levanten Gesichtspunkte hinreichend berücksichtigt worden ist, was sich
aber u.a. nur dadurch erreichen lässt, dass die Vertrauensperson bzw.
der Personalrat in Gestalt der Soldatenvertreter im Rahmen der Anhö-
rung nach § 20 SBG im dargelegten Sinne umfassend informiert worden
sind. Ohne eine solche umfassende Information wäre die vom Gesetz
vorgesehene Anhörung letztlich eine leere Formel.
Dieses Auslegungsergebnis der Regelung in § 52 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
§ 20 Satz 1 SBG entspricht auch der höchstrichterlichen Rechtspre-
chung zur Pflicht des Dienststellenleiters zur rechtzeitigen und umfas-
senden Unterrichtung der Personalvertretung, wie sie in § 68 Abs. 2
Satz 1 BPersVG vorgesehen ist, und damit der mit der gesetzlichen
Neuregelung verbundenen allgemeinen Zielsetzung einer ‚vertiefte(n)
Integration der Vertreter der Soldaten in die Regelungen des Bundes-
personalvertretungsgesetzes’ (BTDrucks 13/5740, S. 1). Zwar sind die
im Bundespersonalvertretungsgesetz geregelten Aufgaben und Befug-
nisse des Personalrates nicht mit denjenigen einer Vertrauensperson
bzw. des Personalrates in Gestalt der Soldatenvertreter deckungsgleich.
In beiden Regelungsbereichen sehen die gesetzlichen Vorschriften je-
doch übereinstimmend vor, dass der jeweilige Dienststellenleiter über
beabsichtigte Maßnahmen und Entscheidungen, zu denen eine Beteili-
gung stattzufinden hat, ‚rechtzeitig und umfassend’ zu unterrichten hat.
Nach der Rechtsprechung des für das Personalvertretungsrecht zu-
ständigen 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts haben sich Art und
Umfang der Unterrichtung des Personalrates am Maßstab der Erforder-
lichkeit auszurichten. Entscheidend ist, was der Personalrat nach Lage
der Dinge für erforderlich halten darf. Es gilt insoweit auch im Personal-
vertretungsrecht ein objektiver Maßstab (vgl. u.a. Beschluss vom
9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 1.94 -
Nr. 4 = NVwZ-RR 1997, 551 = RiA 1997, 197 = PersV 1997, 171>). Für
eine objektive Betrachtung sprechen neben dem Wortlaut der Regelung,
die auf den Maßstab der Erforderlichkeit abstellt, auch die Erfordernisse
des Datenschutzes. Das Merkmal der Erforderlichkeit ermöglicht eine
angemessene Berücksichtigung dieser Belange. Es trägt dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung, ohne die Aufgabenerfül-
lung und die Wahrnehmung der Befugnisse des Personalrates unnötig
- 17 -
einzuschränken. Das bedingt allerdings notwendig, dass sich das Maß
des ‚Erforderlichen’ dort, wo Differenzierungen möglich sind, an den
Umständen des Einzelfalles auszurichten hat. Ausschlaggebend muss
daher sein, ob der Personalrat eine Information als für die ihm oblie-
gende Prüfung bedeutsam halten darf. Auch bei der Beteiligung des
Personalrates nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz ist es nicht
dessen Sache, zunächst einmal - tendenziell unbegrenzt - alles poten-
tiell erhebliche Abwägungsmaterial vom Dienststellenleiter anzufordern
und erst danach aufgrund wertender Betrachtung das aufzugreifen, was
er im Einzelfall für berücksichtigenswert hält. Ebenso wie der Personal-
rat nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz sind auch die Vertrau-
ensperson und der Personalrat in Gestalt der Soldatenvertreter keine
mit allgemeinen Aufsichtsbefugnissen ausgestatteten Kontrollorgane,
die der Rechts- und Sachaufsicht nebengeordnet wären (so auch Be-
schluss vom 22. Dezember 1993 - BVerwG 6 P 26.92 -). Maßstab ist
vielmehr der Standpunkt einer ‚objektiven’ Personalvertretung (Be-
schlüsse vom 26. Januar 1994 - BVerwG 6 P 21.92 -
[78], Buchholz 250 § 68 BPersVG Nr. 15 = NVwZ 1995, 91 = PersV
1994, 539> und vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 1.94 - ),
d.h. die Sichtweise einer Personalvertretung, die alle von der beabsich-
tigten Maßnahme im Einzelfall betroffenen Belange umfassend und ver-
tretbar würdigt. Das geforderte Maß an Objektivität geht dabei freilich
nicht soweit, dass der spezifische Blickwinkel des kollektiven und/oder
individuellen Schutzauftrages der Personalvertretung zu vernachlässi-
gen wäre. Eine vertretbare Würdigung der Rechtslage durch sie muss
ausreichen, um einen Anspruch auf diejenigen Informationen auszulö-
sen, die auf dieser Grundlage als erforderlich anzusehen sind. Ein ob-
jektiv vertretbarer Standpunkt der Personalvertretung ist daher für die
Bestimmung des Umfangs des ihr zustehenden Informationsanspruchs
maßgeblich (Beschluss vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 1.94 -
). Insoweit besteht in der Sache kein Unterschied hinsichtlich
der Art und des Umfangs der Pflicht zur Unterrichtung der Vertrauens-
person bzw. des Personalrates in Gestalt der Soldatenvertreter nach
§ 52 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 20 Satz 1 SBG.
Da die Pflicht zur rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung nach
§ 20 Satz 1 SBG nur die anhörende Stelle trifft, ist das dazu spiegelbild-
liche Informationsrecht der Vertrauensperson bzw. des Personalrates in
Gestalt der Soldatenvertreter ausschließlich gegenüber dem Disziplinar-
vorgesetzten geltend zu machen. D.h. aber nicht, dass die anhörende
Stelle nur diejenigen (entscheidungserheblichen) Informationen weiter-
zugeben hat, die ihr selbst vorliegen. Eine gegenteilige Auslegung der
Unterrichtungspflicht stünde im Widerspruch zu dem nach dem Gesetz
gebotenen objektiven Maßstab bei der Bestimmung dessen, was die
anzuhörende Stelle nach Lage der Dinge hinsichtlich ihres Informati-
onsbedarfs für erforderlich halten darf. Woher die anhörende Stelle, hier
der nächste Disziplinarvorgesetzte, die Informationen bezieht, die zur
rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung nach § 20 Satz 1 SBG er-
forderlich sind, ist im Gesetz nicht näher geregelt. Aus der gesetzlichen
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Regelung ergibt sich jedoch, dass insoweit nicht auf den Wissensstand
der anhörenden Stelle, sondern, wie oben in anderem Zusammenhang
bereits dargelegt, eben darauf abzustellen ist, was die anzuhörende
Stelle nach Lage der Dinge an Informationen nach einem objektiven
Maßstab für erforderlich halten darf. Fehlen der anhörenden Stelle zu
der nach § 20 SBG durchzuführenden Unterrichtung einzelne erforderli-
che Informationen, muss sie sich diese beschaffen. Dazu hat sie gege-
benenfalls an die personalbearbeitende Stelle heranzutreten. Das bei
Personalmaßnahmen angesichts der gesetzlichen Regelung typische
Auseinanderfallen von anhörender und entscheidender Stelle berechtigt
nicht dazu, die durch § 20 SBG begründete Pflicht zur rechtzeitigen und
umfassenden Unterrichtung auszuhöhlen oder gar leer laufen zu las-
sen.“
An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch für das vorliegende Verfahren
fest.
Soweit bei Anhörungen in Personalangelegenheiten nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG
neben dem Betroffenen auch andere Soldaten - zum Teil aus anderen Wahlberei-
chen als dem der zuständigen Vertrauensperson bzw. des Personalrates in Ges-
talt der Soldatenvertreter - involviert sind, erstreckt sich die Unterrichtungspflicht
nach § 20 Satz 1 SBG auch darauf, unter Achtung der datenschutzrechtlichen An-
forderungen die Informationen über die Entscheidungsgrundlagen hinsichtlich
möglicher anderer Soldaten zur Verfügung zu stellen, die wie der Betroffene für
eine bestimmte Verwendungsentscheidung in Betracht kommen. Im Hinblick auf
das informationelle Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) die-
ser anderen Soldaten müssen sich die Angaben zu ihnen auf das beschränken,
was zur Durchführung der Aufgaben der anzuhörenden Stelle im datenschutz-
rechtlichen Sinne erforderlich und zulässig ist (Beschluss vom 20. Juni 2005
- BVerwG 1 WB 28.05 -).
Unter Beachtung der vorstehenden Maßgaben sind von den zehn im Schreiben
des ÖPR vom 25. August 2004 gestellten Fragen nur die Fragen 1, 6, 7 und 9 im
oben dargelegten Sinne erforderlich gewesen, um dem ÖPR in Gestalt der Solda-
tenvertreter eine sachgerechte Stellungnahme zu der beabsichtigten Versetzung
des Antragstellers zu ermöglichen.
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Die Informationspflicht des stvLtr LogStSt … bezog sich danach auf die (Aus-wahl-
) Kriterien, die der Entscheidung für die Versetzung des Antragstellers auf den
Dienstposten an der TSH/FSHT zugrunde lagen (Frage 1). Auch die Frage 6 nach
den Voraussetzungen zur Besetzung der für den Antragsteller vorgesehenen
Stelle, also nach dem Anforderungsprofil und den Vorbedingungen, erweist sich e-
benso wie die Frage 7 nach der Zahl der Betroffenen/Bewerber für diese Stelle als
erforderlich. Denn die Information über diese drei Fragen ermöglichte dem ÖPR in
Gestalt der Soldatenvertreter eine Einschätzung, ob allein der Antragsteller als
(geeigneter) Kandidat für den von ihm abgelehnten Dienstposten an der
TSH/FSHT in Betracht zu ziehen war. Die Unterrichtungspflicht des stvLtr
LogStSt … erstreckte sich ferner auf die Frage 9. Es entspricht der vom Schutz-
zweck des § 20 Satz 1 SBG erfassten Verpflichtung der Personalvertretung, zur
fürsorglichen Berücksichtigung der Belange des betroffenen Soldaten (§ 1 Abs. 1
SBG) beizutragen, auch Informationen dazu zu erhalten, welche Förderungsmög-
lichkeiten auf dem neuen Dienstposten im Zeitpunkt der beteiligungspflichtigen
Maßnahme bestehen; aus dieser Information der Personalvertretung ergeben sich
jedoch keine Zusagen oder Mitteilungen über konkrete Fördermöglichkeiten, auf
die sich der betroffene Soldat im Nachhinein berufen könnte.
Die Fragen 2, 3 und 5 im Schreiben des ÖPR vom 25. August 2004 betreffen hin-
gegen die vorbereitende interne Entscheidungsfindung auf Seiten des Dienstherrn;
hierauf erstreckt sich das Informationsrecht des ÖPR in Gestalt der Gruppe der
Soldatenvertreter nicht.
Die Fragen 4 und 10 betreffen eine andere Person und eine andere Verwen-
dungsentscheidung als die hier beteiligungspflichtige Maßnahme. Auch diese
Fragen sind deshalb von der Unterrichtungspflicht nach § 20 SBG nicht erfasst.
Die Frage 8 betrifft andere örtliche Verwendungsmöglichkeiten für den Antragstel-
ler, die dieser im vorliegenden Verfahren nicht zum Gegenstand eines eigenstän-
digen (Versetzungs-)Antrages gemacht hat. Die Frage einer Versetzung des An-
tragstellers an einen von ihm gewünschten Ort steht in keiner unmittelbaren Ver-
bindung zu der Anfechtung der ihm gegenüber verfügten Versetzung, die - allein -
- 20 -
die beteiligungspflichtige Maßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG
darstellt. Die Frage 8 unterliegt deshalb nicht der Unterrichtungspflicht nach § 20
i.V.m. § 18 SBG.
Da der ÖPR in Gestalt der Soldatenvertreter durch den stvLtr LogStSt … vor der
angefochtenen Versetzungsentscheidung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 20
Satz 1 i.w.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 2 SBG über seine Fragen 1, 6, 7 und 9 nicht um-
fassend unterrichtet worden ist, ist die Anhörung rechtsfehlerhaft. Dieser Umstand
und die Nichteinbeziehung des - hier fehlenden - Ergebnisses der Anhörung in die
Entscheidung des PersABw bzw. des BMVg als Beschwerdestelle stellen einen
Ermessensfehler dar (Beschluss vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 51.97 -
und vom 20. Juni 2005
- BVerwG 1 WB 28.05 -), der zur Rechtswidrigkeit der beteiligungspflichtigen
Maßnahme führt. Die unterbliebene umfassende Unterrichtung des ÖPR in Gestalt
der Soldatenvertreter über die im Schreiben vom 25. August 2004 zulässigerweise
gestellten Fragen 1, 6, 7 und 9 haben das PersABw und der BMVg zu vertreten.
Ihnen war es möglich, die erforderlichen Informationen dem anhörenden stvLtr
LogStSt … zur Verfügung zu stellen bzw. zur Verfügung stellen zu lassen.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die Aufhebung der ange-
fochtenen Personalentscheidung in entsprechender Anwendung des § 46 VwVfG
nicht beanspruchen könnte, liegen nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn
offensichtlich wäre, dass die erfolgte Verletzung von Verfahrensvorschriften die
Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. Beschluss vom 27. Februar
2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - ). Im vorliegenden Falle lässt sich aber
nicht absehen, welche Gesichtspunkte der ÖPR in Gestalt der Soldatenvertreter
auf der Basis einer umfassenden Unterrichtung vorgetragen hätte und wie das
Ergebnis der Anhörung in die Personalentscheidung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2
SBG einbezogen worden wäre. Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die un-
terbliebene ordnungsgemäße Anhörung ohne Einfluss auf die Entscheidung in der
Sache geblieben ist. Gegenteiliges hat auch der BMVg nicht substantiiert darge-
tan. Angesichts dessen kann hier offen bleiben, ob eine Verletzung des dem Per-
sonalrat in Gestalt der Soldatenvertreter nach § 52 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 20, 23
- 21 -
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG zustehenden eigenständigen Beteiligungsrechts einen
Verstoß gegen „Vorschriften über das Verfahren“ im Sinne des § 46 VwVfG dar-
stellt, was nach verbreiteter Auffassung bei Regelungen zu verneinen ist, die be-
stimmten Beteiligten in ihrem Interesse oder im Interesse einer besonderen
Befriedungs- und Konsensfunktion eine vom Ausgang des Verfahrens unabhängi-
ge, selbständig durchsetzbare Verfahrensposition einräumen (vgl. dazu u.a.
Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 46 RNr. 18 m.w.N.).
Da der Antragsteller durch die unvollständige Anhörung in seinem Recht auf ord-
nungsgemäße Beteiligung des ÖPR bei der LogStSt … in Gestalt der Soldaten-
vertreter nach § 35 SG i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1, §§ 20, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
SBG verletzt worden ist, ist die angefochtene Versetzungsverfügung des PersABw
und der Beschwerdebescheid des BMVg aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1
WBO.
Dr. Frentz Prof. Dr. Widmaier Dr. Deiseroth
Kern Tegtmeier