Urteil des BVerwG vom 06.04.2005

Slv, Verfügung, Anwärter, Rückführung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
BVerwG 1 WB 53.04
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
,
…, …,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt …,
…, … -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
sowie
Brigadegeneral Mössinger und
Stabsunteroffizier Borger
als ehrenamtliche Richter
am 6. April 2005
b e s c h l o s s e n :
Der Bescheid der Stammdienststelle des Heeres vom 7. Mai 2004 und
der Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom
16. August 2004 werden aufgehoben.
Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
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G r ü n d e :
I
Der 1977 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer festgesetzten Dienst-
zeit von neun Jahren, die voraussichtlich am 31. August 2006 enden wird. Zum
Stabsunteroffizier wurde er mit Wirkung vom 28. September 2002 ernannt. Zurzeit
wird er auf einem Dienstposten (DP) „z.b.V.-Schüler“ bei der L…kompanie
(L…Kp) … in D. eingesetzt.
Unter dem 8. April 2002 beantragte er seine Übernahme in die Laufbahn der
Feldwebel. Bei der am 9. Oktober 2002 beim Zentrum für Nachwuchsgewinnung
(ZNwG) Süd durchgeführten Eignungsfeststellung für Laufbahnwechsler Feldwe-
bel wurde seine Eignung zum Feldwebel für Verwendungen in der Fernmeldetrup-
pe und der Infanterietruppe (Jägertruppe, Fallschirmjägertruppe sowie Panzerjä-
ger- und Grenadiertruppe) festgestellt. Mit Schreiben vom 25. Januar 2003 teilte
die Stammdienststelle des Heeres (SDH) der F…schule … in F., der damaligen
Dienststelle des Antragstellers, mit, „die Prüfung im Rahmen der Verwendungs-
eignung“ durch die SDH habe ergeben, dass die Einplanungsmöglichkeit auf dem
Dienstposten Fernsprechfeldwebel LAN und Truppführer (TrpFhr) ab 1. Januar
2005 bei der Stabskompanie der D… in R. bestehe; die Versetzung sei zum
1. April 2003 geplant. Auf seinen Antrag vom 30. April 2003 wurde der Antragstel-
ler mit Fernschreib-Verfügung der SDH vom 19. Mai 2003 zur L…Kp … in D. - mit
Dienstantritt 1. Juli 2003 - für die Zeit der Feldwebelausbildung auf seinen gegen-
wärtigen DP versetzt.
Mit Personalverfügung vom 1. August 2003, die ihm persönlich bekannt gegeben
wurde, teilte ihm die SDH mit, er werde mit Wirkung vom 1. September 2003 „als
Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel übernommen“. Mit weiterer Personalver-
fügung der SDH vom 7. August 2003, von der er am 25. August 2003 in Kenntnis
gesetzt wurde, wurde ihm nochmals mitgeteilt, er werde hiermit „zum Anwärter …
für die Laufbahngruppe der Feldwebel zugelassen“ und sei „von diesem Tage an
berechtigt, im Schriftverkehr … (den) Dienstgrad mit dem Zusatz ‚Feldwebelan-
wärter/-in (FA)’ zu führen sowie die Laufbahnabzeichen als Feldwebelanwärter/-in
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zu tragen“. Unter dem 3. März 2004 teilte die SDH der Einheit des Antragstellers,
der L…Kp … in D., mit, der Soldat sei für eine Verwendung bei L…Kp …, Teilein-
heit/Zeile (TE/ZE) 112/201 als „Funkfeldwebel SATCOM einkanal und TrpFhr nach
Beförderung zum Feldwebel vorgesehen“.
Im Rahmen der für die vorgesehene Verwendung bei der L…Kp … erforderlichen
erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) wurde ihm durch den Geheimschutzbe-
auftragten beim Streitkräfteamt (GB/SKA) die Möglichkeit eröffnet, sich zu den
vom Militärischen Abschirmdienst (MAD) ermittelten sicherheitserheblichen Um-
ständen zu äußern, nach denen er während seiner Befragung durch den MAD am
5. Februar 2004 zu den Kontakten seiner Ehefrau „zur rechtsextremistischen Sze-
ne“ bewusst falsche Angaben gemacht habe. Nachdem der Antragsteller durch
Schreiben seines Bevollmächtigten vom 8. April 2004 unter Bezugnahme auf ein
früheres Schreiben des MAD vom 20. Juni 2000 ausgeführt hatte, dass er, der
Antragsteller, sich von der „rechtsextremistischen Szene“ gelöst habe, teilte der
GB/SKA unter dem 19. April 2004 dem Sicherheitsbeauftragten der L…Kp … das
Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung mit. In dem Schreiben heißt es:
„Die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) hat Umstände ergeben,
die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach ZDv 2/30
Nr. 2503 (Ü 2) ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Entscheidung
umfasst auch die Verwendung in einer sicherheitsempfindlichen Tätig-
keit der Überprüfungsart Ü 1.“
Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller am 26. April 2004 persönlich eröffnet.
Gegen diese Maßnahme legte er keinen Rechtsbehelf ein.
Mit Bescheid vom 7. Mai 2004, ihm ausgehändigt am 17. Mai 2004, teilte die SDH
dem Antragsteller mit, er werde aufgrund des negativen Ergebnisses der Sicher-
heitsüberprüfung in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere des allgemeine Fach-
dienstes überführt; er sei ab sofort nicht (mehr) berechtigt, seinen Dienstgrad mit
dem Zusatz „Feldwebelanwärter (FA)“ zu führen.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2004 legte der Antragsteller durch seinen Bevollmäch-
tigten gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, die der Bundesminister der
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Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - mit Beschwerdebescheid vom 16. August 2004,
zugestellt am 20. August 2004, zurückwies.
Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 31. August 2004 hat der BMVg
- PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 21. September 2004 dem Senat vorge-
legt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Der GB/SKA habe in seinem Schreiben vom 19. April 2004 lediglich Bedenken
gegen seinen, des Antragstellers, Einsatz in einer sicherheitsempfindlichen Tätig-
keit geäußert, jedoch kein Sicherheitsrisiko festgestellt. Da ihm, dem Antragsteller,
und seiner Ehefrau auch vom MAD nicht mehr die Nähe zur rechtsextremen Sze-
ne vorgehalten werde, könne auf dieser Grundlage seine Eignung zum Funkfeld-
webel bzw. Fernsprechfeldwebel nicht abgelehnt werden. Er sei deshalb auch
weiterhin berechtigt, seinen Dienstgrad mit dem Zusatz „Feldwebelanwärter (FA)“
zu führen.
Zudem habe er zwischenzeitlich in Erfahrung bringen können, dass für ihn ein
geeigneter DP bei der Fallschirmjägertruppe an der L…schule (L…) in S. zur Ver-
fügung stehe; die L… sei auch bereit, ihn zu übernehmen; die Fernmeldetruppe
sei ebenfalls bereit, seiner Versetzung an die L… zuzustimmen. Da seine grund-
sätzliche Eignung zum Feldwebel sowohl in der Fernmeldetruppe als auch in der
Infanterietruppe festgestellt worden sei, werde angeregt, ihn an die L… zu verset-
zen.
Darüber hinaus habe er zwischenzeitlich die so genannte Absetzer-ATN und die
Springer-ATN erworben. Soweit der BMVg vortrage, dass erst zum 1. Juli 2007 ein
DP als Fallschirmspringerfeldwebel an der L… zur Verfügung stehe, sei dies nicht
richtig. Vielmehr sei der DP TE/ZE 026/009 dort nachzubesetzen. Für diesen DP
sei er, der Antragsteller, ohne Einschränkung geeignet.
Der Antragsteller beantragt,
den Bescheid der SDH vom 7. Mai 2004 in Gestalt der Entscheidung
des BMVg - PSZ I 7 - vom 16. August 2004 aufzuheben und festzustel-
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len, dass er weiterhin berechtigt sei, seinen Dienstgrad mit dem Zusatz
„Feldwebelanwärter (FA)“ zu führen.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Auf der Grundlage der bestandskräftigen Entscheidung des GB/SKA vom 19. April
2004 sei die Entscheidung der SDH, den Antragsteller in die Laufbahn der Unter-
offiziere des allgemeinen Fachdienstes zurückzuführen, nicht zu beanstanden.
Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers habe der GB/SKA in der Person des
Antragstellers ein Sicherheitsrisiko festgestellt. Dieses Ergebnis der Sicherheits-
überprüfung vom 19. April 2004 sei dem Antragsteller am 26. April 2004 eröffnet
worden. Er habe es jedoch nicht angefochten.
Im Übrigen habe die Prüfung des Vorbringens des Bevollmächtigten des An-
tragstellers durch die SDH ergeben, dass an der L… in S… die Feldwebeld-DP
zum überwiegenden Teil der Verwendungsebene B zugeordnet und daher aus-
schließlich mit erfahrenen Feldwebeln zu besetzen seien. Für die Feldwebel-
Erstverwendung stehe dort ein freiwerdender DP erst ab 1. Juli 2007 (DP als Fall-
schirmspringerfeldwebel) zur Verfügung. Aufgrund seines dann fortgeschrittenen
Dienstalters (Ende des 10. Dienstjahres) komme der Antragsteller für diesen DP
dann jedoch nicht mehr in Betracht. Der vom Antragsteller angegebene DP TE/ZE
026/009 an der L… in S… sei sowohl in der III. als auch in der VII. Inspektion der
Schule existent. Beide DP seien jedoch mit Berufssoldaten besetzt und stünden
für eine Nachbesetzung derzeit nicht zur Verfügung. Von dem vom Antragsteller
behaupteten „Personalgespräch“ zwischen der SDH und der L… sei dem zustän-
digen AVR-Dezernat der SDH nichts bekannt. Soweit der Antragsteller behaupte,
er sei mehrfach auf Feldwebel-DP der Fernmeldetruppe eingesetzt worden, könne
dies von der SDH ebenfalls nicht betätigt werden.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Be-
teiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg
- PSZ I 7 - 765/04 - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers lagen dem
Senat bei der Beratung vor.
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II
Der Antrag ist zulässig.
Bei der Entscheidung über die Rückführung in die Laufbahngruppe der Unteroffi-
ziere handelt es sich um eine Verwendungsentscheidung im militärischen Über-
und Unterordnungsverhältnis und damit um eine truppendienstliche Maßnahme.
Für einen dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist die Zu-
ständigkeit der Wehrdienstgerichte und hier des Bundesverwaltungsgerichts
- Wehrdienstsenate - gegeben (§ 21 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3
Satz 1 WBO; Beschlüsse vom 10. November 1992 - BVerwG 1 WB 61.92 -
, vom 26. November 1996 - BVerwG 1 WB 67.96 -, vom
24. Juni 1997 - BVerwG 1 WB 117.96 - m.w.N. und vom 19. Dezember 2001
- BVerwG 1 WB 44.01 - ).
Der Antrag ist auch begründet.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die mit dem angefochtenen Bescheid der
SDH vom 7. Mai 2004 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des BMVg vom
16. August 2004 angeordnete Rückführung des Antragstellers in die Laufbahn-
gruppe der Unteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes liegen nicht vor. Die Be-
scheide sind daher rechtswidrig und aufzuheben mit der Folge, dass der An-
tragsteller weiterhin als Anwärter für die Laufbahngruppe der Feldwebel zugelas-
sen und berechtigt ist, im Schriftverkehr den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers
mit dem Zusatz „Feldwebelanwärter (FA)“ zu führen sowie die Laufbahnabzeichen
als Feldwebelanwärter zu tragen.
Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 SLV, der sich insoweit auf § 55 Abs. 4 Satz 3 SG stützt,
werden Feldwebelanwärter, die als Fachunteroffiziere zu einer Laufbahn der
Feldwebel zugelassen worden sind und noch einen ihrer bisherigen Laufbahn ent-
sprechenden Dienstgrad führen, in ihre bisherige Laufbahn zurückgeführt, wenn
sich herausstellt, dass sie sich nicht zum Feldwebel eignen. Entsprechende Rege-
lungen sind in den vom BMVg hierzu erlassenen Bestimmungen der ZDv 20/7
(Nrn. 443 und 445) getroffen.
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Bei der Prüfung der Frage, ob im Sinne des § 55 Abs. 4 Satz 3 SG und § 6 Abs. 4
Satz 2 SLV die Eignung zum Feldwebel fehlt, steht der zuständigen Stelle ein Be-
urteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitsprüfung hat sich demge-
mäß darauf zu beschränken, ob die zuständige Stelle den anzuwendenden Begriff
oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat,
ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Be-
wertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder
gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dagegen können fachliche Erwä-
gungen, die zur Feststellung der Eignung und damit auch der Nichteignung geführt
haben, nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfung sein (stRspr: u.a. Beschlüsse
vom 31. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 73.95 - und vom
19. Dezember 2001 - BVerwG 1 WB 44.01 - ).
Die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit ein Soldat sich für die vorgesehene
Verwendung als Feldwebel nicht mehr eignet, hängt davon ab, ob er die dafür zu
stellenden Anforderungen erfüllt. Dafür sind neben der fachlichen Qualifikation des
Soldaten auch seine persönlichen, d.h. charakterlichen, geistigen und körperlichen
Eigenschaften maßgebend. Dagegen ist für die Beurteilung der Nichteignung
eines Soldaten nach § 55 Abs. 4 Satz 3 SG und § 6 Abs. 4 Satz 2 SLV - anders
als bei der Entscheidung über die Zulassung zur Laufbahn (vgl. dazu die stRspr.:
u.a. Beschlüsse vom 30. August 1989 - BVerwG 1 WB 115.87 -
169 = DokBer B 1989, 325, insoweit nicht veröffentlicht>, vom 19. März 1996
- BVerwG 1 WB 92.95 -, vom 22. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 12.99 -
236.11 § 5 SLV Nr. 3 = NZWehrr 2000, 123 = ZBR 2000, 306>, vom 6. September
2004 - BVerwG 1 WDS-VR 6.04 - und vom 30. November 2004 - BVerwG 1 WB
13.04 - jeweils m. w. N.) - ohne rechtliche Relevanz, ob nach Abschluss seiner
(weiteren) Ausbildung ein bestimmter konkreter DP in einer bestimmten Einheit
oder Truppengattung voraussichtlich zur Verfügung stehen wird oder nicht. Für die
Entscheidung über die Rückführung eines Feldwebelanwärters nach § 55 Abs. 4
Satz 3 SG und § 6 Abs. 4 Satz 2 SLV ist hinsichtlich der fehlenden Eignung allein
maßgeblich, ob der betroffene Feldwebelanwärter die erforderliche fachliche
Qualifikation sowie die notwendigen charakterlichen, geistigen und körperlichen
Eigenschaften „zum Feldwebel“ hat oder nicht. Ist eine positive Entscheidung über
die Zulassung als Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel mit den damit
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verbundenen Rechtsfolgen (u.a. hinsichtlich der Berechtigung zur Führung des
Dienstgrades mit dem Zusatz „Feldwebelanwärter/-in“ sowie der entsprechenden
Laufbahnabzeichen) erfolgt, können bei der für den betreffenden Soldaten
negativen Entscheidung über seine Rückführung in seine bisherige
Laufbahngruppe wegen mangelnder Eignung nach dem klaren Wortlaut der ge-
nannten Regelungen nur noch Gesichtspunkte der Eignung, jedoch nicht des kon-
kreten Bedarfs für einen bestimmten DP oder eine bestimmte Truppengattung
herangezogen werden.
Die angefochtene Entscheidung der SDH vom 7. Mai 2004 in der Gestalt des Be-
schwerdebescheides des BMVg vom 16. August 2004 hat diesen rechtlichen Ge-
halt des Begriffs der „Eignung zum Feldwebel“ in § 55 Abs. 4 Satz 2 und 3 SG, § 6
Abs. 4 Satz 2 SLV verkannt und ist daher rechtswidrig.
Im Ausgangsbescheid der SDH vom 7. Mai 2004 wird die angeordnete Rückfüh-
rung des Antragstellers in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere des allgemeinen
Fachdienstes mit dem negativen Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung begründet
und ausgeführt, eine positive Sicherheitsüberprüfung sei „zwingende Vorausset-
zung für Ihren Dienstposten“. Die Entscheidung über die Nichteignung des An-
tragstellers ist damit explizit auf einen bestimmten DP in einer bestimmten Trup-
pengattung (Fernmeldetruppe) bezogen worden. In der Beschwerdeentscheidung
vom 16. August 2004 hat der BMVg zwar im Ausgangspunkt zutreffend ausge-
führt, die Beurteilung der Frage, ob sich ein Soldat „als Feldwebel eignet“, hänge
davon ab, ob er die an ihn in dieser Laufbahn zu stellenden Anforderungen erfülle.
Es hat jedoch als dafür maßgebend nicht nur die fachliche Qualifikation des Sol-
daten und seine persönlichen Eigenschaften, sondern auch ausdrücklich „seine
tatsächliche Einsetzbarkeit in einer vorgesehenen konkreten Verwendung“ ange-
sehen; dazu gehöre auch der für die bestimmte Verwendung erforderliche Nach-
weis über die Einsetzbarkeit in einer sicherheitserheblichen Tätigkeit (S. 3 dritter
Absatz des Beschwerdebescheides vom 16. August 2004). Auch in seinem Vorla-
geschriftsatz vom 21. September 2004 und in seinem auf die gerichtliche Verfü-
gung vom 22. März 2005 hin ergangenen Schriftsatz vom 30. März 2005 hat der
BMVg an dieser Auffassung festgehalten. Im Schriftsatz vom 30. März 2005 wird
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antragsteller in die Laufbahngruppe
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der Unteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes „wegen der fehlenden Eignung“
zurückgeführt worden sei, weil er „vorliegend … für einen bestimmten Dienstpos-
ten eingestellt worden (sei), für den er sich allerdings aufgrund der bestandskräfti-
gen Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos als nicht geeignet er-
wies“. Mit der auf einen bestimmten DP bezogenen Beurteilung der (fehlenden)
Eignung des Antragstellers ist der in § 55 Abs. 4 Satz 3 SG und § 6 Abs. 4 Satz 2
SLV maßgebliche Begriff der Eignung „zum Feldwebel“ verkannt worden.
Wenn auch davon auszugehen ist, dass der Antragsteller auf der Grundlage der
- von ihm nicht angefochtenen - Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß
Nr. 2414 (1) ZDv 2/30 als Feldwebel in der Fernmeldetruppe nicht verwendet wer-
den kann, schließt dies jedoch seine Eignung zum Feldwebel in anderen Verwen-
dungsbereichen nicht aus. Wie sich aus dem „Ergebnisbericht der Eignungsfest-
stellung für Laufbahnwechsler (Fw)“ des ZNwG Süd vom 9. Oktober 2002 ergibt,
bezieht sich die darin festgestellte Feldwebel-Eignung des Antragstellers nicht nur
auf die Fernmeldetruppe, sondern gerade auch auf Verwendungen in der Infante-
rietruppe (Jägertruppe, Fallschirmjägertruppe sowie in der Panzerjäger- und Gre-
nadiertruppe). Dies ist auch vom BMVg im Schriftsatz vom 30. März 2005 aus-
drücklich bekräftigt worden. Ferner hat der BMVg in diesem Schriftsatz ausdrück-
lich bestätigt, dass die erfolgte Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisi-
kos („Versagen einer Sicherheitsstufe oder die Feststellung, dass eine Sicher-
heitsüberprüfung <Ü 1> versagt wird“) der Eignung des Antragstellers „für Dienst-
posten im Bereich der Infanterie, die der Verwendungsebene A (= Erstverwendung
als Feldwebel) angehören“, nicht entgegensteht. Auf die Frage, ob solche DP im
Bereich der Infanterietruppe (Jägertruppe, Fallschirmjägertruppe, Panzerjäger-
und Grenadiertruppe) während der verbleibenden Dienstzeit des Antragstellers
verfügbar sind oder voraussichtlich verfügbar sein werden, kommt es für die hier
allein maßgebliche Beurteilung der Eignung zum Feldwebel nicht an. Denn im
vorliegenden Verfahren geht es nicht um eine Entscheidung über die Wegverset-
zung von einem oder die Zuversetzung auf einen konkreten Dienstposten, son-
dern um die Eignung oder Nichteignung zum Feldwebel, also um eine laufbahn-
bezogene Entscheidung.
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Gegenteiliges folgt auch nicht aus der Entscheidung des Senats vom 15. Oktober
1996 - BVerwG 1 WB 43.96 -, in der es um die Anfechtung der Rückführung eines
in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) zugelas-
senen Hauptfeldwebels in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere wegen Nichteig-
nung zum OffzMilFD ging. Damals hatte der Senat bei der rechtlichen Prüfung
dieser Rückführungsentscheidung berücksichtigt, dass der betroffene Soldat in der
Zulassungsverfügung der zuständigen Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen
worden war, dass er (nur) für eine bestimmte Verwendung ausgewählt und zuge-
lassen worden war. Im vorliegenden Falle erfolgte jedoch eine solche Einschrän-
kung der Entscheidung über die Zulassung des Antragstellers als Anwärter für die
Laufbahn der Feldwebel gerade nicht. Denn der Antragsteller des vorliegenden
Verfahrens ist durch die ihm bekannt gegebenen und damit wirksam gewordenen
Personalverfügungen der SDH vom 1. und 7. August 2003 ausdrücklich „als An-
wärter für die Laufbahn der Feldwebel übernommen“ bzw. „zum Anwärter … für
die Laufbahngruppe der Feldwebel zugelassen“ worden. Eine Beschränkung der
Zulassungsentscheidung - etwa nur für eine bestimmte Verwendung auf einem
bestimmten DP oder in einer bestimmten Truppengattung - lässt sich dem objekti-
ven Regelungsgehalt dieser Personalverfügung(en) der SDH nicht entnehmen.
Angesichts dessen kann der Senat auch offen lassen, ob ungeachtet des eindeu-
tigen Wortlautes der für die Rückführungsentscheidung allein maßgeblichen
Rechtsvorschriften des § 55 Abs. 4 Satz 3 SG und des § 6 Abs. 4 Satz 2 SLV an
der im Beschluss vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 43.96 - vertretenen
Rechtsauffassung zur Berücksichtigung von Bedarfserwägungen weiter festgehal-
ten werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1
WBO.
Dr. Frentz Prof. Dr. Widmaier Dr. Deiseroth
Mössinger Borger