Urteil des BVerwG vom 06.09.2007

Spediteur, Fremder, Sozialdienst, Amt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 61.06
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptmann ... G.,
Zentrum für Nachwuchsgewinnung ..., M.,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
... -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Major Falk und
den ehrenamtlichen Richter Hauptmann Hoffelder
am 6. September 2007 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in
seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2).
Der 1970 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird auf-
grund der besonderen Altersgrenze für Strahlflugzeugführer/Waffensystem-
offiziere voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2011 enden. Zum Hauptmann
wurde er am 10. Juli 2003 ernannt. Derzeit wird der Antragsteller im Zentrum für
Nachwuchsgewinnung ... in M. als Prüfoffizier verwendet.
Für den Antragsteller war am 11. April 2002 eine erweiterte Sicherheitsüberprü-
fung (Ü 2/A 2) mit der Anordnung von Auflagen abgeschlossen worden. Der
Antragsteller musste danach für die Dauer von drei Jahren halbjährlich eine Er-
klärung über seine finanziellen Verhältnisse abgeben.
Anfang 2005 wurde eine Wiederholungsüberprüfung (Ü 2/W 2) eingeleitet. In
seiner Sicherheitserklärung vom 3. Februar 2005 verneinte der Antragsteller die
Frage nach erfolgten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen; die Frage, ob er in der
Lage sei, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, und ob insoweit
keine Veränderungen absehbar seien, bejahte er. Im Rahmen der Überprüfung
dieser Angaben führte der Militärische Abschirmdienst am 1. und 6. September
2005 Befragungen des Antragstellers durch.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2006 hörte der Geheimschutzbeauftragte beim
Streitkräfteamt den Antragsteller zu den Erkenntnissen an, die der Militärische
Abschirmdienst ermittelt hatte:
Die finanzielle Situation des Antragstellers habe sich seit der Sicherheitsüber-
prüfung im Jahre 2002 nicht verbessert, sondern sogar noch verschlechtert. Der
Antragsteller habe mittlerweile ein Insolvenzverfahren beantragt. Zu der
schlechten Finanzsituation sei es gekommen, weil der Antragsteller im Jahre
1999 ein Haus für 460 000 DM erworben, aber seinen Lebensstil nicht den
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durch die Abzahlungsraten verringerten finanziellen Möglichkeiten angepasst
habe. Nach der inzwischen erfolgten Zwangsversteigerung des Hauses würden
die offenen finanziellen Verpflichtungen rund 100 000 € betragen. Der Antrag-
steller habe eingeräumt, dass er nicht nur in der Sicherheitserklärung vom
3. Februar 2005, sondern auch in den halbjährlichen Erklärungen zu seinen fi-
nanziellen Verhältnissen jeweils falsche Angaben gemacht habe. Außerdem
habe der Antragsteller erklärt, dass er wegen Veruntreuung angezeigt worden
sei. Er habe als Vorsitzender des Schulelternbeirats die „Kopiergeldkasse“ ver-
waltet; aus Versehen habe er von diesem Konto die erste Monatsmiete für sei-
ne neue Wohnung beglichen, den Betrag jedoch, nachdem ihm der Fehler auf-
gefallen sei, umgehend zurück überwiesen. Das damals gegen ihn laufende
Ermittlungsverfahren habe er in seiner Sicherheitserklärung nicht angegeben,
weil er nicht mehr an die Anzeige gedacht habe. Ferner habe der Antragsteller
eingeräumt, am 21. April 2005 von seinem Dienstherrn für einen Umzug einen
zweckgebundenen Abschlag von 20 000 € erhalten zu haben, von dem er je-
doch zunächst nur 10 000 € an den Spediteur überwiesen und den Restbetrag
erst im August 2005 entrichtet habe.
Nach Auffassung des Geheimschutzbeauftragten begründeten diese Umstände
erhebliche Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Geheimnisträger.
Das Finanzgebaren des Antragstellers lasse besorgen, dass er auch bei der
Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht immer die gebo-
tene Sorgfalt walten lassen werde. Wegen der finanziellen Schwierigkeiten des
Antragstellers bestehe außerdem Anlass zur Besorgnis, dass ein fremder
Nachrichtendienst sich diese als Ansatzpunkt für einen Anbahnungs- oder
Werbungsversuch zunutze machen könnte.
Nachdem eine Äußerung des Antragstellers innerhalb der Anhörungsfrist nicht
eingegangen war, schloss der Geheimschutzbeauftragte das Verfahren nach
Aktenlage ab. Mit Bescheid vom 15. März 2006, dem Antragsteller eröffnet am
30. März 2006, wurde festgestellt, dass die erweiterte Sicherheitsüberprüfung
(Ü 2/W 2) Umstände ergeben habe, die ein Sicherheitsrisiko darstellten; diese
Entscheidung umfasse auch die Verwendung in einer sicherheitsempfindlichen
Tätigkeit der Überprüfungsart Ü 1. Die Entscheidungsgründe folgen im Wesent-
lichen dem Inhalt des Anhörungsschreibens vom 17. Januar 2006.
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Mit Schreiben vom 31. März 2006 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen
die „Entziehung der Ü 1 und Ü 2“. Seine rechtzeitig abgesandte Antwort auf das
Anhörungsschreiben sei nicht angekommen, so dass er keinen Einfluss auf die
Entscheidung habe nehmen können.
Am 25. April 2006 ging dem Geheimschutzbeauftragten beim ...amt ein Schrei-
ben des Antragstellers vom 11. Februar 2006 zu, mit dem dieser zum Anhö-
rungsschreiben vom 17. Januar 2006 Stellung nahm. Der Antragsteller räumte
darin ein, dass der Vorwurf falscher Angaben in der Sicherheitserklärung objek-
tiv zutreffe; subjektiv sei er jedoch von der Annahme geleitet gewesen, dass er
die Situation selbst beheben könne. Ferner erläuterte der Antragsteller die Um-
stände, die zu der für ihn finanziell ungünstigen Zwangsversteigerung des
Wohnhauses geführt hätten. In der Angelegenheit der Untreue habe er verse-
hentlich beim Onlinebanking das auf seinen Namen lautende Konto des Schul-
elternbeirats mit seinem privaten Gehaltskonto verwechselt; das Ermittlungsver-
fahren sei inzwischen eingestellt worden. Von der Abschlagszahlung für seinen
Umzug habe er die Hälfte sofort an den Spediteur überwiesen; mit einem Teil
des Restbetrags habe er die Kaution für die neue Mietwohnung gestellt. Es sei
nie seine Absicht gewesen, den Spediteur zu schädigen. Mit dem im Januar
2006 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren würden nunmehr seine Schul-
den geregelt abgebaut. Zu seinen direkten Vorgesetzten, den zuständigen
Dienststellen vor Ort und dem Sozialdienst der Bundeswehr pflege er ein gutes
Verhältnis. Sicherheitsmäßige Zweifel an seiner Person seien daher nicht mehr
gegeben.
Mit Schreiben vom 28. April 2006 erläuterte der Geheimschutzbeauftragte dem
Antragsteller nochmals die sicherheitsrechtliche Beurteilung und teilte ihm mit,
dass er auch unter Berücksichtigung der nunmehr eingegangenen Stellung-
nahme zu keinem anderen Ergebnis als in dem Bescheid vom 15. März 2006
komme.
Mit Bescheid vom 23. August 2006, den Verfahrensbevollmächtigten des An-
tragstellers zugegangen am 28. August 2006, wies der Bundesminister der Ver-
teidigung - PSZ I 7 - die Beschwerde zurück.
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Insbesondere die unwahren Angaben des Antragstellers in der Sicherheitser-
klärung verletzten den Kernbereich der Zuverlässigkeit. Der Dienstherr müsse
sich jederzeit darauf verlassen können, dass seine Soldaten stets richtige und
vollständige Angaben machten. Das abweichende Verhalten des Antragstellers
lasse erhebliche Mängel im Hinblick auf Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdig-
keit erkennen. Hinzu komme, dass der Antragsteller Gelder, die ihm vom
Dienstherrn zweckgebunden zur Verfügung gestellt worden seien, nicht ord-
nungsgemäß verwendet habe. Dies bekräftige die Zweifel an seiner Eignung als
Geheimnisträger und lasse den Schluss zu, dass der Antragsteller nicht bereit
sei, sich jederzeit rechtstreu zu verhalten. Ferner bestehe eine besondere
Gefährdung durch Anbahnungs- oder Werbungsversuche fremder Nachrich-
tendienste, die sich insbesondere an Personen in wirtschaftlichen Schwierigkei-
ten wenden würden. Der Antragsteller habe sein Konsumverhalten nicht geän-
dert, obwohl ihm seine prekäre finanzielle Situation bewusst gewesen und er
durch die Auflagenentscheidung aus dem Jahre 2002 halbjährlich daran erin-
nert worden sei, dass eine geordnete Finanzlage für eine sicherheitsempfindli-
che Tätigkeit von erheblicher Bedeutung sei. Die Prognose, dass der Antrag-
steller die nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens laufende Wohlverhaltens-
phase ordnungsgemäß bestehen werde, sei deshalb derzeit nicht möglich. So-
weit sich der Antragsteller dagegen wende, dass sein Schreiben vom 11. Feb-
ruar 2006 keinen Einfluss auf die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten
habe nehmen können, sei der Grund für den verspäteten Eingang nicht mehr
aufzuklären. Der Geheimschutzbeauftragte habe die Stellungnahme jedoch
nachträglich gewürdigt. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos sei auch unter
Berücksichtigung dieser Stellungnahme nicht zu beanstanden.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11. September 2006, beim Bun-
desministerium der Verteidigung eingegangen am selben Tage, beantragte der
Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienst-
senate -. Der Antrag wurde vom Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit
seiner Stellungnahme vom 3. November 2006 dem Senat vorgelegt.
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Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Tatsachen seien richtig.
Richtig sei insbesondere, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau mit ca.
90.000 € Schulden belastet sei. Zutreffend sei auch, dass er im Rahmen der
Wiederholungsüberprüfung falsche Angaben gemacht habe. Im Januar 2006
sei allerdings das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden, in dessen
Rahmen nunmehr eine völlige Kontrolle der Finanzsituation gegeben sei. Aus
einer beigefügten Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben ergebe sich nach
Abzug aller Verbindlichkeiten ein verfügbarer Betrag in Höhe von 450 € monat-
lich, so dass von einer Verschlechterung der finanziellen Situation nicht auszu-
gehen sei. Bei einem Verbleiben in seiner ursprünglichen Tätigkeit mit dem Er-
halt der Fliegerzulage und der Möglichkeit von Auslandseinsätzen könne er den
Schuldenabbau beschleunigen. Durch das Verbraucherinsolvenzverfahren, die
Offenbarung gegenüber seinen Vorgesetzten und die ständige Zusammenarbeit
mit dem Sozialdienst der Bundeswehr seien genügend Kontrollmechanismen
eingebaut, um den Schuldenabbau zu gewährleisten. Die Sicherheits-
überprüfung hätte daher auch mit einer weiteren Anordnung von Auflagen, bei-
spielsweise in der Form, dass vierteljährlich eine Erklärung über die finanziellen
Verhältnisse abzugeben sei, abgeschlossen werden können.
Der Antragsteller beantragt,
den Entzug der Ü 1 sowie Ü 2 aufzuheben.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Soweit der Antragsteller ausführe, dass aufgrund seiner aktuellen Situation kein
Sicherheitsrisiko mehr bestehe, da er über ausreichende Finanzmittel verfüge
und bestrebt sei, seine Schulden abzubauen, sei dies zu begrüßen, vermöge
die sicherheitsmäßige Bewertung aber nicht zu ändern. Der Antragsteller befin-
de sich nach wie vor in einer angespannten finanziellen Situation. Zudem habe
er in seinen Erklärungen wiederholt falsche Angaben gemacht. Der Dienstherr
müsse sich beim Umgang mit Verschlusssachen uneingeschränkt auf die
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Wahrheit von Angaben verlassen können. Der aus der Verhaltensweise des
Antragstellers resultierende Vertrauensverlust und die sich daraus ergebenden
Zweifel an seiner Zuverlässigkeit ließen, insbesondere in Anbetracht des Um-
standes, dass die Verfehlungen erst aufgrund der Ermittlungen des Militäri-
schen Abschirmdienstes im Jahre 2005 endeten, nicht mit der erforderlichen
Sicherheit den Schluss zu, dass der Antragsteller bei der Wahrnehmung einer
sicherheitsempfindlichen Tätigkeit den Geheimhaltungspflichten gerecht werde.
Auch sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit anzunehmen, dass der An-
tragsteller einer Ansprache durch fremde Nachrichtendienste widerstehen wür-
de, wenn sich für ihn dadurch die Chance zur Lösung seiner finanziellen Prob-
leme eröffnen würde. Eine erneute Auflagenentscheidung sei auch unter Be-
rücksichtigung aller Fürsorgegesichtspunkte nicht angezeigt. Der Antragsteller
müsse erst über einen längeren Zeitraum unter Beweis stellen, dass er seine
finanzielle Situation beherrsche und ihm das notwendige Vertrauen durch den
Dienstherrn wieder entgegengebracht werden könne.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der
Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bun-
desministeriums der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 25-05-12 646/05 - und die
Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vor-
gelegen.
II
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann durch
einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit
dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden
(stRspr, vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - BVerwGE
111, 219 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 9, vom 18. August 2004 - BVerwG
1 WB 37.04 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 18
sowie zuletzt vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 59.06 -). Das Bundesverwal-
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tungsgericht ist sachlich zuständig, weil über die Beschwerde des Antragstellers
der Bundesminister der Verteidigung entschieden hat (§ 21 Abs. 1 WBO).
Der danach zulässige Antrag ist unbegründet. Der Bescheid des Geheim-
schutzbeauftragten beim ...amt vom 15. März 2006 in der Fassung der Be-
schwerdeentscheidung des Bundesministers der Verteidigung vom 23. August
2006 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist
eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit aus-
schließen soll (stRspr, u.a. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG
1 WB 13.99 - BVerwGE 111, 30 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 7 = NZWehrr
2000, 31, vom 24. Mai 2000 a.a.O., vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB
119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG
1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11). Die Beurteilung des Sicher-
heitsrisikos, die zugleich eine Prognose der künftigen Entwicklung der Persön-
lichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse darstellt, darf sich dabei nicht auf
eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen, sondern muss
auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte getroffen werden. Dabei gibt es
keine „Beweislast”, weder für den Soldaten dahingehend, dass er die
Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren
wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht
gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, u.a.
Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 a.a.O. und vom 8. März 2007 - BVerwG
1 WB 63.06 -; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -
BVerfGE 39, 334 <353>).
Der zuständigen Stelle steht bei der ihr hiernach obliegenden Entscheidung ein
Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle - für die die Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage durch den Bundesminister der Verteidi-
gung maßgeblich ist (Beschluss vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB
64.94 - BVerwGE 103, 182 <183> = NZWehrr 1995, 27 m.w.N.) - beschränkt
sich darauf, ob diese Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen
ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich
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frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet,
sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften versto-
ßen hat (Beschluss vom 18. August 2004 a.a.O. m.w.N.).
1. Zuständige Stelle für die Beurteilung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt (§ 14
Abs. 3 Satz 1 SÜG), ist in dem hier vorliegenden Verfahren der erweiterten Si-
cherheitsüberprüfung (Ü 2) von Soldaten der Geheimschutzbeauftragte beim
...amt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 35 Abs. 3 SÜG und Nr. 2416 ZDv 2/30
Teil C). Grundlage für dessen Entscheidung ist das Ergebnis der Ermittlungen
und Maßnahmen, die der Militärische Abschirmdienst als mitwirkende Behörde
bei Sicherheitsüberprüfungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung (§ 3 Abs. 2 SÜG, § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 MADG) mitteilt (§ 14 Abs.
1 und 2 SÜG, Nr. 2705 ZDv 2/30 Teil C).
2. Der Geheimschutzbeauftragte ist bei der Entscheidung, ob ein Sicherheitsri-
siko vorliegt, von einem „richtigen Sachverhalt“ ausgegangen.
Der Sachverhalt, auf dem die Entscheidung beruht, ist zwischen den Beteiligten
im Wesentlichen unstrittig. Der Antragsteller hat ausdrücklich erklärt, dass die in
den angefochtenen Bescheiden festgestellten Tatsachen, insbesondere zum
Schuldenstand und zur Unrichtigkeit der Angaben in der Sicherheitserklärung
vom 3. Februar 2005, zutreffen. Keine eigenen Feststellungen (zu deren Not-
wendigkeit bei Einstellung des Strafverfahrens vgl. den Beschluss vom 26. Juni
2007 a.a.O. m.w.N.) hat der Geheimschutzbeauftragte lediglich zu der Frage
getroffen, ob es sich bei der Überweisung einer Monatsmiete durch den An-
tragsteller von dem Konto des Schulelternbeirats um ein (möglicherweise fahr-
lässiges, aber nicht strafbares) Versehen oder um eine Straftat der Untreue
(§ 266 StGB) handelte; dieser Teilaspekt ist jedoch auch nicht in die tragenden
Gründe der sicherheitsrechtlichen Beurteilung eingegangen.
3. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos weist auch keine materiellrechtli-
chen Fehler auf.
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Nach der Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte,
die Zweifel an der Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsemp-
findlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) und/oder eine besondere Ge-
fährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichten-
dienste (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG) und damit ein Sicherheitsrisiko begrün-
den, auch aus einer hohen Verschuldung des Betroffenen ergeben (vgl. Be-
schlüsse vom 5. Juni 1991 - BVerwG 1 WB 5.90 - BVerwGE 93, 95, vom
8. November 1994 a.a.O., vom 22. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 28.99 - und vom
30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10). Al-
lerdings kann aus der Tatsache einer erheblichen Schuldenlast allein noch nicht
zwingend auf das Bestehen eines Sicherheitsrisikos geschlossen werden,
jedenfalls so lange nicht, wie der Soldat seinen finanziellen Verpflichtungen
nachkommt und eine seiner Dienststellung entsprechende Lebensführung si-
cherstellen kann. Erforderlich ist daher stets eine wertende Beurteilung des
Einzelfalls.
Nach diesen Maßstäben ist die durch den Geheimschutzbeauftragten und den
Bundesminister der Verteidigung getroffene Beurteilung nicht zu beanstanden.
Die angefochtenen Bescheide stützen sich nicht allein auf den Schuldenstand
des Antragstellers in Höhe von zuletzt rund 90 000 €. Verbindlichkeiten in die-
ser Größenordnung, wie sie beim Erwerb von Immobilien häufig eingegangen
werden, müssen für sich genommen nicht bedenklich sein, insbesondere wenn
und weil ihnen (mit dem Darlehen erworbene) Sachwerte gegenüberstehen. Im
Falle des Antragstellers fehlt es allerdings nach der Zwangsversteigerung sei-
nes Hauses an solchen Positionen auf der Haben-Seite. Auch ist es ihm offen-
kundig nicht gelungen, seinen Schuldenstand seit der mit einem Auflagenbe-
scheid abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfung im Jahre 2002 substantiell zu
verringern. Vor allem aber steht, worauf die Beschwerdeentscheidung zutref-
fend hinweist, mit der im Januar 2006 erfolgten Eröffnung des Verbraucherin-
solvenzverfahrens, die u.a. das Scheitern einer außergerichtlichen Einigung mit
den Gläubigern voraussetzt (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO), die Zahlungsunfähigkeit
des Antragstellers fest (§ 17 i.V.m. § 304 Abs. 1 Satz 1 InsO). Auf den vom An-
tragsteller vorgelegten „Ausgabenplan ab August 2005 (Stand 08.09.2006)“
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kommt es daher nicht an, abgesehen davon, dass dieser „Ausgabenplan“
- etwa im Vergleich zum Schuldenbereinigungsplan (§ 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO)
oder zur Abtretungserklärung an den Treuhänder (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) -
wenig über die Perspektive des Antragstellers bei der Bewältigung seiner finan-
ziellen Schwierigkeiten aussagt.
Bereits der Umstand der Zahlungsunfähigkeit des Antragstellers rechtfertigt die
Annahme eines Sicherheitsrisikos durch den Geheimschutzbeauftragten bzw.
den Bundesminister der Verteidigung. Hinzu kommt, dass der Antragsteller wie-
derholt und kontinuierlich - nämlich in sämtlichen der in dem Auflagenbescheid
vom 11. April 2002 angeordneten halbjährlichen Erklärungen (vom 26. August
2002, vom 4. Februar 2003, vom 5. August 2003, vom 19. Januar 2004 und
vom 5. August 2004) und zuletzt in der Sicherheitserklärung zur Wiederho-
lungsüberprüfung vom 3. Februar 2005 - seinen Dienstherrn durch falsche An-
gaben über seine finanziellen Verhältnisse getäuscht hat. Dies stellt einen gra-
vierenden Verstoß gegen die Wahrheitspflicht des Soldaten (§ 13 Abs. 1 SG)
dar, deren Bedeutung für die sicherheitsrechtliche Beurteilung die angefochte-
nen Bescheide zutreffend hervorheben. Ferner hat der Antragsteller eine von
seinem Dienstherrn erhaltene zweckgebundene Abschlagszahlung zur Um-
zugsfinanzierung zur Hälfte zweckwidrig verwendet und die bestimmungsge-
mäße Zahlung an den Spediteur erst mit viermonatiger Verzögerung geleistet.
Sowohl mit der Abgabe unrichtiger Erklärungen als auch mit der zweckwidrigen
Mittelverwendung hat sich in der Person des Antragstellers die typische Gefahr,
die von finanziellen Schwierigkeiten ausgeht, nämlich die Geneigtheit, sich
durch rechts- und dienstpflichtwidriges Handeln (vermeintlich) aus den Schwie-
rigkeiten zu befreien, realisiert, und dies obwohl der Antragsteller zusätzlich
durch den ihm gegenüber ergangenen Auflagenbescheid gewarnt war. Vor die-
sem Hintergrund begegnet die Einschätzung des Geheimschutzbeauftragten,
dass hinreichende Anhaltspunkte sowohl für Zweifel an der Zuverlässigkeit
(insbesondere Wahrhaftigkeit und Rechtstreue) des Antragstellers als auch für
dessen Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder
Nachrichtendienste bestehen, keinen rechtlichen Bedenken. Der Geheim-
schutzbeauftragte musste sich, nachdem der Antragsteller die Warnfunktion
des Bescheids vom 11. April 2002 in grober Weise missachtet hat und im Hin-
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blick darauf, dass das Sicherheitsinteresse im Zweifel Vorrang vor anderen Be-
langen hat (§ 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG), auch nicht ein zweites Mal auf das milde-
re Mittel eines Auflagenbescheids (Nr. 2705 Abs. 1, Nr. 2706 ZDv 2/30 Teil C)
einlassen.
Eine andere Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht aus der im Januar
2006 erfolgten Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Ver-
mögen des Antragstellers (vgl. zum Folgenden Beschluss vom 16. Mai 2002
- BVerwG 1 WB 7.02 - Buchholz 402.8 § 2 SÜG Nr. 2). Zwar ermöglicht die
Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens die Erteilung einer Rest-
schuldbefreiung durch das Insolvenzgericht (§§ 300, 301 InsO). Dies setzt vor-
aus, dass der Schuldner sein pfändbares Einkommen für die Dauer einer sog.
Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren an einen Treuhänder abtritt (§ 287
Abs. 2 Satz 1 InsO) und während dieser Zeit weitere Obliegenheiten erfüllt
(§ 295 InsO). Die Ankündigung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenz-
gericht (§ 291 InsO) löst jedoch keinen Automatismus aus, sondern eröffnet
dem Schuldner lediglich die Chance, durch sein eigenes (Wohl-)Verhalten Be-
freiung von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegen-
über den Insolvenzgläubigern zu erlangen. Die Ankündigung der Restschuldbe-
freiung und erst recht die bloße Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens
bedingen oder bewirken deshalb auch nicht zwangsläufig eine positive Progno-
se der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Antragstellers und seiner
finanziellen Verhältnisse im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsrechts. Es ist
daher nicht zu beanstanden, wenn der Geheimschutzbeauftragte bzw. der Bun-
desminister der Verteidigung im Hinblick auf die Art und Zahl der sicherheitser-
heblichen Pflichtverstöße von dem Antragsteller verlangt, erst über einen länge-
ren - in etwa der insolvenzrechtlichen Wohlverhaltensperiode entsprechenden -
Zeitraum (von fünf Jahren, siehe Nr. 2710 Abs. 2 ZDv 2/30 Teil C) unter Beweis
zu stellen, dass er seine finanzielle Situation beherrscht und ihm das notwendi-
ge Vertrauen durch den Dienstherrn wieder entgegengebracht werden kann.
4. Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften liegt nicht vor. Soweit die Tatsa-
che, dass der Geheimschutzbeauftragte die verspätet eingegangene Stellung-
nahme des Antragstellers vom 11. Februar 2006 in der Entscheidung vom
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15. März 2006 nicht berücksichtigt hat, einen Anhörungsmangel darstellen soll-
te, wäre dieser mit der nachträglichen Würdigung durch den Geheimschutzbe-
auftragten (Schreiben vom 28. April 2006) und mit der Berücksichtigung in der
Beschwerdeentscheidung vom 23. August 2006 in entsprechender Anwendung
von § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt.
Fürsorgemaßnahmen zur Minderung des Sicherheitsrisikos (Nr. 2709 ZDv 2/30
Teil C) wurden, wie sich aus der vom Antragsteller mitgeteilten ständigen Zu-
sammenarbeit mit dem Sozialdienst der Bundeswehr ergibt, in die Wege gelei-
tet.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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