Urteil des BVerwG vom 10.03.2005

Slv, Heer, Wechsel, Überprüfung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
BVerwG 1 WB 55.04
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
,
…, …,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte …,
…, … -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
sowie
Oberst i.G. Klink und
Hauptfeldwebel Damrow
als ehrenamtliche Richter
am 10. März 2005
b e s c h l o s s e n :
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der 1970 geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Feldwebel
des Sanitätsdienstes (SanDst). Er gehört der Ausbildungs- und Verwendungsreihe
(AVR) 85908 - Assistenzpersonal Rettungsdienst (AssPersRDst) an. Seine
Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. Oktober 2024 enden. Zum
Hauptfeldwebel wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 2002 ernannt. Vom 1. De-
zember 2002 bis zum 31. Dezember 2004 war er auf einem Dienstposten Sani-
tätsfeldwebel Rettungsassistent/Lufttransportfeldwebel bei der .../Kommando
Schnelle Einsatzkräfte SanDst in V. eingesetzt. Seit dem 3. Januar 2005 wird er
als Sanitäts- und S 3-Feldwebel beim S…kommando in K. verwendet.
Mit Schreiben vom 30. April 2003 beantragte der Antragsteller seine Übernahme
in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) und er-
klärte sich mit einem Wechsel der AVR einverstanden. Mit Schreiben vom 24.
September 2003 konkretisierte er - unter Angabe seiner ehemaligen AVR 27103
(Allgemeiner SanDst) - seine Bewerbung für die Zulassung zur Laufbahn der
OffzMilFD und legte dar, dass er mit einer Umsetzung in die AVR 23803 (ABC-
Abwehr) einverstanden sei, falls er aus Bedarfsgründen nicht in seiner AVR zuge-
lassen werden könne.
Mit Bescheid vom 26. Januar 2004 lehnte das Personalamt der Bundeswehr
(PersABw) den Antrag mit der Begründung ab, in der Ausschreibung für das Aus-
wahlverfahren 2004 sei der Geburtsjahrgang des Antragstellers in keiner AVR zur
grundsätzlichen Bedarfsdeckung aufgerufen. Aufgrund des ausgeschriebenen
zusätzlichen Bedarfs im Geburtsjahrgang 1970 sei seine Bewerbung gleichwohl
geprüft worden. Für die AVR 85903 (AssPersSanDst allgemein) bestehe jedoch
kein zusätzlicher Bedarf. Bewerber der Laufbahn SanDst würden nach den Vor-
gaben der Stammdienststelle des Heeres (SDH) in den SDH-Mitteilungen (SDH-
Mitt) Sachgebiet (SG) 9, Nr. 905 nicht für Umsetzungen in AVR des Heeres mitbe-
trachtet. Die Voraussetzungen für die Behandlung der Bewerbung nach Maßgabe
der „Erstbewerberregelung“ lägen nicht vor.
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Mit seiner Beschwerde vom 16. Februar 2004 machte der Antragsteller geltend, er
habe sich nicht auf die AVR 85903, sondern auf die AVR 23803 beworben. Auf
diese AVR gehe der Ablehnungsbescheid nicht ein. Nach der Weisung in den
SDH-Mitt SG 9 Nr. 905, Anlage 2, liege kein Hinderungsgrund für den Wechsel zur
AVR 23803 vor. Sein Geburtsjahrgang 1970 sei für diese AVR aufgerufen.
Die Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - mit
Beschwerdebescheid vom 2. Juli 2004 zurück.
Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 20. Juli 2004 hat der BMVg
- PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2004 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die Entscheidung, ihn zu der angestrebten Laufbahn nicht zuzulassen, gehe von
falschen tatsächlichen Umständen aus. Zwar habe sich sein Antragsformular zu-
nächst auf seine sanitätsdienstliche AVR bezogen; im Endeffekt strebe er jedoch
den Wechsel in die AVR ABC-Abwehr an. Die Tatsache, dass er - entsprechend
der Vorgabe der SDH-Mitt - nicht für eine Umsetzung in die AVR 23803 mitbe-
trachtet worden sei, stelle eine Ungleichbehandlung dar. Nach dieser Vorgabe
dürften Bewerber der Laufbahn des SanDst nicht in Truppenteile des Heeres um-
gesetzt werden. Eine Umsetzung innerhalb der AVR des Heeres sei aber genauso
möglich wie eine Umsetzung zwischen sonstigen Truppenteilen, d.h. den Trup-
penteilen der Marine, der Luftwaffe und des Heeres. Dieses Recht werde jedoch
ohne Rechtfertigung den Soldaten in der Laufbahn des SanDst vorenthalten. Er
beantrage ausdrücklich seine Umsetzung in den Bereich der ABC-Abwehr. Im
Rahmen seiner bisherigen militärischen Ausbildung sei er in diesem Bereich um-
fangreich ausgebildet worden. Ihm fehle nur die entsprechende Ausbildungs- und
Tätigkeitsnummer. Hinsichtlich seines gewünschten Wechsels in die AVR 23803
habe das PersABw kein Ermessen ausgeübt. Bei ordnungsgemäßer Ausübung
des Ermessens wäre er zur Laufbahn der Fachoffiziere zugelassen worden; zu-
mindest habe er Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages.
Er beantragt,
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den Bescheid des PersABw vom 26. Januar 2004 sowie den Be-
schwerdebescheid des BMVg vom 2. Juli 2004 aufzuheben und den
BMVg zu verpflichten, ihn zur Laufbahn der OffzMilFD zuzulassen,
hilfsweise,
den Bescheid des PersABw vom 26. Januar 2004 sowie den Be-
schwerdebescheid des BMVg vom 2. Juli 2004 aufzuheben und den
BMVg zu verpflichten, seinen Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der
OffzMilFD unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu
bescheiden.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD könne nur erfolgen, wenn ein Bedarf in
der jeweiligen AVR und im Geburtsjahrgang bestehe. Die Zulassung des An-
tragstellers zu der angestrebten Laufbahn im Auswahlverfahren 2004 habe in der
AVR 85903 aus Bedarfsgründen nicht im dienstlichen Interesse gelegen. Auch in
der AVR 85908 habe kein Bedarf bestanden. Der gesamte Bedarf im SanDst der
Bundeswehr werde nach den SDH-Mitt durch die AVR 85903 repräsentiert, in der
die frühere AVR 27103 aufgegangen sei. Die in Anlage 2 zur SDH-Mitt SG 9
Nr. 905 zur planmäßigen Bedarfsdeckung bekannt gegebenen Geburtsjahrgänge
seien getrennt nach AVR aufgerufen worden. Die Ablehnung einer Umsetzung des
Antragstellers in die AVR 23803 sei nicht ermessenfehlerhaft. Die in Abschnitt B
Ziff. 2 der SDH-Mitt
SG 9 Nr. 905
enthaltene
Bestimmung, Bewer-
ber/Bewerberinnen der Laufbahn des SanDst und des Militärmusikdienstes (Mil-
MusikDst) nicht für Umsetzungen in AVR des Heeres mitzubetrachten, sei eine
ermessensbindende Regelung, mit der der BMVg im Rahmen der Zulassungen
zur Laufbahn der OffzMilFD planerische Vorstellungen über den künftigen Ergän-
zungsbedarf realisiere. Diese Regelung stelle eine Zweckmäßigkeitsbestimmung
dar, die einer gerichtlichen Überprüfung nicht unterliege. Bei einer hypothetischen
Betrachtung hätte sich der Antragsteller überdies aufgrund seines Eignungs- und
Leistungsbildes in der vergleichenden Betrachtung mit anderen Bewerbern in den
AVR 23803 nicht durchsetzen können. Er hätte hier in den Geburtsjahrgängen
1970 bis 1973 lediglich einen Summenrangplatzwert von 54,166 Punkten erreicht.
Der zuletzt übernommene Soldat von drei Bewerbern, die in die AVR 23803 über-
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nommen worden seien, habe hingegen 64,932 Rangpunkte erzielt. Damit hätten
leistungsstärkere Bewerber dem Antragsteller vorgezogen werden müssen.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Betei-
ligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwer-
deakte des BMVg - PSZ I 7 - 587/04 - und die Personalgrundakte des Antragstel-
lers, Hauptteile A bis D, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat weder mit dem Haupt- noch mit dem
Hilfsantrag Erfolg.
Seiner Zulässigkeit steht allerdings nicht entgegen, dass eine Zulassung des An-
tragstellers zur Laufbahn der OffzMilFD zum Zulassungstermin 1. Oktober 2004
schon im Zeitpunkt der Vorlage des Wehrbeschwerdeverfahrens durch den BMVg
am 20. Oktober 2004 nicht mehr möglich war. Nach wiederholter Mitteilung des
BMVg - u.a. in den Verfahren BVerwG 1 WB 73.01, BVerwG 1 WB 5.03 und zu-
letzt BVerwG 1 WB 60.04 - könnte eine nachträgliche Zulassung aufgrund einer
Ausnahmegenehmigung noch erfolgen, wenn der Antrag des Antragstellers in der
Sache erfolgreich wäre.
Der danach zulässige Antrag ist jedoch unbegründet.
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Ver-
wendung. Das gilt auch für die Entscheidung über die Zulassung zur Laufbahn der
OffzMilFD (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2000 - BVerwG 1 WB 67.99 -
m.w.N., vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 38, 39.01 -, vom 19. Dezember
2001 - BVerwG 1 WB 59.01 - , vom 21. Februar
2002 - BVerwG 1 WB 73.01 - und vom 24. Juni 2003 - BVerwG 1 WB 5.03 -). Ein
dahingehender Anspruch lässt sich auch aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten
nicht ableiten. Das mit einem entsprechenden Antrag befasste Gericht kann daher
nur prüfen, ob der Vorgesetzte den Antragsteller mit der Ablehnung der Zulassung
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zu der von ihm angestrebten Laufbahn durch Überschreitung oder Missbrauch
dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO),
d.h., ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit eingeräumten
Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung
nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; Be-
schluss vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - ).
Danach bestünde eine Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller zur Laufbahn
der OffzMilFD zuzulassen, nur dann, wenn das ihm bzw. dem PersABw zu-
stehende Auswahlermessen fehlerfrei nur mit diesem Ergebnis ausgeübt werden
könnte. Das wäre dann der Fall, wenn der Ermessensspielraum in seinem Fall
durch Ermessensbindung derart eingeschränkt wäre, dass sich jede andere Ent-
scheidung als die Zulassung als ermessensfehlerhaft erweisen würde. Die mit
dem Hilfsantrag angestrebte Verpflichtung des BMVg, den Zulassungsantrag des
Antragstellers neu zu bescheiden, wäre nur dann gegeben, wenn die angegriffe-
nen Bescheide Ermessensfehler im oben dargelegten Sinne aufwiesen und die
Sache nicht spruchreif wäre. Diese Voraussetzungen sind indessen nicht erfüllt.
Die Bescheide des PersABw und des BMVg lassen keine Rechtsfehler erkennen
und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Zulassung von Unteroffizieren
zur Laufbahn der OffzMilFD gemäß § 40 Abs. 1 SLV in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. März 2002 (BGBl I S. 1111) aufgrund der Ermächtigung in
§ 44 SLV in Kapitel 8 der ZDv 20/7 näher geregelt. Nach § 40 Abs. 1 SLV sowie
nach Nr. 801 ZDv 20/7 steht die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD im Er-
messen des BMVg und setzt Bedarf und Eignung der Bewerber voraus. Die Aus-
wahl für die Zulassung zu der angestrebten Laufbahn erfolgt gemäß Nr. 805 ZDv
20/7 nach den Richtlinien BMVg - PSZ I 1 - und den ergänzenden Durchführungs-
bestimmungen der Fü TSK/San, hier nach der „Richtlinie für die Auswahl von
Feldwebeln für die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD“ des Bundesministeri-
ums der Verteidigung - PSZ I 1 - Az.: 16-05-12/16 - vom 23. Juli 2002. Nach Nr. 4
der Richtlinie legen die Führungsstäbe von Heer, Luftwaffe, Marine und Sanitäts-
dienst der Bundeswehr auf der Grundlage der strukturellen Vorgaben die Ergän-
zungsquoten an Offizieranwärterinnen und Offizieranwärtern des militärfachlichen
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Dienstes für das jeweilige Zulassungsjahr, bezogen auf den Geburtsjahr-
gang/Zurruhesetzungstermin, nach AVR fest. Nach Nr. 9 der Richtlinie erlassen
die Stammdienststellen jährlich eine „Besondere Anweisung“ bzw. „SDH-Mittei-
lung“, die weitere Einzelheiten für die Bewerbung, insbesondere teilstreitkraft-/san-
spezifische Hinweise auf den Bedarf in der AVR, bezogen auf den Geburtsjahr-
gang, festlegt. Das ist für das Auswahljahr 2004 für das Heer, den SanDst und
den MilMusikDst durch die „Weisung für die Auswahl von Feldwebeln für die Zu-
lassung zur Laufbahn der OffzMilFD im Auswahljahr 2004“ (SDH-Mitt SG 9
Nr. 905) umgesetzt worden. Nach Abschnitt C Nr. 1, 3. Strichaufzählung, der
SDH-Mitt SG 9 Nr. 905 werden in das Auswahlverfahren für die Zulassung nur die
Feldwebel einbezogen, die einem Geburtsjahrgang angehören, der in Anlage 2
grundsätzlich zur Bedarfsdeckung aufgerufen ist, oder die einem Geburtsjahrgang
angehören, der im Rahmen des zusätzlichen Bedarfs (Anlage 2) zur Bedarfsde-
ckung aufgerufen ist und die die Teilnahmevoraussetzungen gemäß der Fußnoten
zur Anlage 2 erfüllen.
Die genannten Bestimmungen gehen übereinstimmend davon aus, dass eine Zu-
lassung geeigneter Bewerber oder Bewerberinnen zur Laufbahn der OffzMilFD nur
dann erfolgen kann, wenn Bedarf in dem jeweiligen Verwendungsbereich, der
jeweiligen AVR und im jeweiligen Geburtsjahrgang besteht. Diese Anknüpfung an
den Bedarf als Voraussetzung für die angestrebte Laufbahnzulassung ist rechtlich
nicht zu beanstanden. Dass die zuständigen militärischen Stellen ihre Auswahl-
entscheidung nicht nur im Hinblick auf den fachlichen Verwendungsbereich, son-
dern auch im Hinblick auf den jeweiligen Geburtsjahrgang von Bedarfsgesichts-
punkten abhängig machen dürfen, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung als
rechtsfehlerfrei gebilligt. Es stellt ein berechtigtes Anliegen der Personalführung
dar, der Laufbahn der OffzMilFD nur dann weitere Offiziere zuzuführen, wenn
hierfür ein Bedarf besteht und ihre Verwendung in der neuen Laufbahn sicherge-
stellt ist. Jede andere Verfahrensweise wäre nicht nur unter personalwirtschaftli-
chen Gesichtspunkten, sondern auch aus Haushaltsgründen nicht vertretbar (vgl.
z.B. Beschlüsse vom 9. März 1993 - BVerwG 1 WB 9.92 -, vom 14. Januar 1997
- BVerwG 1 WB 84.96 -, vom 15. Januar 1997 - BVerwG 1 WB 89.96 -, vom
9. April 1997 - BVerwG 1 WB 116.96 -
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§ 3 SG Nr. 15 = NZWehrr 1997, 160> und vom 30. November 2004 - BVerwG
1 WB 13.04 - m.w.N.).
Nach Anlage 2 zur SDH-Mitt SG 9 Nr. 905 bestand für die planmäßige Bedarfsde-
ckung an OffzMilFD im Heer, im SanDst sowie im MilMusikDst (vgl. Abschnitt A
Nr. 2) im Auswahljahr 2004 im Geburtsjahrgang des Antragstellers kein Bedarf in
der AVR 85903 (in der die ehemalige AVR 27103 aufgegangen ist) sowie in der
AVR 23803; aufgerufen waren lediglich die Geburtsjahrgänge 1974 bis 1978 zur
Bedarfsdeckung. Auch ein zusätzlicher außerplanmäßiger Bedarf für den Geburts-
jahrgang 1970 bestand in der AVR 85903 nicht. Insoweit hat der BMVg - PSZ I 7 -
in seinem Schriftsatz vom 14. Januar 2005 im Einzelnen nachvollziehbar - vom
Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellt - dargelegt, dass nach Erfüllung
der durch das Personalstrukturmodell 2000 festgelegten Soll-Vorgabe für Offz-
MilFD des SanDst keine Übernahmemöglichkeit im Geburtsjahrgang des An-
tragstellers bestanden habe.
Die vorbezeichnete Bedarfsermittlung selbst ist wehrdienstgerichtlich nicht über-
prüfbar. Bei der Frage, welchen Bedarf die Bundeswehr in den einzelnen Verwen-
dungsbereichen und Geburtszeiträumen hat, handelt es sich nicht um einen der
gerichtlichen Nachprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff. Eine der-
artige Bedarfsermittlung dient vielmehr der Verwirklichung planerischer Vorstel-
lungen und ist eine organisatorische Maßnahme, mit deren Hilfe das Bundesmi-
nisterium der Verteidigung die verfassungsrechtlich zulässigen Aufgaben der
Bundeswehr realisieren will. Bei solchen planerischen Vorstellungen und organi-
satorischen Maßnahmen handelt es sich in erster Linie um Zweckmäßigkeitsfra-
gen, die - wenn sie ein dienstliches Bedürfnis für eine bestimmte Verwendung ei-
nes bestimmten Soldaten begründen oder ausschließen - bei der richterlichen
Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen, als vorge-
geben hingenommen werden müssen (Beschluss vom 11. November 1975
- BVerwG 1 WB 24.75 - ). Es gehört nicht zu den Aufga-
ben der Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellungen über die Organisation der Streit-
kräfte an die Stelle derjenigen der dazu berufenen Organe zu setzen. Insbesonde-
re hat der Senat nicht zu prüfen, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung
entwickelte Konzeption sinnvoll und zweckmäßig ist (Beschluss vom 22. Juli 1999
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- BVerwG 1 WB 12.99 -
ZBR 2000, 306>).
Lediglich klarstellend weist der Senat darauf hin, dass die Angabe der AVR 85908
im Bescheid des PersABw vom 26. Januar 2004 insoweit keine andere rechtliche
Beurteilung erfordert. Im Prüfungsvermerk der SDH vom 11. Dezember 2003 zu
dem Zulassungsantrag des Antragstellers ist - ebenso wie im Bescheid vom
26. Januar 2004 - auf den fehlenden planmäßigen und außerplanmäßigen Bedarf
im Jahrgang 1970 in der AVR 85903 hingewiesen worden. Allein diese AVR 85903
war in Anlage 2 zur SDH-Mitt SG 9 Nr. 905 als sanitätsspezifische AVR zur
Bedarfsdeckung - allerdings in anderen Geburtsjahrgängen - ausgeschrieben. Die
AVR 85908, der der Antragsteller angehört, war weder regulär noch außerplan-
mäßig zur Bedarfsdeckung ausgeschrieben. Vor diesem Hintergrund hatte das
PersABw keine Veranlassung, insoweit eine gesonderte Entscheidung zu treffen.
Zu Unrecht beanstandet der Antragsteller, dass seine Betrachtung für den zusätz-
lichen außerplanmäßigen Bedarf in der AVR 23803 unterblieben sei. Abschnitt B
Nr. 2 der SDH-Mitt SG 9 Nr. 905 bestimmt, dass Bewerber und Bewerberinnen der
Laufbahn des SanDst und des MilMusikDst nicht für Umsetzungen in AVR des
Heeres mitbetrachtet werden. Ihre Auswahl erfolgt in einem separaten Verfahren
ausschließlich für die Zulassung in der AVR 85903 SanDst allgemein bzw. 29902
MilMusikDst. Diese ermessensbindende Regelung für das Auswahljahr 2004 dient
ausschließlich der Bedarfskonkretisierung für dieses Auswahljahr. Die in den ein-
zelnen Ausbildungsreihen aufgrund der - gerichtlich nicht nachprüfbaren - Stärke-
und Ausrüstungsnachweisung aus sachlichen Gründen vorgegebene unterschied-
liche Dienstpostenstruktur und das dienstliche Interesse an einem vernünftigen Al-
tersaufbau (vgl. hierzu Beschluss vom 24. Oktober 1989 - BVerwG 1 WB 46.89 -
) berechtigen den BMVg im Rahmen seiner
Planungen des personellen Ergänzungsbedarfs, für bestimmte AVR eine Umset-
zung für Soldaten aus einer bestimmten Teilstreitkraft bzw. aus einer bestimmten
Laufbahn für einzelne Zulassungsjahre zu versagen. Diese Entscheidung stellt
eine strukturbezogene militärische Zweckmäßigkeitsentscheidung dar, die - wie
oben dargelegt - einer wehrdienstgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich ist.
Das PersABw und der BMVg waren deshalb rechtlich nicht daran gehindert, den
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Antragsteller, der sich in der Laufbahn des SanDst befindet, für die Umsetzung in
die Heeres-AVR 23803 nicht mit zu betrachten.
Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass über seine Zu-
lassung aufgrund einer Ausnahmegenehmigung als so genannter „Erstbewerber“
entschieden wird. Nach Nr. 29 der Richtlinie sowie nach Abschnitt C Nr. 2 der
SDH-Mitt SG 9 Nr. 905 kann Antragstellern bzw. Bewerbern aus nicht mehr aufge-
rufenen Geburtsjahrgängen, die sich wegen fehlender Teilnahmevoraussetzungen
in den vorangegangenen Jahren noch nicht für das Auswahlverfahren bewerben
konnten, die einmalige Möglichkeit der Teilnahme am Auswahlverfahren zum
nächstmöglichen Zeitpunkt eingeräumt werden. Der Antragsteller erfüllt diese Vor-
aussetzungen nicht. Er konnte sich - ausweislich der dem Senat vorgelegten Nie-
derschrift über die Belehrung vom 30. April 1998 - bereits für das Auswahlverfah-
ren 1999 bewerben, hat diese Option jedoch nicht wahrgenommen. Mit der Mög-
lichkeit, als Erstbewerber zugelassen zu werden, soll erreicht werden, dass jeder
Antragsteller einmal die Möglichkeit erhält, am Auswahlverfahren für die Zulas-
sung zur Laufbahn der OffzMilFD teilzunehmen (Beschluss vom 30. August 2001
- BVerwG 1 WB 38, 39.01 -). Da dem Antragsteller diese Möglichkeit bereits ein-
geräumt worden ist, kommt für ihn eine erneute Zulassung als Erstbewerber nicht
mehr in Betracht.
Die ablehnende Entscheidung des PersABw begegnet auch unter formellen Ge-
sichtspunkten keinen rechtlichen Bedenken. Zwar ist nach Nr. 806 ZDv 20/7 sowie
nach Abschnitt H 4 der SDH-Mitt SG 9 Nr. 905 der Amtschef des PersABw zur
Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung des Bewerbers oder der
Bewerberin berufen. Allerdings entscheidet er „auf der Grundlage der Empfehlung
der Auswahlkonferenz“ nach Nrn. 19 bis 24 der Richtlinie sowie nach Abschnitt H
Nr. 3 der SDH-Mitt SG 9 Nr. 905. Kommt es nicht zu einer derartigen Empfehlung
der Auswahlkonferenz, weil ein Antragsteller - wie im vorliegenden Fall - formale
Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt, bedarf es keiner Entscheidung
des Amtschefs über seine Nichtzulassung; vielmehr bleibt das PersABw in Gestalt
des zuständigen Dezernats zur Erteilung des ablehnenden Bescheides sachlich
zuständig (Nr. 8 Satz 2 der Richtlinie und Abschnitt B Nr. 4 der SDH-Mitt SG 9
Nr. 905). Da der Antragsteller nach Abschnitt B Nr. 2 der SDH-Mitt SG 9 Nr. 905 in
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einem separaten Verfahren ausschließlich für die Zulassung in der AVR 85903 zu
betrachten war, die nach Anlage 2 in seinem Geburtsjahrgang weder planmäßig
noch außerplanmäßig zur Bedarfsdeckung aufgerufen war, erfüllte er nicht die
formalen Kriterien des Abschnitts C Nr. 1, 3. Strichaufzählung, der SDH-Mitt SG 9
Nr. 905.
Dr. Frentz Prof. Dr. Widmaier Dr. Deiseroth
Klink Damrow