Urteil des BVerwG vom 06.06.2007

Gefährdung, Soldat, Beruf, Slv

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 54.06
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberfeldwebel ...,
.../Fernmeldeaufklärungsabschnitt ..., D.,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt ...,
... -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
sowie
Oberstleutnant Reipert und
Oberstabsfeldwebel Mentner
als ehrenamtliche Richter
am 6. Juni 2007 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e :
I
Der 1972 geborene Antragsteller wendet sich gegen die erneute Ablehnung
seines Antrages auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen
Dienstes. Er ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des
31. März 2026 enden wird. Er wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2000 zum
Oberfeldwebel ernannt. Zurzeit wird er als Elektronischer Kampfführungsfeld-
webel beim ... Sektor Fernmeldeaufklärungsabschnitt ... in D. verwendet.
Auf seine Bewerbung vom 18. März 2002 teilte ihm das Personalamt der Bun-
deswehr durch Bescheid vom 18. März 2002 mit, er sei für eine Zulassung zur
Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in der Ausbildungs- und
Verwendungsreihe 25215 (Fernmeldeaufklärung Sprache) vorgesehen; diese
sei jedoch vom Nachweis der gemäß § 30 SLV geforderten Bildungsvorausset-
zungen - Mittlere Reife oder vergleichbarer Bildungsstand - abhängig. Sie wer-
de zum 1. Oktober 2004 verfügt werden, sofern keine Hinderungsgründe vorlä-
gen.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts T. vom 16. Juli 2003 - ... -, rechtskräftig seit
dem 30. Juli 2003, wurde der Antragsteller wegen vorsätzlicher Gefährdung des
Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort
(§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1, § 142 Abs. 1 Nr. 1, §§ 69, 69a, 53 StGB) zu
einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt. Ihm wurde die
Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wurde eingezogen und die Verwal-
tungsbehörde wurde angewiesen, ihm vor Ablauf von noch weiteren zehn Mo-
naten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Ihm war vorgeworfen worden, am
27. April 2003 gegen 4.20 Uhr in T. trotz vorangegangenen Alkoholgenusses
(Blutalkoholkonzentration um 5.55 Uhr: 1,76 Promille) mit dem von ihm geführ-
ten Personenkraftwagen gegen eine Lichtsignalanlage geprallt zu sein und
durch deren Zerstörung einen Fremdsachschaden in Höhe von ca. 2 500 € ver-
ursacht zu haben. Des Weiteren war ihm zum Vorwurf gemacht worden, trotz
dieses Unfallgeschehens nicht am Unfallort verblieben zu sein. Mit Disziplinar-
1
2
3
- 3 -
gerichtsbescheid vom 19. April 2004 - ... -, rechtskräftig seit dem 28. April 2004,
verhängte der Vorsitzende der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd ge-
gen den Antragsteller in dem sachgleichen gerichtlichen Disziplinarverfahren
ein Beförderungsverbot auf die Dauer von 18 Monaten.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2004 teilte das Personalamt der Bundeswehr dem
Antragsteller mit, das im Rahmen des gerichtlichen Disziplinarverfahrens fest-
gestellte Dienstvergehen wiege so schwer, dass die erforderliche Eignung für
die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nicht
mehr als gegeben angesehen werde, und hob den Bescheid vom 18. März
2002 auf. Nachdem der Antragsteller erfolglos hiergegen Beschwerde eingelegt
hatte, hob der Senat mit Beschluss vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 9.05 -
diesen Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 7. Juni 2004 und
den Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom
22. Oktober 2004 auf und verpflichtete den Bundesminister der Verteidigung,
den Antrag des Antragstellers, ihn zur Laufbahn der Offiziere des militärfachli-
chen Dienstes zuzulassen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
neu zu bescheiden; im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen. Dem lag
zugrunde, dass zwei Sachverständigengutachten vom 23. März und 23. April
2004 nicht in die Eignungsbeurteilung eingeflossen waren.
Mit Bescheid vom 6. April 2006 lehnte das Personalamt der Bundeswehr den
Zulassungsantrag des Antragstellers vom 18. Juli 2001 erneut ab und führte zur
Begründung aus, er sei nicht nur wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßen-
verkehrs unter Alkoholeinfluss verurteilt worden, sondern darüber hinaus wegen
unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Der Antragsteller habe mit der Verkehrs-
unfallflucht offenbart, dass er um der Deckung von Fehlverhalten und damit um
des eigenen Vorteils willen eher bereit sei, Straftaten zu begehen, als sich der
Rechtsordnung zu stellen und zu seinem Verhalten zu stehen. Gerade diese
besondere Zuverlässigkeit sei jedoch unabdingbare Voraussetzung für den Of-
fizierberuf und insbesondere unter den Bedingungen einer Armee im Einsatz
unverzichtbar. Auf den Vorgesetzten, der um des eigenen, relativ geringfügigen
Vorteils willen bereit sei, derart gravierend gegen die Rechtsordnung zu versto-
ßen, sei unter Umständen auch im Einsatz kein Verlass. Das Verhalten des
4
5
- 4 -
Antragstellers begründe deshalb gravierende, nicht ausräumbare Zweifel an
seiner Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit. Dies lasse keine positive
Prognose für den angestrebten Laufbahnwechsel zu, sondern vielmehr be-
fürchten, dass der Antragsteller als Offizier den in dieser Laufbahn an ihn ge-
stellten Anforderungen nicht gerecht werde.
Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 23. April 2006 Beschwer-
de ein, die der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Bescheid vom
2. August 2006 zurückwies.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
vom 8. August 2006, den der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit
seiner Stellungnahme vom 25. September 2006 dem Senat vorgelegt hat.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
In der Entscheidung sei unberücksichtigt geblieben, dass das vom TÜV Süd-
deutschland erstattete Sachverständigengutachten von seiner generellen hin-
reichenden stabilen Einstellungs- und Verhaltensänderung ausgehe, die es
gestatte, die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls in das problematische Trink-
verhalten allgemein als vertretbar gering einzustufen. Die (ablehnende) Ent-
scheidung über seine, des Antragstellers, Eignung habe der Bundesminister der
Verteidigung nicht ohne medizinische bzw. psychologische Unterstützung
fachkundiger Dritter treffen dürfen. In der Sache genüge die Ablehnungsent-
scheidung nicht den einzuhaltenden rechtsstaatlichen Vorgaben, weil sie ihm im
Ergebnis die Bewährung versage. Die Ablehnung der Zulassung zu einer
Laufbahn dürfe nicht getroffen werden, ohne zu Gunsten des jeweiligen An-
tragstellers entlastende Umstände zu berücksichtigen. In seinem Fall bestün-
den erhebliche Anhaltspunkte für eine Nachbewährung. Er müsse außer straf-
rechtlichen und disziplinarrechtlichen Maßnahmen auch finanzielle und lauf-
bahnmäßige Nachteile in Kauf nehmen.
6
7
8
- 5 -
Der Antragsteller beantragt,
den Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom
6. April 2006 sowie den Beschwerdebescheid des Bun-
desministers der Verteidigung vom 2. August 2006 aufzu-
heben und den Bundesminister der Verteidigung zu ver-
pflichten, ihn, den Antragsteller, zur Ausbildung zur Lauf-
bahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zuzulas-
sen.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Für die Ablehnungsentscheidung habe es nicht der Einholung eines Sachver-
ständigengutachtens bedurft. Auch im Fall einer prognostisch festzustellenden
Verhaltensänderung des Antragstellers sei seine Eignung für die angestrebte
Laufbahn bereits aufgrund der erfolgten einmaligen strafrechtlichen Verurteilung
abzulehnen. Der Antragsteller habe durch sein am 27. April 2003 gezeigtes
Verhalten dokumentiert, dass er den Anforderungen an die hohe Verant-
wortung, die er als Offizier zu tragen haben werde, nicht gerecht werden könne.
Besondere tatsächliche Gegebenheiten, die bei Untergebenen, Kameraden und
Vorgesetzten eine günstigere Betrachtungsweise nahelegen könnten, seien
nicht ersichtlich. Der Maßstab der charakterlichen Eignung bei Soldaten, die zur
Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes
heranstünden, sei hoch anzusetzen. Die für diesen Beruf erforderlichen Grund-
voraussetzungen seien Führungsbegabung, soziale Kompetenz, geistiges For-
mat und körperliche Leistungsfähigkeit sowie die Charakterfestigkeit des Solda-
ten. Der in der Begehung strafbarer Handlungen liegende Verstoß des An-
tragstellers gegen diese Wertmaßstäbe dokumentiere seine fehlende charak-
terliche Eignung zum Beruf des Offiziers in besonderer Weise, zumal er die Tat
in einem Zeitraum begangen habe, in dem er in hohem Maße habe berücksich-
tigen müssen, dass nachhaltiges Fehlverhalten erhebliche Auswirkungen auf
seine Zulassung zu der angestrebten Offizierlaufbahn haben könne.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der
Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bun-
9
10
11
12
- 6 -
desministeriums der Verteidigung - PSZ I 7 - 509/06 -, die Personalgrundakte
des Antragstellers, Hauptteile A bis D, und die Gerichtsakte BVerwG 1 WB 9.05
haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 6. April 2006 in der
Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesministers der Verteidigung vom
2. August 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen
Rechten. Diesem steht weder ein Anspruch auf Zulassung zur Laufbahn der
Offiziere des militärfachlichen Dienstes noch ein Anspruch auf Neubescheidung
zu.
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Entscheidung über die Zulassung zur
Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes hat der Senat in dem den
Antragsteller betreffenden Beschluss vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB
9.05 - (in den Randnummern 17 bis 20) im Einzelnen dargelegt. Hierauf nimmt
er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Die Ablehnungsentscheidung des Personalamtes der Bundeswehr ist nunmehr
auf die fehlende charakterliche Eignung des Antragstellers für die angestrebte
Laufbahn im Hinblick auf seine straf- und disziplinargerichtliche Verurteilung
speziell wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gestützt. Die vom Senat
geforderte fehlerfreie (Eignungs-)Prognoseentscheidung ist in rechtlich nicht zu
beanstandender Weise im Beschwerdebescheid des Bundesministers der Ver-
teidigung enthalten. Dieser führt u.a. aus, dass die durchgreifenden Bedenken
gegen die charakterliche Eignung des Antragstellers nicht durch den Inhalt der
fachlichen Stellungnahme des Therapeuten und Diplom-Psychologen T. vom
23. März 2004 sowie durch das Gutachten des TÜV Süddeutschland vom
23. April 2004 ausgeräumt würden. Der Bundesminister der Verteidigung legt
im Einzelnen dar, dass er die Richtigkeit beider Voten zur Fahreignung nicht in
13
14
15
16
- 7 -
Frage stelle, jedoch weiterhin Restzweifel an der charakterlichen Eignung des
Antragstellers feststelle. Ein Soldat, der bereits - wenngleich unter Alkoholein-
fluss - angesichts eines als Resultat einer Trunkenheitsfahrt angerichteten
Vermögensschadens nicht bereit sei, die Verantwortung hierfür zu übernehmen,
könne sich unter den erschwerten Bedingungen des Einsatzes als Gefahr für
den Erfolg des Auftrags erweisen. Durch sein Verhalten habe der Antragsteller
seine künftige Vorbildfunktion als Vorgesetzter (im Inland und Ausland) in Frage
gestellt, das in ihn gesetzte Vertrauen nachhaltig beeinträchtigt und nicht
ausräumbare Zweifel an seiner Charakterfestigkeit und Zuverlässigkeit
begründet. Außerdem bestehe kein dienstliches Interesse daran, Bewerbern
einen weiterführenden Laufbahnwechsel zu ermöglichen, die bereits straf-
rechtlich in Erscheinung getreten seien und deshalb rechtskräftig verurteilt wor-
den seien.
Aus diesen Darlegungen ist eine Verkennung des Begriffs der Eignung für die
Offizierlaufbahn nicht zu entnehmen. Es liegt in der militärisch-fachlichen Beur-
teilungskompetenz des zuständigen Vorgesetzten bzw. der zuständigen Stelle,
den Eignungsbegriff u.a. an den Anforderungen zu orientieren, die sich aus
dem erweiterten Aufgabenspektrum der Bundeswehr (auch im Ausland) erge-
ben. Der Begriff der Eignung wird insofern nicht fehlerhaft interpretiert, wenn
einem künftigen Vorgesetzten und Offizier eine besondere und stabile Vorbild-
funktion sowie absolute Charakterfestigkeit und Zuverlässigkeit abverlangt wer-
den. Die Eignungsanforderungen können für die vorliegende Fallkonstellation
zulässigerweise dahin konkretisiert werden, dass Bewerbern um einen Lauf-
bahnwechsel, die strafrechtlich in Erscheinung getreten und rechtskräftig verur-
teilt worden sind, dieser Wechsel nicht ermöglicht wird,.
Es bestehen im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Personalamt der
Bundeswehr oder der Bundesminister der Verteidigung von einem unrichtigen
Sachverhalt ausgegangen wären, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beach-
tet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hätten. Auch ein Verstoß gegen
Verfahrensvorschriften ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.
17
18
- 8 -
Das Personalamt der Bundeswehr und der Bundesminister der Verteidigung
waren insbesondere nicht gehindert, bei der Neubewertung der Frage der Eig-
nung des Antragstellers einen Schwerpunkt auf das unerlaubte Entfernen des
Antragstellers vom Unfallort zu legen. Diese Straftat war „in Tatmehrheit“ Ge-
genstand der strafgerichtlichen Verurteilung des Antragstellers. Sie war im
Rahmen der Einzelstrafenfestsetzung mit 30 Tagessätzen im Verhältnis zu
35 Tagessätzen für die vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, also fast
gleich schwer, bewertet worden. Auch das Truppendienstgericht Süd hat im
Disziplinargerichtsbescheid vom 19. April 2004 dem unerlaubten Entfernen des
Antragstellers vom Unfallort bei den Ausführungen über die Art und das Maß
der Disziplinarmaßnahme ein hohes eigenständiges Gewicht zugeschrieben
und betont, dass ein Soldat, der sich nicht nur der Feststellung seiner Person
und seiner Beteiligung an einem Unfall, sondern auch den berechtigten An-
sprüchen der Geschädigten und damit den Folgen eines von ihm herbeigeführ-
ten Verkehrsunfalls zu entziehen suche, ein hohes Maß an Verantwortungslo-
sigkeit zeige und seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit erschüttere. Die
vom Senat ausgesprochene Verpflichtung zur Neubescheidung eröffnete den
Beurteilungsspielraum für das Personalamt der Bundeswehr und den Bundes-
minister der Verteidigung neu; in diesem Rahmen konnten diese Stellen die
charakterliche Eignung des Antragstellers für die angestrebte Laufbahn auch
mit einer neuen - gegebenenfalls von der Erstbeurteilung abweichenden - Ak-
zentsetzung bewerten.
Die Ermessensentscheidung des Personalamtes der Bundeswehr, den Zulas-
sungsantrag des Antragstellers wegen mangelnder charakterlicher Eignung
abzulehnen, begegnet im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken. Ohne Erfolg
rügt der Antragsteller insoweit, dass seine inzwischen eingetretene „Nachbe-
währung“ in die Ermessensausübung des Personalamtes der Bundeswehr kei-
nen Eingang gefunden habe. Zwar ist bei Verpflichtungs- und Bescheidungsan-
trägen (wie im vorliegenden Fall) - anders als bei Anfechtungsanträgen - regel-
mäßig die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhand-
lung bzw. der Entscheidung des Gerichts maßgeblich. Mit einem Verpflich-
tungs- oder Bescheidungsantrag kann ein Antragsteller in der Sache aber nur
dann Erfolg haben, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen
19
20
- 9 -
Anspruch auf die begehrte Verwendung oder die begehrte Maßnahme hat. Ob
ein solcher Anspruch besteht, beurteilt sich nach dem materiellen Recht, dem
nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage
oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu ent-
nehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen
(Beschluss vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - m.w.N.).
Danach ist im vorliegenden Verfahren auf den Zulassungsstichtag 1. Oktober
2004 abzustellen. Denn nach § 40 Abs. 1 i.V.m. § 44 SLV in weiterer Verbin-
dung mit Nr. 801 und 805 ZDv 20/7 vollzieht sich die Auswahl für die Zulassung
zu der vom Antragsteller angestrebten Laufbahn nach den Richtlinien des Bun-
desministeriums der Verteidigung - PSZ I 1 -, hier nach der Richtlinie für die
Auswahl von Feldwebeln für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des mili-
tärfachlichen Dienstes - PSZ I 1 - 16-05-12/16 - vom 23. Juli 2002, und nach
den ergänzenden Durchführungsbestimmungen der „FüTSK/San“. Nach Nr. 4
dieser Richtlinie legen die Führungsstäbe Heer, Luftwaffe, Marine und Sani-
tätsdienst der Bundeswehr auf der Grundlage der strukturellen Vorgaben die
Ergänzungsquoten an Offizieranwärterinnen und Offizieranwärtern des militär-
fachlichen Dienstes für das jeweilige Zulassungsjahr, bezogen auf den Ge-
burtsjahrgang/Zurruhesetzungstermin, nach Ausbildungs- und Verwendungs-
reihen fest. Die Auswahlentscheidung des Personalamtes der Bundeswehr be-
zieht sich also jeweils auf ein konkretes Zulassungsjahr und in diesem Zulas-
sungsjahr auf den maßgeblichen Zulassungstermin (Nr. 932 ZDv 20/7). Das ist
hier der 1. Oktober 2004. Die vom Antragsteller geltend gemachte „Nachbe-
währung“, die er insbesondere mit seiner planmäßigen Beurteilung zum
30. September 2006 bekräftigt, kann sich deshalb erst für spätere Auswahljahre
auswirken, für die der Antragsteller einen Zulassungsantrag stellen könnte.
Der angefochtene Bescheid vom 6. April 2006 ist auch formellrechtlich nicht zu
beanstanden. Die Neubescheidung des Zulassungsantrages des Antragstellers
konnte durch das personalführende Dezernat des Personalamtes der Bundes-
wehr erfolgen. Insoweit hat der Bundesminister der Verteidigung mit Schreiben
vom 4. Juni 2007 seine ständige Verwaltungspraxis des Inhalts dokumentiert,
dass die Auswahlkonferenz bei einzelfallbezogenen Ablehnungsentscheidun-
21
22
- 10 -
gen nicht mehr beteiligt werde, dass derartige Ablehnungsentscheidungen al-
lerdings durch den Amtschef des Personalamtes der Bundeswehr als den für
die Zulassungsentscheidung zuständigen Vorgesetzten vor Abgang im Rahmen
einer Einzelfallvorlage gebilligt würden. Diesem Vorbringen ist der Antragsteller
nicht entgegengetreten. Es steht im Übrigen im Einklang mit Nr. 19 ff. der zitier-
ten Richtlinie. Denn die Auswahlkonferenz ist zur Auswahl der Kandidaten vor
der grundsätzlichen Zulassungszusage berufen, gibt ihrerseits jedoch nur eine
Empfehlung für die nachfolgende Zulassungsentscheidung (Nr. 22 und 24 der
zitierten Richtlinie). Die Entscheidungskompetenz über die Fragen, die nach der
grundsätzlichen Zulassungszusage zu klären sind, obliegt hingegen dem
Personalamt der Bundeswehr (Nr. 8 und 24 der zitierten Richtlinie).
Golze Dr. Frentz Dr. Langer