Urteil des BVerwG vom 18.10.2007

Versetzung, Unbestimmter Rechtsbegriff, Soldat, Verfügung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 56.06
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberfeldwebel ...,
.../Panzerartilleriebataillon ..., A.,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
... -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
die ehrenamtliche Richterin Oberstabsveterinär Dr. Ernst und
den ehrenamtlichen Richter Hauptfeldwebel Müller
am 18. Oktober 2007 beschlossen:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Versetzungsverfügung.
Der 1977 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit
von zwölf Jahren. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich am 31. August 2009
enden. Zum Oberfeldwebel wurde er am 1. November 2002 ernannt.
Der Antragsteller war vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2006 bei der .../Nach-
schubbataillon ... in Sch. als Mengenverbrauchsgüterfeldwebel eingesetzt. Mit
der streitgegenständlichen Verfügung vom 8. März 2006 wurde er zum 1. Juli
2006 zur .../Instandsetzungsbataillon ... in V. und mit weiterer Verfügung vom
20. November 2006 zum 1. Januar 2007 zur .../Panzerartilleriebataillon ... in A.
versetzt. Seit dem 1. Oktober 2007 ist der Antragsteller für Maßnahmen der Be-
rufsförderung vom militärischen Dienst freigestellt. Mit Vororientierung vom
13. September 2007 wurde der Antragsteller über seine geplante Versetzung
zum 1. Januar 2008 zur ...bataillon Division Spezielle Operationen in S. infor-
miert.
Ausgangspunkt der streitgegenständlichen Versetzung des Antragstellers zur
.../Instandsetzungsbataillon .. in V. war die mit Organisationsbefehl der Streit-
kräftebasis
angeordnete Auflösung des Nachschubbataillons ...
zum
31. Dezember 2006. In dem aus diesem Anlass ausgefüllten Personalfragebo-
gen erklärte der Antragsteller am 10. Juni 2005 seine uneingeschränkte Mobili-
tät und gab als Standortwünsche Stadtallendorf, Schwarzenborn und Eckern-
förde an; als Verwendungswünsche nannte er Nachschubdienstfeldwebel und
Zugführer, Truppenversorgungsbearbeiter und S 4-Feldwebel sowie Explosive
Ordnance Reconnaissance, Explosive Ordnance Clearance und Explosive
Ordnance Disposal. Schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne der Verset-
zungsrichtlinien vom 3. März 1988 sowie weitere zu berücksichtigende Belange
machte der Antragsteller nicht geltend.
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Der Antragsteller bewarb sich im Oktober 2005 auf einen Dienstposten als
Nachschubdienstfeldwebel (Teileinheit/Zeile 103/200) bei der .../Instandset-
zungsbataillon ... in V. Im Rahmen eines Dienstpostenauswahlverfahrens wurde
er am 18. Januar 2006, anders als beantragt, für die Besetzung eines
Dienstpostens als Mengenverbrauchsgüterfeldwebel und Truppführer (Teilein-
heit/Zeile 322/200) bei dieser Einheit ausgewählt. In einem Personalgespräch
am 3. Februar 2006, in dem ihm die geplante Versetzung dorthin eröffnet wur-
de, erklärte der Antragsteller, dass eine Verwendung in der Region V. nicht sei-
nen Vorstellungen entspreche und er daher die Versetzung ablehne; er strebe
eine Versetzung innerhalb der Division Luftbewegliche Operationen oder der
Division Spezielle Operationen (an den Standorten Schwarzenborn, Stadtallen-
dorf, Hammelburg) an.
Mit Fernschreiben vom 22. Februar 2006, dem Antragsteller eröffnet am
28. Februar 2006, und förmlicher Versetzungsverfügung Nr. 4206 vom 8. März
2006, ausgehändigt am 31. März 2006, versetzte die Stammdienststelle des
Heeres den Antragsteller zum 1. Juli 2006 auf den Dienstposten als Mengen-
verbrauchsgüterfeldwebel und Truppführer (Teileinheit/Zeile 322/200) bei der
.../Instandsetzungsbataillon ... in V. Der Antragsteller wurde darauf hingewie-
sen, dass an der geplanten Versetzung aus dienstlichen Gründen festgehalten
werde; eine Verwendung im Bereich Schwarzenborn, Stadtallendorf oder
Hammelburg sei zurzeit nicht möglich. Mit Korrektur vom 6. April 2006, dem An-
tragsteller eröffnet am 12. Mai 2006, wurde die Versetzungsverfügung dahin-
gehend geändert, dass die voraussichtliche Verwendungsdauer vom 31. August
2009 auf den 30. Juni 2008 verkürzt wurde; außerdem wurde die Zusage der
Umzugskostenvergütung aufgehoben.
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 13. April 2006 legte der Antragstel-
ler gegen die Versetzungsverfügung „Widerspruch“ (sowie gegen die Zusage
der Umzugskostenvergütung anstatt einer Trennungsentschädigung „Be-
schwerde“) ein. Es fehle jede substantiierte und nachvollziehbare Begründung
dafür, dass ein dienstliches Bedürfnis an seiner Versetzung gerade zur .../In-
standsetzungsbataillon ... in V. bestehe. Auch werde in keiner Weise erläutert,
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weshalb eine Verwendung in Schwarzenborn, Stadtallendorf, Hammelburg oder
Eckernförde nicht möglich sei.
Mit Bescheid vom 5. Juli 2006 wies der Bundesminister der Verteidigung
- PSZ I 7 - den als Beschwerde ausgelegten Rechtsbehelf gegen die Verset-
zung zurück. Die Beschwerde sei im Hinblick auf die Korrektur der Verset-
zungsverfügung vom 6. April 2006 zwar fristgemäß eingelegt, jedoch unbe-
gründet. Der Antragsteller habe grundsätzlich keinen Anspruch auf eine be-
stimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Das dienstliche Bedürfnis für seine
Versetzung sei bereits deshalb gegeben, weil der Dienstposten bei der
.../Instandsetzungsbataillon ... frei und zu besetzen sei. Einer weitergehenden
Darlegung, dass ein dienstliches Bedürfnis für eine Verwendung gerade in V.
bestehe und warum eine Verwendung an den vom Antragsteller bevorzugten
Standorten derzeit nicht möglich sei, bedürfe es nicht. Die Frage, ob alternative
Standorte zur Verfügung gestanden hätten, sei für die Rechtmäßigkeit der an-
gefochtenen Versetzungsverfügung ohne Belang, solange die Motive des An-
tragstellers nicht die Qualität schwerwiegender persönlicher Gründe im Sinne
der Versetzungsrichtlinien erreichten. Unabhängig davon habe die Abhilfeprü-
fung ergeben, dass an den vom Antragsteller bevorzugten Standorten derzeit
keine Einplanungsmöglichkeit für ihn bestehe.
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 24. Juli 2006 beantragte der An-
tragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstse-
nate -. Der Antrag wurde vom Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit
seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2006 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Auch unter Zugrundelegung des Prinzips der jederzeitigen Versetzbarkeit von
Soldaten setze die pflichtgemäße Ermessensausübung voraus, dass die per-
sönlichen Belange und die Standortwünsche des Antragstellers berücksichtigt
würden und mit einer substantiierten und nachvollziehbaren Begründung ver-
deutlicht werde, warum eine Verwendung an den bevorzugten Standorten nicht
möglich sei. Dasselbe ergebe sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die erforderliche Begründung führe auch nicht zu unvertretbar aufwendigen
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Nachforschungen, weil der Antragsteller konkrete Standorte und Verwendungen
angegeben habe. Bei der Frage, ob überhaupt ein dienstliches Bedürfnis für die
Versetzung nach V. gegeben sei, sei auch zu berücksichtigen, dass es sich
hierbei nicht um einen struktursicheren Dienstposten gehandelt habe; der
Dienstposten sei bereits zum 29. September 2006 wieder aufgelöst und der An-
tragsteller zum 1. Januar 2007 zur .../Panzerartilleriebataillon ... nach A. ver-
setzt worden.
Zum Interesse an einer Fortsetzung des Rechtsstreits nach seiner Versetzung
nach Augustdorf und der Freistellung vom militärischen Dienst erklärt der An-
tragsteller, dass er auch während der Maßnahmen des Berufsförderungsdiens-
tes regelmäßig an militärischen Übungen teilnehmen müsse. Er sei daher nach
wie vor in berechtigter Weise daran interessiert, dass die Verfügung vom
8. März 2006 aufgehoben und eine Versetzung insbesondere an die Standorte
Stadtallendorf oder Schwarzenborn erfolge.
Der Antragsteller beantragt,
1. die Versetzungsverfügung vom 8. März 2006 in der
Gestalt der Entscheidung des Bundesministeriums der
Verteidigung vom 5. Juli 2006 aufzuheben und
2. unter Aufhebung der Versetzungsverfügung vom
8. März 2006 in der Gestalt der Entscheidung des Bun-
desministeriums der Verteidigung vom 5. Juli 2006 die
Beklagte zu verpflichten, über die Versetzung des An-
tragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts neu zu entscheiden.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei bereits aus den im Beschwerde-
bescheid genannten Gesichtspunkten offensichtlich unbegründet. Für die
Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung sei unerheblich, dass diese keine
Begründung enthalte, warum der Antragsteller nicht an den Standorten Schwar-
zenborn, Stadtallendorf, Eckernförde oder Hammelburg habe eingeplant wer-
den können. Ein so weitreichendes formalistisches Erfordernis sei nicht nur mit
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den Gegebenheiten der militärischen Personalplanung unvereinbar, sondern
auch in rechtlicher Hinsicht abzulehnen. Truppendienstliche Erstmaßnahmen,
wie eine Versetzung, unterlägen grundsätzlich keiner Begründungspflicht im
Sinne von § 39 VwVfG. Auch habe der Antragsteller als Soldat grundsätzlich
keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung; es
könne daher auch keinen Anspruch auf eine substantiierte Begründung geben,
warum ein dienstliches Interesse an einer Versetzung gerade an einen be-
stimmten Standort gegeben sei und warum einem anderslautenden Verwen-
dungswunsch nicht entsprochen werden könne. Der Antragsteller habe keine
schwerwiegenden persönlichen Gründe geltend gemacht; er habe sich vielmehr
selbst als „uneingeschränkt mobil“ bezeichnet. Der bloße Umstand, dass die
Versetzung nicht mehr seinen Standortwünschen entsprochen habe, vermöge
deshalb deren Bewertung als unverhältnismäßig nicht zu tragen.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der
Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bun-
desministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 514/06 - und die Personalgrundakte
des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vor-
gelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.
Die Versetzungsverfügung vom 8. März 2006 hat sich - nach Stellung des An-
trags auf gerichtliche Entscheidung - dadurch erledigt, dass der Antragsteller
zum 1. Januar 2007 zur .../Panzerartilleriebataillon ... in A. (weiter) versetzt
worden ist. Da die Regelungswirkung der angefochtenen Maßnahme damit ent-
fallen ist, geht der Antrag auf Aufhebung der Versetzungsverfügung ins Leere.
Auch eine Verpflichtung zu einer erneuten Entscheidung über die Versetzung
des Antragstellers kann für die abgelaufene Zeit des Einsatzes bei der
.../Instandsetzungsbataillon ... in V. (1. Juli bis 31. Dezember 2006) nicht mehr
ausgesprochen werden.
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Bei dieser Sachlage kann das Rechtsschutzbegehren umgestellt und das
Wehrbeschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1
Satz 4 VwGO mit dem Feststellungsantrag fortgesetzt werden, dass die Verset-
zungsverfügung vom 8. März 2006 in der Gestalt des Beschwerdebescheids
vom 5. Juli 2006 rechtswidrig gewesen ist (stRspr, vgl. Beschlüsse vom
21. November 1995 - BVerwG 1 WB 53.95 - BVerwGE 103, 278 = Buchholz
252 § 9 SBG Nr. 1 und vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 15.01 - Buchholz
442.40 § 30 LuftVG Nr. 6 = NZWehrr 2001, 165). Es erscheint bereits zweifel-
haft, ob der Schriftsatz vom 21. September 2007, mit dem der Antragsteller
zwar sein Interesse an einer Fortführung des Rechtsstreits dargelegt, zugleich
jedoch an den ursprünglichen Anträgen festgehalten hat, sinngemäß als Um-
stellung auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag verstanden werden kann.
Jedenfalls aber hat der Antragsteller das erforderliche berechtigte Interesse an
der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versetzung (§ 113 Abs. 1 Satz 4 letz-
ter Halbsatz VwGO) nicht dargetan.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann sich das Fortsetzungsfest-
stellungsinteresse aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederho-
lungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadenersatzanspruch gel-
tend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint.
Zusätzlich kommt unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes (Art. 19
Abs. 4 GG) ein berechtigtes Feststellungsinteresse dann in Betracht, wenn die
erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung
nach sich zieht (vgl. Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB
14.03 - BVerwGE 119, 341 = NZWehrr 2004, 163, vom 11. Dezember 2003
- BVerwG 1 WB 24.03 - Buchholz 236.110 § 6 SLV 2002 Nr. 1 und vom
22. Januar 2004 - BVerwG 1 WB 34.03 - jeweils m.w.N.).
Gesichtspunkte, die in diesem Sinne ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse be-
gründen könnten, hat weder der Antragsteller vorgetragen noch sind diese
sonst ersichtlich. Hinsichtlich seines Interesses an der Fortführung des Rechts-
streits hat der Antragsteller lediglich darauf verwiesen, dass er auch während
seiner Freistellung für Maßnahmen des Berufsförderungsdienstes regelmäßig
an militärischen Übungen an seinem Standort teilnehmen müsse; er sei deshalb
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an einer Verwendung in der Nähe des Ortes, an dem er seine Fachausbildung
absolviere (Max-Weber-Schule in Gießen), interessiert. Dieses Interesse
berührt jedoch nicht die hier strittige Versetzung vom 8. März 2006, weil der An-
tragsteller die Ausbildung im Rahmen der Berufsförderung erst am 1. Oktober
2007, also neun Monate dem Ende seines Einsatzes bei der .../Instand-
setzungsbataillon ... in V., angetreten hat. Mögliche Erschwernisse infolge der
Entfernung zwischen militärischem Standort und Ausbildungsort könnte der An-
tragsteller allenfalls gegen die Versetzung zur .../Panzerartilleriebataillon ... in A.
geltend machen, die - sofern sie der Antragsteller überhaupt angefochten
haben sollte - jedenfalls nicht Gegenstand dieses Antrags auf gerichtliche Ent-
scheidung ist.
Mit Rücksicht auf das ausführliche Vorbringen der Beteiligten in der Sache
weist der Senat ergänzend darauf hin, dass der Antrag auch unbegründet ge-
wesen wäre. Die Versetzungsverfügung vom 8. März 2006 in der Gestalt des
Beschwerdebescheids vom 5. Juli 2005 war rechtmäßig und verletzte den An-
tragsteller nicht in seinen Rechten.
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche
oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienst-
posten (stRspr, vgl. - auch zum Folgenden - Beschlüsse vom 25. September
2002 - BVerwG 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 und vom 10. Okto-
ber 2002 - BVerwG 1 WB 40.02 - jeweils mit zahlreichen Nachweisen). Ein da-
hingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten.
Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines
Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflicht-
gemäßen Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als un-
bestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschlie-
ßende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf
überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder
Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3
Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden
Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächti-
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gung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO in ent-
sprechender Anwendung).
Die Anfechtung einer Versetzungsverfügung erfasst grundsätzlich sowohl die
Weg- als auch die Zuversetzung. Das dienstliche Bedürfnis für die - hier zwi-
schen den Beteiligten allein strittige - Zuversetzung liegt regelmäßig vor, wenn
ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muss (stRspr, vgl. Beschlüsse vom
25. September 2002 a.a.O. und vom 10. Oktober 2002 a.a.O., jeweils m.w.N.;
Nr. 5 Buchst. a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und
zur Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten vom 3. März 1988
76> in der zuletzt am 11. August 1998 geänderten Fassung
- Versetzungsrichtlinien -). Der Dienstposten eines Mengenverbrauchsgüter-
feldwebels und Truppführers bei der .../Instandsetzungsbataillon ... in V. war bei
der Umgliederung dieses Bataillons neu geschaffen worden und - was zwischen
den Beteiligten als solches unstrittig ist - frei und zu besetzen. Für diesen
Dienstposten war der Antragsteller, der bei seiner aufgelösten früheren Einheit
ebenfalls als Mengenverbrauchsgüterfeldwebel verwendet worden war, ersicht-
lich uneingeschränkt geeignet. Damit ist die Voraussetzung des dienstlichen
Bedürfnisses gegeben. Eine Prüfung von alternativen Möglichkeiten der Ver-
setzung, insbesondere an die vom Antragsteller bevorzugten Standorte, ist un-
ter dem Gesichtspunkt des nicht erforderlich; insoweit
bedarf es daher auch keiner Begründung im Sinne von § 39 VwVfG. Das für
eine Versetzung notwendige dienstliche Bedürfnis kann sich daraus
ergeben, dass ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muss (Beschluss
vom 10. Oktober 2002 a.a.O., m.w.N.).
Eine Prüfung von alternativen Versetzungsmöglichkeiten im Hinblick auf be-
stimmte örtliche oder fachliche Verwendungen oder konkrete Dienstposten
kann im Einzelfall im Rahmen der anschließenden an-
gezeigt sein. Anlass hierfür ist jedoch nicht ein bloßer vom Soldaten geäußerter
Standort- oder Verwendungswunsch. Dass dieser nicht maßgeblich ist, ergibt
sich bereits aus dem genannten Grundsatz, dass der Soldat keinen Anspruch
auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung
auf einem bestimmten Dienstposten hat; die Anwendung dieses Grundsatzes
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- und damit als dessen Kehrseite die Nichtberücksichtigung alternativer Verset-
zungsmöglichkeiten - bedarf keiner Darlegung oder Begründung im Einzelfall.
Erforderlich ist vielmehr, dass der Soldat darüber hinausgehende Gründe
- insbesondere schwerwiegende persönliche oder andere wichtige Gründe im
Sinne der Nr. 6 und 7 der Versetzungsrichtlinien - anführt, in Zusammen-
hang ein Standort- oder Verwendungswunsch von Bedeutung und dementspre-
chend auch bei der Ermessensausübung zu prüfen ist. Insoweit ist dann in der
Regel auch eine - in Form und Umfang den Erfordernissen des militärischen
Betriebs angemessene - Begründung zu geben, die die wesentlichen Gründe
und Gesichtspunkte der Ermessensausübung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwVfG
in entsprechender Anwendung) aufzeigt, sofern sie dem Soldaten nicht bereits
bekannt oder für ihn ohne weiteres erkennbar sind (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG in
entsprechender Anwendung). Soweit in der Kommentarliteratur angenommen
wird, dass eine Versetzungsverfügung als truppendienstliche Erstmaßnahme
nicht zu begründen ist und nur die Ablehnung eines Antrags auf Versetzung ei-
ner Begründung bedarf (so Scherer/Alff, Soldatengesetz, 7. Aufl. 2003, § 3
Rn. 78), ergibt sich dies nicht aus dem hierzu zitierten Beschluss des Senats
vom 1. Oktober 1997 (BVerwG 1 WB 29.97 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 23 =
NZWehrr 1998, 120).
Der Antragsteller hat sich in dem Personalfragebogen vom 10. Juni 2005 aus-
drücklich als „uneingeschränkt mobil“ bezeichnet und in den dort vorgesehenen
Rubriken für „Wichtige zu berücksichtigende private Belange/schwerwiegende
persönliche Gründe im Sinne VMBl 1988 S. 76 ff.“ und „Weitere zu berücksich-
tigende Belange, wie z.B. sonstige soziale Hinderungs-/Härtegründe, welche
die Mobilität beeinträchtigen“ keine Angaben gemacht. Solche Gründe sind
auch weder im Beschwerde- und im gerichtlichen Antragsverfahren vorgetragen
worden noch sonst für den Senat ersichtlich. Für die Rechtmäßigkeit der Ver-
setzungsverfügung vom 8. März 2008 bedurfte es deshalb - auch unter dem
Blickwinkel der fehlerfreien Ermessensausübung - keiner gesonderten Prüfung
oder Abwägung, warum die Versetzung gerade nach V. und nicht an die
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von dem Antragsteller bevorzugten Standorte erfolgte. Ebenso wenig war eine
diesbezügliche „substantiierte und nachvollziehbare Begründung“ erforderlich.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer