Urteil des BVerwG vom 18.10.2007

Amt, Innere Sicherheit, Vergleich, Ausbildung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 6.07
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptmann ...,
..., K.,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt ...,
... -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
die ehrenamtliche Richterin Oberstabsveterinär Dr. Ernst und
den ehrenamtlichen Richter Hauptmann Forster
am 18. Oktober 2007 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der 1960 geborene Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid des Bun-
desministeriums der Verteidigung - PSZ I 2 -, mit dem sein Antrag auf Verset-
zung auf einen nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten beim
Amt ... abgelehnt worden ist. Er ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere
des Militärfachlichen Dienstes, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des
31. Dezember 2015 enden wird. Mit Wirkung vom 1. Juli 1998 wurde er zum
Hauptmann ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 einge-
wiesen. Seit dem 1. Januar 2000 wird er im ...-Amt als ...-Offizier verwendet.
Der Antragsteller wurde zum 31. März 2002 und zuletzt zum 31. März 2004 je-
weils im ...-Amt planmäßig beurteilt. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 be-
antragte er den Wechsel in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes.
Aus diesem Anlass erhielt er am 12. Januar 2006 eine Sonderbeurteilung sowie
eine Laufbahnbeurteilung. Den beantragten Laufbahnwechsel lehnte das Bun-
desministerium der Verteidigung - PSZ I 2 - mit bestandskräftigem Bescheid
vom 21. März 2006 ab.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 beantragte der Antragsteller die Verwen-
dung auf einem Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 im ...-Amt. Nachdem
das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 2 - diesen Antrag zunächst mit
Bescheid vom 8. November 2006 abgelehnt hatte, wurde der Ablehnungsbe-
scheid am 4. Dezember 2006 wieder aufgehoben und dem Antragsteller eine
neue Entscheidung in Aussicht gestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Dezember 2006 lehnte das Bun-
desministerium der Verteidigung - PSZ I 2 - den Antrag mit der Begründung ab,
der Antragsteller sei für eine Nachbesetzung der zum 1. Januar 2007 frei wer-
denden, nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten im ...-Amt zwar
mit betrachtet, aber nicht berücksichtigt worden, weil leistungsstärkere Offiziere
für die Nachbesetzung zur Verfügung gestanden hätten.
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Gegen diesen am 4. Januar 2007 eröffneten Bescheid richtet sich der Antrag
auf gerichtliche Entscheidung vom 17. Januar 2007, den der Bundesminister
der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2007
dem Senat vorgelegt hat.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Sein Antrag sei inhaltlich hinreichend bestimmt. Er habe seinen Versetzungsan-
trag zunächst nicht konkretisieren können, weil er nicht gewusst habe, welche
Dienstposten zur Nachbesetzung angestanden hätten. Nach der entsprechen-
den Aufklärung durch den Bundesminister der Verteidigung beschränke er sein
Versetzungsbegehren vorrangig auf den Dienstposten ...-Offizier, Teilein-
heit/Zeile ..., Selbständige Teileinheit Innere Sicherheit und hilfsweise auf den
Dienstposten ...-Offizier und Technischer Offizier, Teileinheit/Zeile ..., Abteilung
..., jeweils im ...-Amt. In der Sache bestreite er die Beurteilungsbilder der aus-
gewählten Soldaten nicht. Er sei jedoch dadurch benachteiligt, dass in die ver-
gleichende Betrachtung der Bewerber neben den beiden planmäßigen Beurtei-
lungen zum 31. März 2002 und zum 31. März 2004 auch die für ihn am
12. Januar 2006 - aus Anlass des beantragten Laufbahnwechsels in die Lauf-
bahn der Offiziere des Truppendienstes - erstellte Sonderbeurteilung eingeflos-
sen sei. Dies habe nicht den Auswahlrichtlinien entsprochen. Nach der Perso-
nalinformation 2005 habe die aus Anlass eines Laufbahnwechsels erstellte
Sonderbeurteilung ausschließlich für die entsprechende Auswahlkonferenz Gül-
tigkeit und dürfe nicht in die Beförderungsreihenfolge/Einweisungsreihenfolge
eingehen. Deshalb sei eine neue Sonderbeurteilung erforderlich gewesen, die
- anders als die Laufbahnbeurteilung - die Frage seiner Eignung für einen nach
Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten hätte beantworten können. Er
gehe davon aus, dass diese Sonderbeurteilung wesentlich besser ausgefallen
wäre als die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Sonderbeurteilung. Im
Vergleich zu den beiden anderen Bewerbern hätte er bevorzugt werden
müssen. Er sei vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. Dezember 1999 im ...-Amt S 2
Offizier und Dezernatsleiter und als solcher für die komplette Absicherung des
Amtes verantwortlich gewesen. Die auf diesem Dienstposten gemachten
Erfahrungen befähigten ihn mindestens ebenso wie die beiden Mitbewerber für
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die in Rede stehenden Dienstposten. Insoweit sei für ihn nicht nachvollziehbar,
wieso Vorverwendungen als Informatiker bzw. als Informationskommunika-
tionssicherheitsbeauftragter für die jeweiligen Dienstposten zwingend erforder-
lich seien.
Der Antragsteller beantragt,
den Bundesminister der Verteidigung unter Aufhebung
des Bescheids vom 29. Dezember 2006 zu verpflichten,
den Antrag vom 24. Oktober 2006, ihn im ...-Amt K. auf
einem herausgehobenen STAN-Dienstposten der Dotie-
rung A 12, und zwar vorrangig auf dem Dienstposten
...-Offizier, Teileinheit/Zeile ..., Selbständige Teileinheit ...
und hilfsweise auf dem Dienstposten ...-Offizier und
Technischer Offizier, Teileinheit/Zeile ..., Abteilung ..., zu
verwenden, unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts neu zu bescheiden.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag des Antragstellers sei - ursprünglich - hinsichtlich des materiellrecht-
lichen Rechtsschutzziels nicht hinreichend konkretisiert, weil er keinen be-
stimmten A 12-Dienstposten benannt habe, auf den er versetzt werden wolle. In
der Sache sei der Antrag unbegründet, weil sich der Antragsteller für die beiden
zum Termin 1. Januar 2007 im ...-Amt zu besetzenden A 12-Dienstposten im
Vergleich zu den ausgewählten Soldaten hinsichtlich seiner fachlichen Eignung
und seines Leistungsbildes nicht habe durchsetzen können. Für den Dienstpos-
ten Teileinheit/Zeile ... sei zwingend eine Ausbildung und Vorverwendung als
Informatiker erforderlich, über die der Antragsteller nicht verfüge. Der für diesen
Dienstposten ausgewählte Soldat, Hauptmann N. (Geburtsjahrgang 1961), wei-
se ein insgesamt besseres Beurteilungsbild als der Antragsteller auf. Dies folge
aus einem Vergleich der Terminbeurteilungen zum März 2002 und zum März
2004. Zum Termin März 2006 hätten weder der Antragsteller noch Hauptmann
N. angesichts ihres jeweiligen Geburtsjahrganges planmäßige Beurteilungen
erhalten. Für den Antragsteller sei aus Anlass seines Antrags, in die Laufbahn
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der Offiziere des Truppendienstes zu wechseln, eine Sonderbeurteilung ange-
fordert worden. Für Hauptmann N. sei 2006 eine Sonderbeurteilung erforderlich
gewesen, um die zuletzt im Jahr 2004 zuerkannte Förderperspektive zu über-
prüfen. In dieser Sonderbeurteilung weise Hauptmann N. erneut ein besseres
Beurteilungsbild als der Antragsteller auf.
Der Dienstposten Teileinheit/Zeile ... erfordere zwingend eine Ausbildung und
Vorverwendung als Informationskommunikationssicherheitsbeauftragter, über
die der Antragsteller ebenfalls nicht verfüge. Der für diesen Dienstposten aus-
gewählte Hauptmann D. weise im Vergleich zum Antragsteller ebenfalls das
bessere Beurteilungsbild auf. In der Terminbeurteilung im März 2002 sei das
Beurteilungsbild beider Offiziere zwar noch gleichwertig gewesen. Im Rahmen
der planmäßigen Beurteilung zum Termin März 2004 habe Hauptmann D. je-
doch ein wesentlich besseres Beurteilungsbild gezeigt als der Antragsteller.
Diese bei Hauptmann D. insgesamt wesentlich bessere Einschätzung des Leis-
tungsvermögens habe sich auch in seiner planmäßigen Beurteilung zum März
2006 fortgesetzt. Überdies seien die beiden ausgewählten Offiziere durch ihre
Vorverwendungen im Bereich der Datenverarbeitung bzw. als Technischer Offi-
zier für die streitbefangenen Dienstposten besser qualifiziert als der Antragstel-
ler. Die Einbeziehung von Sonderbeurteilungen in die Auswahlentscheidung sei
zulässig. Der weite Ermessensspielraum des Bundesministeriums der Verteidi-
gung als der für Offiziere im ...-Amt zuständigen personalbearbeitenden Stelle
sei im Übrigen nicht durch eine bindende Regelung eingeschränkt, dass eine
Sonderbeurteilung nur für den Zweck verwendet werden dürfe, für den sie ur-
sprünglich angefordert worden sei. Daran könne auch die vom Antragsteller
zitierte Personalinformation nichts ändern, weil sich lediglich das Personalamt
der Bundeswehr in diesem Rahmen intern gebunden habe. Für das Bundesmi-
nisterium der Verteidigung sei diese Regelung nicht verbindlich.
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Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Be-
teiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Ver-
fahrensakten des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 46/07 und
869/06 -, die Gerichtsakte BVerwG 1 WB 7.07 - sowie die Personalgrundakte
des Antragstellers, Hauptteile A bis C, haben dem Senat bei der Beratung vor-
gelegen.
II
Der Antrag ist zulässig.
Seiner Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die streitbefangenen Dienstpos-
ten im ...-Amt Teileinheit/Zeile ... und Teileinheit/Zeile ... zwischenzeitlich zum
1. Januar 2007 mit Hauptmann N. bzw. mit Hauptmann D. besetzt worden sind.
Nach der Rechtsprechung des Senats sind Konkurrentenanträge, die sich auf
bereits getroffene und umgesetzte militärische Verwendungsentscheidungen
beziehen, statthaft. Eine einmal getroffene militärische Verwendungsentschei-
dung verfestigt sich nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine
rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten
verbleiben zu können. Er müsste es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienst-
posten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung
ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (stRspr, vgl. u.a. Be-
schlüsse vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - BVerwGE 76,
336 = NZWehrr 1985, 203, vom 21. September 2000 - BVerwG 1 WB 93.00 -
Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 40 = NZWehrr 2001, 29 m.w.N., vom 27. Sep-
tember 2006 - BVerwG 1 WDS-VR 6.06 - m.w.N. sowie vom 25. April 2007
- BVerwG 1 WB 31.06 - NVwZ-RR 2007, 695 = DokBer 2007, 231).
Der Antragsteller hat sein Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren hinsichtlich
der von ihm angestrebten Dienstposten auch rechtzeitig ausreichend kon-
kretisiert.
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Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Verpflichtungsantrag,
auf „einen“ nach einer bestimmten Besoldungsgruppe bewerteten Dienstposten
versetzt zu werden, unzulässig, wenn der angestrebte Dienstposten nicht im
Einzelnen bezeichnet wird. Dem Antrag fehlt bei dieser Sachlage die erforderli-
che inhaltliche Bestimmtheit (Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - BVerwG
1 WB 27.03 -, vom 24. Februar 2005 - BVerwG 1 WB 65.04 - und vom
20. Dezember 2006 - BVerwG 1 WB 28.06 - jeweils m.w.N.). Ein Antragsteller
muss deshalb spätestens im Beschwerdeverfahren konkrete Dienstposten be-
zeichnen, für die er entweder objektiv geeignet erscheint oder für die er sich
selbst zumindest für geeignet hält und deshalb glaubt, einen Anspruch auf eine
entsprechende (höherwertige) Verwendung geltend machen zu können (stRspr,
Beschlüsse vom 11. Dezember 2003, vom 24. Februar 2005 und vom
20. Dezember 2006 jeweils a.a.O.). Entfällt ein Beschwerdeverfahren, weil die
angefochtene Entscheidung eine Erstmaßnahme des Bundesministers der Ver-
teidigung im Sinne des § 21 Abs. 1 WBO darstellt, gegen die (nur) ein Antrag
auf gerichtliche Entscheidung statthaft ist, folgt aus dem Gebot des effektiven
Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), dem betroffenen Soldaten auch noch im
gerichtlichen Antragsverfahren nach § 17 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO
die Gelegenheit zur Konkretisierung des angestrebten Dienstpostens ein-
zuräumen. Diese Möglichkeit hat der Antragsteller im Schreiben seines Bevoll-
mächtigten vom 5. März 2007 rechtzeitig wahrgenommen und sein Rechts-
schutzziel hinsichtlich der darin im Einzelnen genannten Dienstposten Teilein-
heit/Zeile ... und ... genau bezeichnet.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 2 -, den
Antrag des Antragsteller abzulehnen, ihn auf den Dienstposten Teileinheit/Zeile
... oder auf den Dienstposten Teileinheit/Zeile ... im ...-Amt zu versetzen, ist
rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten; die dieser
Entscheidung zugrunde liegenden Auswahlentscheidungen sind rechts- und
ermessensfehlerfrei zustande gekommen.
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Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder
fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstpos-
ten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht
ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte bzw. die zuständige
Stelle über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen
Bedürfnisses nach seinem/ihrem pflichtgemäßen Ermessen (stRspr, vgl. u.a.
Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - BVerwGE 43, 215 <217>,
vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - BVerwGE 86, 25 <26> und vom
19. August 2004 - BVerwG 1 WDS-VR 5.04 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 54 =
NZWehrr 2005, 164). Dabei ist zu beachten, dass Art. 33 Abs. 2 GG jedem
Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang „zu jedem öf-
fentlichen Amt“ nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewährt.
Daraus folgt der Anspruch eines Bewerbers auf ermessens- und beurteilungs-
fehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (vgl. BVerfG, Beschluss vom
20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -). Nach der ausdrücklichen Regelung in § 3
Abs. 1 SG gilt dies auch für Verwendungsentscheidungen im militärischen Be-
reich (Beschluss vom 25. April 2007 a.a.O.).
Da „Eignung“, „Befähigung“ und „Leistung“ unbestimmte Rechtsbegriffe wer-
tenden Inhalts sind, steht dem zuständigen Vorgesetzten bei der zu treffenden
Auswahlentscheidung für eine bestimmte Verwendung im Sinne des § 3 Abs. 1
SG ein Beurteilungsspielraum zu, den er unter Berücksichtigung des von dem
Soldaten wahrzunehmenden Dienstpostens auszufüllen hat (stRspr, vgl. u.a.
Beschlüsse vom 12. Mai 2005 - BVerwG 1 WB 43.04 - BVerwGE 123, 346 =
Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 35 = NZWehrr 2006, 85 und vom 25. April 2007
a.a.O.). Die gerichtliche Kontrolle einer an den genannten Kriterien orientierten
Auswahlentscheidung beschränkt sich darauf, ob der Vorgesetzte bei der Ent-
scheidung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen des
Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt
ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde
Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (Be-
schlüsse vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 40, 41 und 42.99 -
BVerwGE 111, 22 = Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 21 und vom 24. Juni 2003
- BVerwG 1 WB 1.03 -).
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Innerhalb des gesetzlichen Rahmens des Beurteilungsspielraums verlangt der
aus § 3 Abs. 1 SG folgende Grundsatz der „Bestenauslese“, dass der zuständi-
ge Vorgesetzte unter mehreren Bewerbern den fachlich Geeignetsten auswählt.
Dabei ist die Auswahlentscheidung am Leistungsprinzip auszurichten und im
Übrigen nur bei im wesentlichen gleicher Eignung der Bewerber im Rahmen
sachgerechter Erwägungen darüber zu befinden, welchen sonstigen sachlichen
Gesichtspunkten entscheidendes Gewicht beizumessen ist, sofern dadurch das
Leistungsprinzip als solches nicht in Frage gestellt wird (Beschlüsse vom
24. Juni 2003 a.a.O. und vom 25. April 2007 a.a.O.).
Soweit die Verwendung auf dem angestrebten Dienstposten ein bestimmtes
Anforderungsprofil verlangt, ist nach der Rechtsprechung des Senats zu beach-
ten, dass es sich hierbei nicht um einen - inhaltlich - gerichtlich nachprüfbaren
unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Sowohl das Anforderungsprofil als auch
die Frage, ob und inwieweit die auf einem Dienstposten wahrzunehmenden
Dienstaufgaben eine besondere Erfahrung, eine bestimmte Vorverwendung
oder einen bestimmten Verwendungsaufbau erfordern, orientieren sich an mili-
tärischen Zweckmäßigkeitserwägungen und unterliegen insofern keiner gericht-
lichen Nachprüfung (Beschlüsse vom 24. Juni 2003 a.a.O. und vom 25. April
2007 a.a.O., jeweils m.w.N.).
Zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber ist in erster Li-
nie auf die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten
Beurteilungen abzustellen; deshalb kommt der letzten dienstlichen Beurteilung
regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zu (Beschlüsse vom 24. Juni
2003 und vom 25. April 2007, jeweils a.a.O.; Urteile vom 18. Juli 2001
- BVerwG 2 C 41.00 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 22, vom 27. Februar 2003
- BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 und vom 17. August
2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <103>). Zur abgerundeten Be-
wertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinui-
tät ist es nach der Rechtsprechung des Senats darüber hinaus zulässig, in die
Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten
planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen
(Beschlüsse vom 24. Juni 2003 und vom 25. April 2007, jeweils a.a.O.; vgl. fer-
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ner Urteile vom 27. Februar 2003 a.a.O. und vom 21. August 2003 - BVerwG
2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <377>). Dabei stellen ältere Beurteilungen nicht
lediglich Hilfskriterien für eine zu treffende Auswahlentscheidung dar. Vielmehr
handelt es sich bei diesen Beurteilungen um Erkenntnisse, die bei einem Be-
werbervergleich bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige
Bewährung ermöglichen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühe-
re Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaf-
ten, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren vor-
aussichtliche weitere Entwicklung enthalten (Urteile vom 19. Dezember 2002
- BVerwG 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 und vom 27. Februar
2003 a.a.O.).
Die Funktion der Beurteilung in der Auswahlentscheidung als Instrument der
„Klärung einer Wettbewerbssituation“ erfordert die Gewährleistung einer Ver-
gleichbarkeit der beurteilten Soldaten; es muss im Beurteilungsverfahren soweit
wie möglich gleichmäßig verfahren werden; die Beurteilungsmaßstäbe müssen
gleich sein und gleich angewendet werden (Urteil vom 27. Februar 2003
a.a.O.). Höchstmögliche Vergleichbarkeit wird bei planmäßigen Beurteilungen
grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungs-
zeitraum erreicht (Beschluss vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 10.03 -
BVerwGE 118, 197 <201> = Buchholz 236.110 § 2 SLV 2002 Nr. 2; Urteile vom
26. August 1993 - BVerwG 2 C 37.91 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 15 und
vom 18. Juli 2001 a.a.O.). Gleichwohl gehören zu den im Rahmen einer Aus-
wahlentscheidung heranzuziehenden Beurteilungen nicht nur die planmäßigen
Beurteilungen, sondern auch andere Beurteilungsarten im Sinne des § 2 Abs. 1
SLV i.V.m. Nr. 201 ZDv 20/6 (ebenso im Ergebnis: Hamburgisches OVG, Be-
schluss vom 13. August 1991 - Bs I 27/91 - juris). In der Rechtsprechung des
beschließenden Senats sowie des 2. Revisionssenats des Bundesverwaltungs-
gerichts gibt es keine Einschränkung dahin, im Rahmen einer Auswahlent-
scheidung nur eine bestimmte Beurteilungsart als Entscheidungsgrundlage zu-
zulassen. Vielmehr ist es von dem weiten Auswahlermessen der jeweiligen zu-
ständigen Stelle gedeckt, umfassend die aktuellen Beurteilungsdokumente über
die Bewerber in die Auswahlentscheidung einzubeziehen. Die Besonderheiten
der jeweiligen Beurteilungsart, z.B. einer Sonderbeurteilung oder einer
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Laufbahnbeurteilung, sind bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung (vgl. dazu
Urteil vom 18. Juli 2001 a.a.O.) durch den zuständigen Vorgesetzten bzw.
durch die zuständige personalbearbeitende Stelle zu gewichten. Angesichts des
in § 2 Abs. 1 Satz 1 SLV normierten Regelungsmodells zugunsten einer
grundsätzlich regelmäßigen Beurteilung besteht ein gewisser Vorrang für plan-
mäßige Beurteilungen; Verwendungsentscheidungen aufgrund einer Bewer-
berauslese sind danach grundsätzlich möglichst auf der Basis von - aktuellen -
planmäßigen Beurteilungen zu treffen, um eine Übersicht über das Kandidaten-
feld auf der Grundlage gleicher Beurteilungsstichtage und Beurteilungszeiträu-
me zu erhalten (Beschluss vom 22. September 2005 - BVerwG 1 WB 4.05 -
Buchholz 236.110 § 2 SLV Nr. 6; angedeutet auch im Urteil vom 21. August
2003 a.a.O. S. 376 f.).
Unter Beachtung dieser Maßgaben lassen die Auswahlentscheidungen des
Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 2 - zur Nachbesetzung der streit-
befangenen Dienstposten Teileinheit/Zeile ... und Teileinheit/Zeile ... keine
rechtlichen Mängel erkennen, die den Antragsteller in seinen Rechten verletzen
könnten.
Der Bescheid vom 29. Dezember 2006 enthält zwar keine Aussagen darüber,
welche Beurteilungen das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 2 - in
den Eignungs- und Leistungsvergleich zwischen dem Antragsteller und den
ausgewählten Soldaten einbezogen hat und wie die in ihnen getroffenen Aus-
sagen gewichtet worden sind.
Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat aber in der Vorlage an den
Senat den Eignungs- und Leistungsvergleich anhand der Beurteilungen doku-
mentiert. Dabei geht er hinsichtlich beider Dienstposten zunächst von den älte-
ren planmäßigen Beurteilungen zum 31. März 2002 und zum 31. März 2004
aus und betrachtet sodann die Beurteilungsbilder in den aktuellsten (Son-
der-)Beurteilungen vom Januar bzw. März 2006. Hinsichtlich des Hauptmann N.
betont er, dieser weise „ein insgesamt besseres Beurteilungsbild als der An-
tragsteller auf“. Das wird anhand der planmäßigen Beurteilungen aus 2002 und
2004 sowie der Sonderbeurteilung vom 12. Januar 2006 im Einzelnen dargelegt
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und für die aktuelle Vergleichssituation ausgeführt, Hauptmann N. weise „erneut
ein besseres Beurteilungsbild als der Antragsteller auf“. Entsprechend vollzieht
sich die Dokumentation des Eignungs- und Leistungsvergleichs für Hauptmann
D. Insoweit erklärt der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 -, die bei
Hauptmann D. „insgesamt wesentlich bessere Einschätzung des Leis-
tungsvermögens“ habe „sich auch in der bei diesem mit dem Geburtsjahrgang
1962 zum Termin März 2006 noch zu erstellenden planmäßigen Beurteilung
fortgesetzt“.
Diese Dokumentation belegt, dass das Bundesministerium der Verteidigung auf
einen Eignungs- und Leistungsvergleich Wert gelegt hat, der durch die Betrach-
tung der Kontinuität der Leistungsbilder abgerundet wird. Dabei sind zulässi-
gerweise die beiden älteren planmäßigen Beurteilungen in die Bewertung ein-
bezogen und die aktuellen Beurteilungen aus dem Jahr 2006 als Bestätigung
einer - sich abzeichnenden - Leistungsentwicklung ausgewertet worden. Die
Formulierungen in der Vorlage an den Senat, Hauptmann N. weise (2006) „er-
neut“ ein besseres Beurteilungsbild als der Antragsteller auf bzw. die bei
Hauptmann D. insgesamt wesentlich bessere Einschätzung des Leistungsver-
mögens (im Jahr 2004) habe sich in dessen planmäßiger Beurteilung im März
2006 „fortgesetzt“, lassen hinreichend deutlich erkennen, dass das Bundesmi-
nisterium der Verteidigung die aktuellsten Beurteilungen der Bewerber aus dem
Jahr 2006 als ausschlaggebend für die jeweils getroffene Auswahlentscheidung
angesehen hat.
Das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 2 - war nicht verpflichtet, für
den Antragsteller eine - neue - Sonderbeurteilung aus Anlass der Entscheidung
über seine Versetzung auf einen nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten
Dienstposten einzuholen. Es konnte die dem Antragsteller am 12. Januar 2006
aus Anlass seines Laufbahnwechsel-Antrages erteilte Sonderbeurteilung für die
Auswahlentscheidung verwenden. Hieran war es nicht durch eine entgegenste-
hende ermessensbindende Erlassregelung gehindert. Bei der vom Bevollmäch-
tigten des Antragstellers vorgelegten „PersInfo 2005“, in der Sonderbeurteilun-
gen aus Anlass eines Laufbahnwechsel-Antrages Gültigkeit nur für die Lauf-
bahnwechsel-Konferenz zugeschrieben wird, handelt es sich nach Auskunft des
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Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - um eine vom Personalamt der
Bundeswehr erlassene Regelung, die lediglich dessen interne Bindung zum
Gegenstand hat und sich nicht auf den Zuständigkeitsbereich des Bundesmi-
nisteriums der Verteidigung erstreckt. Dem ist der Antragsteller nicht entgegen-
getreten.
Die Sonderbeurteilung des Antragstellers konnte vom Bundesministerium der
Verteidigung für die Auswahlentscheidung verwendet werden, weil sie mit der
planmäßigen Beurteilung zum 31. März 2006 für Hauptmann D. und mit der
- eine planmäßige Beurteilung ersetzenden - Sonderbeurteilung für Hauptmann
N. vom 12. Januar 2006 vergleichbar ist.
Die Sonderbeurteilung des Antragstellers beruht auf Nr. 1209 ZDv 20/7 i.V.m.
Nr. 4.2 des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung vom 12. Juli
1995 zum „Auswahlverfahren für den Laufbahnwechsel von Offizieren des mili-
tärfachlichen Dienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes“. Sie
tritt eigenständig neben die Laufbahnbeurteilung (im engeren Sinne) nach
Nr. 1208 ZDv 20/7 i.V.m. Nr. 207 Buchst. a ZDv 20/6, die eine reine Anlassbe-
urteilung darstellt und sich deshalb gemäß Nr. 208 ZDv 20/6 auf eine konzent-
rierte Aussage - gemäß Vordruck F (Anlage 17) - über die Eignung des Beur-
teilten für die angestrebte Laufbahn beschränkt. Demgegenüber ersetzt die
Sonderbeurteilung nach Nr. 1209 ZDv 20/7 eine fehlende aktuelle planmäßige
Beurteilung. Dies ergibt sich aus der konkretisierenden Anforderung in Nr. 4.2
des zitierten Erlasses, wonach - neben der Laufbahnbeurteilung - als Aus-
wahlmittel eine Beurteilung des Offiziers auf einem mindestens für Hauptleute
bewerteten STAN-Dienstposten vorliegen muss, die - bezogen auf den Vorla-
getermin - zum Ende des Antragsjahres nicht älter als 12 Monate sein darf. Nr.
4.2 Satz 2 des Erlasses betont ausdrücklich, dass eine Sonderbeurteilung (nur
dann) anzufordern ist, wenn bis zum Zeitpunkt der Auswahlkonferenz „keine
planmäßige Beurteilung“ - gegebenenfalls nach Nr. 203 Buchst. c ZDv 20/6
auch vorgezogen erstellt - vorliegt. Mit dieser ermessensbindenden Regelung
verbindet sich die Absicht des Erlassgebers, aus Anlass eines beantragten
Laufbahnwechsels nicht nur eine Laufbahnbeurteilung im engeren Sinne zur
Beurteilung heranzuziehen, sondern zur Förderung eines breiten Vergleichs-
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rahmens auch eine Beurteilung, die entweder explizit als planmäßige Beurtei-
lung oder als inhaltlich eine planmäßige Beurteilung ersetzende Sonderbeurtei-
lung eine umfassende Betrachtung der Bewerber ermöglicht. Dies wird nach Nr.
601 Buchst. a ZDv 20/6 dadurch sichergestellt, dass auch Sonderbeurteilungen
für Soldaten in der Laufbahngruppe der Offiziere - ebenso wie planmäßige
Beurteilungen - auf dem Vordruck A (Anlage 1) zu erstellen sind. Dement-
sprechend ist die hier streitbefangene Sonderbeurteilung vom 12. Januar 2006
- wie eine planmäßige Beurteilung - auf dem Vordruck A gefertigt worden; sie
beruht also auf den gleichen Beurteilungsgrundsätzen wie eine planmäßige
Beurteilung.
Der Umstand, dass diese Beurteilung in den Abschnitten H. und L. auch Aus-
sagen der beurteilenden Vorgesetzten zur Eignung des Antragstellers für den
Wechsel in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes enthält, schränkt
ihre Verwertbarkeit für die Auswahlentscheidung für eine Verwendung auf ei-
nem nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten sachlich nicht ein.
In den Abschnitten H., I. und L. einer Beurteilung nach dem Vordruck A ist das
gesamte Potenzial des Beurteilten in den Blick zu nehmen, wie es sich für die
jeweils beurteilenden Vorgesetzten auch außerhalb der konkreten Verwendung
des Beurteilten darstellt. Das ergibt sich aus Nr. 621 ZDv 20/6. Danach hat der
Beurteilende im Abschnitt H. die Möglichkeit, ergänzende Aussagen auch zur
Eignung des Soldaten über seinen gegenwärtigen Dienst- oder Verwendungs-
bereich hinaus und über seine spezielle oder bisherige Ausbildung hinaus zu
treffen. Mit diesen Äußerungen soll sich der nächsthöhere Vorgesetzte nach
Nr. 905 Buchst. a 3. Spiegelstrich ZDv 20/6 inhaltlich auseinandersetzen. Vor
dem Hintergrund dieser Regelungen sind die beurteilenden Vorgesetzten nicht
gehindert, insbesondere in den Abschnitten H. und L. die Eignung und Befähi-
gung des beurteilten Soldaten sowohl innerhalb als auch außerhalb der inne-
gehabten Laufbahn wie auch seine Förderperspektive umfassend zu würdigen.
In diesem Rahmen sind sie - unabhängig von einem konkreten Anlass - befugt,
auf die Frage der Eignung des Beurteilten für einen Laufbahnwechsel einzuge-
hen. Das ist im Falle des Antragstellers beispielsweise auch schon in den
planmäßigen Beurteilungen zum 31. März 2000 und zum 31. März 2002 ge-
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schehen, in denen die damaligen beurteilenden Vorgesetzten ebenfalls die
Möglichkeit eines Wechsels in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes
angesprochen haben.
Eine dezidierte Abgrenzung von der Frage des Laufbahnwechsels hatte das
Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 2 - bei der Gewichtung der Aussa-
gen der beurteilenden Vorgesetzten in den Abschnitten H. und L. der Beurtei-
lung vom 12. Januar 2006 nicht vorzunehmen, weil beide Vorgesetzte sich dort
auch ausführlich mit der Frage der Eignung des Antragstellers für die Verwen-
dung auf einem nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten aus-
einandergesetzt haben.
Der hiernach vorzunehmende Eignungs- und Leistungsvergleich anhand der
erstellten Beurteilungen ergibt in der Sache folgendes Bild:
In der Sonderbeurteilung vom 12. Januar 2006 hat der Antragsteller in der ge-
bundenen Beschreibung der Leistungen im Beurteilungszeitraum in den Ein-
zelmerkmalen dreimal die Stufe „7“ und neunmal die Stufe „6“ erhalten. Für
„Eignung und Befähigung“ erzielte er dreimal die Wertung „E“ und einmal die
Wertung „D“. Demgegenüber erhielt Hauptmann N. in der - eine planmäßige
Beurteilung ersetzenden - Sonderbeurteilung vom 12. Januar 2006 in der ge-
bundenen Beschreibung der Leistungen im Beurteilungszeitraum fünfmal die
Wertungsstufe „7“, sechsmal die Wertungsstufe „6“ und einmal die Wertungs-
stufe „5“. Seine „Eignung und Befähigung“ wurde zweimal mit der Wertung „E“
und zweimal mit der Wertung „D“ eingestuft. Hauptmann D. erhielt in der plan-
mäßigen Beurteilung zum 31. März 2006 in der gebundenen Beschreibung der
Leistungen im Beurteilungszeitraum sechsmal die Wertungsstufe „7“ und sie-
benmal die Wertungsstufe „6“; in der Beschreibung der „Eignung und Befähi-
gung“ erzielte Hauptmann D. viermal die Wertung „E“. Damit weisen die aus-
gewählten Offiziere Hauptmann N. und Hauptmann D. im Bereich der gebun-
denen Beschreibung Durchschnittswerte von 6,33 bzw. von 6,46 auf, während
der Antragsteller einen Durchschnittswert von lediglich 6,25 erzielte. Zu berück-
sichtigen ist außerdem, dass die Förderungswürdigkeit des Antragstellers mit
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„D“ bewertet wurde, während die ausgewählten Offiziere jeweils die Spitzenwer-
tung „E“ für ihre Förderungswürdigkeit erhielten.
In der planmäßigen Beurteilung zum 31. März 2004 erzielte der Antragsteller in
der gebundenen Beschreibung der Leistungen einmal die Stufe „7“, zehnmal
die Stufe „6“, einmal die Stufe „5“. Seine „Eignung und Befähigung“ wurde
dreimal mit der Wertung „D“ und einmal mit der Wertung „E“ eingestuft. Dem-
gegenüber erhielt Hauptmann N. 2004 viermal die Stufe „7“, sechsmal die Stufe
„6“ und zweimal die Stufe „5“ in der gebundenen Beschreibung. Seine „Eignung
und Befähigung“ wurde jeweils zweimal mit „D“ und mit „E“ bewertet. Haupt-
mann D. erhielt in der planmäßigen Beurteilung 2004 ebenfalls viermal die Stufe
„7“ und neunmal die Stufe „6“ in der gebundenen Beschreibung. In der Beur-
teilung seiner „Eignung und Befähigung“ erhielt er jeweils zweimal die Wer-
tungsstufen „D“ und „E“. Die Förderungswürdigkeit des Antragstellers wurde im
Jahr 2004 mit „C“ bewertet, während Hauptmann N. „E“ und Hauptmann D. „D“
erzielten. Der Durchschnittswert des Antragstellers im Bereich der gebundenen
Beschreibung betrug 2004 6,0, während Hauptmann N. 6,17 und Hauptmann
D. 6,31 erreichten.
Damit belegen die sechs Beurteilungen aus den Jahren 2006 und 2004
- gegenüber den planmäßigen Beurteilungen aus dem Jahr 2002 - eine (im Ver-
gleich zum Antragsteller) kontinuierlich bessere Leistungs- und Eignungsent-
wicklung der ausgewählten Offiziere. Dies hat das Bundesministerium der Ver-
teidigung seinen Auswahlentscheidungen ohne Rechtsfehler zugrunde gelegt
und dabei den Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums nicht
überschritten.
Entsprechendes gilt für die in der Vorlage an den Senat wiedergegebene Aus-
sage, die ausgewählten Offiziere wiesen „insgesamt“ ein besseres Beurtei-
lungsbild als der Antragsteller auf. Diese - den Beurteilungsinhalt umfassend
wertende - Einschätzung trägt dem oben dargelegten Erfordernis einer „Ge-
samtbetrachtung“ Rechnung; sie hält ebenfalls die Grenzen des Beurteilungs-
spielraums ein und beruht insbesondere auf einem richtigen Sachverhalt. Denn
sie fasst erkennbar auch den Inhalt der freien Beschreibung zur Frage der För-
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derung der Bewerber auf einen nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten
Dienstposten zusammen. Insofern hat der nächsthöhere Vorgesetzte in der
planmäßigen Beurteilung 2004 betont, der Antragsteller gehöre im Eignungs-
und Leistungsvergleich „nicht zur Spitzengruppe der Hauptleute in der Laufbahn
der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im ...“. Er hat lediglich „bei weiterer
Bewährung“ eine Perspektive des Antragstellers „durchaus über das
Laufbahnziel hinaus in der Ebene A 12“ gesehen. Auch in der Sonderbeurtei-
lung 2006 empfiehlt der nächsthöhere Vorgesetzte den Antragsteller lediglich
„auf weitere Sicht“ für die Förderung auf einen nach Besoldungsgruppe A 12
bewerteten Dienstposten.
Gegenüber diesen einschränkenden (prognostischen) Eignungsbeurteilungen
des Antragstellers erhielt Hauptmann N. in der planmäßigen Beurteilung 2004
im Abschnitt I. schon für die Folgeverwendung den Verwendungsvorschlag auf
einen „Förderdienstposten (A 12) im IT/DV-Bereich, vorzugsweise in der IT-
Einsatzgruppe ... (ITEM)“. Der nächsthöhere Vorgesetzte bezeichnete Haupt-
mann N. in dieser Beurteilung als „zur Spitzengruppe seiner Laufbahn im ...“
gehörig und führte aus, er habe „klar die Befähigung für Aufgaben von mit A 12
dotierten Dienstposten“. In der Beurteilung 2006 erhielt Hauptmann N. im Ab-
schnitt H. die Einschätzung als „besonders förderungswürdiger Soldat, der
möglichst bald auf einem A 12-Dienstposten in der Dezernatsgruppe IC seine
Fähigkeiten unter Beweis stellen sollte“. Der nächsthöhere Vorgesetzte be-
schreibt Hauptmann N. in Abschnitt L. als „besonders leistungsstarken Offizier
des Militärfachlichen Dienstes, der seine Eignung und Befähigung für eine För-
derung auf A 12-DP nachgewiesen hat“.
Hauptmann D. wird in der planmäßigen Beurteilung 2004 als Offizier charakte-
risiert, der „seine weitere Förderungswürdigkeit erneut uneingeschränkt unter
Beweis gestellt“ habe. In der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten
wird er als Offizier bezeichnet, der „nach Charakter, Eignung und Leistung noch
viel Potenzial hat und schon jetzt weitere Förderung verdient“. In der planmäßi-
gen Beurteilung zum 31. März 2006 wird über Hauptmann D. in Abschnitt H.
ausgeführt, er habe sich „in der Spitzengruppe der Offiziere des Militärfachli-
chen Dienstes positionieren können“ und er solle - so die Beurteilung in Ab-
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schnitt L. - als „ein sehr leistungsstarker Offizier des Militärfachlichen Dienstes
... im Eignungs- und Leistungsvergleich Förderung auf einem herausgehobenen
Dienstposten A 12 erfahren“.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Bundesministerium der Vertei-
digung vor diesem Hintergrund insgesamt einen deutlichen Eignungsvorsprung
der ausgewählten Offiziere gegenüber dem Antragsteller vornehmlich auf der
Grundlage der Beurteilungen 2004 und 2006 festgestellt hat. Schon angesichts
dieses Vorsprungs sind die Auswahlentscheidungen des Bundesministeriums
der Verteidigung - PSZ I 2 - zugunsten der Hauptleute N. und D. innerhalb des
Beurteilungsspielraums nachvollziehbar dargelegt und fehlerfrei getroffen wor-
den.
Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Bundesministerium der Verteidi-
gung für die streitbefangenen Dienstposten einen besonderen Verwendungs-
aufbau verlangt hat. Insoweit hat der Bundesminister der Verteidigung
- PSZ I 7 - im Schriftsatz vom 4. Mai 2007 detailliert dargelegt, dass Hauptmann
N. für den Dienstposten Teileinheit/Zeile ... angesichts seines Verwen-
dungsaufbaus besser geeignet ist als der Antragsteller, weil er zuvor im ...-Amt
als ...-Offizier/Sachgebietsleiter ... u.a. für die System- und Nutzerbetreuung der
Rechnerebenen 3 im ...-Amt bzw. 2 und 3 in den ...-Stellen verantwortlich ge-
wesen sei und die IT-Bestands- und Nachweisführung, die Steuerung und Kon-
trolle der Instandsetzung von DV-Gerät und die Installation/Konfiguration der
Software verantwortlich betreut habe. Danach sei er im ...-Amt als DV-
Systemoffizier im Bereich Zentrale Systemadministration Arbeitsgruppe
Clients/Server verwendet worden. Der Antragsteller sei demgegenüber als ...-
Offizier in den Abteilungen für Sicherheitsüberprüfungen, Extremismus und
truppendienstliche Angelegenheiten verwendet worden, die für den angestreb-
ten Dienstposten nicht förderlich seien. Hauptmann D. sei für den Dienstposten
Teileinheit/Zeile ... schon deshalb von der Vorverwendung her besser geeignet,
weil er auch als Technischer Offizier in der ...-Stelle ... eingesetzt und zielfüh-
rend verwendet worden sei. Diesen Ausführungen ist der Antragsteller nicht
entgegengetreten.
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Soweit der Bundesminister der Verteidigung darüber hinaus als zwingende
Voraussetzung für die Wahrnehmung der streitbefangenen Dienstposten eine
Ausbildung und Vorverwendung als Informatiker bzw. als Informationskommu-
nikationssicherheitsbeauftragter bezeichnet hat, hat der Antragsteller dem seine
Erfahrung als S 2-Offizier im ...-Amt vom 1. Oktober 1998 bis zum
31. Dezember 1999 entgegengehalten. Es kann offenbleiben, ob aus dieser
- nicht aktuellen - Verwendung des Antragstellers Erfahrungen resultieren, die
das Bundesministerium der Verteidigung im Rahmen seines Beurteilungsspiel-
raums zu der Prüfung hätten veranlassen müssen, die Kompatibilität zwischen
dieser Vorverwendung des Antragstellers und den für notwendig gehaltenen
Vorverwendungen für die Dienstposten zu prüfen. Denn auch dann, wenn eine
derartige Kompatibilität zu bejahen wäre, bliebe das Eignungs- und Leistungs-
bild des Antragstellers unverändert, welches nach dem oben Gesagten hinter
dem Eignungs- und Leistungsbild der ausgewählten Offiziere zurücktritt.
Da die Auswahlentscheidungen zulasten des Antragstellers keine Rechtsfehler
aufweisen, war die Ablehnung seines Versetzungsantrages ebenfalls rechtsfeh-
lerfrei.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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