Urteil des BVerwG vom 05.02.2015

Bundesamt, Division, Versetzung, Anerkennung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 50.14, BVerwG 1 WB 51.14
In den Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptmann …,
…,
…,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst Jünemann und
die ehrenamtliche Richterin Hauptmann Bongartz
am 5. Februar 2015 beschlossen:
Die Verfahren BVerwG 1 WB 50.14 und BVerwG 1 WB
51.14 werden zu gemeinsamer Beratung und Entschei-
dung verbunden.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung seiner Versetzung zur Divi-
sion … in S. und begehrt die Fortsetzung seiner Verwendung auf einem fliege-
rischen Dienstposten im …regiment … in F. Er beruft sich zum Verbleib an sei-
nem bisherigen Dienstort auf familiäre Gründe. Außerdem beanstandet er die
aus seiner Sicht verzögerte Behandlung seiner diversen Beschwerden.
Der … geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Heeresfliegertruppe. Seine
Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. Oktober … enden. Er wurde
am 20. November … zum Hauptmann ernannt und mit Wirkung vom 1. Mai …
in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Die Auswahlkonfe-
renz "Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe - Fliegerischer Dienst -" ordnete
ihn im Jahr … dem "Zukunftspersonal Fliegerischer Dienst" zu.
Der Antragsteller wird seit dem 14. Juli 2014 auf einem Dienstposten Hub-
schrauberführeroffizier bei der Division … in S. verwendet. Die Versetzung auf
diesen Dienstposten hatte das Bundesamt für das Personalmanagement der
Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) dem
Antragsteller mit Vororientierung vom 11. September 2013 angekündigt.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 erklärte sich der Antragsteller mit dieser
Versetzung nicht einverstanden; er beantragte seinen Verbleib auf einem nach
Besoldungsgruppe A 12 bewerteten fliegerischen Dienstposten im
…regiment … in F. Zu der in Aussicht genommenen Versetzung gab die zu-
ständige Vertrauensperson am 15. Oktober 2013 eine Stellungnahme ab. Den
Antrag vom 1. Oktober 2013 lehnte das Bundesamt für das Personalmanage-
ment mit Bescheid vom 16. Januar 2014, dem Antragsteller bekanntgegeben
am 5. Juni 2014, ab.
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Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 beantragte der Antragsteller die Anerken-
nung eines schwerwiegenden persönlichen Grundes im Sinne der Versetzungs-
richtlinien. Er trug zur Begründung vor, seine Mutter sei seit Jahren ein Pflege-
fall der Stufe 2 und zu 100 % schwerbehindert. Ihre Einschränkungen seien
gravierend; sie bedürfe täglicher Pflege. Bisher habe sein Vater diese Pflege
übernommen. Ab Ende Oktober bzw. Anfang November 2014 ergebe sich in-
soweit eine neue Lage, weil sein Vater aus familiären Gründen für mehrere län-
gere Aufenthalte nach … reisen müsse. Deshalb werde seine Mutter ab diesem
Zeitpunkt bei ihm, dem Antragsteller, im Eigenheim wohnen; er selbst müsse
die notwendige Pflege übernehmen. Geschwister habe er nicht. Seine Eltern
seien seine einzigen Verwandten in Deutschland. Diesen Antrag lehnte das
Bundesamt für das Personalmanagement mit bestandskräftigem Bescheid vom
15. Juli 2014 ab.
Mit Verfügung Nr. … vom 27. März 2014 ordnete das Bundesamt für das Per-
sonalmanagement die Versetzung des Antragstellers von der … Abteilung … in
F. zur Division … in S. mit Dienstantritt am 14. Juli 2014 an. Gegen diese Ver-
fügung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 29. März 2014 Beschwerde
ein.
Mit Untätigkeitsbeschwerde vom 18. Juni 2014 beanstandete der Antragsteller,
dass auf seinen Antrag vom 1. Oktober 2013 auf Verbleib in F. erst mit Verzö-
gerung und auf seinen Antrag auf Anerkennung eines schwerwiegenden per-
sönlichen Grundes vom 22. Januar 2014 noch nicht entschieden worden sei.
Außerdem rügte er die Nichtbescheidung seiner Beschwerde vom 29. März
2014 gegen die Versetzungsverfügung. Mit weiterem Schreiben vom 19. Juni
2014 legte der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesam-
tes für das Personalmanagement vom 16. Januar 2014 ein.
Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - wies die Untätigkeitsbe-
schwerde des Antragstellers vom 18. Juni 2014, soweit sie eine verspätete Be-
scheidung seines Antrags vom 1. Oktober 2013 betraf, mit Beschwerdebe-
scheid vom 26. August 2014 (Az.: 25-05-10 829/14) als unzulässig zurück.
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Mit weiterem Beschwerdebescheid vom 29. August 2014 (Az.: 25-05-10
966/14) wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Untätig-
keitsbeschwerde des Antragstellers vom 18. Juni 2014 bezüglich seines An-
trags auf Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Grundes vom
22. Januar 2014 zurück.
Mit bestandskräftigem Beschwerdebescheid vom 24. September 2014 wies das
Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde des Antragstel-
lers vom 29. März 2014 gegen die Versetzungsverfügung vom 27. März 2014
zurück.
Mit ebenfalls bestandskräftigem Beschwerdebescheid vom 9. Oktober 2014
wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde des
Antragstellers vom 19. Juni 2014 gegen den Bescheid des Bundesamtes für
das Personalmanagement vom 16. Januar 2014 zurück.
Mit Schreiben vom 15. September 2014 hat der Antragsteller im Verfahren
BVerwG 1 WB 51.14 gegen den Beschwerdebescheid vom 26. August 2014
und im Verfahren BVerwG 1 WB 50.14 gegen den Beschwerdebescheid vom
29. August 2014 jeweils die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts be-
antragt. Diese Anträge hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 -
mit seinen Stellungnahmen vom 28. Oktober 2014 bzw. vom 27. Oktober 2014
dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller insbe-
sondere vor:
Gegen die Versetzungsverfügung vom 27. März 2014 mache er geltend, dass
er für den Dienstposten bei der Division … fachlich nicht geeignet sei; der neue
Dienstposten sei für ihn nicht förderlich; die Vertrauensperson habe man unzu-
reichend beteiligt; alternative Verwendungsvarianten für die Besetzung dieses
Dienstpostens seien nicht geprüft worden. Auch die Qualität der Bearbeitung
seines Antrags vom 1. Oktober 2013 auf Verbleib am Dienstort F. sei zu rügen.
Insbesondere beanstande er, dass seine Anträge jeweils mit erheblicher Verzö-
gerung bearbeitet worden seien. Er stelle sich die Frage, warum die Bearbei-
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tungszeit mehrere Monate gedauert habe. Für ihn sei auch nicht nachvollzieh-
bar, warum der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement vom
16. Januar 2014 erst am 5. Juni 2014 zugestellt worden sei. Schließlich frage er
sich, welche Auswirkungen eine rechtzeitige Antwort auf den weiteren Verlauf
gehabt hätte. Er sei überdies im Unklaren darüber gelassen worden, warum
sein Antrag juristischen Prüfungen unterzogen worden sei. Die Stellungnahmen
der einzelnen "Prüfinstanzen" hätten ihm eröffnet werden müssen.
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt in den Verfahren BVerwG
1 WB 51.14 und BVerwG 1 WB 50.14 jeweils,
den Antrag zurückzuweisen.
Es verteidigt den Inhalt der angefochtenen Beschwerdebescheide und weist
darauf hin, dass die Beschwerdebescheide vom 24. September 2014 und vom
9. Oktober 2014 bestandskräftig geworden seien.
Mit Bescheid vom 29. August 2014 (Az.: 25-05-10 690/14) hat das Bundesmi-
nisterium der Verteidigung - R II 2 - den Antrag des Antragstellers auf Gewäh-
rung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Versetzungsverfügung vom
27. März 2014 abgelehnt. Den beim Senat gestellten Antrag auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes (Verfahren BVerwG 1 WDS-VR 4.14) hat der An-
tragsteller am 9. Dezember 2014 zurückgenommen.
Das Bundesamt für das Personalmanagement hat den Antragsteller mit Verfü-
gung Nr. … vom 21. August 2014 für die Zeit vom 22. September 2014 bis zum
12. Dezember 2014 von der Division … zur Dienstleistung zum …regiment …
nach F. kommandiert. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat im
Verfahren BVerwG 1 WB 51.14 in seinem Schriftsatz vom 28. Oktober 2014
erklärt, dass seitens des Bundesamtes für das Personalmanagement beabsich-
tigt sei, den Antragsteller auch für weitere zukünftige Zeiträume zur Pflege sei-
ner Angehörigen an einen heimatnahen Dienstort zu kommandieren.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten
BVerwG 1 WB 51.14 und BVerwG 1 WB 50.14 sowie auf die Beschwerdeakten
des Bundesministeriums der Verteidigung - Az.: 1146/14, 1147/14, 1148/14 -,
auf die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, und auf die
Gerichtsakten BVerwG 1 WDS-VR 4.14 Bezug genommen.
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Die Verfahren BVerwG 1 WB 50.14 und BVerwG 1 WB 51.14 werden zu ge-
meinsamer Beratung und Entscheidung verbunden, weil sie - in unmittelbarem
Zusammenhang mit der vom Bundesamt für das Personalmanagement der
Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) am
27. März 2014 angeordneten, selbst nicht mehr angegriffenen Versetzung des
Antragstellers zur Division … in S. - in der Zielrichtung übereinstimmende An-
träge des Antragstellers auf Verbleib auf einem fliegerischen Dienstposten im
…regiment … in F. und insoweit auch auf Anerkennung eines schwerwiegen-
den persönlichen Grundes betreffen (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 93 Satz 1
VwGO).
Der Antragsteller hat lediglich den prozessualen Antrag auf Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu for-
mulieren.
1. Soweit er im Verfahren BVerwG 1 WB 51.14 in seinem Schriftsatz vom
2. Dezember 2014 Einwendungen gegen die Versetzungsverfügung vom
27. März 2014 erhebt und dabei insbesondere geltend macht, er sei für den
Dienstposten bei der Division … fachlich nicht geeignet, die zuständige Ver-
trauensperson sei unzureichend beteiligt worden und alternative Verwendungs-
varianten seien ungeprüft geblieben, ist der Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung unbegründet.
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Gegen die Versetzungsverfügung vom 27. März 2014 hat der Antragsteller (au-
ßerhalb der beiden vorliegenden gerichtlichen Verfahren) mit Schreiben vom
29. März 2014 Beschwerde eingelegt, die das Bundesministerium der Verteidi-
gung mit Bescheid vom 24. September 2014 zurückgewiesen hat. Diesen Be-
schwerdebescheid hat der Antragsteller nicht angefochten. Die Versetzungsver-
fügung vom 27. März 2014 ist damit bestandskräftig. Mit Einwendungen gegen
ihre Rechtmäßigkeit ist der Antragsteller deshalb in den vorliegenden gerichtli-
chen Verfahren ausgeschlossen.
2. Soweit der Antragsteller im Verfahren BVerwG 1 WB 51.14 im Schriftsatz
vom 2. Dezember 2014 die "Qualität der Bearbeitung" seines Antrags vom
1. Oktober 2013 auf Verbleib am Dienstort F. beanstandet, ist der Antrag auf
gerichtliche Entscheidung ebenfalls unbegründet.
Den Antrag vom 1. Oktober 2013 hat das Bundesamt für das Personalma-
nagement mit Bescheid vom 16. Januar 2014 abgelehnt. Die dagegen vom An-
tragsteller unter dem 19. Juni 2014 eingelegte Beschwerde hat das Bundesmi-
nisterium der Verteidigung mit Bescheid vom 9. Oktober 2014 zurückgewiesen.
Diesen Beschwerdebescheid hat der Antragsteller ebenfalls nicht angefochten.
Dazu hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit Schriftsatz vom
16. Dezember 2014 im Verfahren BVerwG 1 WB 50.14 (unter Vorlage des Be-
scheids und des Empfangsbekenntnisses) mitgeteilt, dass der dem Antragstel-
ler am 20. Oktober 2014 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Beschwerde-
bescheid am 20. November 2014 bestandskräftig geworden sei. Die Behaup-
tung in seinem Schriftsatz vom 16. Januar 2015, gegen den Bescheid des Bun-
desamtes für das Personalmanagement vom 16. Januar 2014 habe er "meines
Erachtens auch Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt",
hat der Antragsteller nicht belegt.
Inhaltliche und formelle Einwendungen gegen den bestandskräftigen Bescheid
des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 16. Januar 2014 kann der
Antragsteller in den vorliegenden Verfahren daher nicht mehr erheben.
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3. Die vom Antragsteller in den Verfahren BVerwG 1 WB 51.14 und BVerwG
1 WB 50.14 jeweils am Ende seiner Schriftsätze vom 2. Dezember 2014 ge-
stellten Fragen betreffen nicht - wie es aber für eine gerichtliche Überprüfung
erforderlich wäre - Maßnahmen oder Entscheidungen im Sinne des § 17 Abs. 3
Satz 1 WBO (hier in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO). Mit seinen dort
erhobenen Rügen fehlerhafter Verfahrensbehandlung übersieht der Antragstel-
ler, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem ausschließlich ge-
gen die Art und Weise der Verfahrensbehandlung vorgegangen werden soll,
unzulässig ist. Denn die Art und Weise der Verfahrenshandhabung durch
Dienststellen der Bundeswehr und insbesondere eine behauptete verzögerte
Sachbehandlung stellen keine selbstständig anfechtbaren Maßnahmen im Sin-
ne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom
8. März 2007 - 1 WB 43.06 - Rn. 19 und vom 22. März 2011 - 1 WB 9.11 -
Rn. 28).
4. Auch der gegen die Beschwerdebescheide des Bundesministeriums der Ver-
teidigung vom 26. August 2014 und vom 29. August 2014 gerichtete Antrag auf
gerichtliche Entscheidung bleibt ohne Erfolg.
Mit den diesen Beschwerdebescheiden zugrundeliegenden Untätigkeitsbe-
schwerden hatte der Antragsteller die verzögerte Bescheidung seiner Anträge
vom 1. Oktober 2013 auf Verbleib am Standort F. und vom 22. Januar 2014 auf
Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Grundes beanstandet. Im
Zeitpunkt des Erlasses der Beschwerdebescheide hatte aber das Bundesamt
für das Personalmanagement beide Anträge bereits beschieden. Der insoweit
ergangene Ablehnungsbescheid vom 15. Juli 2014 ist bestandskräftig. Der Ab-
lehnungsbescheid vom 16. Januar 2014 ist nach erfolgloser Beschwerde und
fehlendem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ebenfalls bestandskräftig.
Angesichts dessen ist für eine weitergehende gerichtliche Sachbehandlung die-
ser beiden Gegenstände kein Raum mehr. Eine gerichtliche Überprüfung der
Gründe für Verzögerungen ist nicht statthaft, denn die Untätigkeitsbeschwerde
dient nicht dazu, den Bearbeiter eines Antrages oder einer Beschwerde wegen
Säumnis in der Sachbehandlung zu disziplinieren; sie ist grundsätzlich nur ein
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Mittel, um in der Sache selbst weiterzukommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
8. März 2006 - 1 WB 61.05 - Rn. 21 m.w.N.). Demgemäß befindet bei den Untä-
tigkeitsrechtsbehelfen der Wehrbeschwerdeordnung (§ 1 Abs. 2, § 16 Abs. 2, §
17 Abs. 1 Satz 2 WBO) die jeweils nächsthöhere Instanz nicht über die Verzö-
gerung des Verfahrens und deren Ursachen oder Rechtfertigung, sondern über
das vom Soldaten mit dem Antrag, der Beschwerde oder der weiteren Be-
schwerde in der Sache verfolgte Begehren (stRspr, vgl. dazu z.B. BVerwG, Be-
schluss vom 27. Mai 2014 - 1 WB 54.13 - Rn. 22).
Dr. von Heimburg
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