Urteil des BVerwG vom 26.02.2015

Bundesamt, Einverständnis, Soldat, Einheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 62.14
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptfeldwebel …,
…,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt …,
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant von Löwenstern und
die ehrenamtliche Richterin Stabsfeldwebel Schälicke
am 26. Februar 2015 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller wendet sich gegen seine Versetzung zur .../Feldjägerregi-
ment … in U.
Der 1971 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet vo-
raussichtlich mit Ablauf des 30. November 2026. Zum Hauptfeldwebel wurde er
am 1. Juli 2004 befördert. Der Antragsteller wurde bis 31. März 2014 auf dem
Dienstposten eines Feldjägerfeldwebel Streitkräfte und Ermittler Streitkräfte bei
der .../Feldjägerbataillon … in V. verwendet, wo er als Diensthundführer
Sprengstoffspürhund Streitkräfte eingesetzt war. Zum 1. April 2014 erfolgte die
hier strittige Versetzung auf den Dienstposten eines Feldjägerfeldwebel Streit-
kräfte und Diensthundführer Sprengstoffspürhund Streitkräfte bei der
.../Feldjägerregiment … in U.
Hintergrund und Auslöser dieser Versetzung war, dass im Rahmen der Neuaus-
richtung der Streitkräfte die bis dahin bestehenden acht Feldjägerbataillone auf-
gelöst und an ihrer Stelle zum 1. Oktober 2013 drei Feldjägerregimente aufge-
stellt wurden. Die Umgliederung bis zur Einheitsebene erfolgte zum 1. April
2014. Dabei wurden von den ursprünglich 31 Feldjägerkompanien sieben auf-
gelöst und vier weitere an neue Standorte verlegt. Gleichzeitig wurden die Kom-
panien im Bereich der Einsatzbefähigung neu ausgerichtet und anstatt mit acht
mit nunmehr vier Dienstposten in der Spezialisierung Diensthundführer ausge-
stattet.
Nach übereinstimmender Darstellung der Beteiligten war ursprünglich davon
ausgegangen worden, dass der Antragsteller im Zuge der Umgliederung auf
einem Dienstposten als Diensthundführer in V. würde verbleiben können. Nach
dem Vermerk über ein Personalgespräch vom 6. Februar 2013 wurde der An-
tragsteller dann jedoch am 31. Januar 2013 darüber informiert, dass er gemäß
der Priorisierung durch den Kompaniechef nicht mehr für einen Diensthundfüh-
rerposten bei der künftigen .../Feldjägerregiment … in V. vorgesehen sei. Aus-
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weislich des vorliegenden Blatts der Personalsteuerliste (Stand: 13. März 2013)
wurde vorgeschlagen, den Antragsteller auf den Dienstposten eines Feldjäger-
feldwebels Streitkräfte und Diensthundführer Sprengstoffspürhund Streitkräfte
bei der .../Feldjägerregiment … in U. zu versetzen; zum Punkt "Einverständnis
Soldat" wurde dabei vermerkt: "Ja". In den Dienstpostenbesetzungsvorschlags-
listen (Stand: 16. Oktober 2013) wurde der Antragsteller daraufhin nicht für die
.../Feldjägerregiment … in V., sondern für die .../Feldjägerregiment … in U. be-
nannt und ausgewählt. Über die beabsichtigte Personalmaßnahme wurde der
Antragsteller in einem weiteren Personalgespräch am 14. November 2013 in-
formiert. Er erklärte hierbei, dass er mit der Versetzung nicht einverstanden sei;
dem Vermerk über das Personalgespräch ist eine Stellungnahme des Antrag-
stellers vom 14. November 2013 beigefügt.
Mit Verfügung vom 29. November 2013, ausgehändigt am 17. Januar 2014,
versetzte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im
Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) den Antragsteller, wie
angekündigt, aus dienstlichen Gründen zum 1. April 2014 auf den Dienstposten
eines Feldjägerfeldwebel Streitkräfte und Diensthundführer Sprengstoffspür-
hund Streitkräfte bei der .../Feldjägerregiment … in U. Die Versetzung trägt fol-
genden Vermerk:
"Die Einplanung erfolgte im Rahmen des 3-Stufen-Modells
durch die Steuerkopforganisation aufgrund der Bedarfsla-
ge und mangels freier und besetzbarer Dienstposten an
den Standorten V. und B., für einen Dienstposten bei
.../FJgRgt … in U. Die Einplanung erfolgte in Überein-
stimmung mit der Personalsteuerliste, in der Sie dem
Verwendungsvorschlag der Einheit zustimmten. Eine Um-
planung kann aus Bedarfsgründen nicht erfolgen".
Mit Schreiben vom 21. Januar 2014 erhob der Antragsteller hiergegen Be-
schwerde. Zur Begründung machte er mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten
vom 10. September 2014 insbesondere geltend, dass ein kompletter Ermes-
sensausfall bei der Auswahlentscheidung durch das Bundesamt für das Perso-
nalmanagement vorliege. Die Angabe in der Personalsteuerliste, er sei mit der
Versetzung einverstanden, sei falsch. Ferner seien die Vorschlagslisten, auf
denen sich jeder Soldat auf bis zu fünf Dienstposten habe bewerben können, so
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befüllt worden, dass pro Dienstposten nur jeweils ein Soldat als Bewerber - und
nicht alle Bewerber für den Dienstposten - gesetzt worden sei. Für ihn, den An-
tragsteller, habe dies bedeutet, dass er trotz seiner Bewerbung um einen der
drei Diensthundführerposten in V. auf den entsprechenden Vorschlagslisten
nicht genannt und dementsprechend vom Bundesamt für das Personalma-
nagement nicht berücksichtigt worden sei. Die Ermessensentscheidung beruhe
damit auf einer fehlerhaften Sachverhaltsgrundlage. Wäre seine, des Antrag-
stellers, Bewerbung um einen der Diensthundführerposten in V. bekannt gewe-
sen, so hätte er bei der Stellenbesetzung den Vorzug gegenüber der tatsächlich
ausgewählten Frau Hauptfeldwebel P. erhalten müssen. Zum einen verfüge er
über einen dual ausgebildeten Diensthund, während Hauptfeldwebel P. nur
Mono-Diensthundführer gewesen sei; erst nachträglich sei sie auf einen ent-
sprechenden Lehrgang für Diensthundführer mit dual ausgebildetem Dienst-
hund entsandt worden. Außerdem besitze er in unmittelbarer Nähe zum Stand-
ort V. ein Eigenheim, während Hauptfeldwebel P. zur Miete wohne. Zu berück-
sichtigen sei schließlich auch sein höheres Lebensalter sowie die Tatsache,
dass er in der Vergangenheit bereits sehr oft versetzt worden sei.
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2014, dem Antragsteller zugegangen am 20. Ok-
tober 2014, wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Be-
schwerde zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei der .../Feldjäger-
regiment … in U. ein Dienstposten frei und zu besetzen gewesen sei, der der
Qualifikation des Antragstellers als eines ausgebildeten Diensthundführers ent-
sprochen habe. Bei der Entscheidung über die Besetzung der drei Dienstposten
bei der ..../Feldjägerregiment … in V. seien - neben den in den Versetzungs-
richtlinien genannten schwerwiegenden persönlichen Gründen - weitere soziale
bzw. familiäre Aspekte berücksichtigt worden. Diese seien bei dem Antragstel-
ler, der ledig und ohne Kinder sei, am wenigsten ausgeprägt. Auf mögliche wei-
tere Gesichtspunkte, namentlich die Wohnsituation, das Lebensalter und die
Häufigkeit bisheriger Standortwechsel, habe nicht mehr zurückgegriffen werden
müssen. Für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme sei unschädlich, dass das
Bundesamt für das Personalmanagement von einem - tatsächlich nicht gege-
benen - Einverständnis des Antragstellers ausgegangen sei, weil ein Einver-
ständnis für die Versetzung nicht erforderlich sei. Auf die Fehlerhaftigkeit der
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Dienstpostenbesetzungsvorschlagsliste komme es im Übrigen auch deshalb
nicht an, weil die Entscheidung, den Antragsteller nach U. zu versetzen, am
29. November 2013 und damit nach dem Zeitpunkt getroffen worden sei, in dem
das Bundesamt durch das Personalgespräch vom 14. November 2013 Kenntnis
von dem fehlenden Einverständnis erlangt habe.
Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom
17. November 2014, eingegangen beim Bundesministerium der Verteidigung
am selben Tage, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt.
Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat den Antrag mit seiner
Stellungnahme vom 4. Dezember 2014 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung des Antrags wiederholt und vertieft der Antragsteller im We-
sentlichen sein Beschwerdevorbringen. Ergänzend betont er, dass er sich vor
allem gegen die Auswahlentscheidung durch das Bundesamt für das Personal-
management wende. Es handele sich um eine Konkurrentenklage und nicht um
einen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung auf einem anderen Dienstpos-
ten. Für die Auswahlentscheidung fehle es an einer nachvollziehbaren Doku-
mentation.
Der Antragsteller beantragt,
1. festzustellen, dass die (unterbliebene) Auswahlent-
scheidung des Bundesamts für das Personalmanagement
der Bundeswehr als Grundlage für die Versetzungsverfü-
gung Nr. 1300575788 vom 29. November 2013 rechtswid-
rig war,
2. die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidi-
gung vom 16. Oktober 2014 aufzuheben und
3. seiner truppendienstlichen Beschwerde vom 21. Januar
2014 stattzugeben.
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
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Die Beschwerde des Antragstellers vom 21. Januar 2014 habe sich eindeutig
gegen seine Versetzung nach U. gerichtet. Soweit er sich nunmehr auf eine
Konkurrentenklage und das Unterbleiben einer Auswahlentscheidung beziehe,
sei darauf hinzuweisen, dass die Versetzung als solche die Auswahlentschei-
dung darstelle und damit der Rechtsbehelf zutreffend als gegen die Versetzung
gerichtet behandelt worden sei. Die Versetzung des Antragstellers nach U. sei
in Kenntnis seines fehlenden Einverständnisses erfolgt. Unabhängig davon sei
im Beschwerdebescheid klargestellt worden, dass ein Soldat auch gegen sei-
nen Willen versetzt werden könne, wenn es das dienstliche Interesse erfordere.
Die Auswahlerwägungen seien in der Sachakte hinreichend dokumentiert. Im
Falle von Frau Hauptfeldwebel P. sei eine Überprüfung des Vorliegens schwer-
wiegender persönlicher Gründe wegen Pflegebedürftigkeit der Eltern noch nicht
abgeschlossen; auch ohne die Anerkennung schwerwiegender persönlicher
Gründe lägen bei ihr jedenfalls gewichtigere Gründe für ein Verbleiben am
Standort V. vor als bei dem Antragsteller.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug
genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung -
Az.: … - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei
der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
Gegenstand des Verfahrens - dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3
Satz 1 WBO - ist (nur) die Versetzung des Antragstellers zum 1. April 2014 von
dem Dienstposten eines Feldjägerfeldwebel Streitkräfte und Ermittler Streitkräf-
te bei der ..../Feldjägerbataillon … in V. auf den Dienstposten eines Feldjäger-
feldwebel Streitkräfte und Diensthundführer Sprengstoffspürhund Streitkräfte
bei der .../Feldjägerregiment … in U., wie sie durch die Verfügung
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Nr. 1300575788 des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundes-
wehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) vom 29. No-
vember 2013 (1. Korrektur vom 9. Dezember 2013) in der Gestalt des Be-
schwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom
16. Oktober 2014 angeordnet wurde. Diese Versetzung hat der Antragsteller mit
seiner Beschwerde vom 21. Januar 2014 angefochten.
Für dieses Anfechtungsbegehren ist noch keine Erledigung eingetreten. Im Fal-
le des Erfolgs des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wäre die Wegverset-
zung des Antragstellers vom Standort V. aufgehoben. Damit wäre zwar nicht
automatisch die ursprüngliche Position des Antragstellers wiederhergestellt,
weil seine frühere Einheit (.../Feldjägerbataillon …) nicht mehr besteht bzw. in
veränderter Form in eine neue Einheit (.../Feldjägerregiment …) übergeführt
wurde. Es wäre dann jedoch Sache der personalbearbeitenden Stelle, über die
Verwendung des Antragstellers neu zu entscheiden, wobei die Inhaber geeig-
neter Dienstposten bei der .../Feldjägerregiment … ggf. ihrerseits eine Wegver-
setzung hinzunehmen hätten, wenn der Antragsteller einen Anspruch auf einen
dieser Dienstposten hätte.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein eventuelles Verpflich-
tungsbegehren des Antragstellers, zum nächstmöglichen Zeitpunkt (für die Zu-
kunft) auf einen Dienstposten am Standort V. rückversetzt zu werden. Soweit
die entsprechende Erklärung in dem Schriftsatz des Bevollmächtigten an das
Bundesministerium der Verteidigung vom 19. September 2014 als Verset-
zungsantrag zu werten sein sollte, wäre dieser zunächst durch das Bundesamt
für das Personalmanagement zu bescheiden und ggf. Gegenstand eines ge-
sondert durchzuführenden Beschwerdeverfahrens.
Bei dem vorliegenden Wehrbeschwerdeverfahren handelt es sich schließlich,
entgegen der in der Antragsschrift vertretenen Auffassung, nicht um einen sog.
Konkurrentenstreit. Bei einem Konkurrentenstreit konkurrieren zwei oder meh-
rere Bewerber um einen höherwertigen Dienstposten, wobei die Auswahl we-
sentlich von dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1
SG) bestimmt wird. Hier geht es jedoch um die Abwehr einer unerwünschten
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Versetzung auf einen gleichwertigen Dienstposten, die nicht dem Grundsatz der
Bestenauslese unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 1 WB
1.13 - Buchholz 449.2 § 6 SLV 2002 Nr. 6 Rn. 32). Aus diesem Grund war auch
die von dem Antragsteller als "Konkurrentin" gesehene Frau Hauptfeldwebel P.
nicht zum Verfahren beizuladen (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 65 Abs. 2 VwGO).
Die in dem Schriftsatz vom 17. November 2014 gestellten drei Sachanträge
sind deshalb sachgerecht dahingehend auszulegen und zusammenzufassen,
dass der Antragsteller beantragt, die Versetzungsverfügung Nr. 1300575788
des Bundesamts für das Personalmanagement vom 29. November 2013
(1. Korrektur vom 9. Dezember 2013) und den Beschwerdebescheid des Bun-
desministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 16. Oktober 2014 aufzuheben.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Die Versetzungsverfügung Nr. 1300575788 des Bundesamts für das Personal-
management vom 29. November 2013 (1. Korrektur vom 9. Dezember 2013) in
der Fassung des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidi-
gung - R II 2 - vom 16. Oktober 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Antragstel-
ler nicht in seinen Rechten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen
Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Ver-
wendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch
lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung
eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige
personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl.
BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1
§ 3 SG Nr. 30 S. 24 und vom 10. Oktober 2002 - 1 WB 40.02 - jeweils m.w.N.).
Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf über-
prüft werden, ob der Vorgesetzte bzw. die personalbearbeitende Stelle den
Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in sei-
nen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen
des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in ei-
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ner dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch ge-
macht hat (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprü-
fung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung
im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben
und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom
27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27>), wie sie sich hier ins-
besondere aus den Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und
zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76, zuletzt ge-
ändert am 9. Juni 2009, VMBl S. 86 - Versetzungsrichtlinien -) ergeben.
Nach diesen Maßstäben ist die hier strittige Versetzung des Antragstellers
rechtlich nicht zu beanstanden.
Gemäß Nr. 4 Spiegelstrich 1 der Versetzungsrichtlinien kann ein Soldat versetzt
werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Das dienstliche Bedürfnis
ergibt sich vorliegend aus der - in der Versetzungsverfügung auch in Bezug ge-
nommenen - Organisationsänderung aufgrund der Neugliederung der Feldjä-
gertruppe. Der bisherige Dienstposten des Antragstellers bei der .../Feldjäger-
bataillon … ist zum 31. März 2014 weggefallen (Nr. 5 Buchst. c der Verset-
zungsrichtlinien; siehe die Angaben in der Dienstpostenbesetzungsvorschlags-
liste unter "Veränderung DP"). Infolge der Reduktion der Dienstposten mit der
Spezialisierung Diensthundführer wurde die neue .../Feldjägerregiment … mit
weniger Dienstposten für Diensthundführer Sprengstoffspürhund ausgestattet
als Soldaten mit einer solchen Qualifikation in der bisherigen .../Feldjäger-
bataillon … eingesetzt waren. Bei der .../Feldjägerregiment … in U. hingegen
war ein Dienstposten für Feldjägerfeldwebel mit der Qualifikation Diensthund-
führer Sprengstoffspürhund frei und zu besetzen (Nr. 5 Buchst. a der Verset-
zungsrichtlinien). Der Antragsteller ist für diesen Dienstposten unstreitig geeig-
net.
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Es liegen auch keine Ermessensfehler bei der Entscheidung über die Verset-
zung vor.
Die Versetzung bedurfte - materiell-rechtlich - nicht der Zustimmung des An-
tragstellers. Die Ermessensausübung beruht insoweit auch nicht auf einer feh-
lerhaften Tatsachengrundlage. Zwar hat der Antragsteller unstreitig zu keinem
Zeitpunkt erklärt, dass er mit der Versetzung nach U. einverstanden sei; die
anders lautende Angabe in der Personalsteuerliste („Einverständnis Soldat: ja“)
trifft nicht zu. Ebenso verweist der Antragsteller zu Recht auf den Widerspruch
zwischen der Aussage des Bundesministeriums der Verteidigung, dass die Ent-
scheidung, ihn nach U. zu versetzen, in der - durch das Personalgespräch vom
14. November 2013 erlangten - Kenntnis von dem fehlenden Einverständnis
getroffen sei, einerseits und der Tatsache, dass sich die Versetzungsverfügung
Nr. 1300575788 gleichwohl auf ein angeblich vorliegendes Einverständnis stützt
(„Die Einplanung erfolgte in Übereinstimmung mit der Personalsteuerliste, in der
Sie dem Verwendungsvorschlag der Einheit zustimmten“), andererseits. Ge-
genstand der gerichtlichen Überprüfung ist jedoch nicht (isoliert) die ursprüngli-
che Maßnahme, sondern die Maßnahme in der Gestalt, die sie durch die Ent-
scheidung über die Beschwerde und gegebenenfalls über die weitere Be-
schwerde erhalten hat (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 4. No-
vember 2014 - 1 WB 18.14 - juris Rn. 23 m.w.N. sowie § 23a Abs. 2 WBO
i.V.m. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Bundesministerium der Verteidigung hat in
dem Beschwerdebescheid vom 16. Oktober 2014 die Versetzungsentscheidung
- in Kenntnis und unter Berücksichtigung des fehlenden Einverständnisses und
der diesbezüglichen Einwände des Antragstellers - ausdrücklich bestätigt. Eine
etwaige Fehlerhaftigkeit der Erstmaßnahme des Bundesamts für das Perso-
nalmanagement wurde damit jedenfalls durch den Beschwerdebescheid beho-
ben.
Nicht zu beanstanden sind auch die Erwägungen, von denen sich das Bundes-
amt für das Personalmanagement und das Bundesministerium der Verteidigung
bei der Auswahl unter den Soldaten, die für den Dienstposten bei der .../Feldjä-
gerregiment … in U. in Betracht kamen, haben leiten lassen.
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Die personalbearbeitende Stelle hat bei Versetzungen ein grundsätzlich weites
Ermessen. Dies gilt namentlich dann, wenn aufgrund ihr vorgegebener organi-
satorischer Änderungen und Neugliederungen, die mit dem Wegfall und der
Neuausbringung von Dienstposten an anderer Stelle verbunden sind, Verset-
zungen von Soldaten zwangsläufig erforderlich werden. Dabei sind zwar aus
Fürsorgegründen sowie wegen der gemäß § 6 Satz 1 SG auch für Soldaten
geltenden Schutzpflichten für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) auch die per-
sönlichen und familiären Interessen des Soldaten angemessen zu berücksichti-
gen. Bei einem Berufssoldaten und einem Soldaten auf Zeit gehören jedoch
seine jederzeitige Versetzbarkeit und damit die Möglichkeit, ihn dort einzuset-
zen, wo er gebraucht wird, zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten
und zum prägenden Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Er muss es deshalb
hinnehmen, wenn seine persönlichen Belange beeinträchtigt werden und für ihn
daraus Härten entstehen. Erst wenn die mit einer konkreten örtlichen Verwen-
dung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, dass sie
ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können, muss das
grundsätzlich vorrangige Interesse des Dienstherrn, den Soldaten dort zu ver-
wenden, wo er gebraucht wird, im Rahmen des dienstlich Möglichen ausnahms-
weise hintangestellt werden (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom
2. Februar 2015 - 1 WDS-VR 3.14 - Rn. 24 m.w.N.).
Im Falle des Antragstellers liegen keine schwerwiegenden persönlichen Gründe
im Sinne von Nr. 6 der Versetzungsrichtlinien vor. Das Bundesamt für das Per-
sonalmanagement und das Bundesministerium der Verteidigung mussten auch
nicht aus anderen Gründen, die den privaten Lebensumständen des Antragstel-
lers zuzurechnen sind, von einer Versetzung absehen. Für die Versetzung des
Antragstellers war insoweit maßgebend, dass er - neben Frau Hauptfeldwebel
P. - als einziger der in Betracht kommenden Soldaten alleinstehend und ohne
Kinder war. Im Verhältnis zu Hauptfeldwebel P. wurde darauf abgestellt, dass
diese sich für den Verbleib am Standort V. auf die Pflegebedürftigkeit ihrer El-
tern berufen hat; auch wenn das diesbezügliche Verfahren zur Anerkennung
schwerwiegender persönlicher Gründe im Entscheidungszeitpunkt noch nicht
abgeschlossen war, konnte dieser Gesichtspunkt berücksichtigt werden (siehe
Nr. 7 Satz 2 i.V.m. Nr. 6 Abs. 2 Buchst. c der Versetzungsrichtlinien).
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Im Rahmen des Versetzungsermessens liegt es auch, dass vorrangig die ge-
nannten familiären Verhältnisse herangezogen und andere mögliche Gesichts-
punkte (wie vorhandenes Wohneigentum, Lebensalter und Belastung durch
frühere Versetzungen) hintangestellt wurden. Angesichts der (auch praktischen)
Bedeutung des Grundsatzes der jederzeitigen Versetzbarkeit innerhalb der
Bundeswehr gilt für das Eigenheim des Antragstellers wie für jeden Immobilien-
erwerb, dass dieser in die Risikosphäre des Soldaten fällt und grundsätzlich
nicht das Organisations- und Versetzungsermessen des Dienstherrn einschrän-
ken kann. Was die geltend gemachte Häufigkeit von Versetzungen betrifft, ist
darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller, soweit aus der Personalgrundakte
ersichtlich, jedenfalls seit dem 1. Juli 2003 zwar bei verschiedenen Einheiten,
aber ununterbrochen in V. stationiert war. Im dienstaufsichtlichen Teil des Be-
schwerdebescheids wurde dem Antragsteller darüber hinaus mitgeteilt, dass
seine Rückversetzung an den Standort V. nach Ablauf einer dreijährigen Ver-
wendungsdauer am Standort U. beabsichtigt sei.
Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass Hauptfeldwebel P. auf ei-
nen Lehrgang zum Diensthundführer mit dual ausgebildetem Diensthund ent-
sandt wurde, ist nicht vollständig nachvollziehbar, inwieweit dies konkret von
Bedeutung für die Stellenbesetzungen an den Standorten V. und U. war. Unab-
hängig davon ist jedoch die Aus- und Fortbildung anderer Soldaten Sache des
Dienstherrn und berührt keine Rechte des Antragstellers.
Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften (Nr. 8 ff. der Versetzungsrichtlinien)
ist nicht ersichtlich.
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