Urteil des BVerwG vom 14.06.2006

Ablauf der Frist, Rückführung, Ausbildung, Beratung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 57.05
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Obermaats …,
…, …,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Fregattenkapitän Sender und
Maat Przystawik
als ehrenamtliche Richter
am 14. Juni 2006 beschlossen:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
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G r ü n d e :
I
Der 1977 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer festgesetzten
Dienstzeit von sieben Jahren, die voraussichtlich mit Ablauf des 3. Oktober
2006 enden wird. Zum Obermaat wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 2000
ernannt. Seit dem 3. Mai 2004 wird er als Operationsdienstmaat (OpDstMaat) in
der Schulkompanie der …schule (…S) verwendet und ist derzeit im …büro ein-
gesetzt.
Mit Bescheid der Stammdienststelle der Marine (SDM) vom 25. September
2003 wurde der Antragsteller darüber in Kenntnis gesetzt, dass er mit Wirkung
vom 23. September 2003 als Bootsmannanwärter für die Laufbahngruppe der
Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes übernommen werde. Von
diesem Tage an sei er berechtigt, im Schriftverkehr seinen Dienstgrad mit dem
Zusatz „Bootsmannanwärter (BA)“ zu führen und die Laufbahnabzeichen als BA
anzulegen. In dem Bescheid wurden ihm ferner die einzelnen Abschnitte seiner
Ausbildung zum Bootsmann mit den voraussichtlichen Zeiträumen bekannt
gegeben. Im November 2003 wurde der Antragsteller in die Ausbildung zum
Bootsmann eingesteuert.
Mit Disziplinargerichtsbescheid des Vorsitzenden der 10. Kammer des Trup-
pendienstgerichts Nord vom 22. Oktober 2004 wurden gegen den Antragsteller
wegen eines Dienstvergehens (Geschlechtsverkehr mit einer Lehrgangsteil-
nehmerin in einer dienstlichen Unterkunft in Gegenwart von Stubenkameraden;
unzulässige Unterstützung einer Lehrgangsteilnehmerin bei einem Täu-
schungsversuch im Rahmen einer Lehrgangsprüfung) ein Beförderungsverbot
für die Dauer von 15 Monaten sowie eine Kürzung seiner Dienstbezüge um
1/15 für die Dauer von sechs Monaten verhängt.
Nachdem dem Antragsteller mit Schreiben vom 11. November 2004 Gelegen-
heit zur Stellungnahme gegeben worden war, teilte die SDM mit Bescheid vom
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25. November 2004, ausgehändigt am 6. Dezember 2004, dem Antragsteller
mit, während seines bisherigen militärischen Werdeganges habe sich heraus-
gestellt, dass er sich nicht zum Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes eigne.
Er werde deshalb gemäß § 6 Abs. 4 SLV in die Laufbahngruppe der Fachun-
teroffiziere des allgemeinen Fachdienstes zurückgeführt. Er sei ab sofort nicht
mehr berechtigt, den Zusatz „Bootsmannanwärter (BA)“ zu seinem Dienstgrad
zu führen und die Laufbahnabzeichen als BA zu tragen. Die gegen diesen Be-
scheid erhobene Beschwerde des Antragstellers vom 14. Dezember 2004, ein-
gegangen beim Chef der Schulkompanie am selben Tag, wies der Bundesmi-
nister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 7. Juni 2005 zu-
rück. Dieser mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Beschwerdebescheid
wurde dem Antragsteller am 20. Juni 2005 persönlich gegen Empfangsschein
ausgehändigt.
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller mit Schreiben vom 28. Juni
2005 beim BMVg - PSZ I 7 - „Beschwerde“ eingelegt. Ausweislich des Postein-
gangsstempels ist dieses Schreiben am 5. Juli 2005, einem Dienstag, beim
Bundesministerium der Verteidigung eingegangen.
Der BMVg - PSZ I 7 - hat diese Beschwerde als Antrag auf Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - ausgelegt und sie mit seiner
Stellungnahme vom 16. November 2005 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller im We-
sentlichen vor, seine charakterliche Eignung zum Feldwebel/Bootsmann des
allgemeinen Fachdienstes sei unter Berufung auf den Disziplinargerichtsbe-
scheid vom 22. Oktober 2004 zu Unrecht verneint worden. Für seine derzeitige
Verwendung in der Funktion als Leiter des …büros in der …S seien an sich nur
Soldaten ab dem Dienstgrad Bootsmann vorgesehen. In seinem Bereich sei für
die Dauer von vier Wochen der Obermaat (BA) … K. eingesetzt gewesen, der
zur Bootsmannlaufbahn zugelassen und in dieser Laufbahn weiter gefördert
werde, obwohl gegen ihn wegen eines weitaus schwereren Dienstvergehens
ein Beförderungsverbot von 36 Monaten verhängt worden sei. Die gegen ihn,
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den Antragsteller, verfügte Rückführung in die Laufbahn der Fachunteroffiziere
des allgemeinen Fachdienstes sei unverhältnismäßig und für ihn nicht nach-
vollziehbar. Das mit dem Disziplinargerichtsbescheid geahndete Dienstverge-
hen sei sein einziger Fehltritt gewesen, den er eingestanden habe und der auf
Falschaussagen von Kameraden beruhe. Der Beschwerdebescheid des BMVg
erwecke bei ihm den Eindruck, dass die Angelegenheit nicht richtig geprüft und
bewertet worden sei.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei zulässig, jedoch offensichtlich unbegründet. Die von der SDM
verfügte Rückführung des Antragstellers in die Laufbahngruppe der Fachunter-
offiziere des allgemeinen Fachdienstes sei sachgerecht und rechtlich nicht be-
anstanden. Der Antragsteller habe als Obermaat in seiner verantwortungsvollen
Dienststellung als Gruppenführer und stellvertretender Zugführer einer Grund-
ausbildungseinheit gegen grundlegende soldatische Pflichten in besonders
schwerwiegender und nachhaltiger Weise verstoßen. Die bei ihm festgestellten
offensichtlichen Mängel in seiner Vorbildfunktion als militärischer Vorgesetzter
begründeten bei der SDM erhebliche Zweifel an seiner Befähigung, die für ihn
ursprünglich vorgesehene Verwendung als Operationsdienstbootsmann an
Bord einer Fregatte, dem ca. 20 Soldaten (Fachunteroffiziere und Mannschaf-
ten) unterstellt seien, wahrnehmen zu können. Soweit der Antragsteller erneut
die ihm vorgeworfenen Dienstvergehen aus dem Jahre 2003 in Zweifel ziehe,
sei darauf hinzuweisen, dass er den in dem Disziplinargerichtsbescheid vom
22. Oktober 2004 rechtskräftig festgestellten Sachverhalt nicht mehr nachträg-
lich in Frage stellen könne.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der
Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg
- PSZ I 7 - 521/05 - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem
Senat bei der Beratung vorgelegen.
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II
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Das - vom Antragsteller in seinem an das Bundesministerium der Verteidigung
gerichteten Schreiben vom 28. Juni 2005 als „Beschwerde“ bezeichnete -
Rechtsschutzbegehren ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Bun-
desverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - gemäß § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1
i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO auszulegen. Denn der Antragsteller wendet sich
darin gegen seine von der SDM mit Bescheid vom 25. November 2004 in der
Gestalt des Beschwerdebescheides des BMVg vom 7. Juni 2005 verfügte
Rückführung in die Laufbahngruppe der Fachunteroffiziere des allgemeinen
Fachdienstes wegen fehlender charakterlicher Eignung. Sein Begehren ist
sinngemäß darauf gerichtet, den genannten Bescheid der SDM und den Be-
schwerdebescheid des BMVg aufzuheben.
Dieser Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil der Antragstel-
ler die Zwei-Wochen-Frist des § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 4
Satz 1 WBO für die Einlegung dieses Rechtsbehelfs nicht eingehalten hat.
Der Beschwerdebescheid des BMVg vom 7. Juni 2005 wurde ihm ausweislich
des bei der Beschwerdeakte befindlichen Empfangsscheins am 20. Juni 2005
persönlich ausgehändigt. Dies hat der Antragsteller mit seiner Unterschrift bes-
tätigt.
Die Zwei-Wochen-Frist des § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1
WBO begann mit dem Tag der Zustellung und endete mit Ablauf des 4. Juli
2005, einem Montag (§§ 186, 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB analog). Innerhalb
dieser Frist ist das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht beim BMVg
eingegangen. Sie ging ausweislich des Posteingangsstempels (Beiakte I = Be-
schwerdeakte des BMVg Bl. 34) erst am 5. Juli 2005 und damit verspätet beim
BMVg ein.
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Der Beschwerdebescheid des BMVg vom 7. Juni 2005 war mit einer ordnungs-
gemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen, sodass die Voraussetzungen des
§ 7 Abs. 2 WBO nicht erfüllt sind. In dem Bescheid ist ausdrücklich darauf hin-
gewiesen worden, dass der Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungs-
gerichts - Wehrdienstsenate - innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe
des Bescheids beim BMVg oder beim nächsten Disziplinarvorgesetzten des An-
tragstellers einzulegen und zu begründen und dass die Frist nur gewahrt ist,
wenn der Antrag und die Begründung vor Ablauf der Frist bei der zur Einlegung
zuständigen Stelle eingehen.
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller an der Einhal-
tung der Frist durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere
unabwendbare Zufälle im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO gehindert war. Auch
nachdem der Antragsteller durch gerichtliche Verfügung vom 15. Mai 2006 dar-
auf hingewiesen worden war, dass die Antragsfrist am 4. Juli 2005 abgelaufen,
sein Rechtsschutzbegehren jedoch erst am 5. Juli 2005 beim BMVg eingegan-
gen sei, hat er lediglich mitgeteilt, er könne sich nicht erklären, warum seine
Stellungnahme nicht fristgerecht eingegangen sei. Der Antragsteller hat weder
dargetan, wann er sein Schreiben vom 28. Juni 2005 an das Bundesministeri-
um der Verteidigung abgesandt hat noch hat er dargelegt, welche Umstände
ihn gegebenenfalls daran gehindert haben, das Schreiben rechtzeitig vor Ablauf
der Frist an den BMVg abzusenden. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass er sein Schreiben vom 28. Juni 2005 vor Ablauf der Frist bei seinem
nächsten Disziplinarvorgesetzten eingereicht hat.
Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenkosten sieht der Senat ab,
weil er die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Frentz
Prof. Dr. Widmaier
Dr. Deiseroth
Sender
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