Urteil des BVerwG vom 08.08.2007

Packung, Beförderung, Übung, Soldat

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 52.06
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberleutnant der Reserve ...,
..., ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
sowie
Oberst Gräf und
Oberleutnant Bösel
als ehrenamtliche Richter
am 8. August 2007 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in
seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)
durch den Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung.
Der Antragsteller war Soldat auf Zeit mit einer festgesetzten Dienstzeit von acht
Jahren, die am 30. Juni 2007 endete. Zuletzt wurde er mit Wirkung zum 3. Juli
2006 zum Oberleutnant ernannt. Der Antragsteller war im Jagdbomberge-
schwader ... - ... - in C. als Informationstechnikoffizier eingesetzt; aufgrund der
hier streitgegenständlichen Feststellung eines Sicherheitsrisikos wurde er von
dieser Tätigkeit entbunden und anschließend im Geschwaderstab dieser Einheit
verwendet.
Für den Antragsteller war zuletzt am 25. November 2003 eine erweiterte Si-
cherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ohne Einschränkungen abge-
schlossen worden.
Mit Nachbericht zur Sicherheitsüberprüfung vom 1. August 2005 teilte der Si-
cherheitsbeauftragte des Jagdbombergeschwaders 33 dem Militärischen Ab-
schirmdienst mit, dass die Aktualisierung der Sicherheitserklärung am 26. Juli
2005 sicherheitserhebliche Veränderungen ergeben habe, weil der Antragsteller
die Frage nach anhängigen Straf- und Disziplinarverfahren bejaht habe.
Aus den der Sicherheitserklärung als Anlage beigefügten Unterlagen ergibt
sich, dass die Staatsanwaltschaft T. in einem Ermittlungsverfahren gegen den
Antragsteller wegen Betrugs (Az. ...) beabsichtigte, von der Erhebung der öf-
fentlichen Klage gemäß § 153a Abs. 1 StPO abzusehen, falls der Antragsteller
die Auflage der Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 250 € an eine be-
stimmte gemeinnützige Einrichtung erfüllt. Dieser Auflage ist der Antragsteller
am 9. August 2005 nachgekommen. Das Ermittlungsverfahren wurde daraufhin
endgültig eingestellt.
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Mit Schreiben vom 24. Mai 2006 hörte der Geheimschutzbeauftragte im Bun-
desministerium der Verteidigung den Antragsteller zu den Erkenntnissen an, die
der Militärische Abschirmdienst ermittelt hat:
Aus den Akten des Ermittlungsverfahrens wegen Betrugs ergebe sich, dass der
Antragsteller am 26. April 2005 in einem Warenhaus dabei beobachtet worden
sei, wie er zwei Artikel umetikettiert habe, indem er den niedrigeren Preis auf
den teureren Artikel klebte und umgekehrt. Danach habe er sich zur Kasse be-
geben. Sowohl dem Kaufhausdetektiv als auch der Kassiererin seien die Mani-
pulationen aufgefallen. Nach anfänglichem Leugnen habe der Antragsteller die
Tat zugegeben.
In einer Befragung durch den Militärischen Abschirmdienst am 22. November
2005 habe der Antragsteller hierzu erklärt, dass er in dem Warenhaus angebo-
tene Software habe käuflich erwerben wollen. Während des Einkaufs sei ihm
die Idee gekommen, ein Softwarepaket „Steueroffice 2005“ mit dem Preisschild
eines deutlich günstigeren Softwarepakets umzuetikettieren. Eine schlüssige
Erklärung für dieses Verhalten könne er bis heute nicht benennen. Im Kassen-
bereich sei die Manipulation an der Ware aufgefallen. Die „ganze Sache habe
sich wie im Traum abgespielt“ und erst an der Kasse sei er wieder „aufge-
wacht“. Der Antragsteller habe anschließend einen Rechtsanwalt eingeschaltet
und unverzüglich seinen Vorgesetzten über seine Verfehlung in Kenntnis ge-
setzt.
Nach Auffassung des Geheimschutzbeauftragten begründe dieser Sachverhalt
nachhaltige Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des An-
tragstellers auch bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätig-
keit. Der Antragsteller sei bereit, sich zur Erlangung eines persönlichen Vorteils
unter Zurückstellung jeglicher Bedenken über Rechtsnormen hinwegzusetzen.
In seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2006 führte der Antragsteller aus, dass er
nicht zwei Preisschilder vertauscht, sondern nur ein Preisschild mit einem
niedrigeren Preis auf eine andere Packung geklebt habe. Auf dem Produkt, mit
dem er zur Kasse gegangen sei, hätten sich ein richtiges Preisschild mit dem
Barcode des Kaufhauses, ca. drei Preisschilder des Herstellers, ebenfalls alle
mit dem richtigen Preis, sowie das von ihm zusätzlich angebrachte Preisschild
ohne Barcode mit einem niedrigeren Preis befunden. Diese Manipulation habe
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er auch gegenüber dem Hausdetektiv zugegeben. Der Kassiererin sei diese
Manipulation nicht aufgefallen; allerdings habe der richtige Barcode, als sie die-
sen habe scannen wollen, nicht funktioniert. Er, der Antragsteller, habe sowohl
die Diebstahlsprämie bezahlt als auch das Produkt zum regulären Preis käuflich
erworben. Er habe nie versucht, die Tat zu vertuschen. Durch seine Tat sei
niemandem ein Schaden entstanden. Zu seiner Person könne er nur sagen,
dass dies seine einzige Verfehlung bis zum heutigen Tage sei und dass er sei-
ne Aufgaben in der Dienststelle immer äußerst gewissenhaft erledigt habe.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2006 informierte der Geheimschutzbeauftragte den
Antragsteller darüber, dass seine Ausführungen die Sicherheitsbedenken nicht
hinreichend entkräftet hätten. Nach Bewertung der sicherheitserheblichen Er-
kenntnisse sei die Feststellung eines Sicherheitsrisikos unumgänglich. Wegen
des Verhaltens des Antragstellers im Nachgang zu dem Geschehnis lasse er
jedoch eine Wiederholungsüberprüfung abweichend von der Regelfrist bereits
nach drei Jahren zu.
Mit Bescheid vom 3. Juli 2006, dem Antragsteller eröffnet am 10. Juli 2006,
schloss der Geheimschutzbeauftragte die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit
Sicherheitsermittlungen mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos ab.
Unter dem 20. Juli 2006 wandte sich der Antragsteller an das Bundesministeri-
um der Verteidigung und äußerte Bedenken zu der Sachverhaltsdarstellung in
dem Schreiben vom 3. Juli 2006. Der Antragsteller wiederholte hierzu im We-
sentlichen die Schilderung in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2006. In dem
Schreiben des Geheimschutzbeauftragten vom 3. Juli 2006 sei die Tat dagegen
so hingestellt worden, als sei sie geplant und zielgerichtet gewesen, was jedoch
nicht zutreffe. Das zusätzliche Anbringen des Preisschildes und das „Bezahlen“
an der Kasse sei eine Aktion von ca. einer Minute gewesen. An dieser
Zeitspanne, an der Tatsache, dass das Originalpreisschild nicht entfernt worden
sei, sowie daran, dass der Preis auf dem falschen Preisschild so sehr von dem
originalen Preis abgewichen sei, könne man deutlich sehen, dass es sich um
eine Kurzschlussreaktion gehandelt habe, die nicht zielgerichtet gewesen sei.
Die Sache hätte „gut ausgehen“ können, wenn der Barcode funktioniert hätte; in
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diesem Falle hätte er, der Antragsteller, den richtigen Preis bezahlt. Weitere in
dem Schreiben vom 20. Juli 2006 genannte Beschwerdepunkte hat der
Antragsteller im Verlauf des Verfahrens nicht mehr aufrechterhalten.
Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - wertete dieses Schreiben als
Antrag auf gerichtliche Entscheidung und legte es dem Senat zusammen mit
seiner Stellungnahme vom 7. September 2006 vor.
Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller ergänzend insbesondere
vor:
Seine eigentliche Beschwerde richte sich dagegen, dass der Tathergang in dem
Schreiben vom 3. Juli 2006 trotz seiner, des Antragstellers, Richtigstellung (mit
der Stellungnahme vom 12. Juni 2006) falsch wiedergegeben worden sei. So
sei in dem Schreiben weiterhin von einer „Packung ohne Preisschild“ und einem
„Feststellen des fehlenden Preisschildes“ die Rede. Der Antragsteller betont
nochmals, dass die Tat entgegen der Darstellung des Geheimschutzbeauf-
tragten nicht geplant und vorsätzlich begangen worden sei, sondern eine Kurz-
schlussreaktion dargestellt habe.
Nach Ende seines Dienstverhältnisses hat der Antragsteller um Weiterführung
des gerichtlichen Verfahrens gebeten. Die Feststellung des Sicherheitsrisikos
sei der wesentliche Grund gewesen, warum seine Übernahme als Berufssoldat
gescheitert sei. Außerdem könne er nicht an einer Reserveübung teilnehmen,
weil die Dienstposten für seinen Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweis eine po-
sitive Sicherheitsüberprüfung erforderten. Nach wie vor sei er der Überzeugung,
dass die fehlerhafte Darstellung des Sachverhalts dazu beigetragen habe, dass
der Geheimschutzbeauftragte ein Sicherheitsrisiko festgestellt habe.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr habe der Antragsteller kein be-
rechtigtes Interesse an einer Fortsetzung des Verfahrens. Die Übernahme in
das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten sei nicht wegen der Feststellung ei-
nes Sicherheitsrisikos, sondern wegen der unterdurchschnittlichen Bewertung
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des Antragstellers im Rahmen der Bestenauslese abgelehnt worden. Soweit
der Antragsteller zu einer Übung herangezogen werde - worauf er keinen An-
spruch habe -, könne er diese auch auf einer nicht als sicherheitsempfindlich
eingestuften Stelle ableisten.
Unabhängig davon sei der Geheimschutzbeauftragte rechts- und ermessens-
fehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass die außerdienstliche Straftat des
Antragstellers sicherheitserhebliche Zweifel an seiner Zuverlässigkeit offenbare,
die es erforderlich machten, ein Sicherheitsrisiko festzustellen. Dies gelte
insbesondere deshalb, weil der Straftatbestand des Betrugs im Hinblick auf den
Zugang zu Verschlusssachen von erheblicher Bedeutung sei. Gründe, die das
Verhalten des Antragstellers relativieren könnten, seien nicht erkennbar. Viel-
mehr handele es sich um eine durchdachte Tat, die ein gewisses Maß an kri-
mineller Energie und Rücksichtslosigkeit erfordere. Gerade die Tatsache, dass
der Antragsteller bereit gewesen sei, für einfache Konsumgüter erhebliche Risi-
ken einzugehen und mit Vorsatz gegen bestehende Gesetze zu verstoßen, las-
se erkennen, dass Rechtstreue, Vertrauen und absolute Zuverlässigkeit, die
unabdingbare Voraussetzungen für einen Geheimnisträger seien, nicht unein-
geschränkt vorhanden seien.
Die Tatsache, dass der Antragsteller inzwischen zum Oberleutnant befördert
worden sei, räume die vorhandenen Zweifel nicht aus. Zwischen der Zuverläs-
sigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG und der Zuverlässigkeit als
Bestandteil der Eignung eines Soldaten für die Wahrnehmung der Funktion ei-
nes höheren Dienstgrads sei zu trennen; die Beförderung des Antragstellers
stehe deshalb nicht im Widerspruch zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos.
Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers sei der Geheimschutzbeauftragte
in dem Schreiben vom 3. Juli 2006 auch auf die Sachverhaltsdarstellung des
Antragstellers in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2006 eingegangen. Die
dort vorgebrachten Argumente seien bei der Entscheidung ausreichend be-
rücksichtigt worden. Der Umstand, dass der Antragsteller seit dreieinhalb Jah-
ren als Fernmeldezugführer in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit sehr
konsequent auf die Einhaltung sämtlicher Sicherheitsmaßnahmen geachtet und
sein ehemaliger Disziplinarvorgesetzter ihm sein Vertrauen ausgesprochen ha-
be, werde nicht vernachlässigt. Schwerwiegende Persönlichkeitsmängel in si-
cherheitsrelevanter Hinsicht, die sich im außerdienstlichen Verhalten offenbart
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hätten, würden aber nicht dadurch kompensiert oder relativiert, dass der Soldat
sich im dienstlichen Bereich im Umgang mit sicherheitsempfindlichem Material
bewährt habe. Die für den Antragsteller sprechenden Umstände seien in der
Gesamtbewertung durch die Zulassung einer vorgezogenen Wiederholungs-
überprüfung nach drei Jahren berücksichtigt worden; dieser Zeitraum sei als
Nachbewährung erforderlich, um eine verlässliche Prognose über das künftige
Verhalten stellen zu können.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der
Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bun-
desministeriums der Verteidigung - PSZ I 7 - Az. 25-05-12 516/06 - und die
Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei
der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Bundesminister der Verteidigung hat das Schreiben des Antragstellers vom
20. Juli 2006, mit dem er „Bedenken“ gegen seine Sicherheitsüberprüfung an-
gemeldet hat, zutreffend als Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das
Bundesverwaltungsgericht gewertet (§ 21 Abs. 1 WBO). Der anwaltlich nicht
vertretene Antragsteller hat in diesem (und späteren) Schreiben keinen förmli-
chen Sachantrag gestellt. Bei sach- und interessengerechter Auslegung seines
Vorbringens beantragt er sinngemäß, den ihm am 10. Juli 2006 eröffneten Be-
scheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung
vom 3. Juli 2006 über die Feststellung eines Sicherheitsrisikos sowie das damit
verbundene Verbot einer weiteren Betrauung mit sicherheitsempfindlichen Tä-
tigkeiten aufzuheben.
Dieser Antrag ist zulässig.
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Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann durch
einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit
dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden feststellenden Schreibens oder
Bescheids angefochten werden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000
- BVerwG 1 WB 25.00 - BVerwGE 111, 219 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 9,
vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 18
sowie zuletzt vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB
59.06 -).
Die Fortführung des Verfahrens wird nicht dadurch berührt, dass der An-
tragsteller zum 30. Juni 2007 aus seinem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit
ausgeschieden ist (§ 15 WBO).
Durch das Ende des Dienstverhältnisses hat sich auch die Feststellung eines
Sicherheitsrisikos in dem Bescheid vom 3. Juli 2006 nicht erledigt. Die Erledi-
gung einer (truppendienstlichen) Maßnahme liegt vor, wenn die Regelungswir-
kung der Maßnahme und die daraus resultierende Beschwer für den Betroffe-
nen weggefallen ist (vgl. für die Erledigung eines Verwaltungsakts Wolff, in:
Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 113 Rn. 247 ff.; Gerhardt, in: Schoch/
Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand 2007, § 113 Rn. 81 f.). Das ist hier
nicht der Fall. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in dem Bescheid vom
3. Juli 2006 steht der Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
entgegen, solange nicht aufgrund einer Wiederholungsprüfung, deren Durch-
führung der Bescheid nach drei Jahren zulässt, eine erneute Entscheidung mit
einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis ergehen kann. Diese Rege-
lungswirkung entfällt nicht schon mit dem Ende des Dienstverhältnisses; sie
kann während der dreijährigen Frist auch danach - insbesondere im Hinblick auf
eine Verwendung des Antragstellers auf einer sicherheitsempfindlichen Stelle
bei einer Übung (Nr. 805 ZDv 20/3) - zum Tragen kommen. Da es auf den
Fortbestand der rechtlichen Wirkungen des Bescheids vom 3. Juli 2006
ankommt, spielt es keine Rolle, dass der Antragsteller weder einen Anspruch
auf Ableistung einer Übung hat noch einen Anspruch, in einer bestimmten
Funktion zu üben; vielmehr ist entscheidend, dass der Antragsteller, er
eine Übung ableistet, aufgrund des Bescheids vom 3. Juli 2006 nicht auf einer
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sicherheitsempfindlichen Stelle verwendet werden könnte. Unzulässig - man-
gels Rechtsschutzbedürfnisses - würde der Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung allenfalls dann, wenn sich bereits aus heutiger Sicht ausschließen ließe,
dass der Antragsteller innerhalb der dreijährigen Frist zu einer Übung oder einer
sonstigen Tätigkeit, die eine positive Sicherheitsüberprüfung voraussetzt,
herangezogen wird; das ist jedoch nicht ersichtlich.
Da die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in dem Bescheid vom 3. Juli 2006
nicht erledigt ist, muss der Antragsteller sein Begehren nicht auf einen sog.
Fortsetzungsfeststellungsantrag umstellen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in ent-
sprechender Anwendung). Es bedarf daher auch keiner Darlegung eines be-
sonderen Feststellungsinteresses.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid vom 3. Juli 2006, der nach der im Zeitpunkt der Vorlage durch
den Bundesminister der Verteidigung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu
beurteilen ist (Beschluss vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 -
BVerwGE 103, 182 <183> m.w.N.), ist rechtmäßig und verletzt den Antragstel-
ler nicht in seinen Rechten.
Ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
eines Soldaten entgegensteht, entscheidet die zuständige Stelle. Die dazu not-
wendige Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbeden-
ken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit
ausschließen soll (stRspr, u.a. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG
1 WB 13.99 - BVerwGE 111, 30 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 7 = NZWehrr
2000, 31, vom 24. Mai 2000 a.a.O., vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB
119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG
1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11). Die Beurteilung des Sicher-
heitsrisikos, die zugleich eine Prognose der künftigen Entwicklung der Persön-
lichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse darstellt, darf sich nicht auf eine
vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen, sondern muss auf
der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte getroffen werden. Dabei gibt es kei-
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ne „Beweislast”, weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheits-
interessen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch
für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht
geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, u.a. Be-
schlüsse vom 18. Oktober 2001 a.a.O. und vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB
63.06 -; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -
BVerfGE 39, 334 <353>).
Der zuständigen Stelle steht bei der ihr hiernach obliegenden Entscheidung ein
Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich
darauf zu beschränken, ob diese Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt
ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen,
in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe
nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvor-
schriften verstoßen hat (Beschlüsse vom 30. Januar 2001 a.a.O. und vom
18. August 2004 a.a.O. m.w.N.). Im Zweifel hat
das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen, insbesondere persönlichen Be-
langen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG).
Zuständige Stelle für die Beurteilung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt (§ 14
Abs. 3 Satz 1 SÜG), ist im Verfahren der erweiterten Sicherheitsüberprüfung
mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) der Geheimschutzbeauftragte im Bundesmi-
nisterium der Verteidigung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 35 Abs. 3 SÜG und
Nr. 2416 ZDv 2/30 Teil C). Grundlage für dessen Entscheidung ist das Ergebnis
der Ermittlungen und Maßnahmen, die der Militärische Abschirmdienst als mit-
wirkende Behörde bei Sicherheitsüberprüfungen im Geschäftsbereich des Bun-
desministeriums der Verteidigung (§ 3 Abs. 2 SÜG, § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
MADG) mitteilt (§ 14 Abs. 1 und 2 SÜG, Nr. 2705 ZDv 2/30 Teil C).
Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos und das damit verbundene Verbot ei-
ner (weiteren) Betrauung des Antragstellers mit einer sicherheitsempfindlichen
Tätigkeit durch den Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesminis-
terium der Verteidigung vom 3. Juli 2006 steht im Einklang mit den gesetzlichen
Vorschriften.
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1. Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG und
Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen
bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein
Sicherheitsrisiko begründen, können sich im Einzelfall auch daraus ergeben,
dass der Betroffene eine Straftat begangen hat, die ohne speziellen Bezug zu
Geheimhaltungsvorschriften ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erken-
nen lässt (vgl. Beschlüsse vom 20. Mai 1981 - BVerwG 1 WB 35.80 -, vom
28. November 2000 - BVerwG 1 WB 97.00 - und vom 30. Januar 2001 a.a.O.).
Als vorbeugende Maßnahme setzt die Feststellung eines Sicherheitsrisikos da-
bei keine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung voraus (Beschluss vom
20. August 2003 - BVerwG 1 WB 15.03 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 16 =
NZWehrr 2004, 168). Liegen keine - grundsätzlich bindenden - tatsächlichen
Feststellungen durch ein Strafgericht vor, so hat der Geheimschutzbeauftragte
eigene Feststellungen im Rahmen seiner Sachverhaltsermittlung zu treffen.
Dies gilt auch dann, wenn ein Strafverfahren gemäß § 153a Abs. 1 oder 2 StPO
eingestellt wurde, nachdem der Betroffene Auflagen oder Weisungen erfüllt hat.
Bei der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO handelt es sich um
keinen Freispruch mangels Beweises, sondern um ein vereinfachtes
Erledigungsverfahren im Bereich der kleineren und mittleren Kriminalität mit
Beschleunigungs- und Entlastungseffekt (vgl. dazu Beschluss vom 26. Juni
2007 - BVerwG 1 WB 59.06 - m.w.N.) bzw. um eine „verurteilungslose Frie-
densstiftung ohne Verzicht auf Sanktionen, aber ohne Strafe und Vorbestraft-
sein“ (Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. 2007, § 153a Rn. 2). Insoweit besteht zu-
gunsten des Betroffenen die Unschuldsvermutung fort, die eine besondere
Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips darstellt und kraft Art. 6 Abs. 2 EMRK
Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland ist (BVerfG,
Beschluss vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 1326/ 90 - NJW 1991, 1530; BVerwG,
Beschluss vom 14. Juni 2006 - BVerwG 1 WB 8.06 - Buchholz 449 § 55 SG
Nr. 19 = NZWehrr 2006, 246).
2. Der Geheimschutzbeauftragte ist bei der Entscheidung, ob ein Sicherheitsri-
siko vorliegt (§ 14 Abs. 3 SÜG), von einem „richtigen Sachverhalt“ ausgegan-
gen.
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Die wesentliche Grundlage für die Feststellung des Sicherheitsrisikos, nämlich
das Vorliegen einer außerdienstlichen Straftat des Antragstellers in Form eines
(versuchten) Betrugs, ist zwischen den Beteiligten unstrittig. Auch der An-
tragsteller selbst räumt in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2006 (wie auch in
späteren Schreiben) ein, dass er versucht hat, sich durch eine Manipulation an
der Etikettierung rechtswidrig ein Softwarepaket zu einem Preis deutlich unter
dem regulären Verkaufspreis (10 € statt 49,95 €) zu verschaffen.
Die Einwände des Antragstellers beziehen sich lediglich auf die Darstellung und
Bewertung des Tat. Insoweit hat der Geheimschutzbeauftragte die
Schilderung des Antragstellers in dessen Stellungnahme vom 12. Juni 2006 er-
sichtlich zur Kenntnis genommen und sich mit ihr, wie aus mehreren Passagen
des Schreibens vom 3. Juli 2006 hervorgeht, auch inhaltlich auseinanderge-
setzt. Allerdings trifft es zu, dass in dieser Mitteilung, jedenfalls an den beiden
konkret beanstandeten Stellen („Packung ohne Preisschild“, „Feststellen des
fehlenden Preisschildes“), dem Antragsteller eine Darstellung zugeschrieben
wird, die dieser nicht teilt; denn der Antragsteller will das „falsche“ Preisschild
nicht auf einer ansonsten nicht etikettierten Packung, sondern zu
weiteren, auf der Packung schon vorhandenen und dort belassenen Preisschil-
dern angebracht haben.
Ob es sich dabei - was möglich erscheint - um ein bloßes Versehen oder aber
um eine bewusste Abweichung handelt, kann letztlich dahinstehen. Denn die
Begründung in dem Schreiben vom 3. Juli 2006 stellt ausschlaggebend darauf
ab, dass der Antragsteller „ein Preisschild mit einem niedrigeren Preis wissend
und willentlich auf die andere Packung geklebt“ und hierdurch „falsche Tatsa-
chen vorgetäuscht“ hat. In diesen Punkten, die für die Verwirklichung des straf-
rechtlichen Betrugstatbestands und für die daran anknüpfende Beurteilung nach
dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz maßgeblich sind, wird der Sachverhalt
auch von dem Antragsteller nicht bestritten. Der vom Antragsteller angeführte
hypothetische Geschehensablauf, nämlich dass die Sache „hätte gut ausgehen
können“, wenn die Kassiererin einen korrekten Preis eingescannt hätte, ist
dagegen nicht eingetreten; insofern kommt es auch nicht darauf an, ob es sich
bei dem vom Antragsteller aufgeklebten Preisschild um das einzige oder aber
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um ein zusätzlich zu weiteren Etiketten angebrachtes Preisschild handelte. Im
Übrigen stellte das von dem Antragsteller verwendete 10 €-Preisschild nach der
- insoweit unbestrittenen - Sachverhaltsdarstellung des Hausdetektivs in der
Strafanzeige des Warenhauses ein „Sonderpreis-Etikett“ dar, das nach der
Verkehrsauffassung Vorrang auch vor eventuell noch auf der Packung
vorhandenen regulären Preisauszeichnungen gehabt hätte.
Die Frage, ob es sich bei dem „falschen“ Preisschild um das einzige oder aber
um ein zusätzlich zu weiteren Etiketten angebrachtes Preisschild handelte,
spielt auch für die von dem Geheimschutzbeauftragten getroffene Beurteilung,
dass der Antragsteller „planvoll und zielgerichtet“ vorgegangen sei, keine ent-
scheidungserhebliche Rolle. Maßgeblich für diese Einschätzung ist nach dem
Schreiben vom 3. Juli 2006 vor allem, dass der Antragsteller mehrere gedankli-
che und tatsächliche Schritte (Tatentschluss, Beschaffen eines passenden „fal-
schen“ Preisetiketts, Anbringen des „falschen“ Preisetiketts auf dem Software-
paket, Gang zur Warenhauskasse) zu vollziehen und dabei mehrfach Gelegen-
heit zur besseren Einsicht hatte, ohne sich jedoch letztlich von der Tatbegehung
abhalten zu lassen. Auch wenn der gesamte Vorgang nur etwa eine Minute
gedauert haben mag, kann von einer reflexartigen „Kurzschlussreaktion“, als
die der Antragsteller seine Tat sieht, keine Rede sein.
Schließlich wurde auch die Tatsache, dass der Antragsteller mit Wirkung zum 3.
Juli 2006 zum Oberleutnant befördert wurde, bei der Entscheidung über das
Vorliegen eines Sicherheitsrisikos berücksichtigt. Dies ist zwar nicht schon
durch den Geheimschutzbeauftragten geschehen, was möglicherweise darauf
beruht, dass dieser von dem parallel bei einer anderen Stelle (Personalamt der
Bundeswehr) laufenden und nahezu gleichzeitig mit der Sicherheitsüberprüfung
abgeschlossenen Beförderungsverfahren (Verfügung vom 29. Juni 2006) keine
Kenntnis hatte. Es genügt jedoch, dass der Bundesminister der Verteidigung
- PSZ I 7 - die inzwischen erfolgte Beförderung bei der Prüfung, ob der Be-
schwerde des Antragstellers abzuhelfen ist, gewürdigt und die wesentlichen
Gründe dafür, dass gleichwohl an der Feststellung des Sicherheitsrisikos fest-
gehalten wird, in seiner Stellungnahme vom 7. September 2006 mitgeteilt hat.
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3. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos ist auch mate-
riell nicht zu beanstanden.
Der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung ist im
Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums ohne Rechtsfehler da-
von ausgegangen, dass das Betrugsdelikt ein hinreichend schwerwiegendes
außerdienstliches Fehlverhalten des Antragstellers darstellt, um Zweifel an sei-
ner Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG zu begründen. Er
hat dabei insbesondere auf Mängel in der „internen Prüfschleife für das Han-
deln“ des Antragstellers abgestellt, die sich auch auf den Umgang mit Ver-
schlusssachen auswirken könnten. Der Bundesminister der Verteidigung
- PSZ I 7 - hat in seiner Stellungnahme vom 7. September 2006 ergänzend
hervorgehoben, dass der Straftatbestand des Betrugs im Hinblick auf den Zu-
gang zu Verschlusssachen von erheblicher Bedeutung sei; die Tatsache, dass
der Antragsteller bereit gewesen sei, für einfache Konsumgüter erhebliche Risi-
ken einzugehen und mit Vorsatz gegen bestehende Gesetze zu verstoßen, las-
se erkennen, dass Rechtstreue, Vertrauen und absolute Zuverlässigkeit, die
unabdingbare Voraussetzungen für einen Geheimnisträger seien, nicht unein-
geschränkt vorhanden seien. Die für den Antragsteller sprechenden Umstände
(Verhalten nach der Tat, gute dienstliche Führung) wurden durch die Zulassung
einer vorgezogenen Wiederholungsprüfung nach drei statt wie in der Regel
nach fünf Jahren (vgl. Nr. 2710 Abs. 2 ZDv 2/30 Teil C) berücksichtigt. Mit die-
ser Gewichtung der Sicherheitsinteressen einerseits und der persönlichen Be-
lange des Antragstellers andererseits wird weder der gesetzliche Rahmen, in
dem sich die zuständige Stelle bewegen kann, überschritten noch werden all-
gemein gültige Wertmaßstäbe missachtet. Insbesondere ist es grundsätzlich
nicht zu beanstanden, wenn ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt unabhän-
gig davon, ob eine Bagatell- oder Geringfügigkeitsschwelle - wo auch immer
diese im Einzelnen zu ziehen wäre - überschritten wird, als tatsächlicher An-
haltspunkt für ein Sicherheitsrisiko (§ 5 Abs. 1 SÜG) aufgegriffen wird.
Keinen Bedenken begegnet schließlich, dass die Feststellung eines Sicher-
heitsrisikos trotz der fast zeitgleichen Beförderung des Antragstellers zum
Oberleutnant getroffen wurde. Zwar erscheint es fraglich, ob der Auffassung
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des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 -, dass eine zwi-
schen der „Zuverlässigkeit“ im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG und der
„Zuverlässigkeit“ als Teil der Eignung eines Soldaten für die Verleihung eines
höheren Dienstgrads (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SG) besteht, in dieser
Allgemeinheit zu folgen ist. So kann die Beförderung in einen hohen Dienstgrad,
der in der Regel mit einer Verwendung in sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten
verbunden ist, implizit auch eine Aussage über die persönliche Zuverlässigkeit
des Soldaten in sicherheitsrechtlicher Hinsicht enthalten (vgl. - für die
Beförderung zum Oberstleutnant - Beschluss vom 18. August 2004 a.a.O.). An
einem derartigen Zusammenhang fehlt es im Falle der Beförderung zum Ober-
leutnant, weil dieser Dienstgrad jedenfalls nicht typischerweise mit einer Ver-
wendung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit verbunden ist. Ausschlag-
gebend ist jedoch, dass das einer Beförderung zugrunde liegende „Zuverläs-
sigkeitsurteil“ über den Soldaten nicht zu dem (in Bestandskraft erwachsenden)
Inhalt dieser Beförderungsentscheidung gehört (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 VwVfG)
und deshalb nicht bindend für die sicherheitsrechtliche Beurteilung ist. Die Ent-
scheidung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Feststellung eines
Sicherheitsrisikos vorliegen (§ 14 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 SÜG), hat die
hierzu berufene Stelle vielmehr in eigener Zuständigkeit und Verantwortung zu
treffen. Dass diese Entscheidung nicht zu beanstanden ist, ergibt sich aus dem
oben Gesagten.
Weitere Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 3. Juli 2006,
insbesondere die Verletzung von Verfahrensvorschriften - wie etwa der Prüfung
von Fürsorge- oder anderen Maßnahmen (Nr. 2709 ZDv 2/30 Teil C) -, sind
weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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