Urteil des BVerwG vom 27.05.2014
Slv, Unterliegen, Auflösung, Fürsorgepflicht
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 58.13
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberfeldwebel …,
…,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt …,
…-
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst Wendroth und
die ehrenamtliche Richterin Oberfeldwebel Jakobsche
am 27. Mai 2014 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller begehrt die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militär-
fachlichen Dienstes.
Der 19.. geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer zuletzt auf zwölf
Jahre festgesetzten Dienstzeit, die mit Ablauf des 31. März 20.. endet. Zum
Oberfeldwebel wurde er mit Wirkung vom 29. März 20.. ernannt. Der Antrag-
steller gehört der Ausbildungs- und Verwendungsreihe … an. Derzeit wird er bei
der 4./…bataillon … in P. verwendet.
Mit Formular vom 16. Juli 2012 schlug der Disziplinarvorgesetzte des Antrag-
stellers diesen für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachli-
chen Dienstes für das Auswahljahr 2013 vor. Der Antragsteller erklärte sich da-
bei mit einer Umsetzung in die Ausbildungs- und Verwendungsreihen 25813
(…) oder 26120 (…) einverstanden.
Mit Bescheid vom 21. März 2013 lehnte das Personalamt der Bundeswehr die
Bewerbung ab. Der Antragsteller sei im Rahmen des ausgeschriebenen Be-
darfs in das Auswahlverfahren des Heeres 2013 einbezogen und entsprechend
seiner Bewerbung und seines Geburtsjahres in der jeweiligen Ausbildungs- und
Verwendungsreihe betrachtet worden; soweit die Voraussetzungen für eine
Umsetzung in eine andere Ausbildungs- und Verwendungsreihe vorgelegen
hätten, sei er auch hier mitbetrachtet worden. Die Auswahlkommission habe je-
doch unter Beachtung des Bedarfs und nach Auswertung der Bewerbungs-
unterlagen Bewerber zur Zulassung vorgeschlagen, deren Eignungs- und Leis-
tungsbild günstiger als das des Antragstellers sei.
Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom
13. Mai 2013 Beschwerde. Zur Begründung verwies er insbesondere auf die
sog. Erstbewerberregelung sowie darauf, dass er sich nicht für spezielle Funk-
tionen bzw. Teilbereiche beworben habe.
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Mit Bescheid vom 31. Juli 2013 wies der Bundesminister der Verteidigung
- R II 2 - die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der An-
tragsteller in die Auswahlkonferenz 2013 mit einem Punktsummenwert von
577,267 einbezogen worden sei, sich jedoch in ganzheitlicher Betrachtung im
Konkurrentenvergleich nicht habe durchsetzen können. Da es in der Ausbil-
dungs- und Verwendungsreihe des Antragstellers (…) im Bereich der Offiziere
des militärfachlichen Dienstes keine Verwendung gebe, würden Bewerber in-
soweit stets für eine Umsetzung betrachtet. Im Rahmen der Umsetzerregelung
für Heeresuniformträger seien im Geburtsjahrgang 19.. achtzehn Bewerber, de-
ren Feldwebel-Ausbildungs- und Verwendungsreihe keiner Offizier-Ausbil-
dungs- und Verwendungsreihe zuzuordnen gewesen sei, vergleichend betrach-
tet worden. Vom Bedarfsträger, dem Kommando Heer III 1, sei zur Umsetzung
von Angehörigen des Geburtsjahrgangs 19.. eine einzige Zulassungsmöglich-
keit im Bereich der Ausbildungs- und Verwendungsreihe 25713/F. zur Verfü-
gung gestellt worden, für die ein Bewerber mit einem Punktsummenwert von
661,091 vorgeschlagen worden sei. Der im Rahmen der Umsetzerregelung
Heer über alle Geburtsjahrgänge hinweg letztübernommene Bewerber gehöre
dem Geburtsjahrgang 19.. an und weise einen Punktsummenwert von 632,249
auf. Selbst bei einer fiktiven geburtsjahrgangsübergreifenden Betrachtung hätte
der Antragsteller sich deshalb im Eignungs- und Leistungsvergleich nicht
durchsetzen können.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29. August 2013 beantragte der
Antragsteller hiergegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der
Antrag wurde vom Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stel-
lungnahme vom 15. November 2013 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:
Er zweifle an der Richtigkeit der im Beschwerdebescheid angegebenen Punkt-
summenwerte. Außerdem habe er sich zwar nicht auf die vorgeschlagenen
Teilbereiche beworben, seine Bewerbung habe aber dennoch einem konkreten
Teilbereich, nämlich …, gegolten. Hinsichtlich des Teilbereichs … sei er davon
ausgegangen, Erstbewerber zu sein, weil er trotz mehrfacher Nachfrage keine
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Nachricht über einen bereits erfolgten Aufruf seines Jahrgangs erhalten habe.
Er habe daher nicht wissen können, dass sein Jahrgang nochmals aufgerufen
worden sei und man sich inzwischen nur noch auf einen konkreten anderen
Teilbereich (nicht …, sondern F.) habe bewerben können. Er halte daher seine
Bewerbung nach wie vor im Sinne einer Erstbewerbung für … aufrecht. Nicht
einmal während des Bewerbungsinterviews sei er auf seine Frage nach seinem
Ziel-Teilbereich darauf hingewiesen worden, dass dieser zu diesem Zeitpunkt
schon nicht mehr eröffnet gewesen sei. Dies verstoße gegen die dem Dienst-
herrn obliegende Fürsorgepflicht. Ferner stelle es eine unzulässige Änderung
der Bewerberregeln dar, dass der Jahrgang 19.. nochmals aufgerufen worden
sei. Er müsse als Erstbewerber vielmehr mit allen Bewerbern aus dem Jahr-
gang 19.. verglichen werden, die sich jemals, unabhängig von der Ausbildungs-
und Verwendungsreihe und dem Jahr der Bewerbung, beworben hätten.
Der Antragsteller beantragt,
den Bundesminister der Verteidigung unter Aufhebung
seines Bescheids vom 31. Juli 2013 zu verpflichten, über
seinen, des Antragstellers, Antrag auf Zulassung zur Lauf-
bahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes unter Be-
achtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu ent-
scheiden.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er verweist auf seine Ausführungen im Beschwerdebescheid. Die Erstbewer-
berregelung komme nur bei bislang fehlenden Teilnahmevoraussetzungen zum
Tragen, nicht aber, wie im Falle des Antragstellers, bei angeblich fehlender In-
formation über die Möglichkeit der Bewerbung. Ein Verstoß gegen die Fürsor-
gepflicht liege nicht vor. Im Übrigen wäre der Antragsteller selbst bei einer fiktiv
angestellten geburtsjahrgangsübergreifenden Betrachtung im Eignungs- und
Leistungsvergleich nicht für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des mili-
tärfachlichen Dienstes vorgeschlagen worden.
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Im Geburtsjahrgang des Antragstellers habe es einen Sonderaufruf für die Aus-
bildungs- und Verwendungsreihen 25214/…, 25713/…, 27912/…, 27916/…,
27913/… sowie 29902/… gegeben. Allerdings sei eine Umsetzung in eine die-
ser Ausbildungs- und Verwendungsreihen ausweislich der Anlage 4 zu der
AAIP grundsätzlich nicht und ansonsten nur im Ausnahmefall bei einer Ausbil-
dungs- und Tätigkeitsnummer in Feldwebelhöhe in der jeweiligen Ausbildungs-
und Verwendungsreihe möglich gewesen. Für den Antragsteller sei nur eine
Umsetzung in die Ausbildungs- und Verwendungsreihe Feldnachrichtenkräfte in
Betracht gekommen, weil er in den anderen Ausbildungs- und Verwendungsrei-
hen über keine Ausbildungs- und Tätigkeitsnummer in Feldwebelhöhe verfüge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Ak-
ten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidi-
gung - R II 2 - Az.: 977/13, die Auswahlunterlagen zur Auswahlkonferenz 2013
und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Bera-
tung vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag auf erneute Bescheidung der Bewerbung um die Zulassung zur
Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes für das Auswahljahr 2013
ist zulässig. Er ist sachgerecht dahin zu ergänzen, dass nicht nur die Aufhe-
bung des Beschwerdebescheids des Bundesministers der Verteidigung
- R II 2 - vom 31. Juli 2013, sondern auch die des ablehnenden Bescheids des
Personalamts der Bundeswehr vom 21. März 2013 begehrt wird.
Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass der nach Nr. 932
ZDv 20/7 für das Antragsbegehren maßgebliche Zulassungstermin 1. Oktober
2013 bereits verstrichen ist. Der Rechtsstreit hat sich hierdurch nicht in der
Hauptsache erledigt, weil eine rückwirkende Zulassung zur Laufbahn der Offi-
ziere des militärfachlichen Dienstes rechtlich zulässig ist und nach der Praxis
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des Bundesministeriums der Verteidigung aufgrund einer Ausnahmegenehmi-
gung noch erfolgen könnte, wenn der Zulassungsantrag in der Sache erfolg-
reich wäre (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 26. Juni 2012 - BVerwG 1 WB
34.11 - juris Rn. 15 m.w.N.).
2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Der ablehnende Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 21. März
2013 und der Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung
- R II 2 - vom 31. Juli 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller
nicht in seinen Rechten. Der Antragsteller hat deshalb keinen Anspruch auf Zu-
lassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes und kann
auch keine erneute Bescheidung seiner Bewerbung vom 16. Juli 2012 verlan-
gen.
a) Rechtsgrundlagen für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militär-
fachlichen Dienstes sind § 40 Abs. 1 SLV sowie Kapitel 8 der aufgrund der Er-
mächtigung in § 44 SLV vom Bundesministerium der Verteidigung erlassenen
„Bestimmungen für die Beförderung und für die Einstellung, Übernahme und
Zulassung von Soldatinnen und Soldaten“ (ZDv 20/7).
aa) Nach § 40 Abs. 1 SLV und Nr. 801 ZDv 20/7 steht die Zulassung im Ermes-
sen des Bundesministeriums der Verteidigung und setzt Bedarf und Eignung
des Bewerbers voraus. Die Auswahl erfolgt gemäß Nr. 805 ZDv 20/7 nach der
„Richtlinie für die Auswahl von Feldwebeln für die Zulassung zur Laufbahn der
Offiziere des militärfachlichen Dienstes“ vom 19. Dezember 2008 (BMVg
PSZ I 1 <30> - 16-05-12/16 - Auswahlrichtlinie -) sowie der gemäß Nr. 2.2
Satz 1 der Auswahlrichtlinie zeitgerecht vor dem jeweiligen Abgabetermin von
der Stammdienststelle der Bundeswehr (bzw. nach deren Auflösung von der
entsprechenden Abteilung des Bundesamts für das Personalmanagement der
Bundeswehr) zu veröffentlichenden „Aktuellen Anweisung und Information zur
Personalführung SDBw“ (AAIP SDBw, bzw. nach Auflösung der Stammdienst-
stelle der entsprechenden AAIP BAPersBw). Ziel des Auswahlverfahrens ist es,
auf der Grundlage des Bedarfs in den einzelnen Ausbildungs- und Verwen-
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dungsreihen/Werdegängen der Offiziere die nach Eignung, Befähigung und
Leistung am besten geeigneten Bewerberinnen und Bewerber auszuwählen
und zur Zulassung vorzuschlagen (Nr. 1.1 Satz 2 der Auswahlrichtlinie).
bb) Hinsichtlich des Bedarfs legt gemäß Nr. 1.4 der Auswahlrichtlinie der zu-
ständige Führungsstab im Bundesministerium der Verteidigung auf der Grund-
lage der strukturellen Vorgaben und der haushälterischen Möglichkeiten die Er-
gänzungsquoten an Offizieranwärterinnen und Offizieranwärtern des militär-
fachlichen Dienstes für das jeweilige Zulassungsjahr bezogen auf den Geburts-
jahrgang und differenziert nach Ausbildungs- und Verwendungsreihen/Werde-
gängen fest. Der Führungsstab der Streitkräfte im Bundesministerium der Ver-
teidigung ist mit Blick auf streitkräftegemeinsame Belange sowie die Erforder-
nisse der Streitkräftebasis zu beteiligen. Diese Bedarfsträgervorgaben sind für
die nachgeordneten personalbearbeitenden Dienststellen bindend. Die Stamm-
dienststelle gibt in der von ihr zu veröffentlichenden AAIP SDBw - unter ande-
rem - den Personenkreis, der für die Antragstellung im Auswahljahr in Betracht
kommt, die aufgerufenen Ausbildungs- und Verwendungsreihen/Werdegänge
unter Beachtung des strukturellen Bedarfs in den Geburtsjahrgängen bzw. im
Jahrgangsband sowie Hinweise auf die Möglichkeiten für die Umsetzungen in
andere Ausbildungs- und Verwendungsreihen/Werdegänge/Uniformträgerbe-
reiche bekannt (Nr. 2.2 Satz 2 der Auswahlrichtlinie).
Der Senat hat hierzu - in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung - mit Be-
schluss vom 17. Dezember 2013 - BVerwG 1 WB 51.12 - (juris Rn. 25 ff.) ent-
schieden, dass die Bedarfsermittlung und -feststellung durch den Bundesminis-
ter der Verteidigung als Ausübung seiner Organisationsgewalt zwar grundsätz-
lich nicht der Überprüfung durch die Wehrdienstgerichte unterliegen. Die Aus-
richtung der Ergänzungsquoten auf bestimmte Geburtsjahrgänge und der Aufruf
dieser Geburtsjahrgänge zur Bedarfsdeckung unterfallen jedoch nicht mehr der
Organisationsgewalt, sondern sind bereits Teil des Auswahlverfahrens zur De-
ckung des festgestellten Personalbedarfs. Das Aufrufen bestimmter Geburts-
jahrgänge ist dabei kein dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG,
§ 3 Abs. 1 SG) genügendes Auswahlkriterium für die Bewerberauswahl bei der
Zulassung von Feldwebeln zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen
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Dienstes. Im Rahmen des festgestellten Gesamtbedarfs für das jeweilige Aus-
wahljahr ist vielmehr der Eignungs- und Leistungsvergleich nach dem Grund-
satz der Bestenauslese für alle Bewerber ohne Rücksicht auf den jeweiligen
Geburtsjahrgang vorzunehmen.
cc) Gemäß Nr. 8.1 der Auswahlrichtlinie (Erstbewerbungsregelung) schließlich
ist Antragstellern aus nicht mehr aufgerufenen Geburtsjahrgängen, die sich we-
gen fehlender Teilnahmevoraussetzungen in ihrer Ausbildungs- und Verwen-
dungsreihe/ihrem Werdegang in den vorangegangenen Jahren noch nicht für
das Auswahlverfahren bewerben konnten, die einmalige Möglichkeit der Teil-
nahme am Auswahlverfahren zum nächstmöglichen Zeitpunkt einzuräumen.
Diese Antragsteller werden nach Maßgabe der Nr. 8.3 der Auswahlrichtlinie
einem Eignungs- und Leistungsvergleich mit den zuletzt zur Laufbahn der Offi-
ziere des militärfachlichen Dienstes zugelassenen Soldatinnen und Soldaten
unterzogen; sie unterliegen bei gleicher oder besserer Eignung einer gesonder-
ten Entscheidung der Auswahlkonferenz, ob sie ggf. auch über die Bedarfsvor-
gabe hinaus mit Zustimmung des zuständigen Führungsstabes zugelassen
werden können. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die AAIP SDBw einen
Wechsel der Ausbildungs- und Verwendungsreihe/des Werdegangs/des Uni-
formträgerbereichs zulässt und der/die Erstbewerber/in davon Gebrauch ge-
macht hat (Nr. 8.4 der Auswahlrichtlinie).
b) Nach diesen Maßstäben ist die Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers
im Ergebnis nicht zu beanstanden.
aa) Der Antragsteller wurde mit einem zutreffenden Punktsummenwert im Eig-
nungs- und Leistungsvergleich betrachtet.
Der in der Auswahlkonferenz zugrunde gelegte Punktsummenwert von 577,267
wurde, wie aus dem vom Bundesminister der Verteidigung mit Schriftsatz vom
8. April 2014 (dort Anlage 3) vorgelegten Talentprofil (Berechnungsbogen, dort
unter „Performance/Potenzial“) ersichtlich ist, zutreffend nach den Bewertungs-
bestimmungen für das Auswahlverfahren (Nr. 4.1 und Anlage 1 zur Auswahl-
richtlinie) ermittelt. Die für den Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung auf
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dem Dienstposten (7,40), die Entwicklungsprognose (Förderung bei Bedarf bis
in die höchsten Verwendungen der Laufbahn), die Eignungsbewertung für den
Laufbahnwechsel (in außergewöhnlichem Maß geeignet), das Ergebnis der
Laufbahnprüfung zum Feldwebel (Platzziffer 2415, Note 1,833) und das Ergeb-
nis der Potenzialfeststellung (Indexwert von 48) eingesetzten Wertungen und
Daten stimmen mit denen der - jeweils in der Personalgrundakte enthaltenen -
Anlassbeurteilung vom 11. September 2012 (planmäßige Beurteilung zum
30. September 2012), der Laufbahnbeurteilung vom 28. August 2012, des Aus-
bildungszeugnisses vom 17. Juni 2011 und des Lehrgangszeugnisses vom
20. Mai 2010 sowie des Ergebnisnachweises Potenzialfeststellung vom 22. Ok-
tober 2012 überein.
bb) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsteller auf der
Grundlage des festgestellten Bedarfs im Eignungs- und Leistungsvergleich
nach dem Grundsatz der Bestenauslese nicht für die Zulassung zur Laufbahn
der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ausgewählt wurde.
Da es zu der Ausbildungs- und Verwendungsreihe 20203/…, der der Antrag-
steller angehört, keine Entsprechung in der Laufbahn der Offiziere des militär-
fachlichen Dienstes gibt, war über die Bewerbung des Antragstellers im Rah-
men der Möglichkeiten für eine Umsetzung in eine andere Ausbildungs- und
Verwendungsreihe zu entscheiden (Nr. 8.1 AAIP OffzMilFD BAPersBw 2013).
In Betracht hierfür kam nur die Ausbildungs- und Verwendungsreihe 25713/…,
weil der Antragsteller in den anderen durch Sonderaufruf mit Bedarf gemelde-
ten Ausbildungs- und Verwendungsreihen 25214/…, 27912/…, 27916/…,
27913/… und 29902/… nicht über die insoweit erforderliche Befähigung in Ge-
stalt einer Ausbildungs- und Tätigkeitsnummer in Feldwebelhöhe (Fußnote * zur
Tabelle in Anlage 4 zu Nr. 8.1 AAIP OffzMilFD BAPersBw 2013) verfügt (zu den
dem Antragsteller zuerkannten Ausbildungs- und Tätigkeitsnummern siehe die
Auflistung in dem in der Beschwerdeakte befindlichen Personalstammblatt,
Seite 2).
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In diesem Rahmen ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Bewer-
bung des Antragstellers abgelehnt wurde, weil andere Bewerber ein besseres
Eignungs- und Leistungsbild aufwiesen.
Unzulässig ist allerdings die in der Auswahlkonferenz angestellte geburtsjahr-
gangsbezogene Betrachtung. Danach war durch den Bedarfsträger zur Umset-
zung von Angehörigen des Geburtsjahrgangs 19.. eine (einzige) Zulassungs-
möglichkeit im Bereich der Ausbildungs- und Verwendungsreihe 25713/… ge-
meldet worden; nach der vom Bundesminister der Verteidigung mit Schriftsatz
vom 8. April 2014 (dort Anlage 1) vorgelegten Reihung des Geburtsjahrgangs
19.. wurde hierfür ein Bewerber mit einem Punktsummenwert von 661,091 aus-
gewählt, während der Antragsteller mit einem Punktsummenwert von 577,267
lediglich den sechsten Platz belegte. Diese - als solche rechnerisch richtige -
Reihung ist als Auswahlmethode für die Laufbahnzulassung nicht zulässig, weil
der Geburtsjahrgang der Bewerber kein dem Grundsatz der Bestenauslese
(Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) genügendes Auswahlkriterium darstellt (sie-
he oben II.2.a.bb).
Die Nichtauswahl des Antragstellers ist jedoch im Ergebnis rechtmäßig, weil der
Antragsteller sich auch bei einer geburtsjahrsgangsübergreifenden Betrachtung
nicht durchgesetzt hätte. Nach der vom Bundesminister der Verteidigung mit
Schriftsatz vom 8. April 2014 (dort Anlage 2) vorgelegten geburtsjahrsgangsü-
bergreifenden Reihung aller 127 Bewerber belegt der letzte für die Laufbahnzu-
lassung ausgewählte Bewerber mit einem Punktsummenwert von 632,249 den
elften Platz, der Antragsteller hingegen lediglich den 34. Platz.
cc) Ein anderes Ergebnis ergibt sich schließlich auch nicht aus der Erstbewer-
bungsregelung (Nr. 8 der Auswahlrichtlinie).
Zum einen fehlt es an den Voraussetzungen für eine Anwendung der Erstbe-
werbungsregelung. Der Antragsteller gehörte im Auswahljahr 2013 zwar zu
einem nicht mehr zur planmäßigen Bedarfsdeckung (siehe Anm. 1 zur Tabelle
in Anlage 4 zu Nr. 8.1 AAIP OffzMilFD BAPersBw 2013), sondern nur noch
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durch Sonderaufruf aufgerufenen Geburtsjahrgang (Nr. 8.1 der Auswahlrichtli-
nie). Er war jedoch jedenfalls im vorangegangenen Auswahljahr 2012 nicht we-
gen fehlender Teilnahmevoraussetzungen an einer Bewerbung gehindert; die
von ihm geltend gemachte angeblich fehlende Information über die Möglichkeit
der Bewerbung steht dem nicht gleich (Nr. 8.1 mit Fußnote 12 der Auswahlricht-
linie).
Zum anderen wäre die Bewerbung des Antragstellers aber auch bei Anwen-
dung der Erstbewerbungsregelung nicht erfolgreich gewesen. Die Erstbewer-
bungsregelung soll jedem Portepee-Unteroffizier die zumindest einmalige Mög-
lichkeit sichern, am Auswahlverfahren teilzunehmen, und ihm in diesem Fall die
Chance eröffnen, ggf. über die Bedarfsvorgabe hinaus zur Laufbahn der Offizie-
re des militärfachlichen Dienstes zugelassen zu werden, wenn er sich im Eig-
nungs- und Leistungsvergleich mit den zuletzt zugelassenen Bewerbern als
besser oder zumindest gleich geeignet erweist (Nr. 8.3 und 8.4 der Auswahl-
richtlinie). Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung wäre der Antragsteller
bei Anwendung der Erstbewerbungsregelung allerdings nicht mit allen Bewer-
bern seines Geburtsjahrgangs 19.. zu vergleichen, die sich jemals, unabhängig
von der Ausbildungs- und Verwendungsreihe und dem Jahr ihrer Bewerbung,
um eine Laufbahnzulassung beworben haben. Der Vergleich ist vielmehr bezo-
gen auf das Bewerberfeld des aktuellen Auswahljahres, hier also des Auswahl-
jahres 2013, vorzunehmen. Aus den dargelegten Gründen ist dabei auch in die-
sem Zusammenhang eine geburtsjahrgangsbezogene Betrachtung unzulässig.
Die hier gegenständliche Bewerbung um die Zulassung zur Laufbahn der Offi-
ziere des militärfachlichen Dienstes wäre danach auch bei Anwendung der
Erstbewerbungsregelung abzulehnen gewesen, weil nach der Reihung aller
127 Bewerber (Anlage 2 zum Schriftsatz des Bundesministers der Verteidigung
vom 8. April 2014) der Antragsteller (Platz 34, Punktsummenwert 577,267) nicht
besser oder zumindest gleich, sondern deutlich schlechter geeignet war als der
zuletzt zugelassene Bewerber (Platz 11, Punktsummenwert 632,249). Eine Prü-
fung und Entscheidung, ob der Antragsteller ggf. über die Bedarfsträgervorga-
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ben hinaus in seiner Wunsch-Ausbildungs- und Verwendungsreihe … zugelas-
sen werden kann, musste deshalb nicht erfolgen.
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
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