Urteil des BVerwG vom 09.03.2006

Waffen Und Munition, Rückversetzung, Familie, Umzug

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
BVerwG 1 WB 52.05
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
…,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt …,
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller
sowie
Oberst Dönsdorf und
Obergefreiten Wehrstedt
als ehrenamtliche Richter
am 9. März 2006
b e s c h l o s s e n :
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
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G r ü n d e :
I
Der 1978 geborene Antragsteller war Soldat auf Zeit mit einer festgesetzten
Dienstzeit von sechs Jahren, die mit Ablauf des 28. Februar 2006 geendet hat. Er
wurde am 30. Juni 2003 zum Stabsgefreiten (SG) ernannt. Vom 1. Januar 2004
bis zum Ende seiner Dienstzeit wurde er als Kraftfahrer D (Busfahrer) bei der
U…G… in S./Frankreich verwendet.
Nach vorheriger Anhörung des Antragstellers und der Vertrauensperson beantrag-
te der Kompaniechef (KpChef) U…G… mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 bei
der Stammdienststelle des Heeres (SDH) die sofortige Rückversetzung des An-
tragstellers aus dienstlichen/gesundheitlichen Gründen ins Inland und führte zur
Begründung aus:
„SG … wird zur Zeit bei U…G… als Militärkraftfahrer D in der Schulbus-
gruppe (TE/ZE 040/406) eingesetzt. Seine Verwendung ist bis zum
28.02.2006 verfügt.
Im Rahmen disziplinarer Ermittlungen wurde er durch einen Zeugen mit
der Einnahme illegaler Drogen in Verbindung gebracht. Mit Einver-
ständnis des Soldaten vom 25.10.04 wurde ein Drogenscreening durch-
geführt. Die im Zusammenhang mit dem Screening gemäß BA 90/5 an-
geordnete Untersuchung auf ‚Dienstverwendungsfähigkeit’ wurde am
04.11.2004 mit dem Ergebnis
- ‚nicht MKF-tauglich’ und
- ‚kein Schießen und keine Schießübungen mit scharfer Munition’
abgeschlossen. SG … hat den Truppenarzt nicht von der Schweige-
pflicht entbunden. Die Fahrerlaubnis der Bundeswehr wurde dem Sol-
daten daraufhin am 10.11.2004 entzogen.
SG … ist somit als Kraftfahrer oder auch in einer anderen Funktion im
E… nicht mehr einsetzbar. Der Umgang mit Waffen und Munition, ins-
besondere in einem Krisenreaktionskorps, ist elementare Vorausset-
zung zur Auftragserfüllung.
Eine umgehende Rückversetzung ins Inland ist zwingend geboten.“
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Am 22. Dezember 2004 verhängte der KpChef U…G… gegen den Antragsteller
eine Disziplinarbuße von 1.200 €, weil dieser am 22. Oktober 2004 in O.,
R.straße 14, in der Wohnung des SG Mario B. aus von ihm selbst mitgebrachten
Cannabis-Produkten zwei „Joints“ hergestellt und mit anderen Gästen konsumiert
habe.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2004, die dem Antragsteller am 10. Januar
2005 ausgehändigt wurde, ordnete die SDH dessen Versetzung zur 1./L…
Abt. 362 in F. zum 11. April 2005 an.
Der Antragsteller legte gegen die Disziplinarverfügung mit Schreiben vom
3. Januar 2005 und gegen die Versetzungsverfügung der SDH mit Schreiben vom
15. Januar 2005 jeweils Beschwerde ein. Mit der letztgenannten Beschwerde vom
15. Januar 2005 beantragte er die Aussetzung der Versetzung, weil die Verset-
zung ein Resultat des Ärzteformblattes 90/5 vom 4. November 2004 darstelle,
welches seiner Meinung nach rechtswidrig entstanden sei. Er beantragte außer-
dem eine weitere truppenärztliche Untersuchung, weil er sich für voll dienstfähig
halte. Zur Begründung führte er weiter aus, er glaube, dass die Versetzung in un-
mittelbarem Zusammenhang mit dem gegen ihn laufenden Verfahren stehe. Er
nehme keine Drogen und habe nie bewusst welche genommen. Um dies zu be-
stärken, erkläre er sich zur regelmäßigen Durchführung von Urintests bereit.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2005 beantragte der Antragsteller bei der SDH sei-
ne Versetzung nach W., V., G., Vo. oder notfalls auch nach H. und bat, von der
Versetzung nach F. abzusehen. Zur Begründung trug er vor, sein „endgültiges
Wohnziel“ sei W. Dort habe seine Ehefrau die Chance, sich einen Arbeitsplatz
dauerhaft zu sichern; für seinen Sohn einen Kindergartenplatz zu organisieren, sei
in Würzburg eher zu realisieren als in F. Nach seinem Dienstzeitende könne er
selbst seinen Berufsförderungsdienst in W. absolvieren, weil dort eine Vielzahl von
Bildungsangeboten vorhanden sei.
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Am 16. Februar 2005 hob die SDH daraufhin ihre Versetzungsverfügung vom
27. Dezember 2004 auf und verfügte am selben Tag die Versetzung des Antrag-
stellers zur 1./P…Btl 12 in Vo. mit Dienstantritt am 11. April 2005. Der dortige
Dienstantritt wurde mit Fernschreiben der SDH vom 4. April 2005 auf den 23. Mai
2005 neu festgesetzt.
Nachdem der Leiter U…G… die Beschwerde des Antragstellers vom 3. Januar
2005 gegen die Disziplinarverfügung vom 22. Dezember 2004 mit Bescheid vom
28. Januar 2005 zurückgewiesen hatte, hob das Truppendienstgericht Süd
- 6. Kammer - mit Beschluss vom 16. März 2005 - S 5 BLc 05/05 - auf die weitere
Beschwerde des Antragstellers vom 9. Februar 2005 die durch den KpChef
U…G… gegen ihn verhängte Disziplinarbuße von 1.200 € auf. Zur Begründung
führte es aus, dass der in der Disziplinarmaßnahme niedergelegte Tatvorwurf un-
ter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ nicht als erwiesen ange-
sehen werden könne.
Am 26. April 2005 wurde der Antragsteller dem zuständigen Truppenarzt erneut
zum Zweck einer Begutachtung auf Dienstverwendungsfähigkeit vorgestellt. Der
Truppenarzt kam am 27. April 2005 zu folgendem Begutachtungsergebnis: „Ver-
wendungsfähig. Tauglich zwei. Die im 90/5 vom 04.11.2004 formulierten Ein-
schränkungen sind aus medizinischer Sicht mit Wirkung vom 26.04.2005 aufge-
hoben ab diesem Tage.“
In einem Personalgespräch am 9. Mai 2005 wurde der Antragsteller befragt, ob er
aufgrund seiner nun wieder vorhandenen vollen Dienstfähigkeit bis zum ursprüng-
lich geplanten Verwendungsdatum (28. Februar 2006) am ausländischen Dienstort
in S. verbleiben wolle oder ob an der bereits verfügten Versetzung in das Inland
zur 1./P…Btl 12 in Vo. festgehalten werden solle. Der Antragsteller erklärte, er
wünsche einen Verbleib bis zum 28. Februar 2006 am ausländischen Dienstort
und keine Verwendung in Vo.; gleichzeitig bat er um erneute Zusage der Umzugs-
kostenvergütung an den Standort S., weil seine Familie aufgrund der Verset-
zungsverfügung nach Vo. bereits einen Umzug ins Inland durchgeführt habe, nun
jedoch wegen seines Verbleibens wieder am ausländischen Dienstort wohnen
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wolle. Diese Erklärung wiederholte und vertiefte der Antragsteller in einem zweiten
Personalgespräch am 23. Mai 2005.
Inzwischen hatte die SDH am 9. Mai 2005 seine Versetzung zur 1./P…Btl 12 in
Vo. aufgehoben. Diese Aufhebungsverfügung wurde dem Antragsteller am 11. Mai
2005 eröffnet. Am 27. Mai 2005 gab die Zentrale Militärkraftfahrtstelle - Leiter
Militärisches Kraftfahrwesen - der Beschwerde des Antragstellers gegen die
Entziehung seiner Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr statt.
Die Beschwerde des Antragstellers vom 15. Januar 2005, die dieser ausdrücklich
aufrechterhalten hatte, wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg)
- PSZ I 7 - mit Beschwerdebescheid vom 22. August 2005 mit der Begründung
zurück, diese Beschwerde sei unzulässig geworden. Die Versetzungsverfügungen
der SDH vom 27. Dezember 2004 und vom 16. Februar 2005, die die vorzeitige
Rückversetzung ins Inland anordneten, seien am 16. Februar bzw. am 9. Mai
2005 aufgehoben worden. Damit fehle dem Antragsteller die persönliche Be-
schwer durch eine Maßnahme seiner personalbearbeitenden Stelle.
Gegen diesen ihm am 11. September 2005 eröffneten Bescheid richtet sich der
Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 15. September 2005,
den der BMVg - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 2. November 2005 dem
Senat vorgelegt hat, bei dem sie am 7. November 2005 eingegangen ist.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die gegen ihn verhängte Disziplinarmaßnahme sei durch Beschluss des Truppen-
dienstgerichts Süd vom 16. März 2005 aufgehoben worden. Damit habe sich der
gegen ihn erhobene Vorwurf des Betäubungsmittel-Genusses erledigt. Dennoch
habe die zuständige personalführende Dienststelle der Bundeswehr ihre Verset-
zungsabsicht gegen ihn weiter verfolgt. Weil ihm Dienstantritt am 11. April 2005
am Standort Vo. befohlen worden sei, habe er mit seiner Familie einen Umzug
zum 1. April 2005 in den Raum Vo. durchgeführt. Die gesamte Versetzung ins
Inland sei schließlich am 9. Mai 2005 aufgehoben worden. Bis dahin seien ihm
Kosten für den Umzug entstanden. Er sei anschließend erneut mit der Familie an
den alten Standort S. zurückgezogen und versehe dort nach wie vor seinen
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Dienst. Wegen der Verweigerung der Erstattung voller Umzugskosten mit Aus-
landsbezug durch die SDH habe er beim Verwaltungsgericht K. am 11. August
2005 - 27 K 4837/05 - Klage erhoben. Er habe nach wie vor ein rechtliches Inte-
resse an der Feststellung der seinerzeitigen Rechtswidrigkeit der später aufgeho-
benen Versetzungsverfügung der SDH vom 27. Dezember 2004. Das folge aus
der Bedeutung dieses Vorgangs für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Köln hinsichtlich der Umzugskosten.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 3. Januar 2006 erklärt der Antragstel-
ler ergänzend, er wende sich nicht nur gegen die Verfügung der SDH vom
27. Dezember 2004, „sondern umfassend gegen seine damit rechtswidrig verfügte
Rückversetzung von der Auslandsverwendung in S. ins Inland“.
Er beantragt,
den angefochtenen Beschwerdebescheid des BMVg vom 22. August
2005 aufzuheben, die dort behandelte Beschwerde für zulässig zu er-
klären und diese Dienststelle des Bundes zu verpflichten, inhaltlich über
die Beschwerde vom 15. Januar 2005 feststellend zu entscheiden,
hilfsweise
festzustellen, dass seine Versetzung zurück ins Inland rechtswidrig ge-
wesen ist.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei unzulässig. Die Beschwerde vom 15. Januar 2005 richte sich ge-
gen die Versetzungsverfügung der SDH vom 27. Dezember 2004, die am
16. Februar 2005 aufgehoben worden sei. Die - auf einen entsprechenden Antrag
des Antragstellers vom 28. Januar 2005 - unter dem 16. Februar 2005 verfügte
Versetzung zur 1./P…Btl 12 in Vo. sei von der SDH am 9. Mai 2005 aufgehoben
worden. Die Frage der Versetzung des Antragstellers zurück ins Inland habe sich
durch diese Aufhebungsverfügungen in der Hauptsache erledigt. Für einen recht-
lich allein noch möglichen Fortsetzungsfeststellungsantrag fehle dem Antragsteller
das erforderliche Feststellungsinteresse. Die beim Verwaltungsgericht Köln einge-
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reichte Klage auf (gegenüber der Entscheidung der SDH vom 1. Juni 2005) höhe-
re Erstattungsleistungen nach der Auslandsumzugskostenverordnung für den am
15. Juni 2005 durchgeführten Umzug der Familie des Antragstellers von Vo. nach
S. könne das berechtigte Interesse an dem verfolgten Feststellungsantrag nicht
begründen. In Fällen, in denen sich - wie hier - die Hauptsache bereits vor der
Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung erledigt habe, sei es Sache
des Antragstellers, wegen der von ihm angestrebten Ansprüche unmittelbar das
hierfür zuständige Verwaltungsgericht anzurufen. Dies habe dann über sämtliche
den geltend gemachten Anspruch betreffenden Rechtsfragen in eigener Zustän-
digkeit zu befinden.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Betei-
ligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwer-
deakte des BMVg - PSZ I 7 - 722/05 - sowie die Personalgrundakte des Antrag-
stellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Das Ausscheiden des Antragstellers aus dem Wehrdienstverhältnis steht aller-
dings gemäß § 15 WBO der Fortführung des Verfahrens nicht entgegen (ebenso:
Beschlüsse vom 17. Januar 1974 - BVerwG 1 WB 89.72 -
[225]>, vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 1 WB 41.03 - und
vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 43.05 -).
Der Hauptantrag im Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers vom
15. September 2005 ist - unabhängig vom Ausscheiden des Antragstellers aus
dem aktiven Dienst der Bundeswehr - unzulässig.
Er richtet sich ausdrücklich und ausschließlich gegen den Beschwerdebescheid
des BMVg vom 22. August 2005. In der Regel ist Gegenstand des Antrags auf
gerichtliche Entscheidung nach § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m § 17 Abs. 1 WBO
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die ursprünglich mit der Beschwerde angefochtene Maßnahme oder Unterlassung
in der Gestalt, die sie durch den Beschwerdebescheid gefunden hat; ausnahms-
weise ist allein der Beschwerdebescheid Gegenstand des Antrags, wenn er den
Beschwerdeführer erstmalig beschwert (Böttcher/Dau, WBO, 4. Aufl. 1997, § 17
RNr. 16). Der Antragsteller hat in seinem Hauptantrag nicht die Verfügung der
SDH vom 27. Dezember 2004 angefochten, sondern ausschließlich die Behand-
lung seiner Beschwerde als unzulässig in dem angefochtenen Beschwerdebe-
scheid des BMVg gerügt. Dieser Beschwerdebescheid beschwert den Antragstel-
ler indessen nicht erstmalig. Vielmehr bestätigt er lediglich die vollzogene Abhilfe
der Beschwerde vom 15. Januar 2005 durch Aufhebung der Versetzungsverfü-
gung vom 27. Dezember 2004 infolge der entsprechenden Anordnung der SDH
vom 16. Februar 2005.
Auch wenn dieser Hauptantrag des Antragstellers inhaltlich dahin umgedeutet
werden könnte, dass er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versetzungsver-
fügung der SDH vom 27. Dezember 2004 beantragt, bliebe diesem Feststellungs-
antrag der Erfolg versagt.
Das ursprünglich mit der Beschwerde vom 15. Januar 2005 verfolgte Rechts-
schutzbegehren des Antragstellers, die Versetzungsverfügung vom 27. Dezember
2004 aufheben zu lassen, hat sich - unabhängig vom Ende der Dienstzeit des An-
tragstellers - bereits mit der Aufhebungsentscheidung der SDH vom 16. Februar
2005 erledigt. Für den Feststellungsantrag des Antragstellers, der rechtlich allein
an dieses erledigende Ereignis anknüpfen kann, fehlt dem Antragsteller das erfor-
derliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Nach ständiger Rechtsprechung des
Senats kann sich dieses Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus einem Rehabili-
tierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben,
einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vorn-
herein als aussichtslos erscheint. Zusätzlich kommt auch unter dem Gesichtspunkt
effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ein berechtigtes Feststel-
lungsinteresse in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde fakti-
sche Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (Beschlüsse vom 11. Dezem-
ber 2003 - BVerwG 1 WB 14.03 - und
- BVerwG 1 WB 24.03 - , vom 22. Januar
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2004 - BVerwG 1 WB 34.03 - jeweils m.w.N., vom 4. November 2004 - BVerwG
1 WB 29.04 - und vom 24. Februar 2005 - BVerwG 1 WB 19.04 -).
Zwar hat der Antragsteller mit dem Hinweis auf zusätzlich entstandene Umzugs-
kosten und auf das insoweit beim Verwaltungsgericht Köln anhängige Verfahren
sinngemäß einen finanziellen Schaden als Grundlage seines Fortsetzungsfeststel-
lungsinteresses vorgetragen. Ein Anspruch auf „Schadenersatz“, soweit er auf
eine schuldhafte Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ge-
stützt wird, könnte ohnehin nur vor den Zivilgerichten (Art. 34 Satz 3 GG i.V.m.
§ 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO) oder, soweit es sich um einen Folgenbeseitigungsan-
spruch handeln sollte, vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten (§ 40 Abs. 1
Satz 1 VwGO) geltend gemacht werden. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts besteht indessen insoweit kein Anspruch auf den
(vermeintlich) „sachnäheren“ Richter. Vielmehr ist es Sache des Antragstellers, in
den Fällen, in denen - wie hier - eine Erledigung der Hauptsache bereits vor Stel-
lung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten ist, wegen des von ihm
angestrebten Schadenersatzanspruchs (Amtshaftungs- oder Folgenbeseiti-
gungsanspruch) unmittelbar das hierfür zuständige Zivil- oder Verwaltungsgericht
anzurufen. Dieses Gericht hat dann über sämtliche den geltend gemachten An-
spruch betreffenden Rechtsfragen in eigener Zuständigkeit zu befinden (stRspr.:
vgl. zuletzt Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 86.00 - m.w.N.,
vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 15.01 -
NZWehrr 2001, 165>, vom 22. Januar 2004 - BVerwG 1 WB 43.03 - m.w.N. und
vom 22. Juni 2005 - BVerwG 1 WB 1.05 -).
Die Anwendung dieser Grundsätze auf das vorliegende Verfahren ergibt, dass
sich die vom Antragsteller ursprünglich angestrebte Aufhebung der Versetzungs-
verfügung vom 27. Dezember 2004 mit dem Erlass der Aufhebungsverfügung vom
16. Februar 2005 und damit lange vor der am 7. November 2005 eingetretenen
Rechtshängigkeit seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung erledigt hatte.
Damit ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, soweit es sich auf die beabsich-
tigte Durchsetzung eines „Schadenersatzanspruches“ bezieht, nicht gegeben.
Weitere Gründe für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse hat der Antragsteller
nicht dargelegt.
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Der Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
Der hilfsweise vom Antragsteller formulierte Feststellungsantrag setzt ebenfalls ein
besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse im dargelegten Sinne voraus.
Auch diesen Feststellungsantrag stützt der Antragsteller allein auf die Absicht,
einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen. Hier ist gleichfalls auf die be-
reits zitierte ständige Rechtsprechung des Senats zu verweisen, dass ein Fortset-
zungsfeststellungsinteresse in den Fällen nicht besteht, in denen das erledigende
Ereignis - wie hier - vor Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entschei-
dung eingetreten ist und der Antragsteller damit die Möglichkeit hat, das zuständi-
ge Zivil- oder Verwaltungsgericht unmittelbar anzurufen. Die „Versetzung ins In-
land“ ist vor Rechtshängigkeit des vorliegenden Antrags bereits am 16. Februar
und 9. Mai 2005 aufgehoben worden.
Unabhängig von diesen Erwägungen lässt der Antragsteller mit seiner „umfassen-
den“ Anfechtung seiner Rückversetzung ins Inland im Rahmen des Hilfsantrags
außer Acht, dass seine Versetzung nach Vo. auf seinem ausdrücklichen Antrag
vom 28. Januar 2005 beruhte und die entsprechende Versetzungsverfügung der
SDH, die ihm am 22. Februar 2005 ausgehändigt wurde, bestandskräftig gewor-
den ist.
Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten sieht der Senat ab,
weil er die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht als gegeben erachtet.
Dr. Frentz
Prof. Dr. Widmaier
Dr. Müller
Dönsdorf Wehrstedt
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