Urteil des BVerwG vom 11.05.2006

Slv, Erlass, Wechsel, Chemie

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 55.05
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Stabsunteroffiziers …,
…,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwälte …,
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberstleutnant Schröder und
Unteroffizier Stier
als ehrenamtliche Richter
am 11. Mai 2006 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der 1980 geborene Antragsteller, der vor dem Eintritt in die Bundeswehr mit
Erfolg eine Ausbildung zum Zahnarzthelfer absolvierte, ist Soldat auf Zeit mit
einer Verpflichtungszeit von acht Jahren, die voraussichtlich mit Ablauf des
30. April 2008 enden wird. Zum Stabsunteroffizier wurde er mit Wirkung vom
1. Februar 2001 ernannt. Seit dem 4. April 2005 wird er als Sanitätsunteroffizier
(SanUffz) Zahnmedizinischer Fachangestellter (ZMedFA) beim S… verwendet.
Mit Bewerbungssofortmeldung vom 18. Mai 2005 beantragte der Antragsteller
seine Übernahme in die Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes
(FwSanD) und gab in erster Priorität eine Verwendung als Sanitätsfeldwebel
(SanFw) ZMedFA - Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) 85914 - und in
zweiter Priorität eine Verwendung als SanFw Gesundheitsaufseher (GesAufs)
- AVR 85907 - an. Mit Bescheid vom 29. Juli 2005 lehnte die Stammdienststelle
des Heeres (SDH) diesen Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass der
Antragsteller in der Auswahlkonferenz am 28. Juli 2005 für die in seinem Antrag
bezeichneten AVR mitbetrachtet worden sei; er habe jedoch nicht ausgewählt
werden können, weil kein entsprechender Zieldienstposten im aktuellen Pla-
nungsfenster zur Verfügung stehe, der seinen Wünschen entspreche. Gegen
diese ihm am 1. August 2005 eröffnete Entscheidung legte der Antragsteller mit
seinem am 11. August 2005 bei seinem Disziplinarvorgesetzten eingegangenen
Schreiben vom 8. August 2005 Beschwerde ein. Zur Begründung trug er im
Wesentlichen vor, ihm seien durch die zögerliche Bearbeitung seiner Bewer-
bungssofortmeldung vom 18. Mai 2005 sowie auch einer früheren, bereits in der
vierten Kalenderwoche 2005 abgeschickten Bewerbung Nachteile entstanden.
Zudem habe er am 15. Juni 2005 eine dritte und am 21. Juni 2005 eine vierte
Bewerbungssofortmeldung verschickt. Er sei daher so zu stellen, als ob sein
erster Antrag (aus der vierten Kalenderwoche) ordnungsgemäß bearbeitet
worden sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten noch Planstellen zur Verfügung ge-
standen.
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Mit Bescheid vom 19. Oktober 2005, zugestellt am 24. Oktober 2005, wies der
Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - die Beschwerde als unbe-
gründet zurück.
Dagegen hat der Antragsteller unter dem 3. November 2005 die Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt. Diesen Antrag
hat der BMVg - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 8. November 2005 dem
Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Auf seinen bereits in der vierten Kalenderwoche 2005 gestellten Antrag auf
Laufbahnwechsel sei in der Beschwerdeentscheidung in rechtswidriger Weise
nicht eingegangen worden. Bei ordnungsgemäßer Bearbeitung wäre diesem
Antrag bereits Anfang 2005 stattgegeben worden, weil jedenfalls zu diesem
Zeitpunkt noch genügend freie und besetzbare Stellen vorhanden gewesen
seien. Die später ergangenen Erlasse, insbesondere der im Beschwerdebe-
scheid erwähnte Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ/PM
- Az.: 16-20-00/130 - vom 29. März 2005, durch die der zu deckende Bedarf
eingeschränkt worden sei, seien auf ihn nicht anwendbar, weil sie erst nach der
in der vierten Kalenderwoche erfolgten Antragstellung wirksam geworden
sei(en). Im Übrigen sei auch aus Fürsorgegesichtspunkten von der Anfang
2005 bestehenden Sach- und Rechtslage auszugehen, so dass er, der Antrag-
steller, so zu stellen sei, als ob sein Antrag ordnungsgemäß bearbeitet worden
wäre.
Der Antragsteller beantragt,
den Bescheid der SDH vom 29. Juli 2005 in der Gestalt
des Beschwerdebescheides des BMVg vom 19. Oktober
2005 aufzuheben und den BMVg zu verpflichten, seinem
Antrag auf Wechsel in die Laufbahn der FwSanD statt-
zugeben.
Der BMVg beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei die zum Zeitpunkt der jeweili-
gen Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage heranzuziehen, weil ein Be-
scheid zum Zeitpunkt seines Ergehens rechtmäßig sein müsse. Zum Zeitpunkt
der Entscheidung der SDH über das Gesuch des Antragstellers auf Wechsel in
die Laufbahn der FwSanD am 29. Juli 2005 bzw. der Beschwerdeentscheidung
vom 19. Oktober 2005 habe unstreitig kein Bedarf in den vom Antragsteller ge-
wünschten AVR 85914 (SanFw ZMedFA) und 85907 (SanFw GesAufs) mehr
bestanden. Bereits mit dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung
- FüH I 2 - Az.: 16-38-00 - vom 27. Juli 2005 sei festgelegt worden, dass ein Be-
darf ab diesem Zeitpunkt nur noch in den AVR 85905 (Medizintechnik), 85935
(Chemie), 85041 (Labor) und 85943 (Funktionsdiagnostik) gegeben sei, für die
sich der Antragsteller jedoch nicht beworben habe. An dieser Personalsituation
habe sich seit dem nichts geändert, sodass bereits aus diesem Grunde die
beantragte Verpflichtung nicht ausgesprochen werden könne.
Unabhängig davon habe der Antragsteller keinen Anspruch auf Zulassung zur
Laufbahn der FwSanD, weil er sich selbst bei bestehendem Bedarf erst in ei-
nem Eignungs- und Leistungsvergleich gegenüber den anderen Bewerbern
durchsetzen müsse. Daran fehle es.
Der Antrag könne auch unter dem Gesichtspunkt einer - nicht konkret feststell-
baren - verzögerten oder fehlerhaften Bearbeitung seines geltend gemachten
Gesuches aus der vierten Kalenderwoche 2005, dessen Eingang bei der SDH
allerdings nicht verzeichnet worden sei, keinen Erfolg haben. Der Antragsteller
hätte sich auch bei einem zu diesem Zeitpunkt möglicherweise tatsächlich ein-
gegangenen Antrag und einer dann etwa im März 2005 ergangenen Ermes-
sensentscheidung der SDH im Vergleich mit den jeweils ausgewählten Kandi-
daten nicht durchsetzen können. Wie bereits im Beschwerdebescheid festge-
stellt sei, habe zwar noch bis zum 27. Juli 2005 Bedarf in der von ihm ge-
wünschten AVR 85914 (SanFw ZMedFA) bestanden. Nach Nr. 1 des Erlasses
des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ/PM - Az.: 16-20-00/130 - vom
29. März 2005 seien aber für die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern die
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aus der Bewerbungssofortmeldung abzuleitenden Qualifikationen maßgeblich
(Schulbildung, Abschlussnoten Deutsch, Mathematik, Chemie, Physik, Biologie,
Berufsabschlüsse und deren Noten). Wie im Beschwerdebescheid im Einzelnen
dargelegt, habe der Antragsteller zu dem für den geltend gemachten Antrag aus
der vierten Kalenderwoche maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt März 2005
eindeutig ungünstigere Qualifikationen vorweisen können als der jeweils
ausgewählte Bewerber. Damit sei die Möglichkeit - durch eine nicht
auszuschließende, allerdings nicht konkret feststellbare verzögerte oder fehler-
hafte Bearbeitung seines Gesuches aus der vierten Kalenderwoche 2005 - ent-
standener Nachteile ausgeräumt.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Be-
teiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Be-
schwerdeakte des BMVg - PSZ I 7 - 836/05 - sowie die Personalgrundakte des
Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag ist zulässig.
Die Entscheidung über die Zulassung von Fachunteroffizieren (aller Laufbah-
nen) zu einer Laufbahn der Feldwebel gemäß § 27 Abs. 1 SG i.V.m. § 3 Abs. 3,
§ 20 SLV betrifft keine statusrechtliche Angelegenheit; sie ist vielmehr eine
truppendienstliche Verwendungsentscheidung, für die der Rechtsweg zu den
Wehrdienstgerichten eröffnet ist (stRspr, vgl. u.a Beschlüsse vom 11. Dezem-
ber 2003 - BVerwG 1 WB 28.03 - Buchholz 236.110 § 6 SLV 2002 Nr. 2 =
NZWehrr 2005, 119 m.w.N. und vom 28. März 2006 - BVerwG 1 WB 37.05 -).
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Das Rechtsschutzbegehren hat sich zwischenzeitlich auch noch nicht erledigt.
Denn der BMVg - PSZ I 7 - hat mit Schriftsatz vom 21. April 2006 auf Anfrage
des Senats ausdrücklich bestätigt, dass eine Einsteuerung des Antragstellers in
die Laufbahn der FwSanD bei einer Erfüllung der Bedarfs- und Eignungsvor-
aussetzungen grundsätzlich noch möglich ist.
Weder der vom Antragsteller ausdrücklich gestellte Verpflichtungsantrag noch
der konkludent gestellte Bescheidungsantrag haben jedoch in der Sache Erfolg.
Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Ver-
wendung. Das gilt auch für die Entscheidung über die Zulassung zu einer be-
stimmten Laufbahn oder über den Wechsel einer Laufbahn (stRspr, vgl. u.a.
Beschlüsse vom 22. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 12.99 - Buchholz 236.11 § 5
SLV Nr. 3 = NZWehrr 2000, 123, vom 19. Dezember 2001 - BVerwG 1 WB
59.01 - Buchholz 236.11 § 30 SLV Nr. 4 und vom 23. Juni 2004 - BVerwG 1 WB
49.03 -). Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Für-
sorgepflicht der zuständigen Vorgesetzten ableiten. Das mit einem entspre-
chenden Antrag befasste Gericht kann daher nur prüfen, ob der Vorgesetzte
den jeweiligen Antragsteller mit der Ablehnung der Zulassung zu der angestreb-
ten Laufbahn durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in
seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. ob er dabei die ge-
setzlichen Grenzen des ihm insoweit eingeräumten Ermessens überschritten
oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden
Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; Beschlüsse vom 30. Juli
1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - BVerwGE 73, 51 f., vom 22. Juli 1999 - BVerwG
1 WB 12.99 - a.a.O. und vom 23. Juni 2004 - BVerwG 1 WB 49.03 -).
Danach bestünde im vorliegenden Fall eine Verpflichtung der SDH und des
BMVg, den Antragsteller zur Laufbahn der FwSanD zuzulassen, nur dann,
wenn das der SDH bzw. dem BMVg zustehende Auswahlermessen fehlerfrei
nur mit diesem Ergebnis ausgeübt werden könnte, wenn also der Ermessens-
spielraum hier durch Ermessensbindung derart eingeschränkt wäre, dass sich
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jede andere Entscheidung als die Zulassung als ermessensfehlerhaft erweisen
würde. Diese Voraussetzungen sind indessen nicht erfüllt.
Da der Antrag des Antragstellers auf eine entsprechende Verpflichtung des
BMVg durch das Gericht gerichtet ist, ist für dieses Verpflichtungsbegehren bei
der Beurteilung der insoweit maßgeblichen Sach- und Rechtslage auf den Zeit-
punkt der Entscheidung des Senats abzustellen.
Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Zulassung von Fachunteroffi-
zieren aller Laufbahnen zu einer Laufbahn der Feldwebel gemäß § 27 Abs. 1
und 3 SG i.V.m. § 3 Abs. 3, §§ 15, 20 SLV aufgrund der gesetzlichen Ermäch-
tigung in § 44 SLV in Kapitel 4, Abschn. II der ZDv 20/7 näher geregelt. Die Zu-
lassung eines Fachunteroffiziers zu einer Laufbahn der Feldwebel setzt gemäß
§ 20 Satz 1 SLV voraus, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 15
Abs. 1 Nr. 2 SLV (und im Militärmusikdienst außerdem des § 15 Abs. 2 SLV)
erfüllt sind. Die Zulassung steht nach § 20 Satz 1 SLV i.V.m. Nr. 429 ZDv 20/7
im Ermessen („können … zugelassen werden“) der zuständigen personalbear-
beitenden Stelle. Eine positive Zulassungsentscheidung setzt unter anderem
einen entsprechenden Bedarf sowie die Eignung des Bewerbers für die Lauf-
bahn voraus (vgl. § 3 Abs. 1, § 55 Abs. 4 Satz 2 und 3 SG, § 6 Abs. 4 SLV
i.V.m. Nr. 429 ZDv 20/7). Die Auswahl der Soldatinnen und Soldaten für die
Zulassung als Feldwebelanwärter(in) richtet sich gemäß Nr. 434 ZDv 20/7
„nach den Bestimmungen der Fü TSK/San“, wobei die Entscheidung über die
bedarfsgerechte Übernahme oder Zulassung die jeweils zuständige Stamm-
dienststelle zu treffen hat. Dies ergibt sich ergänzend aus dem Erlass des
Bundesministeriums der Verteidigung „Bestimmungen für die Durchführung der
Eignungsfeststellungen/Einplanungen von Laufbahnwechslerinnen und Lauf-
bahnwechslern aus der Truppe in eine Feldwebellaufbahn“ - PSZ/PM - Az.:
16-20-00/130 - vom 29. März 2005 (Nr. 1 am Ende und Nr. 4 Buchst. b).
Zuständige Stammdienststelle für die Entscheidung über den Antrag des An-
tragstellers ist nach Art. 2 Abs. 3 ZDv 14/5 B 125 die SDH.
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Die vorbezeichneten normativen Regelungen sowie die Bestimmungen der
ZDv 20/7 gehen übereinstimmend davon aus, dass eine Zulassung geeigneter
Bewerberinnen und Bewerber zu einer Laufbahn der Feldwebel nur dann erfol-
gen darf, wenn Bedarf in dem jeweiligen Verwendungsbereich und in der jewei-
ligen AVR besteht. Diese Anknüpfung an den Bedarf als Voraussetzung für die
angestrebte Laufbahnzulassung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat
hat es in ständiger Rechtsprechung als rechtsfehlerfrei gebilligt, dass die zu-
ständigen militärischen Stellen ihre Auswahlentscheidung - neben der Anknüp-
fung an den jeweiligen Geburtsjahrgang - insbesondere im Hinblick auf den
jeweiligen fachlichen Verwendungsbereich von Bedarfsgesichtspunkten abhän-
gig machen. Es stellt ein berechtigtes Anliegen der Personalführung dar, den
Laufbahnen der Feldwebel nur dann weitere Soldaten zuzuführen, wenn hierfür
ein Bedarf besteht und ihre Verwendung in der neuen Laufbahn sichergestellt
ist (vgl. Beschlüsse vom 9. April 1997 - BVerwG 1 WB 116.96 - BVerwGE 113,
76 <78> = Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 15 = NZWehrr 1997, 160, vom
24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 25.05 - m.w.N. und vom 28. März 2006
- BVerwG 1 WB 37.05 -).
Die von der zuständigen militärischen Stelle ermittelte Bedarfslage selbst ist
wehrdienstgerichtlich nicht überprüfbar. Bei der Frage, welchen Bedarf die
Bundeswehr in den einzelnen Verwendungsbereichen (und Geburtsjahrgängen)
hat, handelt es sich nicht um einen der gerichtlichen Nachprüfung unter-
liegenden unbestimmten Rechtsbegriff. Eine derartige Bedarfsermittlung dient
vielmehr der Verwirklichung planerischer Vorstellungen und ist eine organisato-
rische Maßnahme, mit deren Hilfe das Bundesministerium der Verteidigung die
erforderlichen und verfassungsrechtlich zulässigen Aufgaben der Bundeswehr
realisieren will. Bei solchen planerischen Vorstellungen und organisatorischen
Maßnahmen handelt es sich in erster Linie um Zweckmäßigkeitsfragen, die
- wenn sie ein dienstliches Bedürfnis für eine bestimmte Verwendung eines be-
stimmten Soldaten begründen oder ausschließen - bei der richterlichen Kontrol-
le einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen, als vorgegeben
hingenommen werden müssen. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Wehr-
dienstgerichte, ihre Vorstellungen über die Organisation der Streitkräfte an die
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Stelle derjenigen der dazu berufenen Organe zu setzen. Insbesondere hat der
Senat nicht zu prüfen, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung entwi-
ckelte Konzeption sinnvoll und zweckmäßig ist (Beschlüsse vom 22. Juli 1999
- BVerwG 1 WB 12.99 - a.a.O. und vom 28. März 2006 - BVerwG 1 WB
37.05 -).
Unter Beachtung dieser Vorgaben kam eine Zulassung des Antragstellers in die
von ihm angestrebten Verwendungen als SanFw ZMedFA - AVR 85914 - oder
SanFw GesAufs - AVR 85907 - weder zum Zeitpunkt der Entscheidung der
SDH vom 29. Juli 2005 noch zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des
BMVg vom 19. Oktober 2005 in Betracht. Diese beiden AVR gehören nicht zu
denjenigen, in denen nach den Erlassen des Bundesministeriums der Verteidi-
gung „Begrenzung der Weiterverpflichtungen bei gleichzeitigem Laufbahn-
wechsel aus den Laufbahnen der FachUffz - 1. Änderung“ in der hier maßgebli-
chen Fassung vom 27. Juli 2005 - FüH I 2 - Az.: 16-38-30 - und vom 4. August
2005 - FüSan II 3 - Az.: 16-38-30 - noch ein Ergänzungsbedarf in der Laufbahn
der FwSanD besteht. Für andere AVR hat der Antragsteller kein Interesse be-
kundet, so dass offen bleiben kann, ob sein Eignungsprofil dafür ausreichen
würde.
In dem vorbezeichneten Erlass vom 27. Juli 2005 ist mit sofortiger Wirkung der
Bedarf für den Wechsel in die Laufbahnen der Feldwebel dahin konkretisiert
und festgelegt worden, dass bis auf Weiteres Fachunteroffiziere zu einer Lauf-
bahn der Feldwebel bei gleichzeitiger Weiterverpflichtung „nur noch für die in
der Anlage zu dieser Weisung genannten AVR“ zugelassen werden dürfen (vgl.
auch den zitierten Erlass vom 4. August 2005). In der Laufbahn der FwSanD
besteht seitdem mithin ein Bedarf nur noch für die AVR 85905 (Medizintechnik),
85935 (Chemie), 85941 (Labor) und 85943 (Funktionsdiagnostik); für andere
AVR können „Ausnahmen im Einzelfall“ nur zugelassen werden, wenn „die
Besetzung eines Dienstpostens zur Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen
bzw. anderer gesetzlicher Vorgaben geboten ist“ (vgl. Nr. 2 des zitierten Erlas-
ses vom 4. August 2005). Mit dem Erlass vom 27. Juli 2005 hat das Bundesmi-
nisterium der Verteidigung - FüH I 2 - seine frühere Weisung zur Weiterver-
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pflichtung von Fachunteroffizieren vom 27. Oktober 2004, wonach für die Lauf-
bahn der FwSanD damals noch ein Bedarf - neben den AVR 85905 (Medizin-
technik), 85935 (Chemie) und 85943 (Funktionsdiagnostik) - auch für die dama-
ligen AVR 85914 (Zahnmedizin) sowie AVR 85907 (ABC-Schutz) bejaht worden
war, geändert.
Mithin besteht - wie der BMVg im Beschwerdebescheid vom 19. Oktober 2005
auch ausdrücklich dargelegt hat - seit Ergehen des zitierten Erlasses vom
27. Juli 2005 ein Bedarf in den vom Antragsteller angestrebten Verwendungen
SanFw ZMedFA - AVR 85914 - sowie SanFw GesAufs - AVR 85907 - nicht
mehr.
Diese von der zuständigen militärischen Stelle ermittelte Bedarfslage, die aus
den oben dargelegten Gründen wehrdienstgerichtlich nicht überprüfbar ist, hat
sich bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht ge-
ändert. Dies hat der BMVg auf Nachfrage des Senats vom 20. April 2006 mit
Schriftsatz vom 21. April 2006 nochmals ausdrücklich bestätigt. Der Antragstel-
ler ist dem nicht entgegen getreten.
Ob der Antragsteller, wie er geltend macht, bereits in der vierten Kalenderwo-
che des Jahres 2005 einen Antrag auf Übernahme in die Laufbahn der FwSanD
(für die AVR, für die ein Bedarf bestand) gestellt hatte, ob jener Antrag zu
Unrecht nicht und ob sein Antrag vom 18. Mai 2005 durch den angefochtenen
Bescheid nicht rechtzeitig, insbesondere zu Unrecht nicht vor dem 27. Juli 2005
beschieden wurde, muss im vorliegenden gerichtlichen Verfahren offen bleiben.
Denn zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats kann die
vom Antragsteller begehrte Verpflichtung des BMVg jedenfalls wegen des aus
den dargelegten Gründen nicht (mehr) bestehenden Bedarfs an einer
Übernahme von Fachunteroffizieren in die Laufbahn der FwSanD in den ange-
strebten AVR nicht mehr ausgesprochen werden. Da der Antrag des An-
tragstellers im vorliegenden Verfahren auf eine entsprechende Verpflichtung
des BMVg durch das Gericht gerichtet und bei der Beurteilung der insoweit
maßgeblichen Sach- und Rechtslage für dieses Verpflichtungsbegehren allein
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auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats vom heutigen Tage abzustellen
ist, scheidet die Heranziehung der vor dem Erlass vom 27. Juli 2005 - FüH I 2 -
Az.: 16-38-30 - maßgeblichen Bedarfslage aus.
Soweit durch die Art und Weise der Bearbeitung früher gestellter Übernahme-
anträge Rechte des Antragstellers verletzt worden sein sollten, bleibt es dem
Antragsteller unbenommen, daraus möglicherweise sich ergebende Ansprüche
(z.B. aus Amtshaftung) in dem dafür vorgesehenen Verfahren vor dem zustän-
digen (Zivil-)Gericht geltend zu machen. In einem früheren Verfahrensabschnitt
von den zuständigen Stellen (möglicherweise) begangene Rechtsverletzungen
vermögen - mangels Bedarfs an Feldwebelanwärtern in den hier in Rede ste-
henden AVR für die Laufbahn FwSanD - keinen Anspruch auf die beantragte
Verpflichtung des BMVg zu begründen.
Soweit das Begehren des Antragstellers sinngemäß dahin auszulegen sein soll-
te, dass er - als in seinem Verpflichtungsantrag konkludent mit enthalten - auch
einen Antrag auf Neubescheidung seines Übernahmeantrages stellt, hat dieser
ebenfalls keinen Erfolg. Denn im Zeitpunkt des Ergehens sowohl des Beschei-
des der SDH vom 29. Juli 2005 also auch des Beschwerdebescheides des
BMVg vom 19. Oktober 2005 bestand aus den oben dargelegten Gründen kein
Bedarf an Feldwebelanwärtern für die Laufbahn der FwSanD in den hier in Re-
de stehenden AVR 85914 und 85907 (mehr).
Dr. Frentz Prof. Dr. Widmaier Dr. Deiseroth
Schröder Steier
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