Urteil des BVerwG vom 17.07.2012

Englisch, Beratung, Überprüfung, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 61.11
,
1 WB 65.11
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptfeldwebel …,
…,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Kuhnke und
den ehrenamtlichen Richter Hauptfeldwebel Eckertz
am 17. Juli 2012 beschlossen:
Die Verfahren BVerwG 1 WB 61.11 und BVerwG 1 WB
65.11 werden zur gemeinsamen Beratung und Entschei-
dung verbunden.
Die Anträge werden als unzulässig verworfen.
- 2 -
G r ü n d e :
I
Der Antragsteller wendet sich gegen die verzögerte Bearbeitung seiner Anträge
auf Teilnahme an einer Sprachsonderprüfung Englisch während seiner Ver-
wendung in Großbritannien (BVerwG 1 WB 61.11) und auf Teilnahme an einer
Sprachsonderprüfung Englisch mit dem Standardisierten Sprachleistungsprofil
(SLP) „4444" (BVerwG 1 WB 65.11) durch die Stammdienststelle der Bundes-
wehr.
Der 1972 geborene Antragsteller ist Berufssoldat
in der Laufbahn der Feldwebel
des allgemeinen Fachdienstes. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ab-
lauf des 31. Dezember 2027. Am 26. März 2004 wurde er zum Hauptfeldwebel
befördert. Vom 1. Oktober 2007 bis 30. April 2012 war der Antragsteller beim
Deutschen Anteil …/Großbritannien als „Militärisches Nachrichtenwesen Feld-
webel/Bootsmann Streitkräfte“ eingesetzt. Seit dem 1. Mai 2012 wird er als
Feldwebel für Militärisches Nachrichtenwesen beim Jagdbombergeschwader …
in … verwendet.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2010, der Stammdienststelle der Bundeswehr zuge-
gangen am 9. August 2010, beantragte der Antragsteller von seiner Dienststelle
in Großbritannien aus die Teilnahme an einer Sprachsonderprüfung Englisch,
weil sein SLP im Jahre 2010 und damit noch während seines Dienstes in Groß-
britannien die Gültigkeit verlieren werde.
Mit Schreiben vom 1. März 2011
legte der Antragsteller Beschwerde ein, weil er
bis dahin keinen Bescheid auf seinen Antrag erhalten hatte.
Mit Bescheid vom 30. März 2011 lehnte die Stammdienststelle den Antrag vom
22. Juli 2010 mit der Begründung ab, es sei aus wirtschaftlichen Gründen nicht
vertretbar, den Antragsteller zu einer Sprachsonderprüfung nach Deutschland
1
2
3
4
5
6
- 3 -
einzubestellen. Aufgrund seiner Verwendung in Großbritannien könne davon
ausgegangen werden, dass sich seine Englischkenntnisse allenfalls verbessert
hätten. Die Durchführung der Sprachprüfung in Großbritannien sei nicht mög-
lich; eine nochmalige Ablegung sei für die derzeitige Verwendung aber auch
nicht erforderlich. Es sei vorgesehen, den Antragsteller nach Abschluss seiner
Auslandsverwendung zu einer Sprachsonderprüfung Englisch auf dem Niveau
SLP "3333" einzuplanen
.
Für die lange Bearbeitungsdauer werde um Entschul-
digung gebeten.
Mit Bescheid vom 12. Juli 2011
wies der Bundesminister der Verteidigung
- PSZ I 7 - die Beschwerde des Antragstellers vom 1. März 2011 zurück und
lehnte den Antrag auf Teilnahme an einer Sprachsonderprüfung ab. Die Untä-
tigkeitsbeschwerde sei zulässig, weil der Antragsteller nicht innerhalb eines
Monats einen Bescheid auf seinen Antrag vom 22. Juli 2010 erhalten habe. Im
Wege der Zuständigkeitsverlagerung sei deshalb in der Sache selbst, also über
den ursprünglich gestellten Antrag zu entscheiden. Die Beschwerde sei unbe-
gründet, weil nach dem „Handbuch für die Personalbearbeitung der Soldaten
bei Dienststellen der Streitkräftebasis der Bundeswehr im Ausland sowie bei in-
tegrierten Dienststellen der NATO im Inland"
von einer erneuten Sprachprüfung
abgesehen werden könne, wenn die bereits nachgewiesenen fremdsprachli-
chen Fertigkeiten in der zuletzt ausgeübten dienstlichen Tätigkeit hätten ange-
wendet werden müssen. Ferner sei die Teilnahme von im Ausland verwendeten
Soldaten an nationalen Lehrgängen im Inland während der Dauer der Aus-
landsverwendung grundsätzlich nicht vorgesehen. Ergänzend werde auf die zu-
treffenden Aussagen in dem Bescheid der Stammdienststelle vom 30. März
2011
verwiesen.
Hiergegen beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 21. Juli 2011 die
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Bundesminister der Vertei-
digung - PSZ I 7 - legte den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 16. Novem-
ber 2011 dem Senat vor.
Zur Begründung
führt der Antragsteller aus, er habe seine Beschwerde wegen
der Untätigkeit der personalbearbeitenden Stelle und nicht wegen des Inhalts
7
8
9
- 4 -
des Bescheids vom 30. März 2011 eingelegt. Wie sein Antrag beschieden wor-
den sei, ob positiv oder negativ, sei vollkommen irrelevant. Es gehe ihm darum,
dass sein Antrag im Zeitpunkt der Beschwerde seit über sieben Monaten nicht
beschieden worden sei, wobei auch Zwischenbescheide nicht ergangen seien.
Als Soldat habe er Anspruch auf eine korrekte Personalbearbeitung. Das Ver-
halten der personalbearbeitenden Dienststelle sei inakzeptabel, zumal es sich
nicht um einen Einzelfall handele. Er fordere deshalb ein Zugeständnis der Ver-
säumnisse der personalbearbeitenden Dienststelle und die Umsetzung einer
strikteren Regelung seitens der vorgesetzten Dienststelle, damit derartige Zu-
widerhandlungen sich nicht wiederholen könnten.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei unzulässig, weil sich der Antrag-
steller ausdrücklich nicht gegen die Ablehnung seines Antrags auf Teilnahme
an der Sprachsonderprüfung wende, sondern vielmehr nur die Art und Weise
rüge, wie sein Begehren von der Stammdienststelle bearbeitet worden sei. Die
Art und Weise der Bearbeitung von Vorgängen könne jedoch nicht isoliert, son-
dern nur im Zusammenhang mit der dazu ergangenen Entscheidung angefoch-
ten werden. Außerdem habe sich die Stammdienststelle bereits für die lange
Bearbeitungsdauer entschuldigt, sodass die Forderung nach einem „Einge-
ständnis des Versäumnisses" erfüllt sei und daher auch insoweit keine Rechts-
verletzung mehr vorliegen könne.
Im Anschluss an den Bescheid der Stammdienststelle vom 30. März 2011 bat
der Antragsteller mit Schreiben vom 11. April 2011, zu prüfen, ob es möglich
sei, ihn für eine Sprachsonderprüfung Englisch mit dem (höchsten) Leistungsni-
veau SLP "4444" einzuplanen. Er habe kürzlich den vom Luftfahrtbundesamt
vorgeschriebenen „language proficiency test" für Berufspiloten der Internationa-
10
11
12
13
- 5 -
len Zivilluftfahrtorganisation erfolgreich mit Level 6 durchlaufen; dies entspreche
dem SLP „4444".
Mit Schreiben vom 21. Juli 2011
legte der Antragsteller wiederum Beschwerde
ein, weil er bis dahin weder einen Bescheid noch einen Zwischenbescheid auf
diesen Antrag erhalten habe.
Mit Bescheid vom 16. November 2011
wies der Bundesminister der Verteidi-
gung - PSZ I 7 - die Beschwerde zurück. Die Stammdienststelle habe von dem
Antrag vom 11. April 2011 erstmals am 4. August 2011 durch die Übersendung
der Beschwerde Kenntnis erlangt; der Kommandant Stabsquartier des Kom-
mandos Strategische Aufklärung habe den Antrag - offenbar in der Annahme,
es handele sich um eine Zweitausfertigung - nicht an die Stammdienststelle
weitergeleitet. Die Untätigkeitsbeschwerde sei daher unzulässig, weil sie vor
dem Eingang des Antrages bei der für die Entscheidung zuständigen Stelle ein-
gelegt worden sei. Die Stammdienststelle habe noch über das Anliegen des An-
tragstellers zu entscheiden.
Hiergegen beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 5. Dezember 2011
die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Bundesminister der Ver-
teidigung - PSZ I 7 - legte den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 16. De-
zember 2011 dem Senat vor.
Zur Begründung
führt der Antragsteller ebenso wie in seinem Antrag vom
21. Juli 2011 aus, er habe die Beschwerde wegen der Untätigkeit des Dienst-
herrn eingelegt. Es gehe ihm darum, dass sein Antrag auf Teilnahme an einer
Sprachsonderprüfung SLP „4444“ zum Zeitpunkt der Beschwerde seit über drei
Monaten nicht beschieden worden sei, wobei auch Zwischenbescheide unter-
blieben seien. Sein Antrag sei auf dem vorgeschriebenen Dienstweg an den
Dienstherrn gestellt worden; welcher Teil des Dienstwegs die Verzögerung ver-
ursacht habe, sei für ihn irrelevant. Er fordere deshalb auch insoweit ein Zuge-
ständnis der Versäumnisse des Dienstherrn und die Umsetzung einer strikteren
Regelung seitens der vorgesetzten Dienststelle, damit derartige Zuwiderhand-
lungen sich nicht wiederholen könnten.
14
15
16
17
- 6 -
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei unzulässig, weil der Antragsteller
wiederum ausdrücklich nur die Art und Weise rüge, wie sein Antrag bearbeitet
worden sei. Ein „Eingeständnis des Versäumnisses" gehöre nicht zu den in § 17
WBO genannten Rechten eines Soldaten. Soweit der Antragsteller zudem eine
dienstaufsichtliche Maßnahme begehre, berühre auch dies nicht seine subjekti-
ven Rechte.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird ergänzend auf den Inhalt der Akten
Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministers der Verteidi-
gung - PSZ I 7 - Az.: … und … - und die Personalgrundakte des Antragstellers
haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
1. Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung werden wegen des sachlichen Zu-
sammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden
(§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 93 Satz 1 VwGO).
2. Die Anträge sind unzulässig.
a) Soweit sich der Antragsteller mit der Forderung nach einem „Zugeständnis
der Versäumnisse der personalbearbeitenden Dienststelle“ bzw. „des Dienst-
herrn“ gegen die Untätigkeit der zuständigen Dienststellen bzw. gegen die Ver-
zögerungen bei der Bearbeitung seiner Anträge vom 22. Juli 2010 und 11. April
2011 wendet, sind die Anträge auf gerichtliche Entscheidung unzulässig, weil
die Art und Weise der Verfahrensbehandlung nicht zum Gegenstand eines
selbständigen Verfahrens vor den Wehrdienstgerichten gemacht werden kann.
18
19
20
21
22
23
- 7 -
Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1
WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) nur geltend gemacht werden, dass
eine dienstliche Maßnahme oder die Unterlassung einer solchen Maßnahme
rechtswidrig ist. Der Begriff der Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift setzt da-
bei eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten oder
einer Dienststelle der Bundeswehr voraus, die im Verhältnis der Über- und Un-
terordnung getroffen oder erbeten wird. Die Art und Weise der Verfahrensbe-
handlung stellt für sich genommen keinen statthaften Beschwerdegegenstand
dar; sie ist nicht isoliert bzw. selbständig anfechtbar. Rechtsschutz wird allein
gegen die Maßnahme selbst oder deren Unterlassung gewährt; nur im Rahmen
der Anfechtung einer Maßnahme kann auch eine Überprüfung auf eventuelle
Verfahrensfehler erfolgen (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 23. November 2010
- BVerwG 1 WB 12.10 - Rn. 28 mit zahlreichen Nachweisen).
Der Antragsteller zielt mit seinen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung aus-
drücklich nicht auf die sachlichen Gegenstände seiner ursprünglichen Anliegen
- Teilnahme an einer Sprachsonderprüfung Englisch während der Auslands-
verwendung bzw. Teilnahme an einer Sprachsonderprüfung Englisch mit dem
SLP „4444" -; er begehrt nicht die Verpflichtung des Bundesministers der Ver-
teidigung, ihn zu den gewünschten Sprachsonderprüfungen zuzulassen. Viel-
mehr beklagt der Antragsteller lediglich die Verzögerungen und Säumnisse, die
bei der Bearbeitung seiner Anträge vom 22. Juli 2010 und 11. April 2011 aufge-
treten sind. Eine solche isolierte Überprüfung der Art und Weise der Verfah-
rensbehandlung, die sich nicht zugleich auf eine bestimmte dienstliche Maß-
nahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO und damit auf eine bestimmte
andere Entscheidung in der Sache richtet, findet im Rahmen eines Antrags auf
gerichtliche Entscheidung durch das Wehrdienstgericht nicht statt.
b) Mit der weiteren Forderung nach „Umsetzung einer strikteren Regelung sei-
tens der vorgesetzten Dienststelle“, damit sich die von ihm beanstandeten „Zu-
widerhandlungen“ nicht wiederholen könnten, zielt der Antragsteller auf ein
dienstaufsichtliches Einschreiten gegenüber der Stammdienststelle und ggf.
anderen mit der Bearbeitung seiner Anträge befassten Dienststellen. Auch in-
soweit sind die Anträge auf gerichtliche Entscheidung unzulässig, weil der An-
24
25
26
- 8 -
tragsteller kein im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2
Satz 1 WBO) beschwerdefähiges Recht geltend machen kann.
Die Dienstaufsicht ist ein Kontrollinstrument, das der Durchsetzung der Ge-
setzmäßigkeit der Verwaltung dient. Entsprechend sieht § 14 WBO vor, dass
die Untersuchung einer Beschwerde stets auch darauf zu erstrecken ist, ob
mangelnde Dienstaufsicht oder sonstige Mängel im dienstlichen Bereich vorlie-
gen. Wird eine Beschwerde verspätet eingelegt, so ist diese zwar zurückzuwei-
sen, gleichwohl ist ihr im Wege der Dienstaufsicht nachzugehen und soweit er-
forderlich für Abhilfe zu sorgen (§ 12 Abs. 3 WBO). Gleiches gilt dann, wenn ei-
ne Beschwerde zurückgenommen wird (§ 8 Abs. 2 WBO). Die Dienstaufsicht
wird jedoch durch den zuständigen Vorgesetzten allein im öffentlichen Interesse
gegenüber dem Dienstherrn ausgeübt; sie obliegt dem Vorgesetzten nicht ge-
genüber seinen Untergebenen und dient damit nicht der Wahrung der Rechte
eines Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (stRspr, vgl. Beschluss
vom 9. August 2007 - BVerwG 1 WB 51.06 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 62
= NZWehrr 2007, 252, vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - BVerwGE
136,119 = Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 17 = NZWehrr 2011, 36 und vom
28. Februar 2012 - BVerwG 1 WB 22.11 - Rn. 14).
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist deshalb ein Antrag auf gerichtli-
che Entscheidung, mit dem ein bestimmtes dienstaufsichtliches Einschreiten
begehrt wird, unzulässig, weil ein Soldat keinen dahingehenden Rechtsan-
spruch im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO hat (vgl. zuletzt Beschluss vom
26. Juni 2012 - BVerwG 1 WB 18.12 - Rn. 20 m.w.N.).
3. Dem Antragsteller sind keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil der
Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO
nicht als gegeben erachtet.
Dr. von Heimburg Dr. Frentz Dr. Langer
27
28
29