Urteil des BVerwG vom 05.10.2010

Weisung, Ermessen, Mangel, Dienstjahr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 59.09
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Stabsunteroffizier ...,
...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 5. Oktober 2010 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
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G r ü n d e :
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Der 1980 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Seine Dienstzeit war - vor
dem hier gegenständlichen Antrag auf Laufbahnwechsel - auf zehn Jahre mit
Dienstzeitende zum 31. Juli 2010 festgesetzt. Der Antragsteller wurde am 4.
Februar 2004 zum Stabsunteroffizier befördert und mit Wirkung vom 1.
November 2006 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 eingewiesen. Er
gehörte als Fachunteroffizier des allgemeinen Fachdienstes der Ausbildungs-
und Verwendungsreihe 27609 (Materialbewirtschaftung/Nachschubdienst) an.
Mit Bewerbungssofortmeldung vom 22. April 2009 beantragte der Antragsteller
die Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes. Mit
Bescheid vom 15. Mai 2009 lehnte die Stammdienststelle der Bundeswehr den
Antrag ab, weil die erforderliche Restdienstzeit des Antragstellers nicht
ausreiche und an einer Weiterverpflichtung über die Regelverpflichtungszeit
hinaus aus Gründen der Stärkesteuerung kein dienstliches Interesse bestehe.
Hiergegen legte der Antragsteller unter dem 3. Juni 2009 Beschwerde ein, die
der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 27. Juli 2009
zurückwies. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach geltender Erlasslage
ein Laufbahnwechsel nur dann in Betracht komme, wenn das vierte Dienstjahr
bei Eingang der Bewerbung noch nicht abgeschlossen sei, es sei denn, der
Bewerber gehöre einer der sogenannten Mangel-Ausbildungs- und
Verwendungsreihen an; diese Voraussetzungen erfülle der Antragsteller nicht.
Hiergegen beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 24. August 2009 die
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Bundesminister der
Verteidigung - PSZ I 7 - legte den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 5.
Oktober 2009 dem Senat vor.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 teilte der Bundesminister der
Verteidigung - PSZ I 7 - mit, dass sich aufgrund von Erlassänderungen die
rechtliche Grundlage der Entscheidung über die Zulassung zur
Feldwebellaufbahn geändert habe; die Stammdienststelle sei daher angewiesen
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worden, ihren Bescheid vom 15. Mai 2009 aufzuheben und über das Begehren
des Antragstellers neu zu entscheiden. Die Aufhebung des ablehnenden
Bescheids erfolgte sodann unter dem 7. Januar 2010. Nach erneuter Prüfung
seines Zulassungsantrags wurde der Antragsteller durch Bescheid der
Stammdienststelle vom 10. September 2010 mit Wirkung vom 1. Oktober 2010
als Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes
zugelassen.
Mit Schreiben vom 27. September 2010 erklärte der Antragsteller, dass er das
Verfahren über die Zulassung zur Feldwebellaufbahn damit als erledigt ansehe.
Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - stimmte mit Schreiben vom 4.
Oktober 2010 der Erledigungserklärung des Antragstellers zu.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug
genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I
7 - Az.: 928/09 - und die Personalnebenakte des Antragstellers, Abschnitte I bis
V, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend
für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §
20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für
die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden
Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender
Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20
Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 22.
April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 - m.w.N.).
Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die dem Antragsteller erwachsenen
notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, weil die Behandlung des
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Antrags des Antragstellers auf Zulassung zur Feldwebellaufbahn durch die
beteiligten Dienststellen - sowohl vor als auch nach der vom Bundesminister
der Verteidigung mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 mitgeteilten Änderung
der Erlasslage - rechtlich nicht zu beanstanden ist.
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wäre
voraussichtlich erfolglos geblieben, weil der Bescheid der
Stammdienststelle der Bundeswehr vom 15. Mai 2009 und der
Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - vom 27.
Juli 2009 bis dahin rechtmäßig waren.
Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder
örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten
Dienstposten. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Zulassung zu einer
Laufbahn oder den Laufbahnwechsel (stRspr, vgl. Beschluss vom 23. Juni 2004
- BVerwG 1 WB 49.03 - m.w.N.). Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch
nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten
entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern hierfür ein dienstliches
Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (stRspr, vgl.
Beschlüsse vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 §
3 SG Nr. 30 und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB 40.02 - jeweils m.w.N.).
Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf
überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder
Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz
2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden
Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der
Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs.
2 WBO i.V.m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch
darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der
Selbstbindung in Verwaltungsvorschriften (wie z.B. Erlassen oder Richtlinien)
festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl.
Beschluss vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25
<27> = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2
2003, 212>).
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Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Zulassung von
Fachunteroffizieren aller Laufbahnen zu einer Laufbahn der Feldwebel gemäß §
27 Abs. 1 und 3 SG i.V.m. § 3 Abs. 3, §§ 15, 20 SLV aufgrund der gesetzlichen
Ermächtigung in § 44 SLV in Kapitel 4 Abschnitt II der Bestimmungen für die
Beförderungen und für die Einstellung, Übernahme und Zulassung von
Soldatinnen und Soldaten (ZDv 20/7) vom 27. März 2002 (Neudruck Januar
2008) näher geregelt. Die Zulassung steht nach § 20 Satz 1 SLV i.V.m. Nr. 429,
434 ZDv 20/7 im pflichtgemäßen Ermessen der Stammdienststelle der
Bundeswehr und setzt unter anderem Bedarf und Eignung des Bewerbers
voraus. Weitere Maßgaben ergaben sich für den vorliegenden Fall
insbesondere aus der Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung - Fü
H I 1 - für den Laufbahnwechsel von Mannschaften und Fachunteroffizieren in
die Feldwebellaufbahnen - Uniformträgerbereich Heer - vom 26. März 2008.
Danach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antrag des
Antragstellers, ihn in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes
zu übernehmen, zunächst aus Bedarfsgründen abgelehnt wurde.
Nach Nr. 3 der Weisung vom 26. März 2008 ist ein Laufbahnwechsel von
Fachunteroffizieren im Status eines Soldaten auf Zeit grundsätzlich nur dann
möglich, wenn das vierte Dienstjahr bei Eingang der Bewerbung bzw.
Bewerbungssofortmeldung noch nicht abgeschlossen ist; von dieser
Beschränkung kann aus Bedarfsgründen abgewichen werden, wenn der
Bewerber einer der in der Weisung aufgelisteten sogenannten Mangel-
Ausbildungs- und Verwendungsreihen (AVR 25014 Fernmeldebetrieb, 25016
Fernmeldeweitverkehr, 25214 Fernmeldeaufklärung Tastfunk, 25215
Fernmeldeaufklärung Sprachen, 25216 Elektronische Aufklärung, 26126 S 6,
26303 Datenverarbeitung, 27922 Elektronik, 28206 Fluggerätemechanik, 28222
Luftfahrzeugavionik und 28223 Luftfahrzeugwaffenelektronik) angehört. Der
Antragsteller befand sich bei Eingang seiner Bewerbungssofortmeldung vom
22. April 2009 bei der Stammdienststelle jedoch bereits im neunten Dienstjahr;
er gehörte auch keiner der aufgelisteten Mangel-Ausbildungs- und
Verwendungsreihen an. Die hierauf gestützte Ablehnung seines Antrags auf
Übernahme in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes
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entsprach damit der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Erlasslage.
Anhaltspunkte dafür, dass die Weisung vom 26. März 2008 nicht gleichmäßig
angewendet und vollzogen wurde, bestehen nicht.
Die Regelung der Weisung vom 26. März 2008 ist auch als solche nicht zu
beanstanden. Der Senat hat es in ständiger Rechtsprechung gebilligt, dass die
zuständigen militärischen Stellen die Laufbahnzulassung von Gesichtspunkten
des Bedarfs und der Personalstruktur abhängig machen. Es stellt ein
berechtigtes Anliegen der Personalführung dar, den Laufbahnen der Feldwebel
nur dann weitere Soldaten zuzuführen, wenn hierfür - auch unter dem
Blickwinkel der Herstellung einer günstigen Altersstruktur in der jeweiligen
Ausbildungs- und Verwendungsreihe - ein Bedarf besteht und ihre Verwendung
in der neuen Laufbahn sichergestellt ist (vgl. Beschlüsse vom 9. April 1997 -
BVerwG 1 WB 116.96 - BVerwGE 113, 76 <78> = Buchholz 236.1 § 3 SG Nr.
15 = NZWehrr 1997, 160 und vom 14. Juni 2006 - BVerwG 1 WB 47.05 - Rn.
24, jeweils m.w.N.). Auch die von der zuständigen militärischen Stelle ermittelte
Bedarfslage selbst ist wehrdienstgerichtlich nicht überprüfbar (vgl. im Einzelnen
Beschluss vom 14. Juni 2006 - BVerwG 1 WB 47.05 - Rn. 25 m.w.N.).
Nicht zu beanstanden sind schließlich die Gründe, aus denen die - vom
Bundesminister der Verteidigung zusätzlich geprüfte - Möglichkeit eines
Laufbahnwechsels des Antragstellers in die Feldwebellaufbahn
Führungsgrundgebiet I (mit der Ausbildungs- und Verwendungsreihe 25813
Stabsdienst S 1) abgelehnt wurde. Im Einzelnen wird hierzu auf die
Darlegungen in dem Beschwerdebescheid vom 27. Juli 2009 (Seite 3 und 4)
verwiesen.
2. Auch für die Zeit entspricht es nicht der Billigkeit,
dem Bund Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Denn der Bundesminister der
Verteidigung - PSZ I 7 - und die Stammdienststelle der Bundeswehr haben der
neuen Situation unverzüglich Rechnung getragen und das Begehren des
Antragstellers in korrekter Weise erneut geprüft und beschieden.
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Die für die Beurteilung der Bewerbung des Antragsstellers maßgeblichen
Verwaltungsvorschriften wurden kurze Zeit nach Anhängigkeit des Antrags auf
gerichtliche Entscheidung wesentlich verändert. Neben neuen Ergänzenden
Bestimmungen des Heeres zum Berufungserlass (BMVg - Fü H I 1 - vom 14.
Oktober 2009) und neuen Bestimmungen für die Durchführung der
Eignungsfeststellungen und Einplanungen von Laufbahnwechslerinnen und
Laufbahnwechslern in eine Feldwebellaufbahn (BMVg - PSZ/PM - vom 2.
November 2009) wurde mit Schreiben des Bundesministeriums der
Verteidigung - Fü H I 1 - vom 2. November 2009 auch die oben mehrfach
genannte Weisung für den Laufbahnwechsel vom 26. März 2008 mit sofortiger
Wirkung aufgehoben. Unmittelbar nach Bekanntgabe der neuen Erlasse hat der
Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - die Stammdienststelle angewiesen,
den Bescheid vom 15. Mai 2009 aufzuheben und über das Begehren des
Antragstellers neu zu entscheiden. Nach Aufhebung des ablehnenden
Bescheids und erneuter Prüfung seiner Bewerbung wurde der Antragsteller
schließlich mit Bescheid der Stammdienststelle vom 10. September 2010 mit
Wirkung vom 1. Oktober 2010 als Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel des
allgemeinen Fachdienstes zugelassen.
Mit der erneuten Prüfung und Bescheidung der Bewerbung des Antragstellers
hat sich der Bund nicht in die Rolle des im Gerichtsverfahren Unterlegenen
begeben, sondern lediglich auf sachgerechte Weise der Änderung der
Erlasslage Rechnung getragen. Soweit der Antragsteller - über die erfolgte
Zulassung zur Feldwebellaufbahn hinaus - Laufbahnnachteile durch
Verzögerungen bei möglichen künftigen Beförderungen geltend macht, sind
diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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