Urteil des BVerwG vom 27.11.2008

Zusicherung, Rückversetzung, Verfügung, Soldat

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 60.08
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptmann ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Thier und
den ehrenamtlichen Richter Hauptmann Pletanek
am 27. November 2008 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Bundesministers der Verteidi-
gung, ihn, den Antragsteller, auf einen Dienstposten als Flugsicherungskon-
trolloffizier beim ...geschwader ... am Standort L. zu versetzen.
Der 1955 geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere
des militärfachlichen Dienstes im Werdegang Flugsicherungskontrolldienst.
Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. August 2010. Zurzeit
wird er auf einem Dienstposten als Flugsicherungskontrolloffizier bei der
F...staffel T. am Standort N. verwendet. Zuletzt wurde er am 3. Juli 2006 zum
Hauptmann befördert und mit Wirkung vom 1. Juni 2006 in eine Planstelle der
Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen. Er ist verheiratet, hat drei Kinder und
wohnt in L.
Mit Verfügung vom 20. März 2002 versetzte das Personalamt der Bundeswehr
den Antragsteller mit Wirkung vom 1. Mai 2002 von seinem bisherigen Dienst-
posten als Flugsicherungskontrolloffizier bei der Fl...staffel ...geschwader ... am
Standort L. zur F...staffel T. am Standort N. ebenfalls als Flugsicherungskon-
trolloffizier auf einen Dienstposten A 10/A 9. Die voraussichtliche Verwen-
dungsdauer wurde in der Verfügung mit dem 30. September 2005 angegeben.
Bei einem Personalgespräch am 26. November 2002 wurde dem Antragsteller
von dem Personalführer mitgeteilt, dass er für eine Verwendung auf einem hö-
her bewerteten Dienstposten zurzeit noch nicht in Frage komme. Bei realisti-
scher Einschätzung müsse er davon ausgehen, frühestens im Jahr 2004 für die
Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens mitbetrachtet zu werden. Auf die
daraufhin vom Antragsteller geäußerte Bitte, eine mögliche Rückversetzung
zum ...geschwader ... zu prüfen, wurde ihm weiter erklärt, dies lasse sich nicht
verwirklichen. Vor allem sei dort eine Förderung erst noch später möglich und
würde dann vermutlich nicht mehr ruhegehaltsfähig.
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Unter dem 29. Juli 2004 verfügte das Personalamt der Bundeswehr einen
Wechsel des Dienstpostens von dem bisherigen Dienstposten A 10/A 9 auf
einen Dienstposten A 11 bei im Übrigen gleicher Verwendung als Flugsiche-
rungskontrolloffizier in der F...staffel T. In dieser Verfügung ist die voraussichtli-
che Verwendungsdauer mit 31. August 2007 angegeben. Mit Fernschreiben
des Personalamts der Bundeswehr vom 5. Juni 2007 wurde dem Antragsteller
mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seine Verwendungsdauer über den 31. August
2007 hinaus bis zum voraussichtlichen Dienstzeitende am 31. August 2010 zu
verlängern. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 25. Juni
2007 und führte zur Begründung aus, er habe aufgrund des ihm bisher ange-
kündigten Dienstzeitendes 31. August 2009 seine weitere Lebensplanung auf-
gebaut. Dazu gehörten neben seiner weiteren beruflichen Tätigkeit vor allem
die Intensivierung seiner kommunalpolitischen Aktivitäten. Seine Wahlfunktio-
nen als Schiedsperson der Stadt L. und als Mitglied im Aufsichtsrat der L.er
Wohnungsbaugesellschaft habe er bisher nur unter extremen zeitlichen Belas-
tungen und nicht in vollem Umfang wahrnehmen können. Im Übrigen strebe er
die Mitgliedschaft im Stadtrat der Stadt L. für das Jahr 2009 an. Seine Verset-
zung zum Standort T. sei auf einen Zeitraum von drei Jahren befristet gewesen.
Er sei bereit, seine Dienstzeit bis August 2009 am Standort T. abzuleisten. Soll-
te jedoch eine Verlängerung der Dienstzeit befohlen werden, bitte er mit sofor-
tiger Wirkung um die Rückversetzung zum Standort L. In den letzten drei
Dienstjahren halte er eine heimatnahe Verwendung für angebracht. Die Entfer-
nung zwischen L. und T. betrage 82 km und die Fahrzeit mit öffentlichen Ver-
kehrsmitteln im Minimum 2 Stunden und 17 Minuten.
Nachdem das Personalamt der Bundeswehr dem Antragsteller mit Schreiben
vom 22. August 2007 die Rechtslage hinsichtlich des voraussichtlichen Dienst-
zeitendes erläutert hatte, beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom
5. Oktober 2007 seine sofortige Versetzung zum ...geschwader ... am Standort
L. und führte zur Begründung aus, dass er in seiner Restdienstzeit eine hei-
matnahe Verwendung zur weiteren Lebensplanung für unumgänglich halte. Der
nächste und der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte äußerten in einer Stel-
lungnahme zu dem Versetzungsgesuch gegenüber dem Personalamt der Bun-
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deswehr, dass eine Versetzung nur bei gleichwertiger Ersatzgestellung erfolgen
könne.
Mit der ersten Korrektur vom 23. Oktober 2007 zur Versetzungsverfügung vom
29. Januar 2007 wurde die voraussichtliche Verwendungsdauer des Antragstel-
lers auf dem Dienstposten bei der F...staffel T. auf den 31. August 2010 verlän-
gert.
Mit Bescheid vom 19. November 2007, dem Antragsteller ausgehändigt am
10. Dezember 2007, wurde der Versetzungsantrag abgelehnt. Zur Begründung
führte das Personalamt der Bundeswehr aus, aufgrund der angespannten Per-
sonalsituation im Bereich der Flugsicherungskontrolloffiziere bei der F...staffel
T. werde durch die Disziplinarvorgesetzten bei einer Versetzung gleichwertiger
Ersatz gefordert. Diese Forderung könne auf absehbare Zeit nicht erfüllt wer-
den, da die Regeneration der freiwerdenden Dienstposten nicht sichergestellt
sei. Daher sei der Verbleib des Antragstellers bei der F...staffel T. aus dienstli-
chen Gründen zwingend erforderlich. Darüber hinaus bestehe aufgrund der
Personalsituation beim ...geschwader ... auf absehbare Zeit keine Einpla-
nungsmöglichkeit des Antragstellers auf einem mit A 11 dotierten Dienstposten.
Künftige Personalveränderungen schlössen eine Versetzung zu der gewünsch-
ten Einheit jedoch grundsätzlich nicht aus. Sofern sich bis zum voraussichtli-
chen Dienstzeitende des Antragstellers am 31. August 2010 eine Einpla-
nungsmöglichkeit ergebe, würde dieser umgehend darüber informiert.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevoll-
mächtigten vom 10. Dezember 2007, beim Bundesminister der Verteidigung
- PSZ I 7 - eingegangen am 19. Dezember 2007, Beschwerde ein und führte
zur Begründung aus, er habe seinen Familienwohnsitz schon seit Jahren und
bereits vor seiner Versetzung nach T. in L. gehabt. Obwohl seine Versetzung
nach T. zunächst auf drei Jahre befristet gewesen sei, sei sie immer wieder
verlängert worden. Seinem verständlichen und legitimen Bestreben nach einer
heimatnahen Verwendung habe der Dienstherr unter Verstoß gegen die Für-
sorgepflicht nicht entsprochen. Die angespannte Personalsituation im Bereich
der Flugsicherungskontrolloffiziere bei der F...staffel T. sei bereits seit Jahren
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bekannt und stünde seiner Rückversetzung zum ...geschwader ... nicht entge-
gen.
Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - wies die Beschwerde des An-
tragstellers mit Bescheid vom 30. Mai 2008 zurück. Zur Begründung führte er
aus, die Beschwerde sei bereits unzulässig, da der Antragsteller sowohl in sei-
nem Antrag vom 5. Oktober 2007 als auch mit seiner Beschwerde vom
10. Dezember 2007 lediglich allgemein seine Versetzung an den Standort L.
beantragt habe. Versetzungen erfolgten jedoch dienstpostenbezogen und nicht
standortbezogen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
sei eine Überprüfung im Beschwerdeverfahren nicht möglich, wenn kein kon-
kreter Dienstposten bezeichnet werde. Der Soldat müsse daher spätestens im
Beschwerdeverfahren konkrete Dienstposten bezeichnen, die objektiv geeignet
erschienen oder für die er sich selbst als geeignet halte bzw. für die er den An-
spruch geltend mache, dort entsprechend verwendet zu werden.
Die unabhängig von dieser Entscheidung erfolgte Überprüfung des angefoch-
tenen Bescheides im Wege der Dienstaufsicht habe zu keinen Beanstandungen
geführt. Die Begründung des Wohnsitzes in L. sei ausschließlich der
Rechtssphäre des Antragstellers zuzuordnen. Die bei der ursprünglichen Ver-
setzung nach T. angegebene voraussichtliche Verwendungsdauer solle dem
Soldaten die Planung für sich und seine Familie erleichtern, ohne dass hieraus
ein Rechtsanspruch abzuleiten sei. Vielmehr sei die voraussichtliche Verwen-
dungsdauer regelmäßig anzupassen, wenn eine Versetzung zum Ablauf der
verfügten Verwendungsdauer nicht beabsichtigt sei oder nicht erfolgen könne.
Wegen der genannten dienstlichen Gründe könne dem Bestreben des An-
tragstellers, vor dem voraussichtlichen Dienstzeitende heimatnah verwendet zu
werden, leider nicht entsprochen werden. Daran vermöge auch der Umstand
nichts zu ändern, dass die angespannte Personalsituation im Bereich der Flug-
sicherungskontrolloffiziere bei der F...staffel T. schon länger bekannt sei. Die
vom Antragsteller geplanten weiteren beruflichen Aktivitäten bzw. die Intensivie-
rung seiner derzeitigen kommunalpolitischen Tätigkeiten in L. stellten lediglich
Gründe gemäß Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien dar, die dem Antragsteller und
seinen privaten Lebensumständen zuzurechnen seien und mit den entgegen-
stehenden dienstlichen Belangen nicht in Einklang gebracht werden könnten.
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Hinsichtlich der geplanten Kandidatur zum Stadtrat in L. wurde darauf hinge-
wiesen, dass gemäß Nr. 16 der Versetzungsrichtlinien Wahlkandidaten oder
gewählte Mandatsträger zu einer kommunalen Vertretung lediglich vor einer
seitens der Personalführung beabsichtigten Versetzung geschützt würden. Ein
Anspruch, an einen anderen Dienstort versetzt zu werden, um dort für ein
kommunales Mandat zu kandidieren, werde dadurch jedoch nicht begründet.
Gegen den seinen Bevollmächtigten am 3. Juni 2008 zugestellten Bescheid
beantragte der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom
17. Juni 2008, beim Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - per Fax einge-
gangen am selben Tage, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
Der in dem Beschwerdebescheid vertretenen Auffassung könne nicht gefolgt
werden. Das Personalamt der Bundeswehr habe mit dem Bescheid vom
19. November 2007 eindeutig auf den Antrag des Soldaten reagiert. Es habe zu
keiner Zeit in Frage gestanden, dass es bei der Versetzung um die Verwendung
des Antragstellers als Flugsicherungskontrolloffizier auf einem mit A 11
dotierten Dienstposten gehe. So habe auch der Bundesminister der Verteidi-
gung mit Schreiben von 10. März 2008 ausgeführt, ein geeigneter A 11-dotierter
STAN-Dienstposten als Flugsicherungskontrolloffizier stehe beim ...geschwader
... am Standort L. derzeit leider nicht zur Verfügung. In dem gesamten
Verfahren habe somit Übereinstimmung zwischen dem Soldaten und dem
Dienstherrn darüber bestanden, dass es natürlich um eine dienstposten-
bezogene Versetzung gehe und zwar als Flugsicherungskontrolloffizier beim
...geschwader ... am Standort L.
Die ursprüngliche Versetzung des Antragstellers von L. nach T. sei vor allem
dem Umstand geschuldet gewesen, eine zeitnahe Beförderung zum Dienstgrad
Hauptmann zu erreichen, was aufgrund der Altersstruktur für den Antragsteller
als Flugsicherungskontrolloffizier bei der Fl...staffel zu dieser Zeit quasi aus-
sichtslos gewesen sei. Dabei habe von Anfang an festgestanden, dass die
Verwendung des Antragstellers bei der F...staffel nur zeitweilig erfolgen sollte.
Dies ergebe sich auch aus dem Vermerk über das Personalgespräch vom
26. November 2002. Es habe auch eine Zusicherung des damaligen Staffel-
chefs, Oberstleutnant K., hinsichtlich der alsbaldigen Zurückversetzung gege-
ben. Anhaltspunkte dafür, dass diese Zusage nicht in Absprache mit dem Per-
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sonalamt der Bundeswehr erfolgt sei, habe er, der Antragsteller, zu keinem
Zeitpunkt gehabt. Soweit der Bescheid damit begründet worden sei, in L. habe
kein besetzbarer Dienstposten zur Verfügung gestanden, sei dies objektiv
falsch. So habe der Bundesminister der Verteidigung inzwischen selbst einge-
räumt, dass zwei Hauptleute Mitte 2007 bzw. im Frühjahr 2008 als Flugsiche-
rungskontrolloffiziere zur Fl...staffel in L. versetzt worden seien, obwohl diese
ebenso gut hätten nach T. versetzt werden können, um ihm, dem Antragsteller,
den Wechsel zu ermöglichen. Zwar treffe es zu, dass er die entsprechenden
Verwendungsentscheidungen nicht angefochten habe, er habe aber erst nach
deren Bestandskraft Kenntnis von den Entscheidungen erhalten. Unverständ-
lich sei auch die Begründung, der Versetzung im Februar 2008 läge eine Zusi-
cherung wegen des Erhalts der örtlichen Flugsicherungslizenz zugrunde. Über
diese Lizenz verfüge er, der Antragsteller, ebenfalls. Deshalb sei er zuletzt im
Juli/August 2008 für die Dauer von zwei Wochen als Flugsicherungskontrolloffi-
zier zur Fl...staffel ...geschwader ... zum Dienst im Tower kommandiert worden.
Zwischenzeitlich sei als weiterer entscheidungserheblicher Umstand hinzuge-
kommen, dass die Ehefrau des Antragstellers seit geraumer Zeit an starken
psychisch belastenden und depressiv auswirkenden Beschwerden leide. Nach
Auffassung des behandelnden Arztes sei zur Sicherung der medizinischen The-
rapie und Stabilisierung/Verbesserung des derzeitigen Gesundheitszustandes
die Nähe des Ehemanns unbedingt erforderlich. Auf die Stellungnahme des
behandelnden Arztes vom 3. November 2008 werde verwiesen. Vorsorglich
werde eine Erklärung der Ehefrau beigefügt, wonach der Arzt von der ärztlichen
Schweigepflicht entbunden werde.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
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Nachdem er zunächst vorgetragen hat, der Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung sei bereits unzulässig, weil der Antragsteller lediglich allgemein seine
Versetzung an den Standort L. beantragt habe, vertritt er nunmehr die Ansicht,
unter Berücksichtigung der weiteren Schriftsätze der Verfahrenbevollmächtigten
liege eine Präzisierung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung dahingehend
vor, dass der Antragsteller eine schnellstmögliche Versetzung auf einen der
A 11-dotierten Dienstposten Teileinheit/Zeile 003 bis 011 bei der Fl...staffel
...geschwader ... begehre. Insoweit sei sein Antrag nunmehr als zulässig anzu-
sehen. Der Antrag sei aber unbegründet. Die ursprüngliche Versetzung nach T.
sei weder mit der Maßgabe erfolgt, den Antragsteller zum Hauptmann zu be-
fördern, noch habe eine Übereinstimmung hinsichtlich einer nur zeitweiligen
Versetzung bestanden, auch wenn der Personalführung aufgrund des Perso-
nalgesprächs vom November 2002 der Wunsch des Antragstellers auf Rück-
versetzung grundsätzlich bekannt gewesen sei. Es treffe nicht zu, dass der
damalige nächste Disziplinarvorgesetzte, Oberstleutnant K., dem Antragsteller
zugesichert habe, dass dieser nach einer vorübergehenden Verwendung in T.
zur Fl...staffel ...geschwader ... zurückversetzt werde und dies mit der per-
sonalbearbeitenden Stelle abgestimmt gewesen sei. Zudem hätte der Staffel-
chef mangels einer entsprechenden Entscheidungszuständigkeit eine Rückver-
setzung nicht wirksam zusichern können. Auch aus dem Vermerk vom
12. Dezember 2002 über das Personalgespräch lasse sich nicht entnehmen,
dass die Verwendung des Antragstellers in T. habe nur vorübergehend sein
sollen.
Hinsichtlich der vom Antragsteller angesprochenen Zuversetzung zweier Haupt-
leute als Flugsicherungskontrolloffiziere bei der Fl...staffel ...geschwader ... sei
auf Folgendes hinzuweisen: Aufgrund des Wegfalls eines A 11-Dienstpostens
beim Amt für Flugsicherung der Bundeswehr in F. mit Ablauf des 30. Juni 2006
habe der auf diesem Dienstposten verwendete Offizier auf einen geeigneten
STAN-Dienstposten versetzt werden müssen. Insoweit habe ein vorrangiges
dienstliches Interesse bestanden, diesen Offizier auf einen zum 1. Juli 2006 frei
gewordenen A 11-Dienstposten in L. zu versetzen. Im Übrigen habe zu diesem
Zeitpunkt auch noch kein Versetzungsantrag des Antragstellers vorgelegen. Die
Versetzungsverfügung sei bestandskräftig geworden, weil der Antragsteller
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auch nach Kenntnisnahme, die spätestens am 1. August 2008 erfolgt sei, nicht
innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt habe.
Mit Wirkung vom 1. August 2008 sei ein Hauptmann von der Technischen
Schule der Luftwaffe ... in K. auf einen weiteren mit Ablauf des 31. Juli 2008 frei
gewordenen A 11-Dienstposten in L. versetzt worden. Dieser Offizier habe be-
reits seit dem 5. Februar 2008 auf der Grundlage einer Kommandierung seinen
Dienst bei der Fl...staffel ...geschwader ... versehen. Hintergrund sei, dass dem
Offizier im Oktober 2003 seitens der Personalführung zugesichert worden sei,
ihn ab dem 1. Februar 2008 zwecks Erwerbs und Erhalt der örtlichen Flugsiche-
rungslizenz nach L. zu versetzen.
Schließlich werde darauf hingewiesen, dass die kürzeste Straßenverbindung
zwischen dem Wohnort des Antragstellers und seiner Einheit in T. etwa 90 km
betrage. Angesichts dieser Entfernung werde der Antragsteller zwar nicht „hei-
matnah“, aber doch im Vergleich mit anderen „pendelnden“ Soldaten in einem
noch zumutbaren regionalen Zusammenhang zu seinem Wohnort eingesetzt.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Ehefrau des Antragstellers sei die-
ser seiner nach der ZDv 14/5 B 195 bestehenden Nachweispflicht bisher nicht
nachgekommen. Der nunmehr vorgelegten Bescheinigung eines Allgemeinme-
diziners lasse sich mangels näherer Angaben nicht entnehmen, dass ein
schwerwiegender persönlicher Grund im Sinne der Versetzungsrichtlinien vor-
liege.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der
zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug ge-
nommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung
- PSZ I 7 - 603/08 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A
bis E, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
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1. Der Antragsteller hat keinen förmlichen Sachantrag gestellt. Seinem Vorbrin-
gen ist aber sinngemäß der Antrag zu entnehmen,
den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom
19. November 2007 und den Beschwerdebescheid des
Bundesministers der Verteidigung vom 30. Mai 2008 auf-
zuheben und den Bundesminister der Verteidigung zu
verpflichten, ihn, den Antragsteller, auf einen
A 11-Dienstposten als Flugsicherungsoffizier beim
...geschwader ... in L. zu versetzen.
2. Dieser Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er inhaltlich hinreichend konkreti-
siert und war so auch schon sinngemäß Gegenstand des Beschwerdeverfah-
rens.
Allerdings entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die
gerichtliche Kontrolle, ob der Bundesminister der Verteidigung oder die per-
sonalbearbeitende Dienststelle bei der Ablehnung einer beantragten Verset-
zung rechtmäßig gehandelt hat, nur dann möglich ist, wenn der Soldat, der die
Ablehnungsentscheidung beanstandet, einen bestimmten Dienstposten konkret
bezeichnet. Versetzungen erfolgen dienstpostenbezogen und nicht nur stand-
ortbezogen. Nur bei einer Konkretisierung des angestrebten Dienstpostens
kann das Wehrdienstgericht die Rechtmäßigkeit der Verwendungsentschei-
dung, insbesondere das jeweils in Betracht kommende dienstliche Bedürfnis
oder die in Frage stehenden dienstlichen Belange überprüfen. Der Senat ver-
langt deshalb bei streitigen Versetzungsanträgen in ständiger Rechtsprechung
(vgl. zuletzt Beschlüsse vom 29. April 2008 - BVerwG 1 WB 42.07 - sowie vom
24. Februar 2005 - BVerwG 1 WB 65.04 - mit zahlreichen weiteren Nachwei-
sen), dass ein Antragsteller - spätestens im Beschwerdeverfahren - konkrete
Dienstposten bezeichnen muss, für die er entweder objektiv geeignet erscheint
oder für die er sich selbst zumindest für geeignet hält und deshalb glaubt, einen
Anspruch auf eine entsprechende Verwendung geltend machen zu können.
Entgegen der Ansicht des Bundesministers der Verteidigung ist der Antragstel-
ler im vorliegenden Fall diesen Anforderungen gerecht geworden und zwar
auch schon im Beschwerdeverfahren. Er hat zwar keinen genauen STAN-
Dienstposten bezeichnet; aus den Gesamtumständen, insbesondere seiner
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Ausbildung zum Flugsicherungsoffizier und seinem bisherigen Werdegang war
aber ohne Weiteres ersichtlich, dass er auf einem seinem Dienstgrad und sei-
ner bisherigen Besoldungsgruppe entsprechenden Dienstposten als Flugsiche-
rungsoffizier im ...geschwader ... am Standort L. verwendet werden wollte. Nach
Auskunft des Bundesministers der Verteidigung sind dort insgesamt elf geeig-
nete Dienstposten der Besoldungsgruppe A 11 in der STAN ausgewiesen. Einer
näheren Konkretisierung durch den Antragsteller bedurfte es nicht. Dem-
entsprechend ist das Begehren des Antragstellers auch vom Personalamt der
Bundeswehr verstanden worden.
3. Die angefochtenen Bescheide des Personalamts der Bundeswehr und des
Bundesministers der Verteidigung sind rechtmäßig; sie verletzen den An-
tragsteller nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Versetzung
auf einen der genannten Dienstposten oder auf Neubescheidung des Verset-
zungsantrages.
Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder
örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienst-
posten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorge-
pflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zu-
ständige personalbearbeitende Stelle über die Verwendung nach pflichtgemä-
ßem Ermessen. Das ihm nach § 3 Abs. 1 SG zustehende Verwendungsermes-
sen hat das Bundesministerium der Verteidigung in den Richtlinien zur Verset-
zung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom
3. März 1988 (VMBl S. 76) in der zuletzt geänderten Fassung vom 11. August
1998 (VMBl S. 242) - Versetzungsrichtlinien - gebunden. Nach Nr. 4 der Ver-
setzungsrichtlinien kann ein Soldat unabhängig vom Vorliegen eines dienstli-
chen Bedürfnisses versetzt werden, wenn er die Versetzung beantragt und die-
se Versetzung mit dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen ist. Die Ermes-
sensentscheidung über einen Versetzungsantrag kann von den Wehrdienstge-
richten nur darauf überprüft werden, ob der zuständige Vorgesetzte oder die
zuständige personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder
Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat bzw. die ge-
setzlichen Grenzen des ihm/ihr insoweit zustehenden Ermessens überschritten
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oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden
Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr, vgl. zuletzt Be-
schlüsse vom 11. Mai 2006 - BVerwG 1 WB 36.05 - m.w.N. und vom 29. April
2008 - BVerwG 1 WB 42.07 -).
Die vom Antragsteller angestrebte Verpflichtung des Bundesministers der Ver-
teidigung, seinen Antrag auf Versetzung zur Fl...staffel des ...geschwaders ... in
L. unmittelbar positiv oder nach erneuter Ermessensausübung neu zu beschei-
den, könnte vom Senat nur ausgesprochen werden, wenn die Ablehnungsent-
scheidung des Personalamts der Bundeswehr in der Gestalt des Beschwerde-
bescheids des Bundesministers der Verteidigung Ermessensfehler im dargeleg-
ten Sinne aufwiese. Das ist jedoch nicht der Fall.
a) Das Ermessen des Personalamts der Bundeswehr war im vorliegenden Fall
nicht durch eine rechtswirksame Zusicherung der Rückversetzung nach L. ge-
bunden.
Eine bindende Zusicherung liegt nach der Rechtsprechung des Senats nur
dann vor, wenn eine eindeutige und auf ein bestimmtes Verhalten gerichtete
Erklärung mit Bindungswillen von einem Vorgesetzten abgegeben worden ist
oder wird, der zu dieser Erklärung aufgrund der Handlungszuständigkeit seiner
Dienststelle und seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle rechtlich befugt
ist (vgl. Beschlüsse vom 20. September 2006 - BVerwG 1 WB 25.06 - insoweit
nicht veröffentlicht in Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 2 m.w.N. und vom 30.
September 2008 - BVerwG 1 WB 31.08 -). Die Zusicherung muss zwar, inso-
weit abweichend von § 38 Abs. 1 VwVfG, nicht notwendig schriftlich erfolgen
(vgl. Beschlüsse vom 25. Juni 2002 - BVerwG 1 WB 19.02 - Buchholz 236.1 § 3
SG Nr. 28 und vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 4.03 - Buchholz 236.1 § 3 SG
Nr. 31). Sie muss aber entweder von einer Dienststelle der Bundeswehr oder
von einem bestimmten (militärischen) Vorgesetzten erklärt werden, der bzw.
dem auch die Entscheidungskompetenz in der Sache zugewiesen ist (Be-
schluss vom 30. September 2008 - BVerwG 1 WB 31.08 -).
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Der Antragsteller behauptet, ihm sei die Rückversetzung nach L. von dem da-
maligen Staffelchef, Oberstleutnant K., zugesichert worden. Die Entscheidung
über eine Versetzung stand aber nicht in der Kompetenz des Staffelchefs. Der
weitere Vortrag des Antragstellers, er habe keine Anhaltspunkte dafür gehabt,
dass diese „Zusage“ nicht in Absprache mit dem Personalamt der Bundeswehr
erfolgt sei, vermag daran nichts zu ändern. Eine wirksame Zusage hätte nur
dann vorgelegen, wenn sie erkennbar von dem zuständigen Personalführer mit
entsprechendem Bindungswillen abgegeben worden wäre. Das wird von dem
Bundesminister der Verteidigung ausdrücklich bestritten. Einen Nachweis für
eine solche Zusicherung hat der Antragsteller nicht angeboten. Insbesondere
lässt sich dem Vermerk über das Personalgespräch am 26. November 2002
nichts Derartiges entnehmen. Im Gegenteil ist in dem Vermerk festgehalten
worden, dass der Antragsteller auf dem Dienstposten bei der F...staffel T.
verbleiben solle, weil die Möglichkeit einer Umsetzung auf einen höherwertigen
Dienstposten dort eher zu erreichen sei. Für eine Zusicherung mit Bindungswil-
len, den Antragsteller zu einem späteren Zeitpunkt wieder nach L. zu versetzen,
fehlt es in dem Vermerk an jedem Anhaltspunkt.
b) Die Feststellung, dass die vom Antragsteller gewünschte Versetzung nicht im
Sinne der Nr. 4 der Versetzungsrichtlinien mit dienstlichen Belangen in Einklang
zu bringen ist, weist keine Rechts- oder Ermessensfehler auf. Das Personalamt
der Bundeswehr hat in dem angefochtenen Bescheid ebenso wie der
Bundesminister der Verteidigung in dem dienstaufsichtlichen Teil des Be-
schwerdebescheides ausgeführt, dass der bisher vom Antragsteller bei der
F...staffel T. innegehabte Dienstposten wegen der dort herrschenden Personal-
knappheit bei den Flugsicherungsoffizieren unbedingt nachbesetzt werden
müsse, was auch der Antragsteller nicht bestreitet, und dass dafür zurzeit kein
geeigneter anderer Offizier zur Verfügung steht. Schon diese Situation steht der
Wegversetzung des Antragstellers von seinem bisherigen Dienstposten entge-
gen.
Es kommt hinzu, dass nach den Darlegungen des Bundesministers der Vertei-
digung auch bei der Fl...staffel des ...geschwaders ... in L. kein geeigneter freier
Dienstposten zur Verfügung steht. Auch diesem Vorbringen ist der Antragsteller
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nicht konkret entgegengetreten. Soweit er beanstandet, dass in der Vergan-
genheit zwei Hauptleute auf Dienstposten als Flugsicherungsoffiziere bei der
Fl...staffel des ...geschwaders ... versetzt worden seien, vermag dies am Er-
gebnis nichts zu ändern. Die erste Versetzung erfolgte mit Wirkung vom 1. Juli
2006, also bevor der Antragsteller mit Schreiben vom 5. Oktober 2007 förmlich
um seine Versetzung gebeten hatte. Auch wenn dem Personalamt der Bun-
deswehr aus dem Personalgespräch vom November 2002 grundsätzlich be-
kannt war, dass der Antragsteller eine Rückversetzung nach L. anstrebte,
musste dieser Umstand jedenfalls ohne förmlichen Versetzungsantrag nicht
zwingend in die Entscheidung bei der damaligen Stellenbesetzung einbezogen
werden. Es bedarf daher auch keiner Klärung, ob der seinerzeit nach L. ver-
setzte Hauptmann unter Umständen auch hätte nach T. versetzt werden kön-
nen, oder ob dem dienstliche Interessen entgegengestanden hätten.
Der mit Wirkung vom 1. August 2008 im Anschluss an eine vorangegangene
Kommandierung erfolgten Versetzung lag nach den Angaben des Bundesmi-
nisters der Verteidigung eine Zusicherung aus dem Jahre 2003 zugrunde, die
insbesondere dazu dienen sollte, dem betroffenen Soldaten den Erwerb und
den Erhalt der Flugsicherungslizenz für den Bereich L. zu ermöglichen. Unter
diesen Umständen kam von vornherein nicht in Betracht, den betroffenen Sol-
daten anstelle des Antragstellers nach T. zu versetzen.
Es kommt hinzu, dass der Antragsteller gegen die beiden Zuversetzungen nach
L. keine Beschwerde eingelegt hat. Dabei kann offen bleiben, wann genau er
Kenntnis erlangt hat (nach Vortrag des Bundesministers der Verteidigung am
1. August 2008, nach seinem eigenen Vorbringen im Schriftsatz vom 18. No-
vember 2008 erst einige Tage nach dem 8. August 2008, wobei er tatsächlich
bereits früher davon erfahren hatte - vgl. auch den Schriftsatz vom 17. Juni
2008, in dem die beiden Versetzungen bereits erwähnt wurden); denn jedenfalls
ist die Zwei-Wochen-Frist des § 6 Abs. 1 WBO lange abgelaufen, ohne dass
der Antragsteller insoweit Beschwerde(n) eingelegt hätte. Die Verset-
zungsentscheidungen sind daher auch ihm gegenüber bestandskräftig gewor-
den.
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c) Soweit der Antragsteller erstmals in dem Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung vorträgt, wegen der Erkrankung seiner Ehefrau sei seine Anwesenheit am
Wohnort aus ärztlicher Sicht geboten, hat er dies nicht ausreichend glaubhaft
gemacht. Aus der mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 10. November
2008 dem Senat vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 3. November 2008
ergibt sich lediglich, dass die Ehefrau an einer „sehr starken depressiven
Symptomatik“ leidet. Irgendein Zusammenhang der Erkrankung mit dem
Dienstort des Antragstellers und die ärztliche Einschätzung, dass eine wesentli-
che Besserung des Leidens bei einer Versetzung des Antragstellers an den
Wohnort zu erwarten wäre, aus der sich - wenn überhaupt - erst ein schwer-
wiegender persönlicher Grund im Sinne der Nr. 6 der Versetzungsrichtlinien
ergeben könnte, lassen sich der ärztlichen Bescheinigung nicht entnehmen. Der
Hinweis, dass der Arzt für weitere Auskünfte zur Verfügung steht, und die
Entbindung des behandelnden Arztes von der ärztlichen Schweigepflicht durch
die Ehefrau reichen zur Glaubhaftmachung nicht aus. Nach Nr. 1 der ZDv 14/5
B 195 (Ärztliche Bescheinigungen bei Erkrankung von Familienangehörigen) ist
nämlich bei Anträgen eines Soldaten, die mit einer Gesundheitsstörung eines
Familienangehörigen begründet werden, von diesem eine Bescheinigung des
behandelnden Arztes zu verlangen. Es ist daher Sache des Antragstellers, eine
entsprechend aussagekräftige ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Daran fehlt
es.
d) Die privaten Interessen des Antragstellers, insbesondere sein Engagement
im kommunalen Bereich fallen unter Nr. 7 der Richtlinien. Danach können auch
andere Gründe, die der Person des Soldaten oder seinen privaten Lebensum-
ständen zugerechnet werden müssen, zu einer Versetzung des Soldaten füh-
ren, wenn die Versetzung mit den dienstlichen Belangen in Einklang gebracht
werden kann. Dass dies hier wegen des personellen Engpasses bei der bishe-
rigen Dienststelle des Soldaten und wegen des Fehlens eines besetzbaren
Dienstpostens in L. verneint worden ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die
jederzeitige Versetzbarkeit ist wesentlicher Inhalt jedes Soldatenverhältnisses.
Deswegen gehen dienstliche Belange den privaten Wünschen und Interessen
des Soldaten regelmäßig vor. Zu Recht hat der Bundesminister der Verteidi-
gung darauf hingewiesen, dass die Nr. 16 der Versetzungsrichtlinien, die sich
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mit der Versetzung von Soldaten befasst, die Wahlkandidaten oder Mitglieder
einer kommunalen Vertretung sind, hier nicht einschlägig ist.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer