Urteil des BVerwG vom 12.08.2008

Überprüfung, Einfache Anfrage, Kosovo, Albanien

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 6.08
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptmann ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst Berken und
den ehrenamtlichen Richter Hauptmann Flierl
am 12. August 2008 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller wendet sich gegen die Einstellung seiner erweiterten Sicher-
heitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) durch den Geheimschutz-
beauftragten im Bundesministerium der Verteidigung.
Der 1974 geborene Antragsteller ist Berufssoldat und Angehöriger der ...truppe.
Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 28. Februar 2029 enden. Er
wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2005 zum Hauptmann ernannt und mit
Wirkung vom 1. September 2006 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12
eingewiesen. Vom 6. November 2000 bis zum 29. Juni 2001 war er zum Deut-
schen Heereskontingent ... in P./Kosovo kommandiert. Vom 5. November 2001
bis zum 11. Mai 2002 schloss sich seine Kommandierung zum ... Kontingent ...
in O. zur Dienstleistung bei der ...kompanie ... in P./Kosovo an. Seit dem
16. Juli 2007 wird er auf dem Dienstposten eines ...stabsoffiziers in der Funkti-
on eines Kompaniechefs bei der 3. Kompanie des ...bataillons ... in B. verwen-
det. Er übt jedoch seit dem 28. Juni 2007 keine sicherheitsempfindliche Tätig-
keit aus.
Für den Antragsteller war am 4. März 1994 und am 21. August 2000 jeweils die
erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) ohne Einschränkungen abgeschlossen
worden.
Im Jahr 2004 wurde für ihn im Hinblick auf seine damals geplante Verwendung
als Kompaniechef und Führer im ...dienstkommando sowie auf seine für das
Jahr 2008 vorgesehene Verwendung als Kompaniechef der ...kompanie ... eine
Sicherheitsüberprüfung der Stufe Ü 3 durch den damals zuständigen Sicher-
heitsbeauftragten des ...bataillons ... in Be. eingeleitet. In diese Sicherheits-
überprüfung wurde die Ehefrau des Antragstellers, ... E., geborene S., einbezo-
gen, die er am 31. Dezember 2002 in P./Kosovo geheiratet hatte. Die Staats-
angehörigkeit seiner Ehefrau gab der Antragsteller in der Sicherheitserklärung
vom 26. Oktober 2004 mit „Jugoslawien“ an.
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Mit getrennten Schreiben vom 16. Februar 2007 teilte der Geheimschutzbeauf-
tragte im Bundesministerium der Verteidigung dem Antragsteller und dessen
Ehefrau mit, dass die Überprüfung der Ehefrau des Antragstellers, die bis Mai
2003 in der Republik Albanien gelebt habe, wegen ihres erst kurzen Aufenthalts
in Deutschland noch nicht sachgerecht durchgeführt werden könne. Dem An-
tragsteller und seiner Ehefrau wurde Gelegenheit gegeben, sich zu der beab-
sichtigten Einstellung der Sicherheitsüberprüfung zu äußern.
In seiner Stellungnahme vom 1. März 2007 legte der Antragsteller dar, seine
Ehefrau sei Albanerin serbischer Staatsangehörigkeit. Sie lebe seit April 2003
mit unbefristeter Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland. Aus der Ehe sei ein
Sohn im Alter von drei Jahren hervorgegangen, der die deutsche Staatsange-
hörigkeit besitze. Zwar sei der Überprüfungszeitraum von fünf Jahren nach § 12
Abs. 2 Nr. 1 SÜG noch nicht ausgeschöpft. Zur Person seiner Ehefrau stünden
jedoch hinreichende Erkenntnisquellen zur Verfügung. Sie habe von 1999 bis
2003 bei der ... und bei der ... im Kosovo gearbeitet. Von 2001 bis 2003 sei sie
als Übersetzerin für die internationale zivile Polizei im Bereich der ... tätig ge-
wesen. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei sie sicherheitsmäßig überprüft worden.
Diese Tatsachen habe er dem Militärischen Abschirmdienst mitgeteilt; sie könn-
ten jederzeit verifiziert werden. Es liege kein Verfahrenshindernis vor, welches
zur Einstellung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens nötige.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2007, welches dem Antragsteller am 28. Juni 2007
förmlich eröffnet wurde, teilte ihm der Geheimschutzbeauftragte im Bundesmi-
nisterium der Verteidigung mit, dass er die erweiterte Sicherheitsüberprüfung
mit Sicherheitsermittlungen ohne Ergebnis eingestellt habe. Albanien gehöre zu
den Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1
Nr. 17 SÜG. Die erforderlichen Erkenntnisquellen für eine Überprüfung der
Ehefrau des Antragstellers im Sinne des § 12 Abs. 2 bis 3 i.V.m. Abs. 1 SÜG
seien dem Militärischen Abschirmdienst in der Republik Albanien nicht zugäng-
lich. Auch eine Amtshilfe etwa durch den Bundesnachrichtendienst sei dem
Militärischen Abschirmdienst nicht eröffnet. Erst nach fünfjährigem Aufenthalt
der Ehefrau des Antragstellers in Deutschland bestehe die Grundlage für einen
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objektiven Erkenntnisgewinn im Hinblick auf die erforderliche Prognoseent-
scheidung im Sicherheitsüberprüfungsverfahren. Alle früheren Bescheide und
Ergebnisse seien infolgedessen aufzuheben. Eine Wiederholungsüberprüfung
könne frühestens im April 2008 zugelassen werden, sofern der Antragsteller bei
der Bundeswehr dann in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit eingesetzt werden
solle.
Mit dem am selben Tag per Telefax beim Bundesministerium der Verteidigung
eingegangenen Schreiben vom 12. Juli 2007 beantragte der Antragsteller die
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Diesen Antrag hat der Bundes-
minister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 15. Januar
2008 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Zwar sei es richtig, dass dem Militärischen Abschirmdienst Erkenntnisquellen zu
einer Überprüfung seiner Ehefrau in der Republik Albanien nicht zugänglich
seien. Das Bundesministerium der Verteidigung habe es jedoch versäumt, wei-
tere Erkenntnisse über seine Ehefrau aus deren Beschäftigung bei der ... und
der ... einzubeziehen. Im Rahmen dieser Tätigkeiten sei seine Ehefrau einer
Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden. Seine Ehefrau habe für anerkannte
Sicherheitsbehörden gearbeitet. Entsprechende sicherheitsrechtliche Er-
kenntnisse über seine Ehefrau hätten demzufolge erlangt werden können. So-
lange nicht alle Möglichkeiten bezüglich der Sicherheitsüberprüfung seiner Ehe-
frau seitens des Geheimschutzbeauftragten ausgeschöpft würden, lägen die
Voraussetzungen für die Einstellung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens
nicht vor.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2008 hat der Bundesminister der Verteidigung
- PSZ I 7 - mitgeteilt, dass der für den Antragsteller zuständige Sicherheitsbe-
auftragte beim ...bataillon ... am 12. März 2008 bei der MAD-Stelle ... in S. ein
Sicherheitsüberprüfungsverfahren für eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung
mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) habe einleiten lassen. Da die Ehefrau des
Antragstellers nunmehr seit über fünf Jahren in Deutschland lebe, könnten die
nach § 12 Abs. 1 und 2 SÜG vorgeschriebenen Überprüfungsmaßnahmen in
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ihrer Person durch den Militärischen Abschirmdienst sachgerecht durchgeführt
werden.
Im Hinblick auf diese Mitteilung trägt der Antragsteller ergänzend vor, sein
Rechtsschutzinteresse für das vorliegende Verfahren sei nicht entfallen. Der
Bescheid des Geheimschutzbeauftragten vom 22. Juni 2007 sei rechtswidrig.
Nach wie vor bestehe ein Verfahrenshindernis. Die Argumentationen des Ge-
heimschutzbeauftragten zur Staatsbürgerschaft seiner Ehefrau und der damit
verbundene „Generalverdacht“ stünden immer noch im Raum und könnten so
„zu einer erneuten Ablehnung führen“.
Der Antragsteller beantragt,
1. den Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bun-
desministerium der Verteidigung vom 22. Juni 2007
aufzuheben,
2. den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten,
in der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicher-
heitsermittlungen (Ü 3) eine Sachentscheidung nach
Rechtsauffassung des Senats zu treffen.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Er hält die Anträge für unzulässig, weil mit der Einleitung eines Sicherheits-
überprüfungsverfahrens für die Stufe Ü 3 am 12. März 2008 das Rechtsschutz-
interesse des Antragstellers für das vorliegende Verfahren entfallen sei. In der
Sache sei die Einstellungsverfügung rechtlich nicht zu beanstanden, weil vor
Ablauf eines fünfjährigen Aufenthalts der Ehefrau des Antragstellers in
Deutschland die gesetzlich vorgeschriebene Einholung einer unbeschränkten
Auskunft aus dem Bundeszentralregister sowie die erforderlichen Anfragen an
das Bundeskriminalamt, an das Bundesamt für Verfassungsschutz, an den
Bundesnachrichtendienst und an die Grenzschutzdirektion wegen fehlender
Überprüfungstiefe nicht greifen könnten. Die Nachforschungen des Militärischen
Abschirmdienstes bezögen sich auf die serbische Staatsangehörigkeit der Ehe-
frau des Antragstellers. Serbien gehöre ebenfalls zu den Staaten im Sinne des
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§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG, in denen besondere Sicherheitsrisiken für die
mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen seien.
Der Militärische Abschirmdienst als Fachbehörde habe eine nachrichtendienst-
liche Gefährdung - bezogen auf Serbien - geprüft und bejaht. Die vom
Antragsteller geltend gemachte „Überprüfung durch die UN“ entspreche weder
im formellen noch im materiellen Sinne einer Sicherheitsüberprüfung nach dem
Sicherheitsüberprüfungsgesetz; vielmehr handele es sich um eine einfache An-
frage an die kosovarischen Behörden, ob die angefragte Person jemals straffäl-
lig geworden sei.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bun-
desministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 165/07 - und die Personalgrundakte
des Antragstellers, Hauptteile A bis C, haben dem Senat bei der Beratung vor-
gelegen.
II
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Entscheidung
des zuständigen Geheimschutzbeauftragten, ein Sicherheitsüberprüfungsver-
fahren nicht durch eine Feststellung nach § 14 Abs. 3 SÜG abzuschließen,
sondern abzubrechen oder - wie hier - einzustellen, mit einem Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung angefochten werden, wenn der Geheimschutzbeauf-
tragte zusätzlich ausspricht, dass dem Betroffenen auf der Grundlage des frü-
heren Sicherheitsbescheids keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit mehr über-
tragen werden darf. Dann hat diese Entscheidung die gleichen Folgen wie die
förmliche Feststellung eines Sicherheitsrisikos (vgl. zuletzt: Beschlüsse vom
24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 15.05 - BVerwGE 125, 56 = Buchholz 402.8
§ 14 SÜG Nr. 11 und vom 26. Juni 2007
- BVerwG 1 WB 37.06 -). Zwar hat der Geheimschutzbeauftragte im Bundes-
ministerium der Verteidigung die Untersagung der Übertragung einer sicher-
heitsempfindlichen Tätigkeit auf den Antragsteller nur in den Anhörungsschrei-
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ben vom 16. Februar 2007 angekündigt, ohne diese Regelung auch in den an-
gefochtenen Bescheid vom 22. Juni 2007 zu übernehmen. Demgegenüber ent-
hält dieser Bescheid aber ausdrücklich die Aufhebung „aller früheren Bescheide
und Ergebnisse“ (vorangegangener Sicherheitsüberprüfungen) und führt damit
im Ergebnis ebenfalls zu den Folgen der förmlichen Feststellung eines
Sicherheitsrisikos.
1. Der Anfechtungsantrag ist zulässig.
Für die gerichtliche Überprüfung dieses Antrags ist die Sach- und Rechtslage
im Zeitpunkt der Vorlage des Verfahrens an den Senat maßgeblich (17. Januar
2008). Der Anfechtungsantrag stellt keinen unselbständigen Bestandteil des
Verpflichtungsantrags dar, für dessen Kontrolle auf die Sach- und Rechtslage
im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen ist. Denn der Rege-
lungsgehalt des angegriffenen Bescheids vom 22. Juni 2007 erschöpft sich
nicht in der Einstellung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens wegen eines
Verfahrenshindernisses, sondern erstreckt sich zusätzlich auf die Aufhebung
früherer Bescheide über den positiven Abschluss von Sicherheitsüberprüfungen
ohne Auflagen oder Einschränkungen. Mit seinem gesonderten und unbe-
schränkten Aufhebungsantrag bringt der Antragsteller zum Ausdruck, dass er
mit einer - isolierten - Aufhebung des Bescheids vom 22. Juni 2007 (jedenfalls
auch) die Weitergeltung des Bescheids des Amtes für den Militärischen Ab-
schirmdienstes vom 21. August 2000 erreichen will.
Wegen dieses umfassenden Regelungsgehalts hat sich der angefochtene Be-
scheid des Geheimschutzbeauftragten nachträglich durch die Erklärung
des Bundesministers der Verteidigung in dessen Schreiben vom 3. Juni 2008
erledigt, dass der für April 2008 angekündigte Wegfall des Verfahrenshinder-
nisses nunmehr eingetreten sei und die notwendigen Überprüfungsmaßnahmen
für die Ehefrau des Antragstellers in der für ihn am 12. März 2008 eingeleiteten
erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)
sachgerecht durchgeführt werden könnten. Denn der Bescheid ist nicht aufge-
hoben worden. Der Antragsteller hat hinsichtlich seines Anfechtungsbegehrens
deshalb weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis.
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Der Anfechtungsantrag ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid des Geheimschutzbeauftragten vom 22. Juni 2007 ist rechtmäßig
und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist
eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit aus-
schließen soll. Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prog-
nose der zukünftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner
Verhältnisse umfasst, darf sich nicht auf eine vage Vermutung oder auf eine
rein abstrakte Besorgnis stützen, sondern muss auf der Grundlage tatsächlicher
Anhaltspunkte getroffen werden. Dabei gibt es keine „Beweislast“, weder für
den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr
bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass
der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig
nicht gerecht werden wird (stRspr, Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG
1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 und vom 26. Juni 2007 - BVerwG
1 WB 37.06 - m.w.N.).
Die Entscheidung des - hier zuständigen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 35
Abs. 3 SÜG i.w.V.m. Nr. 2416 ZDv 2/30 Teil C) - Geheimschutzbeauftragten im
Bundesministerium der Verteidigung, die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit
Sicherheitsermittlungen (Ü 3) einzustellen und auch frühere Bescheide über
den positiven Abschluss der erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) aufzuhe-
ben, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Zutreffend sind der Geheimschutzbeauftragte und der Bundesminister der Ver-
teidigung davon ausgegangen, dass die Ehefrau des Antragstellers nach § 2
Abs. 2 Satz 1 SÜG in die für den Antragsteller durchzuführende erweiterte Si-
cherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen einzubeziehen ist. Sie ist
nach dem Inhalt der vorgelegten Akten in der damaligen Sozialistischen Föde-
rativen Republik Jugoslawien geboren und verfügt nach dem übereinstimmen-
den Vortrag des Antragstellers und des Bundesministers der Verteidigung
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nunmehr über die serbische Staatsangehörigkeit. Serbien gehört aufgrund einer
Entscheidung des Bundesministeriums des Innern zu den Staaten mit be-
sonderen Sicherheitsrisiken im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG (An-
lage C 3 ZDv 2/30 Teil C). Ohne Rechtsfehler ist der Geheim-
schutzbeauftragte auch davon ausgegangen, dass die erforderliche zeitliche
Ermittlungstiefe von fünf Jahren (vgl. dazu Beschlüsse vom 16. September
2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - BVerwGE 122, 23 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG
Nr. 10 und vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 37.06 -) im Fall der Ehefrau des
Antragstellers noch nicht gewährleistet werden kann, weil sich diese - im maß-
geblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung - noch nicht fünf Jahre in
Deutschland aufhielt. Dies alles zieht der Antragsteller nicht in Zweifel.
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet im Übrigen die Auffassung des Ge-
heimschutzbeauftragten und des Bundesministers der Verteidigung, dass für
die nach § 12 Abs. 1, Abs. 2 SÜG notwendigen Ermittlungen des Militärischen
Abschirmdienstes zur Person von Frau E. keine zuverlässigen und umfassen-
den Erkenntnisquellen aus deren Sicherheitsbefragung im Rahmen ihrer Tätig-
keit für die ... und die ... im Kosovo zu gewinnen sind. Nach der unbestritten
gebliebenen Darlegung des Bundesministers der Verteidigung entspricht diese
Befragung formell und materiell nicht den Anforderungen des Sicherheitsüber-
prüfungsgesetzes und erschöpft sich (nach bestätigter Auskunft von ... P.) in
der Abfrage eventueller Vorstrafen der zu prüfenden Person bei den kosovari-
schen Behörden. Dem Militärischen Abschirmdienst sind eigene Ermittlungen in
Serbien - außerhalb der ihm in § 14 Abs. 1 bis 4 MADG eröffneten Befugnisse -
gesetzlich versagt; auch die Inanspruchnahme einer Amtshilfe etwa durch den
Bundesnachrichtendienst ist unzulässig (vgl. im Einzelnen Beschluss vom
26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 37.06 - m.w.N.). Bei dieser Sachlage war der
Geheimschutzbeauftragte berechtigt, das Sicherheitsüberprüfungsverfahren
des Antragstellers wegen fehlender Überprüfbarkeit der Ehefrau und damit we-
gen eines Verfahrenshindernisses einzustellen.
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Die zugleich angeordnete Aufhebung früherer Bescheide (hier des Amtes für
den Militärischen Abschirmdienst vom 4. März 1994 und vom 21. August 2000)
über den positiven Abschluss der erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) ist
ebenfalls rechtmäßig. Denn auch für diese Überprüfungsstufe ist die Überprü-
fung der Ehefrau des Antragstellers nach § 9 i.V.m. § 12 Abs. 1, Abs. 2 SÜG
erforderlich und konnte im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Kontrolle
nicht durchgeführt werden.
2. Der Verpflichtungsantrag ist unzulässig.
Dieser auf eine „Sachentscheidung“ gerichtete Antrag ist bei sach- und interes-
sengerechter Auslegung so zu verstehen, dass der Antragsteller die Fortset-
zung und den Abschluss seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicher-
heitsermittlungen (Ü 3) ohne das vom Geheimschutzbeauftragten festgestellte
Verfahrenshindernis anstrebt.
Für diesen Antrag fehlt dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbe-
dürfnis.
Am 12. März 2008 ist - wie dargelegt - eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung
mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) für den Antragsteller eingeleitet worden. In
diesem Zusammenhang hat der Bundesminister der Verteidigung ausdrücklich
erklärt, dass für die Ehefrau des Antragstellers angesichts ihres Aufenthalts in
Deutschland über fünf Jahre nunmehr die erforderlichen Überprüfungen durch
den Militärischen Abschirmdienst sachgerecht durchgeführt werden könnten.
Damit hat der Bundesminister der Verteidigung eindeutig zum Ausdruck ge-
bracht, dass das im Bescheid vom 22. Juni 2007 festgestellte Verfahrenshin-
dernis entfallen ist. Insoweit hat sich dieser Bescheid durch Zeitablauf erledigt.
Auf der Basis der eingeleiteten Sicherheitsüberprüfung kann der Geheim-
schutzbeauftragte - ohne das vom Antragsteller beanstandete Verfahrenshin-
dernis - die mit dem Verpflichtungsantrag angestrebte Sachentscheidung tref-
fen. Mit Rücksicht auf den dem Geheimschutzbeauftragten zustehenden Beur-
teilungsspielraum kann der Antragsteller mit seinem Verpflichtungsantrag nicht
eine Sachentscheidung beanspruchen.
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Trotz des Hinweises des Bundesministers der Verteidigung auf ein fehlendes
Rechtsschutzbedürfnis (im Schreiben vom 3. Juni 2008) hat der Antragsteller im
Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 24. Juni 2008 auch seinen Ver-
pflichtungsantrag aufrechterhalten.
Sollte sein Vorbringen so zu verstehen sein, dass er sinngemäß einen Fortset-
zungsfeststellungsantrag im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO stellen woll-
te, würde ihm für diesen Antrag das erforderliche Feststellungsinteresse fehlen.
Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr vor, die
ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen könnten. Denn eine Einstel-
lungsentscheidung des Geheimschutzbeauftragten wegen fehlender Überprüf-
barkeit der Ehefrau des Antragstellers und (allein aus diesem Grund) eine Auf-
hebung früherer Bescheide wird sich nach derzeitiger Erkenntnis- und Sachlage
nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wiederholen.
Der vom Antragsteller im Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 24. Juni 2008
behauptete „Generalverdacht“ im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit der Ehe-
frau des Antragstellers rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme eines Feststel-
lungsinteresses wegen einer Diskriminierungswirkung des angefochtenen Be-
scheids.
Der Bescheid vom 22. Juni 2007 formuliert im Hinblick auf die Staatsangehö-
rigkeit der Antragstellerin keinen „Generalverdacht“. Vielmehr sind sowohl Al-
banien als auch Serbien nach der durch das Bundesministerium des Innern im
Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG festgelegten Staatenliste Staaten, in
denen besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätig-
keit befassten Personen zu besorgen sind. Der jeweils zuständige Geheim-
schutzbeauftragte ist an die Entscheidung über die Feststellung der Staaten mit
besonderen Sicherheitsrisiken gebunden, die der Gesetzgeber in § 13 Abs. 1
Satz 1 Nr. 17 SÜG ausschließlich dem Bundesministerium des Innern als der
nationalen Sicherheitsbehörde zugewiesen hat. Zu einer eigenständigen
- abweichenden - Feststellung sind das Bundesministerium der Verteidigung
bzw. der dort wirkende Geheimschutzbeauftragte auch durch § 35 Abs. 3 SÜG
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nicht ermächtigt (stRspr, vgl. zuletzt Beschluss vom 26. Juni 2007 - BVerwG
1 WB 37.06 -).
Golze Dr. Frentz Dr. Langer