Urteil des BVerwG vom 27.05.2014

Änderung der Klage, Rechtliches Gehör, Vorzeitige Entlassung, Dienstverhältnis

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 59.13
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberstleutnant der Reserve …,
- Bevollmächtigte:
…,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst Wendroth und
den ehrenamtlichen Richter Major Schönle
am 27. Mai 2014 beschlossen:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die Ablehnung seines Antrags
auf Beurlaubung bis zum Beginn des Ruhestandes unter Fortfall der Geld- und
Sachbezüge nach § 1 Abs. 4 Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz
rechtswidrig war. Im Wege der nachträglichen Antragsänderung strebt er inso-
weit seine laufbahn-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Schadlosstellung
an.
Der 19.. geborene Antragsteller war Berufssoldat. Er wurde mit Wirkung vom
1. Juli 19.. zum Oberstleutnant ernannt und zum 1. Juni 20.. in eine Planstelle
der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Aufgrund seines Antrags auf Entlas-
sung aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten vom … Dezember 20..
wurde er mit der ihm am … Januar 2013 ausgehändigten Entlassungsurkunde
mit Ablauf des 31. Januar 2013 aus seinem Dienstverhältnis entlassen. Ohne
diese vorzeitige Entlassung hätte seine Dienstzeit mit Ablauf des 31. August
20.. geendet. Zuletzt wurde der Antragsteller als Dezernatsleiter beim Amt für
Militärkunde in M. verwendet.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 beantragte der Antragsteller beim Bun-
desministerium der Verteidigung - P II 1 - die Gewährung von Urlaub unter Fort-
fall der Geld- und Sachbezüge gemäß § 1 Abs. 4 Streitkräftepersonalstruktur-
Anpassungsgesetz ab Januar oder Februar 2013 bis zum Beginn des Ruhe-
standes. Zur Erläuterung führte er aus, dass es sich bei der von ihm angestreb-
ten Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes um eine Geschäftsführertätig-
keit in der … GmbH in Me. handele. Dieses mittelständische Unternehmen be-
finde sich mehrheitlich im Besitz eines Familienangehörigen, der sich aus Al-
tersgründen aus dem Unternehmen zurückziehen müsse. Zur Sicherung des
Fortbestandes des Unternehmens und damit der Arbeitsplätze der Beschäftig-
ten sei für ihn, den Antragsteller, eine zeitnahe Aufnahme seiner Tätigkeit un-
verzichtbar.
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Das Bundesministerium der Verteidigung - P II 1 - lehnte den Antrag mit Be-
scheid vom 20. Dezember 2012 mit der Begründung ab, dass die gewünschte
Beurlaubung nicht im dienstlichen Interesse liege.
Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller mit Schreiben vom
14. Januar 2013 Beschwerde ein, die er mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten
vom 30. Juli 2013 begründete. Er beantragte festzustellen, dass die Ablehnung
des Antrags auf Gewährung von Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sach-
bezüge für den Zeitraum Januar 2013 oder Februar 2013 bis zum 31. August
20.. (Beginn des Ruhestandes) mit Bescheid des Bundesministeriums der Ver-
teidigung vom 20. Dezember 2012 im Zeitpunkt 31. Januar 2013 rechtswidrig
sei. Nachdem das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - den Bevoll-
mächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 1. August 2013 Hinweise zur
Rechtsnatur des Beschwerdeantrags gegeben und sie um eine Äußerung zur
Vorlage des Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate -
gebeten hatte, erklärten diese unter dem 14. Oktober 2013, dass sie Feststel-
lungsklage beim Verwaltungsgericht M. erhoben hätten.
Mit der beim Verwaltungsgericht M. eingereichten Klageschrift vom 14. Oktober
2013 beantragten die Bevollmächtigten des Antragstellers festzustellen, dass
die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Urlaub unter Fortfall der Geld-
und Sachbezüge bis zum Beginn des Ruhestandes für den Zeitraum Januar
2013 oder Februar 2013 bis zum 31. August 20.. durch Bescheid des Bundes-
ministeriums der Verteidigung vom 20. Dezember 2012 mit Ablauf des
31. Januar 2013 rechtswidrig sei. Das Verwaltungsgericht M. erklärte sich durch
Beschluss vom 18. November 2013 (Az.: M 21 K 13.4747) für sachlich unzu-
ständig und verwies den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht. Mit
Schreiben vom 16. Dezember 2013 an den Senat teilten die Bevollmächtigten
des Antragstellers mit, dass nach Verweisung des Rechtsstreits an den bisheri-
gen Ausführungen und an den bisher gestellten Anträgen festgehalten werde.
Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller insbe-
sondere vor:
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Sein Fortsetzungsfeststellungsantrag sei mit dem Feststellungsinteresse der
präjudiziellen Wirkung der gerichtlichen Entscheidung für einen Schadenser-
satzprozess zulässig. Er strebe eine Schadensersatzklage wegen Amtspflicht-
verletzung und Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn an. Darüber hinaus
berufe er sich auf ein Rehabilitierungsinteresse. Die nichtssagende Ablehnung
seines Antrags verletze ihn in unzumutbarer Weise in seinen staatsbürgerlichen
Rechten, vornehmlich in seinem Anspruch auf rechtsfehlerfreie Bescheidung
unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes. In der Sache sei der ange-
fochtene Bescheid rechtswidrig gewesen. Mit der Begründung, dass die ge-
wünschte Beurlaubung nicht im dienstlichen Interesse liege, habe das Bundes-
ministerium der Verteidigung das ihm eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausge-
übt. Seinem Beurlaubungsantrag stünden dienstliche Interessen nicht entge-
gen. Aus der Stellungnahme des Personalmanagements des Amtes … ergebe
sich, dass der von ihm bekleidete Dienstposten durchaus anforderungsgerecht
nachbesetzt werden könne. Seine Disziplinarvorgesetzten hätten die Urlaubs-
gewährung aus dienstlicher Sicht befürwortet. Die lapidare Begründung des
Ablehnungsbescheids trage den Anforderungen des § 39 Abs. 1 VwVfG nicht
Rechnung.
Der Antragsteller hat im gerichtlichen Antragsverfahren zunächst den beim
Verwaltungsgericht M. gestellten Feststellungsantrag bekräftigt. Mit Schriftsatz
seiner Bevollmächtigten vom 30. April 2014 hat er eine Antragsänderung nach
§ 91 VwGO erwogen.
Der Antragsteller kündigt nunmehr an zu beantragen,
ihn im Wege der Schadlosstellung laufbahn-, besoldungs-
und versorgungsrechtlich so zu stellen, wie er stünde,
wenn er mit Wirkung vom 1. Februar 2013 nach § 1 Streit-
kräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz antragsgemäß
unter Belassung der Geld- und Sachbezüge beurlaubt
worden wäre.
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
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Es hält den Feststellungsantrag für unzulässig. Dem Antragsteller fehle im Hin-
blick auf eine Rehabilitation, auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch bzw.
auf die Geltendmachung einer fortdauernden Grundrechtsbeeinträchtigung we-
gen des Wegfalls von Versorgungsansprüchen das Feststellungsinteresse, weil
dieser Wegfall seine Ursache nicht in der strittigen Ablehnung des Antrags auf
Gewährung von Urlaub bis zum Ruhestand habe. Diese Wirkungen seien viel-
mehr gemäß § 49 Abs. 3 SG kraft Gesetzes aufgrund der vom Antragsteller
gemäß § 46 Abs. 3 SG initiierten Entlassung aus seinem Dienstverhältnis zum
31. Januar 2013 eingetreten. Ausweislich der Niederschrift über die „Anhörung
und Belehrung wegen Entlassung aus der Bundeswehr gemäß § 46 Abs. 3 SG“
vom 8. Januar 2013 sei der Antragsteller unter anderem über diese wirtschaft-
lichen Folgen seines Entlassungsbegehrens belehrt worden. Durch die Entge-
gennahme der Entlassungsurkunde habe er selbst die Ursache dafür gesetzt,
dass seine Ansprüche auf Versorgung, die ihm bei einer Versetzung in den Ru-
hestand wegen Erreichens der Altersgrenze zugestanden hätten, entfallen wür-
den. Daran werde sich bei einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
nichts ändern, weil hierdurch die Wirkungen des § 49 Abs. 3 SG nicht mehr
rückgängig gemacht werden könnten.
In der Sache sei der angefochtene Bescheid vom 20. Dezember 2012 rechtlich
nicht zu beanstanden. Über die einzelnen im Streitkräftepersonalstruktur-
Anpassungsgesetz vorgesehenen Maßnahmen, darunter die in § 1 Abs. 4 des
Gesetzes genannten Maßnahmen, werde von den personalbearbeitenden Stel-
len nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Beachtung personal-struktureller
Vorgaben entschieden. Maßgeblich seien insoweit ausschließlich dienstliche
Gründe. Persönliche Gründe rechtfertigten keine Maßnahme nach dem Streit-
kräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz. Ein Berufssoldat habe weder aus
diesem Gesetz noch aus dem Soldatengesetz einen Anspruch auf Urlaub unter
Fortfall der Geld- und Sachbezüge bis zum Ruhestand. Vielmehr könne die
personalbearbeitende Stelle im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermes-
sens Anträge auf derartigen Urlaub grundsätzlich aus jedem denkbaren dienst-
lichen Interesse ablehnen. Nach den maßgeblichen „Ausführungsbestimmun-
gen zur Anwendung der Maßnahmen zur Personalanpassung gemäß Bundes-
wehrreform-Begleitgesetz“ vom 21. Juli 2012 bemesse sich das dienstliche Inte-
resse für eine Maßnahme nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungs-
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gesetz am Bedarf. Eine Gewährung des hier strittigen Urlaubs komme danach
nicht in Betracht, wenn auch zukünftig ein Bedarf bestehe, den betroffenen Sol-
daten im Bereich der Bundeswehr zu verwenden. Das sei in der Person des
Antragstellers der Fall gewesen. Der nachträglichen Antragsänderung werde
nicht zugestimmt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug
genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministeriums der Verteidigung
- R II 2 - 1147/13 und 1252/13, die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts M.
(Verfahren M 21 K 13.4747) und die Personalgrundakte des Antragstellers,
Hauptteile A - D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.
Der Antragsteller hat nicht klargestellt, ob er den mit dem Klageschriftsatz vom
14. Oktober 2013 gestellten und mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
16. Dezember 2013 aufrecht erhaltenen Fortsetzungsfeststellungsantrag noch
weiter verfolgen will. Sollte das der Fall sein, ist dieser Antrag zwar grundsätz-
lich statthaft. Dem Antragsteller fehlt jedoch insoweit das erforderliche Feststel-
lungsinteresse. Der Feststellungsantrag ist deshalb unzulässig.
Die angekündigte Antragsänderung im Schriftsatz der Bevollmächtigten des
Antragstellers vom 30. April 2014 mit der nunmehr angestrebten Schadlos-
stellung in laufbahn-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht ist nicht
zulässig.
1. Die vorgerichtlich wirksam gewordene Entlassung des Antragstellers aus
dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten steht der Fortführung des Verfah-
rens nicht entgegen (§ 15 WBO).
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Der Antrag festzustellen, dass die Ablehnung des Antrags des Antragstellers
auf Gewährung von Urlaub unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge bis zum
Beginn des Ruhestandes für den Zeitraum Januar 2013 oder Februar 2013 bis
zum 31. August 20.. durch Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung
vom 20. Dezember 2012 rechtswidrig ist, ist als Fortsetzungsfeststellungsantrag
statthaft (§ 19 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO).
Das ursprüngliche Begehren des Antragstellers, für den genannten Zeitraum
Urlaub bewilligt zu bekommen, hat sich mit der auf seinen Antrag vom
19. Dezember 2012 erfolgten Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Be-
rufssoldaten mit Ablauf des 31. Januar 2013 erledigt. Die angestrebte Urlaubs-
gewährung ist seitdem rechtlich und tatsächlich nicht mehr möglich.
Hat sich eine truppendienstliche Maßnahme, die - wie hier - keinen Befehl im
Sinne von § 2 Nr. 2 WStG darstellt, oder die Ablehnung einer solchen Maß-
nahme vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt, so entscheidet das Wehr-
dienstgericht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1
WBO), ob die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein
berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Bestimmung des § 19
Abs. 1 Satz 3 WBO übernimmt die für § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Literatur
und Rechtsprechung allgemein anerkannte Interpretation, dass auch bei Erledi-
gung eines Verpflichtungsbegehrens ein Fortsetzungsfeststellungsantrag in Be-
tracht kommt (vgl. Beschluss vom 24. November 2009 - BVerwG 1 WB 86.08 -
Rn. 20 f. m.w.N.). Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist ferner - mit den nach-
folgend dargelegten Besonderheiten hinsichtlich des Feststellungsinteresses -
auch dann grundsätzlich statthaft, wenn die Erledigung bereits vor Rechtshän-
gigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten ist, wenn der An-
tragsteller also nicht erst während des laufenden gerichtlichen Verfahrens auf
den Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen ist, sondern diesen Antrag
- wie hier - von Beginn an gestellt hat (vgl. Beschluss vom 22. Juni 2005
- BVerwG 1 WB 1.05 -
Nr. 6 >).
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Das erforderliche Feststellungsinteresse kann sich nach der Rechtsprechung
des Senats aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungs-
gefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadensersatzanspruch geltend
zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. Ein
berechtigtes Feststellungsinteresse kommt auch in Betracht, wenn die erledigte
Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich
zieht (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 29. Januar 2013 - BVerwG 1 WB 60.11 -
juris Rn. 26 m.w.N.
Nr. 65>).
a) Der Antragsteller hat sein Feststellungsinteresse einerseits mit einem Reha-
bilitierungsinteresse begründet und dazu geltend gemacht, die unzureichende
Begründung des Bescheids des Bundesministeriums der Verteidigung vom
20. Dezember 2012 verletze ihn in seinen staatsbürgerlichen Rechten. Diese
Ausführungen rechtfertigen ein Rehabilitierungsinteresse indessen nicht. Das
Rehabilitierungsinteresse setzt voraus, dass der angefochtenen Maßnahme
oder Entscheidung selbst eine diskriminierende Wirkung zuzuschreiben ist
(stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 27.06 -
Rn. 21, vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 38.07 - Rn. 23 und vom 30. Sep-
tember 2008 - BVerwG 1 WB 31.08 - Rn. 28
Buchholz 449 § 3 SG Nr. 48>) oder dass der jeweilige Antragsteller Umstände
vorträgt, die entweder objektiv gesehen im Zusammenhang mit der angefochte-
nen Entscheidung auf eine Diskriminierungsabsicht oder auf eine tatsächlich
durch die angegriffene Entscheidung eingetretene Diskriminierung schließen
lassen (Beschluss vom 30. September 2008 a.a.O. Rn. 28 m.w.N.).
Diese Bedingungen sind hier nicht erfüllt. Eine unmittelbare oder beabsichtigte
Diskriminierung des Antragstellers aus dem Inhalt der Ablehnungsentscheidung
des Bundesministeriums der Verteidigung lässt sich dem Text des Bescheids
bei der erforderlichen objektiven Betrachtung nicht entnehmen. Die Entschei-
dung als solche (Ablehnung des strittigen Urlaubs) ist ersichtlich nicht diskrimi-
nierend. Die Begründung des Bescheids ist zwar sehr kurz; sie weist jedoch
keine den Antragsteller persönlich ehrverletzenden Akzente auf. Der Antragstel-
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ler hat überdies nicht substanziiert dargelegt, dass der Bescheid eine rehabili-
tierungsbedürftige Diskriminierungswirkung ausgelöst hätte.
Zwar ist dem Antragsteller darin zuzustimmen, dass der Bescheid vom
20. Dezember 2012 eine äußerst lapidare Begründung enthält. Ein solcher Um-
stand mag im Einzelfall zur Folge haben, dass der Bescheid nicht über eine
zureichende Begründung im Sinne des § 39 VwVfG verfügt. Diese Bestimmung
ist nach gefestigter Rechtsprechung des Senats im Wehrbeschwerdeverfahren
entsprechend anzuwenden (vgl. z.B. Beschluss vom 18. Oktober 2007
- BVerwG 1 WB 56.06 - Rn. 23 f.). Ein Begründungsmangel im Sinne des § 39
Abs. 1 VwVfG kann aber allenfalls zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ent-
scheidung führen, wenn eine hinlängliche und adäquate Begründung nicht in
entsprechender Anwendung des § 39 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
VwVfG rechtzeitig nachgeholt wird. Eine diskriminierende Wirkung lässt sich
aus einer unzureichenden Begründung hingegen nicht ableiten.
b) Der Antragsteller hat sein Feststellungsinteresse außerdem auf die Absicht
gestützt, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen.
Es kann offen bleiben, ob dieses Feststellungsinteresse schon deshalb nicht
durchgreift, weil der Antragsteller die erforderliche Kausalität zwischen dem gel-
tend gemachten Schaden und der angefochtenen Entscheidung nicht dargelegt
hat (vgl. zu diesem Erfordernis: Beschluss vom 24. November 2009 - BVerwG
1 WB 86.08 - Rn. 26) und deshalb fraglich ist, ob der Schadensersatzanspruch
aussichtsreich erscheint. Das Bundesministerium der Verteidigung hat vorge-
tragen, dass die eingetretenen wirtschaftlichen Nachteile für den Antragsteller
allein auf dem von ihm initiierten Entlassungsantrag beruhen, den er unter dem
19. Dezember 2012 gestellt hat. Das Problem der erforderlichen Kausalität ist
den Bevollmächtigten des Antragstellers noch einmal mit der gerichtlichen Ver-
fügung vom 7. März 2014 vor Augen geführt worden. Diese haben sich dazu mit
Schriftsatz vom 30. April 2014 geäußert.
Unabhängig davon gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats für das so
begründete Feststellungsinteresse einschränkend, dass die Erledigung des ur-
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sprünglichen Antragsbegehrens erst nach Rechtshängigkeit des Antrags auf
gerichtliche Entscheidung eingetreten sein darf; (nur) in einem solchen Fall ent-
spricht es dem Gedanken der Prozessökonomie, das ursprünglich anhängige
Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehren mit dem Antrag auf Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Maßnahme oder der Entscheidung bzw. der Unterlassung
fortzusetzen, um die im Verfahren vor dem Wehrdienstgericht gewonnenen Er-
kenntnisse für den nachfolgenden Schadensersatzprozess zu erhalten (vgl. Be-
schlüsse vom 23. Juni 2004 - BVerwG 1 WB 20.04 - und vom 26. Juli 2011
- BVerwG 1 WB 13.11 - Rn. 21, jeweils m.w.N.). Ist die Erledigung dagegen
bereits vor Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung einge-
treten, ist der Beschwerdeführer gehalten, seine Schadensersatzklage unmit-
telbar beim zuständigen (Verwaltungs- oder ordentlichen) Gericht zu erheben,
das - neben den übrigen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs -
inzident die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme oder Entscheidung
bzw. der Unterlassung überprüft.
Diese letztere Konstellation ist im vorliegenden Fall gegeben. Der Antragsteller
begründet sein Interesse an der Feststellung mit der Absicht, einen Schadens-
ersatzanspruch geltend zu machen; seinen Schadlosstellungsantrag, den er
zum Gegenstand seiner Antragsänderung gemacht hat, kann man in diesem
Sinne als Geltendmachung qualifizieren. Unabhängig von der Frage der mögli-
chen Erfolgsaussichten eines solchen Schadensersatzanspruches ist die Erle-
digung des Rechtsstreits - durch die Entlassung des Antragstellers aus dem
Dienstverhältnis eines Berufssoldaten mit Ablauf des 31. Januar 2013 - vorlie-
gend bereits deutlich vor der Rechtshängigkeit des mit Schriftsatz vom
14. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht M. eingeleiteten Klageverfahrens
eingetreten. Der Antragsteller ist deshalb darauf zu verweisen, seine Scha-
densersatzforderung insgesamt und unmittelbar beim zuständigen (Verwal-
tungs- oder ordentlichen) Gericht anzubringen. Er kann nicht verlangen, vorab
einen Teil der Voraussetzungen des Anspruchs auf Schadensersatz vom ver-
meintlich „sachnäheren“ Wehrdienstgericht geklärt zu erhalten (vgl. Beschluss
vom 23. Juni 2004 - BVerwG 1 WB 20.04 -).
Der Feststellungsantrag ist daher als unzulässig zu verwerfen.
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2. Die von den Bevollmächtigten des Antragstellers im Schriftsatz vom 30. April
2014 erwogene, auf § 91 VwGO gestützte Antragsänderung ist unzulässig.
§ 91 VwGO ist im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerde-
ordnung nicht anwendbar.
Die in § 23a Abs. 2 WBO angeordnete entsprechende Anwendung der Vor-
schriften der Verwaltungsgerichtsordnung im gerichtlichen Antragsverfahren
steht unter dem Vorbehalt der Eigenart des Beschwerdeverfahrens. Dieses ist
im gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung - anders als das
Klageverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung - als reines Antragsver-
fahren und nicht als kontradiktorischer Parteiprozess ausgestaltet (vgl. dazu im
Einzelnen: Beschluss vom 9. Februar 2011 - BVerwG 1 WB 59.10 - BVerwGE
139, 11 = Buchholz 450.1 § 23a WBO Nr. 1, jeweils Rn. 7; ebenso schon: Be-
schluss vom 21. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 18.08 - BVerwGE 134, 228 = Buch-
holz 449.7 § 47 SBG Nr. 1, jeweils Rn. 20; ebenso auch: Dau, WBO, 6. Aufl.
2013, § 23a Rn. 11). Einziger formeller Verfahrensbeteiligter ist nach der ge-
setzlichen Konstruktion der Beschwerdeführer bzw. der Antragsteller. Die
Wehrbeschwerdeordnung sieht dagegen nicht die Beteiligtenstellung eines Be-
schwerde- bzw. Antragsgegners oder eines Beklagten im Sinne von § 63 Nr. 2
VwGO vor. Auch der Betroffene, d.h. derjenige Soldat, über den die Beschwer-
de geführt wird (§ 4 Abs. 3 Satz 3 WBO), ist nicht förmlich am Verfahren betei-
ligt; ihm ist lediglich rechtliches Gehör zu gewähren (§ 18 Abs. 2 Satz 4 WBO;
Beschluss vom 9. Februar 2011 a.a.O. Rn. 7).
Auf dieser Basis entspricht es auch nach Inkrafttreten des § 23a Abs. 2 WBO
der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Eigenart des Wehrbe-
schwerdeverfahrens der Zulassung einer Antragsänderung oder Antragserwei-
terung im Sinne des § 91 VwGO entgegensteht (vgl. z.B. Beschlüsse vom
28. Oktober 2009 - BVerwG 1 WB 12.09 - Rn. 29, vom 23. Februar 2010
- BVerwG 1 WB 23.09 - Rn. 23
§ 17 WBO Nr. 77> und vom 26. Juni 2012 - BVerwG 1 WB 42.11 - juris Rn. 29).
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An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Dafür sind folgende Erwägungen
maßgeblich:
Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage (nur) zulässig, wenn die
übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich
hält. Eine Klageänderung in diesem Sinne ist dadurch gekennzeichnet, dass
der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens nachträglich durch eine Er-
klärung des Klägers gegenüber dem Gericht geändert, auch z.B. durch einen
weiteren Antrag ergänzt oder durch ein neues Begehren ersetzt wird. Eine Kla-
geänderung in diesem Sinne liegt dagegen nicht vor, wenn das ursprüngliche
Vorbringen im Hinblick auf das erkennbare Klageziel nur klargestellt wird, wenn
der Streitgegenstand beschränkt wird oder wenn Anträge berichtigt oder kon-
kretisiert werden (vgl. dazu im Einzelnen: Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl.
2013, § 91 Rn. 2 und 3 m.w.N.).
§ 91 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO ist Ausdruck des kontradiktorischen Parteiver-
fahrens, wie es die Verwaltungsgerichtsordnung prägt; die Vorschrift lässt sich
deshalb nicht auf das gerichtliche Antragsverfahren nach der Wehrbeschwer-
deordnung übertragen. Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm, die aus-
drücklich auf „Beteiligte“ im Sinne des § 63 VwGO Bezug nimmt. Beteiligte
- außer dem Beschwerdeführer bzw. dem Antragsteller im Rahmen der Wehr-
beschwerdeordnung - gibt es im gerichtlichen Antragsverfahren nach der
Wehrbeschwerdeordnung hingegen nicht. Darüber hinaus dokumentiert die in-
nere Systematik der Norm durch das Erfordernis der Einwilligung aller übrigen
Beteiligten, dass die nachträgliche neue Disposition über den Verfahrensgegen-
stand nicht allein dem Kläger überlassen wird, sondern einer gleichberechtigten
Mitwirkung aller anderen Verfahrensbeteiligten bedarf, indem diese ihre Einwil-
ligung erklären müssen. Wird diese nicht erteilt, weist das Gesetz die Zulassung
der Klageänderung einem Dritten, nämlich dem angerufenen Gericht unter der
Voraussetzung der Sachdienlichkeit zu.
Nicht zuletzt steht der Anwendung des § 91 Abs. 1 VwGO im gerichtlichen An-
tragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung entgegen, dass Vorausset-
zung der Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Sinne des
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§ 17 Abs. 1 Satz 1 WBO die inhaltliche Identität zwischen dem Gegenstand des
Antrags- und des Beschwerdeverfahrens ist (ebenso: Dau, a.a.O. § 17 Rn. 13).
§ 17 Abs. 1 Satz 1 WBO stellt für die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche
Entscheidung ausdrücklich darauf ab, dass der Beschwerdeführer die Ent-
scheidung des Truppendienstgerichts (nur dann) beantragen kann, wenn „seine
Beschwerde“eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten
eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unter-
abschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der
§§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Mit dieser Anordnung in § 17 Abs. 1 Satz 1
WBO wird der Inhalt des vorgerichtlichen Beschwerdeverfahrens des jeweiligen
Antragstellers als Bezugs- und Streitgegenstand für die wehrdienstgerichtliche
Überprüfung festgelegt und abgegrenzt (ebenso schon: Beschluss vom 26. Juni
2012 - BVerwG 1 WB 42.11 - juris Rn. 29). Daraus folgt, dass der Gegenstand
der Beschwerde - mit der weiteren Voraussetzung des § 17 Abs. 3 Satz 1
WBO - Gegenstand des gerichtlichen Antragsverfahrens sein soll. Eine ent-
sprechende einschränkende Bestimmung findet sich demgegenüber in der
Verwaltungsgerichtsordnung, insbesondere in § 82 VwGO, nicht.
Eine Antragsänderung ist danach unzulässig. Der Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung muss deshalb auch im Hinblick auf den neuen Sachantrag als unzu-
lässig verworfen werden.
3. Der Senat hat davon abgesehen, den Antragsteller mit Verfahrenskosten zu
belasten, weil er die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1
WBO nicht als gegeben erachtet.
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Dr. Langer
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Wehrbeschwerdeverfahrensrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
WBO
§ 17 Abs. 1 Satz 1
VwGO
§ 91
Stichworte:
Antragsänderung; Klageänderung; Gerichtliches Wehrbeschwerdeverfahren.
Leitsatz:
§ 91 VwGO ist im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerde-
ordnung nicht anwendbar.
Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 27. Mai 2014 - BVerwG 1 WB 59.13