Urteil des BVerwG vom 24.01.2006

Republik Moldau, Einstellung des Verfahrens, Ersuchende Behörde, Russische Föderation

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
BVerwG 1 WB 51.05
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
,
…, …,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte …,
…, … -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
sowie
Oberstabsarzt Dr. John und
Hauptmann Schink
als ehrenamtliche Richter
am 24. Januar 2006
b e s c h l o s s e n :
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der 1961 geborene Antragsteller ist Berufssoldat und Angehöriger der Laufbahn
der Offiziere des Militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD). Seine Dienstzeit wird vo-
raussichtlich mit Ablauf des 31. Oktober 2016 enden. Zum Hauptmann wurde er
am 3. November 2003 ernannt.
Aufgrund der von ihm im vorliegenden Verfahren angefochtenen Einstellung der
Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) wurde der Antragsteller
am 25. Juli 2005 aus seinem damaligen Aufgabenbereich Nachrichtengewinnung
und Aufklärung im Dezernat J 2.1 des E…Bw herausgelöst. Seitdem wird er im
E…Bw anderweitig verwendet.
Für den Antragsteller wurde zuletzt am 22. Oktober 1998 eine erweiterte Sicher-
heitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) ohne Einschränkungen abge-
schlossen.
Im Rahmen der Aktualisierung der Sicherheitsüberprüfung Ü 3 gab der Antragstel-
ler in seiner Sicherheitserklärung vom 3. Dezember 2003 unter Punkt 2 an, dass
er mit der am 16. Juni 1978 geborenen moldauischen Staatsangehörigen S. als
Lebenspartnerin in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebe. Ferner teilte er
unter den Punkten 8 und 13 dieser Sicherheitserklärung mit, dass seine Lebens-
partnerin nahe Angehörige, Freunde und Bekannte „in größerem Umfang in Mol-
dau sowie der Russischen Förderation“ habe und dass seine Lebenspartnerin im
Jahre 2001 eine zweiwöchige Urlaubsreise nach T. unternommen habe.
Mit Nachbericht zur Sicherheitsüberprüfung Ü 3 vom 4. Dezember 2003 wurden
diese Umstände vom E…Bw - J 2 - dem MAD - MAD-Stelle … in G. - zur Kenntnis
gegeben. Mit Bericht vom 14. Dezember 2004 berichtete der MAD dem Geheim-
schutzbeauftragten des Bundesministeriums der Verteidigung (GB/BMVg) über
das Vorliegen von Umständen, die die Einstellung der am 4. Dezember 2003 ein-
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geleiteten Aktualisierung der Sicherheitsüberprüfung Ü 3 des Antragstellers erfor-
derlich machten.
Am 18. Dezember 2003 schloss der Antragsteller mit seiner bisherigen Lebensge-
fährtin die Ehe.
Mit an den Antragsteller und seine Ehefrau gerichtetem Schreiben vom 24. Januar
2005 teilte der GB/BMVg mit, dass die Überprüfung der Ehefrau des Antragstellers
wegen ihres erst seit dem 20. Juli 2003 bestehenden Aufenthaltes in Deutschland
noch nicht sachgerecht durchgeführt werden könne; ein Verzicht auf ihre Ein-
beziehung in die Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers komme nicht in Be-
tracht; diese sei daher ohne Ergebnis mit der Folge einzustellen, dass eine si-
cherheitsempfindliche Tätigkeit nicht oder nicht mehr ausgeübt werden dürfe. Zu
diesen Umständen wurde dem Antragsteller und seiner Ehefrau die Möglichkeit
der Stellungnahme eingeräumt. Hiervon machte der Antragsteller mit Schreiben
vom 21. Februar und 31. März 2005 sowie in einer persönlichen Anhörung durch
den GB/BMVg am 26. April 2005 Gebrauch.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2005 teilte der GB/BMVg dem Antragsteller mit, dass
die Sicherheitsüberprüfung wegen der moldauischen Staatsangehörigkeit der
Ehefrau und insbesondere wegen ihres erst etwa 24-monatigen Aufenthalts in
Deutschland nicht durchgeführt werden könne. Gleichzeitig wies er darauf hin,
dass die Einleitung einer Wiederholungsüberprüfung nach fünfjährigem Aufenthalt
seiner Ehefrau in Deutschland möglich sei. Sollte seine Ehefrau vor diesem Zeit-
punkt deutsche Staatsbürgerin werden, sei auch eine vorzeitige Einleitung einer
Wiederholungsüberprüfung möglich.
Gegen den ihm am 25. Juli 2005 eröffneten Bescheid vom 20. Juli 2005, mit der
der GB/BMVg - wie im Schreiben vom 18. Juli 2005 dem Antragsteller bereits mit-
geteilt und begründet - die Sicherheitsüberprüfung Ü 3 für den Antragsteller ohne
Ergebnis einstellte und feststellte, dass der Antragsteller ab sofort keine sicher-
heitsempfindliche Tätigkeit mehr ausüben dürfe, legte der Antragsteller mit
Schreiben vom 3. August 2005, das am selben Tage beim Chef … des E….Bw
einging, „Beschwerde“ ein. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor: Die Ent-
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scheidung sei für ihn das Resultat ungenügender Sorgfalt hinsichtlich der Nutzung
tatsächlich vorhandener Überprüfungsoptionen und der nach § 12 SÜG nicht
nachvollziehbaren Interpretation einer für alle Überprüfungsmaßnahmen vorge-
schriebenen zeitlichen Ermittlungstiefe sowie offensichtlich nur geringer Kenntnis-
se der Situation in der Republik Moldau sowie der aktuellen Rahmenbedingungen.
Sein bisheriger militärischer Werdegang sei zudem nicht hinreichend berücksich-
tigt worden mit der Folge, dass er, der Antragsteller, nunmehr nicht nur mögli-
cherweise erhebliche „laufbahntechnische Nachteile“ habe. Er befinde sich jetzt
auch in einer Situation, die für ihn nach bisher 23 Jahren Dienstzeit als loyaler
Soldat in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit kaum zu ertragen sei. Die Umstände
seines Einzelfalles hätten bei der getroffenen Entscheidung keine Berücksichti-
gung gefunden, sondern lediglich die Herkunft seiner Ehefrau.
Es sei ferner nicht nachvollziehbar, dass der GB/BMVg erst nach einem Zeitraum
von mehr als 20 Monaten seit der am 4. Dezember 2003 erfolgten Mitteilung über
die Lebensgemeinschaft die angegriffene Entscheidung über die Einstellung des
Sicherheitsüberprüfungsverfahrens getroffen habe, zumal er, der Antragsteller,
seine dienstliche Tätigkeit weiterhin unbeanstandet ausgeübt habe.
Zudem werde bei Sicherheitsüberprüfungsverfahren offenbar zweierlei Maß an-
gewendet. Einem ihm bekannten Kameraden sei „eine SÜ 3 zuerkannt“ worden,
obwohl dieser erst etwa zehn Jahre vorher im Alter von 16 Jahren aus „Russland“
über die Ukraine nach Deutschland eingewandert sei und weiterhin familiäre Bin-
dungen und freundschaftliche Kontakte zu Angehörigen in diesen Staaten habe.
Nach Angabe eines MAD-Angehörigen müsse man ein entsprechendes Risiko bei
diesen Personen in Kauf nehmen, weil eine Überprüfung nur bis zu einem be-
stimmten Maß möglich sei. Vor diesem Hintergrund halte er, der Antragsteller, die
in seinem Fall getroffene Entscheidung für nur schwer nachvollziehbar.
Außerdem gehe aus dem Text des § 12 SÜG eine erforderliche Überprüfungstiefe
von fünf Jahren nicht hervor. Ein Fünf-Jahres-Zeitraum werde lediglich in § 12
Abs. 2 Nr. 1 SÜG erwähnt; dies sei aber wohl eher als zeitliches Maximum zu ver-
stehen. Hinsichtlich der zeitlichen Frist bei Anfragen an die Polizeidienststellen
seien deshalb auch Ausnahmen zulässig. Der GB/BMVg selbst habe dies dadurch
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bestätigt, dass eine Wiederholungsüberprüfung vor Ablauf eines fünfjährigen Auf-
enthaltes seiner Ehefrau in Deutschland eingeleitet werden könne, sofern seine
Ehefrau deutsche Staatsangehörige würde. Herkunft und verwandtschaftliche Be-
ziehungen seiner Ehefrau würden sich jedoch durch die deutsche Staatsangehö-
rigkeit nicht ändern.
Es werde auch gänzlich außer Betracht gelassen, dass Personen aus den meisten
„Nicht-EU-Staaten“ erst ab dem Zeitpunkt einer Heirat eine meldepflichtige Dauer-
aufenthaltsgenehmigung erhielten. Daraus folgend dürften Soldaten keine Perso-
nen aus diesen Staaten heiraten, um sich nicht der Gefahr auszusetzen, dass ihre
Sicherheitsüberprüfung
aufgrund der gezwungenermaßen nur kurzen
Aufenthaltsdauer ihrer Partner eingestellt werde. Er verstehe nicht, warum dieser
Sachverhalt nicht hinsichtlich der Möglichkeit eines ausnahmsweisen Verzichts auf
die Einbeziehung seiner Ehefrau bis zum Erhalt der deutschen Staatsbürgerschaft
bzw. fünfjähriger Aufenthaltsdauer berücksichtigt worden sei.
Er gehe außerdem davon aus, dass die Überprüfungsmaßnahmen nach § 12 SÜG
zudem bei entsprechendem Engagement des MAD durchführbar gewesen seien,
ohne die Behörden des Heimatlandes seiner Ehefrau konsultieren zu müssen. Ein
polizeiliches Führungszeugnis aus dem Heimatland hätte sich nach seiner
Auffassung jederzeit beschaffen lassen. Bei allen anderen Überprüfungsmaß-
nahmen sei kein Überprüfungszeitraum definiert. Die Identität seiner Ehefrau hätte
sich auch durch die Befragung von angereisten Familienmitgliedern problemlos
prüfen lassen.
Die durch den GB/BMVg angeführte Ableitung einer nachrichtendienstlichen Be-
drohung Deutschlands durch die wirtschaftlich und militärisch als äußerst schwach
zu bewertende Republik Moldau sei nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte für die
Behauptung, seine Ehefrau stelle wegen ihrer Herkunft aus Transnistrien eine
nachrichtendienstliche Bedrohung dar. Die Interessen des moldauischen Geheim-
dienstes seien, ähnlich wie beim russischen Nachrichtendienst, vorrangig auf den
innenpolitischen Konflikt in der Republik Moldau gerichtet. In der Republik Moldau
werde einzelnen Individuen seitens der Administration bei weitem nicht die Auf-
merksamkeit gewidmet, wie es offensichtlich seitens des GB/BMVg angenommen
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werde. Dies werde auch durch die Tatsache unterstrichen, dass „20 % der Mol-
dauer illegal im Ausland“ lebten und arbeiteten und dass „über 500 000 Moldauer
entgegen den gesetzlichen Vorschriften eine doppelte Staatsbürgerschaft“ besä-
ßen.
Angesichts der bekannt gewordenen Zusammenarbeit des Bundesnachrichten-
dienstes (BND) mit dem russischen Nachrichtendienst bestünden für den MAD im
Wege der Amtshilfe mit dem BND sicherlich Möglichkeiten für entsprechende An-
fragen im Rahmen des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens. Ein seit dem 2. De-
zember 1999 bestehendes Geheimschutzabkommen zwischen Deutschland und
„Russland“ lasse den Austausch u.a. „nationaler VS bis Geheim“ zu. Dies zeige,
wie widersinnig die Situation sei, da der GB/BMVg einerseits eine nachrichten-
dienstliche Bedrohung aus der Zusammenarbeit des moldauischen mit dem russi-
schen Nachrichtendienst ableite, während andererseits der BND mit dem russi-
schen Nachrichtendienst zusammenarbeite.
Die Behauptung des GB/BMVg, die Staatsangehörigkeit seiner, des Antragstellers,
Ehefrau in Verbindung mit ihren persönlichen Beziehungen zu dort lebenden
nahen Angehörigen stellten konkrete Hinweise dar, die eine besondere Gefähr-
dung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste
besorgen ließen, sei schon allein „aufgrund der Rechtsprechung BVerwG 1 WB
60.99 und BVerwG 1 WB 61.99 vom 9. Dezember 1999“ unbegründet. Danach sei
eine lediglich abstrakte nachrichtendienstliche Gefährdung durch Anbahnungs-
und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste nicht ausreichend; vielmehr
seien dafür konkrete Hinweise erforderlich, dass gerade die betreffende Person
einer besonderen Gefährdung durch Anbahnungsversuche der Nachrichtendienste
ausgesetzt sei. Gegen eine nachrichtendienstliche Gefährdung seiner Ehefrau
spreche, dass ihre Angehörigen in keiner Weise in Verbindung zum Militär stün-
den.
Die Absichtsbekundung seiner Ehefrau, die deutsche Staatsbürgerschaft zum frü-
hestmöglichen Zeitpunkt zu beantragen, sowie das Angebot eines freiwilligen Rei-
severzichts seien vom GB/BMVg bei der angegriffenen Entscheidung nicht be-
rücksichtigt worden.
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Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - hat den Rechtsbehelf des
Antragstellers vom 3. August 2005 als Antrag auf Entscheidung des Bundes-
verwaltungsgerichts ausgelegt und mit seiner Stellungnahme vom 28. Oktober
2005 dem Senat vorgelegt.
Er beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:
Der zulässige Antrag sei offensichtlich unbegründet. Die angegriffene Entschei-
dung des GB/BMVg vom 20. Juli 2005, das Sicherheitsüberprüfungsverfahren
wegen Unüberprüfbarkeit der Ehefrau des Antragstellers ohne Ergebnis einzustel-
len, sei rechtmäßig und entspreche den rechtlichen Maßstäben, die an die Durch-
führung einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)
zu stellen seien. Die Ehefrau des Antragstellers, die nach § 2 Abs. 2 SÜG in die
erweiterte Sicherheitsüberprüfung Ü 3 einzubeziehen sei, habe zum Zeitpunkt der
Entscheidung des GB/BMVg erst seit etwa zwei Jahren in Deutschland gelebt. Die
nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 13 SÜG vor-
geschriebenen Überprüfungsmaßnahmen zu ihrer Person könnten durch den MAD
nicht sachgerecht durchgeführt werden, weil sie nicht den dort festgelegten
Überprüfungszeitraum von wenigstens fünf Jahren hätten umfassen können. Die
gesetzlich verlangte Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundes-
zentralregister sowie die erforderlichen Anfragen an das Bundeskriminalamt, das
Bundesamt für Verfassungsschutz, den BND und die Grenzschutzdirektion könn-
ten wegen der fehlenden Überprüfungstiefe nicht greifen. Vergleichbare Erkennt-
nisquellen seien dem MAD in der Republik Moldau nicht zugänglich. Die Republik
Moldau sei gemäß der durch das Bundesministerium des Innern (BMI) im Sinne
von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG festgelegten Staatenliste ein Staat, in dem
besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befass-
ten Personen zu besorgen seien. Dies gelte ebenfalls für die Russische Födera-
tion, in der Angehörige der Ehefrau des Antragstellers wohnhaft seien. Der MAD
als Fachbehörde habe eine nachrichtendienstliche Bedrohung Deutschlands durch
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die Republik Moldau geprüft und bejaht. Die Bedrohung ergebe sich insbesondere
durch die Zusammenarbeit des moldauischen mit dem russischen Nach-
richtendienst. Wegen der in der Republik Moldau bestehenden innenpolitischen
Konflikte sei die Ehefrau des Antragstellers zudem aufgrund ihrer transnistrischen
Volkszugehörigkeit von besonderem Interesse für den moldauischen Nachrich-
tendienst. Aus diesem Grund habe auch kein ausnahmsweiser Verzicht auf die
Einbeziehung der Ehefrau in die Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers in Be-
tracht gezogen werden können.
Um eine Gefährdung für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland auszu-
schließen, sei daher wegen der Unüberprüfbarkeit der Ehefrau des Antragstellers
die Einstellung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens zwingend. Nur auf diese
Weise habe den Anforderungen des § 12 Abs. 1, 2 und 3 SÜG Genüge getan
werden können.
Sofern jedoch die Ehefrau des Antragstellers die deutsche Staatsangehörigkeit
annehme und dadurch ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit verliere, trete eine
wesentliche Änderung des sicherheitsrechtlich zu bewertenden Sachverhalts ein.
Aus diesem Grunde sei die Einleitung einer Wiederholungsüberprüfung zugelas-
sen worden, sobald die Ehefrau über die deutsche Staatsangehörigkeit verfüge
und der Antragsteller dann für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorgese-
hen/eingeplant sei.
Die Einwände des Antragstellers gäben zu einer anderen Beurteilung der Sach-
und Rechtslage keine Veranlassung. Soweit der Antragsteller geltend mache,
dass seine Persönlichkeit, sein Charakter und seine dienstlichen Leistungen nicht
in die Entscheidung des GB/BMVg eingeflossen seien, verkenne er, dass sein
Sicherheitsüberprüfungsverfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt
worden sei. Zur sicherheitsrechtlichen Bewertung seiner Persönlichkeit, seines
Charakters und seiner dienstlichen Leistungen habe es daher (noch) nicht
kommen können, und zwar auch deshalb nicht, weil das Vorliegen des Verfah-
renshindernisses davon unberührt bleibe.
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Soweit der Antragsteller Einwände gegen die Dauer des Verfahrens geltend ma-
che, sei einzuräumen, dass die Bearbeitung durch den MAD zwar recht langwierig
gewesen, andererseits im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung Ü 3 aber nicht
ungewöhnlich sei. Die Bearbeitung durch den GB/BMVg sei ohne erkennbare Ver-
zögerung erfolgt. Nachdem der MAD den GB/BMVg Ende Dezember 2004 über
das Vorliegen von Umständen, die die Einstellung der Sicherheitsüberprüfung er-
forderlich machten, unterrichtet habe, habe dieser mit Schreiben vom 24. Januar
2005 den Antragsteller und seine Ehefrau hiervon in Kenntnis gesetzt und ihm
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Aufgrund des Vorbringens des Antrag-
stellers habe dann noch eine ergänzende Stellungnahme angefordert werden
müssen, nach deren Eingang der Antragsteller mit dem angefochtenen Bescheid
vom 18. Juli 2005 über die Einstellung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens
unterrichtet worden sei.
Hinsichtlich des vom Antragsteller genannten Beispielfalles eines vor zehn Jahren
aus „Russland“ eingewanderten Kameraden liege keine Ungleichbehandlung vor.
Es sei davon auszugehen, dass in jenem Verfahren offensichtlich eine Ab-
schlussentscheidung nach einem durchgeführten Sicherheitsüberprüfungsverfah-
ren ergangen sei. Ein Vergleich mit der vorliegenden Entscheidung, mit der das
Sicherheitsüberprüfungsverfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt
worden sei, sei daher nicht statthaft.
An die Entscheidung des BMI als zuständiger Nationaler Sicherheitsbehörde, die
Republik Moldau in die im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG erstellte
Staatenliste aufzunehmen, sei der GB/BMVg gebunden.
Soweit der Antragsteller geltend mache, die Bewertung des GB/BMVg hinsichtlich
einer zu besorgenden nachrichtendienstlichen Gefährdungslage seiner Ehefrau
sei angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unbegründet,
so sei dies nicht nachvollziehbar.
Der Realisierung der vom Antragsteller angesprochenen Möglichkeit, im Wege der
Amtshilfe über den BND Erkundigungen bei den moldauischen oder sogar bei
russischen Behörden einzuholen, stünden erhebliche Bedenken entgegen. Auch
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wenn sich die politischen, wirtschaftlichen und möglicherweise auch die nachrich-
tendienstlichen Beziehungen zwischen der Russischen Föderation und der Bun-
desrepublik Deutschland seit Jahren durchaus positiv entwickelt hätten, werde
Deutschland von den russischen Nachrichtendiensten unverändert als Zielland
angesehen und mit entsprechender Priorität bearbeitet. Aufgrund dieses Umstan-
des seien die von den Nachrichtendiensten der Russischen Föderation erlangten
Informationen auch heute noch deutlich zu hinterfragen. Hinsichtlich der moldau-
ischen Behörden sei zudem zu beachten, dass der Informations- und Sicherheits-
dienst der Republik Moldau eng mit den russischen Nachrichtendiensten zusam-
menarbeite und dass ihm zu ca. 70 % ethnische Russen angehörten.
Bei den vom Antragsteller vorgeschlagenen Anfragen würden die Nachrichten-
dienste der Republik Moldau und der Russischen Föderation, falls diese bisher
noch keine Kenntnis von der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit des Antragstellers
und der Beziehung zu seiner Ehefrau haben sollten, hierauf aufmerksam gemacht.
Dies wäre weder mit dem Sicherheitsinteresse der Bundesrepublik Deutschland
noch mit den persönlichen Interessen des Antragstellers und seiner Ehefrau
vereinbar und sei daher zwingend zu vermeiden. Hinzu komme, dass bei Staaten
mit besonderen Sicherheitsrisiken, insbesondere auch „im Bereich der GUS“,
davon ausgegangen werden müsse, dass von diesen erteilte Auskünfte
nachrichtendienstlich gesteuert seien. Im Wege der Amtshilfe eingeholten Aus-
künften käme deshalb keinerlei objektiver Aussagewert zu. Entsprechende Ermitt-
lungen verböten sich, um eine zielgerichtete und konkrete nachrichtendienstliche
Ansprache nicht herauszufordern und damit auch einer daraus erwachsenden
persönlichen Gefährdung des Antragstellers und seiner Ehefrau vorzubeugen.
Zudem bestünden neben diesen nachrichtendienstlichen Aspekten bei den Be-
hörden der Republik Moldau auch erhebliche Bedenken hinsichtlich deren rechts-
staatlicher Ausrichtung und deren Anfälligkeit für Korruption, die ebenfalls durch-
greifende Zweifel an der Verwertbarkeit der Auskünfte aufkommen ließen.
Einer Identitätsprüfung der Ehefrau des Antragstellers im Wege der Anhörung von
Verwandten aus der Republik Moldau während einer Besuchsreise nach Deutsch-
land könne gegenüber den vorgenannten fehlenden Überprüfungsmöglichkeiten
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nur eine untergeordnete und zudem zweifelhafte Bedeutung zukommen. Dies er-
gebe sich insbesondere daraus, dass diese Personen ihrerseits hinsichtlich ihrer
Identität nicht überprüft werden könnten; zudem sei nicht auszuschließen, dass
von diesem Personenkreis möglicherweise nachrichtendienstlich gesteuerte Aus-
künfte erteilt würden. Dass nach dem Vorbringen des Antragstellers die nahen
Angehörigen seiner Ehefrau keinerlei Verbindungen zum Militär pflegten, könne
ebenfalls keinen Einfluss auf die Bewertung haben, weil dies nicht Verbindungen
zu Sicherheits- und Nachrichtendiensten ausschließe und zudem ebenfalls einer
objektiven Überprüfung nicht zugänglich sei.
Der Umstand, dass sowohl der Antragsteller als auch seine Ehefrau auf Reisen in
die Republik Moldau verzichten wollten, stelle zwar einen tatsächlichen Anhalts-
punkt für eine Risikoverringerung dar. Diesem komme jedoch angesichts der dar-
gelegten undurchführbaren Überprüfungsmaßnahmen in der sicherheitsrechtlichen
Gesamtbetrachtung nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Es bleibe die
Möglichkeit einer Verhaltenssteuerung unter unfreiwilliger Einbindung der nahen
Angehörigen der Ehefrau.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Betei-
ligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwer-
deakte des BMVg - PSZ I 7 - 634/05 - und die Personalgrundakte des Antragstel-
lers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
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II
Das als „Beschwerde“ bezeichnete Rechtsschutzbegehren ist sinngemäß dahin
auszulegen, dass der Antragsteller die Aufhebung des ihm mit Schreiben vom
18. Juli 2005 erläuterten und am 25. Juli 2005 eröffneten Bescheides des
GB/BMVg vom 20. Juli 2005 über die Einstellung seines Sicherheitsüberprüfungs-
verfahrens sowie die Fortsetzung dieses Verfahrens verlangt; gleichzeitig wendet
er sich sinngemäß gegen das durch den Bescheid erfolgte Verbot seiner weiteren
Betrauung mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten. Zutreffend ist der BMVg dabei
davon ausgegangen, dass es sich um einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung
durch den angerufenen Senat handelt.
Dieser Antrag ist zulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann die Feststellung über das Be-
stehen eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG durch einen Antrag auf
gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhe-
bung des entsprechenden feststellenden Schreibens oder Bescheides angefoch-
ten werden. Dies gilt auch für ein Aktualisierungs- bzw. Wiederholungsüberprü-
fungsverfahren, wenn es dazu führt, dass einem früher erteilten Sicherheitsbe-
scheid bzw. einer Feststellung, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, die Gültigkeit
entzogen wird (vgl. Beschlüsse vom 2. April 1996 - BVerwG 1 WB 71.95 -
= NVwZ-RR 1997, 105> und vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 -
ZBR 2005, 263 = DokBer 2005, 169> m.w.N.). Wird ein Aktualisierungs- oder
Wiederholungsüberprüfungsverfahren nicht durch eine Feststellung nach § 14
Abs. 3 SÜG abgeschlossen, sondern abgebrochen oder - wie hier - eingestellt,
kann eine entsprechende Abbruch- bzw. Einstellungsentscheidung des zuständi-
gen Geheimschutzbeauftragten ebenfalls in zulässiger Weise mit einem Antrag
auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn
der zuständige Geheimschutzbeauftragte in einem förmlichen Bescheid feststellt,
dass dem Betroffenen auf der Grundlage des früheren Sicherheitsbescheides kei-
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ne sicherheitsempfindliche Tätigkeit mehr übertragen werden darf. Dann hat die
Aussage die gleichen Folgen wie die förmliche Feststellung eines Sicherheitsrisi-
kos (Beschlüsse vom 2. April 1996 - BVerwG 1 WB 71.95 - und vom
16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - ). Eine Feststellung dieser
Art kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstge-
richten angefochten werden (stRspr.: vgl. u.a. Beschlüsse vom 21. Februar 2002
- BVerwG 1 WB 77.01 -
m.w.N., vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 3.03 -
Nr. 3 = NVwZ-RR 2004, 428> und vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB
41.04 - ).
Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn der GB/BMVg hat im Bescheid vom 20. Juli
2005 explizit zum Ausdruck gebracht, dass das Sicherheitsüberprüfungsverfahren
ohne Ergebnis eingestellt worden ist und dass der Antragsteller in der Folge davon
eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht mehr ausüben darf.
Der danach zulässige Antrag ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid des GB/BMVg ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in
seinen Rechten.
Ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit eines
Soldaten entgegensteht, entscheidet die zuständige Stelle; im Zweifel hat das
Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 1 und 2
SÜG). Die dazu notwendige Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf
Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken
nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 26. Oktober
1999 - BVerwG 1 WB 13.99 -
= NZWehrr 2000, 31 = ZBR 2000, 95>, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 -
, vom
30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 -
NVwZ-RR 2001, 520 = DVBl 2001, 1072> und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG
1 WB 54.01 - ). Die Beurtei-
lung des Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose der künftigen Entwicklung
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der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse darstellt, obliegt der zu-
ständigen Stelle, die ihre Entscheidung aber nicht auf eine vage Vermutung oder
eine rein abstrakte Besorgnis stützen darf, sondern auf der Grundlage tatsächli-
cher Anhaltspunkte zu treffen hat. Dabei gibt es keine „Beweislast”, weder für den
Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher
gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Sol-
dat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht ge-
recht werden wird (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG
1 WB 54.01 - und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 -
; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -
).
Zuständige Stelle für die Beurteilung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt (§ 14 Abs. 3
Satz 1 SÜG) und ob die Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
erfolgen kann oder abgelehnt werden muss (§ 14 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1
SÜG), ist im Verfahren der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitser-
mittlungen (Ü 3) der GB/BMVg (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 35 Abs. 3 SÜG
i.V.m. Nrn. 2416, 2705 ZDv 2/30 Teil C). Grundlage für die nach § 14 Abs. 3 und 4
SÜG zu treffende Entscheidung der zuständigen Stelle sind die Ermittlungen und
Maßnahmen der mitwirkenden Behörde nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 und 2
SÜG. Mitwirkende Behörde im Sicherheitsüberprüfungsverfahren im Geschäftsbe-
reich des Bundesministeriums der Verteidigung ist nach § 3 Abs. 2 SÜG und § 1
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b MAD-Gesetz (MADG) der MAD.
Die auf § 14 Abs. 4 SÜG beruhende Entscheidung des GB/BMVg vom 20. Juli
2005, die Betrauung bzw. die Weiterbeschäftigung (§ 6 Abs. 3 SÜG) des Antrag-
stellers mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu untersagen, steht im Ein-
klang mit den gesetzlichen Vorschriften.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SÜG sowie nach § 35 Abs. 3 SÜG i.V.m. Nr. 2713 ZDv
2/30 Teil C darf einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit grundsätzlich
erst (und nur) zugewiesen bzw. übertragen werden, wenn - woran es hier fehlt -
die Mitteilung über das abschließende Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung vor-
liegt und dieses Ergebnis die sicherheitsempfindliche Tätigkeit zulässt. § 15 SÜG
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lässt zwar unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise eine vorzeitige
vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit des Betroffenen zu,
entbindet jedoch grundsätzlich nicht von dem Erfordernis einer abgeschlossenen
Sicherheitsüberprüfung vor der dauerhaften Übertragung einer sicherheitsemp-
findlichen Tätigkeit.
Die Wahrnehmung der dem Antragsteller bis zum 25. Juli 2005 übertragenen Auf-
gaben des Dienstpostens mit den Bereichen Nachrichtengewinnung und Aufklä-
rung im Dezernat J 2.1 (Einsatzplanung/Grundsatz) war nach dem unbestritten
gebliebenen Vorbringen des BMVg - PSZ I 7 - mit sicherheitsempfindlichen Tätig-
keiten der Stufe Ü 3 verbunden.
In die erweiterte Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers mit Sicherheitsermitt-
lungen (§ 10 SÜG i.V.m. Nr. 2504 ZDv 2/30 Teil C) ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SÜG
auch die Ehegattin des Antragstellers einzubeziehen. Zwar ist § 2 Abs. 2 Satz 1
SÜG als „Soll“-Vorschrift im verwaltungsrechtlichen Sinne ausgestaltet. Derartige
Normen sind aber für die mit ihrer Durchführung betrauten Behörden rechtlich
zwingend und verpflichten sie, grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz
bestimmt ist. Im Regelfall bedeutet das „Soll“ ein „Muss“. Nur bei Vorliegen von
Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders
verfahren als im Gesetz vorgesehen (Beschluss vom 27. Februar 2003 - BVerwG
1 WB 57.02 -
2003, 212 = NVwZ-RR 2003, 512 = DVBl 2003, 754>). Das bedeutet, dass nur in
eng begrenzten Ausnahmefällen die vorgesehene Einbeziehung des Ehegatten,
des Lebenspartners oder des Lebensgefährten in die Sicherheitsüberprüfung des
Betroffenen nach §§ 9 oder 10 SÜG unterlassen werden kann. Ein derartiger
atypischer Fall, der eine Ausnahmeentscheidung rechtfertigen kann, kommt in
Betracht bei getrennt lebenden (Ehe-)Partnern, bei denen keine enge persönliche
Beziehung mehr besteht, oder bei einem (Ehe-)Partner, der zum Kreis der in § 2
Abs. 3 SÜG aufgeführten Personen zählt (Beschluss vom 16. September 2004
- BVerwG 1 WB 41.04 - ; vgl. auch Denneborg, Sicherheitsüberprü-
fungsrecht, § 2 SÜG RNr. 14).
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- 16 -
Im Verfahren des Antragstellers liegt hingegen kein atypischer Fall vor. Seine in
der Republik Moldau geborene Ehefrau, mit der er seit dem 18. Dezember 2003
verheiratet ist, lebt nicht von ihm getrennt und gehört auch nicht zu dem in § 2
Abs. 3 SÜG aufgeführten Personenkreis. Überdies bestehen in ihrer Person An-
haltspunkte für sicherheitserhebliche Erkenntnisse im Sinne des § 5 Abs. 2 i.V.m.
Abs. 1 Satz 2 SÜG.
Sicherheitserhebliche Erkenntnisse (§ 5 Abs. 2 SÜG) können sich aus der Staats-
angehörigkeit des Betroffenen oder einer einzubeziehenden Person zu einem
Staat ergeben, in denen nach Feststellung des BMI als Nationaler Sicherheitsbe-
hörde besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit
befassten Personen zu besorgen sind (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG).
Die Republik Moldau gehört, was auch der Antragsteller nicht in Zweifel gezogen
hat, nach Anlage 1 zum Runderlass des BMI vom 20. Dezember 2000
- IS 4-606 411-1/22 - (ebenso Anlage C 3 ZDv 2/30 Teil C) zu den
Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken (SmbS) im Sinne des § 13 Abs. 1
Satz 1 Nr. 17 SÜG. Die Ehefrau des Antragstellers ist Staatsangehörige der Re-
publik Moldau und verfügt über nahe Verwandte (Eltern, Großeltern, Geschwister)
in jenem Staat, zu denen sie nach Darstellung des Antragstellers weiterhin - wenn
auch nach ihren eigenen Angaben und denen des Antragstellers gegenwärtig ein-
geschränkte - Verbindungen und Kontakte pflegt und pflegen will.
Angesichts dieser Sachlage bestand kein Raum für eine Entscheidung des
GB/BMVg, nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SÜG ausnahmsweise von der Einbeziehung
der Ehefrau des Antragstellers in dessen Sicherheitsüberprüfung abzusehen.
Keine andere Beurteilung rechtfertigt die vom Antragsteller dargestellte militärpoli-
tische Zusammenarbeit zwischen der Russischen Föderation und Deutschland in
den bilateralen Beziehungen sowie im NATO- und EU-Rahmen.
Der GB/BMVg ist an die gesetzgeberische Entscheidung gebunden, die in § 13
Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG ausschließlich dem BMI als der Nationalen Sicherheits-
behörde die Feststellung der SmbS zuweist. Zu einer eigenständigen - abwei-
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chenden - Feststellung ist das Bundesministerium der Verteidigung auch durch
§ 35 Abs. 3 SÜG nicht ermächtigt. Der Antragsteller übersieht außerdem, dass in
die Einschätzung des BMI, ob ein Staat als SmbS im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1
Nr. 17 SÜG zu qualifizieren ist, nach dem gesetzlichen Regelungsgehalt er-
sichtlich nicht nur verteidigungspolitische Gesichtspunkte einfließen; vielmehr
muss die Einstufung als SmbS auf einer umfassenden sicherheitsmäßigen Analy-
se beruhen, die über den Bereich der militärischen Sicherheit hinausgeht (Be-
schluss vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - ). Schon des-
halb tragen einzelne militärpolitische Kooperationen (im bi- oder multinationalen
Bereich) zwischen Deutschland und der Russischen Föderation nicht den zwin-
genden Schluss, die Republik Moldau oder die Russische Föderation seien insge-
samt nicht mehr als SmbS einzustufen. Dies gilt jedenfalls so lange, wie das BMI
die in Rede stehende Staatenliste im Hinblick auf die Einstufung der Republik
Moldau und der Russischen Föderation nicht geändert hat. Für diese Einstufung
ist nach der gesetzlichen Regelung allein das BMI verantwortlich. Der Senat kann
und darf diese sicherheitspolitische Einschätzung und Entscheidung nicht durch
eine eigene ersetzen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das BMI dabei die
ihm von der Verfassung und dem sonstigen geltenden Recht gezogenen Grenzen
überschritten hat bzw. überschreitet, sind nicht ersichtlich.
Ist danach die Einbeziehung der Ehefrau des Antragstellers in die erweiterte Si-
cherheitsüberprüfung des Antragstellers mit Sicherheitsermittlungen rechtmäßig,
erweist sich die Entscheidung des GB/BMVg, das Sicherheitsüberprüfungsverfah-
ren einzustellen und dem Antragsteller eine Weiterbeschäftigung in sicherheits-
empfindlicher Tätigkeit nicht zu gestatten, im vorliegenden Verfahren ebenfalls als
rechtmäßig. Denn die notwendigen Ermittlungen des MAD als der mitwirkenden
Behörde können nach dessen rechtlich nicht zu beanstandender Einschätzung für
die Ehefrau des Antragstellers zurzeit nicht im erforderlichen Maße durchgeführt
werden. Ist eine notwendige Überprüfung des Betroffenen oder einer einzubezie-
henden Person nicht möglich, liegt ein Verfahrenshindernis vor, welches den Ge-
heimschutzbeauftragten zur Einstellung des Verfahrens berechtigt (§ 35 Abs. 3
SÜG i.V.m. Nr. 2710 Abs. 1 Satz 2 ZDv 2/30 Teil C; vgl. Beschluss vom 16. Sep-
tember 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - ).
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- 18 -
Wird der MAD als mitwirkende Behörde vom GB/BMVg gemäß § 13 Abs. 6 Satz 4
SÜG mit der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung beauftragt, hat er die
Maßnahmen nach § 12 SÜG durchzuführen. Die erweiterte Sicherheitsüberprü-
fung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) umfasst nicht nur die Maßnahmen nach
§ 12 Abs. 1 und 2 SÜG, sondern zusätzliche Maßnahmen nach § 12 Abs. 3 (aus-
drücklich: Nr. 2606 Abs. 1 ZDv 2/30 Teil C) und gegebenenfalls Abs. 5 SÜG, bei
denen nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen Referenzpersonen, wei-
tere geeignete Auskunftspersonen und gegebenenfalls andere geeignete Stellen
konsultiert werden, um zu prüfen, ob die Angaben des Betroffenen und der einzu-
beziehenden Person zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die
auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. Die Sicherheitsüberprüfung nach § 10
SÜG erfordert also eingehende eigene Ermittlungen des MAD, um die Aufklä-
rungsziele speziell des § 12 Abs. 2 und 3 SÜG zu erreichen.
Der nachvollziehbaren Darstellung des GB/BMVg in dem angefochtenen Be-
scheid, dass dem MAD diesbezügliche Erkenntnisquellen im Sinne des § 12
Abs. 2 und 3 SÜG in der Republik Moldau und in der Russischen Föderation nicht
zugänglich sind, ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Insbe-
sondere lässt der Antragsteller außer Acht, dass eigenständigen Ermittlungen des
MAD in der Republik Moldau und unter Umständen in der Russischen Föderation
zur Prüfung der Identität der Ehefrau des Antragstellers und zu sicherheitserhebli-
chen Erkenntnissen in Polizeidienststellen der in den letzten fünf Jahren innege-
habten Wohnsitze die Vorschriften des MADG entgegenstehen. Danach ist der
MAD im Ausland nur im Rahmen von Auslandseinsätzen der Bundeswehr zu Er-
mittlungen befugt (§ 14 MADG i.d.F. des 1. Änderungsgesetzes vom 8. März 2004
, Beschluss vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 -
).
Die ihm fehlende Kompetenz und Zuständigkeit für Ermittlungen der genannten
Art in der Republik Moldau und in der Russischen Föderation darf sich der MAD
auch nicht im Wege der Amtshilfe - etwa mit Hilfe des BND - verschaffen. Denn
die rechtliche Zulässigkeit einer Maßnahme, welche durch Amtshilfe verwirklicht
werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde geltenden Recht.
Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 1 VwVfG und ist unmittelbare Konsequenz der ver-
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fassungsrechtlichen Bindung des MAD als Teil der „vollziehenden Gewalt“ an
Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. auch § 1 Abs. 5 MADG). Die ersuchen-
de Behörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die
Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme (§ 7 Abs. 2 VwVfG). Voraussetzung
für die Inanspruchnahme von Amtshilfe ist nach § 5 Abs. 1 VwVfG das rechtliche
(Nr. 1) oder das tatsächliche (Nrn. 2 bis 5) Unvermögen der ersuchenden Behör-
de, die in Frage stehende Amtshandlung selbst (oder mit einem dem Gebot der
sparsamen Haushaltsführung noch entsprechenden Verwaltungsaufwand) durch-
zuführen. Dabei ist jedoch bei rechtlichem Unvermögen der ersuchenden Behörde
die Amtshilfe auf Teilhandlungen eines Verwaltungsverfahrens begrenzt. Denn
grundsätzlich haben die Behörden die ihnen übertragenen Aufgaben mit Hilfe der
ihnen eingeräumten Befugnisse selbst wahrzunehmen, und zwar hinsichtlich aller
damit verbundenen vorbereitenden oder ausführenden Maßnahmen. Die Inan-
spruchnahme anderer Behörden soll die Ausnahme sein und nur aus besonderen
Gründen erfolgen. Dies ergibt sich vor allem aus der Systematik sowie dem Sinn
und Zweck der Regelungen über die Amtshilfe im Verhältnis zu der normativ fest-
gelegten Zuständigkeitsordnung im Bereich der Verwaltung (vgl. dazu u.a.
Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 5 RNr. 1). Die sachliche Unzuständigkeit
für die Maßnahme, um die eine Behörde eine andere ersucht, bildet regelmäßig
die Grenze, jenseits derer die ersuchende Behörde ihren Aufgabenbereich ver-
lässt (vgl. dazu u.a. Johann Schmidt, Die Amtshilfe nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz, in: Schmitt Glaeser , Verwaltungsverfahren, Festschrift zum
50-jährigen Bestehen des Richard Boorberg Verlags, 1977, S. 135 <146 f.>). Je-
denfalls die amtshilfemäßige Informationserhebung bedarf, wenn sie über die
normativ festgelegten Grenzen verschiedener sachlicher Zuständigkeiten der er-
suchenden und der ersuchten Behörde hinweg stattfindet, einer speziellen gesetz-
lichen Ermächtigungsgrundlage (vgl. Schlink, Die Amtshilfe, 1982, S. 202 ff.; ders.
in NVwZ 1986, 249 <250 f.> m.w.N.). Anderenfalls würde die aus verfassungs-
rechtlichen Gründen gebotene und in der Folge des so genannten Volkszählungs-
urteils des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR
209, 269, 362, 420, 440, 484/83 - ) zwischenzeitlich durch
den Gesetzgeber vorgenommene differenzierte spezialgesetzliche Einräumung
von Befugnissen der für die Erhebung von personenbezogenen Daten zuständi-
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gen Stellen „aus den Angeln gehoben“. Denn jede rechtsstaatliche spezialgesetz-
liche Einräumung bestimmter Befugnisse beinhaltet zugleich deren Begrenzung.
Im vorliegenden Zusammenhang ist insoweit maßgeblich, dass der Gesetzgeber
dem MAD und dem BND im MADG und im BND-Gesetz (BNDG) jeweils spezielle
Aufgaben und Befugnisse zugewiesen hat. Abgesehen von den Fällen des § 14
MADG (§ 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 MADG) sehen für Zwecke der Sicherheitsüber-
prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 MADG weder das MADG noch das BNDG
die Beschaffung von personenbezogenen Daten im Ausland durch den MAD oder
durch den BND vor. Ein vom MAD an den BND gerichtetes Ersuchen, unabhängig
von dessen spezialgesetzlich festgelegten Aufgaben und Befugnissen im Ausland
personenbezogene Daten für Zwecke der Sicherheitsüberprüfung nach § 1 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 MADG zu beschaffen, wäre zudem mit nur schwer abschätzbaren
Risiken verbunden, für die der Gesetzgeber die ihm - vor allem angesichts der
möglichen Tragweite und der Schwere des mit solchen Maßnahmen verbundenen
Eingriffs in andere Rechte - obliegende Verantwortung, wie die fehlende spezial-
gesetzliche Regelung zeigt, gerade nicht übernommen hat.
Da der MAD außer den ihm in § 14 Abs. 1 bis 4 MADG eröffneten Befugnissen,
die - wie § 14 Abs. 5 MADG ausdrücklich klarstellt - zeitlich und räumlich durch die
jeweilige besondere Auslandsverwendung der Bundeswehr begrenzt sind, über
keine eigenen Befugnisse im Ausland verfügt, darf er ohne spezialgesetzliche Er-
mächtigung diese Kompetenzbegrenzung nicht dadurch „überspielen“ und damit
leer laufen lassen, dass er seinerseits eine andere Behörde darum ersucht, auf
seine Veranlassung im Ausland tätig zu werden, um die von ihm für erforderlich
gehaltenen Daten zu erheben. Gegenteiliges ergibt sich weder aus § 3 noch aus
§ 10 oder einer anderen Vorschrift des MADG.
§ 3 MADG eröffnet dem MAD schon deshalb nicht die Möglichkeit, bei der Sicher-
heitsüberprüfung von Personen, die dem Geschäftsbereich des Bundesministe-
riums der Verteidigung angehören, in ihm tätig sind oder werden sollen, zur Erfül-
lung von Aufgaben bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
MADG den BND um die Erhebung von Daten im Ausland zu ersuchen, weil die
Regelung nach ihrem eindeutigen und mithin einer anderweitigen Auslegung nicht
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zugänglichen Wortlaut lediglich auf die Zusammenarbeit mit den „Verfassungs-
schutzbehörden“ (des Bundes und der Länder), nicht jedoch auf eine solche mit
dem BND bezogen ist.
§ 10 Abs. 1 MADG sieht zwar vor, dass „die Behörden des Bundes“ (und der bun-
desunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts) - mithin auch der
BND - von sich aus den MAD „über die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen“,
die die in der Vorschrift aufgeführten sicherheitsgefährdenden oder geheimdienst-
lichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder die anderen dort bezeichneten „Be-
strebungen“ erkennen lassen, „unterrichten“. Die Vorschrift begründet jedoch kei-
ne Befugnis des MAD, vom BND - über die Übermittlung dort vorliegender Infor-
mationen hinaus - die Vornahme eigenständiger Ermittlungen im Ausland für
Zwecke der Sicherheitsüberprüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 MADG zu ver-
langen. Dies gilt auch hinsichtlich der Regelung in § 10 Abs. 2 MADG. Sie eröffnet
dem MAD die Befugnis, nach § 18 Abs. 3 BVerfSchG jede Behörde um die „Über-
mittlung“ der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen ein-
schließlich personenbezogener Daten zu ersuchen. Der Begriff der „Übermittlung“
ist im MADG nicht näher definiert. Mit ihm knüpft der Gesetzgeber jedoch ersicht-
lich an die Terminologie des Datenschutzrechts, insbesondere des Bundesdaten-
schutzgesetzes (BSDG) an. Danach ist „Übermitteln“ das Bekanntgeben gespei-
cherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an
einen Dritten in der Weise, dass die Daten an den Dritten weitergegeben werden
oder der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder
abruft (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG). Davon zu unterscheiden ist das „Erheben“ von
Daten, worunter das „Beschaffen von Daten über den Betroffenen“ zu verstehen
ist (§ 3 Abs. 3 BDSG). Das seitens des Antragstellers im vorliegenden Falle vom
GB/BMVg verlangte Ersuchen an den MAD, seinerseits den BND zu veranlassen,
die von ihm, dem MAD, im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung nach § 1 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 MADG für erforderlich gehaltenen personenbezogenen Daten in der
Republik Moldau oder der Russischen Föderation oder sonst im Ausland zu be-
schaffen, ist mithin auf die Erhebung, nicht jedoch auf die bloße Übermittlung beim
BND vorliegender Informationen gerichtet. Damit scheidet auch § 10 Abs. 2
MADG als Rechtsgrundlage aus.
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Auch aus den Vorschriften des BNDG vom 20. Dezember 1990 (BGBl I S. 2954),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. August 2002 (BGBl I S. 3202, 3217) und
nochmals durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1818), ergibt sich ebenfalls
nicht, dass der MAD im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Mitwirkung bei
der Sicherheitsüberprüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 MADG vom BND die Be-
schaffung/Erhebung von Daten über Personen oder die Durchführung sonstiger
diesbezüglicher Ermittlungen im Ausland verlangen darf.
Der Antragsteller ist zudem nicht der Einschätzung des GB/BMVg entgegengetre-
ten, dass eventuellen vom MAD - im Wege der Amtshilfe - eingeholten Auskünften
moldauischer Behörden kein verlässlicher Aussagewert zukomme. Insofern hat
der GB/BMVg nachvollziehbar dargelegt, dass entsprechende Anfragen nicht in
Betracht kämen, um eine zielgerichtete und konkrete nachrichtendienstliche An-
sprache - zu Lasten des Antragstellers oder dessen Ehefrau - nicht herauszufor-
dern.
Die Auffassung des GB/BMVg, eine Überprüfung der Ehefrau des Antragstellers
erst nach fünfjährigem Aufenthalt in Deutschland durchzuführen, entspricht im
Übrigen den (Regel-)Anforderungen an die zeitliche Ermittlungstiefe in § 12 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 SÜG und ist rechtlich nicht zu beanstanden (ebenso: Denneborg,
a.a.O., § 13 SÜG RNr. 15; Beschluss vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB
41.04 - ). Davon abgesehen hat der GB/BMVg in seinem Bescheid vom
20. Juli 2005 für den Fall, dass die Ehefrau des Antragstellers vor diesem Zeit-
punkt deutsche Staatsbürgerin werden sollte, auch die vorzeitige Einleitung einer
Wiederholungsüberprüfung in Betracht gezogen.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich die Rechtswidrigkeit des
Bescheides des GB/BMVg auch nicht aus dem Beschluss des Senats vom 9. De-
zember 1999 - BVerwG 1 WB 60.99, 61.99 -
NVwZ-RR 2000, 305 = ZBR 2000, 127>. In jenem Verfahren hatte der GB/BMVg
das Verfahren der erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) - anders als im vorlie-
genden Verfahren - durchgeführt und zum Abschluss gebracht. Er hatte festge-
stellt, dass die durchgeführte erweiterte Sicherheitsüberprüfung Umstände erge-
ben habe, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit des Antrag-
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stellers nach Nr. 2503 ZDv 2/30 ein Sicherheitsrisiko darstellten. Im Hinblick auf
diese abschließende Beurteilung eines Sicherheitsrisikos entschied der Senat in
seinem angeführten Beschluss (vom 9. Dezember 1999), dass eine lediglich abs-
trakte Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Geheim-
dienste ebenso wenig wie die Tatsache, dass die Ehefrau des Antragstellers
Staatsangehörige eines SmbS ist und Kontakte zu ihren in diesem Staat lebenden
Angehörigen pflegt, genügt, um - positiv - festzustellen, dass in der Person des
Antragstellers ein Sicherheitsrisiko im Sinne des § 14 Abs. 3 SÜG vorliegt. Im vor-
liegenden Fall ist eine solche abschließende Feststellung des Bestehens eines
Sicherheitsrisikos gerade nicht ergangen. Einen Verstoß gegen Verfahrensvor-
schriften oder eine sonstige Rechtsverletzung lässt die erfolgte Einstellung des
Verfahrens wegen des festgestellten Sicherheitsrisikos - wie dargelegt - nicht er-
kennen. Daher bedarf es - mangels einer entsprechenden Entscheidung des
GB/BMVg - auch keiner Prüfung und Entscheidung der Frage, ob die vom
GB/BMVg angeführten Umstände zum gegenwärtigen Zeitpunkt geeignet wären,
eine Feststellung nach § 14 Abs. 3 SÜG über das Bestehen eines Sicherheitsrisi-
kos zu tragen.
Im vorliegenden Fall ist auch nicht näher zu prüfen, ob in dem vom Antragsteller
angeführten Fall eines vor ca. zehn Jahren aus der Russischen Föderation Ein-
gewanderten das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos zu Recht oder Unrecht ver-
neint worden ist. Denn in jenem Verfahren konnte nach dem unwidersprochen
gebliebenen Vorbringen des BMVg - PSZ I 7 - eine abschließende Entscheidung
getroffen werden; das Verfahren wurde gerade nicht wegen Bestehens eines Ver-
fahrenshindernisses eingestellt. So weit dies damals rechtswidrig gewesen sein
sollte, kann der Antragsteller daraus unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehand-
lung (Art. 3 Abs. 1 GG) keine Rechte herleiten. Denn aus einer (möglicherweise
oder tatsächlich) rechtswidrigen behördlichen Entscheidung folgt kein Anspruch
auf eine gleichartige (rechtswidrige) Entscheidung („keine Gleichheit im Unrecht“).
Soweit der Antragsteller rügt, seine Persönlichkeit, sein Charakter, seine dienstli-
chen Leistungen und sein beanstandungsfreies dienstliches Verhalten seien in die
angegriffene Entscheidung des GB/BMVg nicht eingeflossen, verkennt er, dass
eine abschließende Bewertung, in der die von ihm angeführten Umstände näher
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zu prüfen gewesen wären, wegen eines Verfahrenshindernisses nicht erfolgt ist
und aus den dargelegten Gründen auch nicht zu erfolgen brauchte.
Die vom Antragsteller gerügte Dauer des Verfahrens beim GB/BMVg und MAD
vermag seinem Rechtsschutzbegehren ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Zum einen hat der BMVg - PSZ I 7 - nachvollziehbar dargelegt, worauf die relativ
lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass
dem Antragsteller durch die Verfahrensdauer keine rechtserheblichen Nachteile
entstanden sind. Denn bis zum Wirksamwerden der Entscheidung des GB/BMVg
vom 18./20. Juli 2005 über die Einstellung des Verfahrens konnte er seine bishe-
rige (sicherheitsempfindliche) Tätigkeit weiter ausüben. Es ist nicht ersichtlich,
dass ein früherer Verfahrensabschluss wegen Bestehens eines Verfahrenshin-
dernisses für ihn vorteilhafter gewesen wäre.
Prof. Dr. Pietzner
Dr. Frentz
Dr. Deiseroth
Dr. John
Schink
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