Urteil des BVerwG vom 24.11.2009

Privates Interesse, Aufschiebende Wirkung, Afghanistan, Zukunft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 52.09
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Feldwebel
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Falkenberg und
die ehrenamtliche Richterin Oberfeldwebel Hemke
am 24. November 2009 beschlossen:
Der Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im
Bundesministerium der Verteidigung vom 24. Juli
2009 wird aufgehoben.
Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen
Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in
seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)
durch den Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung.
Der 1980 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit, dessen auf zwölf Jahre
festgesetzte Dienstzeit mit Ablauf des … 2014 enden wird. Zum Feldwebel wur-
de er am … 2007 ernannt. Seit dem … 2005 war der Antragsteller bei der 4./…
in F. als Unteroffizier/Maat … eingesetzt. Zum … 2006 wurde er zur 3./… ver-
setzt; dort wird er seit dem … 2007 auf dem Dienstposten Feldwe-
bel/Bootsmann … verwendet. Vom ... Juni bis zum … November 2009 befand
er sich im Auslandseinsatz in Afghanistan. Aufgrund der Feststellung eines Si-
cherheitsrisikos durch den Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium
der Verteidigung wurde der Antragsteller von seinem bisherigen sicherheits-
empfindlichen Aufgabenbereich entbunden und auf einer nicht sicherheitsemp-
findlichen Stelle eingesetzt. Er wurde jedoch nicht vorzeitig aus der Auslands-
verwendung abgelöst.
Für den Antragsteller war am 25. März 2004 und zuletzt am 28. August 2008
eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) ohne
Einschränkungen abgeschlossen worden.
Das Truppendienstgericht Süd - Vorsitzender der 3. Kammer - verhängte gegen
den Antragsteller mit Disziplinargerichtsbescheid vom 14. Oktober 2008 (Az.:
S 3 VL 24/08) wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die
Dauer von zwölf Monaten. In der Entscheidung wurde festgestellt, dass der An-
tragsteller von Februar bis Mai 2006 eine intime Beziehung zur Ehefrau eines
Stabsunteroffiziers des gleichen Verbandes unterhalten habe, obwohl er ge-
wusst habe oder zumindest habe wissen können und müssen, dass dieser an
dem Fortbestand seiner Ehe festhielt. Der Disziplinargerichtsbescheid ist seit
dem 28. Oktober 2008 rechtskräftig.
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Nachdem der zuständige Sicherheitsbeauftragte diese Entscheidung in einem
Nachbericht gemeldet hatte, befragte der Militärische Abschirmdienst den An-
tragsteller dazu im Einzelnen. Der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministe-
rium der Verteidigung hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 6. Mai 2009 zu
den ermittelten sicherheitserheblichen Erkenntnissen an.
In seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2009 erklärte der Antragsteller unter an-
derem, in seinem ersten Auslandseinsatz von Mai bis August 2003 im SFOR-
Kontingent, während seiner Verwendung als Auswerter in der Aufklärungszen-
trale seines Bataillons und in seinem Auslandseinsatz von Juni bis Oktober
2005 im Rahmen des ISAF-Mandats habe er Zugang zu sicherheitsempfindli-
chen Informationen gehabt. Er werde seit Oktober 2007 als Auswerter und -
vertretungsweise - als Leiter der Aufklärung in der Einsatzmeldestelle seines
Bataillons verwendet; er habe dabei täglich mit Dokumenten und Meldungen
der unterschiedlichsten Geheimhaltungsstufen umzugehen. Nach Bekanntwer-
den seines Dienstvergehens und nach den Ermittlungen seines Kompaniechefs
genieße er als Geheimnisträger weiterhin das uneingeschränkte Vertrauen sei-
ner Vorgesetzten. Seine Teilnahme an der multinationalen Übung des EURO-
Korps COMMON EFFORT 08 im November 2008 in Frankreich sowie seine
geplante Entsendung in das 17. Deutsche Einsatzkontingent ISAF bestätigten
das in ihn gesetzte Vertrauen. Sein disziplinarrechtlich geahndetes Fehlverhal-
ten verurteile er nach wie vor als falsch und moralisch verwerflich. Für ihn habe
aber im Vordergrund gestanden, der Ehefrau seines Kameraden eine Rück-
zugsmöglichkeit zu bieten, weil deren Ehe ihm seinerzeit als krisengeschüttelt
erschienen sei. Ein Gespräch zwischen ihm selbst und dem betroffenen Kame-
raden habe inzwischen zur Rückkehr der gewohnten Normen des Dienstalltags
geführt. Schon sein volles Schuldgeständnis im Rahmen seiner Vernehmungen
durch den Disziplinarvorgesetzten verdeutliche, dass er sein Verhalten zutiefst
bereue und durchaus eine gefestigte Rechtsauffassung habe. Allerdings indizie-
re dieses Fehlverhalten nicht automatisch seine fehlende Befähigung im Um-
gang mit eingestuftem Material und sicherheitsempfindlichen Daten. Er sei in-
zwischen (seit dem 2. Mai 2008) glücklich verheiratet; die Geburt seines ersten
Kindes habe zur Verstetigung seines fortlaufenden Reifeprozesses geführt.
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Mit seinem Begründungsschreiben vom 24. Juli 2009 teilte der Geheimschutz-
beauftragte dem Antragsteller mit, dass auch angesichts dieser Stellungnahme
und der vorgelegten Unterlagen seine Sicherheitsüberprüfung mit der Feststel-
lung eines Sicherheitsrisikos abzuschließen sei. Das Dienstvergehen begründe
Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsemp-
findlichen Tätigkeit. Sein Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht wiege
schwer und schädige nachhaltig sein Ansehen und seine Autorität. Mit seinem
egoistischen Verhalten habe er sein privates Interesse vor das der Allgemein-
heit gestellt und gegen die Dienstpflichten aus § 12 Satz 2 und § 17 Abs. 2
Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 SG verstoßen. Im Abschnitt IV seines Schreibens (zur
Prognose) führte der Geheimschutzbeauftragte unter anderem aus, vor dem
Hintergrund der Pflichtverletzungen des Antragstellers bestehe Anlass abzu-
warten, wie dieser sich in nächster Zeit verhalte. Es bedürfe noch eines länge-
ren Zeitraums, in welchem er belegen könne, dass er seinen Verpflichtungen
zur Wahrung auch überwiegenden Interesses nachkomme.
Mit Bescheid vom 24. Juli 2009, dem Antragsteller am 11. August 2009 eröffnet,
stellte der Geheimschutzbeauftragte fest, dass die erweiterte Sicherheitsüber-
prüfung mit Sicherheitsermittlungen (A 3/Ü 3) Umstände ergeben habe, die ein
Sicherheitsrisiko darstellten. Die Entscheidung schließe auch einen Einsatz in
einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach Ü 1/Ü 2 aus. Einer Wiederho-
lungsüberprüfung werde ab Juli 2011 zugestimmt.
Gegen diesen Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom
13. August 2009 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Verfahren
BVerwG 1 WDS-VR 6.09) und zugleich die gerichtliche Entscheidung des Bun-
desverwaltungsgerichts. Diese Anträge hat der Bundesminister der Verteidi-
gung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 9. September 2009 dem Senat
vorgelegt.
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Zur Begründung seines Anfechtungsantrags trägt der Antragsteller ergänzend
insbesondere vor:
Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos sehe er als ungerechtfertigt und unan-
gemessen an. Der Vorfall liege mehr als drei Jahre zurück. Seitdem habe er
sich nie wieder etwas zuschulden kommen lassen; er sehe sich als pflichtbe-
wussten und charakterlich gefestigten Portepeeunteroffizier. Diese Auffassung
werde von seinem Kompaniechef und seinem Kommandeur geteilt. Er werde
nach Abschluss seines Feldwebellehrgangs im Oktober 2007 weiterhin im …
Fachauftrag in der Einsatz- und Meldezelle, dem Herzstück des Bataillons, ein-
gesetzt. Die Einsatz- und Meldezelle bilde die Schnittstelle zwischen den im
Einsatz befindlichen Kräften (hier Afghanistan) und den übergeordneten Dienst-
stellen; während dieser Verwendung habe er täglich Umgang mit Dokumenten
bis zum Geheimhaltungsgrad VS-Geheim sowie mit äquivalenten Schriftstücken
verbündeter Streitkräfte gehabt. Seine Aufgaben habe er stets zur vollsten Zu-
friedenheit seiner Vorgesetzten erledigt und das in ihn gesetzte Vertrauen be-
stätigt. Die Verkürzung der Fünfjahresfrist auf zwei Jahre sei unzureichend. Er
befinde sich in einer völlig veränderten familiären Situation. Ein gestörtes Ver-
hältnis zur Rechtsordnung und ein Sicherheitsrisiko seien bei ihm nicht festzu-
stellen.
Der Antragsteller beantragt,
den Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der
Verteidigung vom 24. Juli 2009
aufzuheben.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Geheimschutzbeauftragte sei im Rahmen des ihm zustehenden Beurtei-
lungsspielraums rechts- und ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen,
dass das Fehlverhalten des Antragstellers sicherheitserhebliche Zweifel an sei-
ner Zuverlässigkeit offenbare. Der Antragsteller habe sein Individualinteresse
über das Interesse der Allgemeinheit an einer ungeschmälerten Einsatz- und
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Funktionsfähigkeit der Truppe gestellt. Verheiratete Soldaten müssten sich bei
unvermeidlichen dienstlich bedingten Abwesenheiten, insbesondere bei Aus-
landseinsätzen, darauf verlassen können, dass ihre Ehe von den Kameraden
respektiert werde. Bestehe diese Grundlage nicht, könnten die so betroffenen
Soldatinnen und Soldaten ihre Aufgaben nicht mit voller Konzentration erfüllen.
Das festgestellte Dienstvergehen belege, dass sich der Antragsteller über die
Rechtsordnung hinweggesetzt habe. Aufgrund des in der Vergangenheit ge-
zeigten Verhaltens sei anzunehmen, dass er keine Gewähr dafür biete, in Zu-
kunft allen Anfechtungen zu widerstehen und sich strikt an Vorschriften zu hal-
ten.
Mit Beschluss vom 13. November 2009 - BVerwG 1 WDS-VR 6.09 - hat der Se-
nat die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom
13. August 2009 gegen den angefochtenen Bescheid des Geheimschutz-
beauftragten angeordnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Ak-
ten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des Bundesministers der Verteidi-
gung - PSZ I 7 - Az.: 896/09 - und die Personalgrundakte des Antragstellers,
Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. Der Senat
hat außerdem die Gerichtsakte BVerwG 1 WDS-VR 6.09 beigezogen.
II
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Bescheid des Geheimschutzbeauf-
tragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 24. Juli 2009 ist rechtswid-
rig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten.
Das hat der Senat im Beschluss vom 13. November 2009 im Verfahren des vor-
läufigen Rechtsschutzes (BVerwG 1 WDS-VR 6.09) im Einzelnen dargelegt.
Maßgeblich für diese Entscheidung war, dass die angefochtene Feststellung
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des Geheimschutzbeauftragten nicht die erforderliche rechtsfehlerfreie Progno-
se der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Antragstellers und seiner
Verhältnisse enthält.
Die Prognose in Abschnitt IV des Begründungsschreibens des Geheimschutz-
beauftragten vom 24. Juli 2009 erfüllt nicht die Anforderungen an eine inhaltlich
fundierte prognostische Einschätzung im Hinblick auf das hier relevante Tatbe-
standsmerkmal der Zuverlässigkeit „bei der Wahrnehmung einer sicherheits-
empfindlichen Tätigkeit“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG. Insbeson-
dere lassen die Ausführungen in Abschnitt IV gänzlich außer Acht, dass der
Antragsteller nach seinem unbestritten gebliebenen Vorbringen trotz Bekannt-
werden seiner Dienstpflichtverletzung bis August 2009 weiterhin in sicherheits-
empfindlichen Tätigkeiten verwendet worden ist. Diese Weiterverwendung hat
der Bundesminister der Verteidigung in seiner Vorlage an den Senat bestätigt.
Weder die Einleitungsverfügung des Befehlshabers des Streitkräfteunterstüt-
zungskommandos vom 14. April 2008 noch die Anschuldigungsschrift der
Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Streitkräfteunterstützungs-
kommandos vom 18. September 2008 haben den Disziplinarvorgesetzten Ver-
anlassung gegeben, den Antragsteller sofort aus seinen sicherheitsempfindli-
chen Tätigkeiten herauszulösen. Vielmehr hat der Antragsteller bis zur Be-
kanntgabe der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten - auch noch in
seinem kürzlich abgeschlossenen Auslandseinsatz in Afghanistan - persönlich
und fachlich unbeanstandet weiterhin uneingeschränkten Umgang mit geheim-
haltungsbedürftigen Verschlusssachen gehabt. Diese Tatsache hätte in beson-
derer Weise Anlass für den Geheimschutzbeauftragten sein müssen, im Rah-
men der Prognose die Persönlichkeitsentwicklung des Antragstellers für die
absehbare Zukunft eingehender zu würdigen und sie zu dem Regelungsgegen-
stand des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG („Wahrnehmung einer sicherheitsemp-
findlichen Tätigkeit“) konkret in Beziehung zu setzen.
Nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Hauptsache-
verfahren hält der Senat an seiner Beurteilung der angefochtenen Entscheidung
fest. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des ge-
nannten Beschlusses vom 13. November 2009 Bezug genommen.
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Der Bescheid des Geheimschutzbeauftragten vom 24. Juli 2009 ist deshalb auf-
zuheben mit der Folge, dass der Bescheid des Amtes für den Militärischen Ab-
schirmdienst vom 28. August 2008 weiter gilt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1
WBO.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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