Urteil des BVerwG vom 12.08.2014

Urlaub, Neue Beweismittel, Regiment, Verfügung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 53.13
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Major …,
…,
- Bevollmächtigter:
…,
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst Jünemann und
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Klotz
am 12. August 2014 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller begehrt die Aufhebung eines Bescheids des Personalamts
der Bundeswehr, mit dem ihm gemäß § 28 Abs. 5 SG Betreuungsurlaub unter
Wegfall der Geld- und Sachbezüge gewährt worden ist.
Der … geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des
Truppendienstes. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 30. April
… enden. Er wurde am 16. Mai … zum Major ernannt. Seit dem 1. März … wird
er als IT-Stabsoffizier Bundeswehr und Kompaniechef bei der …regiment … in
R. verwendet.
Mit Schreiben vom 18. März 2011 beantragte der Antragsteller Sonderurlaub
unter Belassung der Geld- und Sachbezüge für die Zeit vom 28. März 2011 bis
zum 30. April 2011. Zur Begründung führte er aus, dass sein Vater im Novem-
ber 2009 schwer erkrankt sei und seit diesem Zeitpunkt seiner besonderen Für-
sorge bedürfe. Infolge der seit Januar 2011 zunehmenden Verschlechterung
seines Gesundheitszustandes sei sein Vater gegenwärtig ganztägig pflegebe-
dürftig. Er, der Antragsteller, habe dafür bis jetzt 42 Tage Erholungsurlaub und
56 Tage Freistellung vom Dienst eingebracht. Nunmehr sei eine Entwicklung
eingetreten, die er nicht mehr regeln könne. Aus den ärztlichen Attesten ergebe
sich, dass er die einzige Bezugsperson für seinen Vater darstelle, um dessen
schwere Erkrankung in der nächsten Zeit zu begleiten. Er habe keine Ge-
schwister; seine Mutter sei aufgrund ihrer chronischen Erkrankung nicht in der
Lage, die Pflege sicherzustellen. Er bitte, die Ausführungsbestimmungen der
ZDv 14/5 in der Weise zu interpretieren, dass Sonderurlaub im notwendigen
Umfang gewährt werden könne. Über diesen Antrag wurde in der Folgezeit
nicht entschieden.
Daraufhin beantragte der Antragsteller mit Formularantrag vom 24. März 2011
für den Zeitraum vom 28. März 2011 bis zum 23. April 2011 die Bewilligung von
Sonderurlaub ohne Bezüge gemäß § 28 Abs. 5 SG. Diesem Antrag gab das
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Personalamt der Bundeswehr mit Bescheid vom 18. April 2011 statt. Nach des-
sen Eröffnung am 6. Mai 2011 legte der Antragsteller keine Beschwerde ein.
Unter dem 25. April 2012 beantragte der Antragsteller nachträglich für den Zeit-
raum vom 28. März 2011 bis zum 23. April 2011 die Gewährung von Urlaub mit
Bezügen, und zwar Erholungsurlaub vom 30. März 2011 bis zum 1. April 2011
sowie vom 11. April 2011 bis zum 23. April 2011, Dienstzeitausgleich am
28. März und 29. März 2011 und Sonderurlaub mit Bezügen vom 4. April 2011
bis zum 8. April 2011. Diese Anträge genehmigte der Disziplinarvorgesetzte des
Antragstellers am 25. April 2012.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2012 beantragte der Antragsteller beim Personalamt
der Bundeswehr die Aufhebung des Bescheids vom 18. April 2011, mit dem ihm
Betreuungsurlaub gewährt worden war. Zur Begründung führte er aus, dass der
in Rede stehende Zeitraum im …regiment … durch Urlaub abgedeckt sei.
Den Antrag lehnte das Personalamt mit dem angefochtenen Bescheid vom
6. Juli 2012 mit folgender Begründung ab:
„Ihrem Antrag vom 05.06.2012 auf Aufhebung des Be-
scheides vom 18.04.2011 über die Gewährung von Urlaub
unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge gemäß § 28
Abs. 5 SG vermag ich nicht zu entsprechen, da der Be-
scheid vom 18.04.2011 bestandskräftig ist.“
Gegen diesen ihm am 13. August 2012 eröffneten Bescheid legte der Antrag-
steller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 22. August 2012 „Wider-
spruch“ ein, den er mit weiterem Schreiben vom 3. Juni 2013 dahin begründete,
dass man ihm für den kompletten Zeitraum vom 28. März 2011 bis zum
23. April 2011 Sonderurlaub mit Bezügen bzw. Erholungsurlaub bewilligt habe.
Er habe einen Anspruch darauf, in dieser Zeitspanne seine Bezüge zu behal-
ten. Die Wehrbereichsverwaltung Nord betreibe gegen ihn die Rückforderung
der erhaltenen Geld- und Sachbezüge. Er beantrage deshalb, den bislang gülti-
gen Bescheid über die Gewährung von Betreuungsurlaub zurückzunehmen
bzw. aufzuheben.
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Das Bundesministerium der Verteidigung wertete den Widerspruch des Antrag-
stellers als Beschwerde und wies diese mit Beschwerdebescheid vom
4. September 2013 zurück. Zur Erläuterung führte es aus, dass die Beschwerde
vom 22. August 2012 unzulässig sei. Der Bescheid vom 18. April 2011 sei mit
Ablauf des 6. Juni 2011 in Bestandskraft erwachsen, weil der Antragsteller kei-
nen Rechtsbehelf eingelegt habe. Hinsichtlich seines Aufhebungsantrags vom
5. Juni 2012 habe das Personalamt in dem angefochtenen Bescheid vom 6. Juli
2012 keine Entscheidung in der Sache getroffen, sondern ihm lediglich mitge-
teilt, dass seinem Begehren wegen der eingetretenen Bestandskraft nicht ent-
sprochen werden könne. Die Aufhebung des Bescheids vom 18. April 2011 ha-
be der Antragsteller nur mit fristgerechter Beschwerdeeinlegung erreichen kön-
nen. Die Beschwerde vom 22. August 2012 sei auch deshalb unzulässig, weil
der Antragsteller einen rückwirkenden Widerruf des genehmigten Betreuungs-
urlaubs anstrebe. Dieses Rechtsschutzbegehren sei auf ein rechtlich unmögli-
ches Ziel, nämlich auf die Nichtinanspruchnahme von Betreuungsurlaub für die
Vergangenheit gerichtet. Da der Zeitraum des genehmigten Betreuungsurlaubs
abgelaufen sei, könne der Antragsteller für die gleiche Zeitspanne nicht mehr
rückwirkend den beantragten Erholungs- bzw. Sonderurlaub antreten.
In den dienstaufsichtlichen Feststellungen des Beschwerdebescheids erklärte
das Bundesministerium der Verteidigung, dass es das …regiment … gebeten
habe sicherzustellen, dass dem Antragsteller der unter dem 25. April 2012 ge-
währte Sonder- bzw. Erholungsurlaub gutgeschrieben werde; neben dem ge-
währten Betreuungsurlaub könne er nicht gleichzeitig den über ein Jahr später
beantragten und genehmigten Erholungsurlaub bzw. Sonderurlaub erhalten.
Gegen den ihm am 6. September 2013 eröffneten Beschwerdebescheid hat der
Antragsteller am 7. Oktober 2013 (Montag) die Entscheidung des Bundesver-
waltungsgerichts beantragt. Diesen Antrag hat das Bundesministerium der Ver-
teidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2013 dem Senat
zur Entscheidung vorgelegt.
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Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller insbe-
sondere vor:
Für den strittigen Zeitraum vom 28. März 2011 bis zum 23. April 2011 sei ihm
Sonderurlaub mit Bezügen und Erholungsurlaub bewilligt worden. Der Bescheid
vom 18. April 2011 über die Gewährung eines Betreuungsurlaubs sei vor die-
sem Hintergrund sachlich falsch. Zu Unrecht werde im Beschwerdebescheid
seine Beschwerde als unzulässig gewertet. In den dienstaufsichtlichen Feststel-
lungen im Beschwerdebescheid räume das Bundesministerium der Verteidi-
gung ausdrücklich Fehler in der Sachbehandlung ein. Er habe Anspruch auf
Genehmigung eines Sonderurlaubs mit Bezügen. Hätte sich der zuständige
Disziplinarvorgesetzte frühzeitig der Bearbeitung seines ersten Urlaubsantrags
vom 18. März 2011 angenommen, wäre es ihm, dem Antragsteller, ohne Weite-
res möglich gewesen, für den strittigen Zeitraum entsprechende Freistellungen
vom Dienst bzw. Erholungsurlaube zu beantragen, was aber erst am 25. April
2012 nachgeholt worden sei. Sein ursprüngliches Rechtsschutzbegehren sehe
er als erledigt an, weil der angestrebte Urlaubszeitraum längst verstrichen sei.
Er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des
Ablehnungsbescheides vom 6. Juli 2012, weil er einen etwaigen Schadens-
ersatzprozess vorbereiten wolle. Aus seiner Sicht werde ihm zu Unrecht ent-
gegengehalten, dass er die im strittigen Zeitraum erhaltenen Geld- und Sach-
bezüge zurückzahlen müsse. Darüber hinaus berufe er sich auf ein Rehabilitie-
rungsinteresse, nicht vermeintlich rechtsgrundlos erhaltene Bezüge zurück-
erstatten zu müssen, obwohl er tatsächlich für den in Rede stehenden Zeitraum
einen Urlaubsanspruch unter Beibehaltung der Geld- und Sachbezüge habe.
Schließlich bestehe auch eine Wiederholungsgefahr, weil nicht auszuschließen
sei, dass ihm bei künftigen Urlaubsanträgen wiederum unzumutbar lange Be-
arbeitungszeiten zugemutet würden.
Der Antragsteller beantragt zuletzt,
festzustellen, dass die Mitteilung des Personalamtes der
Bundeswehr, Abteilung I 2/ZAPF 4.3, vom 6. Juli 2013
(richtig: 2012), aufgrund derer seinem Antrag vom 5. Juni
2012 auf Aufhebung des Bescheides des Personalamtes,
Abteilung I 2/ZAPF 4.3, vom 18. April 2011 über die Ge-
währung von Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbe-
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züge gemäß § 28 Abs. 5 SG nicht entsprochen worden ist,
in Gestalt des Beschwerdezurückweisungsbeschlusses
des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom
4. September 2013 rechtswidrig ist.
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Es verteidigt den Inhalt des angefochtenen Beschwerdebescheides und vertritt
im Übrigen die Auffassung, dass sich das Rechtsschutzbegehren des Antrag-
stellers nicht erledigt habe. Deshalb stehe dem Antragsteller kein Feststellungs-
interesse zu. In dem Bescheid vom 6. Juli 2012 habe das Personalamt keine
Entscheidung in der Sache getroffen, sondern dem Antragsteller lediglich mitge-
teilt, dass seinem Begehren auf Aufhebung des gewährten Betreuungsurlaubs
wegen der eingetretenen Bestandskraft des Bescheids vom 18. April 2011 nicht
entsprochen werden könne. Der erste Sonderurlaubsantrag des Antragstellers
vom 18. März 2011 sei seinerzeit nicht beschieden worden, weil er durch den
zweiten Antrag auf Bewilligung von Betreuungsurlaub gegenstandslos gewor-
den sei. Unabhängig davon hätte der unter dem 18. März 2011 beantragte
Sonderurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge unter keinen Um-
ständen im begehrten Umfang bewilligt werden können. Der dem Antragsteller
von seinem Disziplinarvorgesetzten am 25. April 2012 genehmigte Urlaub
(Sonderurlaub mit Bezügen, Erholungsurlaub und Dienstzeitausgleich) sei am
6. September 2013 vom …regiment … aufgehoben worden; die entsprechen-
den Urlaubs- und Freistellungstage habe man dem Antragsteller gutgeschrie-
ben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Ak-
ten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Ver-
teidigung - R II 2 - …/13 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Haupt-
teile A - D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
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II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
1. Der Feststellungsantrag ist unzulässig.
Der Antragsteller hat diesen Antrag ausdrücklich auf ein Feststellungsinteresse
wegen Rehabilitierung, Wiederholungsgefahr und Präjudiziabilität gestützt.
Soweit er damit sinngemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO in Bezug nimmt, sind die
Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt. Hat sich eine truppendienstliche
Maßnahme, die - wie hier - keinen Befehl im Sinne von § 2 Nr. 2 WStG darstellt,
oder die Ablehnung einer solchen Maßnahme vor der gerichtlichen Entschei-
dung erledigt, so entscheidet das Wehrdienstgericht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3
WBO (hier in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO), ob die Maßnahme
rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an
dieser Feststellung hat. Die danach für einen gerichtlichen Feststellungsaus-
spruch erforderliche Erledigung der truppendienstlichen Maßnahme liegt (nur
dann) vor, wenn sich das Begehren eines Antragstellers in der Hauptsache ma-
teriell erledigt hat und/oder wenn die Regelungswirkung der strittigen Maßnah-
me und die daraus resultierende Beschwer für den Betroffenen weggefallen
sind (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 52.06 -
Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 12 Rn. 27 und vom 21. März 2013 - BVerwG
1 WB 67.11 - juris Rn. 20
SÜG Nr. 1>).
Das ist hier nicht der Fall. Gegenstand des Feststellungsantrages ist der Be-
scheid vom 6. Juli 2012, mit dem das Personalamt der Bundeswehr die vom
Antragsteller gewünschte Aufhebung des Bescheids vom 18. April 2011 über
die Gewährung von Betreuungsurlaub (ohne Geld- und Sachbezüge) abgelehnt
hat. Dieser Ablehnungsbescheid hat seine Regelungswirkung nicht verloren -
ebenso wenig wie der Bewilligungsbescheid vom 18. April 2011. Vielmehr ergibt
sich aus beiden Bescheiden die fortdauernde Beschwer des Antragstellers, für
den in Rede stehenden Urlaubszeitraum möglicherweise ohne Rechtsgrund
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Geld- und Sachbezüge erhalten zu haben und mit einer Gehaltsrückforderung
der Wehrbereichsverwaltung Nord konfrontiert zu sein. Der Bescheid des Per-
sonalamts vom 18. April 2011 hat seine Regelungswirkung auch nicht durch die
nachträgliche Bewilligung von Sonderurlaub mit Bezügen, Erholungsurlaub und
Dienstzeitausgleich für den strittigen Zeitraum eingebüßt. Denn die entspre-
chenden Genehmigungen des Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers vom
25. April 2012 hat das …regiment … auf dienstaufsichtliche Weisung des Bun-
desministeriums der Verteidigung am 6. September 2013 - noch vor der Stel-
lung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung - aufgehoben.
Das materielle Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist ebenfalls nicht er-
ledigt, sondern nach wie vor auf die Aufhebung des Bescheids des Personal-
amts vom 6. Juli 2012 (in der Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundes-
ministeriums der Verteidigung vom 4. September 2013) sowie darauf gerichtet,
den Bescheid des Personalamts vom 18. April 2011 über die Gewährung von
Betreuungsurlaub aufheben zu lassen. In Anbetracht der am 6. September
2013 erfolgten Aufhebung der Urlaubs- und Dienstzeitausgleichsbewilligung
vom 25. April 2012 erstreckt sich das Begehren des Antragstellers bei sach-
und interessengerechter Auslegung auch darauf, das Bundesministerium der
Verteidigung zu verpflichten, den für die Zeit vom 28. März 2011 bis zum
23. April 2011 bewilligten Urlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu
gewähren.
2. Ein derartiger Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag ist zulässig.
a) Seiner Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Antragsteller mit Schrift-
satz seines Bevollmächtigten vom 3. April 2014 an seinem Feststellungsantrag
festgehalten hat. § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO in der seit dem 1. Februar 2009 gel-
tenden Fassung verlangt - abweichend von der vergleichbaren Vorschrift in
§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO - nicht die Stellung eines förmlichen Feststellungs-
antrages. Es obliegt vielmehr dem Wehrdienstgericht, von Amts wegen zu
untersuchen, ob eine Erledigung der strittigen Maßnahme eingetreten ist, und
gegebenenfalls sodann - unabhängig von einem Feststellungsantrag - zu prü-
fen, ob Umstände vorliegen, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein
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vom Antragsteller darzulegendes berechtigtes Interesse an der begehrten Fest-
stellung begründen (stRspr zu § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO n.F.; vgl. z.B. Beschluss
vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 1 WB 37.10 - juris Rn. 84). Angesichts die-
ser Normstruktur des § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO n.F. ist es bei fehlender Erledi-
gung der truppendienstlichen Maßnahme für das Wehrdienstgericht nicht aus-
geschlossen, von einem Feststellungsantrag des Antragstellers wieder zurück-
zuschalten zu dem korrespondierenden Gestaltungs- und Verpflichtungsantrag,
wenn dieser Antrag im vorangegangenen Beschwerdeverfahren bereits Streit-
gegenstand war. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, denn der Antragsteller hat
in der Beschwerdebegründung vom 3. Juni 2013 ausdrücklich die Aufhebung
bzw. die Rücknahme des Bescheides vom 18. April 2011 beantragt.
b) Da hiernach das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers weiterhin mit
einem Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag verfolgt werden kann, ist es mit
Rücksicht auf die Subsidiaritätsklausel in § 43 Abs. 2 VwGO nicht sachgerecht,
den Feststellungsantrag des Antragstellers als Antrag im Sinne des § 43 Abs. 1
VwGO in Verbindung mit § 23a Abs. 2 WBO zu interpretieren.
c) Der Zulässigkeit des Anfechtungs- und Verpflichtungsantrags steht ferner
nicht entgegen, dass der strittige Urlaubszeitraum bereits abgelaufen ist. Zwar
kann der Antragsteller den für den strittigen Zeitraum beantragten Sonderurlaub
unter Fortzahlung der Besoldung nachträglich nicht mehr in Anspruch nehmen;
wohl aber kann er die Rechtswirkungen des ihm stattdessen gewährten Betreu-
ungsurlaubs ohne Sach- und Geldbezüge auch für eine in der Vergangenheit
liegende Zeit beseitigen (ebenso für das Beamtenrecht: Urteil vom 25. Juni
1992 - BVerwG 2 C 14.90 - juris Rn. 15 = Buchholz 232.4 § 1 SUrlV Nr. 1 S. 2
m.w.N.).
3. Der Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid des Personalamts vom 6. Juli 2012 in der Gestalt des Beschwer-
debescheids des Bundesministeriums der Verteidigung vom 4. September 2013
ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Dieser hat
keinen Anspruch auf Aufhebung oder Rücknahme des Bescheids des Perso-
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nalamts vom 18. April 2011 sowie auf Verpflichtung des Bundesministeriums
der Verteidigung, eine neue Sachentscheidung über den für die Zeit vom
28. März 2011 bis zum 23. April 2011 bewilligten Urlaub zu treffen und diesen
als Sonderurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu genehmigen.
a) Der Bescheid des Personalamts vom 18. April 2011 über die Gewährung von
Betreuungsurlaub ohne Geld- und Sachbezüge ist bestandskräftig geworden.
Er ist dem Antragsteller aktenkundig am 6. Mai 2011 eröffnet worden. Die ge-
mäß § 6 Abs. 1 WBO einzuhaltende Beschwerdefrist endete damit am 6. Juni
2011. Bis zu diesem Zeitpunkt - und auch in der Folgezeit - hat der Antragsteller
gegen den vorgenannten Bescheid keinen Rechtsbehelf eingelegt.
b) Eine Durchbrechung der Bestandskraft des Bescheids vom 18. April 2011
käme nur in Betracht, wenn das Personalamt trotz eines entsprechenden An-
spruchs des Antragstellers zu Unrecht ein Wiederaufgreifen des Verfahrens
abgelehnt hätte. Das ist indessen nicht der Fall. Das Personalamt hat ohne
Rechtsfehler eine wiederholende Verfügung erlassen und damit inzident das
Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt.
aa) Der Bescheid des Personalamts vom 6. Juli 2012 stellt keine neue Sach-
entscheidung (Zweitbescheid) über den strittigen Urlaub dar, sondern eine wie-
derholende Verfügung. Unter einer wiederholenden Verfügung ist die Wiederho-
lung einer unanfechtbaren Entscheidung oder Maßnahme oder der Hinweis auf
eine solche Entscheidung oder Maßnahme zu verstehen, ohne dass eine er-
neute Sachentscheidung ergeht (Beschluss vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB
56.09 - Rn. 26 ).
Ob ein Bescheid (ganz oder teilweise) als Zweitbescheid oder lediglich als wie-
derholende Verfügung anzusehen ist, bestimmt sich danach, ob und inwieweit
die Behörde durch ihre Verlautbarung eine neue Sachentscheidung getroffen
hat. Das ist durch Auslegung des Bescheides zu ermitteln (stRspr des Bundes-
verwaltungsgerichts, vgl. z.B. Urteil vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 36.95 -
juris Rn. 11 = Buchholz 428.1 § 4 InVorG Nr. 6 S. 18 m.w.N.). Die Begründung
des Bescheids vom 6. Juli 2012 dokumentiert unmissverständlich, dass das
Personalamt keine neue Sachentscheidung über das Urlaubsbegehren des An-
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tragstellers mit der Maßgabe der Belassung der Geld- und Sachbezüge in Er-
wägung gezogen, sondern lediglich auf die Bestandskraft des Urlaubsbewilli-
gungs-Bescheids vom 18. April 2011 hingewiesen hat. Der Hinweis auf eine
bestandskräftig gewordene Regelung oder Maßnahme genügt für die Annahme
einer lediglich wiederholenden Verfügung; die Qualifikation der in Rede stehen-
den Entscheidung als Zweitbescheid kommt dann nicht in Betracht (stRspr,
grundlegend: Urteil vom 10. Oktober 1961 - BVerwG 6 C 123.59 - BVerwGE 13,
99 <101> = Buchholz 232 § 173 BBG Nr. 2 S. 2 f.).
bb) Die Entscheidung vom 6. Juli 2012 weist keine Ermessensfehler auf.
Es ist grundsätzlich nicht ermessenfehlerhaft, wenn ein Vorgesetzter oder eine
Dienststelle eine neue Sachentscheidung im Hinblick auf eine vorangegangene
bestandskräftige Entscheidung ablehnt. Weitergehende Ermessenserwägungen
hätte das Personalamt insoweit nur dann anstellen müssen, wenn der Antrag-
steller einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hätte. Das ist in-
dessen nicht der Fall.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Vorgesetzte grundsätzlich
berechtigt, unanfechtbar gewordene Maßnahmen zugunsten eines Soldaten zu
ergänzen, zu ändern oder wiederaufzugreifen. Ein Anspruch des Soldaten auf
Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens setzt je-
doch - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 51 Abs. 1 VwVfG - voraus,
dass sich die der unanfechtbaren Entscheidung zugrundeliegende Sach- oder
Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat oder neue
Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung her-
beigeführt haben würden, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580
ZPO vorliegen (vgl. Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - BVerwG 1 WB 7.02 - juris
Rn. 7 = Buchholz 402.8 § 2 SÜG Nr. 2 S. 2 und vom 23. Juni 2004 - BVerwG
1 WB 12.04 - juris Rn. 3 = Buchholz 402.8 § 17 SÜG Nr. 2 S. 3). Ein Wieder-
aufgreifensantrag zugunsten des Betroffenen ohne eine Änderung der Sach-
und Rechtslage kommt in eng begrenzten Ausnahmefällen nur dann in Be-
tracht, wenn besondere Umstände dem Vorgesetzten oder der zuständigen
Dienststelle Anlass geben, die bestandskräftig gewordene Entscheidung nach
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pflichtgemäßem Ermessen zu ändern oder aufzuheben. Das kann der Fall sein,
wenn sich aus dem Zusammenhang mit anderen Rechtsvorschriften oder an-
gesichts der besonderen Umstände des konkreten Falles ergibt, dass eine Auf-
rechterhaltung der bestandskräftigen Entscheidung schlechthin unerträglich
wäre (Beschlüsse vom 16. Mai 2002 und vom 23. Juni 2004, jeweils a.a.O.
m.w.N.; ebenso auch: Urteil vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 12.92 -
BVerwGE 95, 86 <92> = Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 31 S. 6 f.).
Hiernach liegen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens
im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG nicht vor. Insbesondere ist keine neue Sach-
oder Rechtslage zugunsten des Antragstellers eingetreten. Auf die am 25. April
2012 erteilten Genehmigungen von Sonderurlaub mit Bezügen, Erholungs-
urlaub und Dienstzeitausgleich im strittigen Zeitraum vom 28. März 2011 bis
zum 23. April 2011 kann sich der Antragsteller insoweit nicht berufen, weil diese
Genehmigungen des Disziplinarvorgesetzten im Wege des dienstaufsichtlichen
Einschreitens des Bundesministeriums der Verteidigung am 6. September 2013
durch das …regiment … aufgehoben worden sind und deshalb keine Rechts-
wirkungen mehr entfalten.
Die Aufrechterhaltung der bestandskräftigen Entscheidung des Personalamts
vom 18. April 2011 erweist sich auch nicht als schlechthin unerträglich, sodass
auch nicht aus diesem Grund ein Wiederaufgreifen im Sinne der Reduzierung
pflichtgemäßen Ermessens geboten gewesen wäre.
Die Bewilligung von Betreuungsurlaub ohne Geld- und Sachbezüge im Be-
scheid vom 18. April 2011 zur Betreuung seines pflegebedürftigen Vaters, den
der Antragsteller ausdrücklich und ohne Formulierung eines Vorbehalts bean-
tragt hat, entspricht der gesetzgeberischen Konzeption des § 28 Abs. 5 SG.
Diese Norm stellt für längerfristig notwendige Betreuungssituationen eine lex
specialis gegenüber den sonstigen Regelungen über Sonderurlaub dar. In die-
sen Fällen ist aufgrund der gesetzgeberischen Entscheidung in Kauf zu neh-
men, dass die Gewährung dieser Urlaubsform unter Wegfall der Geld- und
Sachbezüge erfolgt.
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Die ermessensregelnden Bestimmungen in Teil F 511 der ZDv 14/5 zur Ausfül-
lung der Sonderurlaubsbestimmungen gemäß § 28 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 SG in
Verbindung mit § 9 der Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Sol-
daten ermöglichen im Übrigen ebenfalls nicht die Genehmigung eines Sonder-
urlaubs unter Belassung der Geld- und Sachbezüge in dem vom Antragsteller
gewünschten Umfang; vielmehr dokumentieren sie in Nr. 80 Abs. 3 ZDv 14/5
Teil F 511, dass schwere Erkrankungen eines (im Haushalt des Soldaten le-
benden) Angehörigen nur im Umfang von einem Arbeitstag im Urlaubsjahr zur
Bewilligung von Sonderurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge füh-
ren sollen.
Schließlich ist aus dem Inhalt der vorgelegten Akten nicht ersichtlich und vom
Antragsteller auch nichts dazu vorgetragen, dass der Wegfall der Geld- und
Sachbezüge für den in Rede stehenden Zeitraum bei ihm zu einem unerträgli-
chen finanziellen oder wirtschaftlichen Engpass geführt hätte.
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Dr. Frentz
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