Urteil des BVerwG vom 10.09.2012

Hauptsache, Weisung, Billigkeit, Ermessen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 54.11
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberstleutnant …,
…,
…,
- Bevollmächtigte:
…,
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 10. September 2012 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Ver-
fahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden
dem Bund auferlegt.
- 2 -
G r ü n d e :
I
Der 1961 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Am 17. März 2011 beantragte
er bei seinem Disziplinarvorgesetzten, …, die Gewährung von Sonder-
urlaub/Freistellung vom Dienst für den 4. April 2011 als Ausgleich „für mehr ge-
leisteten Dienst während Ex STEADFAST JUNO im … 2010“. Mit Bescheid
vom 21. März 2011 lehnte der Disziplinarvorgesetzte den Antrag unter Hinweis
auf Nr. 11 Buchst. b und Nr. 21 des Erlasses über den Ausgleich besonderer
zeitlicher Belastungen der Soldaten vom 20. Oktober 1998 (i.d.F. vom
1. Februar 2003) ab. Die hiergegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde
und weitere Beschwerde blieben ohne Erfolg (Beschwerdebescheide des
Amtschefs des Streitkräfteamts vom 20. Mai 2011 und des Stellvertreters des
Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteurs der Streitkräftebasis vom
10. August 2011).
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 7. September 2011 beantragte der
Antragsteller die gerichtliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsge-
richt. In der Sache beantragte er, den ablehnenden Bescheid und die Be-
schwerdebescheide aufzuheben und den Bundesminister der Verteidigung zu
verpflichten, dem Antrag vom 17. März 2011 stattzugeben, hilfsweise, den An-
trag vom 17. März 2011 unter dem Gesichtspunkt eines Antrags auf „Freizeit-
ausgleich“ zu prüfen.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2012 hat das Gericht die Beteiligten auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2011 - BVerwG 2 C 41.10 -
(u.a. zum möglichen Anspruch auf Dienstzeitausgleich nach der Richtlinie
2003/88/EG) hingewiesen und um Stellungnahme gebeten. Mit Schreiben vom
22. August 2012 teilte der Inspekteur der Streitkräftebasis mit, dass zum 1. Juli
2012 ein neuer Erlass über den Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen
der Soldatinnen und Soldaten
(
vom 2. April 2012) in Kraft getreten sei, der dem
Begehren des Antragstellers für die Zukunft Rechnung trage. Der Amtschef des
Streitkräfteamts sei in entsprechender Anwendung des neuen Erlasses gebeten
1
2
3
- 3 -
worden, den Antragsteller klaglos zu stellen und ihm die begehrte Freistellung
vom Dienst zu bewilligen. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30. Au-
gust 2012 erklärte der Antragsteller daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsa-
che für erledigt und beantragte, die Kosten des Verfahrens dem Bund aufzu-
erlegen. Der Inspekteur der Streitkräftebasis hatte sich bereits in seinem
Schreiben vom 22. August 2012 vorab mit dieser Erledigungserklärung einver-
standen erklärt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug
genommen. Die Beschwerdeakten des Streitkräfteamtes - … - und des Inspek-
teurs der Streitkräftebasis - … - sowie die Personalgrundakte des Antragstel-
lers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend
für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
§ 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für
die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grund-
sätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung
über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1
VwGO; stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 -
m.w.N.).
Der Inspekteur der Streitkräftebasis ist mit seiner Weisung an den Amtschef
des Streitkräfteamts vom 22. August 2012, den Antragsteller in entsprechender
Anwendung des Erlasses über den Ausgleich besonderer zeitlicher Belastun-
gen der Soldatinnen und Soldaten vom 2. April 2012 klaglos zu stellen und ihm
die begehrte Freistellung vom Dienst zu bewilligen, dem Begehren des Antrag-
stellers in vollem Umfang nachgekommen. In einem solchen Fall entspricht es
nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 27. Juli 2011
4
5
6
- 4 -
- BVerwG 1 WB 21.11 - Rn. 10 m.w.N.) der Billigkeit, die notwendigen Auslagen
dem Bund aufzuerlegen. In Anbetracht der vorbehaltlosen Klaglosstellung des
Antragstellers kommt es auf die generellen Bedenken, die der Inspekteur der
Streitkräftebasis gegen eine Gleichstellung von Beamten und Soldaten in Fra-
gen des Dienstausgleichs aufrechterhalten hat, nicht an.
Dr. von Heimburg
Dr. Langer
Dr. Eppelt