Urteil des BVerwG vom 18.08.2009

Vertreter, Zusammensetzung, Vertrauensperson, Nachrücken

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 51.09
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptmann …,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 18. August 2009 beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht ist sachlich unzuständig.
Die Sache wird an das Truppendienstgericht Nord verwie-
sen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller war seit 1. Februar 2008 als Nachrücker Mitglied des Haupt-
personalrats beim Bundesministerium der Verteidigung und in seiner Eigen-
schaft als Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat zugleich Mitglied des Ge-
samtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesministerium der Verteidi-
gung. Aus beiden Funktionen schied der Antragsteller zum 31. Mai 2008 aus,
nachdem er bei der Wahl zum Hauptpersonalrat im Mai 2008 nicht gewählt
wurde.
Mit Schreiben vom 17. März 2008 unterrichtete der stellvertretende Sprecher
des Gesamtvertrauenspersonenausschusses die Mitglieder des Gesamtver-
trauenspersonenausschusses darüber, dass für den Oberfeldwebel E. und den
Obergefreiten J. mit sofortiger Wirkung der Oberstabsfeldwebel A. und der
Stabsgefreite T. (alle Organisationsbereich Heer) nachrückten.
Mit Schreiben vom 4. April 2008 an das Bundesministerium der Verteidigung
erhob der Antragsteller Beschwerde gegen die Mitteilung des stellvertretenden
Sprechers des Gesamtvertrauenspersonenausschusses vom 17. März 2008
und beantragte zugleich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der
Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - legte den Antrag zusammen mit
seiner Stellungnahme vom 1. September 2008 dem Senat vor.
Zur Begründung seines Antrags, der zunächst insgesamt unter dem Aktenzei-
chen BVerwG 1 WB 66.08 geführt wurde, trägt der Antragsteller insbesondere
vor:
Er fühle sich in der Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte im Gesamtvertrau-
enspersonenausschuss behindert, weil eine gesetzwidrige Zusammensetzung
des Gremiums herbeigeführt worden sei. Bei der Wahl zum 5. Gesamtvertrau-
enspersonenausschuss hätten nach den Angaben des Zentralen Wahlvorstan-
des insgesamt vier gewählte Bewerber die Wahl nicht angenommen. In zwei
Fällen sei gemäß § 39 Abs. 1 SBG der zunächst nicht gewählte Bewerber mit
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der höchsten Stimmenzahl nachgerückt. In den beiden anderen Fällen (Ober-
feldwebel E., Obergefreiter J.) hätten sich in den Wahlgängen jedoch weniger
Bewerber gemeldet, als Sitze ausgeschrieben worden seien, so dass in diesen
Wahlgängen keine Bewerber zum Nachrücken zur Verfügung gestanden hät-
ten. Er sei der Auffassung, dass daher in diesen beiden Fällen gemäß § 39
Abs. 2 SBG Nachwahlen in den jeweiligen Befehlsbereichen auf Brigadeebene
einzuleiten seien. Im Gegensatz dazu habe der stellvertretende Sprecher des
Gesamtvertrauenspersonenausschusses mit dem Schreiben vom 17. März
2008 diese Sitze kurzerhand und rechtlich unzulässig in andere Wahlgänge
verschoben. Hierfür sei der stellvertretende Sprecher bereits nicht zuständig
gewesen. Das Vorgehen sei aber auch in der Sache falsch, da nicht § 39
Abs. 1, sondern § 39 Abs. 2 SBG anzuwenden sei, um der Vorgabe des § 35
Abs. 1 Satz 2 SBG Rechnung zu tragen, die Soldaten aller Organisationsberei-
che nach Laufbahn- und Statusgruppen angemessen zu berücksichtigen. Durch
die beanstandete Vorgehensweise würden insbesondere die Soldaten, die
aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisteten, benachteiligt. Dasselbe gelte,
wie der vorliegende Fall zeige, ebenso für die Unteroffiziere, wo die große
Mehrheit der Zeitsoldaten durch die Minderheit der Berufssoldaten übersteuert
und majorisiert werde.
Der Antragsteller beantragt,
1. festzustellen, dass das Schreiben des Hauptmann B.,
stellvertretender Sprecher des 5. Gesamtver-
trauenspersonenausschusses, vom 17. März 2008
(„Nachrücken nach § 39 Abs. 1 SBG, hier: zwei vakante
Mandate“) unwirksam ist, und
2. das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflich-
ten, aus Anlass des Ausscheidens der Mitglieder Ober-
feldwebel E. und Obergefreiter J. Nachwahlen nach
§ 39 Abs. 2 SBG einzuleiten.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 beantragte der Antragsteller außerdem
hilfsweise,
festzustellen, dass die Erklärung der Kameraden A., T.
und M. zu ordentlichen Mitgliedern des Gesamtvertrau-
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enspersonenausschusses für die 113. Sitzung vom 15. bis
19. September 2008 durch Hauptmann B., stellvertreten-
der Sprecher des 5. Gesamtvertrauens-
personenausschusses, rechtswidrig ist.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
die Anträge zurückzuweisen,
hilfsweise an das zuständige Wehrdienstgericht zu verwei-
sen.
Soweit sich der Antragsteller im Wege eines Intraorganstreits mit dem Gesamt-
vertrauenspersonenausschuss über den Bundesminister der Verteidigung an
das Bundesverwaltungsgericht wende, erscheine die Zuständigkeit des Wehr-
dienstsenats fraglich. Bei Anwendung der allgemeinen Vorschriften sei vielmehr
das Truppendienstgericht Nord für die Entscheidung über den Rechtsbehelf
zuständig. Unabhängig davon seien die Anträge bereits deswegen unzulässig
(geworden), weil der Antragsteller nicht mehr gesetzliches Mitglied des Ge-
samtvertrauenspersonenausschusses sei. Der Antrag zu 2 sei ferner deshalb
unzulässig, weil das Bundesministerium der Verteidigung zur Durchführung von
Nachwahlen nicht von Amts wegen, sondern erst auf eine entsprechende Mit-
teilung des Sprechers des Gesamtvertrauenspersonenausschusses hin ver-
pflichtet sei. Weil der Antragsteller versäumt habe, im Wege eines vorgreiflichen
gerichtlichen Verfahrens eine Verpflichtung des Sprechers des Gesamt-
vertrauenspersonenausschusses zur Abgabe einer Erklärung nach § 39 Abs. 3
Satz 1 SBG gegenüber dem Bundesministerium der Verteidigung herbeizufüh-
ren, fehle es an einer rechtlichen Voraussetzung, um die behauptete Pflicht zur
Durchführung einer Nachwahl geltend zu machen.
Das Gericht hat mit Schreiben vom 3. August 2009 die Beteiligten darüber un-
terrichtet, dass es Zweifel an der Zuständigkeit des Senats hinsichtlich des An-
trags zu 1 sowie des mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 gestellten Hilfsantrags
habe und deshalb erwäge, das Verfahren hinsichtlich dieser Anträge abzutren-
nen und an das Truppendienstgericht Nord zu verweisen. Der Bundesminister
der Verteidigung - PSZ I 7 - (mit Schreiben vom 7. August 2009) und der Bun-
deswehrdisziplinaranwalt (mit Schreiben vom 13. August 2009) haben erklärt,
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dass sie gegen die beabsichtigte Vorgehensweise keine Einwände erheben
würden. Der Antragsteller ist mit Schreiben vom 12. August 2009 einer Verwei-
sung an das Truppendienstgericht entgegengetreten. Er hält im Hinblick auf den
Beschluss vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 17.08 - die Zuständigkeit des
Senats zur Entscheidung über die Mitgliedschaftsrechte eines Mitglieds des
Gesamtvertrauenspersonenausschusses für gegeben. Soweit sich der Senat
nicht für zuständig erachte, sei Folge nicht eine Verweisung an ein anderes
Wehrdienstgericht, sondern mangels Vorliegen einer Streitigkeit aus einem mili-
tärischen Über- und Unterordnungsverhältnis die Verweisung an das örtlich zu-
ständige Verwaltungsgericht. Dieses könne nach der Generalklausel des § 40
VwGO auch über öffentlich-rechtliche Inner-Organ-Streitigkeiten befinden.
Der Senat hat mit Beschluss vom 18. August 2009 das Verfahren hinsichtlich
des Antrags zu 1. sowie des mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 gestellten
Hilfsantrags abgetrennt. Dieser abgetrennte Teil des Begehrens des Antragstel-
lers ist Gegenstand des vorliegenden, unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB
51.09 fortgeführten Verfahrens.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Ak-
ten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidi-
gung - PSZ I 7 - Az.: … - sowie die Akten des Verfahrens BVerwG 1 WB 66.08
haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Für das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, mit dem er sich gegen
Maßnahmen des stellvertretenden Sprechers des Gesamtvertrauenspersonen-
ausschusses wendet, ist nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern das
Truppendienstgericht Nord sachlich zuständig. Die Sache ist deshalb an dieses
Gericht zu verweisen. Über die Verweisung entscheidet der Senat in der Beset-
zung ohne ehrenamtliche Richter (vgl. Beschluss vom 17. März 2009 - BVerwG
1 WB 77.08 – NVwZ-RR 2009, 541 m.w.N.).
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1. Der Antragsteller hat den richtigen Rechtsweg beschritten.
Für den gerichtlichen Rechtsschutz der Vertrauensperson ist nach erfolglos
durchgeführtem Beschwerdeverfahren gemäß § 16 SBG, § 17 Abs. 1 Satz 1
WBO der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet, wenn die Vertrau-
ensperson geltend macht, sie sei in der Ausübung der ihr nach dem Soldaten-
beteiligungsgesetz eingeräumten Befugnisse behindert oder wegen ihrer Tätig-
keit benachteiligt worden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 10. November 1993
- BVerwG 1 WB 85.92 - BVerwGE 103, 43 <45> = NZWehrr 1994, 70, vom
18. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 14.93 - BVerwGE 103, 65 <66 f.> = NZWehrr
1994, 117, vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 46.03 - Buchholz 252 § 23 SBG
Nr. 3 = NZWehrr 2005, 29 sowie zuletzt vom 27. November 2008 - BVerwG
1 WB 7.08 - ;
ebenso Beschluss vom 1. November 2001 - BVerwG 6 P 10.01 - BVerwGE
115, 223 <225 ff.> = Buchholz 252 § 52 SBG Nr. 2). Dasselbe gilt gemäß § 36
Abs. 5 i.V.m. § 16 SBG für die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenaus-
schusses, wie hier den Antragsteller (Beschluss vom 17. Februar 2009 -
BVerwG 1 WB 17.08 - ).
Der Antragsteller sieht sich in der Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte im
Gesamtvertrauenspersonenausschuss dadurch behindert, dass der stellvertre-
tende Sprecher des Gesamtvertrauenspersonenausschusses durch die ange-
fochtenen Maßnahmen eine gesetzwidrige Zusammensetzung dieses Gre-
miums herbeigeführt bzw. die gesetzmäßige Besetzung verfälscht habe. Der
Antragsteller macht damit eine Behinderung in der Ausübung der ihm als Mit-
glied des Gesamtvertrauenspersonenausschuss eingeräumten Befugnisse im
Sinne des § 36 Abs. 5 i.V.m. § 16 SBG geltend, die den Rechtsweg zu den
Wehrdienstgerichten begründet. Ob einem einzelnen Mitglied des Gesamtver-
trauensausschusses das geltend gemachte „Recht auf eine gesetzmäßige Zu-
sammensetzung“ dieses Gremiums tatsächlich zusteht, ist keine Frage des
Rechtswegs, sondern der Antragsbefugnis und damit der Zulässigkeit des An-
trags.
2. Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch sachlich nicht zuständig.
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Innerhalb des Rechtswegs zu den Wehrdienstgerichten liegt die Zuständigkeit
für Entscheidungen in erster Instanz grundsätzlich bei den Truppendienstge-
richten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 WBO). Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungs-
gerichts anstelle des Truppendienstgerichts besteht nur in den gesetzlich be-
sonders genannten Fällen. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.
a) Die angefochtenen Maßnahmen des stellvertretenden Sprechers des Ge-
samtvertrauenspersonenausschusses stellen keine „Entscheidungen oder
Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung“ im Sinne von § 21 Abs. 1
Satz 1 Alt. 1 WBO dar, gegen die unmittelbar die Entscheidung des Bundes-
verwaltungsgerichts beantragt werden könnte. Eine Entscheidung oder Maß-
nahme des Bundesministers der Verteidigung liegt zwar auch dann vor, wenn
er unter der Bezeichnung „Bundesministerium der Verteidigung“ als oberste
Dienstbehörde handelt (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 11. Dezember 2003
- BVerwG 1 WB 14.03 - BVerwGE 119, 341 <342> = Buchholz 311 § 17 WBO
Nr. 52 = NZWehrr 2004, 163, vom 30. April 2008 - BVerwG 1 WB 12.08 - und
vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 17.08 -). Der Gesamtvertrauensperso-
nenausschuss ist jedoch nur „beim Bundesministerium der Verteidigung“ ange-
siedelt; in seiner Tätigkeit ist er ein von Weisungen unabhängiges Beteiligungs-
organ, das die Interessen und Belange der Soldaten dem Bundes-
ministerium der Verteidigung vertritt (§ 37 SBG). Entscheidungen und Maßnah-
men des Gesamtvertrauenspersonenausschusses und seiner Vertreter und Mit-
glieder sind deshalb dem Bundesminister der Verteidigung nicht zurechenbar.
b) Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts wird auch nicht über den
Weg einer Beschwerdeentscheidung des Bundesministers der Verteidigung er-
öffnet (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 WBO). Der Gesamtvertrauenspersonenaus-
schuss und seine Vertreter und Mitglieder unterstehen - in dieser Funktion -
keinen Disziplinarvorgesetzten oder nächsthöheren Dienststellen im Sinne von
§ 9 Abs. 1 WBO, die zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidun-
gen oder Maßnahmen des Ausschusses oder seiner Vertreter und Mitglieder
berufen wären. Dies bedeutet, dass - ähnlich wie bei Entscheidungen oder
Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung - der Antrag auf gerichtliche
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Entscheidung ohne vorgängiges Beschwerdeverfahren statthaft ist. Es bedeutet
jedoch nicht, wie der Antragsteller meint, dass unmittelbar die Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts beantragt werden könnte. Da eine Ent-
scheidung oder Maßnahme des Bundesministers der Verteidigung als Antrags-
gegenstand gerade nicht vorliegt (soeben a), verbleibt es vielmehr bei der
grundsätzlichen Zuständigkeit der Truppendienstgerichte, so dass der Antrag
auf gerichtliche Entscheidung - unmittelbar - an das zuständige Truppendienst-
gericht zu richten ist.
c) Da es sich im vorliegenden Fall ersichtlich nicht um eine Entscheidung eines
Inspekteurs einer Teilstreitkraft oder eines Vorgesetzten in vergleichbarer
Dienststellung über eine weitere Beschwerde handelt, kommt die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht nach § 22 WBO in Betracht.
d) Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich schließlich
auch nicht aus den Vorschriften des Soldatenbeteiligungsgesetzes. Dieses sieht
eine von den allgemeinen Regelungen der Wehrbeschwerdeordnung ab-
weichende Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts lediglich für den Fall
der Anfechtung der Wahl zum Gesamtvertrauenspersonenausschuss vor (§ 47
Abs. 2 Satz 1 SBG). Die vom Gesetzgeber durch das Erste Gesetz zur Ände-
rung des Soldatenbeteiligungsgesetzes vom 20. Februar 1997 (BGBl I S. 298)
speziell für diesen Rechtsbehelf eingefügte Vorschrift kann nicht erweiternd im
Sinne einer Zuständigkeitsregelung für alle den Gesamtvertrauenspersonen-
ausschuss und seine Vertreter und Mitglieder betreffenden Streitigkeiten aus-
gelegt oder in dieser Weise (etwa als „Annexkompetenz in Anlehnung an § 47
SBG“, die Höges, in: Wolf/Höges, SBG, Stand Juli 2009, § 47 Rn. 4, für vertret-
bar hält) entsprechend angewendet werden. Eine solche Aussage lässt sich
auch nicht dem Beschluss vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 17.08 - ent-
nehmen, auf den sich der Antragsteller beruft. In diesem Fall hatte sich der dor-
tige Antragsteller, ein gewähltes Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenaus-
schusses, dagegen gewandt, dass ihn der Bundesminister der Verteidigung
nicht an der in § 45 Abs. 3 SBG vorgesehenen Ausbildung teilnehmen ließ; da
- anders als hier - eine Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung den
Antragsgegenstand bildete, folgte die Zuständigkeit des Bundesverwal-
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tungsgericht dort aus der allgemeinen Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
WBO (oben a).
3. Ist demnach die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
nicht gegeben, war das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten an das zu-
ständige Truppendienstgericht Nord zu verweisen.
a) Rechtsgrundlage für die Verweisung ist nach der zum 1. Februar 2009 in
Kraft getretenen, hier maßgeblichen Neufassung der Wehrbeschwerdeordnung
(Bekanntmachung vom 22. Januar 2009, BGBl I S. 81) nicht mehr § 83 VwGO
i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG (in entsprechender Anwendung, jetzt über
§ 23a Abs. 2 WBO), sondern unmittelbar § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 3
Satz 1 WBO. Zwar bezog sich § 18 Abs. 3 Satz 1 WBO bis zum 31. Januar
2009 nur auf die Verweisung an bestimmte Gerichte anderer Rechtswege
(Verwaltungsgericht, Sozialgericht). Nachdem in der Neufassung die Benen-
nung bestimmter Gerichte gestrichen wurde und die Vorschrift nunmehr allge-
mein von der „Zuständigkeit eines anderen Gerichts“ spricht, besteht nach dem
Gesetzeswortlaut kein Anhaltspunkt mehr dafür, dass die Vorschrift nur die Ver-
weisung in andere Rechtswege (so allerdings - ohne nähere Begründung - Dau,
WBO, 5. Aufl. 2009 § 18 Rn. 83 ff.; Gronimus, NZWehrr 2009, 89 <98>) und
nicht auch die Verweisung innerhalb des Rechtswegs zwischen den Wehr-
dienstgerichten regeln soll. Auch nach Sinn und Zweck ist kein Grund ersicht-
lich, der dagegen spräche, die Vorschrift auf die Verweisung vom Bundesver-
waltungsgericht an das Truppendienstgericht (und umgekehrt) anzuwenden.
b) Örtlich zuständig ist das Truppendienstgericht Nord. Der beim Bundesminis-
terium der Verteidigung in Bonn ansässige Gesamtvertrauenspersonenaus-
schuss stellt - im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Errichtung
von Truppendienstgerichten vom 16. Mai 2006 (BGBl I S. 1262) - eine Dienst-
stelle mit Standort im Wehrbereich II in dem Bundesland Nordrhein-Westfalen
dar.
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